Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU.

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Verhindert der Krankenkassenbeitrag den Ausbau der Tagespflege? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. bis zu welchem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen eine kostenfreie Mitversicherung für Ehegatten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich ist und ob es zutrifft, dass Einkünfte aus der Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege auf diese Einkommensgrenze in voller Höhe anzurechnen sind; 2. ob es zutrifft, dass im Falle des Überschreitens der Familienversicherungsgrenze von den Tageseltern bei einem Verbleib in der GKV ein freiwilliger GKV-Beitrag zu entrichten ist und wie sich die Mindestbemessungsgrundlage für diese freiwilligen Beiträge gem. 240 SGB V berechnet; 3. mit welchem monatlichen GKV-Durchschnittsbeitrag (Mindestsatz) unverheiratete und verheiratete Tageseltern zur Beitragszahlung herangezogen werden; 4. ob die Landesregierung und der Landesverband der Tageseltern die Ansicht teilen, dass die o. g. Regelung eines der wesentlichen Hemmnisse für Tageseltern darstellt, mehr als ein Kind zu betreuen; 5. ob und seit wann es in der GKV für alle Kassen gleich hohe Beiträge für Studierende (KVdS 236 SGB V) gibt, die einkommensunabhängig zu entrichten sind, ob sich ein solches Instrument nicht auch für die Tageseltern anbieten würde und ob und mit welchem Ergebnis sich die Sozial - ministerkonferenz am 15./16. November 2007 in Berlin mit der Frage der GKV-Beiträge befasst hat; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 6. ob und unter welchen Umständen für Tageseltern Rentenversicherungspflicht gem. 2 SGB VI als selbstständig Tätige eintreten kann Hoffmann, Krueger, Rüeck, Pfisterer, Dr. Löffler CDU Begründung Der überwiegende Teil der Tagesmütter ist in der GKV familienversichert. Die Familienversicherung ( 10 SGB V) ist nicht mehr möglich, wenn der Angehörige (z. B. die Tagesmutter) ein Gesamteinkommen hat, das die maßgebende monatliche Einkommensgrenze übersteigt. Sofern diese Einkommensgrenze erreicht wird, wird ein Mindestbeitrag monatlich von der GKV erhoben. Die Entscheidung zur Aufnahme eines zweiten Tageskindes scheitert in sehr vielen Fällen an dieser Regelung, denn durch den GKV-Beitrag außerhalb der Familienversicherung wird die Ausweitung der Tagesmutterarbeit über ein Kind hinaus unattraktiv. Mit einer pauschalen Beitrags-Regelung analog der Krankenversicherung für Studierende wäre den Tageseltern geholfen und es wäre sogar mit Zusatzeinnahmen für die GKV zu rechnen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Nr /14/2310 nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. bis zu welchem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen eine kostenfreie Mitversicherung für Ehegatten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich ist und ob es zutrifft, dass Einkünfte aus der Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege auf diese Einkommensgrenze in voller Höhe anzurechnen sind; Nach 10 Abs. 1 SGB V können Familienangehörige dann beitragsfrei mitversichert sein, wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und ihr regelmäßiges Gesamteinkommen im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV (dies entspricht für das Jahr , Euro) nicht überschreitet. Die monatliche Bezugsgröße nach 18 SGB IV wird jährlich entsprechend der Veränderung des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr angepasst. Für geringfügig abhängig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, 8 a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen abweichend davon 400, Euro im Monat. Wird bei einer geringfügig beschäftigten Tagespflegeperson die maßgebliche Einkommensgrenze (400, Euro monatlich) überschritten, entfällt die Möglichkeit zur beitragsfreien Mitversicherung und es tritt Versicherungspflicht ein. Für eine selbstständig tätige Tagespflegeperson ist eine differenzierte 2

