- Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung ab 2013
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1 1 Kastanienstr Kiel Tel.: Fax: info@lebenshilfe.de Internet: An den Vorstand und die Mitglieder des Vo-Sp Lebenshilfe Landesverbandes Schleswig-Holstein (zuzüglich Verteiler nach Liste) Sozialrechtliche Informationen - 4/ Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung ab 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesverband informiert über die nunmehr beschlossenen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Veränderungen durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) ab dem Die Änderungen durch das PNG finden sich künftig im Sozialgesetzbuch XI wieder, so dass dieses SGB XI weiterhin die eigentliche Rechtsgrundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung bildet. Bezüglich der Änderungen ist hervorzuheben, dass eine wichtige Neuerung darin besteht, dass es künftig zwei verschiedene Personengruppen mit unterschiedlichen Leistungsansprüchen, deutlicher als bisher, zu unterscheiden gilt. Zum einen, die Personengruppe der pflegebedürftigen Menschen mit konkretem Pflegebedarf und die Personengruppe mit einem Betreuungsbedarf aufgrund einer erheblich eingeschränkten Alltagkompetenz. Hierzu gehören Menschen mit einer geistigen Behinderung, psychischer Erkrankung oder Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, welche künftig sowohl höhere Leistungen und zusätzliche Leistungen bei der neu eingeführten Pflegestufe 0 beziehen können. Für diese beiden Personengruppen haben wir folgend jeweils einen separaten Leistungsüberblick in Tabellenform eingefügt. Im Anschluss folgt dann eine Liste von weiteren Neuerungen der Pflegeversicherung ab 2013.
2 2 Leistungen der Pflegeversicherung ab 2013 für Personen mit Pflegebedarf, aber ohne Einschränkung der Alltagskompetenz (EA) (eine geistige Behinderung, Demenzerkrankung, oder psychische Erkrankung wurde nicht festgestellt) Pflegestufe Stufe 0 () Stufe I () Stufe II () Stufe III () Härtefall () Pflegesachleistungen 36 0,00 450, , , ,00 Pflegegeld 37 Kombinationsleistung 38 Verhinderungspflege 39 (jährliche Beträge) Pflegehilfsmittel 40 - Technische Hilfsmittel - Wohnumfeldanpassung Teilstationäre Tagesund Nachtpflege 41 () Kurzzeitpflege 42 (jährliche Beträge) Vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen 43 Soziale Sicherung der Pflegeperson 44 - Rentenversicherung - Unfallversicherung - Arbeitsagentur bei Pflegezeit 44 a Pflegekurse 45 in ambulant betreuten Wohngruppen 0, Härtefall nur als Sachleistung 0,00 Die Leistungen nach 36 & 37 können prozentual beliebig miteinander kombiniert werden (z. B. hälfte Pflegegeld & Hälfte Sachleistung etc.) 0, Anspruch nach 6 Monaten Pflege 0,00 Maximal 31,00 pauschal für Pflegehilfsmittel 10 % eigene Zuzahlung - maximal 25 pro technisches Hilfsmittel Maximal 2.557,00 pro Maßnahme 0, Kombination mit 36 & 37 möglich 0, Stationäre Maßnahme 0, ,00 Voraussetzung: 14 Std. wöchentlicher Pflegeeinsatz der Pflegeperson und keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Std. wöchentlich. 0,00 Befreiung oder Reduzierung der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate. Keine Lohnfortzahlung, aber Zuschüsse für Sozialversicherung möglich. 0,00 Unentgeltliche Schulungskurse für Eltern, Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Leistungen nach 38a und 45e SGB XII (siehe Extraseite). Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein
3 3 Leistungen der Pflegeversicherung ab 2013 für Personen mit Pflegebedarf und zusätzlicher eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) (eine geistige Behinderung, Demenzerkrankung, oder psychische Erkrankung wurde festgestellt) Pflegestufe Stufe 0 + EA () Stufe I + EA () Stufe II + EA () Stufe III + EA () Härtefall () Pflegesachleistungen (ambulant) 225,00 665, , , ,00 Pflegegeld ,00 305,00 525, Härtefall nur als Sachleistung Kombinationsleistung 38 Verhinderungspflege 39 (jährliche Beträge) Pflegehilfsmittel 40 - Technische Hilfsmittel - Wohnumfeldanpassung Teilstationäre Tagesund Nachtpflege 41 (e Beträge) Kurzzeitpflege 42 (Jährliche Beträge) Vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen 43 Soziale Sicherung der Pflegeperson 44 - Rentenversicherung - Unfallversicherung, etc. bei Pflegezeit 44 a Pflegekurse 45 Zusätzliche 45 a/b Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) in ambulant betreuten Wohngruppen Die Leistungen nach 36 & 37 können in allen Stufen (0 III) prozentual beliebig miteinander kombiniert werden (z. B. hälfte Pflegegeld & Hälfte Sachleistung) 1550, , , ,00 Anspruch nach 6 Monaten Pflege - Maximal 31,00 pauschal für Pflegehilfsmittel - 10 % eigene Zuzahlung - maximal 25,00 pro technisches Hilfsmittel - Maximal 2.557,00 pro Maßnahme 0, Kombination mit 36 & 37 möglich 0, Stationäre Maßnahme 0, ,00 Voraussetzung: - 14 Std. wöchentlicher Pflegeeinsatz der Pflegeperson und keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Std. wöchentlich. 0,00 Befreiung oder Reduzierung der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate. Keine Lohnfortzahlung, aber Zuschüsse für Sozialversicherung möglich. Unentgeltliche Schulungskurse für Eltern, Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. - Maximal 100 (1.200 jährlich) bei erheblicher Einschränkung - Maximal 200 (2.400 jährlich) bei erhöhter Einschränkung. Die Einstufung wird vom MDK anhand von Richtlinien festgelegt (sog. Screening und Assessment Verfahren). Leistungen nach 38a und 45e SGB XII (siehe Extraseite) Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein
4 4 Liste von weiteren Änderungen der Pflegeversicherung ab 2013 Beratungspflicht der Pflegekassen ( 7 7b SGB XI) Die Beratungspflicht der Pflegekassen wurde ergänzt. Die Beratung muss künftig, gesetzlich vorgeschrieben, in verständlicher Weise erfolgen. Ein konkreter Beratungstermin muss dem Versicherten künftig innerhalb von 2 Wochen nach Erstantrag angeboten werden. Ist dieses der Pflegekasse nicht möglich, soll sie einen Beratungsgutschein für eine andere Beratungsstelle ausstellen. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung stattfinden. Feststellung der Pflegebedürftigkeit ( 18 18b SGB XI) Die Pflegekasse kann neben dem MDK zukünftig auch unabhängige Gutachter mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Versicherte haben zukünftig auch einen Anspruch auf Übersendung des Gutachtens des MDK bzw. des unabhängigen Gutachters. Gleichzeitig mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird der Bedarf an medizinischer Rehabilitation ermittelt und in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zusammengefasst. Die Bescheide der Pflegekassen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit müssen innerhalb von 5 Wochen nach Antragstellung erteilt werden. Überschreitet die Pflegekasse diese Frist, hat sie an den Versicherten für die Verzögerung pro angefangener Woche 70 zu zahlen. Dies gilt nicht für Antragsteller, die sich in stationärer Pflege befinden und bereits mindestens Pflegestufe I haben oder wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Diese Regelung tritt erst zum in Kraft. Pflegepersonen und Rentenversicherung ( 19/ 44 SGB XI/ 3 SGB VI) Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, nur dann, wenn sie wöchentlich mindestens 14 Stunden eine Person pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Bisher musste die Grenze von 14 Stunden bei der Pflege jedes einzelnen Pflegebedürftigen erreicht sein. Neu kann die Pflegezeit für mehrere Pflegebedürftige nun zusammengerechnet werden. Sachleitung und Pflegegeld ( 36/ 37/ 123/) Das Pflegegeld und die Sachleistung wurden für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht (s. Tabelle). Zusätzlich wurden Leistungen bei Pflegestufe 0 nur für diesen Personenkreis neu eingeführt.
