Handbuch für die praktische Ausbildung
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- Ruth Straub
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1 Handbuch für die praktische Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Kinder- und Jugendlichenpflege Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Arbeitsgruppe: in alphabetischer Reihenfolge Kurt CSELLICH, Andrea GRUBER, Brigitte HARKER-LEEB, Marion KALLEITNER, Monika KLINGER, Sabine SCHIMPF, Andrea SCHALLER (Leitung), Peter STICH, Manfred WALDMANN KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/ Version
2 Vorwort Neben den theoretischen Lehrinhalten ist die praktische Ausbildung ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. In der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Inhalte unter Gewährleistung einer kontinuierlichen Anleitung durch Fachkräfte in die berufliche Praxis umzusetzen. Allen Personen, die mit der praktischen Ausbildung betraut sind, soll dieses Handbuch als unterstützendes Instrument dienen. Das vorliegende Handbuch wurde von Praxiskoordinatorinnen und koordinatoren der Schulen des Wiener Krankenanstaltenverbundes erarbeitet. In der folgenden Ausführung wird für die Bezeichnung Schülerinnen und Schüler der Begriff Auszubildende verwendet. Die Arbeitsgruppe dankt allen Fachkräften für die Unterstützung in der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler. KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/ Version
3 Inhaltsverzeichnis: 1. Ausbildungsformen... 2 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege... 2 Verkürzte Ausbildungen für Pflegehelfer: 44 (GuKG)... 4 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung: 46 (GuKG) Grundlagen Durchführung der praktischen Ausbildung Allgemeine Praktikumsrichtlinien (ohne Dienstverhältnis zum KAV)... 7 Allgemeine Praktikumsrichtlinien (im Dienstverhältnis zum KAV ( 44 und 46)) Fehlzeiten Praktische Ausbildung während der Nachtzeit Beurteilung der praktischen Ausbildung Wiederholen eines Praktikums Anstellungssuche für Auszubildende Unterstützende Literatur Anlagen Praktikumsplan Allgemeine Praktikumsrichtlinien (ohne Dienstverhältnis zum KAV) Allgemeine Praktikumsrichtlinien (im Dienstverhältnis zum KAV) Fehlzeitendokumentation Rahmenbedingungen für die Handhabung von Fehlzeiten Dokumentation der Fachbereichsarbeitsstunden Bestätigung der Nachtdienste KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
4 1. Ausbildungsformen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Dauer der Ausbildung: 3 Jahre. Die praktische Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst mindestens 2480 Stunden. (Gesundheits- und Krankenpflege - Ausbildungsverordnung (GuK-AV 18 (1-3)) Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV, Anlage 1) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im operativen Fachbereich 600 Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im konservativen Fachbereich 600 Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 400 Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 160 Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Akutpflege / Langzeitpflege / rehabilitative Pflege / 360 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt extramurale Pflege Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum Praktische Ausbildung in der speziellen Grundausbildung der Kinder- und Jugendlichenpflege (GuK-AV, Anlage 2) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Allgemeine Kinderabteilung 720 Abteilungen einer Krankenanstalt Kinderchirurgische Abteilung 400 Abteilungen einer Krankenanstalt Früh- und Neugeborenenabteilung 480 Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung für 160 Kinder und Jugendliche Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Allgemeine Kinderabteilung / Kinderchirurgische 360 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt Abteilung / Früh- und Neugeborenenabteilung / Extramurale Pflege Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Kinder und Jugendlichen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
