1. Allgemeine Voraussetzungen

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1 Page 1 of 8 Wegleitung Tanz In den Wegleitungen für Gesuchstellende sind die Förderkriterien der Kulturstiftung sowie Hinweise zu den Eingabemodalitäten und den Einreichungsterminen enthalten. Zur Umsetzung der Kulturbotschaft entwickelt Pro Helvetia neue Fördermassnahmen. Informationen zu einzelnen Instrumenten werden in den Wegleitungen laufend publiziert. 1. Allgemeine Voraussetzungen Stand: Mai 2016 Pro Helvetia fördert den Schweizer Bühnentanz mit Blick auf Vielfalt und nationale wie internationale Ausstrahlung. Sie unterstützt die Entstehung choreographischer Werke, die Verbreitung des Schweizer Tanzschaffens im Ausland, den Kulturaustausch im Inland sowie die Vermittlung von Tanz ans Publikum. Als nationale Stiftung ergänzt Pro Helvetia die Fördertätigkeit von Kantonen und Städten und unterstützt nur Projekte von überregionaler bzw. internationaler Bedeutung. Der Fokus liegt dabei auf Vorhaben, die zur Intensivierung der Tourneetätigkeit von Schweizer Tanzkompanien im In- und Ausland beitragen. Für eine Unterstützung setzt Pro Helvetia voraus, dass das Vorhaben einen klaren Bezug zur Schweiz aufweist; von gesamtschweizerischer Bedeutung ist; öffentlich zugänglich ist; durch andere öffentliche oder private Geldgeber (inkl. Veranstalter) angemessen mitfinanziert wird. 2. Fördertätigkeit 2.1 Werkbeiträge Pro Helvetia unterstützt die Kreation neuer Choreografien mit Beiträgen an:

2 Page 2 of 8 Produktionen von freien Tanzkompanien aus der Schweiz; Koproduktionen zwischen ausländischen und freien Schweizer Tanzkompanien. Eine Unterstützung setzt voraus, dass mindestens drei Vorstellungen in der Schweiz an überregional anerkannten Spielorten bestätigt sind. Wiederaufnahmen von Produktionen kommen für eine Unterstützung in Frage, wenn es sich um eine besonders bedeutsame Choreografie handelt, mindestens zehn Vorstellungen bestätigt sind und vier Jahre seit der letzten Vorstellung derselben Produktion vergangen sind. 2.2 Projektbeiträge Gastspiele in der Schweiz Pro Helvetia unterstützt Gastspiele freier Kompanien und institutioneller Ensembles an überregional anerkannten Spielstätten und Festivals in den jeweils anderen Sprachregionen der Schweiz. Inlandtourneen im Bereich Kleinkunst unterstützt die Vereinigung KünstlerInnen Theater VeranstalterInnen, Schweiz ( im Auftrag von Pro Helvetia Gastspiele im Ausland Pro Helvetia unterstützt Gastspiele freier Tanzkompanien und institutioneller Ensembles an international anerkannten Spielstätten und Festivals, die angemessene finanzielle Konditionen bieten. Priorisiert werden Gastspielreisen, die mehrere Daten und Städte beinhalten. Die Unterstützung bemisst sich in der Regel nach der Höhe der Reise- und Transportkosten. Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der freien Kompanien kann Pro Helvetia bei Tourneen in Europa zusätzlich einen Beitrag an die Diffusionsarbeit sprechen Visionierungsreisen Für Visionierungen von freien Schweizer Tanzgruppen übernimmt Pro Helvetia die Hotelkosten von Veranstalterinnen und Veranstaltern aus den jeweils anderen Sprachregionen der Schweiz oder dem Ausland Reiseunterstützung

