Open Source Lizenzmodelle

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1 Wissenstransfer leicht gemacht! VERGLEICHSSTUDIE Quelle: Fotolia.de it.eu it.eu it.eu +++

2 Wissenstransfer leicht gemacht! Autoren Marco Becker Franka Burmester Julia Schmidt- Löffler Open Source Lizenzmodelle Dr. rer. pol. Marco Becker ist Direktor des Instituts für angewandte Forschung und Dozent für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Controlling sowie Wirtschaftsinformatik an der NBS Northern Business School in Hamburg. Der gelernte Bankkaufmann (Deutsche Bank AG) hat nach seiner Ausbildung ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg absolviert und Anfang des Jahres 2005 als Diplom- Kaufmann abgeschlossen. Im Anschluss war er sowohl als Führungskraft in mittelständischen Unternehmen als auch als angestellter und selbstständiger Unternehmensberater tätig. Anfang des Jahres 2012 wurde er von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Hamburg promoviert, nachdem er nebenberuflich seine Dissertationsschrift erstellt hatte. Neben seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen ist er Autor mehrerer Fachbücher und anerkannter Experte auf den Gebieten Prozess- und Qualitätsmanagement sowie betrieblicher Datenschutz. Franka Burmester arbeitet seit dem Jahr 2007 bei der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg. Dort wurde sie nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau erst als Serviceberaterin und dann als als Privatkundenberaterin übernommen. Vor Kurzem wurde Ihr die Aufgabe der Geschäftsstellenleiterin der Service Filiale Aumühle übertragen. In den letzten Jahren hat sich Frau Burmester nebenberuflich zum Fachwirt für Anlage- und Finanzberatung an der Sparkassenakademie in Kiel weitergebildet und schließt gerade ein Studium der Betriebswirtschaftslehre ab, das sie ebenfalls nebenberuflich an der NBS- Northern Business School in Hamburg absolviert hat. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 1/25

3 Julia Schmidt- Löffler hat nach Ihrem Abitur eine zweijährige Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Hamburger Sparkasse AG absolviert und im Jahr 2009 erfolgreich abgeschlossen. Nachdem sie ins Angestellten- verhältnis übernommen wurde, hat Frau Schmidt- Löffler im Jahr 2010 den Basislehrgang an der Hanseatischen Sparkassenakademie bestanden. Zur Zeit absolviert Frau Schmidt- Löffler nebenberuflich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der NBS Northern Business School in Hamburg. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 2/25

4 Institut für angewandte Forschung Dr. Marco Becker Hunnenbarg 17a Pinneberg Tel.:04101 / Fax:04101 / E- Mail: info@research- it.eu Sprechen sie uns einfach an! Das Institut für angewandte Forschung wurde gegründet um den Wissenstransfer aus der Forschung in die Praxis zu beschleunigen. Anfang des Jahres 2014 hat das Institut für angewandte Forschung seine Arbeit aufgenommen und beschäftigt sich zur Zeit neben eigenen Forschungsprojekten im Themenbereich der praktischen Wirtschaftsinformatik in erster Linie mit Auftragsforschung und der Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Haftungsausschluss: Die Erläuterungen sowie Interpretationen geben die persönliche Einschätzung und Erfahrung der Autoren wieder. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der Inhalte kann eine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht übernommen werden. Copyright: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung des Instituts für angewandte Forschung unzulässig und strafbar. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Instituts für angewandte Forschung vervielfältigt oder öffentlich gemacht werden. Dieses gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Schulungszwecke. Hinweis: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 3/25

5 Zusammenfassung Bereits seit dem Ende der 1990er Jahre steigt das Interesse an Open Source Software 1 stetig an. Obwohl die Lizenzen ungewöhnliche Eigentümerrechte umfassen, wird OSS von einigen Experten sogar als Überlegen gegenüber der proprietären Software eingeordnet. 2 Die führenden Anbieter für Betriebssysteme, wie Microsoft, sowie für Softwareanwendungen, wie z. B. Office, beherrschen den Markt. Diese denken aufgrund von Wirtschaftlichkeit immer wieder über neue Einnahmequellen nach, so dass kostengünstige Alternativen auch in Form von OSS immer attraktiver für die Bevölkerung werden. Mittlerweile nutzen sogar der Bund und die Länder OSS. 3 In dieser Vergleichsstudie werden die grundlegenden Open Source- Lizenzmodelle untersucht. Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Open Source Software Open Source Initiative Free Software Foundation Copyrigt (Urheberrecht) und Copyleft Open Source Softwarelizenzen Unterteilung von Lizenzmodellen Ausgewählte Open Source Lizenzen GNU General Public License GNU Lesser General Public License Berkeley Software Distrubution License Mozilla Public License Artistic License Fazit Wird im Weiteren mit OSS abgekürzt. Vgl. Brügge et al. (2004), S. 1. Vgl. RECO (Regionalcentrum für Electronic Commerce Anwendungen Osnabrück) (Hrgs.) (2010), S. 8. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 4/25

