Mindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein.

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1 Mindestlohn In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Schreiben von Verbänden, Vereinigungen und Bürgern zu diesem Thema erreicht. Es herrscht in einigen Branchen große Unsicherheit über die Ausgestaltung des Gesetzentwurfs, der nach derzeitiger Planung noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Diese halte ich zum Teil auch für berechtigt. So müssen Regelungen für Saisonarbeiter oder längere Übergangsfristen für bestehende Tarifverträge. Der Mindestlohn darf am Ende keine Vernichtungsmaschine von Arbeitsplätzen sein. Im Koalitionsvertrag haben wir uns dazu bekannt, die Tarifautonomie zu stärken. Dies setzt eine starke Sozialpartnerschaft der Tarifparteien voraus. Deshalb wollen wir hierfür die Rahmenbedingungen stärken. Bei den nun anstehenden Beratungen muss der Grundsatz gelten, dass nur das verabschiedet werden kann, was im Koalitionsvertrag bereits vereinbart wurde. Auf darüber hinausgehende Regelungen muss verzichtet werden. Auf folgende Punkte ist dabei besonders zu achten 1. Das Mindestlohngesetz ist regelmäßig im Abstand von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren. Die Evaluation soll die verschiedenen soziologischen Gruppen am Arbeitsmarkt im Auge haben und regionale Unterschiede analysieren, damit Beschäftigung dauerhaft erhalten bleiben kann. Das gilt insbesondere für die Wirkungen des Mindestlohns auf untere und angrenzende Lohngruppen, junge Arbeitnehmer bis 25 Jahre und Auszubildende sowie auf strukturschwache Regionen in Ost und West. Die Mindestlohnkommission muss auf Grundlage der Ergebnisse frei und verantwortlich ihre Entscheidungen rechtfertigen. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein. 3. Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass Stücklohnvereinbarungen weiter in den Fällen möglich sind, in denen der am Monatsende ausgezahlte Lohn bei einer Normalleistung des Arbeitnehmers den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn erreicht...2

2 Grundsätzliches Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde vor. Dies haben wurde im Koalitionsvertrag verabredet, und war eine der Hauptbedingungen für den Eintritt der SPD in die Koalition mit der CDU/CSU. Auch die Union hat sich im Regierungsprogramm für die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen. Dieser sollte aber durch die Tarifpartner vorgegeben werden. Nun bestimmt einmalig der Gesetzgeber die Höhe des Mindestlohns, danach ist es Aufgabe einer Kommission, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, über die Mindestlohn-Höhe zu befinden. Der Mindestlohn soll für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gelten. Nicht vom Mindestlohn umfasst sind nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Behinderte in Einrichtungen nach dem SGB IX Ehrenamtlich Tätige Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet. Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt. Übergangsregelung für laufende Mindestlohntarifverträge In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen nach dem Gesetzentwurf allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 Euro gezahlt werden. Als CDU/CSU setzen wir uns im parlamentarischen Verfahren für flexible Übergangsregelungen für vom Mindestlohn besonders betroffene Branchen ein.

3 Unserer Auffassung nach sollte jeder von einer repräsentativen Branchengewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag, der eine Entlohnung niedriger als 8,50 vorsieht, geeignet sein, vom gesetzlichen Mindestlohn in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 abzuweichen. Damit würden auch regionale Branchentarifverträge für die Übergangszeit erfasst werden. Gerade für besonders betroffene Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, der Gartenbau, die Saisonarbeit in der Landwirtschaft sowie das Friseurgewerbe gäbe es damit eine längere Übergangszeit. Mindestlohnkommission Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide Seiten gemeinsam benennen sollen. Mindestlohn-Verfahren Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen. Wir unterstützen den Vorschlag von DGB und BDA, die Anpassung des Mindestlohns nicht jährlich, sondern in einem Zweijahresrhythmus vorzunehmen. Altersgrenze Wir haben uns in den Verhandlungen für eine höhere Altersgrenze als 18 Jahre eingesetzt. Angesichts langer Schulzeiten und spätem Ausbildungsbeginn wäre es sinnvoll, den Mindestlohn erst für Jugendliche ohne Ausbildung ab einer Altersgrenze von 23 Jahren wirken zu lassen. Wir sehen die Gefahr, dass der Mindestlohn Fehlanreize setzt. Jugendliche fassen heute erst spät Fuß und finden ihren Weg. Bei Ausbildungsbeginn sind Jugendliche im Schnitt 20 Jahre alt. Rechnet man 3 Jahre Ausbildungszeit hinzu, so ist das Alter 23 erreicht. Entscheidend ist, dass diese Lebensphase bis zum 23. Lebensjahr für die persönliche Entwicklung junger Menschen vor allem der beruflichen Qualifizierung dienen soll. Es muss verhindert werden, dass Jugendliche lieber eine besser bezahlte Aushilfstätigkeit annehmen und sie von Ausbildung und Studium abgehalten werden. Erfahrungen aus anderen Ländern wie Großbritannien und Niederlande zeigen, dass diese Altersgrenze von enormer Bedeutung für die Jugendlichen ist.

