AKTUELLES VON QEP. WIR FRAGEN, SIE ANTWORTEN Prof. Dettenkofer im Interview zum Thema Hygiene in Praxen

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1 GESETZE UND QEP Umsetzungshilfen und aktuelle Tipps WIR FRAGEN, SIE ANTWORTEN Prof. Dettenkofer im Interview zum Thema Hygiene in Praxen HINTERGRUND Mit QEP auf dem Weg zu einer höheren Rechtssicherheit Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, (Fotos: Irochka/Fotolia M.S.Schwarzer/Fotolia) von den vielen Praxen, die sich mit Hilfe von QEP auf den Weg gemacht haben, Qualitätsmanagement systematisch in ihrem Arbeitsalltag umzusetzen, erreichen die KBV zahlreiche Rückmeldungen und Anfragen. Diese sind essentiell für die Weiterentwicklung von QEP (QM des QM) Herzlichen Dank! - und zeigen, wo Informations- und Unterstützungsbedarf besteht. Besonders viele Rückfragen erreichen uns zu den verschiedensten Gesetzen und untergesetzlichen Normen, weshalb wir den aktuellen QEP-Newsletter diesen Themen widmen. Damit wird erneut deutlich, dass Qualitätsmanagement nicht ein unsinniges Verwaltungsungetüm ist, sondern jeder Praxis ganz konkret Orientierung und Vereinfachung im teilweise überregulierten Alltag bietet. Zu wissen, dass man Begehungen der verschiedensten Aufsichtsbehörden gelassen entgegensehen kann, ist dabei ein weiteres sehr angenehmes "Nebenprodukt" von lebendigem Qualitätsmanagement. Ich hoffe, dass Ihnen der hier vorliegende Newsletter Anregungen und auch konkrete Umsetzungstipps geben kann. Gemeinsam mit den Mitarbeitern des Dezernates 2 wünsche ich Ihnen frohe Feiertage und ein gesundes und glückliches Neues Jahr. IMPRESSUM Herausgeber: Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV, Herbert-Lewin-Platz 2; Berlin Redaktion: Dr. Franziska Diel (v.i.s.d.p.), Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. Abonnement: Newsletter.htm AKTUELLES VON QEP QEP-qu.int.as Dr. Franziska Diel Leiterin der Abteilung Qualitätsmanagement der KBV Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) arbeiten seit einem Jahr zusammen an der Integration des Arbeitsschutzes in das QEP-System. Damit will die BGW Arztpraxen ein Instrument anbieten, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen wirksam und effizient zu gestalten, vorausgesetzt, die Praxen streben ein QM-System nach QEP an. Die BGW hat mit Unterstützung der KBV eine Pilotfassung für ein solches integriertes System (QEP-qu.int.as) entwickelt. Zu diesem Zweck wurden Managementanforderungen der BGW zum Arbeitsschutz (MAAS-BGW) für QEP entwickelt. Um Praxen, die ein QM-System nach QEP eingeführt haben, eine einfache Umsetzung zu ermöglichen, sind diese Managementanforderungen passgenau zum QEP-Qualitätsziel-Katalog aufgearbeitet. Bis Ende 2007 läuft eine Pilotphase mit zehn QEP-Praxen, die mit externer und BGW/ KBV- Begleitung die Pilotfassung testen und praxistauglich anpassen. Wir werden im ersten Newsletter 2008 über das Ergebnis der Pilotphase berichten. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

2 DIE GESETZESFLUT Ob TRBA 250, Schweigepflicht oder Infektionsschutzgesetz, zu vielen dieser Themen erreichen uns immer wieder Anfragen, so dass wir in diesem Newsletter einige Bereiche ausführlicher abhandeln möchten: TRBA QEP-Kernziel (2) Gesetzliche Grundlage für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist die BioStoff- Verordnung. Zur Anwendung von technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe machen die TRBA 250 ( Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ) Aussagen. Werden die TRBA 250 eingehalten, so ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der BioStoff- Verordnung erfüllt sind. Aufgrund einer Änderung der TRBA 250 vom Mai 2006, die das Kapitel 4 Schutzmaßnahmen betrifft, ergaben sich für Arztpraxen seit folgende Konsequenzen: Die TRBA 250 in ihrer geänderten Fassung schreiben für Risikobereiche wie 1. Behandlung und Versorgung von Patienten mit nachgewiesenen Infektionen durch Erreger der Risikogruppe 3 (z. B. Milzbranderreger, Tuberkuloseerreger, AIDS- Erreger), 2. Behandlung fremd gefährdender Personen, 3. Rettungsdienste und Notfallaufnahmen und 4. Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern die Nutzung von sogenannten sicheren Arbeitsgeräten für Tätigkeiten mit der Gefahr für Stich- und Schnittverletzungen vor. Jeder Arzt hat im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung ( 5 ff. BiostoffV) für seine Praxis zu ermitteln, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen Kontaktpotential besteht und mit welchen Infektionsrisiken zu rechnen ist. In dieser Gefährdungsbeurteilung ist der Umgang mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten nur ein Teilbereich. Hier wird festgelegt, welche der vier oben genannten Risikobereiche in der Praxis relevant sein können. Diese Gefährdungsbeurteilung ist gem. 8 BiostoffV vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und bei maßgeblichen Veränderungen ( 15a Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 1 BioStoffV) zu aktualisieren. (Foto: Tracy Martinez/Fotolia) In den oben genannten Risikobereichen (1.-4.) muss das Praxis-Personal sichere Arbeitsgeräte verwenden, sodass eine gewisse Anzahl von Geräten in der Praxis vorhanden sein sollte. Ebenfalls muss das Personal im Umgang mit diesen geschult und geübt sein. In den meisten Praxen liegen die weitaus häufigsten Fälle nicht in einem der vier oben genannten Risikobereiche (keine bekannten Infektionen, keine Risikogruppen, etc.). Grundsätzlich sind allerdings sichere Arbeitsgeräte bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten übertragen werden können (insbesondere Blutentnahmen, Punktionen, etc.). Davon abweichend dürfen herkömmliche Geräte eingesetzt werden, wenn 1. die Gefährdungsbeurteilung mit einem Arbeitsmediziner gemeinsam durchgeführt wird 2. für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe festgelegt werden, die auch im Notfall nicht QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

3 Wenn du etwas so machst wie du es seit zehn Jahren machst, dann sind die Chancen groß, daß du es falsch machst. Charles Kettering umgangen werden dürfen 3. das Personal entsprechend geschult und jährlich vom Praxis-Arzt unterwiesen wird 4. und ein erprobtes Entsorgungssystem für Abfall mit Gefährdungspotential besteht. Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren (siehe auch TRBA 250 Kapitel 4.2.4). Für die normale Praxis bedeutet dies, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt: 1. Der Praxisinhaber nimmt immer selbst Blut ab, punktiert bzw. legt Infusionen an und entsorgt die spitzen und scharfen Arbeitsmaterialien selbst fach- und sachgerecht. Da die TRBA 250 nur für abhängig Beschäftigte gilt (also auch für angestellte Ärzte!), brauchen unter diesen Umständen keine sicheren Arbeitsgeräte benutzt oder vorgehalten werden und es müssen keine schriftlichen Prozessabläufe festgelegt werden. (Foto: Stefan Redel/Fotolia) 2. Das medizinische Fachpersonal oder angestellte Ärzte nehmen Blut ab, punktieren bzw. legen Infusionen an. Dann müssen für Risikopatienten (gesicherte oder sehr wahrscheinliche Infektion mit Erregern der Risikogruppe 3 (z. B. Milzbranderreger, Tuberkuloseerreger, AIDS-Erreger)) sichere Arbeitsgeräte vorgehalten werden. Außerdem muss es schriftlich fixierte Abläufe zu allen diesen Prozessen geben, von denen auch im Notfall nicht abgewichen werden darf. Das Personal ist entsprechend zu unterweisen, die Unterweisung muss regelmäßig aufgefrischt