5 5 Kombinationsleistungen und anteiliges Pflegegeld ( 38/ 123 SGB XI) Leistungen der Pflegeversicherungen können miteinander kombiniert werden (s. Tabelle). Z. B. 50 % Sachleistung und 50 % Pflegegeld. Versicherte, die in einer stationären Einrichtung leben haben Anspruch, dass Ihnen ein anteiliges Pflegegeld, das ihnen an Abwesenheitstagen von der Einrichtung zusteht (z. B. Wochenend- und Urlaubszeiten im Elternhaus), ungekürzt anteilig ausgezahlt wird. Das hat der Gesetzgeber nun konkret festgelegt, nachdem es zuvor unterschiedliche Auffassungen mit den Pflegekassen bezüglich der Berechnung gab. Förderung ambulanter Wohngemeinschaften ( 38a SGB XI) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III können zur Gründung einer ambulanten Wohngruppe einen Zuschlag von 200 erhalten. Bei einer förderfähigen ambulanten Wohngruppe handelt es sich um gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. In der ambulanten Wohngruppe muss zudem eine Fachkraft tätig sein, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (sog. Präsenzkraft). Bei der Präsenzkraft muss es sich nicht um eine Pflegefachkraft handeln, es kann auch eine andere Fachkraft sein. Verhinderungspflege ( 39/ 123 SGB XI) Diese Leistung erhalten künftig zusätzlich Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch ohne Pflegestufe. Bei ganztätiger Inanspruchnahme verbleibt künftig 50 % des Pflegegeldes beim Versicherten (zuvor wurde das Pflegegeld für solche Tage um 100 % gekürzt). Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40/ 123 SGB XI) Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die häusliche Pflege erleichtern oder sicherstellen sollen, können von der Pflegekasse durch einen Zuschuss von bis zu pro Maßnahme gefördert werden. Die bisher übliche Eigenbeteiligung muss nicht mehr gezahlt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung können die Zuschüsse für eine Umbaumaßnahme nun auch bis zu einem Maximalbetrag von addiert werden. Das gilt auch für ambulante Wohngruppen und für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe 0. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Bei der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege verbleiben künftig 50 % des Pflegegeldes beim Versicherten (zuvor wurde das Pflegegeld für solche Tage um 100 % gekürzt). Versicherte bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres können diese Leistung auch durch eine stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen erbringen lassen (zuvor lag die Altersgrenze bei 18 Jahren). Es besteht künftig die Möglichkeit, gleichzeitig zu einer Reha-Maßnahme der Pflegeperson die pflegebedürftige Person über die Kurzzeitpflege mit in der stationären Reha-Einrichtung aufzunehmen.
6 6 Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 a/ b) Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten diese Leistungen auch weiterhin (zuzüglich der neuen Leistungen für diesen Personenkreis). Anschubfinanzierung ambulante Wohngemeinschaften ( 45e SGB XI) Neben dem Zuschlag nach 38a gibt es als Anschubfinanzierung für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung einer gemeinsamen Wohnung einmalig einen Betrag von bis zu pro pflegebedürftigem Bewohner bzw. maximal pro ambulanter Wohngruppe. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Gründung der Wohngruppe geltend gemacht werden. Finanzierung der Pflegeversicherung ( 55 SGB XI) Zur Finanzierung der Leistungserhöhung durch die Pflegereform wird der Beitragssatz zum um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 % angehoben. Kinderlose zahlen einen Beitragssatz von 2,25 %. Pflegevertrag bei häuslicher Pflege ( 120 SGB XI) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen zu beschreiben. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Häusliche Betreuung ( 124/ 125 SGB XI) Eine neue Form der Sachleistung, die Häusliche Betreuung, (Betreuung, Begleitung, Beaufsichtigung) wurde eingeführt. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Diese Leistung kann ein Pflegedienst erbringen und es können sich neue Betreuungsdienste als Modellprojekt anerkennen lassen. Finanzierung der Eigenvorsoge zur Pflegeversicherung ( SGB XI) Durch den sogenannten Pflege-Bahr soll die private Eigenvorsorge angeregt werden. Bei Abschluss einer förderfähigen privaten Pflegezusatzversicherung mit einem Beitrag von mindestens 10 pro Monat erhält der Versicherte einen en Zuschuss von 5. Die Versicherungsunternehmen dürfen dabei keine Gesundheitsprüfung vornehmen (Kontrahierungszwang). Möglich sind jedoch Wartezeiten und altersabhängig unterschiedliche Beiträge. Die Förderung kann nicht von Personen in Anspruch genommen werden, die bereits vor Abschluss der Zusatzversicherung Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder noch nicht volljährig sind.
7 7 Abschließende Bemerkungen Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wir haben den Schwerpunkt auf die Sicht der Antragsteller und deren Angehörige gelegt. Die Pflegereform enthält zwar auch zahlreiche Änderungen der Bestimmungen für stationäre Pflegeheime nach dem SGB XI, jedoch keine Änderungen des SGB XII und damit keine direkten neuen Vorschriften für Einrichtungen und Dienste der Lebenshilfe. Weitere Informationen zur Sicht der Lebenshilfe als Dienstanbieter (z. B. 125 SGB XI) wird die Bundesvereinigung Lebenshilfe demnächst erarbeiten und ihren Mitgliedern zukommen lassen. Ab Januar können Sie die Informationen zur Pflegeversicherung auch als Broschüre auf unserer Homepage einlesen oder herunterladen. Weitere Einzelfallberatungen erhalten Sie bei uns in der Landesgeschäftsstelle (Tel ) oder beim Beratungstelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (Tel ). Ein schönes und friedliches Weihnachtfest und einen guten Übergang ins neue Jahr wünscht Ihnen mit freundlichen Grüßen Peter Voswinkel Einzelfallberatung
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