3 Prüfung am Einzelfall notwendig. Eine beitragsfreie Mitversicherung ist zunächst nur möglich, wenn keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Von einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn die daraus erzielten Einnahmen entscheidend zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen und der zeitliche Umfang wenigstens 18 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Maßgebend sind letztlich die tatsächlichen Verhältnisse, sodass im konkreten Einzelfall eine zeitlich umfang - reiche Tätigkeit mit nur geringem Einkommen ebenso als hauptberuflich angesehen werden kann, wie eine Tätigkeit mit geringem Zeitaufwand, deren wirtschaftlicher Ertrag aber die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, dass bei Betreuung von bis zu fünf Kindern im Haushalt einer Tagespflegeperson von einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann (wenn nicht das Einkommen aus dieser Tätigkeit besonders hoch ist). Diese Vereinbarung stellt zwar lediglich eine Empfehlung dar und ist daher für die einzelne Krankenkasse nicht rechtlich bindend. Weit überwiegend verfahren die Krankenkassen allerdings ent - sprechend der Empfehlungen ihrer Spitzenorganisationen. Kommt man nach den Maßgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen oder nach dezidierter Prüfung im Einzelfall dazu, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, ist die beitragsfreie Mitversicherung möglich, solange das Gesamteinkommen der Pflegeperson die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze (2008: 355, Euro monatlich) nicht überschreitet. Unter dem Gesamteinkommen versteht man gemäß 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (aus nicht selbstständiger Tätigkeit) und das Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit), aber auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen (oberhalb des Sparerfreibetrags), aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Einkommensteuergesetz. Die Summe der Einkünfte ist nicht identisch mit den steuerrechtlichen Begriffen Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen. Nicht abzuziehen sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens daher insbesondere der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Kinderfreibeträge. Werbungskosten (für selbstständig Tätige: Betriebskosten) können demgegenüber allerdings in Abzug gebracht werden. Entsprechend dieser Maßgaben ist es zutreffend, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus der Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege (abzüglich eventueller Werbungs-/Betriebskosten) auf die jeweils einschlägige Einkommensgrenze anzurechnen sind. Eine Besonderheit gilt allerdings noch in Zusammenhang mit dem an Tagespflegepersonen aus öffentlichen Mitteln gezahlten Betreuungsentgelt/Pflege - geld nach 23 Abs. 2 SGB VIII. Dieses stellt unter bestimmten Voraussetzungen (auf Dauer angelegte Pflege, keine erwerbsmäßige Tätigkeit = bis zu fünf Kinder) eine steuerfreie Einnahme nach 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, die nicht zum Gesamteinkommen gerechnet wird und somit für die Frage der Fortführung der Familienversicherung ohne Bedeutung bleibt. 3

4 Bezüglich Letzterem sowie zu den gesamten steuerrechtlichen Ausführungen wird auch auf das Schaubild in Anlage 1 verwiesen. Insgesamt ist zu konstatieren, dass hier enge Verknüpfungen zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht bestehen, sodass es entscheidend auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt und allgemeingültige Aussagen nur schwer zu treffen sind. 2. ob es zutrifft, dass im Falle des Überschreitens der Familienversicherungsgrenze von den Tageseltern bei einem Verbleib in der GKV ein freiwilliger GKV-Beitrag zu entrichten ist und wie sich die Mindestbemessungsgrundlage für diese freiwilligen Beiträge gem. 240 SGB V berechnet; 3. mit welchem monatlichen GKV-Durchschnittsbeitrag (Mindestsatz) unverheiratete und verheiratete Tageseltern zur Beitragszahlung herangezogen werden; Auch hier ist eine differenzierte Betrachtung nötig. Für (geringfügig) abhängig Beschäftigte, die die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigen, tritt Versicherungspflicht ein. Die diesbezüglichen Beiträge ergeben sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Im Jahr 2007 betrug der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz 13,9 Prozent; hinzu kommt ein gesetzlicher Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, der vom versicherten Mitglied allein zu tragen ist. Endet bei (geringfügig) selbstständig Tätigen die Möglichkeit zur Familienversicherung, kommt entweder eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV oder ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung (PKV) in Betracht. Wird von beiden Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht, tritt Ver - sicherungspflicht nach dem neu eingeführten 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein, der seit 1. April 2007 für alle Personen, die der GKV zuzuordnen sind, eine subsidiäre Versicherungspflicht begründet. Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden einkommensunabhängig erhoben. Demgegenüber gilt für freiwillig in der GKV Versicherte und für Pflichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die einkommensabhängige Beitragsbemessung, die in beiden Fällen denselben Grundsätzen folgt ( 227 SGB V). Dabei muss unterschieden werden, ob die Familienversicherung endete (und damit das neue Versicherungsverhältnis begründet wurde) weil eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt oder weil die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird. Unabhängig vom tatsächlichen Einkommen gilt für hauptberuflich Selbstständige eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 3/4 der monatlichen Bezugsgröße (2008 = 2485, Euro), das entspricht 1863,75 Euro. * Für nicht hauptberuflich Selbstständige sind mindestens beitragspflichtige Einnahmen von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße anzunehmen, das entspricht 828,33 Euro. Der tatsächlich zu entrichtende Mindestbeitrag ergibt sich aus dem Produkt der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage mit dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Dabei ist zu beachten, dass in aller Regel der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung kommen wird, weil eine Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Der durchschnittliche ermä- 4 * Die Krankenkassen können hiervon durch Satzungsregelung bis auf 1242,50 Euro nach unten abweichen. Diese Alternative kann an dieser Stelle allerdings nicht vertieft werden, da sie von den konkreten Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkasse abhängt.

