Kurt-Sigmund Peters Lindenstr Neuberg Tel Wer berät mich zum Thema Riester-Rente?

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1 Agentur für Deutsche Vermögensberatung Kurt-Sigmund Peters Lindenstr Neuberg Tel Wer berät mich zum Thema Riester-Rente? Ihr Kooperationspartner, die DVAG Agentur für betriebliche Altersversorgung, steht Ihnen Rede und Antwort. Alle Mitarbeiter, deren Lebenspartner und Kinder erhalten über diese Agentur die exklusiven Konditionen des R+S solutions AG-Rahmenvertrages. Trotz staatlicher Förderung sollten sich Interessenten vor Abschluss eines Riester- Vertrages beraten lassen. Im Vordergrund stehen immer Ihre Wünsche und Ziele. Es kann jedoch immer Fragen geben, die Sie sich erst später eventuell nach Vertragsabschluss stellen. Wir möchten Sie von unserer Beratungspraxis, in der wir stets um Objektivität bemüht sind, profitieren lassen. Folgende Fragen und Antworten geben Ihnen Grundlagen für ein Beratungsgespräch, zu dem wir Sie herzlich einladen. Häufig gestellte Fragen zur Riester-Rente 1 Produkt 1.1 Was ist die Riester-Rente? 1.2 Wie funktioniert die Riester-Rente? 1.3 Kann das mal jemand an einem Beispiel erläutern? 1.4 Für wen ist die Riester-Rente geeignet? 2 Zulagen 2.1 Wie hoch ist/sind die jährliche(n) Zulage(n)? 2.2 Wie bekommt man die jährliche(n) Zulage(n)? 2.3 Wie wird gefördert? 3 Steuer 3.1 Wie hoch ist die jährliche Steuerersparnis? 3.2 Welche Beträge können steuerlich abgesetzt werden? 3.3 Wie werden Kapitalauszahlungen und Renten steuerlich behandelt? 4 Was bedeutet Zertifizierung? 4.2 Unisex-Tarif? 4.3 Schädliche Verwendung? 5 Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste? 5.2 den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen? 5.3 den Anbieter während der Vertragslaufzeit wechseln möchte? 5.4 vor Eintritt in den Ruhestand versterbe? 5.5 im Alter auswandere ("Mallorca-Rente")? 6 Riester und Wohneigentum 6.1 Riester-Verträge - ein Baustein für die eigenen vier Wände? 6.2 Was passiert, wenn ich die Rückzahlungsraten nicht mehr aufbringen kann? 6.3 Was geschieht, wenn ich eines Tages diese Wohnung verkaufe oder nicht mehr selbst nutze? 7 Aktuelles

