NICHT FÜR DIE VERBREITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN OPTIONSSCHEINBEDINGUNGEN. Colexon Energy AG.
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- Rolf Vogt
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1 NICHT FÜR DIE VERBREITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN OPTIONSSCHEINBEDINGUNGEN Colexon Energy AG Hamburg Optionsscheine 2014/16 ISIN: DE000A12T2Y0/ WKN: A12T2Y 1 Verbriefung und Optionsschuldverschreibung (1) Optionsscheine. Zusammen mit der Optionsschuldverschreibung 2014/2015 (die Optionsschuldverschreibung ) eingeteilt in bis zu Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 0,34 (die Schuldverschreibungen ) begibt die Colexon Energy Aktiengesellschaft, Hamburg, (die Gesellschaft ) bis zu Inhaber-Optionsscheine (die Optionsscheine ). (2) Globalverbriefung und Verwahrung. Die Optionsscheine werden für ihre gesamte Laufzeit durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (der Sammeloptionsschein ) verbrieft. Der Sammeloptionsschein ist nur wirksam, wenn er jeweils die eigenhändige Unterschrift eines Vertreters der Gesellschaft trägt. Der Sammeloptionsschein wird bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, mit der Geschäftsanschrift: Mergenthalerallee 61, Eschborn, (das Clearing System ) hinterlegt. Der Anspruch der Optionsscheininhaber ( 1(3)) auf Ausgabe einzelner Optionsscheine ist ausgeschlossen. (3) Clearing. Den Inhabern von Optionsscheinen (die Optionsscheininhaber ) stehen Miteigentumsanteile an dem Sammeloptionsschein zu, die gemäß den Regeln des Clearing Systems und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Regeln der Clearstream Banking S.A., Luxemburg, ( Clearstream Luxemburg ) und der Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, als Betreiberin des Euroclear Systems ( Euroclear ) übertragbar sind. (4) Schuldverschreibungen. Jeder Schuldverschreibung ist anfänglich ein Optionsschein beigefügt. Die Optionsscheine werden von der jeweiligen Schuldverschreibung ab dem Tag der Ausgabe der Schuldverschreibungen bis zur Fälligkeit der Schuldverschreibungen abgetrennt und können sodann getrennt übertragen werden. 2 Optionsrecht und Optionspreise (1) Optionsrecht. Die Optionsscheininhaber sind nach Maßgabe der nachstehenden Optionsbedingungen berechtigt, eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (die Colexon-Aktie ) zu dem in 2 (2) genannten und zum jeweiligen Ausübungszeitpunkt maßgeblichen Optionspreis zu beziehen (das Optionsrecht ). (2) Optionspreise. Der Optionspreis beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 8 bei Ausübung des Optionsrechtes in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Euro 1,56 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Euro 1,76
2 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Euro 1,98. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Optionspreises in Bezug auf einen Optionsschein ist der in 4(3) definierte Ausübungstag des maßgeblichen Optionsscheins. 3 Ausübungsfrist (1) Ausübungsstarttag und Ausübungsfrist. Das Optionsrecht kann in der Zeit vom 1. September 2014 (der Ausübungsstarttag ) bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich, jeweils innerhalb der letzten zehn Geschäftstage eines jeden Quartals ausgeübt werden, das heißt, jeweils innerhalb der letzten zehn Geschäftstage vor dem 30. September 2014, dem 31. Dezember 2014, dem 31. März 2015, dem 30. Juni 2015, dem 30. September 2015, dem 31. Dezember 2015, dem 31. März 2016, dem 30. Juni 2016, dem 30. September 2016 und dem 31. Dezember 2016 (jeweils eine Ausübungsfrist ). Ausgenommen ist jedoch jeweils der Zeitraum innerhalb einer Ausübungsfrist (jeweils ein Nichtausübungszeitraum ) (a) (c) anlässlich von Hauptversammlungen der Gesellschaft während eines Zeitraums, der an dem achten Tag vor der Hauptversammlung beginnt und der an dem dritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung (jeweils ausschließlich) endet; während eines Zeitraums von vier Tagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft; und während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem eine Ad-hoc Mitteilung mit konkreten Angaben über ein bevorstehendes Bezugsangebot veröffentlicht wird, sofern eine solche Ad-hoc Mitteilung nicht früher als zwei Tage vor der Veröffentlichung eines Bezugsangebots im Bundesanzeiger erscheint, bzw. ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von (jungen oder alten) Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich). (2) Verschiebung der Wirksamkeit der Ausübungserklärung. Sofern die Ausübungserklärung des Optionsscheininhabers (i) vor dem Ausübungsstarttag, (ii) außerhalb einer Ausübungsfrist oder (iii) während eines Nichtausübungszeitraums erfolgt, gilt die Ausübungserklärung im Falle von (i) als am Ausübungsstarttag, im Falle von (ii) als am ersten Geschäftstag ( 3 (3)) der nächstfolgenden Ausübungsfrist und im Falle von (iii) als für den ersten Geschäftstag nach Ablauf des maßgeblichen Nichtausübungszeitraums als abgegeben. Mit Ablauf der Ausübungsfrist verfallen die bis dahin nicht wirksam ausgeübten Optionsrechte. (3) Geschäftstag ist jeder Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main und Hamburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro über das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer System 2 (TARGET 2) abgewickelt werden können. 4 Ausübung der Optionsrechte (1) Ausübungserklärung. Zur Ausübung von Optionsrechten muss der Optionsscheininhaber während einer Ausübungsfrist bei der Optionsstelle ( 7 ) eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung (die Ausübungserklärung ) unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks, der bei der Optionsstelle erhältlich ist, einreichen. Die Ausübungserklärung hat unter anderem anzugeben: (a) (c) (d) Namen und Anschrift des Optionsscheininhabers; die Anzahl der Optionsscheine, die ausgeübt werden sollen; den Gesamtbetrag des Optionspreises für sämtliche auszuübenden Optionsscheine; das Depot des Optionsscheininhabers oder seiner Depotbank zu nennen, auf das die
3 (e) Colexon-Aktien geliefert werden sollen, und etwaige, im Vordruck für die Ausübungserklärung geforderte, Erklärungen über bestimmte Beschränkungen der Inhaberschaft und/oder Ausübung der Optionsscheine und/oder Inhaberschaft der Colexon-Aktien. (2) Weitere Voraussetzungen zur Ausübung des Optionsrechts. Zur Ausübung eines Optionsrechts ist weiter erforderlich, dass: (a) Alle ausgeübten Optionsscheine an die Optionsstelle geliefert worden sind und der Optionspreis für alle ausgeübten Optionsrechte auf das im Vordruck der Ausübungserklärung bezeichnete Konto der Optionsstelle gezahlt wurde, und zwar frei von Provisionen, Überweisungsgebühren und sonstigen Abzügen. (3) Wirksamkeitszeitpunkt. Die Ausübungserklärung hinsichtlich eines Optionsrechts wird wirksam und unwiderruflich, sobald sämtliche Voraussetzungen gemäß 4(1) und (2) vorliegen und insbesondere (i) der Optionspreis bei der Optionsstelle eingezahlt worden ist und (ii) der jeweilige betreffend ausgeübte Optionsschein eingeliefert worden ist (der Ausübungstag ). (4) Zeitpunkt der Lieferung. Die aufgrund der Ausübung von Optionsrechten auszugebenden Colexon-Aktien werden unverzüglich nach Wirksamwerden der Ausübungserklärung und Ablauf des letzten Tags der Ausübungsfrist, in der das Optionsrecht ausgeübt wurde, zur Verfügung gestellt und sodann auf das vom Optionsscheininhaber benannte Depot übertragen. 5 Bereitstellung der Colexon-Aktien; Dividendenberechtigung (1) Bereitstellung aus dem bedingtem Kapital. Die neuen Colexon-Aktien sollen nach Ausübung des Optionsrechts aus dem durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2014 geschaffenen bedingten Kapital nach 4 (7) der Satzung der Gesellschaft (in seiner jeweils gültigen Fassung) ausgegeben werden. Der Gesellschaft steht es jedoch frei, die Optionsrechte ganz oder teilweise durch die Übertragung eigener Aktien zu bedienen. (2) Dividendenberechtigung. Colexon-Aktien, die zur Bedienung von Optionsrechten von der Gesellschaft ausgegeben werden, sind für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem sie ausgegeben werden, bzw., sofern die Hauptversammlung der Gesellschaft noch keinen Beschluss über die Verwendung des Gewinns für abgelaufene Geschäftsjahre gefasst hat, für alle Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat und alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden). (3) Keine Lieferung von Bruchteilen. Nach einer Ausübung des Optionsrechts werden ausschließlich ganze Aktien geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Soweit die Optionsstelle festgestellt hat (ohne dazu verpflichtet zu sein), dass für denselben Optionsscheininhaber mehrere Optionsscheine zur gleichen Zeit gewandelt wurden, und soweit sich für eine oder mehrere Optionsscheine bei der Ausübung der Option Bruchteile von Aktien ergeben, werden alle sich aus der Ausübung dieser Optionsscheine ergebenden Bruchteile von Aktien addiert und die sich infolge der Addition der Bruchteile etwa ergebenden ganzen Aktien an den betreffenden Optionsscheininhaber geliefert. (4) Kein Ausgleich in Geld. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden bei der Ausübung des Optionsrechts nicht geliefert und auch nicht in Geld ausgeglichen.