6 1 Grundlagen 1.1 Open Source Software Wann genau die Geschichte der OSS beginnt, lässt sich nicht exakt bestimmen. Die Entwicklung von UNIX im Jahr 1969 sowie der Zusammenschluss von Richard Stallmann und anderen Programmierern zu einer Gemeinschaft, hieraus entstand später das GNU- Projekt und damit auch die FSF 4, werden als wichtige Ereignisse zur Entstehung der OSS gesehen. 5 Bei OSS handelt es sich um Software, deren Quellcode offen ist und somit von jedem sowohl eingesehen, als auch verändert werden kann. 6 Dabei kann die Software weiterentwickelt und an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Diese eigenen Änderungen können anschließend veröffentlicht und weitergegeben werden. 7 Die grundlegenden Freiheiten von OSS sind die Möglichkeit der Anpassung an die eigenen Bedürfnisse, das Studieren der Arbeitsweise, die kostenlose Weitergabe sowie die nicht an einen Zweck gebundene Nutzung. Im deutschen wird häufig auch der Begriff Freie Software verwendet. 8 Die FSF sieht allerdings einen deutlichen Unterschied zwischen Open Source 9 und freier Software, da die Namen unterschiedliche Vorstellungen bei den Menschen hervorrufen. 10 Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass freie Software nicht bedeutet, dass diese kostenlos erhältlich ist, sondern der Nutzer lediglich frei ist in u. a. der Vervielfältigung sowie Veränderung der Software. 11 Open Source ist Entstehung von OSS Open Source vs. freie Software 4 FSF steht für Free Software Foundation. 5 Vgl. Ploch et al. (2002), S. 5f. 6 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (Hrgs.) (2014). 7 Vgl. Groll (2012), S. 23, Vgl. Groll (2012), S Wird im Weiteren mit OS abgekürzt. 10 Vgl. Free Software Foundation (Hrgs.) (2014 a). 11 Vgl. RECO (Regionalcentrum für Electronic Commerce Anwendungen Osnabrück) (Hrgs.) (2010), S. 9. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 5/25

7 eine Entwicklungsmethodik, Freie Software ist eine soziale Bewegung 12 Diese wird von der FSF gefördert. Freeware ist komplett kostenlos erhältlich, umfasst allerdings nicht das Recht Änderungen und Anpassungen an der Software vorzunehmen. 13 Die Veröffentlichung erfolgt also ohne Quellcode und häufig auch ohne Lizenz. 14 Shareware ist ein Vermarktungsmodell von Software, wobei der volle Funktionsumfang zumeist nur über einen kurzen Zeitraum vollständig genutzt werden kann. Anschließend ist es notwendig Lizenzgebühren zu bezahlen. Die Shareware kann dabei kopiert und auch verbreitet werden. Viele Softwareentwickler nutzen diese Versionen als Testversionen, um so die Software schnell auf dem Markt zu verbreiten und Aufmerksamkeit zu erhalten. 15 Neben OSS existiert noch die proprietäre Software, als Gegenbegriff zur OSS. Unter proprietärer Software wird herkömmlich lizenzierte Software verstanden. 16 Der Urheber kann bei proprietärer Software eigenständig entscheiden, wer, ob und auf welche Art und Weise diese Software verwerten darf. Der Quelltext ist bei dieser Art der Software nicht frei zugänglich, außerdem sind Veränderungen und die Weiterverbreitung nicht erlaubt. Häufig wird bei proprietärer Software der Grund für das nicht Veröffentlichen des Quellcodes bei der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses genannt. 17 Freeware Shareware proprietäre Software 12 Free Software Foundation (Hrgs.) (2014 a). 13 Vgl. Groll (2012), S Vgl. Grassmuck (2004), S Vgl. Schaaf (2013), S. 22. (zitiert nach: Groll (2012), S. 22; Hennig (2009), S. 8; Renner et al. (2005), S ; Saleck (2005), S. 8f). 16 Vgl. Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (Hrgs.) (2014 a). 17 Vgl. Schaaf (2013), S. 21. (zitiert nach: Ellmer (2008), S. 3; Groll (2012), S. 21; Hennig (2009), S. 7; Jaeger / Metzger (2011), S. 3; Maaß (2008), S. 48). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 6/25

