Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,"

Transkript

1 Bäderhygiene Erlässe im Bereich der Bäderhygiene Dr. Andree Feyertag 2007 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung...1 Übersicht...3 Zusammenfassung...4 Kleinbadeteiche...5 Novelle zum Bäderhygienegesetz...10 Kontrolle und Überwachung...12 Solarien...14

3 Einleitung Der Tourismus ist gerade in Kärnten ein wesentliches wirtschaftliches Standbein. Umso mehr muss es Aufgabe aller sein, die wirtschaftlichen Grundlagen neben dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Touristen nachhaltig zu sichern. In vielen Gewerbebetrieben wird als Abrundung der Angebotspalette ein Wellnessbereich angeboten. Schwimmen und Baden gehören zu den wenigen Freizeitsportarten, die jeder Altersgruppe sowie auch Behinderten und sonst in ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Menschen zugänglich sind. Durch die Aufhebung des Körpergewichtes im Wasser ist Schwimmen darüber hinaus für Menschen mit Schäden an Gelenken und mit Muskelschwäche sehr gesund. Da Badewasser gleichzeitig aber auch ein guter Überträger von Mikroorganismen ist und jeder Badegast mehrere Millionen Bakterien, Viren, Pilze und sonstige Mikroorganismen in das Badewasser abgibt, muss das Badewasser in öffentlichen Hallen- und Freibädern so behandelt werden, dass die Infektionsgefahr beherrscht werden kann. Dies erfolgt über die technische Badewasseraufbereitung. Außerdem muss der Badegast durch sorgfältige Körperreinigung vor dem Baden und entsprechendes Verhalten im Bad selber dafür sorgen, dass die Verschmutzung des Schwimmbeckenwassers und der Fußflächen so gering wie möglich bleiben. Das Schwimmbadwasser muss hinsichtlich seiner chemischen, physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Qualität laufend kontrolliert und korrigiert werden, um Infektionen bei den Badegästen und/oder Beeinträchtigungen durch Chemikalien im Badewasser zu verhindern. Hierzu sind eine Vielzahl qualitätssichernder Maßnahmen erforderlich. Die Qualitätssicherung der Bäderhygiene basiert im Grundsatz auf der Eigenüberwachung des Betreibers und auf der Überwachung durch die Behörde. Der Betreiber wird in seiner Eigenüberwachung von externen Stellen in denjenigen Belangen unterstützt, die er selber nicht leisten kann. Diese externen Stellen können z.b. Untersuchungsinstitute für chemische und bakteriologische Badewasseranalysen, Hersteller von Badewasseraufbereitungsanlagen und Messgeräten und Planungsbüros sein. Feyertag,

4 Übersicht Erlässe des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (bzw. Sport und Konsumentenschutz) Erlass UV- Bestrahlung in der Badewasseraufbereitung , BMGF- 9301/0019-I/B/8/ Erlass Kleinbadeteiche, , BMGF-93191/0029-I/B/8/ Schwimmbäder Bäderhygienegesetz Gewerbeordnung 1994 Abgrenzung , BMFG /011-I/B/8/ Tragen von Badehauben langhaarige Badegäste (Vermeidung von Unfällen bei Beckenwasseransaugöffnungen) , GZ.: 93191/9-I/B/ Salzwasserbäder Badewasseraufbereitung mittels Salzwasser-Elektrolyse zur Herstellung von Chlor am Verwendungsort , GZ /6-I/B/8/03 6. Durchführung der RL 76/160/EWG üb er die Qualität der Badegewässer Bäderhygienegesetz (BHygG), Bäderhygieneverordnung (BHygV) Badesaison 1999, , GZ.: 22191/24-VIII/D/5/99 7. Novelle zum Bäderhygienegesetz durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 658/1996; Durchführung von Kontrollen der Badegewässer/Badestellen , GZ 22191/28-VIII/D/5/97 8. Novelle zum Bäderhygienegesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1992; Durchführung , GZ 22191/3-II/A/5/ der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl.Nr. 495/1978 Interpretation der Begriffe rutschfest und Nichtschwimmerbereich, , Zl. II-22196/3-5/86 Feyertag,