werden. Darüber hinaus muss die unabhängig von der TRBA 250 vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung mit einem Arbeitsmediziner gemeinsam erfolgen (einmalig und anschließend nur bei maßgeblichen Veränderungen). In ihr muss beschrieben werden, in welchen seltenen Fällen einer der vier oben genannten Risikobereiche in der Praxis zum Tragen kommt. Dieser Teil der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren. Die Entsorgung der spitzen und scharfen Arbeitsgeräte hat fach- und sachgerecht zu erfolgen (siehe (1) Umsetzungsvorschlag und Interne Regelung). 3. Die Praxis benutzt ausschließlich sichere Arbeitsgeräte. Dann entfällt die Pflicht zur schriftlichen Fixierung von Arbeitsabläufen und zur Hinzuziehung eines Arbeitsmediziners zur Gefährdungsbeurteilung. Die sach- und fachgerechte Entsorgung bleibt trotzdem verpflichtend, ebenso die Einweisung des Personals in den Umgang mit den sicheren Arbeitsgeräten. Im aktuellen Ärzteblatt vom findet sich ein weiterer Beitrag zum Thema, der die obige Beurteilung bestätigt. Eine hilfreiche und allgemein verständliche CD-ROM zum Thema Kleiner Stich mit Folgen kann beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband gegen eine Schutzgebühr von 3 bestellt werden. Interessierte Praxen können sich an J.Wolter@RGUVV.de wenden. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG - QEP-Kernziel (2) (Foto: BigDog/Fotolia) Nach dem Arbeitsschutzgesetz, der BiostoffVerordnung und der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung BGV A2 müssen alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss zwingend initial erfolgen (entweder bei Aufnahme der Praxistätigkeit oder entsprechend später) und anschließend bei maßgeblichen QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

4 Alle Dinge sind schwer, bevor sie leicht werden. Persisches Sprichwort Veränderungen überarbeitet und angepasst werden (nach BGV A2 ist sie mindestens alle fünf Jahre anzupassen). Ziel führend ist, zunächst alle Arbeitsbereiche mit Gefährdungspotential und die dort anfallenden Tätigkeiten aufzulisten. Zu jeder Tätigkeit werden dann die Gefährdungen aufgelistet, zu denen man sogenannte Schutzziele und entsprechende Maßnahmen festlegt. Dabei ist es sinnvoll, sich auf der einen Seite die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung zu überlegen und auf der anderen Seite die Schwere des potentiellen Schadens. Hohe Wahrscheinlichkeit und eine hohe mögliche Schadenschwere verlangen besonders strenge Schutzziele und vorbeugende Maßnahmen. Besonders hilfreich ist es, zu den Maßnahmen sofort Verantwortliche und feste Termine zu benennen, gleiches gilt für die Überprüfung. Eine übersichtliche Broschüre mit Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung findet sich auf der Seite der BGW unter unter dem Suchbegriff Gefährdungsbeurteilung und Humanmedizin. Die Praxisleitung kann sich bei der Gefährdungsbeurteilung von externen Arbeitsschutzexperten Unterstützung holen, wobei dies von der gewählten Betreuungsform abhängig ist. Mögliche Betreuungsformen zum Arbeitsschutz Kleine Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (hier zählen Köpfe und nicht Vollstellen) können zwischen Grundbetreuung, Regelbetreuung und Alternativbetreuung wählen. Betriebe zwischen 10 und 50 Beschäftigten haben nur die Auswahl zwischen Regel- und Alternativbetreuung und bei mehr als 50 Mitarbeitern bleibt ausschließlich die Regelbetreuung. (Foto: Andrey Kiselev/Fotolia) Details zu den Vorgaben bei den einzelnen Betreuungsmodellen finden Sie unter in der Broschüre Informationen zur neuen BGV A2. SCHWEIGEPFLICHT - QEP-Kernziel (1) Das Thema Schweigepflicht und Entbindung von der Schweigepflicht sollte in jeder Praxis regelmäßig