Synopse zur Pflegeversicherung

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1 Grundzüge der Sozialen Pflegeversicherung (heutiges System) Die Soziale Pflegeversicherung wird im Umlageverfahren über Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. den Rentenversicherungsträgern getragen werden. Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist auf 1,7% des Bruttoarbeitseinkommens bzw. der Rente festgeschrieben. Für die unterhaltsberechtigten Ehepartner und Kinder eines Mitglieds besteht die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Soziale Pflegeversicherung wurde nach einer nahezu 20jährigen Beratungsphase als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems 1994 vom Gesetzgeber verabschiedet und trat zum in Kraft. Von Anfang an war die Finanzierung der Pflegeversicherung aus dem Umlageverfahren umstritten. Die gewählte Lösung erlaubte trotz ihres Teilkaskocharakters eine recht umfassende und schnelle Absicherung des Pflegerisikos, da Leistungen zur häuslichen Pflege bereits ab dem und Leistungen zur stationären Pflege ab dem in Anspruch genommen werden konnten. In den Genuss kamen bislang vor allem ältere Leistungsempfänger, die selbst kaum nennenswerte bzw. keine Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung geleistet haben. Die Pflegeversicherung wurde von Anfang an als Teilversicherung konzipiert, d. h. sie trägt nur einen festgesetzten Höchstbetrag der anfallenden Kosten. Kostenteile über diesem Höchstbetrag, welcher in den verschiedenen Pflegestufen unterschiedlich ist und außerdem zwischen ambulanter und stationärer Unterbringung unterscheidet, sind vom Pflegebedürftigen selbst zu finanzieren. Ist dies nicht möglich, so muss die Sozialhilfe einspringen. Der Gesetzestext der Pflegeversicherung findet sich im Sozialgesetzbuch XI. Zur Pflegeversicherung zählt der Grundsatz, dass die häusliche (ambulante) Pflege Vorrang gegenüber der stationären Pflege besitzt. Ältere Menschen sollen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Die Leistungen zu einer häuslichen oder stationären Pflege werden nur auf Antrag gewährleistet. Begutachtet wird dieser durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser stellt die Pflegebedürftigkeit selbst und den speziellen Grad (Pflegestufe) fest. Durch das flächendeckende Nebeneinander von Sozialer und privater Pflegeversicherung, deren Abgrenzung untereinander sich an der Krankenversicherung orientiert, ist nahezu die gesamte Bevölkerung in der Pflegeversicherung abgesichert. Von den insgesamt rund 79 Mio. Versicherten entfällt mit rund 71 Mio. der Großteil auf die Soziale Pflegeversicherung. Vor welchen Problemen steht die Pflegeversicherung? Seit Jahrzehnten ist in Deutschland die Lebenserwartung kontinuierlich gestiegen, gleichzeitig verringerte sich kontinuierlich die Zahl der Geburten. Diesen demographischen Wandel gilt es in allen Zweigen der Sozialversicherung zu bewältigen. Für die Soziale Pflegeversicherung

2 bedeutet dies, dass seit 1995 ist die Zahl Pflegebedürftiger um auf die gegenwärtige Zahl von ca. 1,9 Mio. Pflegebedürftigen angestiegen ist. Bis zum Jahr 2030 wird die Zahl der Pflegebedürftigen auf geschätzte 3,1 Mio. ansteigen. Erst ab dem Jahr 2050 ist mit einem Ende dieses Anstieges zu rechen. Im vergangenen Jahr 2002 hatte die Pflegeversicherung bei Einnahmen von knapp 17 Milliarden Euro ein Defizit von ca. 380 Millionen Euro und damit seit 1999 das vierte Mal in Folge ein Minus ausgewiesen. Für das Jahr 2003 wird nach Schätzungen ein Defizit zwischen 450 und 500 Mio. Euro erwartet. Es wird damit gerechnet, dass der akkumulierte Überschuss in der Pflegeversicherung, welcher zur Zeit noch rund 4,9 Mrd. Euro beträgt, bis maximal zum Jahre 2007 vollständig aufgezehrt sein wird. Zitat Prof. Raffelhüschen (FAZ ): Ein Generationenvertrag war die Pflegeversicherung schon deshalb nicht, weil es nie auch nur einen lebenden Jahrgang gegeben hat, der mit 1,7 Prozent Beitrag den statistischen Erwartungswert der Leistungsinanspruchnahme gezahlt hat. Auch die Rürup-Kommission kommt zu dem Schluss: Aus Gründen der finanziellen Nachhaltigkeit wäre die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Pflegeversicherung vorteilhafter gewesen. Dies entspricht exakt den Vorschlägen, die die FDP bei den Beratungen zur Sozialen Pflegeversicherung unterbreitet hat und welche gegenüber dem damaligen Koalitionspartner CDU/CSU nicht durchsetzbar waren.