8 Die OSS kann weiter nach der Stärke des vorhandenen Copylefts unterteilt werden. Übersicht So#ware Open%Source Proprietär Public%Domain Freie*So#ware Copyle6 Kommerzielle% Vollversionen Strenges% Copyle6 Nur%Binär Beschränktes% Copyle6 Binär%&%Quellcode Non=Copyle6 Shareware kostenlos%verfügbar Freeware Darstellung 1: Einteilung Software 18 Es gibt zahlreiche Vorteile von OSS, die sich in die Gruppen Freiheit, offene Quellen, Qualität und Pragmatismus klassifizieren lassen: Vorteile von OSS Freiheit offene Quellen Qualität Pragmatismus offene Standards Herstellerunabhängigkeit Open- Source- Philosophie Flexibilität durch eigene Anpassungen Zugang zum Quellcode Bugs selbst fixen Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit Sicherheit keine Lizenzkosten vorheriges Testen möglich Support durch Community Intensives Know- How Darstellung 2: Vorteile von OSS Eigene Darstellung in Anlehnung an: Bundesverwaltungsamt (Hrgs.) (2014 a). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 7/25

9 Allerdings gibt es auch folgende Nachteile, die vorrangig von den Nutzern wahrgenommen werden: 20 Nachteile von OSS Fehlende Treiberunterstützung Uneinheitliche Bedienoberfläche Schwierigkeiten bei Installation/Konfiguration Geringe Bekanntheit Mangelnde Kompatibilität mit anderer Software Fehlender Support Mangelnde Sicherheit Die Wertigkeit dieser Vor- und Nachteile muss von jedem Nutzer individuell beurteilt werden. Bewertung 1.2 Open Source Initiative Die OSI 21 wurde 1998 als Non- Profit- Organisation in Kalifornien gegründet. Der Zweck dieser Initiative ist die Organisation und die Verbreitung frei verfügbarer Software zum Nutzen der Gemeinschaft. 22 Anhand von zehn Kriterien wird über die Lizenzierung der Software als OSS entschieden, anschließend darf diese Software das OSI- Logo tragen. Die zehn Kriterien sind: 1. Freie Weitergabe der Software ohne Lizenzgebühr 2. Offenlegung und Weitergabe des Quellcodes 3. Zulassung von Weiterentwicklungen und Ableitung unter derselben Lizenz wie die Basissoftware 4. Garantie der Unversehrtheit des originären Quellcodes 5. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen 19 Vgl. Bundesverwaltungsamt (Hrsg.) (2014a), Bundesverwaltungsamt (Hrsg.) (2014b), Dietrich (2009 a). 20 Vgl. Bundesverwaltungsamt (Hrsg.) (2014 c), Dietrich (2009 b), Dietrich (2009 c). 21 OSI steht für open source initative. 22 Vgl. Ronneburg (2014). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 8/25

10 6. Keine Nutzungseinschränkung für bestimmte Anwendungsgebiete 7. Unmittelbare Lizenzerteilung für alle, die die Software erhalten, ohne zusätzliche Lizenz 8. Produktneutralität der Lizenz 9. Keine Einschränkung anderer Software 10. Neutralität der Weitergabe bezüglich Technologien/Standards 23 Die Definition der OSI umfasst somit neben dem freien Quellcode noch weitere Kriterien, wie z. B. die Nicht- Akzeptanz von Diskriminierung. 24 Während im November 2003 insgesamt 47 Lizenzen mit dem OSI- Logo ausgezeichnet waren 25, sind es 2014 bereits 60 verschiedene Lizenzen. 26 Verbreitung 1.3 Free Software Foundation Die FSF wurde von Richard Stallmann gegründet, um freie Software 28 zu planen und zu entwickeln. 29 Die Entwicklungen in den Anfängen der Computerwelt gingen schnell voran. Dies hing auch damit zusammen, dass damals fast die komplette Software frei erhältlich und zu verwenden war. In den 1980er Jahren wurde die proprietäre Software jedoch immer beliebter, woraufhin die FSF gegründet wurde. 30 Laut der FSF muss eine OSS vier wesentliche Freiheiten erfüllen: Strahringer (2012), S. 116f (zitiert nach: Open Source Initivative (Hrgs.) (2014 b)). 24 Vgl. Steinbring / Hampel (2008): S Vgl. Brügge et al. (2004), S Vgl. Open Source Initivative (Hrgs.) (2014 a). 27 Vgl. Brügge et al. (2004), S Vgl. Jaeger et al. (2005), S Vgl. Brügge et al. (2004), S Vgl. Silberfeld (2014), S Vgl. Free Software Foundation (Hrgs.) (2014 c). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 9/25