5 Zusammenfassung des Erlasses UV- Bestrahlung in der Badewasseraufbereitung , BMGF-9301/0019-I/B/8/2006 Der Einsatz einer UV-Anlage in der Badewasseraufbereitung ist nach den geltenden bäderhygienerechtlichen Vorschriften nicht zulässig und wäre im Hinblick auf einen allfälligen zukünftig zuzulassenden Einsatz jedenfalls zunächst in einem Testbetrieb nach 15 Abs. 3 BHygG durchzuführen. 15 Abs. 3 BHygG normiert, dass der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur ph-wert-einstellung mit Bescheid für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Rest mengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen hat. Die Kosten für einen Sachverständigen, der den Testbetrieb zu überwachen hat, sind vom Bewilligungswerber zu tragen. Haben sich die für einen Testbetrieb zugelassenen Aufbereitungsformen bewährt, hat gemäß 15 Abs. 9 BHygG eine entsprechende Änderung der Bäderhygieneverordnung zu erfolgen. 15 Abs. 3 BHygG normiert eine generelle Zuständigkeit des BMSG zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung eines Testbetriebs. Feyertag,

6 Zusammenfassung des Erlasses Kleinbadeteiche , BMGF-93191/0029-I/B/8/2005 Mit Ausnahme der Kleinbadeteiche, die als Nebeneinrichtungen oder als gewerbliche Betriebsanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BHygV, BGBl. II Nr. 420/1998 am bereits genehmigt waren (sofern sich der Umfang und ihre Bewilligung seither nicht geändert haben) haben sämtliche Kleinbadeteiche (öffentliche, gewerbliche und solche in Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohneinheiten) seit den Bestimmungen des Bäderhygienerechts zu entsprechen. Ausnahmen von den Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes und der Bäderhygiene- verordnung sind nicht zulässig. In Kärnten sind derzeit 17 Kleinbadeteiche genehmigt. Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden! ( 33 BHygV) Feyertag,

7 Schwimmbäder Bäderhygienegesetz Gewerbeordnung 1994 Abgrenzung , BMFG /011- I/B/8/2005 Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , BMWA /0104-I/7/2005 gegenstandslos Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , BMWA 30599/0387-I/7/2005 Der Betrieb von Schwimmbädern fällt unter den Kompetenztatbestand Angelegenheiten des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) Der Betrieb von Bädern ist als (freies) Gewerbe anzusehen. Der Begriff Bäder umfasst Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern. Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen - gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung Der II. Abschnitt des BHygG (Bewilligungsbestimmungen) entspricht im Wesentlichen den für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehenen Genehmigungsvorschriften ( 74ff GewO 1994). Feyertag,

8 Zusammenfassung des Erlasses hinsichtlich des Tragens von Badehauben langhaarige Badegäste (Vermeidung von Unfällen bei Beckenwasseransaugöffnungen) , GZ.: 93191/9-I/B/804 Bis zur schriftlichen Bestätigung des Herstellers/der Lieferfirma, dass die Ansaugöffnungen und anschließenden Rohrleitungen in Bezug auf die Strömungsgeschwindigkeiten der ÖNORM EN entsprechen bzw. bis zu einer entsprechenden Überprüfung (Haarfangprüfung) mit einer daraus resultierenden Feststellung, dass eine Gefahr für das Ansaugen von Haaren nicht besteht, sind in Bädern mit Attraktionen wie Gegenstromanlagen, Wasserfällen, Geysiren, Nackenduschen, Massagedüsen und dgl. an gut sichtbarer Stelle Schilder mit der Empfehlung zum Tragen von Badehauben für langhaarige Badegäste und einer entsprechenden Begründung anzubringen und auf die Einhaltung dieser Empfehlung zu achten. ( ÖNORM EN Schwimmbadgeräte Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren ) Um eine entsprechende Überwachung dieser Empfehlung möglich zu machen sind Attraktionen jedenfalls im BEBIS eingetragen. z.b. Erlebnisbad Dellach im Drautal Gemeinde Dellach im Drautal Dellach18 Dellach Dellach im Drautal 9772 Dellach im Drautal Dellach im Drautal Spittal/Drau Dellach im Drautal Spittal/Drau Öffnungszeitraum: Genehmigungsdaten: großes Becken I Information: Das modernst ausgestattete, öffentliche Erlebnisbad mit den zwei Schwimmbecken und zwei Kinderplanschbecken, sowie der Kinderspielplatz und der Sportplatz stehen für alle Besucher zur Verfügung. Wasserrutsche 45 m,wasserpilz,strömungskanal Whirl-Einrichtung Massagebank Tel /288 Feyertag,