thematisiert werden, zum Beispiel in einer Teambesprechung. Dabei muss immer wieder darauf hingewiesen, dass auch nette Anekdoten aus der täglichen Arbeit der Schweigepflicht unterliegen, weil dies im Alltag oft vergessen wird. Jede Organisation mit mehr als neun Mitarbeitern muss schriftlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dabei werden alle Mitarbeiter gezählt, die Zugang zu Daten haben, unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind. Die Praxisinhaber selbst zählen dabei mit (im Gegensatz zum Arbeitsschutz, wo immer nur abhängig Beschäftigte gezählt werden). Auf die durch den Gesetzgeber geregelte Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Praxis und gegenüber mitbehandelnden Ärzten muss der Patient nicht aufmerksam gemacht werden. Häufig führt dies eher zu Verunsicherungen. Sinnvoll ist es, verschiedene Vorlagen zur Schweigepflichtentbindung zur Verfügung zu halten: 1. Entbindung von der Schweigepflicht einem Angehörigen gegenüber. 2. Einzelfallbezogene Entbindung von der Schweigpflicht einer anfragenden Institution gegenüber, wenn diese keine vom Patienten unterschriebene Erklärung mitschickt. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

5 3. Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der privatärztlichen Verrechnungsstelle oder ähnlichen Organisationen, wenn über diese abgerechnet wird. Auf allen diesen Vorlagen empfiehlt sich der Zusatz: Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit widerrufen kann. Kompliziert ist das Thema Schweigepflicht in medizinischen Versorgungszentren oder Großpraxen, in denen auch nicht mitbehandelnde Ärzte und Mitarbeiter Zugriff auf die elektronischen Daten haben könnten. In diesen Organisationen empfiehlt sich eine detaillierte und saubere schriftliche Regelung dazu, dass der Zugriff auf Daten so geregelt ist, dass er dem Datenschutz genügt. HYGIENE - QEP-Kernziel (1+2) (Foto: angelo.gi/fotolia) Urteil zur Hygiene (NJW-RR 2006, 1401, OLG Koblenz): Im März 2007 wurde ein Urteil aus 2006 des OLG Koblenz bestätigt. Einer Patientin wurden wegen eines unter anderem durch Hygienemängel hervorgerufenen Spritzenabszesses Schmerzensgeld zuerkannt. In der Arztpraxis (Orthopädie) wurden elementare Hygienegebote missachtet: Das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen wurde nicht im erforderlichen Umfang durch die Ärzte vermittelt und überprüft. Desinfektionsmittel wurden nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt (Arzneimittelgesetz 2 Abs. 1 und 4 Abs. 14). Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung. Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit wurden fehlerhaft zur Hautdesinfektion eingesetzt. Vor dem Aufziehen einer Spritze wurden die Hände nicht desinfiziert. Arbeitsflächen wurden nicht jeden Tag, sondern nur einmal wöchentlich desinfiziert. Die Gesundheitsämter, die regelmäßig Praxen begehen, monieren darüber hinaus häufig folgende Punkte: Es werden Ringe getragen. Die Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel sind nicht in der Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) enthalten. Es gibt keine Freihandspender für Händedesinfektionsmittel. Es gibt keine Kenntnisse und Einweisungen zur Händedesinfektion. Es gibt keine Papier- bzw. Einmalhandtücher. Der Wasserhahn ist verkalkt (cave: Biofilmbildung). Verfallsdaten sind überschritten, Anbruchdaten von Medikamenten und Salben sind nicht markiert, Verbrauchsfristen sind nicht definiert. Auch aus Lösungen ohne Konservierungsmittel werden Mehrfachentnahmen getätigt; bei Mehrfachentnahmen werden keine Filterkanülen verwendet. Die Kühlschranktemperatur wird nicht regelmäßig überprüft. Betriebsanweisungen für Sterilisatoren fehlen, ebenso mikrobiologische Überprüfungen. Die Filter in den Sterilisationscontainern werden nicht gewechselt bzw. es werden keine Einwegfilter verwendet. Die Instrumente werden häufig falsch gereinigt (falsche Bürstchen, Bürsten nicht regelmäßig desinfiziert), nach dem Reinigen nicht auf Rückstände und Beschädigungen überprüft und oft falsch verpackt. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