11 1. Zu jedem Zweck ausführbar 2. An eigene Bedürfnisse anpassbar 3. Durch die Verbreitung soll anderen geholfen werden 4. Soll durch Weiterentwicklung und Verbreitung zum Gemeinwohl beitragen Unsere Mission ist die Freiheit zu bewahren, zu schützen und zu fördern, um Rechnersoftware nutzen, untersuchen, kopieren, modifizieren und weiterverbreiten zu können und die Rechte von Freie- Software- Nutzern zu verteidigen. 32 Mission 1.4 Copyrigt (Urheberrecht) und Copyleft Das deutsche Urheberrecht, auch Copyright genannt, schützt Werke und somit geistiges Eigentum. Das Urheberrecht an einem Werk dazu zählt neben Literatur auch Software beginnt bei Entstehung des Werkes. Eine explizite Registrierung, wie früher in den USA, ist nicht notwendig. Nach dem deutschen Recht können nur natürliche Personen als Urheber auftreten, da die Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz nicht abgetreten werden können. Allerdings ist es möglich die Nutzungsrechte abzutreten, hierbei spielen Lizenzen eine wichtige Rolle. 33 Copyleft bezeichnet die Umkehrung des Copyrights. Während beim Copyright das Kopieren und Weiterentwickeln ausgeschlossen ist, vergibt der Urheber beim Copyleft Dritten das Recht zur Bearbeitung und Verbreitung. Hieraus ergibt sich anschließend allerdings für den Dritten die Pflicht, seine Weiterentwicklung ebenfalls anderen zugänglich zu machen und Veränderungen und weitere Entwicklungen zuzulassen. Somit wird sichergestellt, dass einmal frei verfügbare OSS auch weiterhin frei bleiben. 34 Richard Stallmann, der Gründer der FSF, bezeichnet das Copyleft als ein Mittel um die Software freizuhalten und Copyright Copyleft 32 Free Software Foundation (Hrgs.) (2014 b). 33 Vgl. Schaaf (2013), S. 18. (zitiert nach: Gläßer (2004), S. 26, 43f; Hennig (2009), S. 17; Jaeger et al. (2005), S. 162; Krumbein (2004), S. 40f; 29, 31 UrhG; BITKOM (Hrgs.) (2005), S. 6f; BITKOM (Hrgs.) (2008), S. 29). 34 Vgl. Strahringer (2012), S Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 10/25

12 somit Software zu privatisieren. 35 Allerdings gibt es verschieden starke Interpretationen des Copylefts. Als Kritikpunkt an Copyleft wird die Untergrabung des Copyrights gesehen, da der Urheber eines Copylefts die Möglichkeit verliert aus seinem Eigentum einen finanziellen Verdienst zu erhalten. 36 Kritik 1.5 Open Source Softwarelizenzen In Lizenzverträgen werden die Nutzungsrechte festgehalten. Dabei geht es vor allen Dingen um die Rechte und Pflichten, die dem Lizenznehmer eingeräumt werden. 37 Durch Lizenzen wird festgesetzt, welcher Personenkreis was genau mit der Software machen darf. 38 Gesetzlich festgehalten ist dies in den 2 Abs. 1 Satz 1 des UrhG. Dadurch kann der Urheber entscheiden, ob und wie seine Software genutzt werden darf. 39 Durch OS- Lizenzen wird ein einheitlicher Rahmen bei der rechtlichen Regelung geschaffen. Hierdurch wird es dem Urheber erleichtert, seine Rechte rechtswirksam auf Dritte zu übertragen. 40 Alle OS- Lizenzen haben gemeinsam, dass es Dritten ermöglicht wird den Quellcode zu nutzen, zu verändern, weiterzugeben und zu lesen. Unterscheiden lassen sich die unterschiedlichen Lizenzen vor allen Dingen bei den Bestimmungen zur Offenlegung der Modifikationen im Distributionsfall, bei den Möglichkeiten der Integration auch in proprietärer Software sowie bei der Einräumung von Rechten des ursprünglichen Entwicklers. 41 Die bereits beschriebenen Organisationen Nutzungsrechte Nutzung des Quellcode 35 Vgl. Brügge et al. (2004), S Vgl. Silberfeld (2014), S Vgl. Schaaf (2013), S. 29. (zitiert nach: Gläßer (2004), S. 25; Groll (2012), S. 20, 35; Jaeger / Metzger (2011), S. 95; Jaeger et al. (2005), S. 6f). 38 Vgl. Evers (2008), S Vgl. Bundesverwaltungsamt (Hrgs.) (2014 a). 40 Vgl. Helmreich / Riehle (2012), S Vgl. Brügge et al. (2004), S. 22. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 11/25

13 FSF und OSI erkennen nach ihren jeweiligen Bedingungen Lizenzen als OS- Lizenzen an und garantieren damit auch die freie Nutzung. 42 Es existieren über 200 OS- Lizenzen 43, davon sind jedoch nicht alle von der FSF oder OSI anerkannt, da diese Anerkennung kein Pflichtmerkmal ist. 44 Es gibt eine Vielzahl verschiedener OS- Lizenzen, allerdings wird in über 90% auf vier Lizenzmodelle zurückgegriffen. Die vier am meist genutzten Lizenzen sind die GNU General Public License 45, GNU Lesser Public License 46, Mozilla Public License 47 und die Berkley Software Distribution License 48. Verbreitung von OSS GPL&(70%)& LGPL&(13%)& BSD&(8%)& MPL&(2%) Andere&(7%)& Darstellung 3: Verteilung Open Source- Lizenzen bei sourceforge Vgl. Bundesverwaltungsamt (Hrgs.) (2014 a). 43 Vgl. Schaaf (2013), S. 33. (zitiert nach: Hennig (2009), S. 19, 21; Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (Hrgs.) (2014 b); Jaeger et al. (2005), S. 15; Renner et al. (2005), S. 22). 44 Vgl. Schaaf (2013), S Wird im Weiteren mit GPL abgekürzt. 46 Wird im Weiteren mit LGPL abgekürzt. 47 Wird im Weiteren mit MPL abgekürzt. 48 Wird im Weiteren mit BSD abgekürzt. 49 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kleijn (2006). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 12/25

