Fragen und Antworten zum Mindestlohn

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1 Fragen und Antworten zum Mindestlohn Ab wann gilt der Mindestlohn und wie hoch wird er sein? Ab Januar 2015 erhalten alle Beschäftigten grundsätzlich mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Es gelten jedoch Übergangsfristen für manche Branchen bis Ende In Branchen, für die Übergangs- Tarifverträge gelten, müssen im Jahr 2017 ebenfalls 8,50 Euro gezahlt werden. Für welche Branchen gelten die Übergangsfristen für Abweichungen vom Mindestlohn? Während der Übergangsfrist zwischen 2015 bis Ende 2016 kann über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 Euro nach unten abgewichen werden. Was heißt für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge? Diese Tarifverträge gelten für ALLE Beschäftigten in der Branche, unabhängig davon, ob der einzelne Betrieb selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Von den 8,50 Euro nach unten abweichende Tarifverträge gibt es z.b. bei Friseuren, Beschäftigten in der Fleischindustrie und in der Land- und Forstwirtschaft/und im Gartenbau. Allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die bereits existieren und höher als 8,50 Euro liegen (wie z.b. im Bauhauptgewerbe) haben natürlich weiterhin Bestand. Sind Ausnahmen für Tätigkeiten geregelt? Der Gesetzgeber hat eine Ausnahme für ZeitungszustellerInnen festgelegt. Sie haben ab 1. Januar 2015 mindestens Anspruch auf 75 Prozent des Mindestlohns (6,38 Euro), ab 1. Januar 2016 auf 85 Prozent von 8,50 Euro (7,23 Euro). Ab 2017 erhalten dann auch sie mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Erst ab 2018 bekommen die ZeitungszustellerInnen den Mindestlohn, der in der Zwischenzeit von der Mindestlohnkommission beschlossen werden wird. Was bedeutet das? Die Mindestlohnkommission wird bereits 2016 Vorschläge für eine Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 unterbreiten. Dieser höhere Mindestlohn kommt den ZeitungszustellerInnen erst 2018 zu Gute, da sie in Stufen bis 2017 an die 8,50 Euro herangeführt werden. Ab 2018 gilt dann ein einheitlicher Mindestlohn für alle. Gerade ZeitungszustellerInnen werden häufig nach Stücklohn bezahlt. Dieser muss künftig in einen Stundenlohn umgewandelt werden. Dafür müssen die Arbeitgeber eine angemessene Anzahl der ausgetragenen Zeitungen pro Stunde definieren. Bei der Berechnung des Zeitlohns aus dem Stücklohn unter Berücksichtigung einer zu definierenden Normalleistung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Nachtzuschläge sind nicht im Mindestlohn enthalten und bleiben bei seiner Berechnung außer Betracht. Gilt der Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte? Ja, alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben ab 2015 grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten oder ihre Unternehmen, bei denen sie angestellt sind, aus dem Ausland kommen.

2 2 Welche Personengruppen sind noch ausgenommen? Anders als bei unseren europäischen Nachbarn, wo prozentuale Abstufungen für einen Jugendmindestlohn gelten, sind Minderjährige in Deutschland komplett vom Mindestlohn ausgenommen. Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen (egal, ob öffentlich gefördert oder tariflich vereinbart) oder Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein Lernverhältnis handelt. Azubis erhalten tariflich ausgehandelte Auszubildendenvergütungen. Auch wenn ein Auszubildender über 18 Jahre alt sein sollte, besteht im Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Mindestlohn, wohl aber für einen Nebenjob. Menschen, die ein freiwilliges Orientierungs-Praktikum machen (vor Ausbildung oder Studium) haben erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Für alle Praktika gilt aber, dass die Vertragsinhalte vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Lern- und Ausbildungsziele. Langzeitarbeitslose, die seit über einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf einen Mindestlohn. Auch diese Regelung hat der DGB von Anfang an kritisiert, weil Drehtüreffekte zu befürchten sind: Nach dem Motto von Heuern und Feuern könnten Arbeitgeber alle sechs Monate einen neuen Langzeitarbeitslosen einstellen, um so die Zahlung des Mindestlohns zu vermeiden. Haben Minijobber auch Anspruch auf Mindestlohn? Ja, auch Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung (bis zu 450 Euro im Monat) haben Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde (siehe auch Infos zu SaisonarbeiterInnen). Unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche sie arbeiten. Auch so genannte Kleinunternehmer (die im Rahmen der Steuergesetze von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit sind) müssen ihren Beschäftigten Mindestlohn zahlen. Haben Taxifahrer/innen das Recht auf Mindestlohn? Ja, alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben Anspruch auf Mindestlohn. Anders sieht es natürlich bei Selbstständigen aus egal in welcher Branche Wie wirkt sich der Mindestlohn in Branchen aus, die bisher deutlich weniger gezahlt haben z. B. bei Taxifahrern? Der Branchenverband befürchtet bis zu Arbeitsplatzverluste infolge des Mindestlohns. Der Mindestlohn treibt niemanden in den Ruin, der ein tragfähiges Geschäftsmodell hat. Überall dort, wo ein Unternehmen nur noch überlebt, weil es seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schlecht bezahlt, wird dies mit dem Mindestlohn zukünftig nicht mehr möglich sein. Dumpinglöhne als Geschäftsmodell sollen durch den Mindestlohn gerade verhindert werden. Das ist auch im Interesse der Arbeitsplatzsicherheit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die faire Löhne zahlen. Das Taxigewerbe ist jedoch ein Beispiel einer Branche, wo angemessene Löhne auch im Einzelfall zu höheren Preisen führen können. Für die Gewährleistung auskömmlicher Taxigebühren sind die Städte und Landkreise zuständig, die diese festlegen. Dazu wurde und wird derzeit auf der kommunalen Ebene verhandelt. Gilt der Mindestlohn auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes? Da sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst der Arbeitszeit zuzurechnen sind, besteht jeweils die Pflicht des Arbeitgebers, hierfür den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten. Zwar könnte grundsätzlich für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst auf Grund der geringeren zeitlichen Inanspruchnahme eine geringere Vergütung als für die Vollarbeit bestimmt werden. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber allerdings im Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohnes nicht vor, sondern er will, so die Gesetzesbegründung, unangemessene Vergütung verhindern. Deshalb wurde der Mindestlohn auf 8, 50 Euro pro Zeitstunde festgelegt. Das bedeutet eine unterschiedslose Anknüpfung des Vergütungsanspruchs an die Vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine vertragliche Vereinbarung, die für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst einen Stundenlohn unterhalb der Mindestlohngrenze vorsieht, bleibt nichtig.

