Gefährliche Produkte Informationen zur Produktsicherheit

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1 Gefährliche Produkte 2015 Informationen zur Produktsicherheit

2 Gefährliche Produkte 2015 Informationen zur Produktsicherheit Dortmund/Berlin/Dresden 2015

3 Die vorliegenden Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Produktsicherheit sollen die zuständigen Marktaufsichtsbehörden insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß 25 in Verbindung mit 29 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) unterstützen. Darüber hinaus dient die vorliegende Schrift dem Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der BAuA. Um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung über gefährliche technische Produkte entgegen zu kommen, ist diese Informationsschrift auch öffentlich zugänglich. Die in dieser Ausgabe veröffentlichten Statistiken sind auch im Internet im Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter zugänglich. Autoren: Titelfoto: Umschlaggestaltung: Herstellung: Herausgeber: Dipl.-Betriebsw. Isabell Bentz Annegret Bilinski Dipl.-Ing. M. Sc. Tobias Bleyer Jochen Blume Gruppe Grundsatzfragen der Produktsicherheit Jochen Blume Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Stephan Imhof Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bonifatius GmbH, Paderborn Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Postanschrift: Postfach , D Dortmund Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: Berlin: Nöldnerstr , D Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Dresden: Fabricestr. 8, D Dresden Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Alle Rechte einschließlich der fotomechanischen Wiedergabe und des auszugsweisen Nachdrucks vorbehalten. ISBN

4 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 5 2 Tabellenteil Nationale RAPEX-Meldungen ICSMS-Behördenmeldungen Nationale Pressemeldungen Produktrückrufe und -warnungen Meldungen tödlicher Arbeitsunfälle Vergleich der Datenquellen Meldeverfahren nach EU-Richtlinien 46 3 Amtliche Bekanntmachungen Normenverzeichnisse Untersagungsverfügungen Abbildungsverzeichnis 78 Tabellenverzeichnis 79

5 5 1 Einleitung Mit der Ausgabe 2015 der Reihe Gefährliche Produkte Informationen zur Produktsicherheit unterrichtet die BAuA über die Auswertung der Daten zur Produktsicherheit, von denen sie während des Jahres 2014 Kenntnis erhalten hat. Bei dieser Betrachtung werden grundsätzlich nur Produkte berücksichtigt, die dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) unterliegen. Produkte, die (auch) anderen Rechtsvorschriften zuzuordnen sind, werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, beispielsweise wenn die rechtliche Zuordnung strittig ist oder das betroffene Produkt mehreren Rechtsvorschriften unterliegt; dies trifft insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Produktsicherheitsgesetz und dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu. In dieser Ausgabe finden Sie Datenauswertungen zu den folgenden Bereichen: 1. nationale RAPEX-Meldungen, 2. ICSMS-Behördenmeldungen, 3. nationale Pressemeldungen, 4. Produktrückrufe und -warnungen, 5. Meldungen tödlicher Arbeitsunfälle. Aus dem Jahr 2014 fließen 209 von Deutschland ausgehende RAPEX-Meldungen über gefährliche Produkte, die dem ProdSG unterliegen, in die folgenden Auswertungen ein; 131 Mal meldeten Verbraucher unmittelbar über ICSMS, das internetgestützte Informations- und Kommunikationssystem für die paneuropäischen Marktüberwachung, Produkte bei den Marktüberwachungsbehörden. Im gleichen Zeitraum veröffentlichte die BAuA auf ihrem Produktsicherheitsportal, erreichbar über oder Produktwarnungen und -rückrufe. Neben den unterschiedlichen Meldungen über gefährliche Produkte konnten erneut zahlreiche Unfallereignisse alle mit Beteiligung von Produkten bzw. Arbeitsmitteln ausgewertet werden: 1044 regionale wie überregionale Pressemeldungen und 103 tödliche Arbeitsunfälle, die der BAuA von den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz gemeldet wurden.

6 6 2 Tabellenteil 2.1 Nationale RAPEX-Meldungen Verstöße gegen Einzelverordnungen Im Jahr 2014 gingen von Deutschland 209 RAPEX-Meldungen über gefährliche Produkte aus, die dem ProdSG unterliegen und in den folgenden Auswertungen Berücksichtigung finden. Enthalten sind auch Produkte, die z. B. unter das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen (im Folgenden ProdSG-nahe Produkte genannt). Es bedeuten: ProdSG 2001/95/EG Allgemeine Produktsicherheit 1. ProdSV 2006/95/EG Niederspannung 2. GPSGV 2009/48/EG Spielzeug 3. ProdSV 86/188/EWG Maschinenlärminformation 6. ProdSV 2009/105/EG Einfache Druckbehälter 7. ProdSV 2009/142/EG Gasverbrauchseinrichtungen 8. ProdSV 89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstungen 9. ProdSV 2006/42/EG Maschinen 10. ProdSV 94/25/EG und 2003/44/EG Sportboote 11. ProdSV 94/9/EG Explosionsschutz 12. ProdSV 95/16/EG Aufzüge 13. ProdSV 2008/47/EG Aerosolpackungen 14. ProdSV 97/23/EG Druckgeräte LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch REACH-Verordnung 1907/2006 Chemische Stoffe und Zubereitungen ODV 2010/35/EU Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung Spitzenreiter der Jahresstatistik sind Produkte, die allgemein gegen das ProdSG verstießen (Abb. 2.1); mit 46 % entspricht dies etwa der Hälfte aller gemeldeten Produkte (97 Meldungen). An zweiter Stelle (rund 39 %, 81 Meldungen) sind Produkte zu nennen, die gegen das LFGB verstoßen, gefolgt von Produkten (7 %), die der Verordnung über die Niederspannung (1. ProdSV) unterliegen. 13 Meldungen (6 %) entfallen auf die 2. GPSGV, d. h. auf Produkte, die der Spielzeugrichtlinie zuzuordnen sind. Weniger auffällig waren Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen.

7 7 Abb. 2.1 Gefährliche Produkte nach Einzelverordnungen (N=209) ProdSG Abb. 2.2 Verstöße gegen das ProdSG (N=97) Bei 97 der 209 gemeldeten Produkte, die im Jahr 2014 gegen das ProdSG bzw. die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit verstießen (Abb. 2.2), handelt es sich in der Hauptsache um Fahrzeuge und Aufbauten (86 Meldungen). Es bestand in den meisten Fällen eine mechanische Gefährdung, z. B. durch einen Bruch auf Grund von Festigkeitsmängeln.

8 LFGB Für das Jahr 2014 können 81 Meldungen ProdSG-naher Produkte, die dem LFGB unterliegen, für die Auswertung herangezogen werden (Abb. 2.3). Abb. 2.3 Verstöße gegen das LFGB (N=81) In der Kategorie Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit ist überwiegend Bekleidung auffällig geworden, bei der Grenzwerte für Farbstoffe oder Chrom VI überschritten wurden. Kosmetische Mittel, es handelt sich typischerweise z. B. um Tätowierfarben, wurden ebenfalls aufgrund überschrittener Grenzwerte (Gefährdung durch chemische Belastung/Schadstoffe) gemeldet.

