Wasser, Boden, Luft - Einstufung von Umweltgefahren
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- Kora Hermann
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1 Wasser, Boden, Luft - Einstufung von Umweltgefahren Dr. Thomas Gildemeister, zu meiner Person 2008 Geschäftsführer der Auswahl der Dienstleistungen: REACH, Biozide, IUCLID, CLP, Arzneimittel, Kosmetik, HAZOP/PAAG/SIL Erstellung von Registrier- und Zulassungsdossiers, Gutachten (z.b. Toxikologie) für Hersteller, Anwender, Importeure, Erzeugnisproduzenten, OR.. 2 1
2 3 Umwelt -Begriffsbestimmung Umwelt bezeichnet etwas, mit dem ein Lebewesen oder etwas, das in Analogie zu einem Lebewesen behandelt wird, in kausalen Beziehungen steht ( RÖMPP Lexikon UMWELT: Mehrdeutiger Begriff, ursprünglich aus der Biologie : 7 verschiedene Betrachtungsweisen Im jurist. Bereich existiert (ebenfalls) keine einheitliche U.-Definition. Eine Legaldefinition aus der Gefährlichkeitsmerkmale-VO (1980er) zum Chemikaliengesetz spricht von der natürlichen Umwelt als den Lebensgrundlagen des Menschen, insbes. von den Umweltbereichen Boden, Luft u. Wasser, den Beziehungen unter ihnen einerseits u. zu allen Lebewesen andererseits. Ökosystem terrestrische und aquatische Ökosysteme Biotop, Lebensraum, Lebewesen Ökologie Organismen Umwelt 4 2
3 Umwelt -Begriffsbestimmung Umwelt bedeutet auch von Menschen gemachte Umwelt. Centrale du Bugey Controle environnement von D.raboyeau - Eigenes Werk. Lizenziert unter Creative Commons Attribution-Share Alike über Wikimedia Commons Umwelttoxikologie -Begriffsbestimmung Lehre von der Beschreibung und Erforschung der Wirkungen von Umweltschadfaktoren in Luft, Wasser und Erde, die das ökologische Gleichgewicht stören und Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere und Menschen bedrohen. U. hat das Ziel, gesundheitliche Risiken durch Umweltschadfaktoren zu erkennen und zu quantifizieren. [1] D.h.: Schutzziel Erhaltung aller Arten nicht als Individuen sondern als Population Zum Erreichen des Schutzziels: Emissionen/Konzentrationen von Stoffen unterhalb Grenzwert (PNEC, EQS) Studien mit Stellvertreterorganismen aller Trophieebenen: In aquatischer Ökotoxikologie: Alge/Pflanze, Wasserfloh, Fisch [1] Taschenatlas der Toxikologie, Franz-Xaver Reichl, 1997, Georg Thiem Verlag PNEC predicted no effect concentration, EQS = Umweltqualitätsnormen (engl.: environmental quality standard aus WRRL) 6 3
4 Einstufungsverfahren nach CLP-V Anhang I der CLP-V: TEIL 4: UMWELTGEFAHREN* 4.1. Gewässergefährdend Einstufungskriterien für Stoffe (gilt bereits jetzt) Einstufungskriterien für Gemische (Ab 1. Juni 2015 anzuwenden!) 4.2. Gefährdung für Bodenökosysteme? 4.3. Gefährdung der Atmosphäre? 5. Teil 5 Zusätzliche EU-Gefahrenklasse 5.1 Die Ozonschicht schädigend Nicht existent in CLP-V * Zuletzt geändert Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März Einstufungsverfahren nach CLP-V Anhang I der CLP-V: TEIL 4: UMWELTGEFAHREN* 4.1. Gewässergefährdend Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen aufgrund ihrer Umweltgefahren müssen ihre Gefahren für die aquatische Umwelt ermittelt werden Das Einstufungssystem gilt zwar für alle Stoffe und Gemische, für Sonderfälle werden jedoch die von der Europäischen Chemikalienagentur herausgegebenen Leitlinien anerkannt Einstufungskriterien für Stoffe Einstufungskriterien für Gemische Zuletzt geändert Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März
5 Einstufungsverfahren nach CLP-V Intrinsische Gefahr eines Stoffes: - Akute und langfristige Gefahr für aquatische Organismen Akut -Akut Cat. 1 Basis EC50 oder LC50 Langfristig -Chron. Cat 1 4 chronische Tox. (EC10, NOEC) Wenn nicht verfügbar, dann ist zu berücksichtigen: akute aquat. Tox. und Abbau- und Bioakkumulationsdaten - niedrigste verfügbarer Toxizitätswert aller trophischen Ebenen sowie innerhalb der einzelnen trophischen Ebenen (Fische, Krebstiere, Algen/Wasserpflanzen) relevant. CLP-V, Anhang I, Teil 4, Einstufung aufgrund von Gefahren für die aquatische Umwelt zu verwendende Grundelemenente: - akute aquatische Toxizität, - chronische aquatische Toxizität, - potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation und - Abbau bei organischen Chemikalien - Daten durch standardisierte Prüfverfahren zu gewinnen (OECD-Guidelines, Prüfmethodenverordnung (EG) Nr. 440/2008) 10 5
