Abteilung/Typ/Geschäftszahl. Genehmigungsdatum. Inkrafttretensdatum. Titel. Text. Erlässe des BM für Justiz

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1 Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass BMJ-V319.00/0027-III 4/2013 Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Einführungserlass vom 20. Juni 2013 zur Familiengerichtshilfe Text Durch das im Wesentlichen mit 1. Februar 2013 in Kraft getretene Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl. I Nr. 15/2013, wurden im Wege der neu eingefügten Bestimmungen der 106a bis 106c des Außerstreitgesetzes (AußStrG) die Grundlagen zur Einrichtung einer Familiengerichtshilfe (beinhaltend auch die Besuchsmittlung) geschaffen, durch die nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum KindNam-RÄG (ErläutRV S. 6 f) die Qualität und Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen in Angelegenheiten der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr verbessert werden sollen. Zusätzlich zu den schon bisher eingerichteten Projektstandorten (Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Bezirksgericht Amstetten, Bezirksgericht Leoben und Bezirksgericht Innsbruck) wird ab 1. Juli 2013 (im Rahmen der sogenannten 1. Ausbaustufe) die Familiengerichtshilfe an weiteren Standorten eingerichtet werden. In weiterer Folge soll die Familiengerichtshilfe sukzessive ausgebaut werden, wobei mit Juli 2014 der Vollausbau abgeschlossen sein sollte. Mit Erreichen dieser Stufe soll die Familiengerichtshilfe an sämtlichen Bezirksgerichten Österreichs verfügbar sein. Mit diesem Erlass wird der Erlass zum Modellprojekt Familiengerichtshilfe des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Dezember 2011, BMJ-Z4.500/0060-I 1/2011, außer Kraft gesetzt. Die Adressaten werden ersucht, diesen Erlass, der auch im JABl. verlautbart, im Intranet abrufbar und im RIS veröffentlicht werden wird, allen Betroffenen in ihrem Wirkungskreis zur Kenntnis zu bringen. 1 Die Familiengerichtshilfe 1.1 Allgemeine Beschreibung Die materiellrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts stellen das Kindeswohl als leitenden Gesichtspunkt in das Zentrum bei Entscheidungen über die Obsorge oder das Recht auf persönliche Kontakte. Auch wenn 138 ABGB Kriterien für die Beurteilung des Kindeswohls wesentlich ausführlicher gesetzlich festlegt als das bisher der Fall war, bleibt die Aufgabe des Gerichts, hier sachlich richtige Entscheidungen zu treffen, überaus schwierig: Zunächst ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufzuklären ( 16 Abs. 1 AußStrG). Im Bereich des Kindeswohls erfordert diese umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht nur die Feststellung, wer, wo, wann, was gesagt, getan, unterlassen oder wahrgenommen hat, sondern jeweils auch, welche Auswirkungen dies auf das Kind und all jene Aspekte seiner physischen und psychischen Bedürfnisse hatte, die das Kindeswohl ausmachen. Hinzu kommt, dass es anders als in den meisten anderen gerichtlichen Verfahren nicht nur um die Feststellung vergangener Ereignisse, sondern auch (und oft: vor allem) darum geht, wie sich eine Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte voraussichtlich in Zukunft auf das Kindeswohl auswirken wird. Schon die Klärung dieser Umstände stellt das Gericht vor außergewöhnliche Herausforderungen, die nicht ohne weiteres mit den üblichen Instrumentarien der Sachverhaltsermittlung in gerichtlichen Verfahren bewältigt werden können. Gleichzeitig besteht eine besondere Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken ( 13 Abs. 3 AußStrG). Das ist eine schwierige Gratwanderung, weil ein eine Einigung förderndes, vertrauensvoll-empathisches Zugehen auf die Parteien von Seite 1 von 22

2 diesen leicht als mit der Rolle des Gerichts als objektives, gleichmäßige Distanz zu den Parteien wahrendes Entscheidungsorgan unvereinbar erlebt werden kann. Die typischerweise außergewöhnliche emotionale Betroffenheit der Parteien und die hohe Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Kindern, oft gepaart mit einer altersbedingt eingeschränkten Fähigkeit, ihre Bedürfnisse zu artikulieren, erschweren die Verfahrensführung zusätzlich. Da das Ziel des Verfahrens grundsätzlich in der Wahrung des Kindeswohls liegt, ist besonders darauf zu achten, dass das Kind nicht durch das Verfahren selbst traumatisiert wird. Die während des Verfahrens herrschende Unsicherheit darüber, welche Vorgehensweisen berechtigt sind oder nicht und das Streben der Parteien, ihrem Verfahrensstandpunkt zur Durchsetzung zu verhelfen, verursachen häufig weitere Kränkungen und Verletzungen. Daraus resultiert ein besonderes Bedürfnis nach einer raschen Entscheidung des Gerichts, das aber im Spannungsverhältnis zum Bedürfnis nach umfassender Sachverhaltsaufklärung und inhaltlicher Richtigkeit der Entscheidung steht. Viele Aspekte des Kindeswohls sind zudem nicht statisch, sondern ständig im Fluss und in Abhängigkeit von verschiedenen Umständen laufender Veränderung unterworfen. Wesentlich geänderte Verhältnisse müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Damit besteht die Gefahr, dass faktisch während der Dauer des Verfahrens bestehende Umstände beim Verstreichen längerer Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts eine für das Verfahrensziel einer Partei ungünstigere Beurteilung der Sache zur Folge haben können, etwa weil während dieses Zeitraums eine Entfremdung des Kindes von einer Bezugsperson eintritt und persönliche Kontakte des Kindes mit dieser dann nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen. Daher besteht eine rechtliche Verpflichtung, das Verfahren so auszugestalten, dass diese Gefahr minimiert wird (EGMR, , Hub gg. Deutschland, BeschwNr. 1182/05; , Kopf und Liberda gg. Österreich, BeschwerdeNr. 1598/06). Schließlich sind für die Entscheidung des Gerichts auch nach der Sachverhaltsaufklärung Kriterien von Bedeutung, die nicht allein mit juristischem Sachverstand definiert werden können. Die Beurteilung des Kindeswohls, die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, oder die Abwägung verschiedener, durch eine Regelung in unterschiedlicher Weise betroffener Aspekte des Kindeswohls erfordert jedenfalls neben der juristischen auch eine psycho-soziale Expertise, die nur durch interdisziplinäres Zusammenwirken erreicht werden kann. Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht stellen die Gerichte also vor beträchtliche spezifische Herausforderungen, die in anderen Verfahrensarten nicht in dieser Form bestehen. Die Familiengerichtshilfe soll dazu beitragen, diese Anforderungen besser erfüllen zu können. 