5 Praktische Ausbildung in der speziellen Grundausbildung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV, Anlage 3) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akut- und Subakutpsychiatrie 600 Abteilungen einer Krankenanstalt Neurologie, Neurochirurgie 320 Einrichtungen, die der stationären Betreuung Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 320 pflegebedürftiger Menschen dienen Extramurale Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung, Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 520 anderer Gesundheitsdienste oder sozialer Dienste Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Akutpflege / Langzeitpflege / rehabilitative Pflege / 360 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt extramurale Pflege im Bereich der Psychiatrie Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
6 Verkürzte Ausbildungen für Pflegehelfer: 44 (GuKG) Dauer der Ausbildung: 2 Jahre.... in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV, Anlage 4) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im operativen Fachbereich 400 Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im konservativen Fachbereich 400 Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 200 Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 160 Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Akutpflege / Langzeitpflege / rehabilitative Pflege / 160 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt extramurale Pflege Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum in der Kinder- und Jugendlichenpflege (GuK-AV, Anlage 5) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Allgemeine Kinderabteilung 400 Abteilungen einer Krankenanstalt Kinderchirurgische Abteilung 200 Abteilungen einer Krankenanstalt Früh- und Neugeborenenabteilung 400 Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung für 160 Kinder und Jugendliche Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Allgemeine Kinderabteilung / Kinderchirurgische 160 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt Abteilung / Früh- und Neugeborenenabteilung / Extramurale Pflege Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Kinder und Jugendlichen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV, Anlage 6) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akut- und Subakutpsychiatrie 400 Abteilungen einer Krankenanstalt Neurologie, Neurochirurgie 200 Einrichtungen, die der stationären Betreuung Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 160 pflegebedürftiger Menschen dienen Extramurale Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung, Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 400 anderer Gesundheitsdienste oder sozialer Dienste Nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 200 Nach Wahl der Schule: Akutpflege / Langzeitpflege / rehabilitative Pflege / 160 Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt extramurale Pflege im Bereich der Psychiatrie Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
7 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung: 46 (GuKG) Dauer der Ausbildung: 1 Jahr....für diplomierte Kinderkrankenpfleger (GuK-AV, Anlage 7) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im operativen Fachbereich 200 Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im konservativen Fachbereich 200 Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 320 Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 120 Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger (GuK-AV, Anlage 8) Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im operativen Fachbereich 360 Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im konservativen Fachbereich 320 Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 160 Nach Wahl der Schule Diplomprüfungsbezogenes Praktikum KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