3 Vorschläge der Rürup-Kommission Synopse zur Pflegeversicherung Verfahren Die Kommission wählte das Verfahren des intergenerativen Lastenausgleichs und geht von im Zeitablauf konstanten altersfallspezifischen Pflegefallwahrscheinlichkeiten aus. Im Zusammenhang mit der steigenden Lebenserwartung bedeutet dies, dass sich die durchschnittliche Dauer der Pflegebedürftigkeit parallel zur Verlängerung der Lebenszeit erhöht. Für die Projektion wird davon ausgegangen, dass der sich der seit Einführung der Pflegeversicherung zu beobachtende Trend in die stationäre Pflege u. a. wegen der sich verändernden Familien- und Beschäftigungsstrukturen zukünftig fortsetzen wird. Diese Grundannahme ist wesentlich pessimistischer als die Grundannahme der Herzog-Kommission. Dynamisierung der Leistungen Die Leistungen aus der Pflegeversicherung blieben seit ihrer Einführung unverändert, d. h. ohne Dynamisierung würde das reale Leistungsniveau durch den permanenten Kaufkraftverlust immer weiter absinken, so dass die Pflegeversicherung als Absicherung gegen das Lebensrisiko Pflegebedürftigkeit immer weiter an Bedeutung verlieren würde. Die Kommission schlägt vor diesem Hintergrund vor, die Leistungspauschalen der Sozialen Pflegeversicherung ab 2005 in der Höhe des Durchschnitts aus Inflation und Lohnsteigerung zu dynamisieren. Auf Grundlage des Kommissionsszenarios, welches eine Inflationsrate in Höhe von 1,5% p. a. und eine Lohnsteigerung in Höhe von 3% p. a. beinhaltet, ergibt sich eine Anhebung der Leistung in Höhe von 2,25% pro Jahr. Die Kommission geht davon aus, dass die Lohnsteigerung im personalintensiven Pflegebereich ebenfalls 3% p. a. beträgt. Die Differenz zu der Dynamisierung in Höhe von 2,25% p. a. könne innerhalb des Systems durch vorhandene Rationalisierungspotenziale erwirtschaften werden. Trifft diese sehr optimistische Annahme nicht zu, so kommt es zu einer schleichenden realen Entwertung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung. Familienlastenausgleich Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Pflegeurteil vom (1 BvR 1629/94) festgestellt, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, während der Zeit der Kinderbetreuung und Erziehung einen gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen wie Mitglieder ohne Kinder. Der Gesetzgeber muss dieses Urteil des BVerfG bis zum umsetzen. Nach Ansicht der Kommission würde eine pflegeversicherungsimmanente Lösung dieses Problems aber zu geringer

