Aufsichts systeme aus drittstaaten als gleichwertig an?

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1 Erkennt Solvency II Aufsichts systeme aus drittstaaten als an? Was bedeutet Gleichwertigkeit für die Versicherer? Autor Dr. Kathleen Ehrlich Kontakt Die Knowledge Series finden Sie als Download unter September Vgl. hierzu die Konsultationspapiere 3, 4 und 5. Online verfügbar unter: consultation-papers/index.html. Für den europäischen Binnenmarkt sind die ien der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Bedeutung. Diese ien erschweren Versicherungsunternehmen aus Drittländern den Marktzugang zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Aufsichtsbehörden aus Drittländern können jedoch einen Antrag auf e Anerkennung ihres Aufsichtssystems stellen. Durch Anerkennung äquivalenter Aufsichtssysteme verbessert sich der Marktzugang in EWR-Mitgliedsstaaten, für die Versicherungsindustrie ist die Anerkennung von Drittlandaufsichten daher von zentraler Bedeutung. Sie schafft Klarheit, wie Versicherungsverträge mit Drittlandversicherungsunternehmen zu behandeln sind. In erster Linie geht es Europa darum, durch die Äquivalenzprüfung sicherzustellen, dass die Aufsichtssysteme von Drittländern einen en Schutz der Versicherten gewährleisten wie unter dem Solvency-II-Regime. Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat in einem ersten Schritt die Aufsichtssysteme der Schweiz, Japans und auf Bermuda auf Gleichwertigkeit geprüft. Die Ergebnisse wurden im Rahmen dreier Berichtsentwürfe veröffentlicht. 1 Die Entwürfe können bis Ende September 2011 im Rahmen des Konsultationsprozesses kommentiert werden. Im Vordergrund der Bewertung steht, ob das Aufsichtssystem eines Drittlands einem risikoorientierten Ansatz folgt. Unterschieden werden dabei: Rückversicherer mit Sitz in Nicht- EWR-Ländern (Rückversicherungsaufsicht gemäß Artikel 172): Die Anerkennung auf Gleichwertigkeit führt dazu, dass Verträge mit Rückversicherern aus Drittländern äquivalent behandelt werden wie Verträge mit EWR-Rückversicherern. Damit wird Rückversicherungsschutz für den Erstversicherer aufsichtsrechtlich voll anerkannt. Die Anerkennung eines Drittland- Aufsichtsregimes ist für die Ermittlung der Gruppensolvabilität von Bedeutung (Artikel 227): Die Anerkennung des Drittland-Aufsichtssystems führt dazu, dass die Gruppe die Solvenzkapitalanforderung des Drittlands und die auf diese Anforderung ermittelten anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung der Gruppensolvabilität berücksichtigen darf. Beaufsichtigung von EWR-Versicherern, die zu einer Gruppe eines Drittlands gehören (Gruppenaufsicht gemäß Artikel 260): Anerkennung auf Gleichwertigkeit würde bedeuten, dass sich die EWR-Aufseher auf die Gruppenbeaufsichtigung durch den Aufseher des Drittlands verlassen.

2 Seite 2/6 ien Bermuda Japan Schweiz Art. 172 Art. 227 Art. 260 Art. 172 Art. 172 Art. 227 Art Befugnisse und Verantwortlich keiten weitgehend für Klassen 3, 3A, 3B und 4 weitgehend für Klassen 3, 3A und 4 teilweise für Klassen 1 und 2 teilweise für Klassen 1 und 2 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch sowie Förderung der aufsichtlichen Konvergenz 3 Zulassungsbedingung für Versicherungstätigkeit teilweise überwiegend 4 Governance System und Offen legung teilweise für die Klassen 3B und 4, zum Teil auch für 3A überwiegend teilweise nicht für die Klassen 1 bis 3, teilweise auch für Klasse 3A 5 Veränderung im Versicherungsgeschäft, im Management und in qualifizierten Beteiligungen nicht überwiegend 6 Solvabilitätsbeurteilung überwiegend für die Klassen 3A, 3B und 4 überwiegend Solvabilitätsbeurteilung Umfang der Gruppenaufsicht Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden Governance-System und Offenlegung überwiegend für die Klassen 3A, 3B und 4 der Aufsichtsrahmen ist allerdings noch im Entwicklungsstadium teilweise teilweise Veränderung im Versicherungsgeschäft, im Management und in qualifizierten Beteiligungen nicht teilweise Solvabilitätsbeurteilung überwiegend für die Klassen 3A, 3B und 4 Tabelle 1

