III. Gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum erteilt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung am gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er habe bis zu seinem zehnten Lebensjahr in der Provinz Daykundi, in Afghanistan gelebt. Vor ungefähr sechs Jahren habe er mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits seinen Herkunftsstaat verlassen und danach im Iran gelebt. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und ab dem 11. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. In Teheran lebten seine Mutter und sein Bruder. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg und Unruhe herrschten. Im Iran sei sein Aufenthalt illegal gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Auch habe die Polizei ihm immer wieder sein Geld weggenommen. Seine Mutter und sein Onkel lebten im Iran. In Afghanistan hätte er nach einer Rückkehr niemanden. Seite 1 von 29

2 2. Eine multifaktorielle Altersschätzung am Untersuchungstag ergab beim Beschwerdeführer den als fiktives (spätestes mögliches) Geburtsdatum. 3. Am wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) einvernommen. Dabei gab er an, dass er weder in Österreich noch in einem sonstigen Staat der Europäischen Union oder des EWR Familienangehörige und Verwandte habe. Er sei am geboren. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme das Ergebnis seiner multifaktoriellen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt auf dieser Basis von seiner Minderjährigkeit ausgehe. 4. Am wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er einleitend an, dass er gesund sei. Er sei in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Auch sei er dort Übergriffen generell nicht ausgesetzt gewesen. Mit afghanischen Behörden habe er nie Schwierigkeiten gehabt. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Daykundi. Bis zu seinem zehnten Lebensjahr habe er in Afghanistan gelebt. Sein Vater habe als landloser Bauer gearbeitet. Er habe mit einem Freund in ein anderes Distrikt gehen wollen und sei unterwegs von den Taliban getötet worden. Danach sei es für den Beschwerdeführer und seine Familie in ihrem Dorf nicht mehr sicher gewesen und sie seien in den Iran gezogen. Sie hätten illegal in Teheran gelebt. Seine Mutter, sein Onkel und er hätten gearbeitet. Dabei habe er gelegentlich bei einem Landwirt gearbeitet. Er habe fünf Jahre lang im Iran Unterricht bekommen, wobei es sich nicht um eine öffentliche Schule gehandelt, sondern jemand die unrechtmäßig dort lebenden afghanischen Kinder unterrichtet habe. Zwischenzeitlich sei er nicht in Afghanistan gewesen. In Afghanistan habe er keine nahen oder entfernten Verwandten mehr. Lediglich Bekannte lebten in der Umgebung seines Heimatdorfes. Zu diesen hätten sie, seitdem sie Afghanistan verlassen hätten, keinen Kontakt mehr. Ein Freund lebe in Kabul und er habe zu diesem ein bis zwei Mal im Monat über Facebook Kontakt. Er könnte bei ihm in Kabul nicht unterkommen, weil dieser nicht so ein enger Freund sondern eher ein Bekannter sei. Er stamme aus Daykundi und habe niemanden anderen mehr in Kabul. Auch sei er selbst niemals in Kabul gewesen. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan angesprochen, und was gegen eine solche spräche, gab er an, dass er nicht ein Jahr im Gefängnis in Griechenland verbracht hätte, sondern nach Afghanistan zurückkehren hätte können, wenn seine Familie dort gewesen wäre. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und immer Krieg herrsche. Sie hätten dort immer Probleme und hätten deshalb Afghanistan verlassen müssen. Nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten sie Angst gehabt und seien nach Teheran gegangen. Als Hazara könnten sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen. Busse, die von Kabul nach Ghazni fahren würden, würden von Taliban aufgehalten. Die Hazara in diesen Bussen dürften dann nicht mehr weiterreisen. Ihm sei dies nicht persönlich widerfahren, jedoch habe es in den Nachbardörfern solche Probleme gegeben. Direkte Bedrohungen gegen ihn oder seine Familie habe es nicht gegeben, es sei jedoch gefährlich gewesen, wenn man mit dem Bus irgendwohin habe fahren wollen. Er glaube, dass sein Onkel und seine Mutter eine Anzeige gemacht hätten, als sein Vater vor acht Jahren von Taliban getötet worden sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich mit seiner Familie noch ungefähr zwei bis drei Monate in Afghanistan aufgehalten. Den Iran habe er verlassen, weil er dort illegal gelebt und Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Die iranische Polizei nehme Jugendliche oder junge Männer fest. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme mehrere Nachweise und Unterstützungsschreiben zu seiner Integration vor. In einer zudem vorgelegten Stellungnahme brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Religion gefährdet sei und Angehörige der Hazara von Taliban gezielt getötet würden. Seine Mutter und sein Onkel seien im Iran und er wüsste nicht, wo er in Afghanistan leben sollte. Vorgelegt wurde auch ein als "Erstbefragung durch den Rechtsberater" betiteltes Schreiben des damals zu seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vereines "Einstieg", in dem ebenfalls die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines schiitischen Glaubens und seiner Volksgruppenzugehörigkeit dargestellt wurden. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für dessen freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Seite 2 von 29