4 6 Barzahlung statt Lieferung der Aktien in bestimmten Fällen (1) Barzahlung. Falls die Gesellschaft rechtlich gehindert ist, Aktien bei Ausübung des Optionsrechts durch einen Optionsscheininhaber zu begeben, ist sie verpflichtet, dies nach 6 (2) bekannt zu machen. Der Optionsscheininhaber kann an Stelle der Lieferung der Aktien, auf die er ansonsten gemäß diesen Optionsscheinbedingungen einen Anspruch hätte, aber an deren Ausgabe die Gesellschaft gehindert ist, einen Barbetrag in Euro (die Barzahlung ) verlangen. Die Barzahlung für eine Aktie errechnet sich aus dem Betrag des arithmetischen Durchschnitts der Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse (die "FWB") innerhalb eines Zeitraums von zehn aufeinanderfolgenden Handelstagen beginnend an dem zehnten vor dem Benachrichtigungstag ( 6(2)) liegenden Handelstag (der Berechnungszeitraum ), gerundet auf den nächsten vollen Cent, wobei EUR 0,005 abgerundet werden. Die Barzahlung wird spätestens am dritten Geschäftstag nach dem letzten Tag des Berechnungszeitraums durch die Gesellschaft geleistet. (2) Benachrichtigungstag. Die Gesellschaft wird den Optionsscheininhaber, der ein Optionsrecht ausgeübt hat, nicht später als am siebten Geschäftstag nach dem Ausübungstag (schriftlich, per Telefax, oder auf andere Art und Weise unter Benutzung der in der Optionserklärung angegebenen Anschrift) von der Barzahlung statt Lieferung benachrichtigen (der Tag, an dem die Gesellschaft eine solche Nachricht abschickt, wird als Benachrichtigungstag bezeichnet). 7 Optionsstelle (1) Optionsstelle. Die Gesellschaft hat die M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg als Optionsstelle bestellt (die "Optionsstelle"). (2) Austausch der Optionsstelle. Die Gesellschaft kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß 9 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält, zur Optionsstelle bestellen. Die Optionsstelle ist berechtigt, jederzeit von ihrem Amt zurückzutreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweitniederlassung in Deutschland unterhält, zur neuen Optionsstelle durch die Gesellschaft unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß 9 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen bis zum Wirksamwerden der neuen Bestellung. (3) Erfüllungsgehilfin. Die Optionsstelle handelt in ihrer jeweiligen Eigenschaft ausschließlich als Erfüllungsgehilfin der Gesellschaft und steht in dieser Eigenschaft nicht in einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu den Optionsscheininhabern. (1) Gewährung von Bezugsrechten. (a) 8 Verwässerungsschutz Wenn die Gesellschaft vor Ablauf der letzten Ausübungsfrist unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre Aktionäre gemäß 186 Aktiengesetz (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Optionsscheininhaber, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Optionsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich des 8(1) und (c), ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Optionsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt wäre. Ex-Tag ist der erste Handelstag, an dem die Aktien ex Bezugsrecht, ex Dividende oder ex eines anderen Rechts, auf Grund dessen eine Anpassung des Börsenpreises an der FWB (oder einem Nachfolgehandelsplatz) erfolgt, gehandelt werden. Nach freiem Ermessen der Gesellschaft kann an jeden Optionsscheininhaber, der zu
