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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landeshauptmann-Stellvertreter Franz Hiesl und Landtagsabgeordneten Gunther Trübswasser am 15. Juli 2009 zum Thema "Barrierefreies Bauen in Oberösterreich" "Die moderne Oö. Bauordnung" Weitere Gesprächsteilnehmer: Mag. Karlheinz Petermandl, Direktion Inneres und Kommunales DI Ernst Penninger, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik

2 Seite 1 Barrierefreies Planen und Bauen wird künftig einen immer wichtigeren Stellenwert für Baufrauen und Bauherren einnehmen. Die steigende Lebenserwartung und das Bedürfnis der Menschen bis ins hohe Lebensalter am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen zu können, sind beim Bau eines Hauses ein wesentlicher Faktor. Auch die Energieeffizienz ist heutzutage ein wichtiges Entscheidungskriterium wie ein Haus gebaut wird. "Mit der neuen Broschüre - Barrierefreies Bauen in Oberösterreich - und der Neuauflage der Broschüre - Die moderne Oö. Bauordnung - wollen wir dem/der Häuslbauer/in einen Gesamtüberblick geben und das moderne Bauverfahrensrecht übersichtlich und verständlich darstellen", so Landeshauptmann- Stellvertreter Franz Hiesl. I. NEUE BROSCHÜRE "BARRIEREFREIES BAUEN IN OÖ" BARRIEREFREIES BAUEN ERKLÄRTES ZIEL DER OÖ. LANDESPOLITIK Die Notwendigkeit von barrierefreiem Planen und Bauen ist in den vergangen Jahren zunehmend ins Bewusstsein von Bauträgern, Benutzerinnen und Benutzern, vor allem aber auch der Politik gerückt. Es geht längst nicht mehr nur um Menschen, die im Rollstuhl sitzen, es betrifft stark physisch behinderte Menschen ältere Menschen Seh- und Hörbehinderte Hochschwangere Kleinwüchsige stark Übergewichtige durch Unfall oder Krankheit vorübergehend Behinderte und Menschen, die schwere Lasten transportieren. In Summe sprechen Expert/innen von rund einem Viertel der Bevölkerung, das vorübergehend oder dauernd bewegungseingeschränkt ist. Kein Wunder also, dass längst nicht mehr von behindertengerechtem Bauen gesprochen wird, sondern von Barrierefreiheit oder wie im europäischen Raum vermehrt von Design for all, weil letztlich alle von einer Umwelt ohne bauliche Barrieren profitieren.

3 Seite 2 Angesichts einer weiteren Zunahme der Lebenserwartung und dem Bedürfnis der Menschen, bis ins hohe Alter am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen zu können, ist es das erklärte Ziel der Oö. Landesregierung, dem barrierefreien Planen und Bauen hohe Priorität einzuräumen. Im oö. Baurecht sind daher Bestimmungen aufgenommen und ständig weiter entwickelt worden, die barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen und anpassbaren Wohnbau" bei bestimmten Bauvorhaben verpflichtend vorsehen. OÖ. BAURECHT AM NEUESTEN STAND Die Weiterentwicklung im Normenbereich erfordert auch immer wieder eine Anpassung der bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Zuletzt wurde mit der Änderung der Oö. Bautechnikverordnung per 1. Jänner 2009 grundsätzlich der österreichweit akkordierte Normenstand in diesem Bereich, der in der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit vom April 2007 zusammengefasst ist, übernommen. DIE DREI STUFEN DER OÖ. POLITIK FÜR BARRIEREFREIES PLANEN UND BAUEN 1. Bewusstsein schaffen Nicht allen ist von Anbeginn der Sinn und die Notwendigkeit von barrierefreiem Bauen bewusst. Nicht immer wird an alle Möglichkeiten gedacht, wo bauliche Barrieren oder schlechte Information andere Menschen bei der Nutzung von Gebäuden oder im öffentlichen Raum behindern oder vom Zutritt gar ausschließen. Vieles hat sich in den vergangenen Jahren durch Beratung und Beispielgebung gebessert, aber weitere Schritte zu setzen und das Bewusstsein noch stärker zu schärfen, ist ein wesentliches Anliegen der Oö. Landesregierung. Wenn immer auch die erhöhten Kosten für barrierefreies Bauen als Gegenargument ins Treffen geführt werden, will eine Studie der Schweizer Fachberatungsstelle für behindertengerechtes Bauen die tatsächlichen Kosten ermitteln. Je früher, desto günstiger Am günstigsten ist es, Gebäude von Anfang an hindernisfrei zu planen, damit sie für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sind. Dies ist nicht teuer: Es macht im Mittel nur 1,8 Prozent der Bausumme aus. Lediglich

4 Seite 3 ein Drittel davon ist für Maßnahmen, die ausschließlich Menschen mit einer Behinderung dienen, also zum Beispiel ein Treppenlift. Vom Rest etwa Aufzüge oder bequeme Eingänge profitieren alle. (Angaben in Schweizer Franken) Grafik: Schweizer Fachberatungsstelle für behindertengerechtes Bauen 2. Beratung bereitstellen Folgende Beratungsstellen stehen zur Verfügung: Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Telefon ( ) Fax ( ) ubat.post@ooe.gv.at Zusätzlich regional in den jeweiligen Bezirken: Bezirksbauamt Gmunden: Stelzhamerstraße 13, 4810 Gmunden Telefon ( ) Fax ( ) ubat-bba-gm.post@ooe.gv.at