3 Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lehnte das Bundesamt mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten, ihn betreffenden und zeitlich relevanten Asylgrund in Bezug auf Afghanistan vorgebracht habe. Er habe ausdrücklich verneint, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden zu sein. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, weil davon auszugehen sei, dass er als ein junger und arbeitsfähiger Mann in Kabul Fuß fassen und sich selbst versorgen könne. Auch habe er einen Freund erwähnt, mit dem er über das Internet in Kontakt sei. Für die erste Zeit könnte er auf die Unterstützung dieses Freundes zurückgreifen. Auch habe der Beschwerdeführer Bekannte, die sich in seiner Heimatprovinz aufhielten. "Es ist eine gute Ausgangslage für existenzbegründende Maßnahmen gegeben, da Sie bei einer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit der Unterstützung Ihrer Bekannten und auch Ihres Freundes rechnen können." Auch könnte der Beschwerdeführer anfangs mit Geldüberweisungen seiner Familie aus dem Iran unterstützt werden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Zudem führte das Bundesamt aus: "Es steht Ihnen selbstverständlich frei, Ihren Lebensmittelpunkt zu einem späteren Zeitpunkt von Afghanistan in den benachbarten Iran zu verlegen." 6. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Auswahl der Länderfeststellungen auf den Beschwerdeführer wenig abgestimmt sei und spezielle Länderinformationen zur Lage der Hazara und zur Bedrohung durch die Taliban fehlten. Zur Lage der Hazara wurde aus der ACCORD-Anfragebeantwortung [a (9533)] vom und zur Lage der aus dem Iran zurückkommenden Hazara aus der ACCORD-Anfragebeantwortung [a ] vom zitiert. Das Bundesamt habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine ganzheitliche Würdigung des Fluchtvorbringens nicht vorgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei, wie auch die ganze Dorfgemeinschaft, gegen die Taliban gewesen. Es sei sogar eine eigene Truppe gegründet worden, die das Dorf vor den Taliban schützen habe sollen, weil keine Sicherheitsorgane vorhanden gewesen seien. Er sei auf dem Weg in ein anderes Dorf von den Taliban getötet worden. Daraufhin habe die restliche Familie aus Angst vor kollektiver Verfolgung Afghanistan verlassen. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht in der Vergangenheit gegen einen Antragsteller gesetzte Verfolgungshandlungen voraussetze. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara und zur sozialen Gruppe der von den Taliban Bedrohten verfolgt werde, lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen ließen sich unter Art 10 Abs. 1 lit. a, d und e der Statusrichtlinie subsumieren. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. In der Folge wurden Berichte zu Entführungen von Hazara aus Reisebussen durch Taliban angeführt. Die Sicherheitslage in Kabul und auch in vielen anderen Distrikten Afghanistans sei höchst prekär. Der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe keine Familie mehr in Afghanistan. Zudem gehöre er als Hazare und Schiit einer besonders gefährdeten Gruppe an. Es sei nicht zutreffend, dass er nach einer Rückkehr bei seinem Freund Unterstützung erhalten könnte. Tatsächlich kenne der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Nachnamen. Auch die vom Bundesamt festgestellte finanzielle Unterstützung durch die Familie aus dem Iran mittels "Western Union" sei nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er sei überall fremd. Er kenne niemanden in Afghanistan und ohne Unterstützung durch eine Großfamilie oder ein soziales Umfeld sei die innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. Seine Familie lebe im Iran. Verwiesen wurde auf VfGH , U 2112/ zu einem afghanischen Staatsangehörigen, der sich vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hatte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in dieser Stadt verfügte. Anschließend wurde in der Beschwerde die Integration des Beschwerdeführers dargelegt. Beantragt wurde: 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; 3. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 4. in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen und 5. "den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen." 7. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin statt. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorlägen. Er sei in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Seite 3 von 29