4 Arbeitszeitkonten Nach dem Gesetzentwurf sollen in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung eines Mindestlohnes ausgeglichen werden. Zudem dürften die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Diese Regelung halten wir für zu starr und unflexibel. Sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Aufgrund der Vielfalt und Komplexität in der Arbeitswelt muss es den Tarifpartnern überlassen werden, weitere Ausgleichslösungen im Rahmen des Gesetzes zu finden. Ebenso sollte es den Tarifpartnern überlassen bleiben, anderweitige Regelungen zur Verwirkung und zum Ausschluss des Mindestlohns zu finden. Saisonarbeitnehmer Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass wir mögliche Probleme, z. B. bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung des Mindestlohns berücksichtigen werden. Wir setzen uns dafür ein, dass die regionalen Tarifverträge in der Landwirtschaft in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin gelten und nicht durch den allgemeinen Mindestlohn verdrängt werden. Ebenso arbeiten wir an einer Regelung, die die Besonderheiten bei Erntehelfern als kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft berücksichtigt. Weitere Details ergeben sich aus den parlamentarischen Verhandlungen. Leichtere Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) Mit der Reform der Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen soll die Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erleichtert werden. Damit wären auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, sich an die Vorgaben des Tarifvertrages zu halten. Die Erstreckung des Tarifvertrags soll künftig immer dann möglich sein, wenn dies die Sozialpartner auf Branchenebene und auf Ebene der Spitzenverbände gemeinsam für erforderlich erachten und sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das öffentliche Interesse ist im Gesetz genauer beschrieben. Die Verbreitung eines Tarifvertrags spielt im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses weiterhin eine wichtige Rolle. Das bislang geltende starre 50-Prozent-Quorum als Voraussetzung der Allgemeinverbindlich-Erklärung wird gestrichen. Es kann in Zeiten abnehmender Tarifbindung immer seltener erfüllt werden. Mit der Reform der Allgemeinverbindlich-Erklärung wird zugleich der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen Sozialkassen (gemeinsame Einrichtungen), etwa im Baugewerbe, gesichert. Diese Regelungen setzen die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um und werden von uns begrüßt. Allerdings sieht die vorgesehene Neuregelung im TVG bei der Allgemeinverbindlich-Erklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame

5 Einrichtung die Erstreckung der Arbeitsbedingungen auch auf anderweitig bereits tarifgebundene Arbeitgeber vor. Bislang waren nur nicht tarifgebundene Arbeitgeber von einer Allgemeinverbindlich-Erklärung umfasst. Vor allem in Baunebengewerken wird dies zum Problem (Tischlereihandwerk). Die Regelung halten wir für zu weitgehend. Wir werden uns dafür einsetzen, dass solche Fälle der Tarifkonkurrenz wie bisher durch die Rechtsprechung oder den Tarifpartnern gelöst werden. Eine gesetzliche Verdrängung von bestehenden Tarifverträgen lehnen wir ab. Arbeitnehmer-Entsendegesetz Die bewährten tariflich vereinbarten Branchen-Mindestlöhne sollen mit einem erweiterten Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig allen Branchen zur Verfügung stehen. Diese Öffnung ist von den Sozialpartnern gewünscht und ermöglicht künftig auch den bisher nicht in das Gesetz einbezogenen Branchen, auf die passgenauen Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zurückzugreifen und Mindestarbeitsbedingungen zu vereinbaren, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, auch für aus dem Ausland Entsandte. In der Einführungsphase des gesetzlichen Mindestlohns schafft die Öffnung zudem für die Tarifvertragsparteien aller Branchen die Möglichkeit, das Gesetz zur Gestaltung von tariflichen Anpassungsprozessen zu nutzen. Allerdings sieht der Gesetzentwurf für die Zeitarbeitsbranche vor, dass es für die Gewährung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen nach dem AEntG allein auf die vom Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit ankommen soll. Der Betrieb des Entleihers selbst muss nicht dem fachlichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung unterfallen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch kommt es nur dann zur verpflichtenden Anwendung des AEntG, wenn der Kundenbetrieb selbst unter den fachlichen Geltungsbereich des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages fällt. Wir werden uns im parlamentarischen Verfahren dafür einsetzen, dass dieses Prinzip auch weiterhin gilt. Es ist nicht zu akzeptieren, dass ein Zeitarbeitsunternehmen an Arbeitsbedingungen gebunden werden soll, die für den Entleiher nicht gelten. Den Gesetzentwurf können Sie hier einsehen

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