9 ProdSV (Niederspannung) Bei den 13 gemeldeten Produkten, die gegen die 1. ProdSV verstießen (Abb. 2.4), handelt es sich in vier Fällen jeweils um Produkte der Kategorien LED-Leuchtmittel bzw. Verteiler/Stromwandler, Prüfgeräte (Netzadapter und Steckdosenleisten). Abb. 2.4 Verstöße gegen die 1. ProdSV (N=13) GPSGV (Spielzeug) Abb. 2.5 Verstöße gegen die 2. GPSGV (N=13)

10 Herkunftsländer 57 der 209 gemeldeten gefährlichen Produkte, dies entspricht 27,3 %, stammen aus dem Herstellerland China. Im Jahr 2014 entfallen 47 Meldungen (22,5 %) auf Produkte, die in Deutschland produziert wurden (Tab. 2.1). Der Vergleich der letzten Jahre zeigt, dass bei steigenden Meldezahlen der prozentuale Anteil gefährlicher Produkte aus China insgesamt sinkt. In den Jahren 2012 und 2013 betrug ihr Anteil noch über 30 %. Der Anteil der aus Deutschland stammenden gefährlichen Produkte hat dagegen im Vergleich zum letzten Jahr über 8 % zugenommen. Tab. 2.1 Herkunftsländer Herkunftsland Anzahl absolut Prozent China 57 27,3 Deutschland 47 22,5 USA 29 13,9 Frankreich 7 3,3 Japan 6 2,9 Polen 5 2,4 Indien 4 1,9 Italien 4 1,9 Taiwan 4 1,9 Hongkong 4 1,9 Vietnam 4 1,9 Pakistan 4 1,9 Portugal 3 1,4 Türkei 2 1,0 Schweden 2 1,0 Korea 2 1,0 Ungarn 2 1,0 Spanien 2 1,0 Kambodscha 2 1,0 Keine Angabe 8 3,8 Sonstige 11 5,3 Summe:

11 Gefährdungsarten, -merkmale und -folgen Von 43 % der 209 gemeldeten gefährlichen Produkte gingen stoffliche Gefährdungen aus, rund 42 % der Gefährdungen waren mechanischer Art. Elektrische und thermische Gefährdungen sowie Gefährdungen durch Strahlungen und ergonomische Mängel haben einen Anteil von zusammen etwa 14 % (Abb. 2.6). Betrachtet man einzelne Merkmale, anhand derer sich die Gefährdungsarten differenzieren lassen, so sind jeweils zu über einem Drittel (39 %) allergische Reaktionen und zu einem Viertel Festigkeitsmängel als Gründe für eine Gefährdung zu nennen. Als Folgen konnten Atemnot oder Ersticken (45,5 %) sowie das Wegschleudern von Teilen (15,8 %) identifiziert werden (Abb. 2.7). Abb. 2.6 Gefährliche Produkte nach Gefährdungsarten (N=209)

12 12 Abb. 2.7 Gefährliche Produkte nach Gefährdungsfolgen (N=209)

13 Produktgruppen Die differenzierte Auswertung der 209 von Deutschland ausgehenden RAPEX- Meldungen im Jahr 2014 zeigt, dass mehr als ein Drittel auf den Bereich der Fahrzeuge und Aufbauten entfällt, gefolgt von 43 Meldungen (21 %), die sich auf Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit bezogen. 9 % der über RAPEX gemeldeten Produkte waren Kosmetikartikel. An vierter Stelle mit 7 % sind Bedarfsgegenstände für Kinder (z. B. Kleidung) zu nennen (Abb. 2.8). Zusammengefasst mit den Meldungen Spielzeuge entfällt ein Sechstel der gemeldeten gefährlichen Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, auf die Verbrauchergruppe Kinder. Abb. 2.8 Gefährliche Produkte nach Produktgruppen (N=209)

14 Fahrzeuge und Aufbauten Fahrzeuge und Aufbauten waren im Jahr 2014 die am häufigsten gemeldeten gefährlichen Produkte (50 PKW, 14 LKW inkl. Reisebusse) unter den RAPEX-Meldungen. In der Regel wurden mechanische Gefährdungen identifiziert (Abb. 2.9). Abb. 2.9 Gefährdungsarten an Fahrzeugen und Aufbauten (N=86) Abb Herkunftsländer von Fahrzeugen und Aufbauten (N=86)

15 Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit Bei den Bedarfsgegenständen für Heim und Freizeit (43 Meldungen) ging in 42 Fällen eine stoffliche Gefährdung vom jeweiligen Produkt aus; nur einmal wurde eine mechanische Gefährdung festgestellt. Etwa die Hälfte der aufgefundenen gefährlichen Produkte wurde dem Herkunftsland China zugeordnet. Insgesamt stammen 37 Produkte aus dem asiatischen Raum. Lediglich ein Produkt stammt aus Deutschland (Abb. 2.11). Im Jahr 2014 konnte jedem gemeldeten Produkt in der Kategorie Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit ein Herkunftsland zugeordnet werden. Abb Herkunftsländer von Bedarfsgegenständen für Heim und Freizeit (N=43)

16 Kosmetische Mittel Abb Herkunftsländer kosmetischer Mittel (N=19)

17 Übersicht über die häufigsten Mängelmeldungen Tab. 2.2 Produkte nach Meldungshäufigkeit (RAPEX-Meldungen) Gefährdung Produktkategorie Verordnung Produktduktgruppe Gefährdungsfolge Ursprungsland Fahrzeuge und Aufbauten ProdSG PKW Mechanisch Festigkeitsmängel/Bruch Deutschland Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit LFGB Damenschuhe Chemisch/ Biologisch Atemnot/ Ersticken China Kosmetische Mittel LFGB Tätowierfarben Chemisch/ Biologisch Atemnot/ Ersticken USA Bedarfsgegenstände für Kinder LFGB Chemisch/ Biologisch Atemnot/ Ersticken Kinderschuhe Deutschland Spielzeuge 2. GPSGV Spielzeugauto Chemisch/ Biologisch Atemnot/ Ersticken China Während im Jahr 2013 noch Elektrohaushaltsgeräte (Netzteile) zu den fünf auffälligsten Produktgruppen zählten, sind diese im Jahr 2014 von den Bedarfsgegenständen für Kinder (Kinderschuhe) verdrängt worden. Weitere wesentliche Veränderungen sind nicht festzustellen; Pkws, Tätowierfarben und Damenschuhe bleiben weiterhin auffällig.

18 Jahres-Vergleich RAPEX-Meldungen Chrom VI betreffend In den Jahren 2010 bis 2014 meldeten die deutschen Marktüberwachungsbehörden über das RAPEX-System 136 Produkte in denen die Grenzwerte für Chrom VI überschritten wurden, auffällig waren vor allem Lederprodukte. Folgende Grafik erläutert die Anzahl der Fälle, die gefunden wurden. Während im Jahr 2010 keine RAPEX- Meldungen in Verbindung mit Chrom VI vorlagen, waren es in den Jahren 2011 und 2012 jeweils 14 und 10; die Meldeaktivitäten stiegen im Jahr 2013 sprunghaft auf 60 Fälle an (Abb. 2.13). Abb RAPEX-Meldungen in Verbindung mit Chrom VI Im Wesentlichen konnten vier Produktgruppen (Abb. 2.14) aus Leder oder mit Lederanteilen identifiziert werden, bei denen Grenzwertüberschreitungen vorlagen: Schuhe (meist Damenschuhe), Arbeits- oder Freizeithandschuhe, Bekleidung und Accessoires (z. B. Uhrenarmbänder, Gürtel, Geldbörsen). Rund die Hälfte aller aufgefundenen Produkte mit erhöhtem Chrom-VI Anteil stammt aus China (Abb. 2.15). Ein weiteres Viertel fand aus asiatischen Ländern, wie Indien oder Indonesien, den Weg nach Deutschland. Etwa 18 % der Produkte stammten unmittelbar aus Europa.

19 19 Abb Produktgruppen mit erhöhtem Chrom-VI-Gehalt Abb Ländervergleich RAPEX-Meldungen in Verbindung mit Chrom VI

20 ICSMS-Behördenmeldungen Produktgruppen Im Jahr 2014 gingen 131 Meldungen (152 im Jahr 2013) von Privatpersonen und Gewerbetreibenden unmittelbar über ICSMS bei den deutschen Marktüberwachungsbehörden ein (ICSMS-Behördenmeldungen). Diese Meldungen werden von der BAuA nur zu statischen Zwecken erfasst und nicht verifiziert. Der Überblick (Abb. 2.16) zeigt, dass in der Hauptsache (rund zwei Drittel) elektrisch betriebene Produkte gemeldet wurden. Das Gros der Meldungen betrifft Unterhaltungselektronik (30 %), gefolgt von Leuchtmitteln (15 %) und Bedarfsgegenständen für Heim und Freizeit. Über die Hälfte der Meldenden (53 %) wünschte sich im Jahr 2014 eine Rückmeldung zu ihrer ICSMS-Behördenmeldung. Das Interesse der Verbraucher an den weiteren Bearbeitungsschritten ihrer Meldung sinkt stetig (von 78 % im Jahr 2012 bis 52 % im Jahr 2014). Der Anteil anonymer Meldungen lag im Jahr 2014 bei etwa 44 % (2013 rund 26 %). Abb Produktgruppen der ICSMS-Behördenmeldungen (N=131)