2 1 Produkt 1.1 Was ist die Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Versicherte baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er Zuschüsse (Grundzulage, Kinderzulage) vom Staat und gegebenenfalls eine zusätzliche steuerliche Ersparnis. 1.2 Wie funktioniert die Riester-Rente? Um vom Staat gefördert zu werden, muss ein Riester-Vertrag mehrere Voraussetzungen erfüllen: Das angesparte Kapital wird in der Regel erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ausgezahlt. Der Produktanbieter garantiert, dass bei Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen für die Auszahlung bereitstehen. Zinsgutschriften bzw. das Fondsguthaben können diesen Betrag zusätzlich erhöhen. Das vorhandene Kapital wird in eine lebenslange, monatliche Rente umgewandelt. Bei Auszahlungsbeginn ist allerdings auch eine Einmalkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent möglich. Voraussetzung für den Erhalt der gesamten Zulagen ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrags. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen motivieren, sich am Aufbau ihrer Altersvorsorge zu beteiligen. Das gewünschte Sparvolumen (Eigenbeitrag plus Zulagen) beträgt derzeit jährlich drei Prozent des Brutto-Vorjahreseinkommens liegt also der Mindesteigenbeitrag bei drei Prozent des Brutto-Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage, ab 2008 vier Prozent. Allerdings muss der Riester-Sparer zumindest den Sockelbetrag von 60 jährlich (5 monatlich) aufwenden, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. 1.3 Kann das mal jemand an einem Beispiel erläutern? Annahme: Ehepaar, Er rentenversicherungspflichtig beschäftigt, Sie Hausfrau Wenn der Versicherte im Jahr 2005 (2007) verdient hat, beträgt der Mindestbeitrag für 2006 (2008) 3 % (4 %), also 900 (1.200 ). Dieser Betrag liegt auch unter dem sonderabzugsfähigen Betrag von (2.100 ). Der so errechnete Mindestbetrag vermindert sich um die gewährten Zulagen. Erhält ein Ehepaar mit zwei Kindern eine Zulage in Höhe von 500 (678 ), so ist dieser Betrag vom Mindestbetrag abzuziehen. Die Differenz in Höhe von 400 (522 ) ist dann der Mindesteigenbeitrag (im Nettobeitragsverfahren), den der Vorsorgesparer auf seinen Vorsorgevertrag einzahlen muss. Die Hausfrau zahlt keinen eigenen Beitrag, muss aber einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, auf den die Zulagen überwiesen werden. Die Zulagen werden von der ZfA an die AachenMünchener überwiesen, und dort dem Riester-Vertrag gutgeschrieben. Der Sockelbetrag beträgt seit 2005 einheitlich 60 pro Jahr und muss mindestens geleistet werden.

3 1.4 Für wen ist die Riester-Rente geeignet? Die staatliche Förderung können z.b. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte in Anspruch nehmen. Leben Ehegatten zusammen und erfüllt nur ein Ehegatte diese Voraussetzungen (z.b. Hausfrau/-mann, Selbständige(r)), so ist dennoch auch der andere Ehegatte berechtigt Zulagen zu erhalten - und dies ohne einen eigenen Eigenbeitrag zu leisten. Hierfür muss ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag bestehen. Ein Riester-Vertrag lohnt sich für Menschen mit geringerem Einkommen und für Familien mit Kindern. Diese Zielgruppe erzielt überdurchschnittliche Renditen über die staatlichen Zulagen. Für besser Verdienende ist die steuerliche Förderung sehr attraktiv. Der Sonderausgabenabzug aus einem Riestervertrag gilt zusätzlich zum bestehenden Sonderausgabenabzug. 2 Zulagen 2.1 Wie hoch ist/sind die jährliche(n) Zulage(n)? Der Anteil der staatlichen Förderung an den Beiträgen kann je nach Einkommen und Familienstand des Versicherten etwa 30 bis 90 Prozent erreichen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Kinder der Versicherte hat und je geringer sein Einkommen ist, umso höher wirken sich die staatlichen Zulagen aus: ab 2004: 76 Grundzulage für den Versicherten, 92 Zulage pro Kind ab 2006: 114 Grundzulage für den Versicherten, 138 Zulage pro Kind ab 2008: 154 Grundzulage für den Versicherten, 185 Zulage pro Kind Für ab 1. März 2008 geborenen Kinder, 300 Zulage pro Kind 2.2 Wie bekommt man die jährliche(n) Zulage(n)? Die Zulage muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Die hierfür nötigen Formulare werden von den autorisierten Kooperationspartnern der GDCh vorbereitet. Alles Weitere erledigt die AachenMünchener zusammen mit der ZfA. Der Zulagebetrag wird dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Zwei Wege: Dauerhafte Beantragung durch die AachenMünchener. Der Vorsorgesparer kann die AachenMünchener schriftlich bevollmächtigen, die Zulagen zu beantragen. Hierfür muss er einen Dauerzulagenantrag ausfüllen. Die Angaben über die Einnahmen des Versicherten fragt die AachenMünchener dann beim Rentenversicherungsträger ab. Mit dem Dauerzulagenantrag erspart sich der Versicherte die jährliche Beantragung bis auf Widerruf. Den Dauerzulagenantrag kann er gleich bei Antragstellung der Riester-Rente erteilen.