5 ßigte Beitragssatz beträgt 12,9 Prozent ** ; hinzu kommt der vom versicherten Mitglied allein zu tragende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Daraus ergibt sich für hauptberuflich selbstständig Tätige ein durchschnittlicher Mindestbeitrag von 257,20 Euro sowie für geringfügig Selbstständige ein durchschnittlicher Mindestbeitrag von 114,31 Euro. 4. ob die Landesregierung und der Landesverband der Tageseltern die Ansicht teilen, dass die o. g. Regelung eines der wesentlichen Hemmnisse für Tageseltern darstellt, mehr als ein Kind zu betreuen; Die Kindertagespflege ist im Land schon seit Jahren eine wichtige Säule der Kinderbetreuung, insbesondere auch für die Betreuung von Kleinkindern. Für den geplanten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren spielt die Kindertagespflege ebenfalls eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang ist die beitragsfreie Mitversicherung für Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung für Tagespflegepersonen von besonderer Bedeutung. Hierauf hat auch der Landesverband der Tagesmütter- Vereine Baden-Württemberg e. V. in seiner Stellungnahme hingewiesen. Danach betreuen viele Tagespflegepersonen nur ein Kind ganztags, da die ganztägige Betreuung eines zweiten Kindes und die damit verbundenen Ein - nahmen dazu führen würden, dass bei den Tagespflegepersonen Krankenversicherungspflicht eintritt. Die Betreuung mehrerer Tageskinder sei innerhalb der Einkommensgrenzen der beitragsfreien Familienversicherung allenfalls stundenweise möglich. Darüber hinaus hat der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden- Württemberg e. V darauf hingewiesen, dass Tagesmütter dem konkreten, individuellen Betreuungsbedarf angepasste Tagespflege übernehmen. Dementsprechend sei es nicht die Regel, dass eine Tagesmutter kontinuierlich das ganze Jahr ein gleich bleibendes Einkommen zu versteuern hätte. Der laufende Wechsel zwischen Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit sei tägliche Praxis. Für die Tagespflegepersonen müssten vor diesem Hintergrund einfache und klare Regelungen geschaffen werden. Die Familienversicherung von Tagespflegepersonen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird Thema einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Finanzminister- sowie der Arbeits- und Sozialministerkonferenz unter Beteiligung des Bundes sein. Diese Arbeitsgruppe soll bis Mitte dieses Jahres Lösungsvorschläge zur einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik erarbeiten, die sich für Tagespflegepersonen aus dem Inkrafttreten eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zum 1. Januar 2009 ergibt (Text abgedruckt in Anlage 2). Durch diese steuerrechtliche Neuerung werden ab 1. Januar 2009 Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege nicht mehr als steuerfreie Einnahmen bewertet. Dies kann ohne weitere gesetzliche Änderungen auch wesentliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Die Umsetzung der Pläne des Bundesministeriums der Finanzen könnte insbesondere dazu führen, dass sich für die betroffenen Tageseltern erhebliche finanzielle Nachteile ergeben, für die bisher kein Ausgleich vorgesehen ist. Ursprünglich sollte die steuerrechtliche Neuregelung lt. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2007 bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft treten (Text abgedruckt in Anlage 3). Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat frühzeitig auf dieses Schreiben reagiert und auf die damit zusammenhängenden Probleme für Tagesmütter wie sozialversicherungsrechtliche Fragen und auch Fragen der Höhe der lau- ** Entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit nach 246 SGB V vom 2. November