9 Zusammenfassung des Erlasses hinsichtlich Salzwasserbäder Badewasseraufbereitung mittels Salzwasser-Elektrolyse zur Herstellung von Chlor am Verwendungsort , GZ /6-I/B/8/03 Salzwasserbäder sind Bäder, deren Beckenwasser eine Konzentration an Chloriden enthält, die über den in 4 Z 2 lit. j angegebenen Höchstkonzentrationen der Bäderhygieneverordnung liegen. Salzwasserbäder sind unter bestimmten Konzentrationsverhältnissen zulässig. Wesentlich ist jedenfalls, dass keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten und die Gesundheit der Badegäste nicht beeinträchtigt werden kann. Zur Herstellung von Chlor vor Ort werden im Erlass auf zwei Arten hingewiesen. Steht ein Elektrolyseverfahren mit den diesbezüglichen Bestimmungen in der Bäderhygieneverordnung im Einklang, ist ein Antrag auf Zulassung eines Testbetriebes nach 15 Abs. 3 nicht zu stellen. Im Gegensatz von Aufbereitungsverfahren ohne Zusatz von Salz, beeinflusst der stark erhöhte Natriumchloridgehalt in Salzwasserbädern die Flockung und Filtration -> verminderte Filtergeschwindigkeit. Mehrstromfilter dürfen in Salzwasserbädern nicht verwendet werden. Bei Altanlagen ist eine Änderung der in Betreib stehenden Desinfektions- bzw. Aufbereitungsverfahren in eine Salzwasser-Elektrolyse bei ausreichend großen Filterflächen zulässig. Für den Einsatz in Warmsprudelbeckenbädern ist eine Badewasseraufbereitung mittels Salzwasser-Elektrolyse nicht geeignet. Feyertag,

10 Durchführung der RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer Bäderhygienegesetz (BHygG), Bäderhygieneverordnung (BHygV) Badesaison 1999, , GZ.: 22191/24-VIII/D/5/99 Am 24. März 2006 ist die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2006/7/EG bis zum 24. März 2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 wird die Richtlinie 76/160/EWG aufgehoben. Die Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG wird schrittweise gemäß den in der Richtlinie festgesetzten Fristen erfolgen. Wesentliche Punkte der Richtlinie 2006/7/EG sind: Parameter und Werte basieren auf den neuesten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Rahmen der WHO. Es werden vier Qualitätsgrade eingeführt: mangelhaft, ausreichend, gut und ausgezeichnet. Die Anzahl der Parameter wurde von derzeit insgesamt 19 mikrobiologische, physikalische, chemische und andere als Zeichen der Verschmutzung geltende Parameter auf 2 aussagekräftige bakteriologische Parameter reduziert: intestinale Enterokokken und Escherichia coli. Es werden Badegewässerprofile erstellt, die die Merkmale des Badegewässers beschreiben und die Verschmutzungsquellen ausweisen. In Übereinstimmung mit dem Åarhus-Übereinkommen: umfassende Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Feyertag,

11 Novelle zum Bäderhygienegesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1992; Durchführung , GZ 22191/3-II/A/5/92 Schwerpunkt dieser Novelle zum Bäderhygienegesetz war die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bäderhygienegesetzes auf Badegewässer bzw. Badestellen, bedingt durch die innerstaatliche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer (RL 76/160/EWG). Feyertag,

12 28 der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl.Nr. 495/1978 Interpretation der Begriffe rutschfest und Nichtschwimmerbereich, , Zl. II-22196/3-5/86 Die Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl.Nr. 495/1978 ist mit Ablauf des 30. November 1998 außer Kraft getreten. Nach 32 der Bäderhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 420/1998 müssen die in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern vorhandenen Becken über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Im Nichtschwimmerbereich müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein. Die Beurteilung erfolgt nach der DIN Feyertag,