4 Akzeptanz der Sozialen Pflegeversicherung in der Bevölkerung führen. Die Kommission schlägt daher eine steuerrechtliche Lösung außerhalb des Systems, wie z. B. eine Erhöhung des Kindergeldes, vor. Konkrete Ausgestaltung Finanzieren will man das Gesamtpaket durch Beitragserhöhungen der Rentner und den Aufbau eines Kapitalstocks bei den Erwerbstätigen. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird ab 2010 für Erwerbstätige und Rentner 1,2% betragen und schrittweise wieder auf 1,7% im Jahr 2030 erhöht. Der Gesamtbeitrag von 1,7% wird für Arbeitnehmer und Arbeitgeber also wie bisher je 0,85% betragen. Innerhalb dieses festen Satzes variiert allerdings der Anteil des Beitrages zur Sozialen Pflegeversicherung und zu den Pflegekonten. Ab 2010 soll die Rentnergeneration neben ihrem festen Beitrag von 0,6% einen Beitrag in Höhe von 2% ihrer Rente zusätzlich als generativen Ausgleichsbetrag in die Pflegeversicherung einzahlen, die restlichen 0,6% sind vom Rentenversicherungsträger aufzubringen. Der generative Ausgleichsbetrag steigt bis zum Jahr 2035 auf 2,8%. Im Jahr 2035 zahlt ein Rentner also 3,65% Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung und der Rentenversicherungsträger wieder wie heute 0,85%. Erwerbstätige sollen um 0,5 % des Beitragssatzes entlastet werden, der allerdings zum Aufbau eines persönlichen Kapitalstocks (Pflegekonto) verwendet werden muss und paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen ist. Dieser Vorsorgebeitrag kann freiwillig aufgestockt werden. Der obligatorische Vorsorgebeitrag wird von 0,5% im Jahr 2010 schrittweise auf 0% im Jahr 2030 verringert, während der allgemeine Beitragssatz von 1,2% im Jahr 2010 wieder auf 1,7% im Jahr 2030 steigt. Der Gesamtbeitrag von 1,7% wird für Arbeitnehmer und Arbeitgeber also wie bisher je 0,85% betragen. Innerhalb dieses festen Satzes variiert allerdings der Anteil des Beitrages zur Sozialen Pflegeversicherung und zu den Pflegekonten. Aus dem persönlichen Pflegekonto soll bei Renteneintritt eine Leibrente zusätzlich zur Altersrente gezahlt werden, die je nach persönlicher Einzahlungsdauer und höhe variiert und die persönliche Belastung durch stark steigende Beiträge während des Rentenbezuges abfedern soll. Ein Standardrentner zahlt im Jahr 2010 statt bisher 10 zukünftig 30 Beitrag. Bewertung: Positiv: - Die Steigerung der Beitragsbelastungen der Mitglieder der Pflegeversicherung sind überschaubar (gilt aber nur, wenn die optimistisch gesetzten Grundannahmen eintreten); - Der Grundsatz ambulant vor stationär rückt wieder stärker in den Vordergrund;

5 - Die Lohnnebenkosten bleiben konstant. Negativ: - Scheinlösung, die die mittelfristige Nachhaltigkeit sichert, langfristig dem demographischen Sturm nicht standhält (Zitat Prof. Raffelhüschen); - Es werden unrealistisch optimistische Rahmenbedingungen gesetzt; - Diese Reform birgt die nächste Reform bereits in sich; - Es erscheint zweifelhaft, ob der reale Dynamisierungsfaktor in Höhe von 0,75% die ausreichende Höhe hat. Ist der Dynamisierungsfaktor zu gering gewählt, sinkt Jahr für Jahr die reale Leistung aus der Pflegeversicherung; - Das System ist als nicht nachhaltig zu betrachten, weil es Lasten zwischen heute lebenden und zukünftigen Generationen verschiebt; - Der Bürger dürfte das hochkomplizierte Verfahren kaum nachvollziehen können; - Der Bericht der Kommission weist eindeutig darauf hin, dass die Auflagen des BVerfG nicht berücksichtigt wurden. In diesem Teil sind die Vorschläge der Kommission unvollständig und entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. - Rürup erwartet aus dem Familienlastenausgleich Einnahmen in Höhe von 1 Mrd. Euro p. a., obwohl die Kommission eine systemimmanente Lösung ablehnt; - Rürup bleibt die Frage schuldig, wie der Familienlastenausgleich finanziert wird und welche Höhe dieser haben soll.

6 Vorschläge der Herzog-Kommission Synopse zur Pflegeversicherung Verfahren Die Kommission geht davon aus, dass die höhere Lebenserwartung dazu führt, dass die Pflegebedürftigkeit künftig mit einem höheren Lebensalter eintritt und die Dauer der Pflegebedürftigkeit somit über die Lebenszeit gerechnet gleich bleibt. Diese Grundannahme ist wesentlich optimistischer als die Grundannahme der Rürup-Kommission. Dynamisierung der Leistungen Die Kommission befürwortet eine Dynamisierung der Leistung, ohne dass eine genaue Höhe bzw. das Verfahren zur Berechnung genannt wird. Es wird lediglich festgestellt, dass eine über der allgemeinen Inflationsrate hinausgehende spezifische Kostensteigerung im Pflegebereich in Höhe von 1,5% angenommen wird. Der Dynamisierungsfaktor soll so gewählt sein, dass ein real konstantes Niveau der Pflegeleistung sicherzustellen ist. Familienlastenausgleich Für die unterhaltsberechtigten Ehepartner und Kinder eines Mitglieds besteht die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung. Für den Ehepartner allerdings nur noch, wenn er sich der Erziehung der Kinder oder der Pflege naher Angehöriger widmet. Die Mittel für die beitragsfreie Familienmitversicherung könnte aus allgemeinen Steuermitteln erfolgen. Aus allgemeinen Steuermitteln soll eine Beitragsbegünstigung in Höhe von 10 pro Kind und Monat gewährt werden, sofern Beitragspflicht besteht. Konkrete Ausgestaltung Die Kommission will das Umlageverfahren durch ein demographiefestes kapitalgedecktes Prämienverfahren ersetzen. In einer Übergangsphase bis 2030 soll ein Beitragssatz von 3,2% erhoben werden, welcher von Arbeitnehmern und gebern mit je 1,6% bedient wird. Als Ausgleich für die gestiegenen Lohnnebenkosten müssen die Arbeitnehmer auf einen Urlaubs- oder Feiertag verzichten.