1.2 Zieldefinition Die Einrichtung einer Familiengerichtshilfe soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KindNamRÄG 2013 (ErläutRV 6 f) die Qualität und Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen in Angelegenheiten der Obsorge und des Kontaktrechts verbessern. Die Familiengerichtshilfe soll zu einer deutlichen Beschleunigung und besseren Fokussierung des Verfahrens auf die wesentlichen Aspekte beitragen. Rollenkonflikte, in denen sich Richter/-innen und Mitarbeiter/-innen der Jugendwohlfahrt häufig befinden, sollen dadurch vermieden werden, dass die sozialarbeiterischpsychologischen Erhebungs- und Streitschlichtungsaufgaben von der Familiengerichtshilfe übernommen werden. Häufigere gütliche Einigungen zwischen den Eltern und eine höhere Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen, zusammengefasst also nachhaltigere Lösungen familiärer Konflikte, sollen erreicht werden. 1.3 Aufgaben Allgemeines Die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe sollen in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren jeweils im Auftrag des Gerichts tätig werden. Sie sind an diesen richterlichen Auftrag gebunden. Es obliegt daher ausschließlich den Richtern/-innen, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Familiengerichtshilfe in einem Verfahren eingesetzt und welcher konkrete Auftrag ihr gegebenenfalls erteilt wird. Siehe Muster im Anhang unter Pkt. 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5 für derartige gerichtliche Aufträge. Zwei Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe wenn möglich aus unterschiedlichen Herkunftsberufen übernehmen den Auftrag. Eine der beiden wird gegenüber den Parteien als Ansprechpartner/-in (Korrespondenz, Nachfragen etc.) ausgewiesen. Unabhängig vom konkreten Auftrag des Gerichts findet ein Erstgespräch mit Mutter und Vater statt (einzeln und/oder gemeinsam), wo über den Auftrag des Gerichts und das geplante Prozedere informiert wird sowie die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgelotet werden. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz der Familiengerichtshilfe dar, in jeder Phase auf eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien hinzuwirken. Die Erst- und Paargespräche können im günstigsten Fall dazu führen, dass sich hier bereits eine Einigung im Streit (zur Vorgehensweise siehe Pkt und 2.1.3) oder immerhin die Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Mediation, Beratung etc. ergibt. Allenfalls zeichnet sich auch schon ab, dass die Bestellung eines Kinderbeistands und/oder eines/einer Sachverständigen notwendig ist. Wenn absehbar ist, dass es im Verfahren zu einer Belastung der beteiligten Seite 2 von 22

3 Kinder kommen wird, wird die Bestellung von Kinderbeiständen empfohlen, da die Familiengerichtshilfe die Aufgabe einer Betreuung der Kinder durch den Prozess nicht erfüllen kann (siehe Pkt ). Lässt sich bereits abschätzen, dass ohnedies die Bestellung eines/einer Sachverständigen notwendig sein wird (siehe Pkt ), wird auch dies dem Gericht rückgemeldet. Nur auf diese Weise ist erreichbar, dass die Familiengerichtshilfe tatsächlich zur Verkürzung des Verfahrens beiträgt und zudem Belastungen des Kindes durch Mehrfachbefragungen und Verfälschungen der Ergebnisse durch Mehrfachbegutachtungen vermieden werden. Möglich ist also, dass die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe zu einer vom Gericht abweichenden fachlichen Einschätzung über die weitere Vorgehensweise kommen. Immer muss die Familiengerichtshilfe in solchen Fällen Rücksprache mit dem Gericht halten oder an das Gericht entsprechende Empfehlungen auf schriftlichem Weg erstatten. Dem Gericht obliegt es dann, zu beurteilen, ob es die Empfehlungen der Familiengerichtshilfe aufgreift und etwa den Kinderbeistand beziehungsweise den/die Sachverständigen/-e bestellt oder den Auftrag an die Familiengerichtshilfe präzisiert beziehungsweise abändert Clearing Die Familiengerichtshilfe kann zu Beginn des Verfahrens beauftragt werden, ein sogenanntes Clearing durchzuführen, also Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten und anzubahnen, die wesentlichen Streitpunkte und Konfliktquellen zu eruieren und erforderlichenfalls eine Entscheidungsgrundlage für eine einstweilige Regelung für die Dauer des Verfahrens zu schaffen. Muster für Clearing-Aufträge siehe unter Pkt Das Clearing unterscheidet sich von der standardmäßig erfolgenden Information der Parteien und der Auslotung der Möglichkeiten einer gütlichen Einigung (siehe Pkt ) insbesondere durch die hier eingesetzten sogenannten psychoedukativen Elemente, die etwa in der Information der Eltern über die Scheidungsfolgen und die entwicklungspsychologischen Bedürfnisse der Kinder besteht (geeignete Kontaktfrequenz und -dauer; zu erwartende Verhaltens- Probleme nach Kontakten etc.). Die Eltern sollen im Rahmen des Clearings in ihrer Kompetenz und Verantwortung angesprochen und dabei unterstützt werden, eine eigene Lösung zu entwickeln ( Empowerment ). Durch das Versinnbildlichen von Zuständen und Prozessen soll die Aufmerksamkeit der Eltern auf das Erleben und Empfinden sowie die Bedürfnisse des Kindes gerichtet werden ( Bewusstseinsbildung ). Das Clearing soll auf diese Weise deeskalierend wirken und lösungsorientiert angelegt sein. Nach fachlichem Ermessen kann die Familiengerichtshilfe das betroffene Kind (insbesondere Jugendliche) miteinbeziehen und informieren. Damit die Familiengerichtshilfe im Rahmen des Clearings effizient eingesetzt wird, sollte keinesfalls jeder neue Akt automatisch der Familiengerichtshilfe übermittelt werden. Vorab ist es Aufgabe des Gerichts, zu klären, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die konkreten Parteien den Methoden des Clearings zugänglich und diese daher erfolgversprechend sind. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag der anderen Partei zur Äußerung zugestellt wurde und eine Gegenäußerung auch eingelangt ist. In vielen Fällen wird es auch sinnvoll sein, dass sich das Gericht in einer ersten mündlichen Verhandlung über die Parteien und ihre Interaktion einen persönlichen Eindruck verschafft. Wenn die Familiengerichtshilfe in der Folge zwischen den Parteien zu vermitteln versucht, wird sie die Grenzen zu beachten haben, die sich aus ihrer Rolle als Hilfsorgan des Gerichts ergeben: Sie kann den Parteien eine Verschwiegenheit nur gegenüber Außenstehenden ( 5 Abs. 2 Justizbetreuungsagentur-Gesetz [JBA-G]), nicht aber gegenüber dem Gericht zusichern. Um nicht selbst in einen Rollenkonflikt zu geraten, kann die Familiengerichtshilfe auch nicht selbst als Mediator auftreten und auch nicht eine Rolle ähnlich der eines Beraters oder Therapeuten übernehmen. Das Clearing muss für die Parteien deutlich von Beratung, Mediation und Therapie abgegrenzt werden. Wohl aber kann sie die Parteien auf derartige Angebote, wie zum Beispiel eine geförderte Familienmediation, hinweisen und darlegen, aus welchen Gründen es sinnvoll sein könnte, ein solches Angebot anzunehmen. Über das Ergebnis des Clearings muss die Familiengerichtshilfe das Gericht informieren. War das Clearing erfolgreich, daher ist es zu einer Einigung der Parteien gekommen, genügt ein kurzes Ergebnisprotokoll mit den absolvierten Terminen und gemeinsam erarbeiteten Ergebnissen ( Vereinbarungen ) an das Gericht (zur weiteren Vorgehensweise siehe Pkt ). War das Clearing erfolglos, so ist der Clearingbericht Grundlage für das weitere Vorgehen des Gerichts. Er beinhaltet die absolvierten Termine sowie die Empfehlungen der Familiengerichtshilfe, zum Beispiel die Familiengerichtshilfe nochmals nun zum Beispiel mit bestimmten Erhebungstätigkeiten zu beauftragen (wobei diese konkret anzugeben wären), einen/eine Sachverständigen/-e einer bestimmten Fachrichtung zu bestellen (mit Vorschlägen zur Fragestellung), die Kinder- und Jugendhilfe einzubeziehen (wenn eine Kindeswohlgefährdung möglich oder Unterstützung in der Erziehung nötig scheint), eine bestimmte Maßnahme nach 107 Abs. 3 AußStrG durchzuführen (wobei hier von der Familiengerichtshilfe die regionalen Ressourcen bereits abzuklären wären) oder eine bestimmte vorläufige Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte gemäß 107 Abs. 2 AußStrG zu treffen. Seite 3 von 22

4 1.3.3 Erhebungen Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragen, spezielle Erhebungen durchzuführen, die zur raschen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen beitragen können. Im Rahmen eines solchen Auftrags überprüft die Familiengerichtshilfe für das Gericht einzelne klar definierte Sachverhalte. Muster für solche Aufträge siehe unter Pkt In Betracht kommen: Nachfragen bei Schule, Kindergarten, Ärzten/-innen, Spitälern, Kinderschutzgruppen, Therapeuten/-innen, Bezugsbetreuern/-innen, sozialpädagogischen Einrichtungen oder ähnliches; Hausbesuche zur Klärung der Wohn- und Betreuungsverhältnisse, wobei die Parteien von der Familiengerichtshilfe in der Regel vorab darüber informiert werden, dass (demnächst) ein Hausbesuch stattfinden wird; Gespräche mit Parteien und Kind; die Beobachtung der Übergabe eines Kindes zu Beginn und/oder am Ende eines Kontaktrechtstermins beziehungsweise die Durchführung der Übergabe des Kindes; Suche nach Ressourcen zur Unterstützung der Erziehungskompetenz im familiären oder sozialen Umfeld der Parteien; Mitwirkung an Befragungen Minderjähriger durch das Gericht. Die Familiengerichtshilfe beschränkt sich bei der Durchführung von Erhebungen auf die Tätigkeit als solche und fasst ihre Wahrnehmungen in einem Bericht an das Gericht zusammen. Damit trägt die Familiengerichtshilfe zur Informationssammlung des Gerichts bei, ohne dass der Bericht eine Bewertung oder eine Empfehlung der Familiengerichtshilfe enthält Fachliche Stellungnahmen Kommt eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande und muss das Gericht eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragt werden, aus Sicht des Kindeswohls fachliche Stellungnahmen zum Verfahrensgegenstand abzugeben, die das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Muster für solche Aufträge siehe unter Pkt Die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe unterscheidet sich von einem psychologischen beziehungsweise sozialarbeiterischen Gutachten formal und inhaltlich dadurch, dass es nicht im Sinne einer wissenschaftlichen Arbeit Hypothesen anhand einer Vielzahl von Verfahren und Methoden prüft, so zu einer wissenschaftlich fundierten Prognose über zukünftige Entwicklungen gelangt und daraus Entscheidungen ableitet. Vielmehr werden aufgrund der erfolgten Recherchen der Familiengerichtshilfe verschiedene mögliche Vorgangsweisen beschrieben und diskutiert. Dabei werden Beobachtungen und Interpretationen getrennt voneinander dargestellt und Hypothesen darüber gebildet werden, wie sich aufgrund der erhobenen Daten die in der Zukunft zur Auswahl stehenden Alternativen unterscheiden könnten. Während Gutachten im Bereich allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sach-verständiger von einem/einer einzelnen Sachverständigen verfasst werden, sind die fachlichen Stellungnahmen der Familiengerichtshilfe das Produkt einer interdisziplinären Zusammenarbeit zweier möglichst aus unterschiedlichen Herkunftsberufen stammender Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe. Auch soll die Art der Erhebungen (Auswahl der Methoden, Definition der untersuchten Faktoren) bundesweit einheitlich, wissenschaftlich fundiert, transparent und nachvollziehbar sein. Die fachliche Stellungnahme beinhält Folgendes: eine Aufstellung der Termine, Vorgangsweisen (Welcher/e Mitarbeiter/-in hat wann was getan?), die Ergebnisse der Erhebungen, die psychologische Befunde (Tests / Fragebögen / Anamnese) und eine Zusammenstellung möglicher Entwicklungen bei gegebenen Alternativen sowie allenfalls auch Vorschläge zu Hilfestellungen für die Familie und die Anbahnung solcher konkreter Hilfemaßnahmen/Aufzeigen von vorhandenen Ressourcen. Die Entscheidung darüber, ob die Familiengerichtshilfe für die gegebene Fragestellung die notwendige Kompetenz besitzt, obliegt allein der fachlichen Verantwortung der Familiengerichtshilfe. Im Falle der Verneinung der notwendigen Kompetenz für eine fachliche Stellungnahme kann die Familiengerichtshilfe dem Gericht die Begutachtung durch Sachverständige (etwa aus den Bereichen der Psychologie oder Psychiatrie) empfehlen. Dies gilt insbesondere: beim Verdacht sexueller Gewalt (Interferenzen mit Begutachtungen im Strafprozess); für Rückfallprognosen; Seite 4 von 22