13 Kontrolle und Überwachung In Kärnten gibt es rund 140 Bäder, die nicht im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden (Wohnanlagen, Bordelle ) Nach den Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes sind diese Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen. Demgegenüber stehen rund 560 Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Gemäß 82b Abs. 1 GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend in Fünfjahresintervallen (mit Ausnahmen) prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Das Prüfungsergebnis ist zu bescheinigen und festgestellte Mängel sowie die zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen sind der Behörde zu melden. Weder in der Gewerbeordnung 1994 noch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien findet sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass behördliche Überprüfungen durch Prüfungen in der Verantwortung des Anlageninhabers ersetzt werden. Ein Schadenersatz wegen fehlerhafter Staatsaufsicht kommt (nur) auf Grundlage der Amtshaftung in Frage. Der Staat haftet für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten, wem immer gegenüber zufügen. Der Staat haftet nur, wenn seine Organe rechtswidrig und sorgfaltswidrig eingeschritten sind, wenn sie z.b. zu viel oder zu wenig Aufsicht geübt haben. Wenn der Geschädigte an den Rechtsträger (Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung) herantritt und Schadenersatz verlangt, so stellen sich jedenfalls die Fragen der Rechtswidrigkeit, Sorgfaltswidrigkeit, Kausalität des Eingriffes für den Schaden; Schutzzweck der verletzten Norm, Mitverschulden des Geschädigten. Feyertag,

14 Zur konkreten Pflicht zum Handeln: Sobald die Behörde ein Auswahl- oder Handlungsermessen hat, das auch das Amtshaftungsgericht dieses nicht nachträglich beseitigen. Allerdings muss der Geschädigte nicht beweisen, dass die Behörde sorgfaltswidrig war. Bei Schädigung durch Unterlassen vertritt der OGH vielmehr generell eine Beweislastumkehr: der Rechtsträger habe zu beweisen, dass seine Organe die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben (OGH , 1Ob 2192/96a). Zur Bestimmung der gebotenen Sorgfalt sind ua folgenden Gesichtspunkte relevant: 1. ist bei Gefährdung der Gesundheit ein höherer Einsatz erforderlich, als bei Gefährdung von absoluten Rechten, und hier wieder mehr als bei Bedrohung bloßen Vermögens. 2. ist die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung relevant. 3. müssen sich die Behörden mehr einsetzen, wenn der Bürger Schutz speziell vom Staat erwartet Feyertag,

15 Solarien Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 147/1995 bezeichnet jene Solarien, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung). Unter anderem müssen die UV-Bestrahlungsgeräte nach der im Anhang III zur Verordnung BGBl. Nr. 44/1994 (Niederspannungsgeräteverordnung 1993) angeführten Norm EN bewertet sein. Das Gerät muss nachweislich (Gutachten) der Norm entsprechen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist für Hersteller von Haushaltsgeräten, zu denen auch Solarien gehören, die Niederspannungsrichtlinie (Low Voltage Directive. LVD) bindend. Hiernach sind die Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durchzuführen. Die Gefahrenanalyse wird üblicherweise auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen durchgeführt, von denen vermutet wird, dass sie den Anforderungen an den Schutz vor Gefahren erfüllen. Die Hersteller von Solarien richteten sich für diesen Zweck nach den Regelungen in der EN , der so genannten Euronorm. Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie: Feyertag,

Bäderhygiene. Dr. Andree Feyertag

Bäderhygiene. Dr. Andree Feyertag Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter/innen und Bauamtsleiter Bäderhygiene Dr. Andree Feyertag 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Bäderhygienegesetz [BHyG] BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch BG BGBl. Nr. 658/1996, BGBl. I Nr. 16/2000 BGBl. I Nr.

