Eckpunkte der neuen Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB)
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- Wilhelm Hochberg
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1 Eckpunkte der neuen Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB)
2 Eckpunkte NEUE BDO Präambel: Begrenzung der Dienstfrequenzen pro Kalenderjahr 2 Teilnahme: Einbindung bisher nicht verpflichteter Fachgruppen 2 (5) Teilnahme: Festlegung einer Altersgrenze 4 Ermächtigte Ärzte/Freiwillige: Umstellung auf Ermächtigungen 5 Bereitschaftsdienststruktur: Mindestteilnehmerzahl im Allgemeinen BSD 7 Fachärztliche Bereitschaftsdienste: 5 Kerngruppen 9 Bereitschaftsdienstzeiten: Einheitlich auch nachts an Werktagen (Mo, Di, Do) 14 Befreiungen: Bes. Versorgungsauftrag bleibt und Teilbefreiung (z.b. Fahrdienst) 13 Nr. 9 Durchführung des Bereitschaftsdienstes: Pflegeheimversorgung 18 Übergangsfrist: Für bisher nicht verpflichtete Fachgruppen CoC ND
3 Präambel: Begrenzung der Dienstfrequenz auf max. 6 Wochenenden pro Kalenderjahr Ziel der Neufassung der BDO: Entlastung der Dienst habenden Kolleginnen und Kollegen durch Festlegung einer maximalen Dienstfrequenz von 768 Dienststunden, im Schnitt 6 Wochenenddienste, pro Kalenderjahr im Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst wird erreicht durch: Umstrukturierung in größere Dienstbereiche bei Mindestteilnehmerzahl von 15 aktiv Dienst habenden Unterstützung bei der Einrichtung von Bereitschaftspraxen CoC ND
4 2 Teilnahme: Einbindung bisher nicht verpflichteter Fachgruppen Zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst sind künftig alle Vertragsärzte verpflichtet, auch die nachfolgend genannten bisher nicht verpflichteten Vertragsärzte der Fachgruppen: - Fachärzte für Humangenetik - Fachärzte für Laboratoriumsmedizin - Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie - Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie - Fachärzte für Neurochirurgie - Fachärzte für Nuklearmedizin - Fachärzte für Pathologie/Neuropathologie - Fachärzte für Radiologie - Fachärzte für Strahlentherapie - Fachärzte für Transfusionsmedizin - Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie - Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie - Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin - Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte im Sinne von 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit 11 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (vgl. 2 Abs. 5 Satzung KVB) CoC ND
5 2 (5) Teilnahme: Festlegung einer Altersgrenze Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst endet mit der Vollendung des 62. Lebensjahres Keine Antragsstellung erforderlich Vertragsärzte und Obleute werden mittels Anschreiben informiert Die freiwillige Teilnahme darüber hinaus ist möglich, nach Mitteilung durch den Vertragsarzt CoC ND
6 4 Ermächtigte Ärzte/Freiwillige: Umstellung auf Ermächtigungen Umstellung der BDO von BERECHTIGUNGEN auf ERMÄCHTIGUNGEN aufgrund eines Urteils des Landessozialgerichts München vom Landessozialgericht München: Bedarfsabhängige Entscheidungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zulassungsgremien und es ist keine Berufung möglich Hintergrund: Im Jahr 2010 wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Abstimmung mit den Krankenkassen von Ermächtigungen auf Berechtigungen umgestellt. Ab Inkrafttreten der BDO sind nur noch Ermächtigungen möglich CoC ND
7 5 (3) Bereitschaftsdienststruktur: Mindestteilnehmerzahl im Allgemeinen Ärztlichen BSD Für jeden Bereitschaftsdienstbereich wird ein Allgemeiner Ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Eine Bereitschaftsdienstgruppe im Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst umfasst mindestens 15 Mitglieder. wird erreicht durch eine Gruppe unter 15 Teilnehmern wird durch die KVB aufgelöst und Umstrukturierung der Bereitschaftsdienstbereiche nach Abs. 4 Ausnahme: Vorstand entscheidet auf Antrag einer Gruppe, dass diese in begründeten Ausnahmefällen nur 14 Mitglieder umfasst Was bedeutet das konkret? CoC ND
8 5 (4) Bereitschaftsdienststruktur: Vorgehensweise bei Auflösung Vor der Auflösung einer Bereitschaftsdienstgruppe finden in jedem Fall Gespräche mit den Obleuten der angrenzenden Gruppen statt. Dort werden von der KVB Alternativen möglicher Neu- bzw. Umstrukturierungen unterbreitet. Alternativen orientieren sich an den regionalen Besonderheiten, wie Zahl der am Dienst teilnehmenden Ärzte Bevölkerungszahl / Vermittlungszahl Topographische und kommunale Verhältnisse Verkehrsinfrastruktur CoC ND
9 5 (4) Bereitschaftsdienststruktur: Vorgehensweise bei Auflösung Mögliches (praxisnahes) Szenario: Erstes Gespräch zur Sondierung und mit Vorschlägen zur Umstrukturierung Ggf. zweites Gespräch mit Anpassung der Alternativen (z. B. Festlegung Gebietsbereich(e), Sitz- / Fahrdienst(e) oder auch Einrichtung einer Bereitschaftspraxis) Falls erforderlich, drittes Gespräch zur Einigung Unterlagen an Obleute (Frist von 3 Monaten zur Rückäußerung) Bereitschaftsdienstgruppen können der KVB mitteilen, welche Möglichkeiten sie für eine Neu-/Umstrukturierung mehrheitlich bevorzugen Nach Prüfung Entscheidung durch den Vorstand der KVB CoC ND