21 Mängel Da Mehrfachnennungen von Produktmängeln möglich sind, fließen insgesamt 167 Mängel in die Auswertung ein (Abb. 2.17). Im Durchschnitt wurde je Meldung mehr als ein Mangel angegeben; in rund der Hälfte der Meldungen sind dies unterschiedliche formale Produktmängel. Allen voran überwiegen jedoch mechanische (19 %) und elektrische Mängel (19 %). Abb ICSMS-Behördenmeldungen nach Mängeln (N=167) Übersicht über die häufigsten ICSMS-Behördenmeldungen Tab. 2.3 Produkte nach häufigster Meldung (ICSMS-Behördenmeldung) Produktkategorie Produktgruppe Gefährdung Unterhaltungselektronik Verstärker, Funkgeräte Elektrisch Leuchtmittel LEDs Elektrisch Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit Diverses Mechanisch Elektrohaushaltsgeräte Küchenmaschinen Elektrisch, mechanisch

22 Nationale Pressemeldungen Der BAuA liegen Pressemeldungen aus nationalen Zeitungen vor. Vom bis zum wurden 1044 regionale sowie überregionale Pressemeldungen über Unfälle, gefährliche Ereignisse, Verletzungen und Tod mit Beteiligung von technischen Geräten gesichtet, bewertet und in die Auswertung aufgenommen. Die Auswahl der relevanten Pressemeldungen erfolgt anhand der folgenden Stichwörter: Maschine, Spielzeug, Sportboot, Gas, Elektrizität, Druckbehälter, Aufzug, Schutzausrüstung, Baustelle, Gerüst, Leiter, Tritt, Tür und Tor. Verkehrsunfälle (Straßen-, Luft-, Schiffsverkehr etc.) werden nicht erfasst. Auf Grund der zum Teil sehr knapp gefassten Berichterstattung sind Bewertungen von Gefährdungen und Unfallursachen häufig nicht eindeutig. Der Informationsdienst beschränkt sich daher auf eine Zuordnung der beteiligten Produkte zu Verordnungen bzw. Richtlinien (Tab. 2.4) und einigen Produktgruppen (Tab. 2.5, S. 23). Darüber hinaus wird der Versuch unternommen, den Ursprung der Gefährdungen zu benennen (Tab. 2.6, S. 24). Tabelle 2.7 (S. 25) bietet abschließend eine Zusammenfassung der Unfallschwerpunkte, die aus den erfassten Pressemeldungen entnommen werden konnte. Tab. 2.4 Pressemeldungen nach Einzelverordnungen/-richtlinien Verordnung (Richtlinie) Anzahl absolut Prozent 9. ProdSV (2006/42/EG, Maschinen) ,1 ProdSG (2001/95/EG, allgemeine Produktsicherheit) ,6 Nicht ProdSG (sonstige technische Produkte) ,9 7. ProdSV (2009/142/EG, Gasverbrauchseinrichtungen) 56 5,4 1. ProdSV (2006/95/EG, Niederspannung) 42 4,0 6. ProdSV (2009/105/EG, einfache Druckbehälter) 20 1,9 2010/35/EU ortsbewegliche Druckgeräte 11 1,1 14. ProdSV (97/23/EG, Druckgeräte) 5 0,5 12. ProdSV (95/16/EG, Aufzüge) 2 0,2 13. ProdSV (2008/47/EG, Aerosolpackungen) 2 0,2 8. ProdSV (89/686/EWG, Persönliche Schutzausrüstungen) 1 0,1 1999/5/EG R+TTE Funkanlagen und Telekommunikation 1 0,1 Summe: ,0

23 23 Tab. 2.5 Pressemeldungen nach Produktgruppen Anzahl Produktgruppe Prozent absolut Sonstiges ,4 Maschinen für Gewerbe/Industrie ,7 Gerüste, Leitern und Tritte ,0 Transport- und Hebemittel ,9 Druckgeräte und Zubehör 76 7,3 Geräte für Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 39 3,7 Elektrowerkzeuge 36 3,4 Verteiler/Stromwandler, Prüfgeräte 34 3,3 Elektrohaushaltsgeräte 22 2,1 Fahrzeuge und Aufbauten 19 1,8 Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit 18 1,7 Heizgeräte 14 1,3 Türen und Tore 9 0,9 Kochgeräte (feste und flüssige Brennstoffe) 4 0,4 Bedarfsgegenstände für Kinder 3 0,3 Elektrogroßgeräte 3 0,3 Aerosolpackungen 2 0,2 Aufzüge 2 0,2 Be- und Entlüftungsgeräte 2 0,2 Handwerkzeuge 2 0,2 Schaltanlagen 2 0,2 Haushaltswaren/-einrichtungen/Möbel/Deko 1 0,1 Leuchtmittel 1 0,1 Schutzkleidung 1 0,1 Unterhaltungselektronik 1 0,1 Summe: ,0

24 24 Tab. 2.6 Pressemeldungen nach Gefährdungsursprung Gefährdungsursprung Anzahl absolut Prozent Herunterfallen der Person ,4 Annäherung an sich bewegende Teile ,8 Herabfallende Gegenstände ,1 Gase ,4 Plötzliches Beschleunigen/Abbremsen des Produktes 55 5,3 Berührung spannungsführender Teile 34 3,3 Schneidende Teile 33 3,2 Mangelnde Standfestigkeit/-sicherheit des Produktes 23 2,2 Durch rotierende Teile erfasst 16 1,5 Flammenbildung 16 1,5 Brennstoffe 15 1,4 Flüssigkeiten 15 1,4 Sonstiges 13 1,2 Überlastung/Erwärmung 13 1,2 Oxidationsmittel 11 1,1 Dämpfe/Aerosole 10 1,0 Gift 10 1,0 Heiße Flüssigkeiten 9 0,9 Festigkeitsmängel des Produktes 7 0,7 Explosivstoffe 5 0,5 Kurzschluss 5 0,5 Annäherung an unter Spannung stehende Teile 4 0,4 Stäube 3 0,3 Thermische Explosion 2 0,2 Überdruck 2 0,2 Scharfen Kanten 1 0,1 Heiße Oberflächen 1 0,1 Raue oder rutschige Oberfläche 1 0,1 Spitze Teile 1 0,1 Temperatur/Wärme/Strahlung 1 0,1 Summe: ,0

25 25 Tab. 2.7 Pressemeldungen nach häufigster Nennung und Gefährdung Produkt Verordnung Produkt Gefährdung Gefährdungsfolge Aerosolpackungen 13. ProdSV Spraydose Chemisch Verbrennen Aufzüge 12. ProdSV Aufzugsschacht Mechanisch Stoßen Be- und Entlüftungsgeräte ProdSG, 1. ProdSV Klimaanlage Chemisch Vergiftung/ Verätzung Bedarfsgegenstände für Kinder Bedarfsgegenstände für Heim und Freizeit Druckgeräte und Zubehör ProdSG Diverses Diverses Diverses ProdSG Diverses Chemisch Verbrennen 7. ProdSV Gasflasche Chemisch Verbrennen Elektrogroßgeräte 9. ProdSV Elektromotor Mechanisch Stoßen Elektrohaushaltsgeräte ProdSG Diverses z. B. Fritteuse, Kühlschrank Elektrisch Elektrowerkzeuge 9. ProdSV Kettensägen Mechanisch Verbrennen Geschnitten/ Abgeschnitten Fahrzeuge und Aufbauten Geräte für Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft Gerüste, Leitern und Tritte 9. ProdSV LKW Mechanisch Quetschen 9. ProdSV Traktor Mechanisch Quetschen ProdSG Gerüst, Leiter Mechanisch Stoßen Handwerkzeuge ProdSG Werkzeug Mechanisch Diverses Heizgeräte 7. ProdSV Heizbrenner Chemisch Verbrennen Kochgeräte 7. ProdSV Gas-/Campingkocher Chemisch Verbrennen

26 26 Produkt Verordnung Produkt Gefährdung Gefährdungsfolge Maschinen für Gewerbe/Industrie 9. ProdSV Maschinen Mechanisch Quetschen Schaltanlagen Diverses Schaltschrank, Schaltkasten Diverses Stoßen Transport- und Hebemittel 9.ProdSV Gabelstapler, Hebebühnen Mechanisch Stoßen Türen und Tore ProdSG Tor Mechanisch Stoßen Verteiler/Stromwandler, Prüfgeräte 1. ProdSV Stromleitung, Stromkasten Elektrisch Elektrischer Schlag

27 Produktrückrufe und -warnungen Im Jahr 2014 wurden 144 Produktwarnungen und -rückrufe auf dem BAuA- Produktsicherheitsportal ( veröffentlicht. Diese gehen auf Meldungen durch Hersteller (z. B. über die EU-Business Application), die Marktüberwachung oder eigene Recherchen der BAuA zurück. Das entspricht einer Zunahme von über 20 % gegenüber dem Vorjahr. Der 5-Jahres- Vergleich von 2010 bis 2014 zeigt einen kontinuierlichen Anstieg bei den veröffentlichten Produktrückrufen (Abb. 2.18). Abb Jahres-Vergleich veröffentlichter Produktrückrufe Produktgruppen und Einzelverordnungen Tab. 2.8 Rückrufe nach Einzelverordnungen Einzelverordnung Anzahl absolut Prozent ProdSG (2001/95/EG, allgemeine Produktsicherheit) 64 44,4 1. ProdSV (2006/95/EG, Niederspannung) 46 31,9 2. GPSGV (2009/48/EG, Spielzeuge) 20 13,9 8. ProdSV (89/686/EWG, Persönliche Schutzausrüstungen) 8 5,6 9. ProdSV (2006/42/EG, Maschinen) 2 1,4

28 28 Einzelverordnung Anzahl absolut Prozent 7. ProdSV (2009/142/EG, Gasverbrauchseinrichtungen) 1 0,7 14. ProdSV (97/23/EG, Druckgeräte) 1 0,7 6. ProdSV (2009/105/EG, Einfache Druckbehälter) 1 0,7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1 0,7 Summe: ,0 Abb Anzahl der Rückrufe nach Produktgruppen (N=144)

29 Gefährdungsarten und -folgen Abb Rückrufe nach Gefährdungsarten (N=144) Tab. 2.9 Rückrufe nach Gefährdungsfolgen Gefährdungsfolge Anzahl absolut Prozent Verbrennen 33 23,1 Atemnot/Ersticken 27 18,8 Ausrutschen, Stolpern, Stürzen 24 16,8 Elektrischer Schlag 24 16,8 Stoßen 13 9,1 Vergiftung, Verätzung 10 7,0 Sonstiges 6 4,2 Geschnitten/abgeschnitten 4 2,8 Quetschen 2 1,4 Summe: ,0

30 Meldungen tödlicher Arbeitsunfälle Für das Jahr 2014 meldeten die Länderbehörden der BAuA 169 tödliche Arbeitsunfälle, darunter 103 mit Beteiligung von technischen Produkten; eine gesicherte Gesamtzahl liegt nicht vor. Ausgewertet wurden Meldungen, die bis zum eingegangen sind. Für alle ab 2009 erfassten tödlichen Arbeitsunfälle wurde eine Datenbereinigung vorgenommen, so dass es zu Abweichungen im Vergleich zu älteren Ausgaben dieser Informationsschrift kommen kann. Wegen unvollständiger Angaben kann die Anzahl der berücksichtigten Datensätze in den folgenden Auswertungen variieren. Der jeweils aktuelle Untersuchungsbogen steht als Download unter der Adresse (Rubrik Informationen für die Praxis/Statistiken/Unfälle/Tödliche Arbeitsunfälle ) zur Verfügung. Der Vergleich der Meldungen des Unfallgeschehens der letzten fünf Jahre zeigt insgesamt einen leichten Rückgang (Abb. 2.21). Dies gilt auch weitgehend für die gemeldeten Unfälle mit Produktbezug. Abb Tödliche Arbeitsunfälle mit Produktbeteiligung

31 Einzelverordnungen (-richtlinien) Unfälle mit Maschinen, d. h. Unfälle mit Produkten, die unter die 9. ProdSV fallen, stehen auch im Jahr 2014 an vorderster Stelle (rund 76 %). Es folgen technische Produkte, die keiner spezifischen Richtlinie zuzuordnen sind und daher allgemein unter das ProdSG eingeordnet werden, beispielsweise Leitern und Gerüste (Tab und Abb. 2.22). Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Einzelverordnungen (-richtlinien) Verordnung (Richtlinie) Anzahl absolut Prozent 9. ProdSV (2006/42/EG, Maschinen) 78 75,7 ProdSG (2001/95/EG, allgemeine Produktsicherheit) 14 13,6 Nicht ProdSG (sonstige technische Produkte) 9 8,8 1. ProdSV (2006/95/EG, Niederspannung) 2 1,9 Summe: ,0 Abb Tödliche Arbeitsunfälle nach Einzelverordnungen (N=103)

32 32 Die Gruppe der tödlichen Arbeitsunfälle mit Beteiligung von (Erd-)Baumaschinen (z. B. Bagger, Krane, Baufahrzeuge) umfasst einen Anteil von insgesamt etwa 35 %. Es folgen Sondermaschinen und Anlagen (15 %) sowie stationäre und mobile Maschinen aus dem Transportwesen und der Produktion (Tab. 2.11). Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Produktkategorien der 9. ProdSV Produktkategorie Anzahl absolut Prozent Sondermaschinen, Anlagen 12 15,4 Krane 11 14,1 Bagger 10 12,8 Baufahrzeuge 6 7,7 Gabelstapler 6 7,7 Arbeitsbühnen 6 7,7 LKW 5 6,4 Flurförderzeuge 3 3,8 Geräte für Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 1 1,3 Zerspanungsmaschinen 1 1,3 Sägen 1 1,3 Sonstige 16 20,5 Summe: ,0

33 Gefährdungen Mechanische Energie konnte als häufigste Gefährdungsart bei tödlichen Arbeitsunfällen identifiziert werden (Tab und Abb. 2.23). Über 91 % der tödlich Verunfallten wurden von sich unkontrolliert bewegenden oder herabfallenden Teilen getroffen, eingeklemmt oder zum Absturz gebracht. Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Gefährdungsarten Gefährdungsart Anzahl absolut Prozent Mechanische Energie 94 91,2 Chemische und biologische Stoffe 4 3,9 Elektrische Energie 3 2,9 Thermische Energie 1 1,0 Umgebungseinflüsse 1 1,0 Summe: ,0 Abb Tödliche Arbeitsunfälle nach Gefährdungsarten (N=103) Als Gefährdungsursprung für tödliche Arbeitsunfälle kann im Jahr 2014 in der Hauptsache die Annäherung an sich bewegende Teile, rund 40 %, identifiziert werden (Tab. 2.13, S. 34). Es folgen herabfallende Gegenstände, die die Verunfallten trafen oder der Absturz der Personen selbst.

34 34 Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Gefährdungsursprung Gefährdungsursprung Anzahl absolut Prozent Annäherung an sich bewegende Teile 40 38,8 Herabfallende Gegenstände 21 20,4 Herunterfallen einer Person 19 18,4 Beschleunigung/Abbremsen des Produktes 12 11,8 Berührung spannungsführender Teile 3 2,9 Gase 3 2,9 Schneidende Teile 1 1,0 Wärme/Strahlung 1 1,0 Mangelnde Standfestigkeit/-sicherheit 1 1,0 Explosion 1 1,0 Lüftung/Atematmosphäre 1 1,0 Summe: ,0 Im Jahr 2013 wurden 39 Personen bei einem Absturz tödlich verletzt (Tab. 2.13), während im Jahr 2014 nur etwa halb so viele Abstürze (19) registriert wurden. 12 % der Verunfallten stürzte aus einer Höhe von über 10 m ab, etwa 18 % aus einer Höhe von weniger als 2 m (Tab. 2.14). Tab Ermittelte Absturzhöhen bei tödlichen Arbeitsunfällen Absturzhöhen Anzahl absolut Prozent bis 1 m 1 5,9% bis 2 m 2 11,8% bis 5 m 7 41,2% bis 10 m 5 29,4% höher 10 m 2 11,8% Summe: ,0 Im Jahr 2014 wurde die Hälfte der Verunfallten infolge eines Stoßes bzw. Aufschlages (Tab. 2.15, S. 35) getötet. Nahezu ein Viertel der Verunfallten kam durch Quetschungen ums Leben. Über 12 % wurden durch ein Fahrzeug, beispielsweise auf Baustellen, überrollt; im Vergleich zum Vorjahr ist an dieser Stelle eine leichte Zunahme zu verzeichnen.