8 2. Grundlagen Die Zuteilung der Auszubildenden zu den jeweiligen Praktika erfolgt in schriftlicher Form in Absprache mit den Praktikumskoordinatoren der Praktikumsstellen. Ein Praktikum darf frühestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden. Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV 18 (5)) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Schüler gewährleistet sein muss. (GuK-AV 18 (6)) 3. Durchführung der praktischen Ausbildung Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler gleichzeitig anleiten. (GuK-AV 19 (3)) Fachkräfte sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Ärzte oder sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderer einschlägigen Berufen, die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen. (GuK- AV 7 (1)) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und 2. zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind. (GuK-AV 19 (5)) Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen. (GuK-AV 19 (6)) Diese Aufzeichnungen sind im Kompetenznachweis der Auszubildenden zu dokumentieren. KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
9 4. Allgemeine Praktikumsrichtlinien (ohne Dienstverhältnis zum KAV) Praktikumsstunden pro Woche 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb. 44, /- 3 Std. von Montag bis Freitag an Werktagen KEINE Feiertagsdienste von Montag bis Samstag an Werktagen KEINE Sonn- und Feiertagsdienste von Montag bis Samstag an Werktagen KEINE Sonn- und Feiertagsdienste Wochenstunden - reduktion Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Schulaktivität lt. Plan Schulaktivität lt. Plan Schulaktivität lt. Plan Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt Maximale Tagesarbeitszeit 8 Std. Minderjährige max. bis Uhr Volljährige max. bis Uhr 9 Std. Minderjährige max. bis Uhr 10 Std. Volljährige max. bis Uhr 12,5 Std. Wochenenddienste keine nur Samstag, zwei freie Wochenenden pro Monat nur Samstag, zwei freie Wochenenden pro Monat Nachtdienste keine keine 5 Nachtdienste, max. 12,5 Std., FKS**) BezieherInnen 5 ND (möglichst nur einen pro Monat) *) - 4 Stunden bei Projektprüfungen an der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege **) FKS = Fachkräftestipendium Allgemeine Praktikumsrichtlinien (im Dienstverhältnis zum KAV ( 44 und 46)) Praktikumsstunden pro Woche 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb. 44, /- 3 Std. von Montag bis Sonntag von Montag bis Sonntag Wochenstunden - reduktion Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Schulaktivität lt. Plan Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Schulaktivität lt. Plan Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt Maximale Tagesarbeitszeit 10 Std. max. bis Uhr 12,5 Std. Wochenenddienste möglich, zwei freie Wochenenden pro Monat möglich, zwei freie Wochenenden pro Monat Nachtdienste max. 12,5 Std. max. 5 ND pro Monat max. 12,5 Std. max. 5 ND pro Monat mind. 5 ND im 3. Abj. *) - 4 Stunden bei Projektprüfungen an der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
10 Anhand des Praktikumsplanes mit der vorgegebenen Wochenarbeitszeit und vorgesehenen Schulaktivitäten bzw. Prüfungen (Anlage 1) ist mit dem/der Auszubildenden innerhalb der ersten Praktikumswoche die Praktikumseinteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Auf der Rückseite des Praktikumsplanes sind die verbindlichen Rahmenbedingungen (Anlage 1a) vermerkt. Die Verantwortung für die Praktikumseinteilung und die Stundenabrechnung obliegt der Stationsleitung. Die Aufzeichnungen sind entsprechend der Personaldienstpläne auf der Station zu archivieren. Gewerkschaftsveranstaltungen (Schülerpflegekongress, Studienreisen, Klassensprecherseminar,...) bzw. Schulveranstaltungen (Klassensprechersitzung, Mithilfe bei Schulveranstaltungen,...) während der Praktikumszeit sind in die geleisteten Praktikumsstunden einzurechnen. Der/die Auszubildende erhält eine Bestätigung der Teilnahme und legt diese an der Praktikumsstelle vor. 5. Fehlzeiten