6 Entmutigen heißt, die Sicht auf die Qualität zu verlieren. Robert Pirsing Es existiert keine Einteilung von Instrumenten in Risikogruppen nach RKI. Es gibt keine schriftliche Arbeitsanweisung für die Instrumentenaufarbeitung. Die Sterilisation wird nicht dokumentiert. Statt Wischdesinfektion wird Sprühdesinfektion durchgeführt. Es ist nicht definiert, wann welche Flächen wie gereinigt bzw. desinfiziert werden. Viele Geräte werden nicht regelmäßig fachgerecht desinfiziert (Sonographieköpfe, RR- Manschetten, Stethoskope, etc.). Lösungen werden falsch angesetzt, weil Arbeitsanweisungen dazu fehlen; es werden keine Dosierhilfen verwendet bzw. es sind keine vorhanden. (Foto: Leah-Anne Thompson/Fotolia) Für jede Praxis sollte daher mindestens Folgendes festgelegt sein: 1. eine Hygienebeauftragte (bei Praxen mit Instrumenten ab der Risikogruppe kritisch B (siehe Pkt. 5) nach RKI sollte diese unbedingt eine entsprechende Qualifikation durchlaufen haben (möglichst zertifiziert, unterschiedliche Anbieter z. B eine Interne Regelung/ Verfahrensanweisung zur Hygiene, in der sämtliche Risikopunkte aus obiger Liste abgearbeitet werden und geregelt sind 3. ein Hygieneplan, der sämtliche Bereiche der Praxis umfasst (Auszüge aus dem Hygieneplan sollten an wichtigen Orten aushängen, z. B. der Part zum Thema Instrumentenreinigung und Sterilisation im Steriraum, der Part zum Thema Händehygiene an den Waschbecken bzw. den Freihandspendern für Händedesinfektionsmittel, der Part zur Praxisreinigung im Raum, wo die Reinigungsutensilien für die Reinigungskraft gelagert sind, usw.) 4. dass ausschließlich DGHM-gelistete Desinfektionsmittel benutzt werden, deren Sicherheitsdatenblätter von den entsprechenden Firmen zur Verfügung gestellt und in der Praxis abgelegt werden (dafür existieren je nach Substanzklasse Betriebsanweisungen) 5. in welche Gruppe die genutzten Medizinprodukte (MP) fallen: unkritische MP: Kontakt nur mit intakter Haut semikritische MP: Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut kritische MP: zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimittel oder Durchdringung von Haut und Schleimhaut und dabei Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen (einschließlich Wunden) Bei den semikritischen und kritischen Medizinprodukten wird darüber hinaus unterschieden in A: MP ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung B: MP mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung C: mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung (nur für kritische Medizinprodukte) Flexible Endoskope fallen zum Beispiel in die Gruppe semikritisch B. Hygiene in Psychotherapiepraxen: (Foto: imagine/fotolia) Psychotherapeuten benötigen als Basis nur die allgemeine Haushaltshygiene. Dies bestätigt Prof. Dettenkofer auch in seinem Interview in diesem Newsletter. Das bedeutet, dass Psychotherapeuten die Nachweise der beiden Kernziele (1) Praxishygiene und (2) Mitarbeiterhygiene als nicht anwendbar kennzeichnen können. Alternativ ist natürlich eine kurze Interne Regelung zum allgemeinen Thema Praxisreinigung und Hygiene hilfreich, wenn man eine Reinigungskraft beschäftigt. Diese sollte dann unter (1) abgelegt werden. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

