Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 568/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx, xxx Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.597,60 brutto und weitere 280,00 netto (Auslöse) abzüglich geleisteter 698,71 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 369,60 für die Zeit vom bis zum und aus einem Betrag in Höhe von 1.178,89 seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte hat vorab die Kosten der Beweisaufnahme vom zu tragen.

2 2 Der Kläger und die Beklagte haben die übrigen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.351,28 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Restlohnansprüche für die Monate Dezember 2006 bis Februar Die Beklagte führte ein Gerüstbauunternehmen. Sie beschäftigte den Kläger seit dem als Helfer im Bereich Logistik / Gerüstbau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Stundenlohn von 7,20 Euro brutto auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom (Blatt 4 bis 6 der Akte). In der Zeit vom bis setzte die Beklagte den Kläger zusammen mit dem Vorarbeiter B.xxx und dem Auszubildenden K.xxx auf Montage in Norwegen ein. Sie lösten dabei für eine Woche die ansonsten dort tätigen Mitarbeiter ab und sollten in Abstimmung mit der dortigen Bauleitung Gerüste auf- und abbauen. Ob und in welchem Umfang die Mitarbeiter Arbeitsleistungen in dieser Woche erbrachten, ist zwischen den Parteien streitig. Dem Kläger stand zuletzt unstreitig für den Monat Januar 2007 ein Vergütungsanspruch in Höhe von Euro brutto und 220 Euro netto Auslöse zu. Die Beklagte leistete auf diese Lohnforderung insgesamt 698,71 Euro netto (150 Euro netto Vorschuss und 548,71 Euro netto Auszahlung). Für Februar 2007 errechnete die Beklagte einen Lohnanspruch in Höhe von 190,80 Euro brutto und einen Auslöseanspruch in Höhe von 20 Euro netto ab (Blatt 38 der Akte). Den sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 171,21 Euro netto überwies die Beklagte an den Kläger. Im Zeitraum vom bis zum war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Entgeltforderungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erkannte die Beklagte nicht an. Die Arbeitsunfähigkeit war Folge einer Verletzung des Klägers, die er sich bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit Kollegen zuzog. Der Kläger war im Februar 2007 mit mehreren Kollegen in Frankreich auf Montage. Am 04. Februar 2007, einem

3 3 arbeitsfreien Tag, tranken der Kläger und seine Kollegen größere Mengen Alkohol (Whisky und Bier). Es kam an diesem Tag zu mehreren Ringkämpfen und Rangeleien zwischen den Mitarbeitern. Unter anderem erlitt der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit dem Kollegen G.xxx ein Veilchen am Auge. Des weiteren beobachtete der Kläger, wie Herr G.xxx ohne besonderen Anlass den Kollegen S.xxx brutal zusammen trat. Nachdem sich zunächst alles beruhigt hatte, ging der Kläger in den ersten Stock der Unterkunft, wo der Arbeitnehmer B.xxx sich hingelegt hatte. Herr B.xxx sagte dem Kläger, er möge ihn in Ruhe lassen. Es kam dann zu Streitigkeiten zwischen den Kläger und Herrn B.xxx und einer Rangelei, bei der beide ineinander verkeilt im Bett von Herrn B.xxx kämpften. Streitig ist, ob der Kläger dabei mit seinen Fäusten auf Herrn B.xxx einschlug. Aufgrund des Lärms rannte der Kollege G.xxx in den ersten Stock und sprang auf den Kläger. Infolge der weiteren Auseinandersetzung stürzte der Kläger mit Herrn G.xxx in einen Spiegel, der zerbrach. Hierbei verletzte sich der Kläger am Finger (Sehne durchtrennt). Aus dieser Verletzung resultierte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Mit der am beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine Lohnansprüche für Dezember 2006, Januar 2007 und Februar Der Kläger behauptet, in der Zeit vom bis zum insgesamt 46 Arbeitsstunden in Norwegen geleistet zu haben. Des weiteren ständen ihm pro Kalendertag 10 Euro Auslöse zu. Der Kläger habe für Februar 2007 auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden. Der Kläger habe keinesfalls die tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen G.xxx provoziert. Die zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung des Klägers sei allein dadurch verursacht worden, dass Herr G.xxx aktiv Tätlichkeiten mit dem Kläger eingeleitet habe. Bei der Rangelei zwischen dem Kläger und Herrn B.xxx habe es sich um eine harmlose Auseinandersetzung gehandelt. Für die Verletzung sei alleine das unangemessene Eintreten von Herrn G.xxx ursächlich. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.771,20 Euro brutto zuzüglich weiterer 300,00 Euro netto Auslöse abzüglich geleisteter 869,92 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

4 4 391,20 Euro für den Zeitraum bis , aus 1.200,49 Euro für den Zeitraum bis sowie aus 2.201,28 Euro seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger ständen keine Vergütungsansprüche für die Zeit vom bis zum zu. Der Kläger habe zusammen mit seinem Vorarbeiter B.xxx die Stundenzettel gefälscht und Stunden eingetragen, die er tatsächlich nicht geleistet habe. Für Februar 2007 ständen dem Kläger keine weiteren Lohnansprüche zu, da er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet eingereicht habe. Des weiteren entfalle ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil der Unfall, der zur Arbeitsunfähigkeit führte, vom Kläger in Trunkenheit unter Beteiligung an einer Schlägerei selbst herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe ohne ersichtlichen Grund sich auf den im Bett schlafenden Herrn B.xxx gestürzt und mit der Faust geschlagen. Herr G.xxx habe eingegriffen, um Herrn B.xxx zu helfen. Dies ergäbe sich insbesondere auch aus den zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahmen der Mitarbeiter (Blatt 29 bis 33 der Akte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den überwiegenden Teil der für Dezember 2006 und Januar 2007 geltend gemachten Lohnansprüche. Für Februar 2007 stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer 309,60 Euro brutto Lohn und 60 Euro netto Auslöse gemäß 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit 5 des Arbeitsvertrages vom

5 5 1. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher die Zusage zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere teils zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ( 611 Abs. 1 BGB). Die Parteien haben in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung von 7,20 Euro pro Stunde erhält. Zuschläge und Sondervergütungen werden nach betrieblicher Übung bezahlt. Bei der Beklagten war es üblich, dass für Montageeinsätze im Ausland pro Tag 10 Euro Auslöse gezahlt werden. 2. Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass unter Zugrundelegung dieser vertraglichen Vereinbarungen der Kläger für Dezember 2006 für weitere 43 Arbeitsstunden eine Bruttovergütung in Höhe von jeweils 7,20 Euro und für insgesamt 6 Arbeitstage eine Auslösung in Höhe von jeweils 10 Euro zu steht. Auf drei der geltend gemachten Arbeitsstunden hat der Kläger keinen Anspruch. a) Die Kammer kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Zeit vom bis zum in Norwegen insgesamt 43 Arbeitsstunden geleistet hat. Der Zeuge B.xxx hat in seiner Vernehmung die Behauptung des Klägers für 43 Arbeitsstunden bestätigt. Lediglich drei der vom Kläger geltend gemachten Stunden bestätigte der Zeuge nicht. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Der Zeuge war glaubwürdig. Der Zeuge H.xxx hat die Behauptung des Klägers im wesentlichen bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, dass der Kläger mit ihm und dem Auszubildenden K.xxx in der Zeit vom bis zum Montag bis Freitag von bis Uhr und am Sonnabend von bis Uhr gearbeitet hat. Dabei seien sie abgesehen von der Frühstücks- und Mittagspause durchgehend im Einsatz gewesen. Die Aussage ist glaubhaft. Bei den vom Zeugen bekundeten Arbeitszeiten handelt es sich um die gewöhnlichen Arbeitszeiten der Beklagten auf Montagebaustellen. Gestützt wird der Wahrheitsgehalt der Aussage auch durch die Aussage des anderen Zeugen Herrn K.xxx. Zwar konnte sich Herr K.xxx nicht an die Einzelheiten des Einsatzes erinnern, er konnte aber auch nicht bestätigen, dass der Kläger aufgrund von Alkoholmissbrauch einmal bei einem gemeinsamen Einsatz seine Arbeit nicht erbringen konnte. Die Kammer ist dabei der Überzeugung, dass sich der Zeuge K.xxx mit Sicherheit daran erinnert hätte, wenn der Kläger tatsächlich eine ganze Woche beim Einsatz zu dritt nicht gearbeitet hätte. Dasselbe gilt für den Zeugen B.xxx. Auch