3 3 Sind Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar? Anrechenbar sind jährliche Einmalzahlungen mit Vergütungscharakter (Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt), wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den anteiligen Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekommt. Bei dem Wegegeld ist eine Differenzierung erforderlich. Seine Anrechenbarkeit hängt davon ab, welchem Zweck die Zahlung dient. Ist es eine Leistung des Arbeitgebers als Ausgleich für besondere Fahrtkosten, handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, welche n icht als anrechenbar gilt. Um einen Bestandteil des Entgelt handelt es sich hingegen, wenn es der Bezahlung einer der mit einer Fahrt verbrachten Arbeitszeit dient. Nicht anrechnungsfähig sind Zahlungen für die Arbeit- zu besonderen (Tages-) Zeiten. Davon sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie für Nachtarbeit erfasst Zahlungen für Mehrarbeit auf Verlangen des Arbeitgebers (Überstundenentgelt), sowie für besondere Beanspruchungen bei Überstunden zusätzlich zu dem Entgelt (Überstundenzuschlag) Zahlungen für Arbeit unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen wie z.b. Schutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen. Auch die Wechselschichtzulage in ihrer Funktion als Erschwerniszulage geht nicht in die Berechnung des Mindestlohnes ein. Zahlungen für mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien) oder eine besondere Qualität der Arbeit (Quslitätsprämien) oder Prämienentlohnung. Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen Aufwandsentschädigungen Widerrufliche Leistungen oder Leistungen, die als reine Halte- beziehungsweise Treueprämien gelten Urlaubsgeld Erhaltene Trinkgelder Bekommen die Ostdeutschen den Mindestlohn? Ja, der Mindestlohn wird nicht nach Regionen differenziert. Werden Rentner/innen vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie neben der Rente noch jobben? Nein, auch sie erhalten mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Wann wird der Mindestlohn erhöht? Und wer ist dafür zuständig? Eine Mindestlohnkommission wird nachlaufend zu den Tarifverhandlungen alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns beraten. Die Kommission besteht aus VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Sachverständigen aus der Wissenschaft. Am Ende befindet die Bundesregierung darüber, ob es den gefundenen Kompromiss per Rechtsverordnung in Kraft setzt. Erstmals wird die Kommission im Jahr 2016 tagen und über die Erhöhung des Mindestlohns zum Januar 2017 beraten. Für die Zeitungszusteller (siehe Info oben) wird eine Erhöhung der 8,50 Euro allerdings erst nach der Übergangsfrist ab 2018 in Frage kommen. Auch für Branchen mit einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag kann der Mindestlohn über 8,50 Euro hinaus erst ab dem Jahr 2018 gelten (siehe Frage Für welche Branchen gelten die Übergangsfristen für Abweichungen vom Mindestlohn? ).

4 4 Wie wird kontrolliert, dass die Unternehmen wirklich den Mindestlohn zahlen? Zuständig ist dafür die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist. Sie hat auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert. Um die neuen Aufgaben bewältigen zu können, hat die Große Koalition angekündigt, dass das Personal bei der FKS um 1600 Stellen aufgestockt werden soll. Allerdings waren bereits in der Vergangenheit rund 500 Stellen nicht besetzt und zudem müssen diese Beschäftigten erst ausgebildet werden. Also werden die nötigen Kontrollen noch nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 gewährleistet sein. In Betrieben mit Betriebsräten werden auch diese nach Kräften auf die Einhaltung des Mindestlohns achten. Mein Chef sagt trotz des neuen Gesetzes, dass er den Mindestlohn nicht zahlen kann oder will. Was tun? Jeder muss sich an das Gesetz halten, sonst drohen Strafen/Bußgelder. Zunächst sollte der Vorgesetzte auf das neue Gesetz hingewiesen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf über den Mindestlohn. Telefonisch gibt das Bürgertelefon des BMAS montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr unter 030/ Auskunft. Das Ministerium will auch eine Infohotline einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird. Auch die Gewerkschaften planen für die nächste Zeit eine Infohotline. Kommt es hart auf hart, muss leider jeder einzelne betroffene Beschäftigte den Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestlohns verklagen. Gewerkschaftsmitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten lassen und erhalten im Ernstfall Rechtsschutz. Noch Fragen? Kein Problem, denn ver.di ist dafür da, um Fragen zu beantworten und im konkreten Fall zu helfen Rainer Sauer ver.di Bezirk Essen Teichstr. 4a, Essen Telefon: Fax:

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