7 Interview Interview mit Prof. Dr. Markus Dettenkofer, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene, Universitätsklinikum Freiburg Herr Prof. Dettenkofer, was sind die Hauptfehler, die in punkto Hygiene in den Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten vorkommen? Prof. Dettenkofer: Zunächst kann man feststellen, dass in vielen Praxen aktuelle Hygienestandards sorgfältig beachtet werden. Problemfelder sind aber immer wieder die Händehygiene und die Aufbereitung von medizinischen Geräten, zum Beispiel Endoskopen. Manche Fehler kommen vor, weil tradierte Verhaltensweisen sich offenbar über Ärztegenerationen weitervererben. Zum Beispiel die übertriebene Praxis des Stehen-Lassens : Nicht selten gehen Ärzte und Praxispersonal davon aus, dass sie gerade desinfizierte Flächen zunächst nicht nutzen sollten. Das ist unnötig. Nach dem Antrocknen des Desinfektionsmittels können sie auf diesen Flächen sofort weiterarbeiten. Sie sprechen die Händedesinfektion an. Wie sollte diese aussehen? (Foto: privat) Prof. Dr. Markus Dettenkofer Prof. Dettenkofer: Händedesinfektion ist die zentrale Hygienemaßnahme, da die meisten Infektionen über Kontakt und damit die Hände übertragen werden. Bei den Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation zu patient safety steht sie ganz oben. Praktisch jede Arztpraxis hat ein Händedesinfektionsmittel in den Praxisräumen - die Frage ist aber, ob Arzt und Praxispersonal es auch konsequent und richtig benutzen. Vor und gegebenenfalls auch nach Patientenkontakt sollten Arzt oder Helferin die Hände desinfizieren. Waschen ist unnötig, wenn die Hände nicht verschmutzt sind. Die Desinfektion ist sehr viel hautschonender als das Händewaschen und senkt die Keimdichte viel effektiver. Wenn Handschuhe verwendet werden, dann strikt patientenbezogen (Ablegen nach Patientenkontakt). Wichtig ist, ein geprüftes Händedesinfektionsmittel zu verwenden, zum Beispiel aus der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Das Mittel sollte wegen des Allergierisikos keine Duft- und Farbstoffe enthalten - weniger ist hier mehr. Thema Flächendesinfektion. Wie sollten Praxen dabei vorgehen? Prof. Dettenkofer: Eine Flächendesinfektion ist dann indiziert, wenn potentiell infektiöses Material verspritzt wurde, zum Beispiel bei einer verunglückten Blutabnahme oder auf Arbeitsflächen, die der Vorbereitung von Infusionen dienen. Außerdem kann eine Flächendesinfektion dort angebracht sein, wo häufiger Handkontakt besteht. Das bedeutet aber nicht, dass eine Mitarbeiterin zum Beispiel alle dreißig Minuten die Türklinken desinfizieren muss. Hier genügt die routinemäßige Reinigung. Aber wenn viele Patienten mit einem grippalen Infekt die Praxis aufsuchen, kann es sinnvoll sein, die Klinke zum Wartezimmer gezielt zu desinfizieren. Empfehlenswert ist hier für kleinere Flächen 70%iger Alkohol. Das Desinfektionsmittel sollte wischend aufgebracht werden, nicht sprühend. Scheuern ist nicht nötig. Wenn das Desinfektionsmittel angetrocknet ist, lässt sich die desinfizierte Fläche sofort wieder verwenden. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

8 Interview Welche hygienischen Maßnahmen sollten Psychotherapeuten in ihrer Praxis beachten? Prof. Dettenkofer: In psychotherapeutischen Praxen gibt es nur selten Patienten, die aus hygienischer Sicht ein Risiko darstellen, obwohl auch dies natürlich möglich ist. Wenn die Praxis keine Patienten betreut, bei denen zum Beispiel eine Tuberkulose oder eine andere Infektionskrankheit bekannt ist, genügt als Basis die allgemeine Haushaltshygiene. Natürlich sollte jeder Therapeut eine Flasche mit Händedesinfektionsmittel besitzen, das er zwischen den Patientenkontakten anwenden kann. Eine häufige Frage ist auch die nach der Arbeitskleidung. Prof. Dettenkofer: Schon eine Wäsche bei 40 Grad in einer normalen Waschmaschine mit einem Vollwaschmittel