3 Page 3 of 8 Pro Helvetia unterstützt die internationale Vernetzung von Diffusionsmanagern der freien Kompanien an bedeutenden Festivals und Plattformen im Ausland. Die Unterstützung setzt voraus, dass die von ihnen vertretenen Kompanien von Pro Helvetia regelmässig unterstützt werden. Ausgeschlossen sind Diffusionsmanager von Kompanien mit einer Kooperativen Fördervereinbarung. Die Unterstützung bemisst sich nach der Höhe der Reisekosten Vermittlungsprojekte Pro Helvetia unterstützt Vermittlungsprojekte in der Schweiz, die das Publikum für eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Tanz gewinnen und ihm so choreografische Werke und Darbietungen näherbringen. Für eine Unterstützung in Frage kommen Projekte, die entweder durch ihren innovativen Ansatz zur Weiterentwicklung der Vermittlungspraxis beitragen oder verschiedene Sprachregionen der Schweiz einbeziehen. Leitfaden Vermittlungsförderung Wissensaustausch Pro Helvetia fördert den internationalen Wissensaustausch. Beiträge sind möglich an Spezialistinnen und Spezialisten, die sich im Ausland an öffentlichen Veranstaltungen zu Themen des Schweizer Tanzes inhaltlich beteiligen. Die Unterstützung bemisst sich in der Regel an der Höhe der Reisekosten. Das Gesuch ist vom Veranstalter einzureichen. Pro Helvetia unterstützt Publikationen, die sich aus aktueller Perspektive mit Themen des Schweizer Tanzes auseinandersetzen (vgl. Wegleitung Kultur und Gesellschaft). 2.3 Nachwuchsförderung Pro Helvetia fördert den Nachwuchs primär in Zusammenarbeit mit anerkannten Institutionen im In- und Ausland (Produktionsorte, Festivals, Kunsthochschulen etc.). Die Förderung richtet sich an Choreographinnen und Choreographen, deren Talent im Hinblick auf eine nationale oder internationale Karriere herausragend ist. Unterstützt werden Nachwuchschoreographinnen und -choreographen in den ersten fünf Jahren ihrer künstlerischen Berufstätigkeit nach Abschluss der Berufsbildung oder der ersten öffentlichen Werkpräsentation. Die obere Altersgrenze für eine Unterstützung liegt bei 35 Jahren. Für eine Unterstützung kommen Vorhaben in Frage, die der Verankerung im professionellen Umfeld auf nationaler und internationaler Ebene dienen.

4 Page 4 of 8 3. Eingrenzungen Keine Beiträge spricht Pro Helvetia wenn: der gleiche Teil des Vorhabens bereits durch andere Instanzen des Bundes unterstützt wird (z.b. Bundesamt für Kultur, Präsenz Schweiz, Schweizerischer Nationalfonds, Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit); das Vorhaben Teil eines schulischen Curriculums oder einer Aus- oder Weiterbildung ist (inkl. Dissertationen, Diplomprojekte, Hochschulstipendien usw.); die Unterstützung Infrastruktur- und Ausrüstungskosten sowie den Betrieb von kulturellen Einrichtungen, Archiven und Sammlungen betrifft; das Vorhaben auf eine finanzielle Unterstützung nicht angewiesen ist. Die Fachabteilung Tanz berücksichtigt zudem keine Gesuche für Engagements von Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstlern für Produktionen im Ausland. 4. Zusammensetzung des Dossiers Eine Anfrage an Pro Helvetia muss folgende Elemente enthalten: Projektbeschrieb; Ort und Datum der Veranstaltungen mit Spielstättenbestätigungen; Angaben zur Kompanie oder zum institutionellen Ensemble und allen wichtigen am Vorhaben beteiligten Personen; Medienspiegel und Videodokumentation; Budget und Finanzierungsplan inklusive Angabe des von Pro Helvetia gewünschten Beitrags. Die Stiftung nimmt Gesuche ausschliesslich via entgegen. Ausnahmen sind auf Anfrage möglich. 5. Einreichungstermine und Entscheidfristen Über Gesuche ohne feste Einreichungstermine wird innerhalb von acht Wochen, über solche mit festem Einreichungstermin innerhalb von vier Monaten entschieden.