6 fenden Geldleistung hingewiesen. So hat sich Frau Ministerin Dr. Stolz MdL bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2007 an Frau Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen, nachrichtlich an den Bundesfinanzminister sowie die Länderkolleginnen und -kollegen, gewandt. Auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie die Finanzministerkonferenz haben sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 intensiv mit dem Thema befasst, sodass letztlich das Inkrafttreten der angesprochenen Regelung um ein Jahr hinausgeschoben und die Einsetzung der erwähnten Arbeitsgruppe erreicht werden konnte. 5. ob und seit wann es in der GKV für alle Kassen gleich hohe Beiträge für Studierende (KVdS 236 SGB V) gibt, die einkommensunabhängig zu entrichten sind, ob sich ein solches Instrument nicht auch für die Tageseltern anbieten würde und ob und mit welchem Ergebnis sich die Sozial ministerkonferenz am 15./16. November 2007 in Berlin mit der Frage der GKV-Beiträge befasst hat; Die Krankenversicherungspflicht der Studenten besteht in der GKV seit dem Jahre Nach 236 SGB V werden für versicherungspflichtige Studenten die Beiträge nicht nach dem individuellen Einkommen, sondern nach gesetzlich festgelegten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Grundlage für die einheitliche Bemessung dieser fiktiven Einnahmen ist der monatliche Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Der zur Berechnung heranzu - ziehende Beitragssatz ist nach 245 SGB V ebenfalls einheitlich festgelegt und setzt sich zusammen aus 7/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt, sowie dem Sonderbeitrag. Darüber hinaus müssen Studenten auch Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen entrichten, soweit diese zusammen die Beitragspflicht aus der Krankenversicherung der Studenten überschreiten. Die Versicherungs- und Beitragspflicht treten für Studenten nicht ein, solange ein Anspruch auf Familienversicherung über die Eltern oder den Ehegatten besteht. Die einheitlich festgelegte Beitragshöhe fußt auf dem Gedanken, dass dem Grunde nach jeder Student über einen Leistungsanspruch nach dem BAföG verfügt. Die Leistungen nach dem BAföG werden nur gemindert oder ge - strichen, wenn und soweit der jeweilige Student finanziell weniger belastet ist, weil ihm kostenlose Unterkunft gewährt wird oder er selbst, seine Eltern oder der Ehegatte über Einkommen verfügen, das bestimmte Grenzen überschreitet. Insgesamt wird damit eine Gleichstellung derjenigen Versicherten, die auf BAföG-Leistungen angewiesen sind, mit anderen Studenten erreicht. Insofern besteht im Bereich der Krankenversicherung der Studenten keine Situation, die der Situation der Tagespflegepersonen vergleichbar wäre. Zum einen liegt bei Tagespflegepersonen kein besonderes Schutzbedürfnis vor, das eine eigenständige Krankenversicherungspflicht begründen könnte. Vielmehr dürfte es sich in der Regel um eine freiberuflich ausgeübte Tätigkeit handeln, die somit nach der Grundsystematik der GKV gerade keine Ver - sicherungspflicht im dortigen System auslöst. Zum anderen differiert der individuelle Umfang der Tätigkeit der jeweiligen Tagespflegepersonen, weshalb einheitliche Beiträge nur schwer zu rechtfertigen wären. Darüber hinaus würden unter Umständen Tageseltern beitragspflichtig, die bisher wegen des geringfügigen Umfangs ihrer Tätigkeit den beitragsfreien Anspruch auf die Familienversicherung erhalten konnten. Im Ergebnis könnte kaum sichergestellt werden, dass es weder zu einer Belastung der GKV noch zu einer Belastung der Tagespflegepersonen kommt. Gleichzeitig blieben Fragen zur Handhabung in den übrigen Sozialversicherungszweigen ungeklärt. 6

7 Die 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat sich vor dem Hintergrund des oben bereits angesprochenen Schreibens des Bundesfinanzministeriums am 15./16. November 2007 in Berlin intensiv mit der steuer- und sozialver - sicherungsrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege befasst. Eine Lösung durch Schaffung von Aus - nahmetatbeständen im Sozialversicherungsrecht wurde hier einstimmig für problematisch gehalten. Deshalb wurden eine Verschiebung der steuerrechtlichen Neuregelungen gefordert sowie die Einrichtung einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe, die gemeinsam einen für alle Beteiligten tragfähigen Lösungsvorschlag erarbeiten soll, der die Auswirkungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie die Finanzierbarkeit des vereinbarten Ausbaus der öffentlich finanzierten Angebote für Kinder unter drei Jahren berücksichtigt. Diesem Anliegen ist der Bund letztlich nachgekommen. Die Arbeitsgruppe wird im Februar 2008 das erste Mal tagen und soll bis Mitte des Jahres ein schlüssiges Gesamtkonzept vorlegen. 6. ob und unter welchen Umständen für Tageseltern Rentenversicherungspflicht gem. 2 SGB VI als selbstständig Tätige eintreten kann. Allgemein unterliegen selbstständig Tätige nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz wird nach 2 SGB VI für bestimmte Berufsgruppen abgewichen. Personen, die sich als Tagespflegepersonen der Erziehung von Kindern dadurch widmen, dass sie ständig wechselnde Kinder betreuen, d. h. sie beaufsichtigen und ihre Primärbedürfnisse befriedigen oder unterstützen, gehören zu den selbstständig tätigen Erziehern und unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht entfällt, falls regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird ( 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI). Darüber hinaus besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine solche Tätigkeit liegt unter anderem vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Wie bei der beitragsfreien Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei der Ermittlung des einschlägigen Arbeitseinkommens weitestgehend an das Steuerrecht angeknüpft. Es wird also auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung danach differenziert, ob die Bezahlung der Tätigkeit mit privaten Mitteln erfolgt oder durch Pflegegelder aus öffentlichen Kassen. Bei der Vergütung aus öffentlichen Kassen handelt es sich derzeit um keine steuerpflichtigen Einnahmen, sofern die Tagespflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Insofern ergibt sich in diesen Fällen auch keine Rentenversicherungspflicht. Bei der Vergütung mit privaten Mitteln fallen Tagespflegepersonen unter die Rentenversicherungspflicht, sobald das nach den allgemein geltenden Vorschriften ermittelte Arbeitseinkommen regelmäßig die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 400, Euro übersteigt. Auch in diesem Zusammenhang können aus den bereits geschilderten steuerrechtlichen Neuerungen ab 1. Januar 2009 ungewünschte Konsequenzen resultieren, für die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Lösungen anbieten soll. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 7