hat eine hohe Wirksamkeit gegen Keime. Wir empfehlen, die Arbeitskleidung bei Grad mit einem Vollwaschmittel zu waschen, also einem Mittel, das auch Bleichstoffe enthält. Ein zusätzlicher Hygienespüler ist nicht notwendig. Kochen brauchen Arzt und Praxisangestellte die Arbeitskleidung ebenfalls nicht. Sie sprachen zu Beginn das Thema medizinische Geräte an, zum Beispiel Endoskope Prof. Dettenkofer: Am besten ist hier die maschinelle Reinigung und Desinfektion. Allerdings sind die Anschaffungskosten für die Geräte erheblich und die notwendigen Routineprüfungen anspruchsvoll. Bei einer manuellen Aufbereitung muss der Praxisinhaber darauf achten, dass die entsprechende Mitarbeiterin die Hygienestandards einhält. Es sollte konsequent nach einem festgelegten, aktuellen Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgegangen werden. Zum Thema Angestellte in der Praxis: Genügt ein Buch oder ein Online-Kurs zur Ausbildung der Hygienebeauftragten beziehungsweise des Personals allgemein oder sollte der Praxisinhaber seine Mitarbeiter auf externe Schulungen schicken? Prof. Dettenkofer: Ich rate davon ab, sich ausschließlich auf Literatur oder e-learning- Instrumente zu verlassen, sondern empfehle eine externe Fortbildung. Häufig zeigt sich erst beim Fragen- und Diskussionsteil nach der Fortbildung, was wirklich angekommen ist und wo die Knackpunkte liegen. Die reine Wissensvermittlung reicht oft nicht aus. (Foto: NL/Fotolia) QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

9 Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire HINTERGRUND HÖHERE RECHTSSICHERHEIT DURCH QEP Gesetze und ihre Erfüllung sind für Praxen in den letzten 20 Jahren eine zunehmend fast nicht mehr zu beherrschende Pflicht geworden. Die Liste der für Praxen geltenden Gesetze und untergesetzlichen Normen ist lang, allein in der im QEP-Manual gelisteten Aufstellung finden sich 144 Rechtsvorschriften und untergesetzliche Normen, die für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen Relevanz haben können. Die gängigen Qualitätsmanagementsysteme (z. B. ISO 9001:2000) setzen die Erfüllung der Gesetze als selbstverständlich voraus und legen darüber hinaus keine weiteren konkreten Anforderungen fest. QEP hat im Gegensatz dazu praktisch alle für das Gros der Praxen relevanten Gesetze und untergesetzlichen Normen in den eigenen Normenkatalog integriert. So hilft die Abarbeitung des QEP-Katalogs Praxen nicht nur bezüglich der Einführung von Qualitätsmanagement, sondern bringt auch ein gutes Stück weiter auf dem Weg zur Rechtssicherheit. Denn zu den besonders wichtigen Gesetzen gibt es spezielle QEP- Qualitätsziele mit eindeutigen Nachweisen, Fragen und Erläuterungen Ziel 1+2 und Ziel 1: Schweigepflicht und Datenschutz Ziel 2: Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung, Transfusionsgesetz Ziel 2 und Ziel 1+2: MPG und MPBetreibV Ziel 1+2: Arbeitsschutzgesetz, BioStoff-Verordnung (inkl. aller BGW-Vorgaben) Ziel 9: Arbeitsstättenverordnung Thema Brandschutz Ziel 1: Abfallentsorgung (RKI-Richtlinie) Ziel 1+2: Infektionsschutzgesetz WIR GRATULIEREN HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ZUR ERFOLGREICHEN QEP-ZERTIFIZIERUNG (Foto: Franz Pfuegl/Fotolia) Liste zertifizierter Praxen Dr. med. M. Mäkel aus Berlin, Dr. med. B. Oepen aus Lübeck, Dr. med. M. Liegl aus Berlin, Dr. med. A. Teicher aus Berlin, Dr. med. E. Ellinger aus Reutlingen, Dr. med. G. Meyer und Dr. med. C. Huss aus Schneverdingen, Dr. med. U. Lunkenheimer aus Bad Wildbad, Dr. med. B. Stolz und Dr. med. U. Stolz aus Geringswalde, Dr. med. W. Heizmann aus Zimmern, Dr. med. W. Goeck aus Marktredwitz, Dr. med. W. Höllein und Dr. med. P. Höllein aus Regen, Dr. med. A. Jung und F.-P. Schulz aus Heide, Dr. med. C. Schumann aus Northeim, Dr. med. G. Hein aus Magdeburg, Dr. med. M.-L. Schatz aus Berlin QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