5 bei bestimmten, besondere Sachkenntnis erfordernden Fragestellungen (ICD-Diagnostik, Beurteilung psychisch kranker Eltern); wenn bestimmte Untersuchungsmethoden fachlich geboten sind, die die Kompetenz der Mitarbeiter/-innen übersteigen (Säuglings-Mutter-Interaktionsbeobachtungen, Glaubhaftigkeitsbegutachtung); um eine absehbare wiederholte Testung/Begutachtung des Kindes beziehungsweise der Eltern zu vermeiden, da diese einerseits eine Belastung darstellen und andererseits wiederholte Testungen die Validität der Ergebnisse beeinflussen Flussdiagramm (Standards) Grafik siehe Erlass in pdf-form Keine weitere Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Jugendgerichtshilfe Während die Familiengerichtshilfe im Modellversuch an den Standorten Innsbruck und Leoben auch für die Staatsanwaltschaften und Jugendstrafgerichte im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) tätig wurde und also zusätzlich die Kernaufgaben der Jugendgerichtshilfe in Strafverfahren übernahm, ist dies im regulären Betrieb der Familiengerichtshilfe nicht mehr vorgesehen. Ab 1. Juli 2013 werden daher von der Familiengerichtshilfe an keinem Standort mehr Jugenderhebungen, Kriseninterventionen und Haftentscheidungshilfen (im Sinne des 48 Z 1, 3 und 4 JGG) durchgeführt. 1.4 Aufgaben und Tätigkeit der Besuchsmittlung Allgemeines In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann nach 106b AußStrG die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in eingesetzt werden. Die Tätigkeit des/der Besuchsmittlers/-in setzt nicht das Vorliegen einer (vollstreckbaren) Regelung des Kontaktrechts voraus, sondern der/die Besuchsmittler/-in kann bereits im Vorfeld tätig werden, etwa wenn ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Kontaktrechts gestellt hat. Der Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in erfolgt von Amts wegen; ein Antragsrecht der Eltern oder anderer Parteien ist nicht vorgesehen Aufgaben und Rechte des/der Besuchsmittlers/-in Aufgabe des/der Besuchsmittlers/-in ist es zunächst, das Kind etwa darüber aufzuklären, dass es nicht schuld am Konflikt der Eltern und den Schwierigkeiten bei den Besuchskontakten ist. Mit den Eltern hat sich der/die Besuchsmittler/-in über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Dazu gehört etwa, dass geklärt wird, ob das Kind bestimmter Rituale bei der Übergabe bedarf (zum Beispiel ruhiges Abschiednehmen vom betreuenden Elternteil eine halbe Stunde vorher), dass auf Pünktlichkeit zu achten ist, welche persönlichen Gegenstände des Kindes zu übermitteln und welche (Schul-)Aufgaben zu bewältigen sind. Da Eltern häufig eine nachgehende Anleitung benötigen, wie sie in der Frage des Besuchsrechts ihrer Kinder vorzugehen haben, hat der/die Besuchsmittler/-in das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Dabei schaltet sich der/die Besuchsmittler/- in vor Ort in die Abwicklung der Kontakte ein, indem er/sie bei der Übergabe anwesend ist und Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit etwa über die Problematik von Loyalitätskonflikten für Kinder leistet, aktiv vermittelnd eingreift, wenn Streitpunkte auftauchen oder auch Absagen eines der beiden Elternteile auf den Grund geht. Dem Gericht hat der/die Besuchsmittler/-in auf dessen/deren Ersuchen über seine/ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten, um dem Gericht Entscheidungsgrundlagen für allfällig anstehende Zwangsstrafen oder neu zu treffende Kontaktrechtsregelungen zu liefern. Insofern ist die Verschwiegenheitspflicht (dazu ausführlich unter Pkt. 2.6) des/der Besuchsmittlers/-in begrenzt, worauf das Kind und die Eltern von Anfang an hinzuweisen sind. Um einen effizienten Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in zu gewährleisten, sollten Berichte frühestens zwei Monate nach Beginn der Tätigkeit des/der Besuchsmittlers/-in eingefordert und von Zwischenberichten Abstand genommen werden. Wird dem/der Besuchsmittler/-in die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Kind von den obsorgeberechtigten Personen verweigert, kann das Gericht auch in diesem Fall angemessene Zwangsmittel nach 79 Abs. 2 AußStrG anordnen Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in Seite 5 von 22

6 Nach 106b erster Satz AußStrG kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Allgemein wird die Familiengerichtshilfe im Auftrag des Gerichts tätig (vgl. 106a Abs. 1 AußStrG: Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag ). Die Beauftragung der Familiengerichtshilfe dient ebenso wie die Beauftragung eines/einer Sachverständigen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und der Stoffsammlung; unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung wird sie also bloß verfahrensleitender Natur und daher gemäß 45 AußStrG nicht selbständig anfechtbar sein. Dies scheint sich auch aus TP 12 Anm. 8 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu ergeben, wo trotz grundsätzlich paralleler Behandlung des/der Besuchsmittlers/-in und des Kinderbeistands lediglich die Folgen einer Anfechtung der Bestellung des Kinderbeistands geregelt werden Gerichtsgebühren Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in fallen Gebühren an, die pro Partei ausgenommen das Kind 200 betragen und alle drei Monate fällig werden (TP 12 lit. i Gerichtsgebührengesetz [GGG]). Die (erstmalige) Fälligkeit dieser Gerichtsgebühr ist an die Beauftragung der Familiengerichtshilfe geknüpft: Mit der Beauftragung wird die Gebühr fällig, und dann jeweils nach Ablauf von drei Monaten ab der Beauftragung. Für die Gerichte könnte es sich grundsätzlich empfehlen, den Beginn der Wirksamkeit des Auftrags in Absprache mit der Familiengerichtshilfe an einen bestimmten Termin zu knüpfen. Damit haben die Parteien die Möglichkeit, noch vor erstmaliger Fälligkeit der Gerichtsgebühr einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Auch könnte bei Zusammenwirken mit der Familiengerichtshilfe vermieden werden, dass die Fälligkeit der Gerichtsgebühr bereits eintritt, bevor die Familiengerichtshilfe ressourcenbedingt ihre Tätigkeit als Besuchsmittler/-in entfalten kann. Nach der Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in kann ein Verfahrenshilfeantrag jederzeit gestellt werden. Er wirkt allerdings für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erst ab dem Datum der Antragstellung bei Gericht, also nur für künftig fällig werdende Gerichtsgebühren, für die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler sohin für alle zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnenen Perioden, für die noch keine Gerichtsgebühr fällig ist natürlich unter der Voraussetzung, dass die Verfahrenshilfe dafür auch bewilligt wird. Zur Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler/-in siehe Muster unter Pkt Abgrenzung von der Familiengerichtshilfe im engeren Sinn Beauftragt das Pflegschaftsgericht die Familiengerichtshilfe bloß damit, die Übergabe eines Kindes zu Beginn und/oder am Ende eines Kontaktrechtstermins beziehungsweise die Durchführung der Übergabe des Kindes zu beobachten, um etwa festzustellen, wie sich das Kind und die Eltern bei der Übergabe verhalten, so handelt es sich hierbei um eine punktuelle