Ganztägige Fehlzeiten (Krankenstand, Pflegefreistellung, Sonderurlaub, Fachbereichsarbeitsstunden) müssen in der Fehlzeitendokumentation (Anlage 2/2a) und auf dem Qualifikationsnachweis festgehalten werden. Stundenweise Fehlzeiten (Arzttermin, Amtsweg) werden von der Station genehmigt. Zeitbestätigungen verbleiben an der Station. Die Stunden werden in der Fehlzeitendokumentation (Anlage 2/2a) und auf dem Qualifikationsnachweis festgehalten. Erkrankung während des Praktikumstages Verlässt der/die Auszubildende die Praktikumsstelle aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig, sind die nicht geleisteten Praktikumsstunden als Fehlzeiten auf der Fehlzeitendokumentation zu vermerken und zu berechnen. Für diesen Tag ist keine ärztliche Krankmeldung notwendig. Das von der Stationsleitung unterschriebene Fehlzeitendokumentationsblatt muss, auch wenn keine Fehlzeiten (Krankenstand, Pflegefreistellung, Sonderurlaub, Amtsweg, Arztbesuch, Fachbereichsarbeitsstunden) entstanden sind, am Ende des Praktikums mit dem Qualifikationsnachweis in der Schule abgegeben werden. Die Anzahl der möglichen Fachbereichsarbeitsstunden sind auf dem Dokumentationsblatt (Anlage 3) ersichtlich. Diese sind bereits bei der Praktikumsplanerstellung gemeinsam mit der Station zu planen. Die Stunden sind als entschuldigte Fehlzeit auf der Fehlstundendokumentation zu vermerken, zu berechnen und auf dem Dokumentationsblatt für FBA - Stunden zu bestätigen. 6. Praktische Ausbildung während der Nachtzeit Nachtzeit ist die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr, abweichend dafür gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr. (GuK- AV 20 (5)) Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen. (GuK-AV 20 (1)) KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
11 Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Im dritten Ausbildungsjahr dürfen nur die fünf in der Guk-AV vorgeschriebenen Nachtdienste absolviert werden. (Arbeitsrechtliches Gutachten im Auftrag von WAFF, AMS und KAV 6/2015) Auszubildende im Rahmen eines Fachkräftestipendiums (FKS) sollten möglichst nur einen Nachtdienst pro Monat absolvieren (Richtlinie Arbeitsmarktservice - AMS). Die absolvierten Nachtdienste sind im Kompetenz- und Qualifikationsnachweis (Seite 9) auf dem Dokumentationsblatt (Dokumentation der fünf vorgeschriebenen Nachtdienste im 3. Ausbildungsjahr) zu bestätigen. Die bereits absolvierten Nachtdienste sind auf diesem Dokumentationsblatt ersichtlich. Ein Schüler darf nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. (GuK-AV 20 (2)) Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur Praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. (GuK-AV 20 (3)) Ein Nachtdienst darf nicht unmittelbar vor oder an einem Unterrichts-/Prüfungstag absolviert werden. Für jeden Nachtdienst gebührt ein Zeitguthaben von zwei Stunden. (Nachtschwerarbeitsgesetz 3 (1)) Nach einem geleisteten ND ist analog dem Nachtschwerarbeitsgesetz zwei Stunden (NG) gut zu schreiben und zum ehebaldigsten Termin jedoch spätestens in der darauf folgenden Woche in Form von Freizeit zu gewähren. Ein "Sammeln" von NG - Stunden ist unzulässig! Die geleisteten Nachtdienste müssen auf dem Dokumentationsblatt (Bestätigung der Nachtdienste - Anlage 4) für die Verrechnung bestätigt werden. Die Nachtdienstdokumentation ist spätestens am Monatsende von der/dem Auszubildenden in der Schule abzugeben. 7. Beurteilung der praktischen Ausbildung Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen. (GuK-AV 27 (2)) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche sind mit ausgezeichnet bestanden gut bestanden bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. (GuK-AV 27 (3)) KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
