Versicherungsschutz, Aufsichtspflicht und Jugendschutz für Verbände und Gruppen kirchlicher Jugendarbeit im Erzbistum Freiburg

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1 Versicherungsschutz, Aufsichtspflicht und Jugendschutz für Verbände und Gruppen kirchlicher Jugendarbeit im Erzbistum Freiburg Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Erzdiözese Freiburg Okenstraße 15, Freiburg, 0761/ ,

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3 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T B I L D U N G P O L I T I K Inhalt Vorwort... 4 Versicherung... 5 Sammel-Versicherungsverträge... 5 Unfallversicherung... 6 Haftpflichtversicherung... 7 Dienstreise-Haftpflichtversicherung... 8 Elektronikversicherung... 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz für die Jugendarbeit Aufenthalt in Gaststätten Tanzveranstaltungen Spielhallen, Glücksspiele Jugendgefährdende Veranstaltungen / Betriebe Alkoholische Getränke Aufsichtspflicht Was bedeutet Aufsichtspflicht? Übertragung der Aufsichtspflicht Tabakwaren Filmveranstaltungen Übersicht zum Jugendschutzgesetz Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Delegation der Aufsichtspflicht Vorbereitung der Aufsichtspflicht Checkliste zur Aufsichtspflicht Erfüllung der Aufsichtspflicht Verletzung der Aufsichtspflicht Verhalten im Straßenverkehr Gesetzlicher Schutzauftrag Weitere Themen, Hinweise und Adressen Sexualstrafrecht GEMA, Videma und GEZ Hygiene Hinweise Erste Hilfe Adressen Jugendbüros Impressum... 35

4 Vorwort Liebe Jugendgruppenleiterin, lieber Jugendgruppenleiter, liebe andere Verantwortliche in der kirchlichen Jugendarbeit, obwohl du die Jugendlichen im Sommerlager genau auf die Regeln hingewiesen hast, erwischst du die Jungs beim nächtlichen Kontrollgang im großen Zimmer der Mädchen. Bei den panischen Fluchtversuchen in der Dunkelheit wird auch noch eine Brille völlig zerdeppert. Was nun? Trägst du die Verantwortung für das nächtliche Beisammensein? Hast du letztendlich Schuld an der kaputten Brille? Wer zahlt die Kosten? Diese oder ähnliche Fragen gehen dir eventuell in solch einer Situation im Kopf herum. Damit sie beantwortet werden oder (noch besser) damit du sogar, wenn möglich, gar nicht in solche schwierigen Lagen kommst, haben wir den Schutzengel gedruckt. So kannst du dich, zusammen mit deiner Leiterrunde, schon im Vorfeld vom Sommerlager, von Wochenenden oder vor der Gruppenstunde fit machen. Wir bieten dir hier viele Informationen bezüglich der Versicherung. Wer kommt für den Schaden auf, wenn doch mal was zu Bruch geht? der Aufsichtspflicht. Auf was musst du achten, damit du die Aufsichtspflicht richtig wahrnimmst und dich somit keine Schuld trifft? dem Jugendschutzgesetz. Wer darf ab welchem Alter was? weiteren wichtigen Themen. Sexualstrafrecht, GEMA, Hygiene, Erste Hilfe, etc. sind absolut notwendige Themen für den/die geschulte Gruppenleiter-/in. Wir hoffen, dass du mit diesen Tipps einen möglichst reibungslosen Ablauf deiner Veranstaltungen in der kirchlichen Jugendarbeit haben wirst. Juli 2008 Kirchliche Jugendarbeit und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Erzdiözese Freiburg Fit für Veranstaltungen in der kirchlichen jugendarbeit

5 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T B I L D U N G P O L I T I K Versicherung Sammel-Versicherungsverträge für den Bereich der kirchlichen Jugendarbeit im Erzbistum Freiburg Zu folgenden Versicherungssparten wurden im Erzbistum Freiburg u.a. Sammel-Versicherungsverträge geschlossen: Unfallversicherung Versicherungsnr.: Versicherer: AXA Haftpflichtversicherung Versicherungsnr.: Versicherer: AXA Dienstreise-Haftpflichtversicherung Versicherungsnr.: 20/ /001 Versicherer: Badischer Gemeinde- Versicherungs-Verband Elektronikversicherung Versicherungsnr.: 09/ /001 Versicherer: Badischer Gemeinde- Versicherungs-Verband Ergänzender Versicherungsschutz: Auslandsreisekrankenversicherung Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung Reisegepäckversicherung Rechtschutzversicherung Zeltversicherung Versichert gelten alle Aktivitäten der Verbände und Gruppen wie folgt: Freizeiten Ferienlager Seminare Lehrgänge Tagungen Tagesfahrten Bitte beachtet die Kurzbeschreibung zu den einzelnen Sammelverträgen. Es handelt sich um Auszüge der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. Ansprechpartner Löffler Versicherungsmakler GmbH & Co KG Herrenstr. 8, Freiburg Tel: + 49 / (0) 761/ , Fax: + 49 / (0) 761/ info@loeffler-versmakler.com