Erhebung, die in erster Linie der Informationssammlung des Gerichts dient (siehe Pkt ). Demgegenüber sollte das Gericht die Familiengerichtshilfe mit der Tätigkeit als Besuchsmittler beauftragen, wenn es ihm darum geht, das Kontaktrecht des Kindes zum nicht hauptsächlich betreuenden/nicht obsorgeberechtigten Elternteil in die Gänge zu bringen, die Eltern also an der Hand zu nehmen und ihnen sozusagen wieder beizubringen, bei Abwicklung der Kontakte nicht primär auf ihren Konflikt (die eigenen Verletzungen und den Ärger über den anderen Elternteil), sondern auf die Bedürfnisse ihres Kindes Rücksicht zu nehmen. Die Besuchsmittlung ist somit von einer nachgehenden Elternarbeit geprägt. Eine solche findet bei bloßen Erhebungsaufträgen nicht beziehungsweise nur in Spurenelementen in der Anbahnungsphase statt (siehe Pkt ) Abgrenzung zum Kinderbeistand Im Mittelpunkt der Arbeit des Kinderbeistands steht einzig und allein das Kind, das sich bei ihm im vertraulichen Rahmen aussprechen, alle Sorgen, Ängste, Unsicherheiten deponieren und offene Fragen mit der Sicherheit der Verschwiegenheit besprechen kann. Das Kind wird entlastet, indem es die Möglichkeit erhält, die eigenen Bedürfnisse und widerstreitenden Wünsche zu spüren, zuzulassen und gegenüber einem Dritten auszusprechen, gestärkt und gestützt, um die (anhaltend) widerstreitenden Bestrebungen und entsprechende Anträge der Eltern aushalten oder sich davon abschirmen zu können. Nur wenn das Kind es möchte, gibt der Kinderbeistand dem Kind eine Stimme und transportiert als sein Sprachrohr den Kindeswillen bei Gericht. Dabei teilt der Kinderbeistand nur mit, was ihm das Kind ausdrücklich erlaubt hat. Der Kinderbeistand kann nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen befragt werden und dient nicht dazu, die Stoffsammlung des Gerichts zu erleichtern. In der Regel führt der Kinderbeistand mit den Eltern bloß ein Erstgespräch und arbeitet sonst ausschließlich mit dem Kind. Bei der Arbeit des/der Besuchsmittlers/-in stehen die Eltern im Vordergrund. Mit dem Kind führt er/sie aber Gespräche vor oder anlässlich der Übergabesituationen, um dem Kind den Übergang von dem einen zum anderen Elternteil zu erleichtern. Von Anfang an ist das Kind (genauso wie die Eltern) darauf hinzuweisen, dass der/die Besuchsmittler/-in dem Gericht auf dessen Ersuchen über seine/ihre Wahrnehmungen bei der Seite 6 von 22

7 Durchführung der persönlichen Kontakte zu berichten hat, also die Verschwiegenheitspflicht des/der Besuchsmittlers/-in begrenzt ist Abgrenzung zur Besuchsbegleitung Das in 111 AußStrG vorgesehene Institut der Besuchsbegleitung soll bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte unterstützend wirkend, indem es dem Kind die Möglichkeit gibt, den Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, auf neutralem Boden und in neutraler Begleitung zu treffen. Indiziert ist sie vor allem, wenn es darum geht das Kind vor allfälliger Gefährdung oder Beeinflussung durch einen Elternteil zu schützen oder es aus dem Konfliktfeld der Erwachsenen über einen längeren Zeitraum herauszuhalten. Besuchsbegleitung kann sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen angeordnet werden. Der/die Besuchsbegleiter/-in hat im Gegensatz zum/zur Besuchsmittler/-in (siehe Pkt am Ende und Pkt ) keinerlei Durchsetzungsmöglichkeit und muss nicht nachvollziehbare Absagen hinnehmen, während der/die Besuchsmittler/-in sich etwa davon überzeugen kann, ob sich das Kind tatsächlich gegen den Kontakt mit dem anderen Elternteil wehrt. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fördert die Besuchsbegleitung. Begleitende Elterngespräche sowie Berichte an das Gericht werden aber nicht entgolten. In manchen Fällen wird eine Kooperation zwischen dem/der Besuchsmittler/-in, der/die die Kontakte durch die Gespräche mit den Eltern überhaupt erst ins Laufen bringt, und einer Besuchsbegleitungseinrichtung, die die Kontakte begleitet, angezeigt sein. 1.5 Befugnisse der Familiengerichtshilfe Kontaktaufnahme, Mitwirkungspflicht Damit die Familiengerichtshilfe ihre Aufgaben effektiv erfüllen kann, kommen ihr von Gesetzes wegen diverse Befugnisse zu. So ist die Familiengerichtshilfe gemäß 106a Abs. 3 AußStrG berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Der Familiengerichtshilfe steht es auch frei, diese Personen aufzusuchen; vom zuständigen Rechtsprechungsorgan erteilte Aufträge sind dabei einzuhalten (zum Beispiel die Übergabe des Kindes in die Obhut des anderen Elternteils zu Beginn und am Ende eines Besuchskontakts zu beobachten). Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Kommt eine dazu verpflichtete Person ihrer Mitwirkungspflicht bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht nach, so kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach 79 Abs. 2 AußStrG anordnen. In einem solchen Fall hat die Familiengerichtshilfe dem Gericht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich oder mündlich zu berichten Auskunftspflichten anderer Einrichtungen und Institutionen Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben gemäß 106a Abs. 3 AußStrG den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Pflicht zur Auskunftserteilung trifft auch den Kinder- und Jugendhilfeträger (vormals Jugendwohlfahrtsträger), der aber der Familiengerichtshilfe gegenüber nicht zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtet ist. Die Erteilung der Auskünfte kann mündlich oder in Absprache mit der Familiengerichtshilfe auch durch die Übergabe von Berichten und Unterlagen aus den Akten erfolgen. Zu Ausnahmen von diesen Auskunftspflichten siehe Pkt Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendwohlfahrt) In Pflegschaftsverfahren sind in der Regel mehrere Institutionen und Einrichtungen tätig. Besondere Bedeutung kommt hier der Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendwohlfahrt) zu. Während die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe als Angestellte der Justizbetreuungsagentur ( 2 Abs. 5a JBA-G) als Experten für das und im Auftrag des Gerichts tätig werden und damit als Hilfsorgan des Gerichts anzusehen sind, sind die Kinder- und Jugendhilfeträger Einrichtungen der Bundesländer. Die Familiengerichtshilfe und die Kinder- und Jugendhilfeträger sind damit voneinander vollkommen verschiedene Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Aufgaben zukommen: Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in (konkreten) Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte. Voraussetzung dafür, dass die Familiengerichtshilfe auf gesetzlicher Grundlage tätig werden kann, ist nach 106a Abs. 1 AußStrG ein ihr vom Gericht in einem Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte dazu erteilter Auftrag. Damit zusammenhängend kommt der Familiengerichtshilfe im Gerichtsverfahren nur eine Hilfsfunktion und eine Stellung als Beweismittel sui generis zu. Seite 7 von 22