12 In der Mitte des Praktikums ist mit der/dem Auszubildenden eine Zwischenqualifikation oder ein Zwischengespräch zur Standortbestimmung durchzuführen und auf dem Qualifikationsnachweis zu dokumentieren. Grundsätzlich ist am Ende jedes Praktikums mit dem vorgegebenen Qualifikationsnachweis (QNW) mittels der o.g. Leistungsbewertungen eine Endqualifikation vorzunehmen. Bei gravierender Stundenunterschreitung bedingt durch Fehlzeiten oder organisatorischen Gründen kann mittels einer Beschreibung auf der Rückseite des QNW die Beurteilung ermittelt und dokumentiert werden. 8. Wiederholen eines Praktikums Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit nicht bestanden beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden. (GuK-AV 31 (1)) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. (GuK-AV 31 (4)) 9. Anstellungssuche für Auszubildende Im Rahmen der Arbeitssuche während der Ausbildung bzw. zwecks Anstellung mit Ausbildungsende stehen jeder/jedem Auszubildenden (auf Wunsch) maximal drei Schnuppertage a 8 Stunden zu. Rahmenbedingungen: Die Einzeltage sind nur im Rahmen des Praktikumsblockes einteilbar. Im Vorfeld ist eine diesbezügliche Abstimmung mit der Schule sowie der Stationsleitung/Praxisanleitung der regulären Praktikumsstelle vorzunehmen. Pro Haus/Anbieter ist maximal ein Tag möglich. Der Schnuppertag ist im Bundesland Wien (beim KAV bzw. externen Kooperationspartnern) zu absolvieren, muss mit einer Zeitbestätigung nachgewiesen werden und gilt in diesem Fall nicht als Fehlzeit sondern wird als Praktikumszeit verrechnet. Die Bestätigung erfolgt o im Kompetenz- und Qualifikationsnachweis am Blatt Verzeichnis der Lernorte ab Seite 5 (Stempel der Organisation, Datum, Stunden und Unterschrift der Leitung) Die Bestätigung ist der Stationsleitung/Praxisanleitung der regulären Praktikumsstelle vorzuweisen. Der Schnuppertag ist am Fehlzeitenblatt zu dokumentieren aber nicht als Fehlstunden zu berechnen. KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
13 10. Unterstützende Literatur Gesundheits- und Krankenpflege Ausbildungsverordnung (GuK-AV) 1999 i. d. g. F. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 1997 i. d. g. F. Verbindliche Kriterien zur Leistungsbewertung Version 1.14 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 i. d. g. F. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 2011 i. d. g. F. Nachtschwerarbeitsgesetz 2009 i. d. g. F. Richtlinien der Generaldirektion des KAV Erlass der Generaldirektion GED-300/15/R Arbeitsrechtliches Gutachten im Auftrag von WAFF, AMS und KAV 6/2015 KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
14 11. Anlagen Anlage 1: Praktikumsplan Anlage 1a+b: Allgemeine Praktikumsrichtlinien Anlage 2: Fehlzeitendokumentation Anlage 2a: Rahmenbedingungen für die Handhabung von Fehlzeiten Anlage 3: Dokumentation der Fachbereichsarbeitsstunden Anlage 4: Bestätigung der Nachtdienste KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
15 Praktikumsplan Ausbildungsjahr:... Lehrgang:.... Klasse:..... Kontakt:... Tel:... Mail:. Jahr:... Zu leistende Stunden im Praktikum Ausstellungsdatum... Wochenstundenreduktion durch Feiertage, schulautonome Tage, Prüfungen, Schulaktivitäten, Ferien,... Woche A B C Klasse A Klasse B Klasse C M = März Schulbeginn S = September Schulbeginn Anlage 1 KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
16 Allgemeine Praktikumsrichtlinien (ohne Dienstverhältnis zum KAV) Praktikumsstunden pro Woche Wochenstunden - reduktion Maximale Tagesarbeitszeit Wochenenddienste Nachtdienste 1. Ausbildungsjahr Rahmenbedingungen 2. Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb. 44, /- 3 Std. von Montag bis Freitag an Werktagen KEINE Feiertagsdienste Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) von Montag bis Samstag an Werktagen KEINE Sonn- und Feiertagsdienste Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) von Montag bis Samstag an Werktagen KEINE Sonn- und Feiertagsdienste Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Schulaktivität lt. Plan Schulaktivität lt. Plan Schulaktivität lt. Plan Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt 8 Std. Minderjährige max. bis Uhr Volljährige max. bis Uhr