7 Analog dem Vorschlag der Kommission zur Krankenversicherung sollen alle Einkünfte des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden. Um zu einem sozial gerechteren Umlageverfahren zu kommen, soll bei der Bemessung der Beitragshöhe von mitversicherten Ehegatten ein Ehegattensplitting angewendet werden. Dies führt zu dem Effekt, dass hohe Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze künftig mindestens teilweise der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses Ehegattensplitting soll nicht angewendet werden, wenn Zeiten der Kindererziehung oder die derzeitige Pflege von Angehörigen nachgewiesen werden können. Etwa im Jahr 2030 kann der kollektive Kapitalstock aufgelöst und für eine versicherungsmathematische Individualisierung der Altersrückstelllungen zu Gunsten älterer Versicherter eingesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann mit einer lebenslangen Kopfprämie zur Pflegeversicherung in Höhe von 52 pro Monat für einen 20-jährigen Versicherungsnehmer kalkuliert werden. Für die 45-jährigen und Älteren wird die Prämie aus Mitteln der Altersrückstellung dauerhaft gedeckelt und wird bei ca. 66 kalkuliert. Die angesammelten Vermögensreserven der Gesetzlichen Pflegeversicherung sollen am Ende der Überführungsphase auf die künftigen Versicherungsträger der Pflegeversicherung übertragen werden. Diese übernehmen im Gegenzug die Pflicht, Leistungen an dem Pflegebestand zu erbringen und die Absicherung der sogenannten pflegenahen Jahrgänge sicherzustellen. Bewertung Positiv: - Herzog hat den Mut zum Systemwechsel; - Der Grundsatz ambulant vor stationär rückt wieder stärker in den Vordergrund Negativ: - Insgesamt bleibt das gesamte Konzept schwammig und wenig konkret nachvollziehbar; - Eine Erläuterung wie die aus Steuermitteln zu bewältigende Milliardenlasten gegenfinanziert werden sollen, bleibt die Kommission schuldig; - Allein die Zahlungen aus der 10 Zuschuss pro Kind Variante betragen mindestens 4,5 Mrd. Euro pro Jahr; - Weiter noch nicht gedeckte Finanzierungslücke aus der Nichtanwendung des Ehegattensplittings (gemeint ist nicht das steuerliche Ehegattensplitting!) mindestens 9 Mrd. pro Jahr; - Die Lohnnebenkosten steigen; - Der Wert des gestrichen Feier-, bzw. Urlaubstages mit 0,5 Beitragspunkten auf der Arbeitgeberseite ist zu hoch angesetzt;

8 - Beiträge zur Pflegeversicherung sind von Betragspflichtigen auf sämtliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der volle Beitragssatz (1,7%) auf die Differenz zwischen Arbeitseinkommen und Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten ist. Dies bedeutet aus Sicht eines solchen Beitragspflichtigen eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber eines Betragspflichtigen, der Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezieht und auf dieses Einkommen aus unselbständiger Arbeit nur den hälftigen Beitragssatz (0,85%) entrichten muss; Der Beitrag für Arbeitnehmer und Rentner steigt stark.