4 Er sei in Afghanistan geboren und habe seinen Herkunftsstaat im Alter von zehn Jahren verlassen. Seine Mutter habe ihm immer wieder davon erzählt, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Deswegen sei er mit ihr, seinem Onkel mütterlicherseits sowie seinem Bruder in den Iran geflohen. Den Grund für die Tötung seines Vaters kenne er nicht. Seine Mutter habe sie aus Angst, die Taliban könnten ihnen auch etwas tun, in den Iran gebracht. In Afghanistan hätten sie keine Verwandten mehr. Einige Bekannte seien noch dort, jedoch wisse er nicht, wo sie jetzt lebten. Seit der Übersiedlung in den Iran habe er keinen Kontakt mehr zu Menschen in Afghanistan gehabt. Seine Familie stamme aus der Provinz Daykundi. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er hätte Angst nach Afghanistan zurückzukehren, weil er dort niemanden habe, weder Verwandte noch Freunde, die ihn unterstützen könnten. Er wüsste nicht, wie er dort leben sollte und würde dort keine Arbeit finden. Außerdem hätte er Angst vor den Taliban. Wenn diese ihn irgendwo umbringen würden, gäbe es niemanden, der nach ihm fragen würde. Weitere Rückkehrbefürchtungen habe er nicht. Er habe kein persönliches Problem oder persönliche Feindschaften gehabt und sei noch ein Kind gewesen, als sie das Land verlassen hätten. Seit einen halben Jahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem gegenüber dem Bundesamt erwähnten Freund. Sie hätten einander vorher nur hin und wieder Nachrichten geschrieben und nie telefoniert. In Kabul sei er noch nie gewesen und mit afghanischen Gepflogenheiten kenne er sich nicht aus. Befragt, ob er akzentfrei Paschtu oder Dari spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er Paschtu gar nicht könne. Dari und Farsi spreche er gemischt. Die Dolmetscherin merkte an, dass der Beschwerdeführer im wesentlichen Farsi spreche. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er von Montag bis Freitag täglich in die Touristenschule gehe. Montag, Dienstag und Donnerstag habe er Fußballtraining und an einem Tag am Wochenende Ligaspiele. Er legte zu seiner Integration mehrere Nachweise sowie Unterstützungsschreiben vor. Weiters wurde eine Vollmacht der im Spruch genannten Vertreterin vorgelegt. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. 8. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme ein. In dieser wurde auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan aus den Jahren 2016 und 2017 verwiesen und auf die Aussetzung von Abschiebungen aus Deutschland nach Afghanistan hingewiesen. Weiters wurde aus diversen Berichten zur Menschenrechtslage in Afghanistan zitiert. Zur Situation der Hazara wurde unter anderem aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom sowie aus mehreren ACCORD-Anfragebeantwortungen aus dem Jahr 2016 zitiert. Zur Situation der Rückkehrer in Afghanistan wurde aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren, aus dem Aufsatz von Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan" (Asylmagazin 3/2017) sowie den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 zitiert. Demnach habe der enorme Anstieg an Rückkehrern zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt. Weiters wurde zur Situation der Rückkehrer aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom zitiert. Zudem wurden Erkenntnisse des BVwG, mit denen subsidiärer Schutz an Personen aus Afghanistan gewährt wurde, zitiert. Aufgrund der obigen Berichte sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara mit schweren Diskriminierungen und Einschüchterung bis zu gewaltsamen Übergriffen in Afghanistan rechnen müsste. Erschwerend komme bei ihm hinzu, dass er lange Zeit im Iran gelebt habe, was jedenfalls zu einer sozialen Ausgrenzung führen würde. Abgesehen von der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers zeigten die oben angeführten Berichte eine instabile Sicherheitslage in Afghanistan auf. Daher bestehe für ihn die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte. Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil als der Herkunftsprovinz könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zugemutet werden, weil ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen für ihn bereits mangels eines sozialen Netzwerkes als ausgeschlossen gelten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seite 4 von 29