Bäderhygienegesetz [BHyG] BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch BG BGBl. Nr. 658/1996, BGBl. I Nr. 16/2000 BGBl. I Nr. Die nachstehende Aufstellung ist als Information und Service zu verstehen. Sie wird laufend überarbeitet, ein Anspruch auf Vollständigkeit kann jedoch nicht abgeleitet werden. Fragen oder Hinweise senden

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Bemerkungen Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund. Schlammuntersuchung; Physikalische und

Bemerkungen Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund. Schlammuntersuchung; Physikalische und Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, Abteilung Wasserhygiene und Mikroökologie / (Ident.: 021 Titel 1 DIN 38404-3 2005-07 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung

Mehr

ÖNORMEN für Bäder. Vorschriften der Wasseraufbereitung aus ÖNORM M und ÖNORM M beinhalten

ÖNORMEN für Bäder. Vorschriften der Wasseraufbereitung aus ÖNORM M und ÖNORM M beinhalten ÖNORMEN für Bäder ÖNORM M 5872: 2001 08 01 Ausstattung von Badewasser-Aufbereitungsanlagen mit Mess- und Regelgeräten ÖNORM M 5878: 2002 03 01 Anforderungen an Ozonungsanlagen zur Wasseraufbereitung ÖNORM

Mehr

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) und

Mehr

Neuauflage der DIN , Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1 4

Neuauflage der DIN , Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1 4 auflage der DIN- 19643, 2012-11 - Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1 4 Gesundheitsamt Herr Meyer Gesundheitsaufseher Folie 1 Im Nov. 2012 wurde die auflage der DIN 19643, Teil 1 4,

Mehr

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016 VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 Dienstag, 5. April 2016 (BA 9910) und Freitag, 8. April 2016 (HS 5): Betriebsanlagenrecht 1 und 2 A. Grundlagen I. Regelungsgegenstand II. Regelungsziele

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944)

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944) 1 2000/9/EG*2000/9/EC*2000/9/ 2000-03 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Sicherheitsbauteile Anhang V CE Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 2 2014/33/EU*2014/33/EU*2014/

Mehr

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Eine Unternehmensbefragung Diplomica Verlag Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert: [Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. April 2012 (OR. en) 8859/12 DENLEG 40 AGRI 239 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. April 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Rechtsanwalt Nils Fröhlich Abteilung Umweltpolitik 18. Juni 2013

Rechtsanwalt Nils Fröhlich Abteilung Umweltpolitik 18. Juni 2013 IE-Richtlinie Umsetzung in Deutschland und Auswirkungen auf die Unternehmen Rechtsanwalt Nils Fröhlich Abteilung Umweltpolitik 18. Juni 2013 Spitzenverband der niedersächsischen Wirtschaft 1 1. IVU Richtlinie

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.

Mehr

Auf einen Blick. Modulare Ausbildung für Bäderpersonal

Auf einen Blick. Modulare Ausbildung für Bäderpersonal Auf einen Blick Modulare Ausbildung für Bäderpersonal Termin: Montag, 27. Feber 2017 bis Freitag, 31. März 2017 Termine laut detailliertem Terminplan bzw. je nach Ausbildungsvariante und erforderlichen

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 5324 56. (61.) Jahrgang Hannover, den 28. 4. 2006 Nummer 16 I N H A L T A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Mehr

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Waffengesetz 0BStand 24. Juli 2009 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 460. Verordnung: Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung TVKKV [CELEX-Nr.: 32010L0063] 460.

Mehr

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes

Mehr

Rundschreiben Nr. 22/2003

Rundschreiben Nr. 22/2003 GZ 36.377/81-V/5/03 Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Direktionen der Zentrallehranstalten Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL Leiter der

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001 Beilage Nr. 18/2008 LG 00024-2008/0001 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz WIAG) geändert wird Der Wiener

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en) 8769/17 NLEG 36 AGRI 241 SAN 177 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 2. Mai 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050364/02 Betr.: Europäische

Mehr

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Österreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse

Österreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0003-II/B/13/2015 vom 21.01.2015 INHALTSVERZEICHNIS Seite:

Mehr

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand ) 75.467 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom 0.03.99 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, 4 und 5 und Artikel 38 Absatz des

Mehr

Akkreditierungsumfang der Prüfstelle (EN ISO/IEC 17025:2005) Hygienezentrum Dr. Sturm GmbH / (Ident.Nr.: 0318)

Akkreditierungsumfang der Prüfstelle (EN ISO/IEC 17025:2005) Hygienezentrum Dr. Sturm GmbH / (Ident.Nr.: 0318) 1 2 3 4 5 6 DIN 10113-2 DIN 10113-3 DIN 10512 DIN 38404-4 DIN EN 13060 DIN EN 26461-2 1997-07 Bestimmung des Oberflächenkeimgehaltes auf Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen im Lebenmittelbereich - Teil