9 Synopse Pflegeversicherung Situation heute Rürup Herzog Umlageverfahren ja ja, mit zeitlich begrenzter Variante eines nein, ab 2030 Kapitaldeckungsverfahren, Kapitaldeckungsverfahrens (Pflegekonten) Umlageverfahren langfristig abschaffen und durch eine private Absicherung ersetzen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) alle Einkünfte bis zur BBG sind zu berücksichtigen Versicherungspflichtgrenze Versicherungsart "Teilkasko" "Teilkasko" "Teilkasko" Familienmitversicherung ja ja ja Kinder; Ehepartner nur wenn diese Kinder erziehen o. nahe Angehörige pflegen (Kostendeckung könnte ab 2030 aus Steuermitteln erfolgen, ca. 9 Mrd. p.a.) Beitragsbemessung bei Kopfprämien entfällt entfällt geschlechtsneutral nach Eintrittsalter (ab dem Jahr 2030) ohne Risikoprüfung- und Zuschläge Kontrahierungszwang für Versicherer Beitragsfinanzierung durch nicht paritätisch nicht paritätisch nicht paritätisch, AN muss Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) (weil: AN hat bereits auf einen bezahlten (weil: AN hat bereits auf einen bezahlten auf einen weiteren bezalten Urlaubs- o.

10 Feiertag verzichtet, Ausnahme Sachsen) Feiertag verzichtet, Ausnahme Sachsen) Feiertag verzichten (Wert für AG 0,5%); im im bis zum im Versicherungsbeitrag Zeitverlauf im Jahr 2010 Zeitverlauf im Jahr 2030 Jahr 2030 Zeitverlauf Einkommen gesamt 1,70% (fest) 1,70% (fest) 1,70% 3,20% (fest) davon Arbeitgeber 0,85% (fest) 0,60% (dynamisch) 0,85% 1,60% (fest) Arbeitnehmer 0,85% (fest) 0,60% (dynamisch) 0,85% (1,1%) 1,60% (fest) Pflegekonten nicht vorhanden 0,50% (dynamisch) 0% Renten gesamt 1,70% (fest) 3,20% (dynamisch) 4,30% steigt über 3,2% (fest) nach Zahl der Kinder und Beitragsjahre zur PV davon Rentenversicherungs- 0,85% (fest) 0,60% (dynamisch) 0,85% 1/2 (fest) träger Rentner 0,85% (fest) 2,60% (dynamisch) 3,45% 1/2 (fest) davon generativer nicht nicht Ausgleichsfaktor vorhanden 2,00% (dynamisch) 2,60% vorhanden Rentnerbeitrag (PV) 0,85% (fest) 0,60% (dynamisch) 0,85% 1/2 (fest) Pflegekonten nein ja, nur der Arbeitnehmer zahlt ab 2010 nein einen bis 2030 dynamisch absinkenden Beitrag auf ein beim RV-Träger geführets Pflegekonto ein Leibrente aus Pflegekonten nein wird je nach persönlicher Einzahlung nein von den RV-Trägern mit Rentenbeginn zusätzlich zur Rente ausgezahlt Grundsicherung keine Auswirkung wird um den generativen keine Angabe Ausgleichsfaktor erhöht Dynamisierung der Leistung theoretisch innerhalb des festen ja, um 2,25% p.a. ja, ohne weitere Angabe der Sozialen Pflegeversicherung Beitragssatzes von 1,7% beginnend 2005 Leistungen pro Monat ab 2005 Pflegegeld ambulant stationär Pflegegeld ambulant stationär Pflegegeld ambulant stationär Pflegestufe I * Pflegestufe II ** soll steigen soll steigen ambulant und stationär sollen angeglichen werden Pflegestufe III *** die Leistungen können als die Leistungen können als die Leistungen können als Geld oder Sachleistung Geld oder Sachleistung Geld oder Sachleistung

11 gewährt werden - gewährt werden - gewährt werden - oder als Mix oder als Mix oder als Mix Persönliches Budget theoretisch ( 8 SGB XI) konkrete Modellversuche konkrete Modellversuche Anwendungsbereich der alle Versicherten aufgrund des Vertauensschutzes nur Danach müssten die bereits erworbenen Leistungen für Neuzugänge ab 2010 Ansprüche mit Steuergeldern ausgeglichen werden. Berücksichtigung des Urteils des BVerfG entfällt keine Berücksichtigung bei Beitragspflicht soll pro Kind und zur Pflegeversicherung vom Monat eine Beitragssenkung von 10 aus Steuermitteln erfolgen (mind. 4,5 Mrd. p.a.) Pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit werden 3 Stufen unterschieden: * Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. ** Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. *** Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

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