5 Page 5 of 8 Gesuchstyp Einreichungstermin Veranstaltungsbeginn Werkbeiträge (Produktionen und Koproduktionen) 1. September Januar - Juni 1. März Juli - Dezember Projektbeiträge für Veranstaltungen im In- und Ausland bis CHF 25'000 laufend, bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn Projektbeiträge für Veranstaltungen im In- und Ausland über CHF 25' September ab 1. Januar 1. Dezember ab 1. April 1. März ab 1. Juli 1. Juni ab 1. Oktober 6. Behandlung des Gesuchs 6.1 Eintretensprüfung Die Stiftung tritt auf ein Gesuch nur ein, wenn das Vorhaben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Unterstützung entspricht (vgl. Kap. 1); kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. Kap. 3); das Gesuch vollständig und termingerecht eingereicht wurde (vgl. Kap. 4 und 5). 6.2 Qualitative Prüfung

6 Page 6 of 8 Die Stiftung prüft, ob das Vorhaben durch hohe künstlerische und fachliche Qualität überzeugt; das Vorhaben nach professionellen Standards umgesetzt wird; die Kosten dem erwarteten Nutzen angemessen sind; eine nachhaltige Wirkung absehbar ist. 6.3 Zuständige Instanzen Werkbeiträge: Über Gesuche entscheidet der Direktor auf Empfehlung einer Jury. Projektbeiträge: Über Gesuche bis CHF entscheidet die Fachabteilung; bei Gesuchen zwischen CHF und entscheidet der Bereich Förderung. Bei Gesuchen über CHF sowie bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen entscheidet der Direktor auf Antrag der Fachkommission und nach Anhörung der Geschäftsleitung; bei Gesuchen über CHF bedarf der Entscheid der Genehmigung durch den Stiftungsrat. 6.4 Eröffnung des Entscheids Die Mitteilung erfolgt ohne ausführliche Begründung. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung einfordern. 6.5 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger Die Zusprache einer Unterstützung bringt Verpflichtungen mit sich. Erfüllen die Gesuchstellenden diese nicht, kann die Stiftung ihren Unterstützungsbeitrag angemessen kürzen oder bereits geleistete Beträge zurückfordern. Merkblatt für Beitragsempfängerinnen und -empfänger 6.6 Auszahlung Die Stiftung überweist den Unterstützungsbeitrag erst nach Prüfung des Schlussberichtes inklusive Abrechnung. Vorschüsse sind auf Anfrage möglich. Ohne Mitteilung der Gesuchstellenden über Verzögerungen verfallen Beiträge spätestens 12 Monate nach dem

7 Page 7 of 8 im Gesuchsdossier genannten Schlusstermin des Vorhabens. Fehlt ein Schlusstermin, setzt die Stiftung eigene Fristen. 6.7 Beschwerde Gegen Verfügungen von Pro Helvetia kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss das ursprüngliche Gesuch, eine Rekursbegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden enthalten. Die Verfügung ist als Beweismittel beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Beschwerde ist einzureichen bei: Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen 7. Zweck der Wegleitung und gesetzliche Grundlagen Diese Wegleitung erklärt, wie bei Pro Helvetia ein vollständiges Gesuch um Unterstützung für ein künstlerisches oder kulturelles Vorhaben eingereicht wird, welches die Kriterien der Beurteilung, die Abläufe, die Fristen sowie die Rechtsmittel sind. Die Wegleitung ergänzt die am vom Stiftungsrat verabschiedete Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia sowie das Kulturförderungsgesetz vom und die Kulturförderungsverordnung vom Sie finden diese weiterführenden gesetzlichen Grundlagen auf der Website von Pro Helvetia unter Kontakte Felizitas Ammann Leiterin Tanz fammann@prohelvetia.ch

8 Page 8 of 8 Rares Donca Tanz rdonca@prohelvetia.ch Teilen Facebook Twitter Pro Helvetia Swiss Arts Council

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