8 Die Kinder- und Jugendhilfeträger sind hingegen kein Hilfsorgan des Gerichts, sondern selbständige, dem Kindeswohl als bei allen Maßnahmen bestimmendes Kriterium verpflichtete Einrichtungen der Bundesländer zum Schutz und zur Fürsorge von Kindern und Jugendlichen, denen folgende (generelle) Aufgaben obliegen (siehe 3 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 [B-KJHG]): Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Er-ziehung; Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfeträger können (und müssen) daher so es etwa das Kindeswohl gebietet von sich aus tätig werden, ohne dass es eines gerichtlichen Auftrags bedarf. Ob das Gericht, die Familiengerichtshilfe oder die Kinder- und Jugendhilfe in einem Pflegschaftsverfahren beizieht, ist grundsätzlich seinem freiem Ermessen unterworfen ( 106 AußStrG sieht unverändert die Möglichkeit der Befassung der Kinder- und Jugendhilfe vor). Folgende Grundsätze können festgehalten werden: Die Gefährdungsabklärung bleibt Kernkompetenz der Kinder- und Jugendhilfe; Da die Kinder- und Jugendhilfeträger in Verfahren nach 211 ABGB Parteistellung haben, sollte das Pflegschaftsgericht in solchen Fällen grundsätzlich die Familiengerichtshilfe einbeziehen. Rollenkonflikte können dem Kinder- und Jugendhilfeträger so erspart bleiben; Die Kinder- und Jugendhilfe hat aber bedingt durch ihre spezifischen Aufgaben (siehe oben) oft auch abseits von Fällen akuter Kindeswohlgefährdung Wissen über Familien, das in das Pflegschaftsverfahren einfließen sollte. Aus diesem Grund kann es geboten sein, dass das Pflegschaftsgericht den Kinder- und Jugendhilfeträger direkt um einen Bericht ersucht. Auch die Familiengerichtshilfe wird auch wenn sie vom Gericht beauftragt wird häufig Berichte bei der Kinder- und Jugendhilfe einholen; Daneben kann weiterhin nach 105 AußStrG die Anhörung von Minderjährigen durch die die Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und ist nach 110 Abs. 4 AußStrG nach wie vor deren Mitwirkung bei der gerichtlichen Durchsetzung von Obsorgeregelungen vorgesehen. 2 Allgemeine Standards 2.1 Kommunikation zwischen Familiengerichtshilfe und Gericht Um eine gute Zusammenarbeit zwischen der Familiengerichtshilfe als Hilfsorgan des Gerichts und dem Gericht beziehungsweise dem/der zuständigen Pflegschaftsrichter/-in zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe und die zuständigen Pflegschaftsrichter/-innen die Möglichkeit haben, miteinander zu kommunizieren. So kann sich etwa für den/die Richter/-in die Frage stellen, ob in einem bestimmten Fall die Beauftragung der Familiengerichtshilfe Sinn macht beziehungsweise ob der von ihr konkret ins Auge gefasste Auftrag von der Familiengerichtshilfe erfüllt werden kann. Für die Familiengerichtshilfe wiederum können sich im Rahmen der Bearbeitung eines Falls Probleme ergeben, die für die weitere Bearbeitung dringend geklärt werden müssen, so etwa, wenn nicht eindeutig feststeht, was konkret beauftragt wurde, einer Partei eine Ladung mehrmals nicht zugestellt werden kann, eine Verfahrenspartei nicht ausreichend Deutsch spricht und einen Dolmetscher benötigt, eine Partei einer Ladung nicht Folge leistet, eine Person die Kontaktaufnahme mit einem betroffenen Kind verweigert etc. In all diesen Fällen kann eine Rücksprache mit dem Gericht/der Familiengerichtshilfe dazu beitragen, rasch Abhilfe zu schaffen (zum Beispiel indem eine ZMR-Abfrage angeordnet wird, ein Dolmetscher bestellt wird etc.). Dazu ist es notwendig, dass sich die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe mit dem/der jeweils zuständigen Richter/-in (und umgekehrt) auf kurzem Wege (möglichst telefonisch) in Verbindung setzen können. Sofern dies nicht möglich ist, können derartige Anfragen auch per an den/die zuständige Richter/-in bzw. den/die zuständige Mitarbeiter/-in der Familiengerichtshilfe gerichtet werden. Demgegenüber empfiehlt es sich nicht, Anfragen direkt an die betreffende Geschäftsstelle des Gerichts zu richten, da von dieser wiederum mit dem/der zuständigen Richter/-in Rücksprache gehalten werden muss; dieser Weg sollte nur in besonders dringenden Fällen gewählt werden. Seite 8 von 22

9 Möchte der/die Richter/-in der Familiengerichtshilfe einen fristgebundenen Auftrag erteilen, so würde es sich ebenso empfehlen, vorab mit der Teamleitung abzuklären, ob die gewünschte Frist eingehalten werden kann (siehe auch Pkt. 2.3). Über den Inhalt jedes Gesprächs in der Sache sollte vom Rechtsprechungsorgan ein Aktenvermerk angefertigt werden, der dem Akt beigelegt wird. s sollten ausgedruckt und dem Akt beigelegt werden Vorgangsweise bei Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers Stellt sich bei der Bearbeitung eines Auftrags durch die Familiengerichtshilfe heraus, dass eine Partei einen Dolmetscher benötigt, ist mit dem/der zuständigen Pflegschaftsrichter/-in auf eine der oben beschriebenen Art und Weise Rücksprache zu halten, und insbesondere bekannt zu geben, für welche Sprache ein/eine Dolmetscher/-in benötigt wird, sowie einige Terminvorschläge zu übermitteln. Der/die Pflegschaftsrichter/-in hat daraufhin in Anwendung der entsprechenden Verfahrensvorschriften einen/eine Dolmetscher/- in für das betreffende Verfahren zu bestellen und dessen/deren Namen sowie Kontaktdaten der Familiengerichtshilfe bekannt zu geben. Die Familiengerichtshilfe hat beim entsprechenden Termin Aufzeichnungen darüber zu führen, wie lange der/die Dolmetscher/-in anwesend war. Sofern der/die Dolmetscher/-in gleich am Ende der Einvernahme eine Honorarnote legt, hat die Familiengerichtshilfe diese entgegenzunehmen und zum Akt zu übermitteln Vorgangsweise bei Einigung der Parteien Gelingt es der Familiengerichtshilfe, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen, sind die Eckpunkte des erzielten Vergleichs schriftlich festzuhalten. Im Falle der einvernehmlichen Regelung des Rechts auf persönliche Kontakte sind zumindest Zeit und Ort der Kontaktrechtsausübung klar und eindeutig festzulegen, (bei jüngeren Kindern) ebenso die (Doppel-)Verpflichtung der Parteien zur Übergabe und Rückstellung des Kindes. Bei Einigungen betreffend die Obsorge genügt auch in Abänderung einer bestehenden Regelung die Vereinbarung der Eltern, dass ein Elternteil allein oder beide Eltern mit der Obsorge betraut sind. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie darüber hinaus festzulegen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss mit der gesamten Obsorge betraut sein. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit dem/der zuständigen Pflegschaftsrichter/-in Rücksprache zu halten. Jedenfalls sind die Parteien darüber zu informieren, dass die vor der Familiengerichtshilfe geschlossenen Vereinbarungen über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. 190 Abs. 2 ABGB: vor Gericht geschlossene Vereinbarungen ), widrigenfalls gemäß 110 Abs. 1 AußStrG keine zwangsweise Durchsetzung der Regelung erfolgen kann. Die Entscheidung der Parteien darüber, ob sie eine gerichtliche Genehmigung ihrer Vereinbarung wünschen oder nicht, ist ebenfalls schriftlich festzuhalten Vorgangsweise bei Zurücknahme des Antrags Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Erklärt eine Partei vor der Familiengerichtshilfe, ihren Antrag zurücknehmen zu wollen, ist diese Willensäußerung von der Familiengerichtshilfe schriftlich festzuhalten. Diese Erklärung über die Zurücknahme des Antrags sollte von der Partei eigenhändig unterfertigt und sodann von der Familiengerichtshilfe dem Pflegschaftsgericht im Original übermittelt werden. 2.2 Aufgaben der Kontaktrichter Der/die Kontaktrichter/-in ist Informationsschnittstelle zwischen den vom jeweiligen Standort der Familiengerichtshilfe (mit)betreuten Gerichten einerseits und dem Bundesministerium für Justiz, dem betreffenden Oberlandesgericht, der Justizbetreuungsagentur und dem Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie (das bis Ende 2013 die Implementierung der Familiengerichtshilfe beforscht siehe 2.9) andererseits. Pro Standort (in Wien: pro Team) der Familiengerichtshilfe wird dem Bundesministerium für Justiz vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes zumindest ein/eine Kontaktrichter/-in namhaft gemacht. Bei Bedarf können insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Bezirksgerichte auch für andere Standorte mehrere Kontaktrichter/-innen namhaft gemacht werden. Der/die Kontaktrichter/-in hat die Vernetzung zwischen der Familiengerichtshilfe und den Außerstreitrichtern/- innen zu fördern. Dazu könnte es sich empfehlen, in regelmäßigen Abständen einen Jour fixe mit den Außerstreitrichtern/-innen und den Mitarbeitern/-innen der Familiengerichtshilfe abzuhalten, bei welcher Gelegenheit gegenseitiges Feedback gegeben und Erfahrungen ausgetauscht, allfällig aufgetretene Probleme angesprochen und aktuelle Fragestellungen erörtert werden können. Seite 9 von 22

10 Der/die Kontaktrichter/-in sollte mit dem/der jeweiligen Teamleiter/-in der Familiengerichtshilfe die Namen, Telefonnummern und -Adressen der Außerstreitrichter/- innen eines jeden Bezirksgerichts sowie der Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe austauschen und bei Änderungen im Personalstand aktualisieren. Diese Daten sollten den Außerstreitrichtern/-innen beziehungsweise den Mitarbeitern/- innen der Familiengerichtshilfe zur Erleichterung der Kommunikation zur Verfügung gestellt werden. Der/die Kontaktrichter/-in soll der Familiengerichtshilfe auch als Ansprechperson in allfälligen weiteren allgemeinen und organisatorischen Angelegenheiten, etwa die Durchführung eines Parteiengesprächs aus Sicherheitsgründen bei Gericht, Vernetzungstreffen der Familiengerichtshilfe mit anderen Institutionen (zum Beispiel mit dem lokalen Kinder- und Jugendhilfeträger) betreffend, zur Verfügung stehen. Demgegenüber soll der/die Kontaktrichter/-in nicht als Ansprechperson bei konkreten fallspezifischen Anfragen dienen. 2.3 Priorisierung der Fallbearbeitung Im Modellversuch hat sich gezeigt, dass die Richterschaft nach anfänglichem Zögern in großem Ausmaß ihrem Inhalt nach verschiedene Aufträge an die Familiengerichtshilfe erteilt hat. Bei einigen Standorten hat dies wegen Überlastung zu Verzögerungen bei der Fallbearbeitung geführt, da die personellen Kapazitäten der Familiengerichtshilfe ausbeziehungsweise überlastet waren. Für den Vollausbau der Familiengerichtshilfe wurde bei der Berechnung der notwendigen Vollzeitkapazitäten davon ausgegangen, dass in etwa nur in jedem 10. Pflegschaftsakt ein Auftrag an die Familiengerichtshilfe erteilt werden wird. Bei häufigerer und damit stärkerer Auftragserteilung wird dies eine Gewichtung der Fallbearbeitung innerhalb der einzelnen Familiengerichtshilfestandorte nötig machen. Grundsätzlich obliegt es pro Standort der Familiengerichtshilfe dem/der jeweiligen Teamleiter/-in, zu entscheiden, welche Priorität einem einzelnen Auftrag zukommt. Ausschlaggebend dafür, ob einem Fall höhere Priorität oder niedrigere Priorität zugestanden wird, kann natürlich ein entsprechender Hinweis des Pflegschaftsgerichtes sein. Die Entscheidung darüber, welche Priorität einem einzelnen Auftrag letztlich tatsächlich beigemessen wird, liegt jedoch allein bei der jeweiligen Teamleitung. Diese hat dabei neben der Gesamtzahl der offenen/zu bearbeitenden Fälle die Art des jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen, und nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesem zu entscheiden, binnen welcher Zeit die Kapazitäten der Familiengerichtshilfe die Bearbeitung und eines Falles zulassen. Wird die Bearbeitung voraussichtlich wegen anhängiger dringender Fälle oder Überlastung längere Zeit in Anspruch nehmen und die im Auftrag allenfalls enthaltene Frist nicht einzuhalten sein, so ist der/die den Auftrag erteilende Außerstreitrichter/-in darüber ohne Verzug entsprechend in Kenntnis zu setzen. Empfohlen wird, bei Auftragserteilung Fristen nur nach Absprache mit der Familiengerichtshilfe festzulegen. Als Leitlinie kann gelten, dass Erhebungen, die zur raschen Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen beitragen können, der Vorzug vor Aufträgen zum Clearing zu geben sein wird. Allgemein können als besonders privilegiert Verfahren über die Abnahme von Kindern und hier besonders von Säuglingen gelten. Sofern der/die jeweilige Teamleiter/-in keine andere Möglichkeit mehr sieht, als neue Aufträge vorerst gar nicht zur weiteren Bearbeitung an das Team der Familiengerichtshilfe zuzuteilen, sondern auf eine Warteliste zu setzen, hat er/sie vorher Rücksprache mit dem/der betroffenen Pflegschaftsrichter/-in und dem/der zuständigen Bereichsleiter/-in zu halten. Gegebenenfalls ist auch der/die Kontaktrichter/-in zu konsultieren, um allenfalls gemeinsam mit diesem/dieser eine Lösung für die (möglicherweise) übermäßige Beanspruchung der Familiengerichtshilfe zu finden. 