10 7 Fachärztliche Bereitschaftsdienste: 5 Kerngruppen Einrichtung Fachärztlicher Bereitschaftsdienste, wenn entsprechender Sicherstellungsbedarf besteht für die Fachgruppen der Augenärzte, Chirurgen/Orthopäden, Frauenärzte, HNO-Ärzte und Kinder- und Jugendärzte Andere Fachärztliche Bereitschaftsdienste können im Benehmen mit den betroffenen Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienstgruppen eingerichtet werden (bestehender Sicherstellungsbedarf) Entscheidung durch den Vorstand nach Beratung durch zuständige RVB s und den BDA CoC ND
11 7 (3) Fachärztliche Bereitschaftsdienste Mindestzahl 6 Mitglieder NEU: Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl (6) und Antrag auf Auflösung kann sie bestehen bleiben, wenn die Mehrheit der Mitglieder Fortbestehen wünscht Die Mitglieder die die Auflösung beantragen, sind (bei Fortbestehen) in Bezug auf die Dienstfrequenz so zu stellen, als wenn sie 6 Mitglieder hätte Was bedeutet das konkret? CoC ND
12 7 (3) Fachärztliche Bereitschaftsdienste Beispielberechnung der Dienstfrequenz Gruppe mit 5 Mitgliedern: 2 stimmen für eine Auflösung der Gruppe, 3 möchten Fortbestehen: Dienstfrequenz: 8,7 Dienste / Jahr bei 6 Teilnehmern (Basis: 52 Wochendienste) Dienstfrequenz bei Fortbestehen: 2 Teilnehmer je 8,7 Dienste 3 Teilnehmer je 11,5 Dienste = 17,4 Dienste = 34,5 Dienste CoC ND
13 9 Bereitschaftsdienstzeiten Neben den bislang geltenden klassischen Bereitschaftsdienstzeiten Mittwoch von 13:00 Uhr bis einschließlich Donnerstag, 08:00 Uhr Freitag von 18:00 Uhr bis einschließlich Montag, 08:00 Uhr (Wochenenddienst) werden künftig auch die Werktagnächte Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 18:00 Uhr bis einschließlich 08:00 Uhr des Folgetages als Bereitschaftsdienst eingerichtet, Freitag bereits ab 13:00Uhr. Damit entfallen die bisherigen Regelungen des klassischen kollegialen Vertretungsdienstes (KVD) bzw. die sog. Vorschaltung des Haus- / behandelnden Arztes (sog. VDH) wegen Residenzpflicht und zur Darstellung der tatsächlichen Belastung CoC ND
14 13 Nr. 5 und 9: Durchführung des Bereitschaftsdienstes Grundsätzlich gilt: 5. Eine zeitgleiche oder sich zeitlich überschneidende Durchführung von Bereitschaftsdiensten in zwei oder mehreren Bereitschaftsdienstbereichen ist grundsätzlich unzulässig. Abweichung zu Nr. 5 (Aufenthalt im Dienstbereich): Ausnahme: Überschreitung der Dienstbereichsgrenzen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst nach Abstimmung mit der KVB möglich bei zeitgleicher bzw. sich zeitlich überschneidender Durchführung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft im Zusammenhang spezieller Heimversorgungsverträge - insbesondere im Rahmen der KV- Initiative Pflegeheim CoC ND
15 14 (1) Buchstabe d) Befreiungen: Besonderer Versorgungsauftrag Vertragsärzte und angestellte Ärzte können aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag befreit werden: ganz, teilweise (z.b. nur vom Fahrdienst) oder vorübergehend (U. a.) Schwerwiegende Gründe: Erfüllung eines besonderen Versorgungsauftrages im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Einzelfallentscheidung Prüfung durch den Bereitschaftsdienstausschuss CoC ND
16 18 (4) Übergangsfristen Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst für Ärzte, die im Jahr 2013 das 62. Lebensjahr vollenden oder bereits überschritten haben endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres Angestellte Ärzte ( 95 Absatz 9, 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), die im Jahr 2013 das 62. Lebensjahr vollenden oder bereits überschritten haben, werden bei der Berechnung der Zahl der zu erfüllenden Dienste des anstellenden Vertragsarztes bzw. MVZ nach 2 Absatz 2 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 nicht mehr berücksichtigt. CoC ND
17 18 Übergangsfristen Für Vertragsärzte (VÄ) nachfolgender Fachgruppen sind Übergangsfristen zur Einbindung in den Bereitschaftsdienst BSD vorgesehen: VÄ dieser Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen BDO bereits niedergelassen sind 2 Jahre Übergangsfrist VÄ dieser Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen BDO noch nicht zugelassen sind nach Ablauf 1 Jahres ab Zulassung - Fachärzte für Humangenetik - Fachärzte für Laboratoriumsmedizin - Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie - Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie - Fachärzte für Neurochirurgie - Fachärzte für Nuklearmedizin - Fachärzte für Pathologie/Neuropathologie - Fachärzte für Radiologie - Fachärzte für Strahlentherapie - Fachärzte für Transfusionsmedizin - Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie - Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie - Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin - Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte im Sinne von 101 Abs.4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit 11 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (vgl. 2 Abs. 5 Satzung KVB) CoC ND
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