35 35 Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Gefährdungsfolgen Gefährdungsfolge Anzahl absolut Prozent Stoßen 50 48,5 Quetschen 24 23,3 Überfahren werden 13 12,6 Schneiden oder Abschneiden 4 3,9 Elektrischer Schlag 3 2,9 Atemnot/Ersticken 4 3,9 Verbrennung 2 1,9 Vergiftung/Verätzung 2 1,9 Erfassen 1 1,0 Summe: ,0 Abb Tödliche Arbeitsunfälle nach Gefährdungsfolge (N=103)

36 Unfallursachen Die Bewertung der tödlichen Arbeitsunfälle zeigt, dass in über 83 % der Fälle menschliches Versagen als Ursache anzunehmen ist (Tab und Abb. 2.25). 16 der 103 erfassten Unfälle können demnach auf das Fehlen geeigneter Technik oder technisches Versagen (z. B. einzelner Bauteile oder Materialien) zurückgeführt werden. Tab Tödliche Arbeitsunfälle nach Unfallursachen Unfallursache Anzahl absolut Prozent Menschliches Versagen (Mutwilligkeit, Unvernunft) 86 83,5 Vermeidbar durch bessere Technik 13 13,6 Technisches Versagen von Materialien und Bauteilen 3 2,9 Ursache nicht bekannt 1 1,0 Summe: ,0 Abb Tödliche Arbeitsunfälle nach Unfallursachen (N=103)

37 Betriebliche Konsequenzen und behördliche Maßnahmen Die Auswertung berücksichtigt Mehrfachantworten, d. h. es konnten mehrere betriebliche Konsequenzen genannt werden (Tab. 2.17). Insgesamt gab es 249 Nennungen, so dass im Durchschnitt mehr als zwei betriebliche Maßnahmen als Folge des Unfalls getroffen werden mussten. Tab Betriebliche Konsequenzen Konsequenz Anzahl absolut Prozent Unterweisung der Belegschaft 73 29,4 Organisatorische Maßnahmen 60 24,1 Technische Maßnahmen 35 14,1 Untersuchung von Arbeitsmitteln 28 11,2 Arbeit unterbrochen 23 9,2 Arbeit eingestellt 20 8,0 Arbeitsmittel aus Verkehr gezogen 7 2,8 Keine 3 1,2 Summe: ,0 Insgesamt wurden 175 behördliche Maßnahmen genannt (Tab. 2.18); im Mittel weniger als zwei Maßnahmen je gemeldetem tödlichen Arbeitsunfall. 41 Mal wurden Belehrungen der Firmenleitung oder Unterweisungen der Belegschaft vorgenommen. Tab Behördliche Maßnahmen Konsequenz Anzahl absolut Prozent Anordnung von organisatorischen Maßnahmen 31 17,8 Anordnung der Unterweisung der Belegschaft 26 14,9 Keine 24 13,7 Anordnung der Untersuchung, Begutachtung von Arbeitsmitteln 24 13,7 Anordnung von technischen Maßnahmen 23 13,1 Untersagungsverfügung 16 9,1 Belehrung der Firmenleitung 15 8,6 Einleitung eines Strafverfahrens 10 5,7 Überprüfung gleichartiger Geräte 6 3,4 Summe: ,0

38 Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit In den für das Jahr 2014 gemeldeten 103 Fällen verunfallten ausschließlich Männer. Die Auswertung nach Altersklassen zeigt, dass etwa 16 % der verunfallten Personen 30 Jahre oder jünger waren, d. h. die Altersklassen mit den wenigsten tödlichen Arbeitsunfällen (Tab. 2.19). Rund 60 % der tödlichen Arbeitsunfälle sind in der Altersklasse von 40 bis 59 Jahre zu verzeichnen. Der Höchststand mehr als ein Viertel aller Verunfallten entfällt auf die Altersklasse zwischen dem 40. und 49. Lebensjahr. Tab Verunfallte nach Altersklassen Alter Anzahl absolut Prozent bis 19 Jahre 3 2,9 20 bis 29 Jahre 14 13,6 30 bis 39 Jahre 19 18,4 40 bis 49 Jahre 33 32,1 50 bis 59 Jahre 26 25,2 über 59 Jahre 8 7,8 Gesamt: ,0 Abb Verunfallte nach Altersgruppen (N=103)

39 39 Der Vergleich der Anteile tödlicher Arbeitsunfälle zur Zahl der Erwerbstätigen in den jeweiligen Klassen (Quelle: Statistisches Bundesamt) zeigt, dass in den Altersklassen 20 bis 29 Jahre und 30 bis 39 Jahre prozentual weniger Unfälle gemeldet wurden (Abb. 2.26, S. 38). Dagegen ereigneten sich in den Altersklassen 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre und ab 59 Jahre prozentual mehr Unfälle im Verhältnis zur Gesamtzahl der Erwerbstätigen. 81 % der Verunfallten im Jahr 2014 besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit (Tab. 2.20). Im Vergleich zur Gesamtzahl der Erwerbstätigen in Deutschland ist ihr Anteil am Unfallgeschehen niedriger als der Personen anderer Staatsangehörigkeit (Abb. 2.27). Tab Verunfallte nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Anzahl absolut Prozent Deutsch 84 81,6 Nicht deutsch 19 18,4 Summe: ,0 Abb Auswertung nach Staatsangehörigkeit (N=103)

40 Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt Die unmittelbare Benutzung eines Produktes bzw. Arbeitsmittels ist diejenige Haupttätigkeit, die zum Unfallzeitpunkt verrichtet wurde (47 %). Mehr als 20 % der tödlichen Unfälle ereigneten sich bei Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung, Demontage oder Einrichten eines Arbeitsmittels (Tab. 2.21). Tab Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt Anzahl absolut Prozent Benutzung von Produkten (Arbeitsmitteln) 47 47,0 Demontage 10 10,0 Wartung, Instandhaltung 7 7,0 Fortbewegung im Betrieb 7 7,0 Einrichten 5 5,0 keine bestimmte Tätigkeit 3 3,0 Aufsicht, Kontrolle, Begehung 1 1,0 Sonstiges 20 20,0 Summe: ,0

41 Verstöße gegen sicherheitstechnische Vorschriften Im Jahr 2014 wurden bei rund 70 % der gemeldeten tödlichen Arbeitsunfälle gegen sicherheitstechnische oder Arbeitsschutzvorschriften verstoßen (Tab und Abb. 2.28). Tab Verstöße gegen sicherheitstechnische Vorschriften Sicherheitstechnische Vorschriften Verstoß Anzahl absolut Prozent Ja 73 70,9 Nein 17 16,5 Keine Angabe 13 12,6 Summe: ,0 Abb Verstöße gegen sicherheitstechnische Vorschriften (N=103)

42 Dauer der Tätigkeitsausübung Über zwei Drittel der tödlich Verunfallten können als Routiniers bezeichnet werden; sie übten ihre Tätigkeit drei Jahre und länger im jeweiligen Unternehmen aus (Tab und Abb. 2.29). Tab Dauer der Tätigkeitsausübung Dauer der Ausübung der Tätigkeit Anzahl absolut Prozent weniger als 1 Monat 4 4,0 1 bis 3 Monate 7 6,9 3 bis 12 Monate 7 6,9 1 bis 3 Jahre 14 13,9 mehr als 3 Jahre 69 68,3 Summe: ,0 Abb Dauer der Ausübung der Tätigkeit (N=101)

43 Produktalter Im Jahr 2014 konnte das Alter von 71, an tödlichen Arbeitsunfällen beteiligten, technischen Produkten ermittelt werden (Tab. 2.24). Fast ein Drittel der tödlichen Arbeitsunfälle geschah im Zusammenhang mit einem Produkt, das zum Zeitpunkt des Unfalls jünger als fünf Jahre war. Erst bei Arbeitsmitteln, die älter als 30 Jahren waren, nimmt die Unfallhäufigkeit leicht zu. Ein ähnliches Bild zeichnet sich beim Vergleich der Unfallmeldungen seit 2009 ab (Abb. 2.30). Tab Alter des beteiligten Produktes Alter der Produktes Anzahl absolut Prozent Bis 5 Jahre 23 32,4 6 bis 10 Jahre 15 21,1 11 bis 15 Jahre 12 16,9 16 bis 20 Jahre 7 9,9 21 bis 25 Jahre 6 8,5 26 bis 30 Jahre 3 4,2 Über 30 Jahre 5 7,0 Summe: ,0 Abb Alter des Produktes (N=71)

44 Gefährdungsbeurteilung Die Unfalluntersuchungen zeigen, dass in 77 % der Fälle eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden war. Jeweils mehr als die Hälfte der Gefährdungsbeurteilungen war vollständig bzw. aktuell (Abb. 2.31). Weitere Auswertungen zeigen, dass 78 % der unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen vor allem nicht auf aktuelle betriebliche Änderungen angepasst waren. Abb Bewertung der Gefährdungsbeurteilung (N=99) In rund 82 % der Meldungen wird angegeben, dass der tödliche Arbeitsunfall als Anlass zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gesehen wird (Tab. 2.25). Tab Aktualisierungsbedarf von Gefährdungsbeurteilungen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung Anzahl absolut Prozent Ja 81 81,8 Nicht erforderlich 12 12,1 Nein 6 6,1 Summe: ,0

45 Vergleich der Datenquellen Die Auswertungen der einzelnen Datenquellen zeigen, dass die Gefährdungsarten eine unterschiedlich große Rolle spielen (Abb. 2.32). Abb Vergleich der Datenquellen nach Gefährdungsarten

46 Meldeverfahren nach EU-Richtlinien Gemeldete Maßnahmen bei Produktmängeln Der Vergleich der Maßnahmen beim Auffinden von gefährlichen Produkten in 31 europäischen Staaten zeigt, dass im Durchschnitt je Staat 48 Maßnahmen behördlich angeordnet wurden; dagegen sind je Mitgliedstaat nur etwa 26 Maßnahmen freiwilliger Art im Mittel zu verzeichnen (Abb. 2.33). Auch die Gesamtzahl der Maßnahmen folglich auch die der aufgefundenen gefährlichen Produkte variiert in den Mitgliedstaaten stark. Es wird deutlich, dass die Maßnahmenergreifung in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfällt. Während Deutschland auf freiwillige Maßnahmen setzt, werden in Ungarn ausschließlich Maßnahmen behördlich angeordnet. Deutschland liegt bei der Anzahl angeordneter Maßnahmen im Mittelfeld, führt jedoch bei Maßnahmen, die freiwillig von Herstellern/Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern ergriffen werden. Abb Maßnahmen in der EU (Quelle: RAPEX-Report 2013)

47 Abb Entwicklung der Meldeverfahren in Deutschland und der EU 47

48 Notifikationen von EU an Mitgliedstaaten Tab Notifikationen der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten von Brüssel D Schutzklauselmeldungen davon: Schutzklausel zur Information davon: Belgien Bulgarien 13 Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland 1 3 Großbritannien Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal 44 Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern Island Norwegen davon: Elektrische Betriebsmittel Gasverbrauchseinrichtung. Maschinen 1 PSA Spielzeug 1 Sonstige von Brüssel D RAPEX-Schnellinformationsverfahren (gesamt): 1) Sonstige Meldungen 1), 2) Schnellinformationsverfahren (gesamt) ) 2) Anzahl inkl. der von Deutschland veranlassten Meldungen (Tabelle 2), unabhängig davon ob diese von der EU-Kommission akzeptiert wurden (BAuA-Arbeitsstatistik) Anzahl der Meldungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG, Meldungen über Verbraucherprodukte zur Information, gewerbliche Produkte gemäß 765/2008/EG und sonstige

49 Notifikationen Deutschland an EU Tab Notifikationen ausgehend von Deutschland von D Brüssel Untersagungsverfügungen *) in Deutschland (Gesamt) Schutzklauselmeldungen *) (Gesamt) davon: Schutzklausel zur Information davon: Elektrische Betriebsmittel Einfache Druckbehälter 1 Maschinen PSA Spielzeug allgemeine Produktsicherheit 2 von D Brüssel RAPEX-Schnellinformationsverfahren nach /95/EG 3) (bis 2008 gesamt, ab 2009 nur Art. 12) Sonstige Meldungen 4) (ab 2009) davon: von D Brüssel aufgrund von Untersagungsverfügungen aufgrund von Mängelmeldungen Meldungen (gesamt) **) *) **) Der Unterschied der Anzahl der Untersagungsverfügungen (UV n) zur Anzahl der Schutzklauselmeldungen resultiert: 1. Notifikationen nach 2001/95/EG aufgrund von Untersagungsverfügungen 2. UV n die zum Stichtag noch nicht rechtskräftig waren Die Zahlen differieren, weil einzelne Untersagungsverfügungen mehrere Produkte betreffen können, die separat in RAPEX gemeldet werden. 3) Anzahl der Verbraucherwarnungen die von der BAuA weitergeleitet wurden, unabhängig davon ob diese von der EU-Kommission akzeptiert wurden (BAuA-Arbeitsstatistik) 4) Anzahl der Meldungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG und Meldungen über Verbraucherprodukte zur Information

50 50 3 Amtliche Bekanntmachungen 3.1 Normenverzeichnisse 2014 Die aktuellen Fundstellen der harmonisierten und nicht harmonisierten Normen werden zeitgleich mit dem Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Adresse (Rubrik Produktinformationen/Normenverzeichnisse ) veröffentlicht. Abschnitt 1 enthält alle vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) umgesetzten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Normen der jeweiligen Abschnitte 1 des Verzeichnisses 1 lösen die Konformitätsvermutung aus. Die nicht harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen des Verzeichnisses 2 wurden vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ermittelt. Auch bei einem nach diesen Normen oder technischen Spezifikationen hergestellten Produkt wird vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. Tab. 3.1 Harmonisierter Bereich Verzeichnis harmonisierter Normen (Abschnitt 1) 1. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 1 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 2. GPSGV Verzeichnis 1 Teil 2 Spielzeug 6. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 6 Einfache Druckbehälter 7. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 7 Gasverbrauchseinrichtungen Bekanntmachung auf der Internetseite der BAuA Hinweis: Seit Dezember 2011 besteht für dieses Normenverzeichnis keine gesetzliche Voraussetzung mehr, für eine nationale Bekanntmachung der Fundstellen. Es wird auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung im EU- Amtsblatt verwiesen. Hinweis: Seit Juli 2011 besteht für dieses Normenverzeichnis keine gesetzliche Voraussetzung mehr, für eine nationale Bekanntmachung der Fundstellen. Es wird auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung im EU- Amtsblatt verwiesen. Februar 2014 BAnz. Nr. 19 vom , S. 475

51 51 Verzeichnis harmonisierter Normen (Abschnitt 1) 8. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 8 Persönliche Schutzausrüstungen 9. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 9 Maschinen 10. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 10 Sportboote 11. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 11 Verzeichnis Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 12. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 12 Aufzüge 14. ProdSV Verzeichnis 1 Teil 14 Druckgeräte Verzeichnis 1 Teil 20 Allgemeine Produktsicherheit Bekanntmachung auf der Internetseite der BAuA Januar 2014 April 2014 Hinweis: Seit Dezember 2009 besteht für dieses Normenverzeichnis keine gesetzliche Voraussetzung mehr, für eine nationale Bekanntmachung der Fundstellen. Es wird auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung im EU- Amtsblatt verwiesen. Januar 2014 April 2014 April 2014 April 2014 Februar 2014 Oktober 2014 Juli 2014 November 2014 Tab. 3.2 Nicht harmonisierter Bereich Verzeichnis nicht harmonisierter Normen Verzeichnis 2 Teil 1 Nationale Normen Verzeichnis 2 Teil 2 Nationale technische Spezifikationen Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 8-9 vom , S. 164 Nr. 40/41 vom , S. 878 Nr. 75 vom , S Nr. 8/9 vom S. 202

52 Untersagungsverfügungen 2014 Wenn von einem Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer oder auch Dritter ausgeht, kann die zuständige Behörde als letzte Maßnahme eine Untersagungsverfügung aussprechen. Damit wird dem Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder ggf. auch dem Händler die weitere Abgabe des Produkts untersagt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht an dieser Stelle gemäß 31 Abs. 1 i. V. m. 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, 7, 8 und 9 und Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes die ihr im Jahr 2014 bekannt gewordenen Untersagungsverfügungen. Die Liste der Untersagungsverfügungen wird im Produktsicherheitsportal der BAuA ( unter der Rubrik Produktmängel ständig aktualisiert. Der BAuA liegen in der Regel keine Erkenntnisse darüber vor, ob ein mangelhaftes Produkt nach Bekanntgabe der Untersagungsverfügung durch den Hersteller nachgebessert oder verändert worden ist. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Händler, Importeur oder Hersteller. Tab. 3.3 Untersagungsverfügungen 2014, Übersicht UV-Nr. Produktname Seite 001/14 5-fach Steckdosenleiste mit Schaltern, Model: C1- H5P, Baujahr: /14 Schlammsauger der Marke Torpedo /14 Elektrische Pfeifen Amy My Smoke XL und Amy My Smoke /14 Steckdosenleiste, Art. Nr.: (CF-04) /14 Geflügelrupfmaschine, RF-169 (PM 3) /14, lfd. Nr. 1 Weihnachtsmann Fensterbild, Typ: TZ-G-020, 230 V /14, lfd. Nr. 6 Badeentenset, Art.-Nr.: /14, lfd. Nr. 7 Teddy mit Glitzersteinen, Maskottchen, Berliner Bär, I love Berlin /14, lfd. Nr. 8 Laserfeuerzeug Pistole, Typ: Ji Guab Deng /14, lfd. Nr. 9 Feuerzeug in Form eines Klapphandys /14, lfd. Nr. 3a Zootiere, in verschiedenen Ausführungen /14, lfd. Nr. 3b Puppe Moderno Girl, No /14, lfd. Nr. 3c Spielzeug Tiger /14 Stromgenerator, Rotenbach, Typ LB 2600 oder LB2600 oder FO /14, 011/14 Kabelabisoliermaschine QJ

53 53 UV-Nr. Produktname Seite 012/14, lfd.-nr. 1 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16705B, USA Buchse 2pol auf Euro-Stecker /14, lfd.-nr. 2 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16703, USA Buchse auf Schuko-Stecker /14, lfd.-nr. 3 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16722C, Kaltgeräte C14 auf USA Buchse /14 Laserpointer, 2 in 1 Laser und LED Key Chain mit Laser /14 Netzgerät (AC/DC Adapter), AC/DC Adaptor, Model: MJ-IC /14 Präzisionsrasierer, Target Shaver RSCW /14 10 Watt LED Außenstrahler/Fluter, Art.-Nr

54 54 5-fach Steckdosenleiste mit Schaltern, Model: C1-H5P, Baujahr: 2013 (ebay Art.-Nr.: ) Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. JianDe Youlian Electrical Appliance Co., Ltd/Fa. Ivertii Polska, ul. Górnicza 8a, Zarów, Polen GTIN/EAN-Code: Nicht bekannt Adressat der Maßnahme: Fa. Installcorn.com, Eduard Schmidt, Ostheim 52a, Regensburg Hauptmangel: Die Angaben auf der Kupplungsdose und dem Stecker bezüglich des Bemessungsstromes und der Bemessungsspannung sind nicht gleich. Obwohl die geprüfte Steckdosenleiste mit Schaltern für einen Nennstrom von maximal 10 [A] ausgerüstet ist, verfügt sie über keine Schutzeinrichtung, die auf den Bemessungsstrom dieser Schalter abgestimmt ist. Es besteht Brandgefahr. Zuständige Behörde: Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt, Ägidienplatz 1, Regensburg Az.: (UV 001/14)

55 55 Schlammsauger der Marke Torpedo Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Rössle Bau und Natursteine AG, Johann- Georg-Fendt-Str. 50, Marktoberdorf GTIN/EAN-Code: Nicht bekannt Adressat der Maßnahme: Fa. Rössle Bau und Natursteine AG, Johann-Georg-Fendt- Str. 50, Marktoberdorf Hauptmangel: Der Schlammsauger der Marke Torpedo entspricht mangels der notwendigen Ausstattung nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes ( 3 ProdSG). Aufgrund der mangelnden sicherheitstechnischen Ausstattung besteht die Gefahr, dass es zu einem Stromschlag kommt. Zuständige Behörde: Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt, Morellstraße 30 d, Augsburg Az.: (UV 003/14)

56 56 Elektrische Pfeifen Amy My Smoke XL und Amy My Smoke Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Dabes Egyptian Imports, Neuburger Str. 109, Augsburg GTIN/EAN-Code: Nicht bekannt Adressat der Maßnahme: Fa. Dabes Egyptian Imports, Neuburger Str. 109, Augsburg Hauptmangel: Die elektrischen Pfeifen Amy My Smoke XL und Amy My Smoke entsprechen nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes ( 3 ProdSG). Für die Produkte Amy My Smoke und Amy My Smoke XL konnte keine auf den verantwortlichen Wirtschaftsakteur ausgestellte EG-Konformitätserklärung vorgezeigt werden. Ferner waren jeweils nur Bedienungsanleitungen in englischer Sprache beigelegt. Zuständige Behörde: Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt, Morellstraße 30 d, Augsburg Az.: (UV 004/14)

57 57

58 58 Steckdosenleiste, Art. Nr.: (CF-04) Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Ningbo Winch Electronic Co., Ltd, China/Fa. RL Fundgrube, Otto-Hahn-Str. 1, Gernsheim GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. RL-Fundgrube Leißler GmbH, Sonderpostenmarkt, Rudolf-Diesel-Straße. 11, Linden Hauptmangel: Die Verdrehprüfung der Schutzkontakte nach DIN VDE Abschnitt wurde nicht bestanden. Es besteht die Gefahr eines nicht zu erkennenden Fehlers durch das Versagen des Schutzleiters welches den Verbraucher durch Stromschlag ernsthaft gefährden kann. Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Gießen, Südanlage 17, Gießen Az.: II GI/25.1/Wr (UV 005/14)

59 59 Geflügelrupfmaschine, RF-169 (PM 3) Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, Berlin GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Fringo GmbH & Co. KG, Außenstelle Brandenburg, Am Industriegelände 3, Brandenburg Hauptmangel: Die Ausführung der Crimpung ist nicht sorgfältig, fachgemäß durchgeführt und stellt somit nicht den Stand der Technik dar. Durch mechanische Beanspruchung wie Vibration der Maschine können sich die Kabel oder Einzeldrähte aus der Kabelschelle lösen. Dadurch kann an Teilen der Maschine oder am Gehäuse Spannung anliegen, die bei Berühren einen unter Umständen tödlichen elektrischen Schlag zur Folge hätte. Beim Öffnen des Federauswurfschachtes sind bewegliche Teile der Maschine, die der Kraftübertragung dienen, für den Benutzer berührbar, da die Maschine beim Öffnen der Klappe nicht stoppt. Körperteile können soweit in rotierende Teile geraten, dass sie verletzt werden. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 4030/ P-ASc P (UV 006/14)

60 60

61 61 Weihnachtsmann Fensterbild, Typ: TZ-G-020, 230 V Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: BP Berliner Großhandel Bang Phi BP, Herzbergstr , Berlin GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Die ortsveränderliche spielzeugähnliche Leuchte muss erhöhten mechanischen Beanspruchungen standhalten oder mit Schutzkleinspannung (max. 24 V) betrieben werden. Ein Transformator (für max. 24 V Schutzkleinspannung) ist an den Produkten nicht vorhanden. Eine besondere mechanische Festigkeit gegen mechanische Überlastung besteht nicht. Somit besteht insbesondere für Kinder die Gefahr einer Verletzung durch 230 V Spannung aufgrund der Spielzeugähnlichkeit. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14595/ P-ASc P (UV 007/14, lfd. Nr. 1)

62 62 Badeentenset, Art.-Nr.: Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Humbert und Brandt GmbH, Am Kleingewerbegebiet 16, Wildau GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Es besteht Erstickungsgefahr durch leicht ablösbare Kleinteile (Quietschmechanismus). Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14595/ P-ASc P (UV 007/14, lfd. Nr. 6)

63 63 Teddy mit Glitzersteinen, Maskottchen, Berliner Bär, I love Berlin Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: keine Angaben GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Vom Teddy lösen sich sehr leicht die Glitzersteine und stellen somit verschluckbare Kleinteile dar. Es besteht Erstickungsgefahr. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14595/ P-ASc P (UV 007/14, lfd. Nr. 7)