5 Seite 4 Bezirksbauamt Linz: Traunuferstraße 96, 4052 Ansfelden Telefon ( ) Fax ( ) ubat-bba-l.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Ried: Parkgasse 1 (BBA), 4910 Ried im Innkreis Telefon ( ) Fax ( ) ubat-bba-ri.post@ooe.gv.at Bezirksbauamt Wels: Durisolstraße 7, 4600 Wels Telefon ( ) Fax ( ) ubat-bba-we.post@ooe.gv.at Für Rechtsfragen steht zur Verfügung: Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Telefon ( ) Fax ( ) ikd.post@ooe.gv.at Sowie über das Internetportal des Landes OÖ Bauen 3. Mit gesetzlichen Bestimmungen absichern Oö. Bautechnikgesetz ( 27) Oö. Bauordnung 1994 Oö. Bautechnikverordnung Oö. Aufzugsgesetz 1998 Querverweis zum Oö. Antidiskriminierungsgesetz Neben Strafbestimmungen für Bauträger und Bauausführende bis zu Euro ist auch die Baubehörde angehalten, die Bestimmungen des oö. Baurechts hinsichtlich des barrierefreien Bauens einzuhalten. Neben den Instrumentarien und Sanktionsmöglichkeiten des oö. Baurechts, die die Einhaltung der Bestimmungen über die barrierefreien Bauausführungen gewährleisten sollen, sieht auch das Oö. Antidiskriminierungsgesetz Rechtsfolgen bei der Verletzung dieser Bestimmungen vor: Demnach haben benachteiligte Personen bei einer Diskriminierung, die ihnen etwa durch einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften über die Barrierefreiheit zugefügt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Schadenersatz gegen den jeweils zuständigen Rechtsträger. LAST BUT NOT LEAST: INFORMATION IST ALLES! Nicht alles und nicht sofort kann jedes Gebäude barrierefrei gemacht werden. Aber Zwischenlösungen und Informationen schon!

6 Seite 5 NEUE BROSCHÜRE: Die Publikation richtet sich in erster Linie an Architekt/innen, Baumeister/innen, Baubehörden, Sachverständige und Wohnbauträger. Sie soll Bewusstsein für barrierefreies Planen und Bauen schaffen. Inhaltlich werden die rechtlichen und technischen Aspekte des barrierefreien Bauens in OÖ übersichtlich und praxistauglich zusammengestellt. Grafiken und Fotos über gelungene und normgerechte Beispiele barrierefreien Bauens runden den Leitfaden ab. Die wesentlichen Inhalte der Broschüre sind auch auf der Homepage des Landes abrufbar ( II. NEUAUFLAGE DER BROSCHÜRE FÜR HÄUSLBAUER/INNEN "DIE MODERNE OÖ. BAUORDNUNG Bei dieser Broschüre handelt es sich um eine aktualisierte Neuauflage (2. Auflage) der gleichlautenden, aber bereits vergriffenen Publikation aus dem Jahr Darin wird das moderne Bauverfahrensrecht übersichtlich und verständlich dargestellt. Orientiert am Grundsatz der Oö. Bauordnung "Weniger Kontrolle, dafür mehr Beratung" wollen wir damit dem/der Häuslbauer/in wieder einen aktuellen Leitfaden mit den wichtigsten Bestimmungen in die Hand geben, nennt Hiesl das Ziel. Aktualisierungen betreffen: Änderungen bei den bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Energieausweis NEU Gliederung (wie bisher): Bereiche, für die die Oö. Bauordnung 1994 (überhaupt) nicht gilt: Aufzählung von Bauvorhaben die aus kompetenzrechtlichen Gründen oder auf Grund ihrer untergeordneten Bedeutung von der Bauordnung ausgenommen sind;

7 Seite 6 Bauvorhaben, die der Baubewilligungspflicht unterliegen: Darstellung der wenigen, noch baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben; Bauvorhaben, die der Baubehörde angezeigt werden müssen: Katalog der im vereinfachten Anzeigeverfahren abzuwickelnden Bauvorhaben; bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben: Beispielhafte Darstellung der Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen; Verkürzung der Bauverfahren: Darstellung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens unter Entfall der mündlichen Bauverhandlung sowie Darstellung des einfacheren Anzeigeverfahrens einschließlich der so genannten Baufreistellung ; jeweils notwendige Planunterlagen; Nachbarrecht: Welchen Personen kommt im Bauverfahren die Stellung als Nachbarn zu? Beispiele für Bereiche, in denen das oö. Baurecht den Nachbar/innen ein Mitspracherecht einräumt; Baufertigstellungsanzeige statt Kollaudierung: Keine Kollaudierung mehr! Bloße Baufertigstellungsanzeige bei Kleinhausbauten und Nebengebäuden; Baufertigstellungsanzeige mit Befundvorlage bei sonstigen Bauten; Benützungsrecht; Strafsätze und baupolizeiliche Aufträge: Konzept der Bauordnung: Zurücknahme von Vorschriften unter gleichzeitiger Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger und Bürgerinnen; Strafsanktion bei Gesetzwidrigkeiten; Mindeststrafe in bestimmten Fällen; gegebenenfalls Beseitigungsaufträge durch die Behörde. Diese Broschüre ist auch auf der Homepage des Landes abrufbar ( sowie beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Tel. Nr. ( ) , bestellbar.

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