keine keine Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt 9 Std. Minderjährige max. bis Uhr 10 Std. Volljährige max. bis Uhr nur Samstag, zwei freie Wochenenden pro Monat Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt 12,5 Std. nur Samstag, zwei freie Wochenenden pro Monat *) - 4 Stunden bei Projektprüfungen an der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege **) FKS = Fachkräftestipendium Weitere wichtige Hinweise Die Praktikumseinteilung soll zu Beginn des Praktikums (innerhalb der 1. Praktikumswoche), in Absprache mit d. Auszubildenden für das gesamte Praktikum erstellt werden. Die Verantwortung für die Praktikumseinteilung und die Stundenabrechnung obliegt der Stationsleitung. Die Aufzeichnungen sind entsprechend der Personaldienstpläne auf der Station zu archivieren. Vorgegebene Wochenarbeitszeit und vorgesehene Schulaktivitäten bzw. Prüfungen sind im Praktikumsplan ersichtlich. Änderungen von Seiten der Schule werden bekannt gegeben. Pausenzeit: ab 6 Std. Tagesarbeitszeit sind 30 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Ein Einarbeiten ist unzulässig. Zwischen zwei Diensten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten werden. Fehlzeiten Fehlzeiten müssen in der Fehlzeitendokumentation und am Qualifikationsnachweis festgehalten werden. Diese müssen am Ende des Praktikums in der Schule abgegeben werden. Beginn und Ende einer ganztägigen Abwesenheit sind durch Auszubildende ehebaldigst der Praktikumsstelle sowie der Schule mitzuteilen. Bei Erkrankung am Samstag erfolgt die Meldung an die Schule am darauffolgenden Werktag. Ein Krankenstand unterbricht nicht die Diensteinteilung. Die Krankmeldung / Gesundmeldung muss vor Dienstantritt in der Schule abgegeben werden. Stundenweise Fehlzeiten werden von der Station genehmigt. Zeitbestätigungen verbleiben an der Station. Bei Auszubildenden (im Dienstnehmerstatus) nach 44, 46 ist ein Krankenstand immer auch der Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses mitzuteilen. Bei Erkrankung am Wochenende erfolgt die Meldung an die Schule am darauffolgenden Werktag. Original der Krankmeldung an die Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses und Kopie an die Schule Absolvierung von Nachtdiensten Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Im dritten Ausbildungsjahr dürfen nur die fünf in der Guk-AV vorgeschriebenen Nachtdienste absolviert werden. (Arbeitsrechtliches Gutachten im Auftrag von WAFF, AMS und KAV 6/2015) Nachtdienste dürfen nicht unmittelbar vor oder an einem Unterrichtstag/Prüfungstag, bzw. nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten absolviert werden. Nach einem geleisteten ND ist analog dem Nachtschwerarbeitsgesetz zwei Stunden (NG) gut zu schreiben und zum ehebaldigsten Termin jedoch spätestens in der darauf folgenden Woche in Form von Freizeit zu gewähren. Ein "Sammeln" von NG - Stunden ist unzulässig. Die Nachtdienstdokumentation muss bis zum Monatsende in der Schule einlangen, da sonst keine pünktliche Verrechnung möglich ist. Auszubildende im Rahmen eines Fachkräftestipendiums (FKS) sollten möglichst nur einen Nachtdienst pro Monat absolvieren Anlage 1a KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version keine 5 Nachtdienste, max. 12,5 Std., FKS**) BezieherInnen 5 ND (möglichst nur einen pro Monat)
17 Allgemeine Praktikumsrichtlinien (im Dienstverhältnis zum KAV) Praktikumsstunden pro Woche Wochenstundenreduktion Rahmenbedingungen 2. Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb Ausbildungsjahr Verkürzte Ausb. 44, /- 3 Std. Montag bis Sonntag Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Montag bis Sonntag Feiertag: - 8 Std. (gültig auch für Feiertag am Samstag) Schulaktivität lt. Plan Schulaktivität lt. Plan Prüfung: - 2 Std. *) Prüfung: - 2 Std. *) bei 1. Antritt bei 1. Antritt Maximale Tagesarbeitszeit Wochenenddienste Nachtdienste 10 Std. max. bis Uhr möglich, zwei freie Wochenenden pro Monat max. 12,5 Std. max. 5 ND pro Monat 12,5 Std. möglich, zwei freie Wochenenden pro Monat max. 12,5 Std. max. 5 ND pro Monat mind. 5 ND im 3. Abj. *) - 4 Stunden bei Projektprüfungen an der Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege Weitere wichtige Hinweise Die Praktikumseinteilung soll zu Beginn des Praktikums (innerhalb der 1. Praktikumswoche), in Absprache mit d. Auszubildenden für das gesamte Praktikum erstellt werden. Die Verantwortung für die Praktikumseinteilung und die Stundenabrechnung obliegt der Stationsleitung. Die Aufzeichnungen sind entsprechend der Personaldienstpläne auf der Station zu archivieren. Vorgegebene Wochenarbeitszeit und vorgesehene Schulaktivitäten bzw. Prüfungen sind im Praktikumsplan ersichtlich. Änderungen von Seiten der Schule werden bekannt gegeben. Pausenzeit: ab 6 Std. Tagesarbeitszeit sind 30 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Ein Einarbeiten ist unzulässig. Zwischen zwei Diensten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten werden. Fehlzeiten Fehlzeiten müssen in der Fehlzeitendokumentation und am Qualifikationsnachweis festgehalten werden. Diese müssen am Ende des Praktikums in der Schule abgegeben werden. Beginn und Ende einer ganztägigen Abwesenheit sind durch Auszubildende ehebaldigst der Praktikumsstelle sowie der Schule mitzuteilen. Bei Erkrankung am Wochenende erfolgt die Meldung an die Schule am darauffolgenden Werktag (ausgenommen Schulen mit Besetzung durch Schülerbetreuerinnen am Wochenende). Ein Krankenstand unterbricht nicht die Diensteinteilung. Die Krankmeldung / Gesundmeldung muss vor Dienstantritt in der Schule abgegeben werden. Stundenweise Fehlzeiten werden von der Station genehmigt. Zeitbestätigungen verbleiben an der Station. Bei Auszubildenden (im Dienstnehmerstatus) nach 44, 46 ist ein Krankenstand immer auch der Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses mitzuteilen. Bei Erkrankung am Wochenende erfolgt die Meldung an die Schule am darauffolgenden Werktag. Original der Krankmeldung an die Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses und Kopie an die Schule. Absolvierung von Nachtdiensten Nachtdienste dürfen nicht unmittelbar vor oder an einem Unterrichtstag/Prüfungstag, bzw. nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten absolviert werden. Nach einem geleisteten ND ist analog dem Nachtschwerarbeitsgesetz zwei Stunden (NG) gut zu schreiben und zum ehebaldigsten Termin jedoch spätestens in der darauf folgenden Woche in Form von Freizeit zu gewähren. Ein "Sammeln" von NG - Stunden ist unzulässig. Bei MitarbeiterInenn des KAV muss die Bestätigung der Nachtdienste im Stammhaus zur Verrechnung abgeben werden. Anlage 1b KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
18 Fehlzeitendokumentation Name:... Lehrgang/Ausbildungsjahr:... Praktikumsstelle:... Zeitraum des Praktikums:... Dieses Fehlzeitendokumentationsblatt muss, auch wenn keine Fehlzeiten (Krankenstand, Pflegefreistellung, Sonderurlaub, Amtsweg, Arztbesuch, Fachbereichsarbeitsstunden) entstanden sind, von der Stationsleitung unterschrieben am Ende des Praktikums mit dem Qualifikationsnachweis in der Schule abgegeben werden. Datum Zeit von - bis Stunden Begründung gesamt: reduzieren die Stunden am Qualifikationsnachweis Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Eintragungen. Name der Stationsleitung:... Datum: Stempel der Abteilung Unterschrift der Stationsleitung KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version Anlage 2