64 64 Laserfeuerzeug Pistole, Typ: Ji Guab Deng Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: keine Angaben GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Der Verkauf von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt (Novelty Lightern) ist aufgrund der Gefährdung für Kinder durch die Spielzeugähnlichkeit seit Dezember 2011 untersagt. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14595/ P-ASc P (UV 007/14, lfd. Nr. 8)

65 65 Feuerzeug in Form eines Klapphandys Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: keine Angaben GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Der Verkauf von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt (Novelty Lightern) ist aufgrund der Gefährdung für Kinder durch die Spielzeugähnlichkeit seit Dezember 2011 untersagt. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14595/ P-ASc P (UV 007/14, lfd. Nr. 9)

66 66 Zootiere, in verschiedenen Ausführungen Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: keine Angaben GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Die CE-Kennzeichnung und Angaben zum Hersteller oder Importeur fehlen. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14596/ P-ASc P (UV 008/14, lfd. Nr. 3a)

67 67 Puppe Moderno Girl, No. 333 Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: keine Angaben GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Die CE-Kennzeichnung und Angaben zum Hersteller oder Importeur fehlen. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14596/ P-ASc P (UV 008/14, lfd. Nr. 3b)

68 68 Spielzeug Tiger Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: PIA Soft Toys B.V., Madame Curieweg 6, 5482 TL Schijndel, Niederlande GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. Textil, Geschenk, Kleinhaushaltswaren, Herr Han Van Ouynh, Tschirchdamm 17, Brandenburg Hauptmangel: Die CE-Kennzeichnung entspricht nicht dem vorgegebenen Schriftbild. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 14596/ P-ASc P (UV 008/14, lfd. Nr. 3c)

69 69 Stromgenerator, Rotenbach, Typ LB 2600 oder LB2600 oder FO-65 Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co., Jiqing Industrial Park, Luqiao, Taizhou, Zhejang, China/Fa. Fringo GmbH & Co, Außenstelle Brandenburg, Am Industriegelände 3, Brandenburg GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Fringo GmbH & Co, Außenstelle Brandenburg, Am Industriegelände 3, Brandenburg Hauptmangel: Es bestehen erhebliche Mängel und Gefahren für Benutzer des Produktes durch Nichteinhaltung der Normen. Es besteht die Gefahr eines Stromschlages. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam Az.: 11564/ P-ASc P (UV 009/14)

70 70 Kabelabisoliermaschine QJ-001 Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Fa. Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, Berlin GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressaten der Maßnahmen: 1) Fa. Fringo GmbH & Co, Außenstelle Brandenburg, Am Industriegelände 3, Brandenburg 2) Fa. OSKAR Kinderland GmbH & Co. KG, Am Industriegelände 3, Brandenburg Hauptmangel: Es besteht eine Gefährdung durch bewegliche Teile aufgrund fehlender Schutzeinrichtungen und unzureichendem Abstand zum Gefahrenbereich. Der Not-Aus- Schalter fehlt. Es besteht Verletzungsgefahr. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich West, Max-Eyth- Allee 22, Potsdam zu 1) Az.: 14594/ P-ASc P (UV 010/14) zu 2) Az.: 14257/ P-ASc P (UV 011/14)

71 71 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16705B, USA Buchse 2pol auf Euro-Stecker Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: InLine, D Giessen GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. INTOS ELECTRONIC AG, Siemensstraße 11, Gießen Hauptmangel: Der Verwender kann den amerikanischen Flachstecker eines elektrisch betriebenen Produktes mit nur einem PIN in den o.g. Netzadapter einstecken, so dass der zweite PIN berührbar ist (offenes Leitungsende). Es besteht somit die Gefahr eines tödlichen Stromschlages. Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Gießen, Postfach , Gießen Az.: II - GI/25.1/Ax (UV 012/14, lfd.-nr. 1)

72 72 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16703, USA Buchse auf Schuko-Stecker Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: InLine, D Giessen GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. INTOS ELECTRONIC AG, Siemensstraße 11, Gießen Hauptmangel: Der Verwender kann den amerikanischen Flachstecker eines elektrisch betriebenen Produktes mit nur einem PIN in den o.g. Netzadapter einstecken, so dass der zweite PIN berührbar ist (offenes Leitungsende). Es besteht somit die Gefahr eines tödlichen Stromschlages. Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Gießen, Postfach , Gießen Az.: II - GI/25.1/Ax (UV 012/14, lfd.-nr.: 2)

73 73 Netzadapter, InLine Art.-Nr.: 16722C, Kaltgeräte C14 auf USA Buchse Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: InLine, D Giessen GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Fa. INTOS ELECTRONIC AG, Siemensstraße 11, Gießen Hauptmangel: Der Verwender kann den amerikanischen Flachstecker eines elektrisch betriebenen Produktes mit nur einem PIN in den o.g. Netzadapter einstecken, so dass der zweite PIN berührbar ist (offenes Leitungsende). Es besteht somit die Gefahr eines tödlichen Stromschlages. Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Gießen, Postfach , Gießen Az.: II - GI/25.1/Ax (UV 012/14, lfd.-nr.: 3)

74 74 Laserpointer, 2 in 1 Laser und LED Key Chain mit Laser Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: nicht bekannt GTIN/EAN-Code: keine Angabe Adressat der Maßnahme: Fa. Bilal Trading UG, Dong Xuan Center, Halle 6 Raum 635, Herzbergstr , Berlin Hauptmangel: Es liegt keine Klassifizierung und Kennzeichnung vor. Der Verwender kann aufgrund der fehlenden Angaben nicht erkennen, dass es sich um einen Laser handelt. Name und Anschrift des Herstellers bzw. Einführers sind nicht erkennbar. Eine Bedienungsanleitung sowie erforderliche Warn- und Sicherheitshinweise fehlen. Aufgrund der unzulässig hohen Strahlungsleistung deutlich über 1 mw (Messungen zwischen 5 und 10 mw) sind die Laserpointer als potentiell gefährlich zu betrachten und somit nicht verkehrsfähig. Es besteht die Gefahr von Augenverletzungen. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi -, Turmstraße 21, Berlin Az.: IB /14WA (UV 013/14)

75 75 Netzgerät (AC/DC Adapter), AC/DC Adaptor, Model: MJ-IC Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Nicht bekannt GTIN/EAN-Code: Nicht bekannt Adressat der Maßnahme: CEBIS Kommerz GmbH, Horbeller Straße 9, Köln Hauptmangel: Der Eurostecker des elektrischen Betriebsmittels weist Kontaktstiftisolierungen von lediglich 4/5 mm auf, welche deutlich unter der vorgeschriebenen minimalen Isolierungslänge von 10 mm liegen. Dieses elektrische Betriebsmittel entspricht aufgrund der damit verbundenen Stromschlaggefahr nicht den Anforderungen des Abschnitts II des ProdSG. Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, Köln Az.: Bg (UV 014/14)

76 76 Präzisionsrasierer, Target Shaver RSCW-7700 Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Nicht bekannt GTIN/EAN-Code: Adressat der Maßnahme: Z & H International, Horbeller Straße 9, Köln Hauptmangel: Der Eurostecker des elektrischen Betriebsmittels weist Kontaktstiftisolierungen von lediglich 8 mm auf, welche deutlich unter der vorgeschriebenen minimalen Isolierungslänge von 10 mm liegen. Dieses elektrische Betriebsmittel entspricht aufgrund der damit verbundenen Stromschlaggefahr nicht den Anforderungen des Abschnitts II des ProdSG. Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, Köln Az.: 55.3 (UV 015/14) Bildquelle: Meldung im RAPEX System Nr. 0055/11 ( lyoverview&web_report_id=414)

77 77 10 Watt LED Außenstrahler/Fluter, Art.-Nr. 153 Hersteller/Bevollmächtigter/Importeur: Greenline Trading GmbH, Bernard-Remy-Str. 2, Wittenberge GTIN/EAN-Code: Nicht bekannt Adressat der Maßnahme: Greenline Trading GmbH, Bernard-Remy-Str. 2, Wittenberge Hauptmangel: Die Anforderungen an den Anschluss des Schutzleiters und an die mechanische Festigkeit werden nicht erfüllt. Durch diese Mängel besteht die Gefahr einer elektrischen Körperdurchströmung. Weiterhin bestehen Kennzeichnungsmängel. Zuständige Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Max-Eyth-Allee 22, Potsdam Az.: 7483/ P-ASc P (UV 016/14)

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