14 2 Unterteilung von Lizenzmodellen Bei Software, die unter strengem bzw. starkem Copyleft steht, darf die modifizierte Software nur unter der gleichen Lizenz, wie die ursprüngliche Software, weitergegeben werden. 50 Diese Software kann in keiner Weise mit proprietärer Software verbunden werden. Selbst eine Verlinkung ist nicht möglich. Der Grundgedanke, der hinter diesem Copyleft steht ist, dass einmal offene Software auch weiterhin offen bleibt und nicht in proprietäre Projekte mit eingebunden werden kann. Bei Verstößen gegen dieses Copyleft gehen die gewährten Rechte verloren und es verstößt somit auch gegen das Urheberrecht. 51 Bei Lizenzen ohne Copyleft, sogenannte Non- Copyleft- Lizenzen, werden dem Nutzer der Software alle Nutzungsfreihalten eingeräumt. Alle Änderungen und Weiterentwicklungen können unter einer beliebigen, anderen Lizenz weiterverbreitet werden. Dadurch kann eine OSS durch Weiterentwicklungen auch als proprietäre Software vertrieben werden 52, wodurch es möglich ist, dass der offene Quellcode der Ursprungssoftware durch Änderungen unfrei wird. 53 Bei dem eingeschränkten bzw. schwachen Copyleft wird die Verlinkung und Kombination von OSS und proprietärer Software gestattet. So können unabhängige Erweiterungen oder Neuentwicklungen auch unter anderen Lizenzen oder sogar als proprietäre Lizenz weitergegeben werden. 54 Hiermit ist es möglich, Software mit unterschiedlichen Lizenzen zu verknüpfen. 55 Es ist allerdings darauf zu achten, dass diese Modifikationen in einer eigenen Datei zu speichern sind, da die restliche Software unter der bisherigen Lizenz weitergeführt werden muss. Nur strenges Copyleft Non- Copyleft eingeschränktes Copyleft 50 Vgl. Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (Hrgs.) (2014 b). 51 Vgl. Kleijn (2006). 52 Vgl. Teupen (2007), S. 167f. 53 Vgl. Jaeger et al. (2005), S Vgl. Kleijn (2006). 55 Vgl. Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (Hrgs.) (2014 b). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 13/25

15 die modifizierte Datei darf unter einer anderen Lizenz veröffentlicht werden Ausgewählte Open Source Lizenzen 3.1 GNU General Public License Die GPL ist mit 70% die mit großem Abstand am meist genutzte Lizenz 57, dessen Historie bis ins Jahr 1989 zurück zu verfolgen ist. Besondere Popularität hat die GPL dadurch erhalten, dass große Teile des Linux- Betriebssystemkerns auf diese Lizenz zurückgreifen. 58 Die GPL zählt zu den Lizenzen mit strengem Copyleft. 59 Diese umfasst die Rechte die Software lizenzgebührenfrei zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu verändern sowie zu veröffentlichen. Neben diesen Rechten, beinhaltet die GPL allerdings auch Pflichten. Die wichtigste Pflicht betrifft das Copyleft und die Verpflichtung bei Änderungen an unter GPL gestellter Software, diese ebenfalls unter die GPL zu stellen und somit den Quellcode offen zu legen. 60 Im Rahmen von Gesetzen wird bei der GPL die Haftung von Softwareentwicklern ausgeschlossen. 61 Die lizenzgebührenfreie Verbreitung, welche seit der GPL V3 sogar explizit benannt wird 62, bedeutet allerdings nicht, dass überhaupt keine Kosten bei Software unter der GPL anfallen. Beispielsweise können Unternehmen Gebühren für den Vertreib ansetzten. 63 Im Jahr 2007 wurde die 3. Version der GPL, die GPL V3, von der FSF veröffentlicht. Im Vergleich zur 2. Version wurden sowohl rechtliche als auch technische 56 Vgl. Schaaf (2013), S. 17. (zitiert nach: BITKOM (Hrgs.) (2014), S. 11f; Bundesverwaltungsamt (Hrgs.) (2011), S. 55; Gläßer (2004), S. 26). 57 Vgl. Kleijn (2006). 58 Vgl. Jaeger et al. (2005), S Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger et al. (2005), S Vgl. Schaaf (2013), S. 35. (zitiert nach: Hennig (2009), S. 20; Jaeger et al. (2005), S. 15; Jaeger / Metzger (2011), S ). 62 Vgl. Schaaf (2013), S. 57. (zitiert nach: Free Software Foundation (Hrgs.) (2007)). 63 Vgl. Jaeger et al. (2005), S. 15. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 14/25