3 Seite 3/6 2 Online verfügbar unter: eu/consultations/consultation-papers/ closed-consultations/september-2010/ consultation-paper-no-82/index.html 3 Vgl. EIOPA Draft Report Equivalence assessment of the Bermudan supervisory system : Für Versicherer mit langlaufender Geschäftstätigkeit wurde noch keine Einschätzung abgegeben, da diese Kategorisierung erst in diesem Jahr eingeführt worden ist. Die Prüfung des Aufsichtssystems eines Drittlands kann alle drei Artikel umfassen, welche die Solvency-II- Richtlinie für die Anerkennung von Drittlandaufsichten vorsieht, so wie es aktuell bei der Prüfung der Aufsichtssysteme der Schweiz und Bermuda praktiziert wurde, oder nur einzelne Bereiche, wie es aktuell für die Prüfung des japanischen Aufsichtssystems der Fall war. Entsprechende Prüfkriterien wurden in Konsultationspapier 82 festgehalten. 2 Damit jedes Kriterium bewertet werden kann, unterscheidet man fünf Kategorien:, weitgehend, teilweise, nicht und nicht anwendbar. EIOPA wird der EU-Kommission eine Gesamteinschätzung für jedes geprüfte Aufsichtssystem vorlegen in Form von: Land A erfüllt die von der EU Kommission geforderten Kriterien, Land A erfüllt die von der EU Kommission geforderten Kriterien unter gewissen Auflagen, Land A muss Anpassungen vornehmen, um die von der EU-Kommission geforderten Kriterien für die Anerkennung auf Gleichwertigkeit erfüllen zu können. Das Ergebnis der Äquivalenzprüfung (Tabelle 1) ist vor allem für Rückversicherungsaktivitäten in Mitgliedsstaaten von Unternehmen eines Drittstaats und für Versicherungsgruppen mit Tochterunternehmen in einem EWR-Mitgliedsstaat von Bedeutung. Japan Japan ist nach den USA weltweit der zweitgrößte Versicherungsmarkt. Betroffen vom Ergebnis der Äquivalenzprüfung sind japanische Rückversicherer, die Risiken in europäischen Mitgliedsstaaten decken. Das japanische Aufsichtssystem wurde daher nur für den Bereich der Rückversicherungsaufsicht geprüft. Das System erfüllt weitgehend die Äquivalenzkriterien. Nachbesserungsbedarf besteht bei den Zulassungsbedingungen von Versicherungsunternehmen, bei den Governance- und Offenlegungsanforderungen und bei den Anforderungen zur Bewertung der Kapitalanforderungen. Zudem fordert EIOPA die japanische Aufsicht auf, die bestehenden Anforderungskriterien so anzupassen, dass mögliche Gefahren frühzeitig auszumachen sind, welche die Stabilität des Finanzmarkts gefährden. Schweiz Das Schweizer Aufsichtssystem wurde in allen drei Bereichen geprüft, welche die Solvency-II- Richtlinie für die Anerkennung von Drittlandaufsichten vorsieht. EIOPA kommt zu dem Ergebnis, dass das Schweizer Aufsichtssystem die von der EU-Kommission geforderten Äquivalenzkriterien weitgehend erfüllt. Nachbesserungsbedarf besteht lediglich bei den Governance- und Offenlegungsanforderungen. Bermuda Bermuda spielt eine bedeutende Rolle auf dem globalen und europäischen Versicherungsmarkt. Insgesamt wurden Ende 2009 mehr als Versicherer von der BMA (Bermuda Monetary Authority) beaufsichtigt. Die BMA teilte die Versicherer in acht Klassen ein: drei Klassen für Captive-Formen, drei Klassen für herkömmliche Versicherungsunternehmen, eine Klasse für Zweckgesellschaften und schließlich eine Klasse für Versicherer mit langlaufendem Versicherungsgeschäft, die jeweils in sechs Untergruppen klassifiziert wurden (Tabelle 2). 3