5 1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Daykundi. Er verließ im Alter von zehn Jahren mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits Afghanistan und lebte danach im Iran. Nach Afghanistan kehrte er nicht mehr zurück. Er spricht im Wesentlichen (iranisches) Farsi. Er hat keinen regulären Schulunterricht gehabt, sondern wurde zusammen mit anderen afghanischen Kindern fünf Jahre lang von einem freiwilligen Lehrer im Iran unterrichtet. Seit seinem elften Lebensjahr arbeitete er im Iran gelegentlich als Tagelöhner in der Landwirtschaft. Die Mutter, der Bruder und der Onkel des Beschwerdeführers leben im Iran. In Afghanistan hat er weder Familienangehörige, noch Verwandte oder sonstige tragfähige soziale Kontakte. Sein Vater starb kurz bevor der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Verwandten Afghanistan verließ. Die Umstände seines Todes sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er und seine Familienangehörigen nach der Tötung seines Vaters durch Taliban Afghanistan verlassen hätten, weil seine Mutter um die Sicherheit der Familie besorgt gewesen sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer allgemeine, die Volksgruppe der Hazara besonders betreffende, Probleme wie eine mangelnde Bewegungsfreiheit im Land wegen Entführungen und Tötungen von Busreisenden, die Hazara seien, vor. Als Rückkehrbefürchtung nannte er eine allgemeine Angst, von den Taliban getötet zu werden. Gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Konfession und auch nicht aufgrund einer Kombination dieser Faktoren. Für die Annahme einer (drohenden) Verfolgung seitens der Taliban gibt es keine sachlich nachvollziehbare Grundlage. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt darüber hinaus nicht über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer zeigt in Österreich intensive und erfolgreiche Integrationsbestrebungen Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA ). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit ), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS ), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW ). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune ). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS ). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT ). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News ). Seite 5 von 29

6 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.b. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD ). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR ). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.b. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan ). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit (INSO 2017) Sicherheits-relevante Vorfälle Bewaffnete Zusammenstöße Vorfälle mit IED s gezielte Tötungen Selbstmord-attentate (UN GASC ; UN GASC ; UNGASC ; UN GASC ; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD ). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR ). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD ). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen ausgeführt durch die Polizei und das Militär landesweit mehr als feindliche Kämpfer getötet und weitere verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA ). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum ( ) (UN GASC Seite 6 von 29

7 ; vgl. auch: SCR ). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD ). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR ). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR ). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC ). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD ). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD ). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA ). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD ). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC ). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR ). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD ). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters ). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD ). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL- KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC ). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban Seite 7 von 29

8 geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz größtenteils unter Talibankontrolle liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters ). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News ; vgl. auch: The National ). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters ; vgl. auch: The National ). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National ) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW ). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.d.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National ). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS ). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press ). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf Kämpfer geschätzt (CRS ). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.d.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS ). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS ). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS ). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al- Quaida in der Provinz Kandahar (CRS ; vgl. auch: FP ); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP ). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit , während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf schätzten (CRS ). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ ). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel Politische Lage Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND ). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND ; vgl. auch: MEI ). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI ). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP ). Seite 8 von 29

9 Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.b. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND ; vgl. auch: USIP ). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI ). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND ). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI ). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC ). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI ). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR ). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC ). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS ). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA ). Zwischen 1.1. und registrierte UNAMA zivile Opfer (3.498 Tote und Verletzte) dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA ). UNAMA verzeichnete minderjährige Opfer (923 Kinder starben und wurden verletzt) eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA ). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: zivilen Opfern (1.056 Tote und Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: zivile Opfer (534 Tote und Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: zivile Opfer (433 Tote und Verletzte) im Osten und zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA ). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA ). Kabul Seite 9 von 29

10 Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.d.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Im Zeitraum wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO ). Provinz Kabul Im Zeitraum wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO ). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD ). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press ). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW ). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News ). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times ; Khaama Press ; Tolonews a; Bakhtar News ). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit ). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.b. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press ; vgl. auch: UNAMA ). Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP ); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews ). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.d.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP ; vgl. auch: Die Zeit ). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok ; vgl. auch: Tolonews ). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir ). Im Zeitraum wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO ). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews ; vgl. auch: Seite 10 von 29

11 Xinhua ). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy ). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD ). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD ). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA ; vgl. auch: USIP ); dennoch werden sie teilweise durch USamerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD ). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS ). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit beziffert (USDOD ), davon Frauen (SIGAR ). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD ). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand beträgt die Stärke der ANP etwa Mann. Dies beinhaltet nicht die rund Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD ) Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS ; vgl. auch: Sputnik News ). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD ). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD ). Seite 11 von 29

12 Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD ). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS ). Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA Mann, inklusive Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD ). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS ). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA ). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA ; vgl. auch: Max Planck Institut ). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA ). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD ; vgl. auch NYT ). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet (AI ). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind % Sunniten (CIA ; vgl. USCIRF ). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 19% der Bevölkerung Schiiten (AA ; vgl. auch: CIA ). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.b. Sikhs, Hindus, Baha i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA ). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA ; vgl. auch: Max Planck Institut ). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA ). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH ). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH ; vgl. auch: Seite 12 von 29

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