5 Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Optionsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts eine Ausgleichszahlung in bar (der Bezugsrechtsausgleichsbetrag ) geleistet werden, die je Optionsschein dem Bezugsrechtswert entspricht. Der Bezugsrechtsausgleichsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent aufgerundet, wobei EUR 0,005 abgerundet werden und wird erst bei Ausübung des Optionsrechts fällig und zahlbar. (c) Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts oder der Zahlung eines Bezugsrechtsausgleichsbetrags kann die Gesellschaft eine Anpassung des Optionspreises gemäß der nachstehenden Formel vornehmen. Die Berechnung des Optionspreises übernimmt die Gesellschaft nach billigem Ermessen. CP n CP o x SP o VSR SP o Dabei ist CP n = der neue Optionspreis; CP o = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse ("FWB") am Stichtag (wie nachfolgend definiert) geltende Optionspreis; SP o = der Schusskurs am Stichtag; und VSR = Bezugsrechtswert. Stichtag ist, je nachdem, was zeitlich früher gelegen, (i) der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Aktionäre, die Anspruch auf Rechte, Bezugs-, Options- oder Wandlungsrechte oder Aktien ( 8(2)) oder Ausschüttungen ( 8(4)) oder Aktien ( 8(5)) haben oder (ii) der Handelstag, der dem Ex-Tag unmittelbar vorausgeht, und Bezugsrechtswert oder VSR bedeutet je Aktie: (a) der Schlusskurs des Rechts zum Bezug der betreffenden Wertpapiere am Ex-Tag an der FWB, oder falls ein solcher Schlusskurs nicht verfügbar ist, der von der Optionsstelle ( 7) oder eine andere anerkannte Investmentbank unter Berücksichtigung der am Ex-Tag bestehenden Marktlage bestimmte Wert des Bezugsrechts. Eine Anpassung des Optionspreises erfolgt nicht, wenn VSR gleich 0 ist oder weniger als 3% des SP o beträgt. Schlusskurs bezeichnet an jedem Handelstag den an der FWB festgestellten Börsenschlusskurs bzw. falls kein Börsenschlusskurs an der FWB festgestellt wird, den letzten veröffentlichten, an der FWB festgestellten Börsenkurs. Falls die Aktie in XETRA gehandelt wird, ist der volumengewichteten durchschnittliche Kurs für die Colexon-Aktie in XETRA an dem jeweiligen Handelstag, bzw. wenn kein volumengewichteter durchschnittlicher Kurs festgestellt wird, der in XETRA festgestellte Börsenschlusskurs bzw. falls kein Börsenschlusskurs in XETRA festgestellt wird, der letzte veröffentlichte, in XETRA festgestellte Börsenkurs maßgeblich. (2) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gemäß 207 Aktiengesetz (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf der letzten Ausübungsfrist wird der Optionspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert. Im Falle einer Anpassung des Optionspreises wird das Optionsverhältnis entsprechend angepasst, d.h. die Anzahl der Aktien, die für je einen Optionsschein zum Optionspreis erworben werden können, erhöht (falls der Optionspreis herabgesetzt wird) bzw. verringert (falls der Optionspreis heraufgesetzt wird) sich entsprechend, wobei die Anzahl der
6 Aktien mit dem Wert multipliziert wird, der nach der nachstehenden Formel errechnet wird, indem Zähler und Nenner gegeneinander ausgetauscht werden. Die Berechnung des Optionspreises übernimmt die Gesellschaft nach billigem Ermessen CP n CP o N x o N n Dabei ist: CP n = der neue Optionspreis; CP o = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels an der FWB am Stichtag (wie nachfolgend definiert) geltende Optionspreis; N o = die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und N n = die Anzahl der ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. (3) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung; Kapitalherabsetzung. (a) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung. Sofern vor Ablauf der letzten Ausübungsfrist (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des Grundkapitals der Gesellschaft geändert wird (z.b. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt 8(2) entsprechend. Kapitalherabsetzung. Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt der Optionspreis, vorbehaltlich 8(4), unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals geliefert werden. (4) Ausschüttungen. Falls die Gesellschaft vor Ablauf der letzten Ausübungsfrist an ihre Aktionäre (i) Vermögen (auch in Form einer Sachdividende, eines Aktienrückkaufs, bei dem die Gesellschaft ihren Aktionären Verkaufsoptionen gewährt, sowie einer Kapitalherabsetzung zwecks Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (in letzterem Fall stellt die Rückzahlung für Zwecke dieses 8(4) Vermögen dar), aber ausgenommen etwaige Bardividenden) oder Schuldverschreibungen, Options- oder Wandelrechte (mit Ausnahme der in 8(1) genannten Rechte) oder (ii) eine Bardividende ausschüttet, verteilt oder gewährt ((die Fälle (i) und (ii) eine Ausschüttung ), wird der Optionspreis gemäß der nachstehenden Formel angepasst. Die Berechnung des Optionspreises übernimmt die Gesellschaft nach billigem Ermessen. Dabei ist: M F o x CP n CP M CP n = der angepasste Optionspreis; CP o = der Optionspreis am Stichtag; M = der Durchschnittliche Marktpreis (wie nachfolgend definiert) und F = im Falle von (i): der angemessene Marktwert der Ausschüttung, wie von der Gesellschaft
7 nach billigem Ermessen bestimmt, an dem Geschäftstag, der dem Ex-Tag unmittelbar vorangeht (der Angemessene Marktwert ), berechnet pro Aktie, wobei im Falle eines Aktienrückkaufs, bei dem die Gesellschaft ihren Aktionären Verkaufsoptionen gewährt, F dem Verkaufsoptionswert (wie nachfolgend definiert) entspricht, oder im Falle von (ii): die Bardividende, berechnet pro Aktie, wobei in den Fällen (i) und (ii) F größer 0 ist. Anpassungen gemäß (i) und (ii) werden auch bei Beschluss und/oder Ausschüttung am selben Tag unabhängig und getrennt voneinander durchgeführt und berechnet. Bardividende ist der Gesamtbetrag einer etwaigen Bardividende je Aktie vor Abzug von Quellensteuer. Durchschnittlicher Marktpreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse an der FWB für den kürzesten der nachfolgenden Zeiträume (mit der Maßgabe, dass ein Zeitraum mindestens einen Handelstag umfasst); (i) (ii) (iii) die zehn aufeinander folgenden Handelstage vor dem Stichtag, oder der Zeitraum, der am ersten Handelstag nach dem Tag beginnt, an dem die maßgebliche Ausschüttung zum ersten Mal öffentlich bekannt gemacht wurde, und die an dem Handelstag endet, der dem Stichtag vorausgeht, oder der Zeitraum, der am Ex-Tag für die nächste Ausschüttung, für die eine Anpassung erforderlich ist, beginnt und am letzten Handelstag vor dem relevanten Stichtag endet. Verkaufsoptionswert ist (berechnet je Aktie): (i) (ii) der Schlusskurs des Rechts zum Verkauf von Aktien am Ex-Tag an der FWB, oder falls ein solcher Kurs nicht feststellbar ist, der von der Gesellschaft nach billigem Ermessen, zu bestimmende Wert dieser Verkaufsoption. Das Optionsverhältnis wird entsprechend angepasst. (5) Andere Ereignisse. Bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien oder den Optionspreis berührt, wird ein von der Gesellschaft bestellter unabhängiger Sachverständiger solche Anpassungen am Optionspreis bzw. in Bezug auf das Optionsverhältnis vornehmen, die der unabhängige Sachverständige gemäß 317 Bürgerliches Gesetzbuch festsetzt, um ein solches Ereignis zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Eine Anpassung des Optionspreises oder eine sonstige Anpassung der Optionsscheinbedingungen erfolgt nicht in Bezug auf die geplante Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft im Zuge des Erwerbs der 7C Solarparken NV. (6) Mehrfache Anpassung. Sofern eine Anpassung des Optionspreises nach mehr als einer der Vorschriften der 8(1), (2), (3), (4) und/oder (5) durchzuführen ist und der Stichtag (wie in 8(1)(c) definiert) für diese Anpassungen auf denselben Tag fällt, wird, es sei denn die Reihenfolge der Ereignisse, die eine Anpassung auslösen, wurde von der Gesellschaft anders festgelegt, zuerst eine Anpassung nach den Vorschriften des 8(3), zweitens nach den Vorschriften des 8(4), drittens nach den Vorschriften des 8(2), viertens nach den Vorschriften des 8(1) und schließlich nach den Vorschriften des 8(5) durchgeführt. (7) Wirksamkeit; Ausschluss. Anpassungen nach Maßgabe dieses 8 werden zu Beginn des Ex- Tages wirksam, oder, im Falle von Anpassungen nach Maßgabe von 8(5), an dem Tag, an dem eine von dem unabhängigen Sachverständigen festgesetzte Anpassung wirksam wird. Anpassungen nach Maßgabe dieses 8 werden nicht vorgenommen, sofern der Ex-Tag oder, im Falle von 8(5), der Tag der Wirksamkeit der Anpassung im Falle von Optionsscheinen, für die das Optionsrecht ausgeübt wurde, nach dem Tag liegt, an dem die Aktien dem Depotkonto des betreffenden Optionsscheininhabers gemäß 4(4) gutgeschrieben wurden, oder, im Falle von