16 Neuerungen umgesetzt, ebenso wie eine bessere internationale Anwendung. Bisher wird diese Version jedoch weniger häufig genutzt als die Version Ein Unterschied zwischen GPL V2 und GPL V3 liegt auch in der Begriffsbestimmung. Während in V2 keine Definitionen geliefert wurden, sind in der GPL V3 in Ziffer 0 Begriffsdefinitionen enthalten. Es wird beispielsweise zwischen propagate und convey unterschieden. Während propagate die Nutzung, also das einfache Ausführen der Software ohne Lizenzpflichten beschreibt, wird unter convey auch die Übertragung an weitere Personen verstanden, hierbei entstehen für den Nutzer allerdings weitere Pflichten. 65 Bei genauerer Beleuchtung der GPL ist festzustellen, dass in Ziffer 1 bereits dem Nutzer das Recht eingeräumt wird unveränderte Kopien herzustellen und zu vertreiben. In Ziffer 2 wird anschießend auch das Recht auf Änderung des Quelltextes eingeräumt 66, in GPL V3 wird dieses Recht sogar unwiderruflich eingeräumt. Durch Ziffer 7 ist es bei der GPL V3 möglich weitere Bedingungen zum Vertrieb zu ergänzen. 67 Es wird deutlich, dass die GPL für den internationalen und nicht explizit für den deutschen Markt entwickelt wurde, da auch auf die Übernahme der Rechte bei der Unternehmensnachfolge eingegangen wird. In Deutschland ist dieses durch 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG bereits geregelt, und müsste so nicht in der GPL erwähnt werden. 68 Zu den Pflichten gehört, dass der Lizenztext immer mitgeliefert werden muss. Dieses ist entweder als gedruckte Form oder als Datei möglich, ein Verweis auf eine Website ist allerdings nicht ausreichend. 69 Ebenfalls muss der Erwerber immer an den Quelltext gelangen. Seit der GPL V3 muss dieser nicht mehr mitgeliefert werden oder ein Angebot zur Lieferung gegeben werden, sondern es reicht die Möglichkeit des kostenlosen Downloads aus. 70 Der Copyright- bzw. Urhebervermerk Rechte Pflichten 64 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 52f. 66 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Schaaf (2013), S. 51. (zitiert nach: Free Software Foundation (Hrgs.) (2007); Jaeger / Metzger (2011), S. 53f). 68 Vgl. Schaaf (2013), S. 51. (zitiert nach: Jaeger / Metzger (2011), S. 54; 34 UrhG). 69 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger et al. (2005), S. 16f. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 15/25

17 muss bei der Verbreitung von Software mit veröffentlicht werden, wobei vorhandene Vermerke nicht verändert werden dürfen. 71 Bei Veränderungen muss immer ein Hinweis auf diese Modifikation mit Änderungsdatum gegeben werden. Hierbei muss die genaue Veränderung ersichtlich sein. Der Urheber muss seinen Namen dabei aber nicht veröffentlichen, sodass es auch möglich ist anonym zu bleiben. 72 Eine weitere Pflicht besteht darin, dass der unveränderte Haftungsausschluss erkennbar angebracht werden muss. Diese Klausel ist in Deutschland allerdings nicht wirksam. 73 Seit der GPL V3 können in Ziffer 7 weitere Pflichten ergänzt werden 74, in GPL V2 war es unterdessen noch untersagt zusätzliche Beschränkungen zu erteilen. 75 Ebenfalls kann der Lizenzgeber von Pflichten befreien und eine Liste mit Beschränkungen ergänzen GNU Lesser General Public License Nach der GPL ist die am zweit häufigsten genutzte Lizenz die LGPL mit 12,5% Anteil an den über Projekten des OS Hosters sourceforce. 77 Die LGPL wurde speziell für Bibliotheksprogramme entwickelt und stellt eine abgeschwächte Form der GPL dar, um Programme auch mit proprietären Programmen verknüpfen zu können. Aus diesem Grunde wurde die LGPL auch zunächst unter dem Namen Libary General Public License geführt. Da von der FSF seit einiger Zeit allerdings auch für Bibliotheken die GPL empfohlen wird, wurde diese in Lesser General Public License geändert Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 32f. 72 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger et al. (2005), S Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 54f. 75 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 58f. 77 Vgl. Kleijn (2006). 78 Vgl. Jaeger et al. (2005), S. 3f. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 16/25