6 Einstufung von Gemischen - Vorgehen - Analog Stoffen: Alle Einstufungskategorien gelten Kategorie Akut 1, Chronisch relevante Bestandteile eines Gemisches: - Akut 1 und Chronisch 1 : 0,1/M %(m/m) - Chronisch 2, 3 oder 4 : 1 %(m/m) M=Multiplikationsfaktor für hochtoxische Bestandteile, siehe Einstufung von Gemischen - Vorgehen - Mehrstufiges Vorgehen möglich: 1. Aufgrund von Prüfdaten für das komplette Gemisch 2. Aufgrund von Übertragungsgrundsätzen 3. Wenn Daten für alle/ oder einige Bestandteile: I. Summierung eingestufter Bestandteile und/oder II. Verwendung einer Additivitätsformel. M=Multiplikationsfaktor für hochtoxische Bestandteile, siehe
7 Einstufung von Gemischen Gemisch getestet 1. Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: - Aquatische Toxizität - Für Stoffe festgelegte Kriterien verwenden - Ggf. bedarf es Daten zur Abbaubarkeit und Bioakkumulation: - Nicht für Gemische, - Ggf. Daten der Einzelstoffe aussagekräftiger 13 Einstufung von Gemischen - Übertragungsgrundsätze 2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze: - ggf. Daten ähnlicher geprüfter Gemische - Verdünnung mit Stoff mit gleichwertiger oder niedriger Kategorie der Gewässergefährdung Einstufung als ebenso Gewässergefährdend. siehe
8 Einstufung von Gemischen - Übertragungsgrundsätze 2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze: siehe Einstufung von Gemischen - Summierungsmethode 3. Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für einige oder alle Bestandteile des Gemisches vorliegen: I. Summierung eingestufter Bestandteile Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften Bestandteile Prozentanteil akut und chronisch eingestufter Bestandteile fließt ein 16 8
9 Summierungsmethode akute Gewässergefährdung Summierung der eingestuften Bestandteile * Zuletzt geändert Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März Summierungsmethode langfristige Gewässergefährdung Summierung der eingestuften Bestandteile * Zuletzt geändert Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März
10 M-Faktor Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Stoffe in Gemischen Anhand der Wirkwerte bestimmt Bsp. 19 M-Faktor 20 10
11 Einstufung von Gemischen - Additivitätsformel 3. Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für einige oder alle Bestandteile des Gemisches vorliegen: I. Verwendung einer Additivitätsformel Guidance on the Application of Regulation (EC) No 1272/2008, Example D 21 Additivitätsprinzip akute aquatische Tox. Voraussetzung: Wirkdaten für (alle) Bestandteile im Gemisch vorliegend 22 11
12 Einstufung von Gemischen - Additivitätsformel I. Verwendung einer Additivitätsformel für Akute Tox. Guidance on the Application of Regulation (EC) No 1272/2008, Example D 23 Einstufung von Gemischen - Additivitätsformel I. Verwendung einer Additivitätsformel für Akute Tox. Ergebnis Guidance on the Application of Regulation (EC) No 1272/2008, Example D 24 12
13 Additivitätsprinzip chronische aquatische Tox. Voraussetzung: Wirkdaten für alle Bestandteile im Gemisch vorliegend 25 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen ohne Informationen Einstufung aufgrund der bekannten Bestandteile n.o.g. Verfahren Kennzeichnung auf Etikett und SDB mit: Enthält x % Bestandteile mit unbekannter Gewässergefährdung. CLP-V, Anhang I, Teil 4,
14 Gefahrenkommunikation - Kennzeichnung 27 Gefahrenkommunikation - Kennzeichnung 28 14
15 Einstufungsverfahren nach CLP-V Anhang I der CLP-V: TEIL 4: UMWELTGEFAHREN* 4.1. Gewässergefährdend Einstufungskriterien für Stoffe Einstufungskriterien für Gemische 4.2. Gefährdung für Bodenökosysteme? 4.3. Gefährdung der Atmosphäre? 5. Teil 5 Zusätzliche EU-Gefahrenklasse 5.1 Die Ozonschicht schädigend * Zuletzt geändert Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März Die Ozonschicht schädigend - Einstufung 5.1 Die Ozonschicht schädigend Ein die Ozonschicht schädigender Stoff: Gefahr für die Ozonschicht Stoffe, in Anhang I der VO(EG) Nr. 1005/2009 Einstufungskriterien für Gemische: 30 15
16 Die Ozonschicht schädigend - Kennzeichnung 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. rer. nat. Thomas Gildemeister Tel: +49(0) web: reach-chemconsult.com Strehlener Str. 14, Dresden 32 16
Teil 4: UMWELTGEFAHREN
Teil 4: UMWELTGEFAHREN 4.1. Gewässergefährdend 4.1.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 4.1.1.1. Begriffsbestimmungen a. Akute aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes,
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