8 nicht ausgeübten Optionsscheinen, nach dem letzten Tag des Optionszeitraums. (8) Auf- bzw. Abrundung und Lieferung. Der Optionspreis, der sich aufgrund einer Anpassung gemäß diesem 8 ergibt, wird auf vier Dezimalstellen aufgerundet. Die sich daraus ergebende Zahl von Aktien wird gemäß 4(4) geliefert. Bruchteile von Aktien werden gemäß 5(4) zusammengefasst. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht ausgeglichen. (9) Barausgleich. Soweit eine Anpassung des Optionspreises gemäß diesem 8 zusammen mit irgendwelchen anderen Anpassungen des Optionspreises gemäß diesen Optionsscheinbedingungen dazu führen würde, dass die Gesellschaft, unter der Annahme der Option aller ausstehenden Optionsscheine, Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der höher als das in 5 (1) genannte genehmigte und bedingte Kapital ist, zu liefern hätte, gilt 6 (Barzahlung statt Lieferung der Aktien) entsprechend. (10) Mitteilungen. Anpassungen gemäß diesem 8 werden durch die Gesellschaft nach billigem Ermessen vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Rat von Rechtsberatern oder anderen Fachleuten in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für erforderlich hält, und darf sich auf den ihr erteilten Rat verlassen. Die Gesellschaft hat Anpassungen gemäß diesem 8 gemäß 9 bekannt zu machen. 9 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft, welche die Optionsscheine betreffen, werden durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft [ vorgenommen. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als den Optionsscheininhabern mitgeteilt. 10 Sonstiges (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Optionsschein sowie sämtliche sich aus diesen Optionsscheinbedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Optionsscheininhaber und der Gesellschaft bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. (3) Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Optionsscheinbedingungen geregelten Angelegenheiten ist, soweit rechtlich zulässig Hamburg, Deutschland. (4) Geltendmachung von Ansprüchen. Jeder Optionsscheininhaber kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Gesellschaft oder in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Optionsscheininhaber und die Gesellschaft beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte aus den von ihm gehaltenen Optionsscheinen geltend machen unter Vorlage (a) einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Optionsscheininhabers enthält, (ii) die Anzahl der Optionsscheine angibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Optionsscheininhabers gutgeschrieben sind, und (iii) bestätigt, dass die Depotbank dem Clearing System die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk des Clearing Systems sowie des betreffenden Clearing System-Kontoinhabers trägt, sowie einer von einem Vertretungsberechtigten des Clearing Systems beglaubigten Ablichtung des Sammeloptionsscheins. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist Depotbank ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich des Clearing Systems, Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Optionsscheininhaber Optionsscheine im Depot verwahren lässt. (5) Vorlegungsfrist. Die in 801(1) Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Optionsscheine in Bezug auf Kapital auf zehn Jahre verkürzt. Die Vorlegungsfrist
9 für die Optionsscheine in Bezug auf Zinsen beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Datum, an dem die jeweilige Zinszahlung erstmals fällig und zahlbar wird.
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