NEWSLETTER HANDICAP SCHLESWIG-HOLSTEIN JANUAR 2015

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1 NEWSLETTER HANDICAP SCHLESWIG-HOLSTEIN JANUAR Urteil: Schadensersatz wegen abschreckend formulierter Einladung zum Bewerbungsgespräch 2. Verleihung der BEM-Prämie 3. Urteil: Formelles oder vereinfachtes Wahlverfahren bei den Wahlen zur Gesamt- (GSBV) und Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV)? 4. Außenstelle Kiel des Landesamts für soziale Dienste soll bereits 2015 schließen 5. Vorstellung der neuen Kollegin Silke Milkereit-Harmsen 1. Urteil: Schadensersatz wegen abschreckend formulierter Einladung zum Bewerbungsgespräch Öffentliche Arbeitgeber sind gem. 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung ist nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung entbehrlich. Im vorliegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Bewerber auf eine Stelle beworben, die laut Ausschreibung gute Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) in Wort und Schrift voraussetzte. Der Bewerber hatte zu seinen Englischkenntnissen keine Angaben gemacht und keine Nachweise beigefügt. Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass er zwar eingeladen würde, aber geringe Aussichten auf Erfolg habe. Der Bewerber erschien nicht zum Vorstellungstermin, machte aber eine Entschädigung nach 15 AGG geltend. Die Klage hatte Erfolg. Begründung: Die abschreckende Einladung begründe die Vermutung einer Diskriminierung. Der öffentliche Arbeitgeber müsse den schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser aufgrund der Bewerbungsunterlagen voraussichtlich nicht in die engere Wahl käme. Nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung könne von einer Einladung abgesehen werden, bei lediglich nicht nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnissen 1

2 hätte der Bewerber die Chance erhalten müssen, in einem Vorstellungsgespräch zu überzeugen. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom Az: 1 Sa 13/14 2. Verleihung der BEM-Prämie 2014 In Schleswig-Holstein wurde bereits zum zweiten Mal die BEM-Prämie verliehen. Die Verleihung der Prämie in Höhe von jeweils für die fünf ausgezeichneten Betriebe fand am durch Sozialministerin Kristin Alheit statt. In diesem Jahr wurden wieder sowohl große Unternehmen (Förde Sparkasse Kiel, Friedrich- Ebert-Krankenhaus Neumünster und Danfoss Power Solutions) als auch kleine Betriebe (Autohaus Ohm Rendsburg und Kreishandwerkerschaft Flensburg) prämiert. Grund für die Auszeichnung war jeweils eine besonders positive, individuelle und erfolgreiche Handhabung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Alle fünf Unternehmen konnten nach ihren eigenen vorhandenen Möglichkeiten vorzeigen, wie sie Beschäftigte bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig und nachhaltig in den betrieblichen Ablauf integrieren. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein wichtiges Instrument, um den Arbeitsplatz von erkrankten Beschäftigten erhalten zu können und möglichst erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Insbesondere der demografische Wandel sowie der Fachkräftemangel lieferten eine Chance, von der sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten profitieren können. Auch im Jahr 2015 sollen wieder fünf Betriebe für ihr besonders gelungenes betriebliches Eingliederungsmanagement mit einer einmaligen Prämie von bis zu ausgezeichnet werden. Bewerben können sich Unternehmen beim Aktionsbündnis Schleswig-Holstein bis zum Weitere Informationen zur Bewerbung und BEM-Prämie 2015 finden Sie hier. 2