4 Seite 4/6 Unternehmensklasse Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Single-Owner Captives, die nur unternehmenseigene Risiken oder Risiken von verbundenen Unternehmen decken Single- oder Multi-Owner Captives, deren Nettoprämien bis zu 20 % von nicht verbundenen Unternehmen stammen Captives, deren Nettoprämien bis zu 50 % von nicht verbundenen Unternehmen stammen Klasse 3A Versicherer, deren Nettoprämienvolumen zu mind. 50 % der Nettoprämien von nicht verbundenen Unternehmen stammen und weniger als 50 Mio. $ betragen Klasse 3B Klasse 4 Klasse 5 Klasse 6 Versicherer, deren Nettoprämienvolumen zu mind. 50 % von nicht verbundenen Unternehmen stammen und mind. 50 Mio. $ betragen Versicherer mit mehr als 100 Mio. $ Solvency-II-Eigenmitteln oder Versicherer, die Katastrophengeschäft zeichnen Zweckgesellschaften Lebensversicherungsgeschäft oder Long-Term Versicherer: Klasse A: Single-Owner Captives, die nur unternehmenseigene Risiken oder Risiken von verbundenen Unternehmen deckt, Klasse B: Single- oder Multi-Owner Captives, deren Nettoprämien bis zu 20 % von nicht verbundenen Unternehmen stammen, Klasse C: Versicherer mit Gesamtaktiva kleiner als 250 Mio. $, Klasse D: Versicherer mit Gesamtaktiva von mind. 250 Mio. $, aber weniger als 500 Mio., Das Aufsichtssystem auf Bermuda wurde ebenfalls in allen drei Bereichen geprüft, welche die Solvency-II- Richtlinie für die Anerkennung von Drittlandaufsichten vorsieht. Für viele Kriterien gilt das System als nicht oder nur teilweise. Nachteilig wirkt sich unter anderem aus, dass es auf Bermuda keine einheitlichen Anforderungen für alle Versicherungsbranchen gibt. So entsprechen beispielsweise die Beaufsichtigungskriterien für Captives nicht den Anforderungen von Solvency II. Das Regulierungssystem für Long-Term-Versicherer befindet sich noch im Entwicklungsstadium, sodass eine abschließende Bewertung zum gegenwärtigen Zeitpunkt derzeit nicht möglich ist. EIOPA kommt in ihrem Bericht daher zu der Schlussfolgerung, dass das Aufsichtssystem auf Bermuda zum heutigen Zeitpunkt nur in Teilen für die Beaufsichtigung herkömmlicher Versicherer der Klassen 3A, 3B und 4 mit dem Solvency-II-Regime ist. Unter gewissen Auflagen kann Bermuda mit der Anerkennung weiterer Teile des Aufsichtssystems rechnen. Wo liegt EIOPA zufolge Nachbesserungsbedarf? Die Prüfung der Rückversicherungsaufsicht hat folgende Abweichungen zum europäischen Aufsichtssystem festgestellt: Tabelle 2 Klasse E: Versicherer mit Gesamtaktiva von mind. 500 Mio. $, Versicherer, die sowohl langfristiges (oder Leben)-Geschäft als auch kurzfristiges Geschäft zeichnen. 4 Vgl. Artikel 20 der Solvency-II-Rahmenrichtlinie. Online verfügbar unter: eu/internal_market/insurance/solvency/ index_en.htm#oj 5 Vgl. Artikel 18 (1) der Solvency-II-Rahmenrichtlinie. Der Ermessensspielraum über die Zulassungsbedingungen von Versicherungsunternehmen weicht EIOPA zufolge zu stark von den Solvency-II-Anforderungen ab. Es fehlt eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass ein Versicherer seine Hauptverwaltung in demselben Land haben muss wie seinen eingetragenen Sitz. 4 Solvency II legt fest, dass Versicherungsunternehmen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben dürfen. 5 Das Aufsichtsrecht auf Bermuda sieht hier keine Regelung vor. Demnach besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen beides Versicherungsgeschäft und auch