8 Anlage 1 Schaubild zur steuerrechtlichen Behandlung von Einkünften aus Kinderbetreuung in Tages- Wochen- oder Vollzeitpflege Kinderbetreuung in Tages-, Wochen- oder Vollzeitpflege von privater Seite gezahltes Pflegegeld aus öffentlichen Kassen gezahltes Pflegegeld Vergütung für unmittelbaren Lebensunterhalt des Kindes übrige Vergütungen (z.b. Betreuungsentgelt) auf Dauer angelegte Pflege Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit Steuerpflichtigkeit ja Prüfung: erwerbsmäßige Tätigkeit (mehr als 5 Kinder) nein Pflegegeld ist steuerpflichtig Gewinnermittlung nein ja 1. Alternative: Tatsächliche Ausgaben (mit Nachweis) 2. Alternative: Betriebskostenpauschalen: - Pflegegeld im engeren Sinne zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes - Erziehungsgeld Steuerfreiheit nach 3 Nr. 11 EStG 8

9 Anlage 2 Nachfolgend wird das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Dezember 2007, Aktenzeichen IV C 3 - S 2342/07/0001, zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege wiedergegeben: Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder Folgendes: Bei der Kindertagespflege nach 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Nach 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; 3 Nr. 11 und 26 EStG ist nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Der Tagespflegeperson werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Diese Erstattungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen; dazu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, 9

10 Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung. Das Schreiben vom 24. Mai 2007 (BStBl I, S. 487) wird aufgehoben. Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984 (BStBl I, S. 134), vom 1. August 1988 (BStBl I, S. 329) und vom 7. Februar 1990 (BStBl I, S. 109) 1. 1 Für die Vollzeitpflege ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ausschließlich das Schreiben vom 20. November 2007 (BStBl I. S. 824) anzuwenden. 10

11 Anlage 3 Nachfolgend wird das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. Mai 2007, Aktenzeichen IV C 3 - S 2342/07/0001, zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von vereinnahmten Geldern für Kinder in Kindertagespflege und in der Vollzeitpflege wiedergegeben: 1. Kindertagespflege Bei der Kindertagespflege nach 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Nach 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; 3 Nr. 11 EStG (Steuerfreiheit von Bezügen aus öffentlichen Mitteln in Verbindung mit der Förderung u. a. der Erziehung) und 3 Nr. 26 EStG (Steuerfreiheit von bestimmten Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis EUR im Jahr; sog. Übungsleiterfreibetrag ) sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Der Tagespflegeperson werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Diese Erstattungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen; dazu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für Nah- 11

12 rungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung. 2. Vollzeitpflege Die Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege sowie die Sonderpflege. Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt im Jahr EUR übersteigt. Dabei ist ausschließlich von dem Anteil des Pflegegeldes auszugehen, der für die Kosten der Erziehung geleistet wird. Der Anteil am Pflegegeld für die materiellen Aufwendungen bleibt für die Vergleichsberechnung unberücksichtigt. Wird hiernach die Erwerbstätigkeit im Einzelfall festgestellt, unterliegen die vereinnahmten Gelder vollständig (gesamtes Pflegegeld) der Steuerpflicht nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Diese sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig. Im Fall einer Steuerpflicht ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den erzielten Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der materiellen Aufwendungen je Kind und Monat abzuziehen. Zusätzlich kann ein Betrag in Höhe der nach 39 Abs. 3 SGB VIII gezahlten einmaligen Beihilfen und Zuschüsse als Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Im Fall einer Steuerpflicht sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern. Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984, vom 1. August 1988 und vom 7. Februar Das BMF-Schreiben vom 13. April 2007 wird aufgehoben. 12

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