6 Unfallversicherung VS-Nr.: Versichert sind im Rahmen der Allgemeinen Unfall-Bedingungen, der Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfall- Versicherung mit Einschluss von Vergiftungen und der Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfall-Versicherung, Unfälle der Teilnehmer und beauftragten Betreuer und der Reisebegleiter, auch während der dienstlich bedingten, zwischen Hin- und Rückreise liegenden Kurzaufenthalte am Erholungsort. Reisen mit körperlich und geistig Behinderten Abweichend von 3 AUB 94 sind dauerhaft pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke versicherungsfähig. Im Invaliditätsfall berechnet sich die Entschädigung ausschließlich nach 7 I (2) a) und b) AUB 94. Nicht unter den versicherten Personenkreis fallen diejenigen Personen, die wegen des Unfalls Leistungen nach der Sozialversicherung oder den entsprechenden beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen zu erhalten haben. Was ist ein Unfall? Ein Unfall liegt vor, wenn ein Versicherter durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (Als Unfälle gelten auch durch plötzliche Kraftanstrengung hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule) Versichert sind auch Gesundheitsschädigungen durch Sonnenstich beim Baden und Schwimmen bei Hochgebirgs- und Klettertouren mit geprüftem Führer durch Erfrierungen Infektionsklausel (zu 2.II Ziff. 3 AUB ) Für Personen, die Erste-Hilfe-Leistungen vollbringen, gelten als Unfälle auch bei dieser Ausübung entstandene Infektionen. Dabei muss aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgehen, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Anspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphteriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: Unfälle infolge von Schlaganfällen, epileptischen Anfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Unfälle infolge Bewusstseinsstörung (auch infolge Einwirkung durch Alkohol oder Drogen). Krampfadern und Unterschenkelgeschwüre, die durch einen Unfall herbeigeführt oder verschlimmert worden sind. Versicherte Leistungen a) Ehrenamtliche Helfer und Mitarbeiter ,00 progressiv (540%) für den Fall dauernder Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) ,00 für den Todesfall 3.000,00 Heilkosten* 3.000,00 für Bergungskosten 1.000,00 für Überführungskosten 1.000,00 für Rückführungskosten 1.000,00 für eine monatliche Rente b) Teilnehmer von Veranstaltungen ,00 progressiv (225%) für den Fall dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ,00 für den Todesfall 2.500,00 Heilkosten* 2.500,00 für Bergungskosten 500,00 für Überführungskosten 500,00 für Rückführungskosten * Heilkosten werden subsidär erstattet! Achtung: Jeder Unfall ist auch der eigenen Krankenkasse oder der der Eltern zu melden!

7 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T Haftpflichtversicherung VS-Nr.: B I L D U N G P O L I T I K Was ist durch die Haftpflichtversicherung versichert? Durch die Haftpflichtversicherung sind berechtigte Ansprüche, die von dritten Personen an die Versicherten und an die Aufsichtpersonen bzw. die Pfarrgemeinde, die Gruppe, den Verein im Rahmen der gesetzlichen Haftung privatrechtlichen Inhalts gestellt werden, versichert. Zur Haftpflichtversicherung gehört nicht nur die Übernahme berechtigter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Anerkennung oder die Erstattung eines vollen oder teilweisen Schadenersatzes ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft sollte daher möglichst nicht erfolgen. Die Deckungssummen betragen (Höchstersatzleistungsgrenze des Versicherers im Einzelschadensfall) ,00 pauschal für Personen- und Sachschäden ,00 für Vermögensschäden Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Versicherten gegenüber Dritten auf das Risiko der Aufsichtspflicht nach 832 BGB auf den Schutz der Aufsichtspersonen während der Aufsicht über Kinder und Jugendliche bei berechtigten Ansprüchen Dritter gegenüber den Kindern und Jugendlichen und deren gesetzlichen Vertretern Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Führen von privatgenutzten Wasserfahrzeugen (z.b. Ruderboote, Surfbretter, Paddelboote, Schlauchboote und Segelboote; auch dann, wenn diese Fahrzeuge mit einem Hilfsmotor versehen sind). Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziffer I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von ,00 je Schadensereignis. Bei Schäden durch Brand, Explosion und Leitungswasser (Feuerschäden, Parketboden, Waschbecken, usw.) beträgt der Höchstbetrag ,00. Schäden an gemieteten beweglichen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 je Schadensereignis. In Abänderung von 4 II 2 in Verbindung mit 7.1 AHB auf begründete Ansprüche mitversicherter Personen untereinander, bei Sachschäden bis zu einer Deckungssumme von 2.500,00. Ausschlüsse Ausgeschlossen aus der Versicherung bleiben Ersatzansprüche aller Versicherten, die den Schaden vorsätzlich oder mutwillig herbeigeführt haben. Ansprüche der Gemeinde, des Verbandes, des Vereins usw. gegenüber den Mitversicherten - z. B. Glasbruch, Sachbeschädigung in Gruppen-, Trainings-, Übungs-, Aufenthaltsräumen etc. - (Eigenschäden, in der Regel Versicherungsschutz über die eigene Privathaftpflichtversicherung) Die Haftpflichtversicherung übernimmt begründete Ansprüche und wehrt unbegründete ab. Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht: Aus Haltung, Verwendung oder Lenken von zulassungsund versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen sowie aus Tierhaltung, soweit nicht besonders beantragt. Aus Veranstaltungen, die über den Rahmen der vereinsüblichen Veranstaltungen hinausgehen (z.b. Kraftfahrzeugreparaturen, Betrieb einer Gaststätte).

8 Dienstreise-Haftpflichtversicherung VS-Nr.: 20/ /001 Teilnehmer an Tagungen, kurzen Seminaren, Freizeiten, Zeltlager und Sportveranstaltungen fahren oft gemeinsam mit dem eigenen oder mit dem PKW der Eltern zum Einsatzort. Dabei ist Folgendes zu beachten: Ist der Fahrer am Unfall schuld, tritt seine Auto-Haftpflichtversicherung ein - und zwar auch bei Personenschäden der Insassen. Ist der Gegner am Unfall schuld, muss dessen Versicherung bluten. Ist niemand schuld (höhere Gewalt, z. B. Glatteis), würde nur eine Insassenversicherung weiterhelfen (so vorhanden) oder aber die Unfallversicherung des Erzbistums. Das eigentliche Problem ist aber der Schaden am PKW des Fahrers. Kann der Fahrer keinen Ersatz vom Unfallgegner erlangen (Fahrer war selbst schuld; niemand war schuld) und hat er auch keine entsprechende Kaskoversicherung, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Was ist durch die Dienstreise-Haftpflichtversicherung versichert: Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle privateigenen Personenkraftwagen, auf Mofas und motorgetriebene Zweiräder, mit denen notwendige Dienstfahrten durchgeführt werden (diese Versicherung gilt nicht für Wohnmobile). endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der Tätigkeit für die Maßnahme in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Bestimmungsort. Es besteht kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Fahrten von der Wohnung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers (hauptamtlich) zur ständigen Arbeitsstätte und zurück gelten nicht als Dienstfahrten. Für die versicherten Kraftfahrzeuge und Fahrten besteht eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00. Für die Teilkasko-Tatbestände gilt eine Selbstbeteiligung von ebenfalls 500,00. Für Teilkasko- Tatbestände gilt nur subsidiärer Versicherungsschutz. Zusätzlich wurde eine Dienstreise-Haftpflichtversicherung zur Reduzierung der Selbstbeteiligung von 500,00 auf 150,00 abgeschlossen (Wildschaden, Hagelschaden, Sturmschaden, Diebstahlschaden, Feuerschaden, Glasbruchschaden). Notwendig sind Dienstfahrten, die haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeiter im Auftrag und Interesse des Dienstgebers durchführen. Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Fahrzeuges. (Fahrzeuge, die von gewerbsmäßigen Autoverleihern gemietet werden, sind nicht mitversichert!) Für diese Fahrzeuge und Fahrten besteht eine Fahrzeug- Vollversicherung. Ebenfalls versichert ist der Rückstufungsverlust bei Regelung eines Fremdschadens durch die eigene Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitgliedes bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges aus und Dienstreisen zum Einsatzort sind Versichert

9 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T Elektronikversicherung VS-Nr.: 09/ /001 B I L D U N G P O L I T I K Wer ist versichert: Versicherungsschutz für versicherte Anlagen und Geräte besteht in den jeweiligen Dienststellen und Einrichtungen und auch an jedem Ort der Tätigkeit der Verbände und Gruppen kirch- licher Jugendarbeit. Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland, die EU-Staaten und die Schweiz. im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden in der Reparaturfirma und auf den Wegen zu und von der Reparaturfirma. während Transporten innerhalb und zwischen den einzelnen Versicherungsorten. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern ein Dritter für den Schaden bzw. Verlust zu haften hat und der Versicherungsnehmer Entschädigung erlangt. In Zweifelsfällen leistet der Versicherer vor; der Versicherer hat dann das Recht, Regress zu nehmen bzw. sich Ansprüche des Versicherten abtreten zu lassen. Versicherte Sachen und Kosten Im Rahmen des Vertrages sind sämtliche elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte, gleich welchen Fabrikates gemäß Anlagen-Spezifikation (obligatorische Versicherung) versichert. Für gemietete, geleaste oder geliehene Anlagen und Geräte gilt dies nur, sofern die versicherten Stellen und Einrichtungen für Sachschäden einzutreten haben. Mess-, Prüf-, Regel- und Steuerungstechnik Techniken des graphischen Gewerbes Funktechnik Bild- und Tontechnik Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind privat genutzte Anlagen/Geräte aller Art. Wichtig: Schäden nach erfolgtem Einbruch in einen verschlossenen Bus sind versichert! Aber: Der Bus darf nicht an einer abgelegenen Stelle abgestellt sein. In der Zeit von Uhr besteht für Schäden im Bus kein Versicherungsschutz! Versicherte Schäden Unter den Versicherungsschutz fallen z. B. Schäden durch Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung Kurzschluss, Überspannung, Induktion Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage höhere Gewalt Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Es sind auch bewegliche Sachen pauschal bis zu einer Versicherungssumme von ,00 mitversichert, ohne dass sie im Versicherungsvertrag genannt sind. Das Innenleitungsnetz, Erdkabel sowie Freileitungen sind bei allen versicherten Anlagen mitversichert. Versicherte Anlagen und Geräte Datentechnik Kommunikations-/Informationstechnik Sonstige Bürotechnik Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Schäden durch Abnutzung (Verschleißschäden) Aufwendungen, die üblicherweise im Rahmen einer Wartung erbracht werden Schäden durch Erdbeben, Kernenergie sowie Kriegs- ereignisse jeder Art, Bürgerkriege oder innere Unruhen. Schadensanzeige Bagatellschäden bis zu 50,00 je Schadensfall werden nicht erstattet. Schadensmeldungen sind direkt an das Versicherungsbüro Löffler zu senden.

10 Aufsichtspflicht Was bedeutet Aufsichtspflicht? Regeln und Hinweise für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter Aufsichtspflicht bedeutet die Pflicht, für die Vermeidung von Schaden zu sorgen: Schaden, den das Kind an Körper, Seele oder Eigentum erleiden könnte Schaden, den das Kind Außenstehenden zufügen könnte Sorge zu tragen, dass dem Kind nichts fehlt (materiell und Fürsorge im weiteren Sinne) Das Gesetz bestimmt, dass alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebenshres aufsichtsbedürftig sind. Mit der Volljährigkeit erlischt die Aufsichtsbedürftigkeit einer Person. Pflicht der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter ist es, das evtl. noch fehlende Einsichtsvermögen ihrer Gruppenmitglieder durch entsprechende Aufsicht auszugleichen, damit Schäden vermieden werden. Kurz gesagt: Schaden vermeiden. 10

11 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T Übertragung der Aufsichtspflicht Allgemein und bei besonderen Veranstaltungen B I L D U N G P O L I T I K Die vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht unterliegt keiner Formvorschrift. Sie kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: schriftlich (durch die Unterschrift bei Anmeldung zur Mitgliedschaft oder Reise) mündlich durch stillschweigendes Einverständnis Diese Form der Übertragung der Aufsichtspflicht kann als genügend angesehen werden, soweit es sich um gewöhnliche und nicht mit besonderen Gefahren verbundene Veranstaltungen handelt, z.b. Gruppenstunde, allgemein übliche sportliche Betätigung usw. Geht es jedoch um besondere Veranstaltungen, die über die allgemein übliche Tätigkeit der Gruppe hinausgehen, oder sind Veranstaltungen aus den Reiseprospekten nicht ersichtlich und die Erziehungsberechtigten hierüber nicht unterrichtet, so sollte für die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen ausdrücklich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich eingeholt werden. Können bestimmte Aufsichtspflichten von den Aufsichtführenden nicht übernommen werden, so sind hiervon die Erziehungsberechtigten unbedingt schriftlich zu benachrichtigen. Zu Beachten! Es sollten nur geschulte und qualifizierte Jugend- leiterinnen und Jugendleiter eingesetzt werden. Es ist empfehlenswert, dass diese volljährig sind. Unter 18-jährige Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind nicht von der Haftung ausgeschlossen: Das Gesetz sieht bereits eine Haftung vor Vollendung des 18. Lebenshres vor, wenn der Jugendliche über eine ausreichende Reife verfügt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Setzt eine Ein- richtung ausschließlich Minderjährige ein, muss sie in einem Haftungsfall mit dem Vorwurf des Organisations- verschuldens rechnen. Gerade in schwierigen Situationen kann man nicht davon ausgehen, dass Jugendliche diese ohne Unterstützung der Erwachsenen bewältigen können. Erziehungsberechtigte einer minderjährigen Leiterin bzw. eines minderjährigen Leiters müssen ihre schriftliche Einwilligung für den Einsatz als Leiterin bzw. als Leiter geben. Erziehungsberechtigte der Teilnehmenden müssen ihre Einwilligung geben oder zumindest darüber unterrichtet werden, wenn minderjährige Leiterinnen bzw. Leiter die Gruppe zeitweise leiten. 11

12 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht In welchem zeitlichen Rahmen sind Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter verantwortlich? Die Aufsichtspflicht der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters beginnt mit ihrem bzw. seinem Eintreffen an dem Ort, wo die Gruppenstunde oder die Freizeit stattfindet. Sind die Gruppenkinder zu früh da, beginnt die Aufsichtspflicht trotzdem erst mit dem Eintreffen der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters. Die Aufsichtspflicht der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters beginnt spätestens zu der Zeit, die als Beginn der Gruppenstunde oder der Freizeit vereinbart ist. Verspätet sich die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter, beginnt die Aufsichtspflicht trotzdem zur vereinbarten Anfangszeit. Die Erziehungsberechtigten dürfen sich darauf verlassen, dass die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter pünktlich anwesend ist. Der Hin- und Rückweg zur Gruppenstunde oder zur Freizeit unterliegt in der Regel der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Gehört das Abholen und Zurückbringen der Gruppenmitglieder schon zum Programm (Fahrt zur Freizeit), unterliegt auch diese Strecke der Aufsichtspflicht der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters. Wenn ein Gruppenkind einen Freund oder eine Freundin mit zur Gruppenstunde bringt, hat die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter auch für dieses Kind die Aufsichtspflicht. Vor dem Ferienlager solltet ihr in der Leiterrunde abklären, wie ihr das handhabt, wenn ein Kind die Regeln verletzt. Konkret: Ab welchem Zeitpunkt wird ein Kind heimgeschickt? Wichtig ist, das Vorgehen des Heimschickens im Vorfeld der Freizeit in eurer Leiterrunde zu klären und dann den Eltern transparent zu machen (beim Elternabend/im Elternbrief): Dabei solltet ihr von den Eltern Notfallnummern einfordern, unter denen sie tagsüber und nachts erreichbar sind. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zum Heimschicken eines Kindes. Mit dem Heimschicken endet die Aufsichtspflicht nicht. Holen die Eltern das Kind nicht in der Freizeit ab, muss dieses ggf. zu den Eltern begleitet werden. 12

13 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T Delegation der Aufsichtspflicht Übertragbarkeit der Aufsichtspflicht auf Dritte B I L D U N G P O L I T I K Prinzipiell kann die Aufsichtspflicht von der Gruppenleiterin bzw. dem Gruppenleiter an andere Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter weiter delegiert werden (z.b. von der Leitung der Ferienfreizeit auf Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Person, der die Aufsichtspflicht übertragen wird, der Aufgabe und der Situation gewachsen ist. Das heißt, dass sie die erforderliche geistige, persönliche und charakterliche Reife besitzt. in die Aufgabe eingewiesen und über die Gruppe informiert worden ist. sich gegenüber der Gruppe durchzusetzen weiß. Anfang, Umfang und Ende ihrer Tätigkeit kennt. Vorbereitung der Aufsichtspflicht Gute Planung gehört zur Vermeidung von Gefahren dazu Wenn ihr Freizeiten oder Gruppenstunden plant, ist es auch wichtig, sich in Bezug auf die Aufsichtspflicht gut vorzubereiten. Was kann man Kindern oder Jugendlichen im jeweiligen Alter zutrauen und was nicht? Welche Aktionen sind geplant und welche wichtigen Informationen braucht es, damit Gefahren vermieden werden können? Was dürfen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und was dürfen sie nicht? Bei welchen Aktionen muss ein Gruppenleiter oder eine Gruppenleiterin anwesend sein? Wann sind zwei notwendigerweise dabei? Welche Regeln soll es geben? Ganz wichtig ist, die Ergebnisse der Vorbereitung zu protokollieren, damit im Nachhi deutlich gemacht werden kann, dass das Verhalten der Gruppenleiterinnen bzw. der Gruppenleiter gut überlegt war. Wichtig ist natürlich, sich auch an die Vereinbarungen zu halten. Bei der Vorbereitung sollte dieses Urteil für eure Planungen leitend sein: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S

14 Checkliste zur Aufsichtspflicht Diese Informationen braucht es im Vorfeld Vor der Durchführung einer Maßnahme sind alle wichtigen Informationen einzuholen, dazu dient folgende Checkliste: Informationen zu den Teilnehmenden Das Alter der Gruppenmitglieder besagt noch nicht viel. Wie ist die persönliche Reife? Gibt es bestimmte Verhaltensauffälligkeiten? Können die Kinder ohne weiteres die Situation bestehen? Werden es einige Kinder nur schwer schaffen? Persönliche Daten Müssen Medikamente eingenommen werden? Liegen Erkrankungen oder Allergien vor? Gibt es weitere Informationen, die für eure Unternehmungen wichtig sind (z.b. kann das Kind schwimmen)? Gruppenverhalten Wie groß ist die Gruppe? Kennen sich die Mitglieder schon länger, um sich gegenseitig helfen und unterstützen zu können? Wie ist das Verhältnis der Gruppenmitglieder untereinander? Gefährlichkeit der Beschäftigung Welche Gefahren bringt die geplante Unternehmung? Welcher Art sind Spiele und Spielgeräte? Örtliche Umgebung Befindet sich die Gruppe in einem Dorf, einer Klein- oder Großstadt? Wie ist das Gelände beschaffen? Sind Gewässer in der Nähe? Sind die Wege gefährlich? Erfahrung der Gruppenleiterinnen bzw. der Gruppenleiter Wie lange ist die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter schon in der Jugendarbeit? Hat sie bzw. er genügend Erfahrungen im Einschätzen ihrer bzw. seiner Gruppe? Verhältnis zwischen Gruppenleiterin bzw. Gruppenleiter und Gruppe Wie bekannt sind die Kinder und Jugendlichen ihrer Gruppenleiterin bzw. ihrem Gruppenleiter? Wie lange kennt sie bzw. er diese? Wie ist ihr bzw. sein Verhältnis zu ihnen? Grundsatz der Verhältnismäßigkeit / Zumutbarkeit In welchem Verhältnis steht das angestrebte Vorhaben zu den möglichen Gefahren? Kann den Kindern das Risiko also zugemutet werden? Wenn ihr beim Vorbereiten merkt, dass Informationen fehlen, dann sind diese über die Checkliste hinaus einzuholen. Aussergewöhnliche vorhaben Die Checkliste kann Helfen, eine Massnahme gut vorzubereiten Achtung bei außergewöhnlichen Vorhaben hier gilt es, auf eine besonders gründliche Vorbereitung zu achten: Schwimmen gehen Bergwanderung Kanutour Fahrradtour Klettertour Nachtwanderung erlebnispädagogische Maßnahmen etc. Achtung hierbei handelt es sich um Beispiele und keine vollständige Liste! 14

15 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T Erfüllung der Aufsichtspflicht Vermeiden, belehren, überprüfen, eingreifen B I L D U N G P O L I T I K Gefahren vermeiden Bei allen Aktivitäten gilt es festzustellen, ob Gefahrenquellen ausgeschlossen sind. Dies gilt für das eigene Verhalten, für die Lagerung von Material, für die Umgebung, die Kleidung der Kinder etc. Achtung! Solltet ihr in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wann auch immer - ein komisches Gefühl haben und ihr denken es wird schon gut gehen, spätestens dann sollten die Alarm- glocken angehen. Dann sind nämlich wahrscheinlich Gefahren vorhanden und diese müssen dann ausgeschlossen werden. Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern? Obermeier, Stefan, Aufsichtspflicht, Fürstenfeldbruck 1999 Vorsorgliche Belehrung und Warnung Gefahrenhinweis Die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter muss ihre bzw. seine Gruppenmitglieder vorher auf mögliche Gefahren hinweisen (z.b. beim Kanu fahren, Toben, Schwimmen,...) und ihnen zeigen, wie sie sich verhalten sollen. Damit ermöglicht sie bzw. er den Kindern und Jugendlichen, mit Gefahren umgehen zu lernen. Sie müssen auch wissen, welche Schäden entstehen können. Überprüfung der Belehrung Es reicht nicht, den Kindern und Jugendlichen gegenüber nur Belehrungen und Anweisungen auszusprechen. Die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter muss überprüfen, ob diese von den Gruppenmitgliedern auch verstanden worden sind. Überprüfen Während eures Tuns in der Kinder- und Jugendarbeit gilt es immer zu überprüfen, ob ihr der Aufsichtspflicht in angemessener Weise nachkommt. Zum einen gilt es, die Regeln und Vereinbarungen einzuhalten und nicht nach Belieben zu verändern. Zum anderen sollten folgende Kontrollfragen immer mit Ja beantwortet werden können: Eingreifen Immer dann, wenn Dinge aus dem Ruder laufen, wenn sich die Teilnehmenden nicht an die Regeln halten, gilt es einzugreifen. Es ist wichtig, nicht aufgrund von Gutmütigkeit vom Eingreifen abzusehen. Regelverletzungen, auftauchende Gefahren und veränderte Situationen bedürfen eines beherzten Einschreitens der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters. Auch hier gilt der Grundsatz, den Gedanken es wird schon gut gehen als Hinweis auf angezeigtes Eingreifen zu sehen. 15

16 Verletzung der Aufsichtspflicht Rechtliche Folgen, wenn etwas schief gelaufen ist Zivilrechtliche Folgen Die zivilrechtliche (privatrechtliche) Haftung bedeutet die Pflicht zum Ersatz des entstandenen materiellen Schadens, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gruppenleiterin ihre bzw. der Gruppenleiter seine Aufsichtspflicht verletzt hat, d.h., der Aufsichtspflichtige muss den gesamten Schaden ersetzen, den der zu beaufsichtigende Minderjährige angerichtet hat. Dies gilt auch für den Fall, in dem eine Mithaftung durch den Minderjährigen besteht. In diesem Fall haften Aufsichtsführende und Minderjährige als Gesamtschuldner. Es bleibt dem Geschädigten überlassen, gegen wen er seine Forderung geltend macht. Zivilrechtlich haftet die Jugendgruppenleiterin bzw. der Jugendgruppenleiter auch für Schäden, die der zu beaufsichtigende Minderjährige selbst erleidet, wenn der Schaden auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht beruht. Strafrechtliche Konsequenzen Die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung einer anderen Person kann auch strafrechtliche Folgen haben, wenn z.b. eine Körperverletzung die Folge ist. Im Sinne der Rechtsprechung macht sich dann die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter strafbar und kann strafrechtlich verfolgt werden. Das Vergehen bzw. die Straftat ist in diesem Fall zu schwer, als dass sie allein durch den bloßen materiellen Schadensersatz wie bei der zivilrechtlichen Haftung beglichen werden kann. Der verantwortlichen Gruppenleiterin bzw. dem Gruppenleiter wird hier auch eine moralische Schuld angelastet, für die sie bzw. er die Verantwortung übernehmen muss. Dann kann die Straftat eine Anzeige zur Folge haben und die Straftäterin bzw. der Straftäter kann vor Gericht gestellt werden. Achtung Eine Sammel-Haftpflichtversicherung übernimmt die Schadensersatzpflicht, wenn der Schaden durch unbeabsichtigtes Verschulden, durch Versehen oder aus Unachtsamkeit entstanden ist. Sie reguliert demzufolge für ihre Versicherten die berechtigten finanziellen Ersatzansprüche des Geschädigten und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Verhalten im Straßenverkehr Richtlinien für das Verhalten bei Fahrradtouren und Wanderungen Zum Abschluss des Kapitels Aufsichtspflicht gibt es noch Hinweise, die bei Wanderungen und Fahrradtouren zu beachten sind. Hierbei gibt es nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die bisher beschriebene Vorbereitung muss auch in diesen Fällen erfolgen. Wanderungen Bei Fußwanderungen muss man stets auf den Verkehr achten. Hauptverkehrsstraßen sollte man meiden und wo dies möglich ist, Gehwege benutzen. Auf Straßen außer- halb von Ortschaften ohne eigenen Wanderweg geht man hintereinander auf der linken Seite dem Verkehr entgegen. Eine Gruppe, die man nicht mehr in einzeln gehende Kinder und Jugendliche auflösen kann (Überschaubarkeit, Einwirkungsmöglichkeit, Dunkelheit, usw.), geht außerhalb geschlossener Ortschaften rechts. Sie werden als geschlossener Verband (Zweierreihen) angesehen und haben sich dann als solcher kenntlich zu machen (Wimpel, Warndreieck). 16

17 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T B I L D U N G P O L I T I K Beim Überqueren der Straße muss die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter die Gruppe in genügendem Abstand sichern. Überqueren der Straße immer nur an den sichersten Stellen (Ampeln, Zebrastreifen) nicht vor Kurven und Kuppen. Der fließende Verkehr darf nicht angehalten werden; wenn aber die Gruppe die Straße bereits überquert, darf der dann eintreffende Verkehr angehalten werden. Die Betreuerin bzw. der Betreuer sollte auch bei wenig Verkehr grundsätzlich erst an der Bordsteinkante anhalten und orientiert sich dann nach links, rechts und wieder links. Die Straße nur mit der Gesamtgruppe überqueren. Die Kinder sollten im Straßenverkehr stets helle Kleidung tragen. Nach Einbruch der Dunkelheit (Nachtwanderungen) muss an der Spitze der Gruppe eine Leiterin bzw. ein Leiter mit einer weißen, am Ende einer mit einer roten Taschenlampe gehen. Trampen ist grundsätzlich zu unterlassen, da die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter dann der Aufsichtspflicht nicht gerecht werden kann. Bergwanderungen Bergwanderungen nur in Begleitung eines Bergführers durchführen. Auf entsprechende Bekleidung und Ausrüstung achten. Auf Natur-, Pflanzen- und Tierschutz achten. Wetterlage beachten. Bergwacht und Hüttenwirt über den Routenverlauf informieren. Immer auf das Leistungsvermögen der Gruppe achten. Überanstrengungen vermeiden. Fahrradtouren Für Fahrradtouren gibt es folgende Checkliste: Bei Fahrradtouren muss sich die Leiterin bzw. der Leiter vor der Abfahrt von der Verkehrssicherheit der Fahrräder überzeugen (vor allem Beleuchtung, Klingel und Bremsen). Verkehrsarme Straßen oder Fahrradwege benutzen. Bei kleineren Gruppen immer hintereinander fahren. Abstände innerhalb der Gruppe nicht zu groß werden lassen, damit man von anderen Verkehrsteilnehmern als zusammengehörende Gruppe erkannt wird. Die Spitze muss sich durch gelegentliche Rückschau davon überzeugen, dass die Kolonne noch beisammen ist. Am besten ein Signal vereinbaren, wann die Spitze bremsen muss. Anhalten (außer in Notfällen) nur so, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Das gilt auch für das Parken der Drahtesel. An Ampeln, Kreuzungen und Querungen von Hauptstraßen zügig und als Gruppe anfahren, auf der Gegenseite Platz schaffen für die Nachkommenden. Geschlossener Verband: Sind mehr als 15 Personen unterwegs, dürfen sie als geschlossener Verband fahren und gelten als ein Verkehrsteilnehmer. Im Verband fahren heißt, man darf zu zweit nebeander fahren. Maßgeblich ist hierfür insbesondere die einheitlich Führung und geschlossene Bewegung der Gruppe. Dabei ist unbedingt auf ausreichenden Sicherheitsabstand sowohl zum Vordermann als auch zum nebenmann zu achten. Gruppentraining zum Verhalten im geschlossenen Verband ist unverzichtbar vor der eigentlichen Fahrt. Gepäck gehört auf den Gepäckträger und zwar so, dass es beim Fahren nicht herunterfallen kann. Alle Verkehrsregeln sind strikt einzuhalten. Wenn die Gruppe durch eine Ampel getrennt wird, muss die Spitze wissen, dass sie bei nächster sicherer Gelegenheit anhalten muss. Sind die TN unter 8 Jahren alt, müssen(!) sie Gehwege benutzen, was der Leiterin bzw. dem Leiter selbst allerdings verboten ist. Kinder bis zu 10 Jahren können zwischen Gehweg und Straße wählen. Telefonieren mit dem Handy auf dem Rad ist verboten. Das Tragen eines Fahrradhelms ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch können durch den Helm viele Verletzungen verhindert werden. Viele Kinder kennen Verkehrsregeln. In komplizierten Situationen (Überqueren einer stark befahrenen Straße, Radfahren auf einem zugeparkten Gehweg) können Kinder aber oft nicht angemessen reagieren. 17

18 Gesetzlicher Schutzauftrag Genau Hinsehen zum Schutz des Kindes Der Gesetzgeber hat allen Trägern von Jugendarbeit den Auftrag erteilt, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen ( 8a, 72a SGB VIII). Werden Gruppenleitungen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, dürfen sie nicht darüber hinwegsehen. Folgende Dinge können unter anderem solche Anhaltspunkte sein: Äußere Erscheinung des Kindes Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen ohne erklärbare Ursache Häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund angeblicher Unfälle Starke Unterernährung Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Kleidung Verhalten des Kindes Wiederholte oder schwere gewalttätige oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Das Kind wirkt berauscht oder benommen, ist unkoordiniert im Steuern seiner Handlungen (zum Beispiel aufgrund des Einflusses von Drogen) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Das Kind will partout nicht nach Hause Das Kind hält sich zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf Verhalten der Erziehungspersonen Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Häufig berauschte oder steuerungsunfähige Erscheinung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes Isolierung des Kindes BDKJ im Erzbistum Berlin und Erzbischöfliches Amt für Jugendseelsorge, Berlin 2007 Wenn Gruppenleitungen diese oder andere Anhaltspunkte wahrnehmen, können sie sich an ihr Jugendbüro (Seite 32) wenden, um sich beraten zu lassen. Es ist nicht die Aufgabe, in solchen Fällen selbst aktiv zu werden und zu glauben, man sei als Gruppenleitung für eine Besserung der Situation verantwortlich. Hierfür gibt es professionelle Stellen, die helfen können - die letzte Verantwortung liegt beim Jugendamt. Es geht auch nicht darum, als Gruppenleitung detektivisch zu agieren und überall Kindeswohlgefährdung zu vermuten. Wenn aber Anhaltspunkte einer Gefährdung vorliegen, dürfen diese nicht ignoriert werden. der Auftrag: Kinder und Jugendliche vor gefährdungen schützen 18

19 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T B I L D U N G P O L I T I K Jugendschutzgesetz Jugendschutzgesetz für die Jugendarbeit Der normative Rahmen zur Orientierung und Unterstützung Im September 2007 ist das veränderte Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft getreten. Für Eltern, Lehrer, Erzieher und andere pädagogisch Verantwortliche setzt das JuSchG einen normativen Rahmen zur Orientierung und Unterstützung ihres pädagogischen Handelns. Die wesentlichen Punkte für die Jugendarbeit kurz zusammengefasst: (Quelle: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend) Eine Broschüre zum neuen Jugendschutzgesetz kann bei der Aktion Jugendschutz bestellt werden, 0711/23270 weitere Infos unter Begriffsklärungen Öffentlichkeit: Allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z.b. Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Anlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z.b. Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos) Kinder: Personen unter 14 Jahren Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Personensorgeberechtigte Person: Mutter und/oder Vater oder der Vormund Erziehungsbeauftragte Person: Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken 19

20 4 - Aufenthalt in Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz (1) gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben, darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz (1) genehmigen. Mit anderen Worten: 1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet werden, darf der Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur nichtalkoholische Getränke) und nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden (Abs. 1 Satz 2). Sie dürfen also auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen. 2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet werden, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu beachten (Abs. 1 Satz 2). 3. Gänzlich verboten ist es, den Aufenthalt von noch nicht 18-Jährigen in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben zu gestatten (Abs. 3). Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, selbst wenn sie in Begleitung der Personensorgeberechtigten sind. Ausnahmen von 1. und 2.: Die Beschränkungen entfallen a) wenn die Gaststätte auf Reisen aufgesucht wird, dazu gehören auch etwa notwendige Wartezeiten auf Zug oder Regionalbus bei Fahrschülern; auch Fahrradtouren und Wanderungen sind Reisen im Sinne dieser Vorschrift dabei sind Kinder und Jugendliche nicht nur auf eine Übernachtungsgelegenheit, sondern witterungsbedingt gelegentlich auch auf die Möglichkeit eines längeren Gaststättenbesuchs angewiesen, b) wenn der Gaststättenbesuch im Rahmen einer Jugendbildungs- oder Jugendhilfeveranstaltung durch einen anerkannten Träger erfolgt oder c) soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde weitere Ausnahmen genehmigt hat (Abs. 4). 20

21 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T 5 - Tanzveranstaltungen B I L D U N G P O L I T I K (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz (1) darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Mit anderen Worten: 1. Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die nicht in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. 2. Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen genehmigen (Abs. 3). Ausnahme von 1.: Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungsoder Jugendhilfeveranstaltung durch einen anerkannten Träger (wie z.b. BDKJ) erfolgt oder wenn sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege (z.b. Kirchweih) dient, entfällt das Verbot der Teilnahme von noch nicht 16-Jährigen unter der Voraussetzung, dass Kinder nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur bis 24 Uhr teilnehmen. Begriffsklärung: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind alle gewerblichen oder nichtgewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegen- heit in Räumen (z.b. Diskotheken) oder im Freien, die nicht einem begrenzten, bekannten Personenkreis vorbehalten sind. Wird bei passender Musik in der Öffentlichkeit spontan getanzt, ohne dass dies vom Veranstalter vorgesehen ist oder er dazu animiert, z.b. bei Volksfesten, Straßenfesten oder zu Fastnacht, so wird die Veranstaltung dadurch nicht zur Tanzveranstaltung. Nichtöffentliche Tanzveranstaltungen, auf die die Verbote keine Anwendung finden, sind nicht nur Tanzabende in Privatwohnungen, sondern auch in Tanzschulen oder bei Familienfeiern in Gaststätten und alle Veranstaltungen, die nur für einen festumrissenen Personenkreis stattfinden, bei denen die Teilnehmer zueinander in persönlicher Beziehung stehen (wie z.b. bei einer Pfarrjugendgruppe). 21

22 6 - Spielhallen, Glücksspiele Spiel-Netzwerke / Lan-Partys Computer können als Bildschirm-Spielgeräte und ihr Aufstellungsraum als ähnlicher, dem Spielbetrieb dienender Raum anzusehen sein, wenn durch ein eigenes Netzwerk überwiegend mit Spielen programmierte Software zugänglich gemacht wird oder wenn ihre Bereitstellung mit einem Angebot von Bildträgern (CD-ROM, DVD) mit programmierten Spielen verbunden wird und wenn der Joystick die Nutzung von Keyboard und Maus verdrängt. (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Entscheidend ist, ob der dadurch geförderte Spielbetrieb das Angebot prägt. Auch durch die Veranstaltung von öffentlichen LAN-Partys (Zusammenspiel mehrerer Personen in einem lokalen Netzwerk, Local-Area-Network) können Räume zu ähnlichen, dem Spielbetrieb dienenden Räumen im Sinne dieser Vorschrift werden, wenn sie dadurch einen spielhallenähnlichen Charakter bekommen. Computer als solche sind jedoch keine Unterhaltungsspielgeräte, nur weil sie wie andere Bildschirmgeräte (z.b. Handys) auch zum Spielen genutzt werden können. Mit anderen Worten: 1. In öffentlichen Spielhallen und ähnlichen Räumen darf der Betreiber die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen nicht gestatten (Abs. 1); es kommt dabei nicht darauf an, ob sie mitspielen. 2. An Gewinnspielen dürfen Kinder und Jugendliche nicht teilnehmen. Ausnahme von 2.: Gewinnspiele mit Warengewinnen von geringem Wert auf Volksfesten, Jahrmärkten o. Ä.. 22

23 F R E I Z E I T S P I R I T U A L I T Ä T 7 - Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe B I L D U N G P O L I T I K Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. Mit anderen Worten: Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Spielhallen sind nicht die einzigen öffentlichen Veranstaltungen und Betriebe, in denen Kinder und Jugendliche besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Doch lassen sich mögliche andere Gefährdungen nicht leicht typisieren. Deswegen ist hier dem Jugendamt die Ermächtigung gegeben, für bestimmte zu bezeichnende Veranstaltungen oder Betriebe entsprechende Regelungen für die Teilnahme oder den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen zu erlassen. Die Möglichkeit von Alters- und Zeitbegrenzungen ist im Gesetz besonders hervorgehoben. Das Jugendamt kann auch anordnen, dass Kinder und Jugendliche, die eine bestimmte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, nur in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen anwesend sein dürfen. 9 - Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2. gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Mit anderen Worten: Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Ausnahme: a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel und ( 20 Nr. 2 GastG!) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind. 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. 23

24 10 - Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn 1. ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Mit anderen Worten: Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden, auch dürfen an sie in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung. Die Erzdiözese Freiburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Deshalb sind grundsätzlich alle Angebote und Veranstaltungen der kirchlichen Jugendarbeit öffentlich. Rauchen in Jugendräumen Dem ersten Eindruck nach könnte man die Auffassung vertreten, dass Räume, in denen Jugendarbeit mit festen Gruppen stattfindet, wie z.b. ein Raum im Gemeindehaus, keine öffentlichen Räume wie etwa eine Disco oder eine Festhalle seien. Da es sich aber bei Veranstaltungen der Jugendarbeit, wie z.b. offenen Treffs und Gruppenstunden, um Angebote der Jugendhilfe handelt (Jugendarbeit ist ein Teil der Jugendhilfe; vgl. 11 SGB VIII) sind sie nach Auffassung der Aktion Jugendschutz (AJS) als Öffentlichkeit anzusehen. Rauchen bei Freizeiten Im Rahmen eines Ferienlagers/Zeltlagers ist das Jugendschutzgesetz ugeschränkt anzuwenden. Konkret bedeutet das, dass für Teilnehmer unter 18 Jahren keine Raucherecken eingerichtet werden dürfen. Rauchen die Jugendlichen außerhalb der Reichweite der Aufsichtspersonen, sind diese im juristischen Sinne nicht mehr verantwortlich. Allerdings sollte man ein Auge auf mögliche Nebenwirkungen haben: Wenn die Raucher im Wald verschwinden, besteht im Sommer vor allem im Süden leicht Brandgefahr. 24

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