18 Im Zuge der Veröffentlichung der aktuellen Version GPL V3 wurde auch die LGPL Version angepasst wurde die LGPL V3 herausgebracht und ist als Eingrenzung der GPL V3 zu verstehen. Es werden explizit nur die Ausnahmen zur GPL V3 beleuchtet, nicht aber die Gemeinsamkeiten. 79 In Anlehnung an die GPL V2 sind auch in der LGPL V2.1 ähnliche Rechte verbunden. Während in Ziffer 1 die Verbreitung und Herstellung der Software festgehalten wird, befasst sich Ziffer 2 konkret mit dem Kopieren und Verändern der Bibliotheken. In Ziffer 3 wird noch auf die Kompatibilität zur GPL eingegangen und in Ziffer 4 auf die Verbreitung vom Objektcode. 80 Bei der LGPL wird unterschieden zwischen Änderungen an der Bibliothek sowie Änderungen an auf die Bibliothek zugreifende Software. Während bei Änderungen an der Bibliothek quasi das strenge Copyleft greift, findet bei Änderungen an Software die auf die Bibliothek zugreift nur das eingeschränkte Copyleft Anwendung. 81 Insgesamt ist festzuhalten, dass die LGPL V3 die Pflichten im Vergleich zur GPL V3 reduziert, sodass die Softwarebibliothek auch mit Software verwendet werden kann, die als proprietäre Software gilt Berkeley Software Distrubution License Die Universität von Kalifornien in Berkeley hat eine Lizenz definiert und diese zunächst für die Distribution eines UNIX- basierten Betriebssystems verwendet. Mittlerweile wird dieser Lizenztyp allgemein genutzt. Zurzeit sind nur acht Prozent der OSS- Projekte mit einer BSD veröffentlicht 83, obwohl der Vorteil besonders für private Entwickler in dem kurzen und verständlichen Lizenztext liegt Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 78, Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 78f. 81 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 80f. 82 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Kleijn (2006). 84 Vgl. Schaaf (2013), S 61. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 17/25

19 Die BSD genehmigt einem Dritten das Programm zu kopieren und zu verändern. Hierbei muss allerdings der Copyright- Vermerk des ursprünglichen Programms beibehalten werden 85, die weiterentwickelte Software kann allerdings auch kommerziell vertrieben werden. 86 Auch bei der BSD gibt es Pflichten des Lizenznehmers. Es muss beispielsweise bei Weitergabe der Lizenztext mitgeliefert werden, allerdings ist dieses beim Quellcode nicht zwangsläufig notwendig. Ebenfalls muss es einen Hinweis auf alle am Programm beteiligten Entwickler geben. 87 Auch wird bei der BSD deutlich, dass auch diese Lizenz nicht explizit für Deutschland geschrieben ist, da z. B. auch das Ausführen der Software in der BSD geregelt ist. Aufgrund des 69d UrhG wäre dieses in Deutschland allerdings notwendig. 88 In der Urfassung der BSD war die Pflicht verankert, dass ein Hinweis auf die Universität Berkeley gegeben werden musste. Aufgrund von Schwierigkeiten wurde diese Pflicht allerdings in aktuellen Fassungen der BSD nicht mehr mit aufgenommen. Ziffer 1 besagt, dass sowohl der Urhebervermerk, die Lizenzbestimmungen sowie der Haftungs- und Gewährleistungsausschluss jeweils mit verbreitet werden müssen. 89 Rechte Pflichten 3.4 Mozilla Public License Die MPL zählt zu den Lizenzen mit eingeschränktem Copyleft. Hierbei müssen Änderungen in der bestehenden Software weiterhin mit der MPL lizenziert werden, während bei neu hinzugefügten Dateien keine Vorgabe für die verwendete Lizenz gemacht wird. Durch dieses eingeschränkte Copyleft ist es möglich Softwarebestandteile mit verschiedenen Lizenzen zu kombinieren. 90 Die MPL ist sowohl eine OSS, 85 Vgl. Wind (2012), S Vgl. Hüttenegger (2006), S Vgl. Schaaf (2013), S. 38. (zitiert nach: Gläßer (2004), S. 30; Jaeger et al. (2005), S. 2; Krumbein (2004), S. 43; Laurent (2004), S. 14, 16; Wichmann (2005), S. 6). 88 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 84f. 90 Vgl. Jaeger et al. (2005), S. 3. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 18/25