19 Rahmenbedingungen für die Handhabung von Fehlzeiten Jede Abwesenheit, die während des Praktikums entsteht, muss von den Auszubildenden an der Praktikumsstelle gemeldet werden. Am Ende des Praktikums sind auf dem Qualifikationsnachweis die vorgesehenen und die geleisteten Stunden, sowie die Summe der Fehlzeiten zu vermerken. Die Summe der Fehlzeiten muss mit dem Fehlzeitendokumentationsblatt übereinstimmen. Ganztägige Fehlzeiten (Krankmeldung mit und ohne ärztl. Krankmeldung, Pflegefreistellung, Sonderurlaub) Ganztägige Fehlzeiten melden die Auszubildenden ehebaldigst in der Schule und auf der Station. Die Gesundmeldung erfolgt durch die Auszubildenden auf der Station und in der Schule sobald die Gesundmeldung durch den Arzt erfolgt ist. Das Krankenstandsformular der Krankenkasse ist vor Praktikumsantritt in der Schule abzugeben bzw. zu faxen oder zu mailen. Bei Auszubildenden (im Dienstnehmerstatus) nach 44, 46 ist ein Krankenstand immer, auch der Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses mitzuteilen. Bei Erkrankung am Wochenende erfolgt die Meldung an die Schule am darauffolgenden Werktag. Original der Krankmeldung an die Abteilung Personal/Personalstelle des Stammhauses und Kopie an die Schule Nach einem Krankenstand muss das Praktikum entsprechend des Praktikumsplanes angetreten werden. Sonderurlaube müssen von der Schule genehmigt werden. Die Station wird dann schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Stundenweise Absenzen (Arztbesuche/Amtswege,...) Arztbesuche und Amtswege sind vorwiegend in der Freizeit zu absolvieren. In dringenden Fällen müssen stundenweise Absenzen von der Station genehmigt werden. Die Zeitbestätigungen verbleiben an der Station. Erkrankung während des Praktikumstages Verlässt der/die Auszubildende die Praktikumsstelle aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig, sind die nicht geleisteten Praktikumsstunden als Fehlzeiten auf der Fehlzeitendokumentation zu vermerken und zu berechnen. Für diesen Tag ist keine ärztliche Krankmeldung notwendig. Ferien bzw. Urlaub Die Ferien- bzw. Urlaubszeiten werden von der Schule vorgegeben und sind im Praktikumsplan ersichtlich. Fachbereichsarbeitsstunden Zur Bearbeitung der Fachbereichsarbeit werden den Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr Stunden zur Verfügung gestellt. Diese Stunden sind als entschuldigte Fehlzeit auf der Fehlstundendokumentation zu vermerken und zu berechnen. Anlage 2 a KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
20 Dokumentation der Fachbereichsarbeitsstunden Name:... Lehrgang:... Vorgaben aus der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung: Auf Wunsch der/des Auszubildenden können bis zu 32 Stunden für die Bearbeitung der Fachbereichsarbeit (FBA) zur Verfügung gestellt werden. Die FBA - Stunden sind bereits bei der Praktikumsplanerstellung gemeinsam mit der Station zu planen. Diese Stunden sind als entschuldigte Fehlzeit auf der Fehlstundendokumentation zu vermerken, zu berechnen und auf diesem Dokumentationsblatt für FBA - Stunden zu bestätigen. Dieses Dokumentationsblatt ist in der Schule abzugeben. Für diesen Lehrgang stehen im Rahmen des Praktikums... Stunden zur Verfügung. Datum von - bis Stunden Praktikumsstelle Unterschrift PA/ Stationsleitung Stunden für FBA Gesamt max.... Stunden Unterschrift Auszubildende/r:... Bei Verlust dieses Dokumentationsblattes gibt es keinen Ersatz!!! Anlage 3 KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
21 Bestätigung der Nachtdienste Name:... geb. am:... Lehrgang/Ausbildungsjahr:... Praktikumsstelle:... Sehr geehrte Stationsleitung! Wir ersuchen Sie, jeden geleisteten Nachtdienst der/des Auszubildenden im Datumsfeld* und im Kompetenz- und Qualifikationsnachweis auf Seite 9 mit Stempel und Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Es gilt der Erlass der Generaldirektion GED-300/15/R. (Bereits geleistete Nachtdienste sind im Kompetenz- und Qualifikationsnachweis auf Seite 9 ersichtlich). Die Nachtdienstdokumentation ist spätestens am Monatsende von der/dem Auszubildenden in der Schule abzugeben. Auflistung der geleisteten Nachtdienste im Monat... / * Gesamtanzahl der geleisteten Nachtdienste: Unterschrift der/des Auszubildenden Unterschrift der Stationsleitung und Abteilungsstempel Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben! Anlage 4 KAV/Gesundheits- und Krankenpflegeschulen/Version
BARMHERZIGE BRÜDER PFLEGEAKADEMIE Wien
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