4 Jährliche Beantragung durch den Versicherten. Der Anspruchsberechtigte füllt jährlich einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit allen wesentlichen Angaben aus: unter anderem beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres, Familienstand, Zahl der Kinder. Diesen Vordruck reicht er bei der AachenMünchener ein. In beiden Fällen ist der Anspruchsberechtigte aber verpflichtet, der AachenMünchener eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (z.b. Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs). Er sollte darüber hinaus auch Änderungen mitteilen, die zu einer Erhöhung des Zulageanspruchs führen (z.b. Geburt eines Kindes). 2.3 Wie wird gefördert? Der Staat fördert die Riester-Rente doppelt: Grundzulage und Kinderzulage. Der Versicherte erhält vom Staat eine Zulage. Sie beträgt 2006 maximal 114 und steigt 2008 auf 154. Eltern können für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten, zusätzlich eine Kinderzulage von aktuell 138 (2008: 185 ) in Anspruch nehmen. Steuerersparnis im Rahmen der jährlichen Steuererklärung. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Riester-Beiträge bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen. Das Finanzamt prüft, ob der Versicherte über die Zulagen hinaus Steuervorteile erhält lassen sich - inklusive Zulagen - maximal absetzen, ab 2008 sind es Steuer 3.1 Wie hoch ist die jährliche Förderung? Die Förderung von Riesterverträgen setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Der Zulagenförderung Einer ggfs. darüber hinausgehenden steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge Der Anteil der staatlichen Förderung an der Sparleistung kann je nach Einkommen und Familienstand des Versicherten etwa 30 bis 90 Prozent erreichen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Steuerprogression, umso höher die steuerliche Ersparnis. Diese "Günstigerprüfung" wird vom Finanzamt vorgenommen, sofern im Rahmen der Steuererklärung die "Anlage AV" ausgefüllt wird. Die auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind in den Beiträgen enthalten. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich entsprechend dem individuellem Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Übersteigt der Sonderausgabenabzug die Zulagen, erhält der Förderberechtigte eine der Differenz entsprechende Steuerrückzahlung bzw. Verrechnung mit der Steuerschuld.

5 3.2 Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden? Eigenbeiträge und Zulagen können steuerlich abgesetzt werden. ab 2004: im Jahr ab 2006: im Jahr ab 2008: im Jahr Diese Grenzen verdoppeln sich bei Ehegatten, wenn auf beide Namen lautende Altersvorsorgeverträge bestehen und beide unmittelbar förderberechtigt sind. 3.3 Wie werden Kapitalauszahlung und Renten steuerlich behandelt? Die spätere Riester-Rente ist voll steuerpflichtig. Steuern auf regelmäßig wiederkehrende Altersbezüge sind in der Regel niedriger als Steuern auf Arbeitsentgelt, da verschiedene zusätzliche Freibeträge genutzt werden können. In diesen Fällen profitiert der Versicherte von der nachgelagerten Besteuerung. Zudem ist die Auszahlung von bis zu 30 % des angesammelten Kapitals förderunschädlich möglich. Diese Auszahlung ist ebenfalls voll zu versteuern. Darüber hinausgehende Kapitalauszahlungen sind förderschädlich, d.h. die für den Vertrag erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen müssen zurückgezahlt werden. In diesen Fällen profitiert der Versicherte aber dennoch vom Zinseszinseffekt der Zulagen oder Steuerersparnisse der Beitragsjahre. 4 Was bedeutet Zertifizierung? Zum Nachweis der Förderfähigkeit von Altersvorsorgeprodukten hat der Gesetzgeber eine Zertifizierung vorgesehen. Die Zertifizierungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Die "Riester-Tarife" der AachenMünchener erfüllen alle Voraussetzungen und wurden daher als Riester-Rente zertifiziert. Die drei angebotenen Tarife erhielten folgende Zertifizierungsnummern: Rente Ertrag (1RG): Zert.Nr Rente Wachstum (2RG): Zert.Nr Rente Chance (3RG): Zert.Nr Die Anbieternummer lautet

6 Unisex-Tarif? Unisex-Tarife kalkulieren die Leistungen in der Auszahlungsphase geschlechtsneutral. Für Vertragsabschlüsse ab Januar 2006 erhalten Männer und Frauen gleiche Leistungen Schädliche Verwendung? Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn das Vertragsguthaben nicht der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird. Sie müssen in Notfällen auf das Vertragsguthaben zurückgreifen? Zu Rentenbeginn ist die Auszahlung von bis zu 30 % des angesammelten Kapitals förderunschädlich möglich. Bei darüber hinaus gehenden Entnahmen müssen die auf den Entnahmebetrag anteilig entfallenen Zulagen bzw. darüber hinausgehende Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zinsfrei an den Staat zurückgezahlt werden. Enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen werden als sonstige Einkünfte versteuert. 5 Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste? In diesem Fall wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag angepasst. Wer 50 % des Mindesteigenbeitrages leistet, erhält 50 % der ihm zustehenden Zulagen den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen? Der Versicherte informiert die AachenMünchener über diese Vertragsänderung. Die Leistungen aus dem Vertrag werden entsprechend gemindert. Bereits gewährte Zulagen bleiben im Vertrag. Für die beitragsfreie Zeit besteht natürlich kein Anspruch auf Förderung den Anbieter während der Vertragslaufzeit wechseln möchte? Riester-Verträge sind drei Monate zum Quartalsende kündbar. Das Vertragsguthaben kann auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Der Wechsel verursacht Kosten, die dem Versicherten in Rechnung gestellt werden können. Der letzte Anbieter garantiert, dass die bei ihm eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Er haftet nicht für Unterdeckungen anderer Anbieter. Die Kosten für einen Anbieterwechsel sind am Markt sehr unterschiedlich. Vor einem Wechsel sollte man sich beim ursprünglichen Anbieter informieren. Ggfs. ist eine Beitragsfreistellung sinnvoller vor Eintritt in den Ruhestand versterbe? In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Übertragung des Kapitals auf einen Riestervertrag des Ehegatten Bei zusammenlebenden Ehegatten können auch die Zulagen und Steuergutschriften auf den Riestervertrag des überlebenden Ehegatten übertragen. Dies ist keine schädliche Verwendung. Zu diesem Zweck kann der überlebende Ehepartner oder

7 das Kind auch dann erst einen Riestervertrag abschließen - auch wenn er/sie eigentlich nicht förderberechtigt ist, dann ohne eigene Beitragszahlung. Eine Auszahlung des Kapitals ist förderschädlich. Zahlung einer Lebenslangen Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente an Kindergeldberechtigte Kinder Aus dem zur Verfügung stehenden Kapital kann an den hinterbliebenen Ehepartner eine lebenslange Witwen-/Witwerrente oder an ein evtl. kindergeldberechtigtes Kind eine Waisenrente gezahlt werden. Die Renten sind voll zu versteuern. Die Zulagen und die Steuerersparnis müssen nicht zurückgezahlt werden im Alter auswandere? "Mallorca-Rente". (siehe auch: 7. Aktuelles) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, gilt dies als schädliche Verwendung mit der Folge, dass grundsätzlich die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden muss. Der Versicherte kann allerdings eine Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase über den AachenMünchener beantragen. Die Stundung wird in der Auszahlungsphase verlängert, wenn von jeder monatlichen Zahlung 15 % zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags verwandt werden, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden nicht berechnet. 6 Riester und Wohneigentum 6.1 Riester-Verträge - ein Baustein für die eigenen vier Wände? Für den Kauf oder Bau (nicht Renovierung) einer Wohnung oder eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken können Beträge zwischen und entnommen werden. Die entnommenen Beträge müssen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zinsfrei, mindestens in gleichen monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Der Gesetzgeber plant hier ergänzende Maßnahmen einzuführen. Solange sollte genau geprüft werden, ob nicht eine Immobilienfinanzierung die bessere Alternative ist. 6.2 Was passiert, wenn ich die Rückzahlungsraten nicht mehr aufbringen kann? Gerät der Vorsorgesparer mit mehr als dem Gegenwert von zwölf Monatsraten in Zahlungsrückstand, muss er die auf den nicht zurückgezahlten Betrag entfallenen steuerlichen Vorteile zurückzahlen. Darüber hinaus wird ein Betrag errechnet, der im Rahmen der sonstigen Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuert wird. Hierfür wird der nicht zurückgezahlte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mit 5 % verzinst (Zins und Zinseszins) und zwar für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung und dem Eintritt des Zahlungsrückstands. Grund hierfür ist, dass durch die Entnahme des Betrags zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum der Vorsorgesparer ansonsten fällige Kreditzinsen spart, die ihrerseits dem Zinseszinseffekt unterliegen. Da die Rückzahlung der erhaltenen steuerlichen Vorteile zuzüglich der fiktiven Besteuerung einen durchaus erheblichen Aufwand darstellt, sollte der Vorsorgesparer sicherstellen, dass er im Fall des Falles zur ordnungsgemäßen Rückzahlung des entnommenen Betrags in der Lage ist.

8 6.3 Was geschieht, wenn ich eines Tages diese Wohnung verkaufe oder nicht mehr selbst nutze? Dann müssen Sie den entnommenen Betrag binnen eines Jahres wiederum in eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken investieren oder aber den entnommenen Betrag auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Andernfalls müssen Sie die erhaltenen steuerlichen Vorteile zurückzahlen. 7 Aktuelles (siehe auch 5.5 "Mallorca-Rente") Die Europäische Kommission hat am 4. Juli 2006 bekannt gegeben, dass sie vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland erheben wird. Die Europäische Kommission hält einzelne Regelungen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) für mit den Bestimmungen des EG-Vertrages nicht vereinbar. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen: Die Bundesregierung hält die von der Europäischen Kommission vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken für unbegründet. Die im Zuge der Rentenreform 2001 eingeführten deutschen Regelungen zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge entsprechen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der angemahnte Änderungsbedarf besteht daher derzeit nicht. Die Europäische Kommission rügt insbesondere, dass Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, keine Altersvorsorgezulage erhalten. Diese Kritik verkennt jedoch, dass diese Steuerpflichtigen auf Antrag gemäß 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können und so auch in den Genuss der sog. Riester-Rente kommen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, besteht auch kein Anspruch auf die Förderung, weil die Zulage lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach 10a Einkommensteuergesetz ergebenden Steuervorteil ist. Insoweit hat die Altersvorsorgezulage eine steuerliche Funktion. Sie stellt u. a. sicher, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge aus dem unversteuerten Einkommen stammen und insoweit eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen kann. Auch die Kritik der Europäischen Kommission an der Regelung, dass bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht die gewährte Förderung zurückgefordert wird, wird nicht geteilt. Die durch Deutschland gewährten Steuervorteile werden erst zurückgefordert, wenn die Auszahlung tatsächlich erfolgt. Dies wird oftmals erst Jahrzehnte später der Fall sein. Die Bestimmung stellt insgesamt keine EU-rechtswidrige Diskriminierung dar, da die Förderung nur nominal zurückzuzahlen ist und die in der Ansparphase im Inland erzielten Erträge nicht - auch nicht rückwirkend - durch den deutschen Fiskus besteuert werden. Im übrigen werden die von der Europäischen Kommission geäußerten Zweifel, ob die Möglichkeit, einen Teil des angesparten Kapitals für eine im Inland gelegene, eigengenutzte Immobilie zu entnehmen, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, von der Bundesregierung nicht geteilt. Quelle: Agentur für Deutsche Vermögensberatung, Neuberg

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