20 als auch eine Freeware. 91 Rechtlich ist die MPL der LGPL sehr ähnlich, unterscheidet aber z. B. zwischen Werk- und Dateiderivaten. Während Werkderivate Funktionen aufrufen, sind Dateiderivate Änderungen an Dateien. Bei Dateiderivaten schreibt die MPL vor, dass Änderungen weiterhin unter der MPL lizenziert werden. Änderungen an Werkderivaten können auch unter einer anderen Lizenz stehen Artistic License Sowohl die OSI als auch die FSF haben die Artistic License 93 als OS anerkannt und lizenziert. 94 Die AL gibt dem Nutzer das Recht zur Vervielfältigung sowie Verbreitung in jeglicher Vertriebsform. Die Möglichkeiten und Rechte beim Vertrieb sowie bei Modifikationen werden in Ziffer 2 und 3 beleuchtet. Das Verbreiten des Binärcodes wird in Ziffer 4 und 8 geregelt. Besondere Bedeutung der AL hat Ziffer 5. Hierbei wird festgelegt, dass eine angemessene Gebühr sowohl für Dienstleistungen als auch für das alleinige Kopieren verlangt werden kann. Ebenfalls ist es möglich Software mit der AL auch mit Software zu verkaufen, die unter einer anderen Lizenz geführt wird. Hierfür wird in Ziffer 6 und 7 die proprietäre Verwendung und dessen Einbindung erläutert. Die AL unterscheidet die Pflichten nach Umfang der jeweiligen Modifikationen, z. B. bei einer geringen Modifikation besteht nur die Pflicht der Fehlerbeseitigung. In Ziffer 1 und 2 wird auch hier auf den Urhebervermerk und den Haftungsausschluss eingegangen. Im Unterschied zu einigen anderen Lizenzarten muss bei der AL der Lizenztext nicht mitgeliefert werden. 95 Zu beachten ist, dass bei veränderten Versionen ein neuer Name für die Software vergeben werden muss. Allerdings muss das ursprüngliche Programm samt einer Rechte und Pflichten 91 Vgl. Hüttenegger (2006), S Vgl. Schaaf (2013), S. 38. (zitiert nach: Gläßer (2004), S. 31; Spindler (2004), S. 15). 93 Wird im Weiteren mit AL abgekürzt. 94 Vgl. Schaaf (2013), S. 40. (zitiert nach: Gläßer (2004), S. 30; Jaeger / Metzger (2011) S. 93). 95 Vgl. Jaeger / Metzger (2011), S. 90. Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 19/25

21 Beschreibung der gemachten Änderungen mit zur Verfügung gestellt werden Fazit Es gibt eine Vielzahl von OS- Lizenzen, wovon allerdings lange nicht alle von der FSF oder OSI anerkannt sind. 97 In über 90% wird auf die vier größten Lizenzen zurückgegriffen. Dazu gehört die GPL, LGPL, MPL sowie die BSD. 98 Die folgende Übersicht soll einmal die Unterschiede dieser fünf Lizenzmodelle verdeutlichen: Zusammenfassung Vergleich Kriterium GPL LGPL BSD MPL AL Offener Quellcode Verbindung mit proprietärer Software Weiter- entwicklung als proprietäre Software Spezielle Privilegien für den ursprünglichen Copyrightinhaber Darstellung 4: Vergleich Open Source- Lizenzen 99 Welches die vorteilhafteste Lizenz ist, kann nicht eindeutig bestimmt werden. Es kommt auf die Wünsche, Pläne und Ziele des jeweiligen Unternehmens an. Für die reine Ausführung der einzelnen Software ist die Wahl der Lizenz irrelevant. Sind allerdings Anpassungen an Unternehmensbedürfnisse vorgesehen, sollte sich das Unternehmen genauer mit der jeweiligen Lizenz beschäftigten. Auch strategische Ziele Ergebnis 96 Vgl. Schaaf (2013), S. 62. (zitiert nach: Jaeger et al. (2005), S. 91f; Perl Foundation (Hrgs.) (o.j.)). 97 Vgl. Schaaf (2013), S Vgl. Kleijn (2006). 99 Modifiziert entnommen aus: Brügge et al. (2004), S. 23 (in Anlehnung an: Perens (1999)). Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 20/25

22 sollten bei der Entscheidung mit berücksichtigt werden, damit z. B. eine Verbindung mit proprietärer Software bei Bedarf möglich ist. Bereits seit den 1990er Jahren nutzen immer mehr Unternehmen die Vorteile von OSS, wobei diese auf mehr als 200 verschiedene OS- Lizenzen zurückgreifen. U. a. lässt sich die schnelle Zunahme von OSS auf die Verbreitung von Linux zurückführen. Allerdings ist die künftige Entwicklung des Software- Marktes offen und ungewiss. Sollte sich Linux gegen Betriebssysteme wie z. B. Apple und Windows durchsetzen, kann dieses auch zu einer noch höheren Akzeptanz von OSS in der Unternehmenspraxis führen. Auch der weitere technische Fortschritt ist nicht abzusehen und lässt damit die Entwicklung ungewiss erscheinen. Aus diesen Gründen wäre es interessant zu untersuchen, ob sich die OSS gegen die proprietärer Software durchsetzen und diese verdrängen kann. Ebenfalls könnte herausgearbeitet werden, in welchen Bereichen des Marktes sich die OSS besonders behaupten kann, was wiederum das Potenzial von OSS wiederspiegelt. Ob der Software- Markt ausschließlich mit OSS denkbar wäre ist eine weitere interessante Frage, welcher auf den Grund gegangen werden könnte. Ausblick Copyright by Institut für angewandte Forschung it.eu 21/25

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