5 Seite 5/6 versicherungsfremdes Geschäft betreiben darf, was zusätzliche Risiken birgt. Für einige Versicherungsklassen weichen die Governance- und Offenlegungsanforderungen von den Solvency-II-Anforderungen ab, etwa bei den Anforderungen an Schlüsselpositionen, bei der geforderten Unabhängigkeit vom internen Audit und beim Outsourcing. Der Verhaltenskodex muss zwar von allen Versicherern eingehalten werden. Die Aufsicht auf Bermuda hat jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zur Umsetzung pro Versicherungsklasse eingeführt. Es gibt zu wenige verbindliche Kriterien, um künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage feststellen zu können. EIOPA fordert verbindlichere Regelungen, die den Prozess für das Outsourcen von Schlüsselfunktionen beschreiben. EIOPA fordert weitere öffentlich zugängliche Informationen. Die BMA zieht für die einzelnen Versicherungsklassen unterschiedliche Risikokapitalbewertungskriterien heran. Anders als unter Solvency II gefordert, liegt den Methoden zum Teil kein risikobasierter Ansatz der Solvabilitätsanforderungen zugrunde. Dies führt dazu, dass die Kapitalanforderungen häufig unterhalb der Solvency-II- Standards liegen. In Bezug auf Artikel 227 hat die Prüfung des Aufsichtsregimes auf Bermuda Abweichungen zum europäischen Aufsichtssystem festgestellt, vor allem bei der Bewertung des Risikokapitals. Bermuda wird das Aufsichtssystem für die Gruppenaufsicht voraussichtlich Ende 2011 einführen. Die Bewertung fußt daher lediglich auf dem Vorschlag zur Gruppenbeaufsichtigung. Nachbesserungsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden. Hierbei geht es unter anderem um die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, falls kein College of Supervisors existiert, Zusammenarbeit betroffener Aufsichtsbehörden in Krisensituationen, Gründung und Zusammensetzung von Colleges, Mediationsverfahren, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden für die Genehmigung eines gruppeninternen Risikomodells. Nachholbedarf besteht darüber hinaus bei den Governance- und Offenlegungsanforderungen. Für eine e Anerkennung fordert EIOPA die BMA auf, folgende Bereiche zu stärken: die Unabhängigkeit des internen Audits, den Prozess für Outsourcing, die Offenlegungsanforderungen. Hinzu kommt, dass die Anforderungen der BMA an die Unternehmen in Bezug auf das Erkennen möglicher Gefahren, die sich ungünstig auf die finanzielle Situation des Unternehmens auswirken können, zu stark von den Solvency-II-Regelungen abweichen. Für eine e Anerkennung fordert EIOPA von der BMA, verbindliche Standards festzulegen. Kleinere Anpassungen werden hinsichtlich der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der BMA gefordert. Hier geht es EIOPA vor allem um die einheitliche Umsetzung für alle Versicherungsklassen.

6 Seite 6/6 Was bedeutet dies für die Versicherer? Die Einführung von Solvency II soll verhindern, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen kommt. Wichtig dabei ist, dass auch für Drittländer vergleichbare Standards gelten, obwohl diese nicht unter die Rechtsprechung der europäischen Wettbewerbshüter fallen. Europa begrüßt entsprechende Signale, dass sich Drittstaaten zu ähnlichen Standards verpflichten wollen. Von den künftigen Solvency-II-Regelungen sind alle im europäischen Wirtschaftsraum tätigen Versicherer aus Drittstaaten betroffen. Nähern sich die Aufsichtssysteme weltweit an, besteht die Erwartung, dass sich auch die nationalen Aufsichtsbehörden untereinander besser abstimmen und kooperieren. Dies fördert die Wettbewerbsbedingungen und verringert aufsichtliche Arbitragemöglichkeiten. Langfristig gesehen führt dies dazu, dass gleichartige Risiken grundsätzlich gleich behandelt werden. Für Versicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen in einem Drittland führt die Anerkennung auf Gleichwertigkeit dazu, dass die Gruppe die Solvenzkapitalanforderung des Drittlands und die auf diese Anforderung ermittelten anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung der Gruppensolvabilität 6 berücksichtigen darf. Für verbundene Unternehmen im Drittland hat die Anerkennung der Drittlandaufsicht zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen, da die Solvency-II-Richtlinie nur für Mitgliedsstaaten gilt. Die Ergebnisse zeigen allerdings, dass die einzel nen Drittlandaufsichtssysteme an einigen oder mehreren Stellen angepasst werden müssen. Wird Äquivalenz angestrebt, müssen die Drittlandversicherer mit Anpassungen rechnen, welche die Drittlandaufseher zugunsten der Äquivalenzanerkennung vornehmen werden. In Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Rahmenbedingungen müssen bestehende Strukturen und Prozesse überprüft werden. Diesem zusätzlichen Aufwand stehen erhebliche Erkenntnisgewinne hinsichtlich der Risikoeinschätzung gegenüber. Versicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen in Drittstaaten oder Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten, deren verbundene Unternehmen in Mitgliedsstaaten tätig sind, müssen daher abwägen, wie sie künftig Standortentscheidungen bestmöglich untermauern. Solvency Consulting für Ihr Unternehmen Munich Re unterstützt ihre Kunden in allen Bereichen von Solvency II. Solvency Consulting ist bereits sehr erfahren in der Handhabung der Standardformel, der Entwicklung und Anwendung interner stochastischer Risikomodelle und der Verknüpfung mit einer wertorientierten Portfoliosteuerung. Darüber hinaus wirkt Munich Re in zentralen Aufsichts- und Fachgremien aktiv mit und stellt so den Wissenstransfer und die Ableitung von Handlungsempfehlungen in das operative Geschäft sicher. Bei der Vorbereitung auf Solvency II bieten wir damit unseren Kunden konkrete und nachhaltige Hilfestellung Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Königinstraße 107, München Bestellnummer Bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode nach Artikel 233 der Solvency-II- Rahmenrichtlinie.

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