10 KURZ ERKLÄRT: WICHTIGE QM-BEGRIFFE EFFEKTIVITÄT Wirksamkeit, also das Ausmaß, in dem geplante Tätigkeiten verwirklicht und geplante Ergebnisse erreicht werden. Eine Maßnahme ist effektiv, wenn sie geeignet ist, das formulierte Ziel zu erreichen. EFFIZIENZ Verhältnis zwischen dem erreichten Ergebnis und den eingesetzten Ressourcen. Eine Maßnahme ist effizient, wenn eine vorgegebene Wirkung mit geringst möglichem Ressourceneinsatz erreicht oder alternativ ihre Wirksamkeit bei vorgegebenen Ressourcen maximiert wird. Das bekannteste Instrument zur Effizienzbestimmung ist die Kosten- Wirksamkeits-Analyse. VALIDITÄT Gültigkeit. Grad der Genauigkeit, mit dem ein Testverfahren das misst, was es messen soll. Die Validität ist das wichtigste, jedoch auch das schwierigste zu bestimmende Gütekriterium zur Bestimmung der Qualität einer empirischen Untersuchung. Zusammen mit den Kriterien der Reliabilität beziehungsweise der Objektivität können Aussagen zur Belastbarkeit einer wissenschaftlichen Feststellung getroffen werden. RELIABILITÄT Zuverlässigkeit. Gütekriterium, das die Messgenauigkeit eines Verfahrens angibt. Im Hinblick auf menschliche Messungen wird zusätzlich von Objektivität beziehungsweise Interbeobachterübereinstimmung gesprochen. (Foto: KBV) NUTZEN Wertbegriff, der entsprechend dem jeweiligen Messmodell objektiv (Kosten-Nutzen- Analyse: Geldeinheiten) oder subjektiv (Nutzwertanalyse: subjektive Nutzwerte) definiert ist. WIRKSAMKEIT Auszug aus dem Qualitätsbericht 2006 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Bestellung: Ausmaß, in dem Tätigkeiten verwirklicht und geplante Ergebnisse erreicht werden. EVALUATION Bewertung der Wirkungen von Maßnahmen oder Verfahren (zum Beispiel Auswirkungen auf die Patientenversorgung, auf das Wohlbefinden von Patient und Arzt, auf das ärztliche Selbstverständnis etc.) hinsichtlich vorher festgelegter Kriterien. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

11 PRAXIS-SERVICE TERMINE ++ LITERATUR ++ SPECIALS ++ LINKS TERMINE: VORSCHAU AUF INTERESSANTE TERMINE 2008 : Winter-Akademie der KV RLP in Koblenz QEP-Vertiefungsseminar der KV Hamburg QEP- Refresherkurs der KV Sachsen-Anhalt QEP-Einführungsseminar der KV Thüringen Alles sauber, oder was? -Hygiene in der Arztpraxis Seminar der management akademie der KV BW in Reutlingen Hygiene in Arztpraxen Intensivkurs der KV Hessen Hygiene in der Arztpraxis Kurs der KV BW in Freiburg LITERATUR TIPP: DAS QEP-TEAM EMPFIEHLT Plank, J., Hein, Th.: Rechtssichere Erfüllung der gesetzlichen Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften im Gesundheitswesen. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Merching 2007, ISBN Böcken, J., Braun, B., Anhof, R., Schnee, M., (Hrsg): Gesundheitsmonitor Verlag Bertelsmann Stiftung Gütersloh 2006, ISBN 10: , ISBN 13: Dynamischer Hygieneplan auf CD-ROM, dient der Erstellung eines vom Gesetzgeber geforderten individuellen Hygieneplans und kann über diesen Link bestellt werden: SPECIALS: ZUM SURFEN EMPFOHLEN Der Patienten-Newsletter KBV Kontakt erscheint viermal jährlich und kann über diesen Link abboniert werden. Die bisherigen Ausgaben finden Sie im Downloadbereich. Informationen zu Nadelstichverletzungen und zum Hautschutz Bestellung einer CD-ROM zu Nadelstichverletzungen bei: J.Wolter@RGUVV.de (Schutzgebühr 3 ) Betriebsanweisungen zu vielen gängigen Desinfektionsmitteln Downloads zum Thema Hygiene in Arztpraxen auf Internetseite der Stadt Frankfurt QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen. Newsletter 4 Dezember

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