2.4 Mitwirkung der Familiengerichtshilfe bei Kindesübergaben ( Task Force ) Im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Kindesübergabe durch Gerichtsvollzieher/-innen kann im Zuge der Beratung des Vollzugs der Kindesübergabe die Beiziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Kriseninterventionsteams von Rettungsorganisationen, Mitarbeitern/-innen der Kinder- und Jugendhilfeträger oder anderer in der Planungs- und Leitungseinheit des Oberlandesgerichts bekannten Experten/- innen sinnvoll sein (vgl. 110 Abs. 4 AußStrG). Ist bereits im Vorfeld eine Eskalation des Elternkonflikts bei der Kindesübergabe zu erwarten, ist auf Empfehlung des Bundesministeriums für Justiz vom/von der Familienrichter/-in zusammen mit dem/der Gerichtsvollzieher/-in, allenfalls auch mit dem/der Regionalverantwortlichen, ein Krisenstab (Task Force) zu bilden, welcher multiprofessionell zusammengesetzt ist. Diesem Krisenstab können Experten/-innen beigezogen werden, die die Übergabe von Anfang an beratend und unterstützend begleiten (siehe Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Jänner 2005, JMZ 4.500/0003-I 1/2005). Auch die jeweils zuständige Familiengerichtshilfe kann im Zuge der Beratung des Vollzugs der Kindesübergabe und einem allenfalls gebildeten Krisenstab beigezogen werden. Eine Begleitung bzw. Unterstützung des/der Gerichtsvollziehers/-in am Ort der geplanten Kindesübergabe und eine Mitwirkung an einer solchen durch Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe ist nicht vorgesehen. Die Hilfestellung für das Kind und dessen Begleitung ist auch hier nicht die vorrangige Aufgabe der Familiengerichtshilfe, sondern wohl jene der Kinder- und Jugendhilfe. Die Familiengerichtshilfe ist beziehungsweise wird demgegenüber wie gezeigt (Pkt. 1.2) primär dafür eingerichtet, in Angelegenheiten der Obsorge und des Kontaktrechts die Qualität und Nachhaltigkeit der Seite 10 von 22

11 Streitschlichtung sowie der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zu verbessern und zur Beschleunigung der Verfahren beizutragen. 2.5 Beiziehung/Ladung von Parteienvertreter(n) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte können sich die Parteien (nur) durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen ( 107 Abs. 1 Z 1 AußStrG, relative Anwaltspflicht). Grundsätzlich haben im Falle anwaltlicher Vertretung einer Partei ( 93 Zivilprozessordnung [ZPO] i.v.m. 24 Abs. 1 ZPO) bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht auch gerichtliche Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme an den/die von der Partei namhaft gemachte/n Bevollmächtigte/n zu geschehen. Die Familiengerichtshilfe ist nach 106a Abs. 2 erster Satz AußStrG berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen. 93 Abs. 1 ZPO i.v.m. 24 Abs. 1 AußStrG dürfte unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung nicht anwendbar sein, da es sich nicht um gerichtliche Ladungen handelt. Die Ladungen der Familiengerichtshilfe werden daher den Parteien auch wenn sie anwaltlich vertreten sind ausschließlich direkt zugestellt. Um Irritationen der Parteien und den etwaigen Unmut der Anwaltschaft über dieses Vorgehen zu vermeiden, wird empfohlen, dem Ladungstext der Familiengerichtshilfe folgenden Zusatz beizufügen: Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, können Sie Ihre Anwältin/Ihren Anwalt gerne von diesem Schreiben in Kenntnis setzen und sich zu dem in Aussicht genommenen Gesprächstermin von Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt begleiten lassen. Primär haben wir jedoch ein Interesse daran, mit Ihnen als Elternteil Ihres Kindes zu sprechen. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Parteien vorab darüber zu informieren, dass in der die Parteien betreffenden Pflegschaftssache die Familiengerichtshilfe beauftragt wurde; die von den Parteien namhaft gemachte Bevollmächtigten sowie ein Kinderbeistand sollten ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Akt mit einem bestimmten Auftrag der Familiengerichtshilfe übermittelt wurde (siehe Muster unter Pkt. 8.1). Weiter heißt es in 106a Abs. 2 letzter Satz AußStrG: 20 Abs. 1 erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden. 20 Abs. 1 AußStrG lautet: An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde. Aufgrund der in 106a Abs. 2 letzter Satz AußStrG angeordneten Ausnahme dürfte die Familiengerichtshilfe unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung frei in ihrer Entscheidung sein, ob sie bei einer Befragung einer Auskunftsperson die Parteien und deren Vertreter/-innen beziehungsweise bei einer Befragung einer Partei, hier also bei Befragungen der Kinder oder Elternteile, die anderen Parteien und deren Vertreter/-innen beizieht oder nicht. Dieser Freiraum erscheint auch notwendig, weil die Feststellung des Sachverhalts (erheblich) erschwert werden kann, wenn etwa bei der Befragung des Kindes beziehungsweise der Mutter/des Vaters durch die Familiengerichtshilfe ein beziehungsweise der andere Elternteil oder dessen Vertreter anwesend ist. 2.6 Verschwiegenheitspflicht und Zeugenentschlagungsrechte Verschwiegenheitspflicht der MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet ( 106a Abs. 3 AußStrG). Die Bestimmung ist wortwörtlich 50 Abs 3 Satz 2 JGG nachgebildet. Auch die Organe der Jugendgerichtshilfe sind nur im Rahmen einer amtlichen Mitteilung von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Amtliche Mitteilung wird dabei im Sinne eines schriftlichen Berichtes an die Staatsanwaltschaft oder an das Gericht verstanden oder im Sinne einer Zeugenaussage über Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen (Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB2, 50 JGG Rz 3). Die Mitarbeiter/-innen der Familiengerichtshilfe sind daher zwar nach außen hin zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht jedoch dem Pflegschaftsgericht gegenüber, wenn sie schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht über die Ergebnisse ihres Auftrages erstatten ( 106a Abs. 4 AußStrG). Beteiligte können in diesem Zusammenhang sowohl die beteiligten Pflegebefohlenen als auch zum Beispiel die beteiligten Eltern sein. Außerhalb des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens ist die Verschwiegenheitspflicht der Familiengerichtshilfe nach 106a Abs. 3 AußStrG zu beachten. Dies gilt grundsätzlich auch in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter/-innen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Pflegschaftsgericht wird freilich im Rahmen der Amtshilfe Seite 11 von 22

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