3 3. Urteil: Formelles oder vereinfachtes Wahlverfahren bei den Wahlen zur Gesamt- (GSBV) und Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV)? Nach 97 Abs. 7 SGB IX finden vom bis die Wahlen der Gesamt- (GSBV) und Bezirksschwerbehindertenvertretung (BSBV), in der Zeit vom bis die Wahlen der Konzern- (KSBV) und Hauptschwerbehindertenvertretung (HSBV) statt. Ob diese Wahlen im formellen oder einfachen Wahlverfahren durchzuführen sind, ist weder im Gesetz noch in der Wahlordnung ausdrücklich geregelt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Wahl der HSBV im Bundesministerium der Verteidigung. Wahlberechtigt waren 16 Vertretungen aus Standorten in der gesamten Bundesrepublik. Die bisherige HSBV lud zum Zwecke der Wahl zu einer Versammlung im Februar ein, zu der die Wahl der Hauptvertrauensperson im vereinfachten Verfahren angekündigt war und schließlich auch durchgeführt wurde. Fristgerecht erfolgte die Anfechtung der Wahl mit der Rüge, es hätte das formelle Wahlverfahren durchgeführt werden müssen. Das BAG erklärte die Wahl der Hauptvertrauensperson und der Stellvertreter für unwirksam. Im Bundesministerium der Verteidigung mit seinen auf alle Bundesländer verteilten Dienststellen könne auf das Merkmal der räumlichen Nähe nicht verzichtet werden. Das Gericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Verweisung in 97 Abs. 7 SGB IX auf 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX rechtlich maßgeblich ist. Hiernach sind die zwei Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren: - weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen im Betrieb/ in der Dienststelle UND - der Betrieb/ die Dienststelle besteht nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen. Das Kriterium der räumlichen Nähe diene einem wichtigen Gesetzeszweck. Bei räumlicher Nähe kennen sich die Kandidaten typischerweise, eine kurzfristige Verständigung über die Kandidaten ist möglich, ohne vorherige Kandidatenliste kann in einer einzigen Versammlung schnell und direkt entschieden werden. Meistens werden die Kandidaten aus dem Kreis der Vertrauenspersonen aufgestellt. Wählbar zur GSBV und KSBV sind jedoch alle volljährigen Beschäftigten nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit ( 97 Abs. 7, 94 Abs. 3 SGB IX). Die Wahlberechtigten sollten im formellen Verfahren rechtzeitig über die Kandidatenaufstellung informiert sein. 3

4 Im Hinblick auf derzeit laufende und durchzuführende Wahlen kann dieser Beschluss zu einem intensiven Handlungsdruck führen. Für weitere Fragestellungen in Bezug auf die Wahlen steht Ihnen die Beratungsstelle handicap gerne zur Verfügung. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier. Bundesarbeitsgericht Urteil vom Az 7 ABR 61/12 4. Außenstelle Kiel des Landesamts für soziale Dienste soll bereits 2015 schließen Das Landesamt für soziale Dienste mit seiner Zentrale in Neumünster und vier Außenstellen in Kiel, Heide, Lübeck und Schleswig ist für die Hilfe und Betreuung von Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen zuständig und stellt eine wichtige Anlaufstelle für betroffene Personen dar. Nun soll das Landesamt für soziale Dienste neu strukturiert werden, was eine Schließung der Außenstelle Kiel in der Gartenstraße zur Folge haben wird. Als Begründung wird die Straffung der Verwaltung sowie die Einsparung von Mietkosten in Höhe von jährlich angegeben. Die Aufgaben der Außenstelle Kiel sollen zukünftig von der Zentrale in Neumünster übernommen werden. Gleichzeitig soll jedoch auch in Kiel weiterhin sichergestellt werden, dass Bürger für Ihre Anliegen vor Ort kompetente Ansprechpartner haben: es wird derzeit eine Anlaufstelle im Sozialministerium in der Adolph-Westphal-Straße geplant, wobei die personelle und fachliche Ausstattung dieser Anlaufstelle bislang noch erarbeitet wird. Die Schließung soll noch in diesem Jahr vollzogen werden, das genaue Datum der Schließung ist jedoch noch nicht bekannt. 5. Vorstellung der neuen Kollegin Silke Milkereit-Harmsen Seit dem hat die Beratungsstelle handicap eine weitere Mitarbeiterin. Silke Milkereit-Harmsen stellt im Wechsel mit Irene Husmann die Elternzeitvertretung von Julia Bartholme voraussichtlich bis Ende dieses Jahres. Silke Milkereit-Harmsen ist Juristin und unter der Telefonnummer 0431/ und per Mail unter milkereit-harmsen@sh.arbeitundleben.de erreichbar. 4

5 Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015! Die Beratungsstelle handicap wird über das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.v. Legienstr Kiel Tel. 0431/

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