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Stand und Planung der Umsetzung von INSPIRE in Bezug auf Baden-Württemberg

Stand und Planung der Umsetzung von INSPIRE in Bezug auf Baden-Württemberg Stand und Planung der Umsetzung von INSPIRE Die vorliegende Zusammenstellung wird vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) und dem GDI-Kompetenzzentrum im Landesamt für Geoinformation

Mehr

Bemerkungen. 2005-07 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund. Schlammuntersuchung; Physikalische und

Bemerkungen. 2005-07 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund. Schlammuntersuchung; Physikalische und Wasserlabor / (Ident.: 0219) Titel 1 2 3 4 5 6 DIN 38404-3 DIN 38404-4 DIN 38405-21 DIN 38406-1 DIN 38406-2 DIN 38406-5 2005-07 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung -

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay MERKBLATT Recht und Fairplay DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG Am 25.08.2004 ist die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) in Kraft getreten. Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie

Mehr

Wasserqualität von pools

Wasserqualität von pools Wasserqualität von pools in Bädern, Hotels und Fitnessbetrieben Stand: August 2008 Geltungsbereich des Bäderhygienegesetzes (BHygG) Diese Informationsbroschüre soll allen Inhabern und Betreibern von Swimmingpools,

Mehr

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag

Mehr

Die Herausforderungen der technischen Umsetzung der Vorgaben aus dem Bäderhygienegesetz in die Praxis

Die Herausforderungen der technischen Umsetzung der Vorgaben aus dem Bäderhygienegesetz in die Praxis Die Herausforderungen der technischen Umsetzung der Vorgaben aus dem Bäderhygienegesetz in die Praxis Referat am Mittwoch, 28. Jänner 2009 BÄDERKONGRESS 2009 Dipl.-Ing. Peter Jauschowetz Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG

Mehr

Fachverband Hotellerie. Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel

Fachverband Hotellerie. Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel Fachverband Hotellerie Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel Information, 11.1.2016 Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel Hoteliers, die ein Bad zur Verfügung stellen,

Mehr

Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen

Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen Situation in Vorarlberg Wirkungsweise und Überwachung Themen Situation in Vorarlberg Chlor - Desinfektionsanlagen UV - Desinfektionsanlagen Situation Vorarlberg Bakteriologische

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken nplan engineering GmbH Celler Straße 5 29229 Celle www.ceh4.de BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neufassung Juni 2015

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Textgegenüberstellung Geltende Fassung Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

W. Vom 22. Januar 2002

W. Vom 22. Januar 2002 754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 528 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung

Mehr

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Neue Trinkwasserverordnung Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Hofheim Folie 1 von 26 Übersicht Folie 2 von 26 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Übersicht Verbraucherinformationspflichten Informationspflichten

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) in Kraft

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August Stück

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3313 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 17. August 1988 175. Stück 468. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste 469. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Grundlagen Umweltmanagement

Grundlagen Umweltmanagement Grundlagen zum Umweltmanagement 1. Umweltmanagementsystem 2. Rechtsvorschriften und Normung 3. Ziele und Nutzen 1. Umweltmanagementsystem (UMS) Umweltmanagement die aufeinander abgestimmten Tätigkeiten

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich

Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich Inhalt I. Rechtliche Bestimmmungen II. Flugmedizinische Stellen, Zuständigkeiten III. Der Weg zum Medical und danach IV. Ausblick Page 2 Rückblick Einführung

Mehr

Infoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern

Infoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern Infoblatt Kinderbetreuung...... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern 1 Begriffsdefinition Beaufsichtigung von Kindern: selbständige, aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte

Mehr

Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV

Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV Stand 06. September 2013 Vorbemerkung Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II 182. Verordnung: Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung [CELEX-Nr.:

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien, «AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird 20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz

Mehr

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt

Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung

Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung Musteraufbau einer Prüfbescheinigung gem. 82b Abs.3 GewO 1994, derzeit geltende Fassung Anhang 1 Betriebsanlage (Bezeichnung, Standort): Betriebsanlageninhaber: Prüfendes Organ (Name, Anschrift): (wenn

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr