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33 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Anhang A 7001 Chur, Grabenstrasse 8 Telefon Fax info@alg.gr.ch Projekte Landschaftsqualität Graubünden

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40 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Uffizi d agricultura e da geoinfurmaziun Ufficio per l agricoltura e la geoinformazione Anhang B 7001 Chur, Grabenstrasse 8 Telefon Fax info@alg.gr.ch Fortbildung Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden

41 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Uffizi d agricultura e da geoinfurmaziun Ufficio per l agricoltura e la geoinformazione 7001 Chur, Grabenstrasse 8 Telefon Fax info@alg.gr.ch Information: Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden Programm, Donnerstag, 4. April 2013, bis h, Weber Hörsaal, Plantahof, Landquart Begrüssung und Einleitung Landschaftsqualität im Rahmen der Neuen Agrarpolitik Stand und aktuelle Informationen Pilotprojekt Landschaftsqualitätsprojekt Unterengadin Projektablauf Methoden Ziele und Massnahmen Durchführung der Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden Projektperimeter Rolle und Verantwortlichkeiten (Trägerschaften) Grundlagendaten, Erhebungen Projektdossier Umsetzung Zeitplan Nächste Schritte zur Umsetzung der Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden Projektinitiativen, Bildung der Trägerschaften Ausschreibung der LQ Projekte (Grundlagen, Adressen etc.) Start der Projekte Schlussdiskussion Abschlusskaffee Anhang C

42 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Anhang D 7001 Chur, Grabenstrasse 8 Telefon Fax info@alg.gr.ch Austausch Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden

43 Anhang E Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden Anhang E Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Rückmeldungen kantonale Begleitgruppe AWN: gutes Projekt, Massnahmen im Wald je nachdem zurückstellen, bis Überarbeitung WEP, bzw. Anpassung an neue Schutzwaldausscheidung AJF: Hinweis auf Wildschäden und Grossraubtierproblematik (Kleinherden, Bienenstöcke etc.). Konsistente Strategie verfolgen (z.b. Kleinalpen im Bergell) ANU: ARE: Regionalspezifisches schärfen. Vor allem auch in Zielsetzung. Herabbrechen der Ziele auf Massnahmenebene. Steuergruppe LQ GR LQ GR, PN: Bär und wolfskonforme Massnahmen. Förderung von Grossherden und nicht Kleinherden. Ausdohlungen von Bächen als Massnahme, Neobiontenproblematik (Goldrute, Sommerflieder Bekämpfungsmassnahmen) eventuell mit einbeziehen. Massnahmen und Zielsetzungen aller Projekte an BG zur Durchsicht LQ GR, Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Vernetzungsprojekte: Beitragssystem ab 2014 LQ GR, LQ GR, Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Fragen zu Beitragsberechnungen/Beiträgen Berechnung der Beiträge? Einheitliche Beiträge? Höhe, Differenzierung für Projektregionen möglich? Zusammenhang mit Vernetzung? Beiträge für jährlich wiederkehrende Massnahmen werden durch den Kanton berechnet. Beiträge für Pflegeleistungen wie Entbuschung, Heckenpflege, Obstbaumschnitt etc. werden durch den Kanton berechnet. Es gibt vermutlich 3 Beitragsklassen. Beiträge für regionstypische Massnahmen, z.b. Holzzäune, wird in den Regionen berechnet. Kostenkalkulation als Grundlage. Beitrag in % der effektiven Kosten LQ GR, LQ GR,

44 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Beispiel regionsspezifische Massnahme Fragen zu Beitragsberechnungen Berechnung der Beiträge? Höhe, Differenzierung für Projektregionen möglich? Einheitliche Beiträge? Zusammenhang mit Vernetzung? Differenzierung für Projektregion möglich. Nutzung des Bonus für Massnahmen. Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge werden koordiniert. Schrägzaun Holzzaun, Variante 1 Holzzaun, Variante 2 Beitragsberechnungen zurückstellen. Jetzt alles andere machen und erst im letzten Moment die Beiträge berechnen. Vorerst die Ziele festlegen wie sie wirklich sind für LQ LQ GR, LQ GR, Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Fragen verschiedener Büros Thema Beiträge Fragen verschiedener Büros Fortsetzung Thema Beiträge Der Zeitaufwand beim Schnitt von Hochstammobstbäumen muss für ältere Bäume mit wesentlich höherem Aufwand gerechnet werden. Das kann die Projektregion vorschlagen. Für die Kalkulation wurde ein mittlerer Wert angenommen. Damit verdient der Landwirt an manchen Bäumen und an anderen hat muss er mehr Zeit investieren. Wie werden Gesamtbudget und Beitragshöhen aufeinander abgestimmt, damit es aufgeht? Durch die Höhe der Umsetzungsziele. Die Beitragshöhen können einzig im Bereich des Bonus geändert werden, da reale Kosten kalkuliert wurden. Wir brauchen eine Übersicht: Welche (Teil-)Beiträge aus den Vernetzungsprojekten werden dort rausfallen und sollten im LQ-Projekt kompensiert werden? Sobald das alles klar ist wird es eine Übersicht geben. Welcher Anteil des LQ-Geldtopfs soll für den Sockelbeitrag ausgegeben werden, welchen für die zusätzlichen Leistungen? 40%? 50%? Gibt es Gründe dafür, dass dieser je nach Region anders sein soll? LQ Leistungen oder Verzicht müssen für den Grundbeitrag kalkuliert werden. Dies macht der Kanton. Verteilung ist erst klar wenn für alle Regionen der LQ Wert berechnet wurde. LQ Wert ist erst definitiv bei Vertragsabschluss Wann können wir mit der Vorgabe der Einteilung der LQI-Klassen von der Steuergruppe rechnen? Frage: Werdet ihr den Nullpunkt beim tiefsten Wert oder bei 0 setzen? (Da ja die LN von Eurer Seite mit 1 bewertet wurde, ist unser tiefster Wert z.b Ist es wirklich das Ziel, das jede Parzelle, die ein bisschen LN beinhaltet, Grundbeiträge bekommt? Von unserer Seite her wäre der Wert 1 für LN eher zu ersetzen durch 0. Teilweise bereits auf vorheriger Folie beantwortet. Nullpunkt und höchster Wert und Skala wird vom Kanton vorgegeben. Höhe, Zusammenhang mit ÖQV Beiträgen Wird von der Steuergruppe erarbeitet Sind Behirtungsbeiträge möglich Wenn Massnahme Entbuschung mit Ziegen ist, wäre ein Beitrag (pro Fläche oder GVE/d) möglich. Wenn die Massnahme die Förderung von Ziegen (landschaftsprägend) in verschiedenen Regionen ist, könnte ein Beitrag pro GVE (mit Minimalanforderungen z.b. Höhe GVE und Zeitdauer) möglich sein. LQ GR, LQ GR, Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Fragen zu Massnahmen Unterschiedliche Fragen ob diese Massnahmen, z.b. Wegbefestigungen, Förderung bestimmter Tierrassen, etc., möglich sind und ob es Minimalanforderungen gibt? Minimalanforderungen für spezielle, regionstypische Massnahmen sollen von den Projektregionen definiert werden Vom Kanton werden diese dann geprüft Es wird eine kantonale Zusammenstellung aller Massnahmen geben. Fragen verschiedener Büros Thema Massnahmen Sinn der Massnahmenblätter pro Projektregion? Regionalisierung ist erwünscht und sinnvoll. Wie wichtig bzw. wie genau müssen die Zielsetzungen sein? Gibt es Vorgaben bis zu welchem Grad die innert der 8 Jahre erreicht werden müssen? Dies entspricht in etwa dem, was bei den Vernetzungsprojekten gilt. Nach der Richtlinie vom Bund soll die Umsetzung zu mindestens 80% erreicht werden. Definition und Bedingungen welche an die einzelnen Massnahmen geknüpft sind werden sich stark unterscheiden. Ist das ok, oder müssten diese kantonal geregelt resp. abgesegnet werden? Ok, sollte je nach Massnahme (vor allem wenn diese regionsspezifisch ist) gemacht Eintretenskriterien: sind das verschiedene Massnahmen auf dem Betrieb die nicht direkt entschädigt werden können, aber dennoch im Sinne der Landschaftsqualität sind? Ja, hier kann die Projektgruppe, Arbeitsgruppe kreativ sein LQ GR, LQ GR,

45 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Uffizi d agricultura e da geoinfurmaziun Ufficio per l agricoltura e la geoinformazione Anhang F 7001 Chur, Grabenstrasse 8 Telefon Fax info@alg.gr.ch Chur, 16. Mai 2013 vl/mv Kontaktperson: Valentin Luzi Telefon: valentin.luzi@alg.gr.ch Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, Grabenstrasse 8, 7001 Chur Gemeinde Breil/Brigels Casa Sentupada 7165 Breil/Brigels Förderung der Landschaftsqualität über die Landwirtschaft Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wie in den Veranstaltungen der Regionalverbände orientiert, kann der Bund im Rahmen der neuen Agrarpolitik (AP ) ab 2014 Direktzahlungen für Leistungen der Landwirte zugunsten der Landschaftsqualität ausbezahlen. Die vielfältigen traditionellen Kulturlandschaften im Kanton Graubünden können mit diesem Instrument besser erhalten, gepflegt und weiterentwickelt werden. Das Ziel ist die Erhaltung und nachhaltige Gestaltung der vielfältigen Kulturlandschaften. Seitens des Bundes (Bundesamt für Landwirtschaft) wird den Regionen ein grosser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Im Kanton Graubünden erarbeitet eine Steuergruppe, bestehend aus Vertretern des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation, des Amtes für Natur und Umwelt, des Plantahofs und des Bündner Bauernverbandes, das Vorgehen für die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte und ihre Umsetzung. Momentan sind 17 Regionen definiert, für die jeweils ein Projektbericht mit Massnahmen- und Beitragskonzept erarbeitet werden soll. Die Erarbeitung erfolgt im partizipativen Verfahren zwischen der Landwirtschaft, den Gemeinden, der Bevölkerung, dem Tourismus und den weiteren interessierten Kreisen. Die Trägerschaft der Projekterarbeitung übernehmen von wenigen Ausnahmen abgesehen die regionalen Bauernvereine. Wie anlässlich der Orientierungen in den Regionalverbänden besprochen wird gewünscht, dass sich die Gemeinden aktiv zur Gestaltung äussern und ihre Ideen einbringen. Damit dies wahrgenommen werden kann, schlagen wir vom Kanton aus vor, dass sich die Gemeinden mit einem kleinen, einmaligen Beitrag an den Projektkosten beteiligen. Wir rechnen mit durchschnittlich 2000 Franken pro Gemeinde. Damit der Beitrag verhältnismässig ist, wird er auf die Anzahl Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche pro Gemeinde aufgeteilt. Für Ihre Gemeinde bedeutet dies einen Beitrag von 3603 Franken. Die Finanzverantwortung für die Projekte liegt bei der Trägerschaft. Sie wird sich erlauben, ein Gesuch an die Gemeinden der Region zu stellen. Freundliche Grüsse Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Abteilungsleiter Agrarmassnahmen Valentin Luzi

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136 Anhang I / 1 Gesamtkatalog aller Massnahmen LQ Graubünden Stand: Kategorie A A 1 A 2 A 3 Massnahme Anbau von Kulturen zur Förderung der Nutzungsvielfalt und des Landschaftserlebnisses Anbau Getreide A 1.1 in der Ebene, grosse oder leicht zu bewirtschaftende Parzellen j a x 2 x 1 x 1 x 0 x 1 x 1 x 2 x 0 x 1 x 1 x 1 x 3 x 3 x 0 x 2 x 2 x 1 A 1.2 kleine oder ungünstig zu bewirtschaftende Parzellen, Terrassen j a x 2 x 1 x 1 x 1 x 1 x 2 x 0 x 1 x 1 x 1 x 1 x 3 x 0 x 2 x 2 x 1 Anbau Kartoffeln A 2.1 in der Ebene, grosse oder leicht zu bewirtschaftende Parzellen j a x 2 x 1 x 1 x 0 x 2 x 2 x 0 x 2 x 2 x 2 x 2 x 3 x 3 A 2.2 kleine oder ungünstig zu bewirtschaftende Parzellen, Terrassen j a x 2 x 1 x 1 x 1 x 2 x 2 x 0 x 1 x 2 x 2 x 1 x 2 x 2 x 3 x 2 Anbau traditioneller Nischenkulturen/vielfältige Fruchtfolge A 3.1 Vielfältige Fruchtfolge (Unterteilung in A bis A für Auszahlung) Bonus nicht möglich = jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Cadi Lumnezia/Vals Foppa/Safiental 3 Heinzenberg/Domleschg 4 4 Imboden 5 5 Plessur 6 6 Rheintal 7 7 Prättigau 8 8 Hinterrhein 9 9 Surses Albulatal Landschaft Davos Mesolcina/Calanca Bregaglia Oberengadin Valposchiavo Engiadina Bassa/Val Müstair A Vielfältige Fruchtfolge, fünf statt vier Kulturen j a x 0 x 2 x 2 x 0 x 2 x 2 x 1 x 0 x 3 x 0 x 0 A 4 B B 1 B 2 A Vielfältige Fruchtfolge, sechs statt fünf Kulturen j a x 0 x 3 x 3 x 2 x 2 x 1 x 3 A Vielfältige Fruchtfolge, sieben statt sechs Kulturen j a x 2 x 2 x 1 x 3 A 3.2 Anbau traditioneller und vielfältiger Ackerkulturen j Betrieb x 3 x 1 x 2 x 0 x 2 x 1 x 0 x 0 x 1 x 1 x 1 x 0 x 2 x 1 x 1 Anbau Spezialkulturen/Dauerkulturen (Kräuter, Beeren, Safran, Edelweiss, Enzian, Geophyten etc.) A 4.1 Spezialkulturen/Dauerkulturen/Geophyten im Rebbau j Betrieb x 1 x 1 x 1 x 0 x 1 x 0 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 0 x 2 x 1 x 1 Anbau von Bauerngärten in der LN oder Hofgärten A 4.2 j Betrieb x 0 x 0 x 0 x 0 x 3 x 0 x 3 x 0 x 0 x 1 x 0 x 0 x 2 x 3 x 3 (Betriebsfläche) Anlage von max. max. max. A 4.3 e Stck x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 Getreidesortengärten/Baumgärten/Samengärten Erhalt und Förderung der Nutzung und der Nutzungsvielfalt (jährliche Massnahmen) Erhaltung durch Verzicht B 1.2 Erhaltung von unbewässerten Wiesen durch Verzicht j auf Bewässerung a 4 x 0 B 1.3 Bodenpflege ohne Herbizideinsatz im Rebbau j a x 1 x 0 B 1.4 Rebberge ohne überspannende Netze j a 6 6 x 0 x 0 Erhaltung von Einzelstrukturen und traditionellen Landschaftselementen (jährliche Pflege oder Bewirtschaftung) B 2.1 Hochstammobstbäume (Schnitt, Unterhalt, j Stck Ertragsausfall) 10* 10* 10* x 2 x 2 x 2 x 0 x 2 x 2 x 1 x 1 x 2 x 1 x 1 x 2 x 1 x 1 x 1 x 1 B 2.2 Erhaltung, Pflege markanter einheimischer Einzelbäume in Wiesen/Weiden/Alleen j Stck x 2 x 2 x 2 x 3 x 3 x 2 x 0 x 0 x 2 x 0 x 0 x 0 x 1 x 0 x 2 x 3 x 2 B 2.3 mähen von Geländeböschungen (Terrassenböschung) j a * 11* 11* x 1 x 2 x 1 x 0 x 1 x 2 x 0 x 0 x 2 x 2 x 2 x 2 x 0 x 0 x 1 x 0 x 1 ausmähen von Heuschleifwegen, Hohlwegen, B 2.4 historischen Wegen, inaktiven Bewässerungsgräben, Karstlöcher oder weiterer landschaftstypischer j a x 1 x 2 x 1 x 2 x 3 x 3 x 0 x 0 x 2 x 0 x 0 x 3 x 2 x 1 x 1 x 2 x 1 Strukturen Pflege der Grenzhunde / Stehenlassen der B 2.5 traditionellen Marchhunde Pflege (mähen der Ränder) von Wassergräben und j lfm x 0 x 0 x 0 x 2 x 0 x 1 x 1 x 1 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 1 Bächen B 2.6 Pflege revitalisierter Bewässerungsgräben j lfm x 3 x 3 x 1 x 3 x 0 x 3 x 2 x 0 x 0 x 0 x 1

137 Anhang I / 2 Kategorie B 3 B 4 C C 1 C 2 Massnahme Bonus nicht möglich = jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Cadi 1 1 Lumnezia/Vals 2 2 Foppa/Safiental 3 Pflege und Unterhalt von traditionellen Zäunen B 2.7 (verschiedene Typen Holzzäune, Steinzäune, j lfm x 3 x 2 x 1 x 1 x 3 x 1 x 0 x 1 x 2 x 1 x 1 x 1 x 0 x 0 x 1 x 3 x Flechtzäune, Schrägzäune, Lebhäge) B 2.8 Pflege und Unterhalt von Trockensteinmauern j lfm x 1 x 2 x 1 x 1 x 2 x 3 x 0 x 1 x 2 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 2 x 3 x 1 Erhaltung und Förderung des Landschaftsmosaiks/Nutzungsvielfalt durch Bewirtschaftung B 3.1 Förderung und Erhaltung extensiver Flächen in j vorwiegend intensiv genutzten Landschaftseinheiten a x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 B 3.2 Förderung und Erhaltung wenig intensiver Flächen in j vorwiegend intensiv genutzten Landschaftseineheiten a x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 B 3.5 Pflege gemähter Flächen zu Waldrändern (z.b. lauben) und Baumgruppen oder Lawinenhängen j a x 3 x 3 x 2 x 0 x 1 x 2 x 0 x 0 x 1 x 0 x 0 x 2 x 0 x 0 x 2 x 3 x 2 B 3.6 Förderung von artenreichen Wiesenstreifen entlang von Wegen j a x 2 x 3 x 1 x 0 x 1 x 2 x 3 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 B 3.7 strukturreiche Flächen (coupiert, bestockt) oder Flächen ohne Zufahrt mähen j a x 1 x 1 x 3 x 1 x 1 x 2 x 0 x 0 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 1 x 3 x 2 B 3.8 Erhaltung und Förderung von Wildheuflächen, Mähdern oder Waldwiesen ausserhalb der LN j a x 0 x 1 x 0 x 0 x 1 x 1 B 3.9 Freihaltung von Kulturgütern, alleinstehenden Ställen j und Heinzengestellen auf der Betriebsfläche Stck x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 B 3.10 Unterhalt und Pflege von Kastanienselven, Lärchenund Eichenhainen mit Mähnutzung j a x 0 x 0 x 0 x 2 x 0 Erhalt/Förderung des Landschaftsmosaiks/Nutzungsvielfalt durch Bewirtschaftung in Weiden (Betriebsfläche und Sömmerung) Offenhaltung von verbuschten Flächen durch jährlich B 4.1 angepasste Beweidung und Weidepflege, z.b. j a x 0 x 0 x 0 x 0 x 1 x 2 x 2 x 0 x 0 x 1 x 1 x 1 x 0 x 0 x 1 x 1 x 1 Beweidung durch geeignete Tierrassen B 4.2 Angepasste Weideführung im Sömmerungsgebiet j (Allmend-, Alpweiden) NST x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 B 4.3 Offenhaltung bestockter und besonders strukturreicher Weiden j a x 1 x 1 x 1 x 0 x 1 x 2 x 0 x 0 x 3 x 2 x 2 x 2 x 0 x 0 x 1 x 0 x 2 Erhalt und Förderung der Strukturvielfalt und Offenhaltung (einmalige Massnahmen auf der Betriebsfläche und im Sömmerungsgebiet) Förderung der Strukturvielfalt durch Pflege C 1.1 Heckenpflege/Pflege von Feldgehölzen e a C 1.2 Pflege und Unterhalt von freistehenden Baumgruppen e a C 1.4 Pflege von Bachufern und Wassergräben e a C 1.6 Pflege von Viehtriebwegen e a Offenhaltung bewirtschafteter Flächen entlang von C 1.7 e a Waldrändern Heinzenberg/Domleschg 4 4 Imboden 5 5 Plessur 6 6 Rheintal 7 7 Prättigau 8 8 Hinterrhein 9 9 Surses Albulatal Landschaft Davos Mesolcina/Calanca Bregaglia Oberengadin Valposchiavo Engiadina Bassa/Val Müstair x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 Offenhaltung der Landschaft durch Pflege und Entbuschung Pflege oder Entbuschung landschaftlich wertvoller C 2.1 e a x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 Flächen Sanierungsschnitt nach Beweidung im Herbst (mähen C 2.2 e a x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 von steilen oder strukturreichenteilflächen) 17 17

138 Anhang I / 3 Kategorie D D 1 D 2 * Massnahme Neuschaffung Neuschaffung von Strukturen/Landschaftselementen Bonus nicht möglich = jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Cadi 1 1 Lumnezia/Vals 2 2 Foppa/Safiental 3 D 1.1 Hochstammobstbaum pflanzen e Stck x 2 x 3 x 1 x 1 x 2 x 3 x 0 x 0 x 2 x 2 x 2 x 2 x 1 x 1 x 3 x 1 D 1.2 Neupflanzung von einheimischen Einzelbäumen (auf der Betriebsfläche und Sömmerung) e Stck x 3 x 3 x 3 x 1 x 3 x 3 x 0 x 0 x 2 x 0 x 0 x 0 x 1 x 0 x 3 x 3 x 2 D 1.3 Neupflanzung von Sträuchern (Einzelsträucher oder Hecken) und Ufergehölzen e m x 2 x 3 x 3 x 1 x 3 x 3 x 0 x 0 x 3 x 0 x 0 x 0 x 2 x 3 x 0 x 3 D 1.5 Anlage von Blumenwiesen, Blumenwiesenstreifen, Krautsäumen, Pufferstreifen oder Buntbrachen e a x 2 x 2 x 2 x 0 x 3 x 2 x 1 x 0 x 3 x 2 x 1 x 1 x 0 x 3 D 1.7 Neuschaffung von traditionellen Holzzäunen e lfm D 1.8 Neuschaffung von Holzbrunnen/Steinbrunnen e Stck x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x D 1.9 Holzstickel für Reben-, Obst- und Beerenanbau e Stck x 0 x Heinzenberg/Domleschg 4 4 Imboden 5 5 Plessur 6 6 Rheintal 7 7 Prättigau 8 8 Hinterrhein 9 9 Surses Albulatal Landschaft Davos Mesolcina/Calanca Bregaglia Oberengadin Valposchiavo Engiadina Bassa/Val Müstair x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 Förderung Durchgangsqualität bei Weiden (sozialer Landschaftswert) D 2.1 Erstellen von Weidedurchgängen (Drehkreuz, e Kosten max. max. max. Übergang, Zaunmarkierungen etc.) x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 D 2.2 e Kosten max. max. max. Errichten von Holzstegen x 0 x 0 x 0 x 0 D 2.3 Förderung der Durchgangsqualität von Alpweiden e Kosten max. max. max. (Anschaffung Viehhüteapparat, Zaunmaterial) x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 D 2.4 Förderung der Durchgangsqualität von Alpweiden j (zäunen mit Holzpfosten) lfm x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 D 2.5 Förderung der Durchgangsqualität von Alpweiden j (zäunen mit Fiberglaspfosten) lfm x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 Die Beiträge sind immer ohne Bonus angegeben, da dieser in den Regionen verschieden sein kann. In den Spalten ist die Bonusstufe enthalten. 1: entspricht einem Bonus von 25% 2: entspricht einem Bonus von 15% 3: entspricht einem Bonus von 5% 0: kein Bonus bedeutet, dass diese Massnahme im ganzen Kanton Graubünden keinen Bonus erhält. x Grundlagen: bedeutet, dass dies der Beitrag ist bei Elementen, Flächen mit BFF Beiträgen bedeutet, dass diese Massnahme in der entsprechenden Region umgesetzt wird. Die Ziele dazu sind in den jeweiligen regionalen Massnahmeblättern und Listen enthalten. Agridea, 2013: Betrieb und Familie, Wirz Handbuch Wirz Verlag Agridea, 2013: Pflanzen und Tiere, Wirz Handbuch Wirz Verlag Schätzung der SBV Statistik Agridea, 2013: Beitragsberechnungen für Landschaftsqualitätsmassnahmen - Methoden und Beispiele ART, 2012: Produktionskosten im Weinbau

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162 Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali Waldökologie Loëstrasse 14/16, CH-7000 Chur Tel: / Fax: ueli.buehler@awn.gr.ch Dezember 2013 / Bü Amt für Wald und Naturgefahren, Loëstrasse 14, CH-7001 Chur Angelika Abderhalden Geschäftsstelle LQ Per Projekte Landschaftsqualität: Bemerkungen zu den Berichten und Massnahmenblättern Sehr geehrter Frau Abderhalden Gemäss Einladung von V.Luzi, ALG vom bringen wir nachstehend Bemerkungen zu den Projekten Landschaftsqualität (LQ) an. Leider ist die gesetzte Frist ausgesprochen zu knapp gehalten. Es ist unter diesen Umständen durchaus möglich, dass uns wichtige Punkte entgangen sind. 1. Die LQ-Projekte sind eine grosse Chance für Natur und Landschaft. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass die Schnittstellen zwischen Landwirtschaft und Wald reibungslos funktionieren. Diesbezüglich weisen die vorliegenden Projekte und Massnahmenblätter wesentliche Lücken auf. Unsere nachstehenden Bemerkungen gelten grösstenteils dieser Problematik. 2. Pflege-Objekte im Waldbereich generell: Wo Pflege-Objekte Wald betreffen, sind generell und zwingend die Vorgaben aus der Waldentwicklungsplanung zu respektieren. Da in den Projekt-Berichten meistens keine konkreten Pflege-Objekte bezeichnet sind, können wir heute nicht beurteilen, wo entsprechende Konflikte vorliegen und wo nicht. Es ist deshalb unbedingt notwendig, dass bei der Evaluation von Pflege-Objekten im Waldbereich konsequent der Waldentwicklungsplan (WEP) konsultiert wird. Trotzdem wir im Vorfeld mehrfach auf diesen Sachverhalt hingewiesen haben, gibt es Berichte, in denen der WEP nicht einmal erwähnt wird. 3. Ist Wald betroffen?: Was Wald im Rechtssinne ist und was nicht, entscheidet ausschliesslich der zuständige Forstdienst, in der Regel die Regionalforstingenieurin bzw. der Regionalforstingenieur. Eine Orientierungshilfe bietet der GIS-Layer Waldumriss (WU) des AWN. 4. Planung von LQ-Projekten im Waldbereich: Vertragsverhandlungen zu LQ- Massnahmen, welche Wald betreffen, müssen zwingend in vorheriger Rück- bzw. Absprache mit dem zuständigen Forstdienst erfolgen. Im Rahmen der Vertragsverhandlung entscheidet dieser mit, welche Massnahmen zielführend, nachhaltig und rechtskonform sind. Die Koordination mit dem Forstdienst hat in jedem Fall zwingend stattzufinden. Dazu noch zwei spezifische Hinweise: a. Waldweide: Beweidung von Wald gilt in der Waldgesetzgebung als nachteilige Nutzung und ist bewilligungspflichtig. LQ-Beiträge an Waldweide sollen nur erfolgen, wo eine gültige Waldweideausscheidung mit einem entsprechenden Weidekonzept bzw. einer Weideregelung besteht. Im Rahmen der laufenden WEP-

163 - 2 - Revision wurden die Waldflächen mit aktuell zulässiger und geregelter Beweidung erst vor kurzem erfasst. Diese Daten stellen wir gerne zur Verfügung. b. Waldrandpflege: Ziel aller Waldrandpflege muss die ökologische Aufwertung dieses Übergangsbereichs sein. Dazu gehört nicht nur die Ausbildung eines Strauchgürtels, sondern auch eines angemessen breiten naturnahen Krautsaums auf der landwirtschaftlichen Seite. Leider bestehen schon mit der Einhaltung des vorgeschriebenen 3 m breiten ungedüngten Krautsaumes entlang von Waldrändern örtlich Probleme. Bei der Waldrandpflege muss deshalb ganz besonders grosses Gewicht auf eine einheitliche und konsequente Verfolgung des genannten Zieles- sowohl auf der Landwirtschafts- als auch auf der Wald-Seite - gelegt werden. 5. Bei der Ausführung von LQ-Massnahmen im Waldbereich soll eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen den beteiligten Landwirten und dem örtlichen Forstbetrieb gesucht werden. Es dürfte in der Regel sinnvoll sein, wenn Holzereiarbeiten durch den Forstbetrieb ausgeführt werden, bzw. wenn der zuständige Revierförster bei solchen Arbeiten beratend mitwirkt. Auf jeden Fall ist der Pflicht zur forstamtlichen Anzeichnung bzw. bei kleineren Holnutzungen im Privatwald zur vorgängigen Absprache mit dem Revierförster unbedingt nachzukommen. 6. Kontrolle von LQ-Massnahmen im Waldbereich: Die in den Berichten vorgeschlagene Lösung, dass der örtlich zuständige Revierförster die im Waldbereich ausgeführten Arbeiten kontrolliert, erachten wir als sinnvoll. Dazu muss aber unbedingt die Entschädigung des Revierförsters für diese Kontrolltätigkeit geregelt werden. Die Revierförster sind grundsätzlich von den Gemeinden angestellt. Hoheitliche Leistungen im Dienste des Kantons und die Art ihrer Entschädigung sind in Leistungsvereinbarungen geregelt. Kontrollarbeiten für LQ-Projekte sind heute darin nicht aufgeführt. 7. Offenhalten von Flächen: Grundsätzlich soll einwachgelten. Es wäre sinnvoll in den Berichten und Massnahmenblätter konsequent auf dieses Merkblatt hinzuweisen. 8. Koordination der Beiträge: Es bestehen mittlerweile mehrere Möglichkeiten von Beitragszahlungen an Massnahmen zur Förderung von Natur und Landschaft. Einerseits ergeben sich dadurch enorme Synergie-Möglichkeiten, anderseits droht aber auch ernsthaft, dass die Übersicht verloren geht. Deshalb betonen wir nochmals die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit aller Akteure vor Ort. Des Weiteren erachten wir es aber auch für unbedingt notwendig, dass die LQ-Objekte wenigstens soweit sie Wald betreffen in einer zumindest kantonsintern zugänglichen Datenbank (GIS) eingesehen werden können. Wie bereits mitgeteilt, haben wir am AWN in den letzten Monaten eine Datenbank zur Verwaltung von Naturvorrangflächen entwickelt, welche auch für diesen Einsatz geeignet wäre. Die 17 regionalen LQ-Berichte handeln die oben angesprochenen Problempunkte unterschiedlich ab, oft überhaupt nicht. Wir bitten Sie dafür zu sorgen, dass alle Berichte diese Themen im aufgeführten Sinn klar darlegen. Freundliche Grüsse DER KANTONSFÖRSTER Kopie: Valentin Luzi, ALG, intern SN

164 Landschaftsqualitätsbeiträge im Kanton Graubünden Zwischen dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, und Herrn oder Frau «Adresse» als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin wird gestützt auf Art. 63 und 64 DZV, die Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge und das Landschaftsqualitätsprojekt Projektregion zur Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1 Leistung und Beiträge 1.1 Voraussetzungen und Mindestbedingungen Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung ist die Berechtigung für den Bezug von Direktzahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung. Verliert der Bewirtschafter diese Berechtigung im Laufe der Umsetzungsperiode ganz oder vorübergehend, werden die Beitragszahlungen in den entsprechenden Jahren ausgesetzt. Der/die BewirtschafterIn verpflichtet sich, folgende Mindestbedingungen zu erfüllen: Umsetzung von mindestens 3 jährlichen Massnahmen Teilnahme an mindestens einem Kurs während der Vereinbarungslaufzeit Damit ist der/die BewirtschafterIn berechtigt, Beiträge, die durch den Landschaftsqualitätswert pro Parzelle ausgelöst werden zu beziehen. 2.1 Massnahmen Mit der vorliegenden Bewirtschaftungsvereinbarung verpflichtet sich der Bewirtschafter/die Bewirtschafterin, die in der Liste aufgeführten Vereinbarungsobjekte gemäss dem Projektbericht Landschaftsqualität und auf den Massnahmenblättern beschriebenen Grundsätzen, Auflagen und Bedingungen zu bewirtschaften und zu pflegen und sie durch keinerlei andere Massnahmen zu beeinträchtigen. Wo in der Vereinbarung vorgesehen, entschädigt er gemeldete Arbeitsleistungen zur Pflege der Landschaftselemente, die im Zeitraum der Vereinbarungsdauer geleistet werden. Die nicht jährlichen Pflegeleistungen wie Heckenpflege, Entbuschungen usw. müssen vorgängig mit dem Förster oder einer im Projekt bestimmten Fachperson angesehen und danach durch diese bezüglich ihrer Qualität bestätigt werden. 3.1 Haftung Der/die BewirtschafterIn verpflichtet sich, die Bewirtschaftung der in der Objektliste aufgeführten Objekte auf eigene Rechnung und Gefahr vorzunehmen. 4.1 Beiträge Der Kanton richtet dem/der BewirtschafterIn für die erbrachten Leistungen Landschaftsqualitätsbeiträge aus. Die Höhe der Beiträge ist im vom Bund und Kanton bewilligten kantonalen Bericht zur Landschaftsqualität festgelegt. Überschreitet das jährliche Budget für Pflegemassnahmen.- CHF pro Betrieb ist mit dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation vor der Ausführung (spätestens 15. Februar des laufenden Jahres) zu melden. Spätere Meldungen können in Abhängigkeit des verfügbaren Kredites bewilligt werden. Gestützt auf Art. 26 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden können die Kosten für Kontrollaufgaben von den Beiträgen abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 6 % der Landschaftsqualitäts-Beiträge. 2 Beginn, Dauer und Ende der Vereinbarung Die Vereinbarung im Rahmen des Landschaftsqualitätsprojektes dauert maximal 8 Jahre und bis Ende der Umsetzungsperiode. Er beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2022.

165 3 Kontrollen, Aufzeichnungspflicht, Meldung Der/die BewirtschafterIn verpflichtet sich, allfällige Kontrollen und die hierfür notwendigen Massnahmen auf seinem/ihrem Betrieb zu dulden und hierfür die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bewirtschafterwechsel auf den Vereinbarungsobjekten gemäss Objektliste müssen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) im Voraus gemeldet werden. Spätestens bis Ende August meldet der Bewirtschafter/die Bewirtschafterin dem ALG die ausgeführten Einzelmassnahmen. Mit seiner/ihrer Unterschrift und der Unterschrift der Kontrollperson bestätigt er/sie die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen. Im Dezember erfolgt die Auszahlung. 4 Beilagen Folgende Beilagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Vereinbarungsobjektliste Plan der Vereinbarungsobjekte Der Projektbericht, der Auszug der Massnahmenblätter und der kantonale Bericht Landschaftsqualitätsprojekte sind auf der Webseite des ALG ( verfügbar. 5 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen: Es können Sanktionen ausgesprochen und/oder Beiträge gekürzt bzw. verweigert werden, wenn der/die BewirtschafterIn: a) vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b) Kontrollen erschwert; c) Meldepflichten und Meldetermine nicht einhält; d) Bedingungen und Auflagen dieser Vereinbarung, des Landschaftsqualitätsprojekts, der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge oder der Direktzahlungsverordnung nicht einhält. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert. 6 Vorzeitige Auflösung der Vereinbarung Bei schwerwiegenden Verletzungen der Vereinbarung seitens des/ der BewirtschafterIn kann der Kanton die Vereinbarung vorzeitig auflösen und bereits bezogene Beiträge zurückfordern. Die Auflösung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Wirkt sich eine Reduktion von Beitragsansätzen oder eine wesentliche Änderung der durch den Kanton festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen zum Nachteil des/der BewirtschafterIn aus, kann dieser/diese die Vereinbarung vorzeitig auflösen. Die Auflösung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Ort, Datum:... Chur, den... der/die BewirtschafterIn für den Kanton Graubünden (ALG)

166 Vertragsobjekte LANDSCHAFTSQUALITÄT /1/113 Etter, Sarah und Martin, Scuol Gemeinde Lokalname Parz. Nr. Massnahme Einheit Menge Beitragsansatz Beitrag total

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168 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Landschaftsqualitätsprojekte im Kanton Graubünden Anleitung zum Abschluss von Vereinbarungen zur Landschaftsqualität Texte und Layout: Susanne Griebel, Angelika Abderhalden Im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation Kanton Graubünden Abteilung Agrarmassnahmen, Valentin Luzi Chur,

169 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort Vorgehen Abschluss der Vereinbarung Allgemeine Hinweise zur GIS Bearbeitung Datenbestellung und Bearbeitung Bearbeitungslayer Informationslayer Bearbeitung Daten aus Agricola Aufnahme von Massnahmen Massnahmen Kategorie A Massnahmen Kategorie B Massnahmen Kategorie C Massnahmen Kategorie D GIS-Bearbeitung Daten LQ_VERTRAG Beschreibung Ausgangsdaten LQ_Vertrag Geometrie Vorlage-Polygone aus ANU-Vertragsflächen und LNF-Nutzungsflächen Attribute Bemerkungen Vorgaben GIS-Datenbearbeitung Geometrie Attribute Daten-Abgabe Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

170 1. Vorwort Die vorliegende Anleitung enthält den gesamten Massnahmenkatalog, der zusammengesetzt ist aus allen Massnahmen in den 17 Landschaftsqualitätsprojektregionen. Die regionalen Kataloge und Massnahmenblätter sind Grundlage für die Ausarbeitung des LQ-Vertrags. Werden vom Kanton spezielle Minimalanforderungen für eine Massnahme definiert, ist dies in dieser Anleitung enthalten. Die Vertragsobjekte werden im GIS erfasst und anschliessend als Tabelle ins Agricola eingelesen. GIS Massnahmennummer erkenntlich. Das Agricola wird nicht vor Juli zur Verfügung stehen. Es wird den Büros die den Vertragsentwurf bereits vorher mit dem Landwirt besprechen wollen, das Layout für die Vertragspläne und eine Vorlage für die Erstellung der Vertragsobjektliste direkt aus dem GIS zur Verfügung gestellt. Anpassungen an der Anleitung werden den Büros mitgeteilt. Auf der Teamweb Plattform ist die jeweils aktuellste Version abgelegt. Die von Kanton und Bund unterstützten Massnahmen und Beitragsansätze sind in dieser Anleitung enthalten. 2. Vorgehen Abschluss der Vereinbarung 2.1 Allgemeine Hinweise zur GIS Bearbeitung Angabe der Einheiten Wenn die Massnahmenfläche der SHAPE_Area entspricht muss die Fläche nicht von Hand in die Spalte AREA_ARE eingetragen werden. In dieser Spalte von Hand eingegebene Zahlen bleiben relevant. Die leeren Zellen werden anhand der SHAPE_Area Fläche berechnet. Genauigkeiten Die Massnahmenflächen müssen parzellenscharf sein. Die Massnahmenflächen können sich überlagern. Die Massnahmenflächen entsprechen falls nicht anders in dieser Anleitung angegeben, der LN Abgrenzung. Massnahmen die sich auf die Sömmerungsflächen und/oder Betriebsflächen beziehen sind unabhängig von der LN Abgrenzung und dürfen diese überlappen. Mehrere Bewirtschafter auf einer Parzelle Bewirtschaften verschiedene Landwirte eine Parzelle ist die jeweilige Teilfläche in den Bemerkungen mit der kantonalen Nummer des Landwirts (Betriebsnummer z.b. 3743/1/102) festzuhalten. Dies ist eine Übergangslösung bis Danach sind alle Nutzungen im GIS verfügbar und die Zuordnung erfolgt automatisch. 2.2 Datenbestellung und Bearbeitung Die GIS Daten werden nach Gemeinden oder einer grösseren Region bei Susanne Griebel bestellt. Die Datenlieferung umfasst 3 Bearbeitungslayer, mehrere Informationslayer sowie ein mxd-projekt (Abbildung 1). Es wird pro administrativer Einheit (kleinste Einheit = Gemeindeperimeter Stand Februar 2012, grösste Einheit = ganze LQ-Region) genau 1 Bearbeitungsdatensatz verschickt. Beim Bearbeiten einer Einheit durch mehrere Ökobüros ist das Transferieren der Daten durch die betreffenden Ökobüros zu organisieren sowie eine inhaltlich vollständige sowie topologisch saubere Bearbeitung zu gewährleisten. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

171 2.2.1 Bearbeitungslayer LQ_VERTRAG ( = Bearbeitungsdatensatz) Linie_temp (temporärer Hilfsdatensatz zum Konstruieren neuer linienförmiger Objekte) Polygon_temp (temporärer Hilfsdatensatz zum Buffern von Linien-Objekten aus Linie_temp, bzw. Zwischenlagern von Polygonen für Construct Polygon-Editierfunktion) Informationslayer BE_BewEinheit (Parzellendatensatz zum Visualisieren der Parzellen-Nummer) BE_BewEinheit_Union_LN_SOE50 (mit LWN_Typ verschnittener Parzellendatensatz für Verwendung von Polygon-Flächen als Vorlage für Vertragsobjekt) NHGV_AGRICOLA_OBSTGARTEN_ALLE (ANU-Hochstammobstgärten zum Visualisieren der Anzahl Einzelbäume Kontrolle der digitalisierten LQ-Hochstammobst-Einzelbäume) NHGV_AGRICOLA_FLAECHE_UN_ZUSCHLAG (ANU-Vertragsflächen mit Zuschlagsberechtigung, für Festlegung Massnahme B 3.7 in LQ_Vertrag) Wald_Definition (rechtlicher Waldbereich = Zuständigkeit AWN, Massnahmen in diesem Bereich werden vor endgültigem Vertragsabschluss noch von AWN kontrolliert. Dies betrifft die Massnahmen: C 1.1, C 1.7, C 2.1) Wald_Weide_Situation (Information über bestehende aktuelle Wald-Weide-Regelungen, für Massnahmen in diesen Bereichen Rücksprache mit AWN erforderlich. Dies betrifft die Massnahmen: B 4.1, B 4.2, B 4.3, C 2.1) LQ_Strukturen, LQ_Basisdaten_A (Original-LQ-Daten für Information Originalausdehnung Biotopflächen und Nutzung von Polygonen bei versehentlichem Löschen) LQ_Basisdaten_B (Infrastruktur- und Strassendaten zur individuellen LQ_Wert-Anpassung einzelner Objekte) Aus welchen Grundlagen der Bearbeitungslayer LQ_VERTRAG zusammengestellt ist, ist in Kap. 3 dargestellt. In der Anleitung für die GIS Datenbearbeitung (LQ_Vertrag_Fallbeispiele) sind technische, zu beachtende Tipps enthalten. In der Feature Class LQ_VERTRAG sind alle im GIS vorhandenen Struktur- und Flächendaten bereits auf die Parzellen und den LWN_Typ geschnitten und zahlreiche Attributfelder (ausser Massnahme) ausgefüllt. Ein Beispiel ist in Abbildung 2 enthalten. Abbildung 1: Datenlieferung GIS Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

172 Abbildung 2: Vertragsobjekt Bearbeitung Die Bearbeitung des Datensatzes LQ_VERTRAG hat folgende Ziele: Vorbereitung der Vertragsobjekte für: Vertragspläne (Layout wird zur Verfügung gestellt) provisorische Listen der Vertragsobjekte (Report wird zur Verfügung gestellt) Übernahme ins Agricola (Abgabe der GIS Daten an Susanne Griebel) ird zur Verfügung gestellt) UND Korrektur/Aktualisierung/Nachführung von Strukturen und Biotopen für: Neugenerierung LQ-Ausgangsdaten für die definitive Berechnung des LQ-Grundbeitrags Davon ausgehend ergeben sich folgende grundsätzliche Bearbeitungsvorgaben: Aufnahme von Vertragsobjekten Aufnahme von Vertragsobjekten ist in jeder LWN-Zone (LWN_TYP = LN, SOE, WAL/UEB) möglich Vertragsobjekt-Polygone sind exakt auf LWN-Typ und Parzellenfläche zu begrenzen (Ausnahme siehe Kapitel 3.1) Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

173 Vertragsobjekte mit einem Beitrag pro lfm können als Linie digitalisiert und mit 0.5 m gebuffert werden. Damit entspricht der berechnete Flächenwert den Laufmetern. Diese Zahl könnte auch erst nach Bearbeitung sämtlicher Vertragsobjekte für alle Massnahmen mit lfm-beiträgen in diese Spalte übertragen werden. Es sind folgende Polygon-Überlagerungen zulässig: bestimmte Struktur-Objektarten (Einzelbaum, Einzelbaum-Gruppe, Strauch, Steine) über Biotopflächen Massnahmenflächen-Vorlage (Objektart nutzte ) über Biotopflächen Massnahmenflächen (einmalige Massnahme) über Massnahmenfläche (jährliche Massnahme) Korrekturen / Ergänzungen der Strukturen (nur für die Berechnung des LQ-Wertes) Korrekturen und Ergänzungen von Strukturen und Flächen (v.a. Wald) sollen innerhalb sowie auch im Umkreis von 10m um die LN-Zone gemacht werden. Diese Objekte müssen NICHT an LWN-Typ und Parzellengrenzen angepasst werden. Für den LQ-Grundwert werden alle auch Nichtvertragsobjekte benötigt. Es dürfen daher nur Daten gelöscht werden, die keine Entsprechung in der Realität haben (= Korrekturen). Polygone, die Vertragsobjekte werden, erhalten eine Massnahme. Damit sind sie von Polygonen ohne Vertragsabsicht unterscheidbar, welche keine Massnahme zugeteilt bekommen. 2.3 Daten aus Agricola Aus dem Agricola werden die aktuellen Daten der Landwirte, die Nutzungen pro Gemeinde und die bereits vorhandenen Vertragsobjekte im GIS, die Strukturlisten und Betrieblichen Ziele heruntergeladen: Betriebliche Ziele und Strukturdaten werden als Hintergrundinformation verwendet. Join von LQ_Vertrag_Ardez mit Ardez_Nutzungen_Gmd über Parznr Join von LQ_Vertrag_Ardez mit Ardez_VO_GIS über Parznr 2.4 Aufnahme von Massnahmen Massnahmen Kategorie A Für den Abschluss der Massnahmen der Kategorie A (Tabelle 1) müssen ausser für die Massnahmen A 4.2 und A 4.3 keine GIS Daten abgegeben werden. Die Massnahmen werden mit den Landwirten besprochen. Pro Betrieb und Massnahme wird für die spätere Eingabe im Agricola die geschätzte Anbaufläche aufgenommen. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

174 Tabelle 1: Massnahmen der Kategorie A Kategorie Massnahme jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Minimalanforderungen Kanton A Anbau von Kulturen zur Förderung der Nutzungsvielfalt und des Landschaftserlebnisses A 1 Anbau Getreide in der Ebene, grosse oder leicht zu A 1.1 j a bewirtschaftende Parzellen kleine oder ungünstig zu A 1.2 j a bewirtschaftende Parzellen, Terrassen A 2 Anbau Kartoffeln in der Ebene, grosse oder leicht zu A 2.1 j a bewirtschaftende Parzellen kleine oder ungünstig zu A 2.2 j a bewirtschaftende Parzellen, Terrassen A 3 Anbau traditioneller Nischenkulturen/vielfältige Fruchtfolge A 3.1 A 3.2 Vielfältige Fruchtfolge (Unterteilung in A bis A für Auszahlung) A Vielfältige Fruchtfolge, fünf statt vier Kulturen j a A Vielfältige Fruchtfolge, sechs statt fünf Kulturen j a A Vielfältige Fruchtfolge, sieben statt sechs Kulturen j a j A 4 Anbau Spezialkulturen/Dauerkulturen (Kräuter, Beeren, Safran, Edelweiss, Enzian etc.) A 4.1 A 4.2 Anbau traditioneller und vielfältiger Ackerkulturen Spezialkulturen/Dauerkulturen/Geophyt en im Rebbau Anbau von Bauerngärten in der LN oder Hofgärten (Betriebsfläche) j j Betrieb Betrieb Betrieb Anlage von A 4.3 Getreidesortengärten/Baumgärten/ Samengärten e Stck max Keine NHG Flächen ackern. Auf Flächen mit BBF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Keine NHG Flächen ackern. Auf Flächen mit BFF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Anbaufläche < 10 a. Keine NHG Flächen ackern. Auf Flächen mit BFF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Falls Maisanbau, muss eine Untersaat erfolgen und es soll ein Randstreifen mit Sonnenblumen angesät werden. Keine NHG Flächen ackern. Auf Flächen mit BFF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Anbaufläche < 10 a Mais, mindestens 2 verschiedene Getreidesorten. mindestens 3 Ackerkulturen pro Betrieb und Jahr inklusive max max Kunstwiese zählt als höchstens 2 Kulturen Eine Kultur muss mindestens 10% der Ackerfläche ausmachen. Keine Neuanlage auf NHG Flächen. Auf Flächen mit BFF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Fläche mindestens 1 a, kein Hanfanbau. Massnahme im Rebbau: Einbringen von Geophyten (Bisamhyazinthe, Weinbergtulpe, Gelbstern) und jährliche Pflege. Minimalanforderungen werden regional festgelegt. Die Liste der Spezialkulturen wird in den Regionen geführt. Keine Gewächshauskulturen. Folienabdeckung möglich, aber nicht länger als 3 Wochen. Keine Neuanlage auf NHG Flächen. Auf Flächen mit BFF Vertrag nur in Rücksprache mit ANU. Fläche des Bauernoder Hofgartens muss ca. 1 a betragen. Es müssen mindestens 5 Nutzpflanzenarten und Blumen angebaut werden. Es ist eine Massnahme die jedes Jahr den Beitrag erhält, es handelt sich aber um eine Einzelmassnahme. Der Beitrag wird nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt. Der Sortengarten steht Interessierten zum Besuch offen und es sind mindestens 10 verschiedene Sorten A 1 / A 2: Massnahmentyp, z.b. A 1.1 und geschätzte Fläche auf allen Parzellen wird im Agricola als Prosa eingeben. Die genaue Fläche und die Parzelle für die Auszahlung gibt der Landwirt mit der Meldung dem ALG direkt an. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

175 A 3: Massnahmentyp, z.b. A 3.1 und geschätzte Fläche auf allen Parzellen wird im Agricola als Prosa eingeben. Die genaue Fläche und die Parzelle für die Auszahlung gibt der Landwirt mit der Meldung dem ALG direkt an. Die Unterteilung der vielfältigen Fruchtfolge in A ff wird automatisch durch die Flächenmeldung abgefragt. Der Landwirt bekommt die zusätzliche Zahlung nach Abschluss einer Fruchtfolgezeitspanne. A 4.1: A 4.2: A 4.3: keine Erfassung im GIS nötig. Der Landwirt meldet die Fläche mit der jährlichen Flächenmeldung. Zur Aufnahme in die Vereinbarung wird im Agricola ein Feld zur Verfügung gestellt in dem ja/nein eingegeben werden kann. Die ungefähre Lage des Gartens ist mit einer kleinen Fläche zu digitalisieren und mit der Massnahmennummer zu versehen. Die Fläche muss nicht identisch zur tatsächlichen Anbaufläche sein und bezieht sich auf die Betriebsfläche. Aufnahme im GIS wie A 4.2. Die Fläche muss nicht identisch zur tatsächlichen Anbaufläche sein und kann auf der Betriebsfläche liegen. Bei Abschluss der A Massnahmen ist mit dem Landwirt die jeweilige Wildschadensituation zu besprechen. Der zuständige Wildhüter wird über die Gesamtmenge dieser Massnahmen pro Gemeinde und Landschaftseinheit informiert Massnahmen Kategorie B Die Massnahmen der Kategorie B Erhalt und Förderung der Nutzung und Nutzungsvielfalt sind jährliche Massnahmen. Sie werden alle im GIS als Fläche erfasst und in Vereinbarungsplänen dargestellt. Tabelle 2: Massnahmen Kategorie B, B 1 Erhaltung durch Verzicht Kategorie Massnahme jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Minimalanforderungen Kanton B Erhalt und Förderung der Nutzung und der Nutzungsvielfalt (jährliche Massnahmen) B 1 Erhaltung durch Verzicht Erhaltung von unbewässerten Wiesen B 1.2 j a 4 durch Verzicht auf Beregung Bodenpflege ohne Herbizideinsatz im B 1.3 j a 6 6 Rebbau B 1.4 Rebberge ohne überspannende Netze j a 6 6 Diese Massnahme muss im Rahmen eines Meliorationsoder Bewässerungsprojektes abgeklärt werden. Teilnahme mit allen Weinbauflächen des Betriebes. Anbringen von Rebnetzen gemäss Merkblatt 404, Agroscope. B 1.2: Für diese Massnahme braucht es in der Gemeinde einen Perimeter, der als Bewässerungsfläche im Rahmen einer laufenden Melioration oder eines Bewässerungsprojektes genehmigt ist, der Landwirt aber definitiv auf eine Einrichtung der Bewässerungsinfrastruktur verzichtet. B 1.3/1.4: Die Flächen dieser beiden Massnahmen werden im GIS erfasst. Die Massnahmen B 2 sind alles jährliche Massnahmen. Die Massnahmen B 2.1 bis B 2.6 werden digitalisiert, oder falls schon in den gelieferten GIS Daten vorhanden mit dem entsprechenden Attribut versehen. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

176 Lineare Strukturen können als Linie erfasst werden. Diese wird je nach Breite des Objektes mit verschiedenen Breiten gebuffert. Falls der Beitrag pro lfm ausbezahlt wird, empfiehlt sich die Linie mit 0.5 m zu buffern, damit die erhaltene Fläche den lfm entspricht (s. Kap ). Tabelle 3: Massnahmen Kategorie B, B 2 Erhaltung von Einzelstrukturen und Landschaftselementen Kategorie Massnahme B 2 Erhaltung von Einzelstrukturen und traditionellen Landschaftselementen (jährliche Pflege oder Bewirtschaftung) Hochstammobstbäume (Schnitt, B 2.1 j Stck Unterhalt, Ertragsausfall) B 2.1: Hochstammobstbäume werden im GIS als Fläche erfasst (oder Umwandlung von Punkt zu Polygon). Die Daten aus den bestehenden Vernetzungsverträgen, werden als Hintergrundinformation eingeblendet. Fehlen Bäume, sind diese zu erfassen. Die Art der Obstbäume wird erfasst, da diese Information später im Nutzungsflächenlayer und im NHGV Layer verwendet und weitergeführt wird. OBJEKTART: Einzelbaum LQ_ADD_CHAR1: Obstbaum (Hochstamm) Nussbaum Kastanie 15 10* 15 10* Ist der Baum kein Obstbaum wird er nur als Einzelbaum ohne nähere Bezeichnung im Feld LQ_ADD_CHAR1 bezeichnet. B 2.2: gleiches Vorgehen wie bei B 2.1. Es werden nur landschaftsrelevante Einzelgehölze erfasst. Es können Laub- und Nadelbäume sein * Erhaltung, Pflege markanter B 2.2 einheimischer Einzelbäume in j Stck Wiesen/Weiden/Alleen mähen von Geländeböschungen B 2.3 j a (Terrassenböschung) 15 11* 15 11* 15 11* ausmähen von Heuschleifwegen, Hohlwegen, historischen Wegen, B 2.4 inaktiven Bewässerungsgräben, j a Karstlöcher oder weiterer landschaftstypischer Strukturen Pflege der Grenzhunde / Stehenlassen B 2.5 der traditionellen Marchhunde Pfege (mähen der Ränder) von j lfm Wassergräben und Bächen Pflege revitalisierter B 2.6 j lfm Bewässerungsgräben Pflege und Unterhalt von traditionellen B 2.7 Zäunen (verschiedene Typen Holzzäune, Steinzäune, Flechtzäune, j lfm Schrägzäune, Lebhäge) Pflege und Unterhalt von B 2.8 j lfm Trockensteinmauern jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus 4 6 Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus 4 6 Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus 4 6 Minimalanforderungen Kanton Die Bäume müssen während der Vertragsdauer unterhalten und periodisch geschnitten werden. Böschungen sind nicht breiter/höher als 5 m. Diese Massnahme ist nicht mit B 3.6 kumulierbar. für diese Massnahme gibt es keinen BFF Beitrag Der Beitrag wird pro Seite und lfm ausbezahlt. Der Beitrag wird ausbezahlt für den Unterhalt von revitalisierten Bewässerungsgräben im Sinne der 'Suonen' nicht für Drainagegräben. Holzzäune, Steinzäune und nicht im Winter abgelegte Zäune erhalten einen Beitrag von Fr. 4.-/lfm. Der Unterhaltsbeitrag für Flecht-, Schrägzäune und Lebhäge beträgt Fr. 4.-/lfm. Ein Zaun mit Holzpfosten und Draht gilt nicht als Holzzaun. Die Mauern müssen abgelaufen werden und lose Steine wieder in die Mauer eingebaut werden. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

177 B 2.3/2.4: Erfassung von Flächen im GIS, Wahl der Massnahme. Eventuell kopieren in die NHGV feature class falls es auch eine NHGV Böschung ist. Die bestehende GIS ID des ehemaligen Linienobjektes muss dann von Hand eingetragen werden. Dazu wird das label im LQ_Vertrag angezeigt (Abbildung 3). Falls die Böschung bereits als Vertragsobjekt des Vernetzungsprojektes vorhanden ist, erfolgt das umgekehrte Vorgehen. Abbildung 3: NHG:Vertragsböschung und LQ Böschung B 2.5: Die Grenzhunde werden pro Parzelle und pro gemähter Seite im GIS als Linie erfasst und mit 0.5 m gebuffert. Dadurch entspricht die Flächenangabe der lfm. Jährlich zu unterhaltende Wassergräben werden gleich wie die Grenzhunde aufgenommen. B 2.6: Diese Massnahme ist im GIS als Fläche erfasst. Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach lfm. Daher ist im GIS eine Spalte enthalten für die manuelle Eingabe der lfm. Dies sind keine natürlichen Wassergräben, sondern für ehemalige Bewässerungssysteme unterhaltene oder wiederinstandgestellte Gräben. B 2.7: Der Zaun wird als Linie erfasst und wie in der Anleitung LQ_Vertrag_Fallbeispiele mit 0.5 gebuffert. Dadurch entspricht die Flächenangabe der Zaunlänge (Abbildung 5) B 2.8: Die Flächen der Massnahme B 2.8 müssen im GIS erfasst werden (wie B 2.7). Die Angabe lfm erfolgt manuell. B 3.1: Diese Flächen sind auch im BFF Layer als Vertragsobjekte (NHGV_Vertragsobjekte) erfasst. Die in der LQ erfassten Flächen sollen identisch sein mit denen die in den Vernetzungsprojekten erfasst wurden. Nach Fertigstellung der Nutzungsflächen (ALG) entsprechen sie exakt dieser Fläche. (s. Anleitung LQ_Vertrag_Fallbeispiele). B 3.2: dito B 3.1 B 3.4: Massnahme wird erst ab 2017 gültig. Sie wurde vorübergehend bis zur Bewilligung des Bundes (2016) gestrichen. B 3.5: Es wird eine Linie digitalisiert und mit der Hälfte der entsprechenden Breite der Massnahmenfläche gebuffert. Die Fläche muss hier nicht gesondert in die Spalte AREN übertragen werden, wenn sie der Gesamtfläche entspricht. Die Fläche muss nicht auf die LN Grenze digitalisiert werden. Sie muss aber parzellenscharf sein. Sie darf andere Objekte überlagern. B 3.6: Die ursprüngliche Massnahme B 3.6 wurde gestrichen, da sie in den NHG Verträgen enthalten ist. Die neue Massnahme B 3.6 wurde aus B 3.5 abgetrennt und betrifft die Förderung von artenreichen Wiesenstreifen entlang von Wegen. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn es sich nicht schon um eine extensiv genutzte Wiese handelt. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

178 Tabelle 4: Massnahmen Kategorie B 3 Kategorie Massnahme B 3 Erhaltung und Förderung des Landschaftsmosaiks/Nutzungsvielfalt durch Bewirtschaftung Förderung und Erhaltung extensiver B 3.1 Flächen in vorwiegend intensiv j a genutzten Landschaftseinheiten B 3.1: Diese Flächen sind auch im BFF Layer als Vertragsobjekte (NHGV_Vertragsobjekte) erfasst. Die in der LQ erfassten Flächen sollen identisch sein mit denen die in den Vernetzungsprojekten erfasst wurden. Nach Fertigstellung der Nutzungsflächen (ALG) entsprechen sie exakt dieser Fläche. (s. Anleitung LQ_Vertrag_Fallbeispiele). B 3.2: dito B 3.1 Pro Region müssen Zonen oder Landschaftseinheiten definiert werden, in welcher die Umsetzung dieser Massnahme stattfindet. Das Nutzungsmosaik muss landschaftlich erkennbar sein. Die Massnahme ist mit B 2.3 nicht kumulierbar. Zielsetzungen für die jeweiligen Zonen/Landschaftseinheiten müssen angeben sein. Förderung und Erhaltung wenig B 3.2 intensiver Flächen in vorwiegend intensiv genutzten j a dito Massnahme B 3.1 Landschaftseinheiten Mindestens 5 Wochen Abstand gesamtbetrieblich. Kurz vor der Weinernte darf die gesamte Fläche geschnitten B 3.3 Alternierender Schnitt zwischen den werden. In Trockenperioden kann das kantonale Amt für j a 2 2 Rebzeilen Landwirtschaft und Geioniformation eine Ausnahmebewilligung für den Schnitt der gesamten Fläche erteilen. Pflege gemähter Flächen zu B 3.5 Waldrändern (lauben) und j a Baumgruppen oder Lawinenhängen Förderung von artenreichen B 3.6 j a Wiesenstreifen entlang von Wegen strukturreiche Flächen (coupiert, B 3.7 bestockt) oder Flächen ohne Zufahrt j a mähen Erhaltung und Förderung von Wildheuflächen, B 3.8 Mähdern oder Waldwiesen j a ausserhalb der LN Freihaltung von Kulturgütern, B 3.9 alleinstehenden Ställen und Heinzengestellen auf der j Stck Betriebsfläche Unterhalt und Pflege von B 3.10 Kastanienselven, Lärchen- und j a Eichenhainen mit Mähnutzung jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Minimalanforderungen Kanton Es sind nur die Flächen gemeint, die regelmässig im Frühjahr von Laub, Astmaterial oder Steinen geräumt werden müssen. Die Breite des Streifens ist abhängig vom Waldrand, der Baumgruppe oder der Breite des Lawinenhangs. Es ist eine maximale Breite von 10 m beitragsberechtigt. Flächen dürfen nicht gedüngt werden und müssen mindestens 1.5 m und max. 3 m breit sein. Angerechnet werden bis maximal 3 m. Eine Doppelfinanzierung (BFF/LQ) ist auszuschliessen. Diese Massnahme ist kumulierbar, wenn eine Parzelle keine Zufahrt hat und sehr stark coupiert oder bestockt ist. Maximal sind 6 CHF. Flächen auf denen alle Strukturen bereits für die Berechnung des LQ Wertes im GIS aufgenommen sind, können nur einen Beitrag erhalten wenn sie ohne Zufahrt sind. Die Flächen müssen gemäht werden und das Heu muss entsprechend der DZV verwendet werden. Naturnahe Pflege der Gebäudeumgebung (Ausmähen, Gebäude vor Einwachsen verhindern). Massnahme nur möglich, wenn Objekte unterhalten werden. Bestimmungen des Kantons GR gelten als Grundlage. B 3.4: Massnahme wird erst ab 2017 gültig. Sie wurde vorübergehend bis zur Bewilligung des Bundes (2016) gestrichen. B 3.5: Es wird eine Linie digitalisiert und mit der Hälfte der entsprechenden Breite der Massnahmenfläche gebuffert. Die Fläche muss hier nicht gesondert in die Spalte AREN Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung, Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus

179 übertragen werden, wenn sie der Gesamtfläche entspricht. Die Fläche muss nicht auf die LN Grenze digitalisiert werden. Sie muss aber parzellenscharf sein. Sie darf andere Objekte überlagern. B 3.6: Die ursprüngliche Massnahme B 3.6 wurde gestrichen, da sie in den NHG Verträgen enthalten ist. Die neue Massnahme B 3.6 wurde aus B 3.5 abgetrennt und betrifft die Förderung von artenreichen Wiesenstreifen entlang von Wegen. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn es sich nicht schon um eine extensiv genutzte Wiese handelt. B 3.7: Dies betrifft die Flächen die über die Vernetzungsprojekte früher einen oder mehrere Zuschläge für erschwerte Bewirtschaftung erhalten haben und auch neue Flächen, falls sie bisher keine Vertragsfläche waren oder keinen Zuschlag erhalten haben. Diese Flächen werden im LQ Modul geführt. Eine Kumulation des Beitrags (zweifach) ist möglich. Dazu wird die Fläche im GIS verdoppelt und mit dergleichen Massnahmennummer bezeichnet. Im Informationslayer NHGV_AGRICOLA_FLAECHE_UN_ZUSCHLAG sind alle Flächen enthalten, die einen Zuschlag im NHG Vertrag erhalten haben. Vor Übernahme dieser Flächen muss sichergestellt werden, dass die Art des Zuschlags der Massnahme B 3.7 entspricht. B 3.8: Flächen im GIS erfassen und Massnahme zuordnen. B 3.9: Die Fläche des Gebäudes ist im GIS erfassen und Massnahme zuordnen. Sie soll parzellenscharf (bei dem Bewirtschafter mit der entsprechenden Massnahme) sein. Sie muss nicht in der LN liegen und darf andere Massnahmen überlagern. B 3.10: Flächen im GIS erfassen und Massnahme zuordnen. Tabelle 5: Massnahmen der Kategorie B 4 Kategorie Massnahme B 4 Erhalt/Förderung des Landschaftsmosaiks/Nutzungsvielfalt durch Bewirtschaftung in Weiden (Betriebsfläche und Sömmerung) Offenhaltung von verbuschten Flächen B 4.1 durch jährlich angepasste Beweidung und Weidepflege, z.b. Beweidung j a durch geeignete Tierrassen Angepasste Weideführung im B 4.2 Sömmerungsgebiet (Allmend-, j NST Alpweiden) Offenhaltung bestockter und besonders B 4.3 j a strukturreicher Weiden jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Geissen, Engadiner Schafe, Heidschnucken. Weitere Tierarten in Absprache (Steuergruppe). Die Teil-flächen werden unterteilt abgeweidet und sind gezäunt während der Weideperiode. Das dürre Material muss entfernt werden. Auszahlung des Beitrags maximal über vier Jahre auf der gleichen Fläche. Eine Weideplanung ist Voraussetzung zur Umsetzung dieser Massnahme (DZV Anhang 2, Punkt 2) Gemäss Richtlinie Erhebung strukturreicher Weiden. Betrifft nur die damit angesprochenen Teilflächen. Die Beiträge werden nur auf den mit dem Schlüssel ausgeschiedenen Flächen ausbezahlt. B 4.1: Die gesamte Massnahmenfläche ist im GIS zu erfassen. Die jährlich zu entbuschende Teilfläche kann entsprechend der Zielsetzung von Hand eingegeben werden (im Feld ARE). Werden andere Tierarten eingesetzt, bitte Rücksprache mit ALG. Versuchsphasen sind möglich. B 4.2: Diese Massnahme kann nur in Zusammenhang mit einem Weidekonzept oder einer Bewirtschaftungsplanung auf genau bezeichneten Flächen abgeschlossen werden. Der Beitrag wird nach NST berechnet. Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Minimalanforderungen Kanton Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

180 B 4.3: Massnahmenfläche im GIS erfassen. Der Anteil an Strukturen und Bestockung erfüllt alle Kriterien des Strukturenschlüssels für die Aufnahme extensiver Weiden mit Strukturen. Als Struktur gezählt wird die Bestockung nur, wenn sie nicht gemäss WaV, Art. 1 als Wald ausgeschieden ist Massnahmen Kategorie C Folgende Massnahmen sind Leistungen, die eine einmalige Beitragszahlung erhalten. Hier ist wichtig, beim Abschluss der Vereinbarung auf das Melde- und Kontrollwesen hinzuweisen. Der Revierförster ist zuständig für die Beratung und Unterschrift auf dem Meldeformular über die einmaligen LQ Massnahmen der Kategorie C. Bei der Vereinbarungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass es pro Region (bzw. pro Gemeinde) ein Budget gibt, welches nicht überschritten werden darf. Daher wird ein Höchstbeitrag in der Vereinbarung festgelegt bis zu diesem der Landwirt einmalige Pflegeleistungen pro Jahr machen kann. Hat der Landwirt vor, mehr Leistungen zu erbringen, muss dies in vorheriger Absprache mit dem ALG erfolgen. Ein entsprechender Abschnitt ist im Text der LQ-Vertragsvereinbarung enthalten. Die in Tabelle 6 aufgeführten Massnahmen werden alle mit ihrer Fläche im GIS erfasst. Tabelle 6: Massnahmen der Kategorie C Kategorie Massnahme jährlich/einmalig Einheit Beitrag Talzone ohne Bonus Beitrag Bergzone 1+2 ohne Bonus Beitrag Bergzone III+IV ohne Bonus Minimalanforderungen Kanton C Erhalt und Förderung der Strukturvielfalt und Offenhaltung (einmalige Massnahmen auf Betriebsfläche und Sömmerung) C 1 Förderung der Strukturvielfalt durch Pflege C 1.1 Heckenpflege/Pflege von Feldgehölzen e a Pflege und Unterhalt von freistehenden C 1.2 e a Baumgruppen Pflege von Bachufern und C 1.4 e a Wassergräben C 1.6 Pflege von Viehtriebwegen e a C 1.7 Pflege von Waldrändern e a C 2 Offenhaltung der Landschaft durch Pflege und Entbuschung Pflege oder Entbuschung C 2.1 e a landschaftlich wertvoller Flächen C 1.1: Die Gesamtfläche der zu pflegenden Hecken ist im GIS zu erfassen. In dem Feld AREA_ARE kann die bis zur Nachberatung / Projektverlängerung zu pflegende Teilfläche manuell eingegeben werden. Diese Fläche muss nicht identisch sein mit der Gesamtfläche Sanierungsschnitt nach Beweidung im C 2.2 Herbst (mähen von steilen oder e a strukturreichenteilflächen) Diese Massnahme kann in 8 Jahren auf derselben Fläche höchstens 1 mal durchgeführt werden. Diese Massnahme kann in 8 Jahren auf derselben Fläche höchstens 2 mal durchgeführt werden. Diese Massnahme kann in 8 Jahren auf derselben Fläche höchstens 2 mal durchgeführt werden. Diese Massnahme kann in 8 Jahren auf derselben Fläche höchstens 2 mal durchgeführt werden. Diese Massnahme ist nur möglich nach Absprache mit Forst, wenn sich der Wald auf der Betriebsfläche befindet und keine Doppelsubventionierung vorhanden ist. Doppelsubventionierung der Massnahme ist auszuschliessen. Verpflichtung zur Offenhaltung der gepflegten oder entbuschten Flächen durch angepasste Bewirtschaftung während mindestens 8 Jahren. Die Kontrollpersonen (z.b. Förster) werden in die Beurteilung des Aufwandes eingewiesen. Schnittgut auf Haufen lagern oder abführen. Die Teilflächen dürfen in 8 Jahren höchstens 4 mal gemäht werden. Auch Farn und weitere Problempflanzen fallen unter diese Massnahme. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

181 C 1.2: dito C 1.1 C 1.4: Die Fläche entlang von Bächen und Wassergräben kann, wenn sie nicht identisch ist mit dem Bachpolygon, direkt als Fläche digitalisiert werden. Die Fläche muss parzellenscharf sein, muss aber nicht genau an die LN angepasst werden. C 1.6: Die Fläche des gesamten Viehtriebwegs ist zu erfassen. In der Spalte AREA_ARE kann die zu pflegende Teilfläche bis zur Nachberatung / Projektverlängerung eingegeben werden. C 1.7: Diese Massnahme hat die Offenhaltung der bewirtschafteten Flächen zum Ziel. Die eigentliche Waldrandpflege zur Förderung stufiger Waldränder oder die Waldrandpflege zur Förderung der Biodiversität wird durch Verantwortliche des AWN (Regionalforstingenieur) geplant und durchgeführt. Eine Absprache vor der Arbeit mit dem zuständigen Revierförster ist zwingend. C 2.1: Die Gesamtfläche der zu entbuschenden Fläche ist im GIS zu erfassen. In dem Feld AREA_ARE kann die bis zur Nachberatung / Projektverlängerung zu entbuschende Teilfläche manuell eingegeben werden. Diese Fläche muss nicht identisch sein mit der Gesamtfläche. C 2.2: Die Gesamtfläche der betroffenen Weide ist im GIS zu erfassen. In dem Feld AREA_ARE können die bis zur Nachberatung / Projektverlängerung zu sanierenden Teilflächen manuell eingegeben werden. Diese Fläche muss nicht identisch sein mit der Gesamtfläche Massnahmen Kategorie D Für den Grossteil dieser unter D aufgeführten Massnahmen wird ein einmaliger Beitrag ausbezahlt. Eine Ausnahme bildet D 2.4 und D 2.5. Die Massnahmen sind im GIS zu erfassen. Spezielle Vorgehensweisen sind unten und in der Anleitung LQ_Vertrag_Fallbeispiele aufgeführt. Tabelle 7: Massnahmen der Kategorie D D Neuschaffung D 1 Neuschaffung von Strukturen/Landschaftselementen D 1.1 Hochstammobstbaum pflanzen e Stck Neupflanzung von einheimischen D 1.2 Einzelbäumen (auch für Weiden (LN e Stck und Sömmerung) und Alleen) Neupflanzung von Sträuchern D 1.3 (Einzelsträucher oder Hecken) und e m Ufergehölzen Anlage von Blumenwiesen, D 1.5 Blumenwiesenstreifen, Krautsäumen, e a Pufferstreifen oder Buntbrachen Neuschaffung von traditionellen D 1.7 e lfm Holzzäunen (verschiedene Varianten) Neuschaffung von D 1.8 e Stck Holzbrunnen/Steinbrunnen Holzstickel für Reben-, Obst- und D 1.9 e Stck Beerenanbau Esskastanien und Nussbäume zählen zu dieser Massnahme. Die Bäume müssen mindestens während der Vertragsdauer (8 Jahre) unterhalten und periodisch geschnitten werden. Die Bäume müssen mindestens während der Vertragsdauer (8 Jahre) unterhalten werden. Es sind einheimische Sträucher zu pflanzen. Bei flächigen Pflanzungen sollen mindestens 20 % dornentragende Sträucher sein. Pro 10 lfm mindestens 5 verschiedene Arten. Streifenförmige oder kleinflächige Anlagen entlang von Wegen, im Ackerland, Hecken, Ufergehölzen etc. Eine Direktsaat mit Heublumen soll durch diese Massnahme ebenfalls gefördert werden. Holz aus der Region soll bevorzugt verwendet werden. Hier werden in der Region typische Zäune neugebaut. In den regionalen Projektberichten sind diese erwähnt. Vorschriften in den verschiedenen Gemeinden bezüglich Baugesuche sind einzuhalten. Region definiert Standard (während der Umsetzung). Die Umgebung des Brunnens ist so zu gestalten, dass eine Vermeidung von Trittschäden und Morast möglich ist. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

182 D 2 Förderung Durchgangsqualität bei Weiden (sozialer Landschaftswert) D 2.1 Erstellen von sicheren Weidedurchgängen (Drehkreuz, Übergang, Zaunmarkierungen etc.) D 2.2 Errichten von Holzstegen e Kost en Förderung der Durchgangsqualität von D 2.3 Alpweiden (Anschaffung e Kost en Viehhüteapparat, Zaunmaterial) e max. 500 max. 500 max. 300 max. 500 max. 500 max. 300 max. 500 max. 500 max. 300 Förderung der Durchgangsqualität von D 2.4 j lfm Alpweiden (zäunen mit Holzpfosten) Förderung der Durchgangsqualität von D 2.5 Alpweiden (zäunen mit j lfm Fiberglaspfosten) Es ist auf regionsspezifisch gleich gestaltete Durchgänge zu achten. Region definiert Standard während der Umsetzung. D 1.1: Die Bäume werden als Fläche erfasst und können auf der Parzelle zu einem Objekt zusammengefasst werden. Die Anzahl ist von Hand im Feld STUECK einzutragen (Abbildung 4 und Anleitung LQ_Vertrag_Fallbeispiele). Diese beiden Massnahmen gelten auch im Sömmerungsgebiet. Bei den Hochstammobstbäumen ist nach Art, wie folgt zu differenzieren: OBJEKTART: Einzelbaum LQ_ADD_CHAR1: Obstbaum (Hochstamm) Nussbaum Kastanie D 1.2: Ist der Baum kein Obstbaum wird er nur als Einzelbaum (in der Spalte OBJEKTART) ohne nähere Bezeichnung im Feld LQ_ADD_CHAR1 bezeichnet. Abbildung 4: Massnahme D 1.1, Hochstammobstbaum pflanzen D 1.3/D 1.4: Erfassung der Massnahmen als Fläche im GIS. Eingabe der Einheit m 2 entsprechende Spalte. in die D 1.7: Die Mengenangabe erfolgt in Laufmeter. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

183 D 1.8: D 1.9: Einer Fläche in der Parzelle mit dieser Massnahme werden die entsprechende Massnahmennummer und die Objektart (Brunnen/Viehtränken) zugewiesen. Die Lage dieser Fläche muss nicht genau sein (Abbildung 6). Diese Massnahme wird nur im Agricola erfasst. Abbildung 5: Massnahme D 1.7, diese Fläche kann überlagert sein mit der Massnahme B 2.7 Abbildung 6: Massnahme D 1.8, Neuschaffung Holzbrunnen. Die Massnahmen unter D 2 werden alle mit Ausnahme von D 2.3 als Fläche im GIS erfasst. D 2.3 wird im Agricola eingegeben. Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

184 3. GIS-Bearbeitung Daten LQ_VERTRAG 3.1 Beschreibung Ausgangsdaten LQ_Vertrag Geometrie Grundsätzlich sind alle Polygone der beiden Datensätze LQ_Basisdaten_A und LQ_Strukturen in den zu bearbeitenden Datensatz LQ_VERTRAG integriert worden. Es fand ein Verschnitt aller Polygone aus LQ_Basisdaten_A mit den Abgrenzungen der LN-Flächen und der Bewirtschaftungseinheiten statt. Bei den Struktur-Daten erfolgte ein differenziertes Vorgehen. Ein Teil der Daten wurde nicht im Voraus pauschal verschnitten, da diese mit grosser Wahrscheinlichkeit genau einer bewirtschafteten Fläche zugeordnet werden können bzw. müssen. Polygone aus LQ_Strukturen, die nicht verschnitten worden sind (siehe Abbildung 7) : Einzelbaum, Strauch, Trockensteinmauer, Historische Wege, Erdhügel, Stützmauer, Schrägzaun, Bretterzaun, Fischteich, Quelle, Wasserfall. Abbildung 7 Strukturen, die nicht verschnitten worden sind Polygone aus LQ_Strukturen, die verschnitten worden sind: Einzelbaum-Gruppe, Hecke/Gebüsch, Baumreihe, Lesesteinhaufen, Gräben, Bäche, Obstanlage_Hochstamm Von den (verschnittenen oder unverschnittenen) Strukturen sind folgende Objektarten additiv in die LQ_VERTRAG-Daten übernommen worden: Einzelbaum, Einzelbaum-Gruppe, Strauch, Steine. Das bedeutet, dass diese Strukturpolygone andere Biotopflächen-Polygone u.u. überlagern. Alle anderen Strukturen sind (subtraktiv) so in den Datensatz LQ_VERTRAG eingefügt worden, dass es keine Überlagerung mit Biotopflächen gibt. (siehe Abbildung 8) Abbildung 8 Strukturen können Biotopflächen überlagern (z.b. Einzelbaum) oder auch nicht (Lesesteinhaufen) Landschaftsqualitätsprojekte Kanton Graubünden, Anleitung Ausarbeitung der Vereinbarung,

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