6 6 dieser hätte sich, insbesondere in seine Funktion als Vorarbeiter, daran erinnern müssen, wenn der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht hätte. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B.xxx zu Gunsten des Klägers die Unwahrheit sagte oder aber einem Irrtum unterlegen war. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge B.xxx insoweit betroffen war, als ihm ebenfalls der Vorwurf von der Beklagten gemacht worden war, er habe aufgrund von Alkoholmissbrauch in dieser Woche keine Arbeitsleistungen erbracht. Ausschlaggebend bei der Bewertung der Aussage war für die Kammer jedoch, dass die Beklagte im Schreiben vom nicht dem Kläger, sondern Herrn B.xxx Alkoholkonsum vorgeworfen hat und das Schreiben auch nicht den Vorwurf enthält, der Kläger habe gar keine Arbeitsstunden in Norwegen geleistet. Falls tatsächlich keine Arbeitsstunden geleistet worden wären, wäre des weiteren zu erwarten gewesen, dass die Beklagte weitere Unterlagen (zum Beispiel Beschwerden des Auftraggebers, gekürzte Leistungsabrechnungen, gegen die Beklagte geltend gemachte Schadenersatzansprüche etc.) hätte einreichen können. b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Auslöse, da er unstreitig an sechs Tagen in Norwegen war. Ein solcher Anspruch hätte nur dann ausgeschlossen sein können, wenn er insgesamt in dieser Zeit keinerlei Arbeitsleistungen für den Beklagten erbracht hätte. Dies war aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Januar 2007 einen Anspruch auf Euro brutto Lohn und 220 Euro netto Auslöse abzüglich gezahlter 698,73 Euro netto gemäß 611 BGB in Verbindung mit 5 des Arbeitsvertrages. Diese Ansprüche des Klägers waren zuletzt zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat zuletzt ihre ursprünglich vorgebrachten Einwendungen gegen diese Lohnansprüche nicht mehr weiter aufrechterhalten und im Kammertermin vom nochmals ausdrücklich unstreitig gestellt. III. Der Kläger hat keine weitergehenden Ansprüche für Februar Nach 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch die Arbeitsunfähigkeit in

7 7 Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihm ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Schuldhaft im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das Gesetz schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat. Dabei hat im Streitfall der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Inwieweit bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Verletzung bei einer Schlägerei oder Tätlichkeit zurückzuführen ist, ein hinreichendes Eigenverschulden des Arbeitsnehmers vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbst verschuldet sei, gibt es nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst begonnen oder provoziert hat (HBK Schliemann, Arbeitsgerichtskommentar, 2. Auflage, 3 EFZG Rn. 77; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Dörner, 8. Auflage, 3 EFZG Rn. 29). In diesem Fall ist wenigstens ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden (Verantwortlichkeit) gegeben (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Dörner, 8. Auflage, 3 Rn. 29). Trifft den Arbeitnehmer eigenes Verschulden in Form eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, entlastet ihn ein Mitverschulden Dritter in der Regel nicht (BAG vom AZR 388/70, Juris; LAG Hamm vom SA 785/03, Juris). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dabei geht die Kammer von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers aus. Hiernach hat der Kläger ohne ersichtlichen Grund eine körperliche Auseinandersetzung mit Herrn B.xxx begonnen. Herr B.xxx hat ruhig in seinem Bett gelegen und den Kläger gebeten, ihn in Ruhe zu lassen. Trotzdem ist der Kläger zu Herrn B.xxx ins Bett gestiegen und hat mit einer Rangelei angefangen. Nach Überzeugung der Kammer resultiert die Verletzung des Klägers letztendlich darauf, dass der Kläger hier grundlos unter Alkoholeinfluss eine Rangelei angefangen hat. Wer eine körperliche Auseinandersetzung selbst grundlos beginnt, muss damit rechnen, dass es im weiteren Verlauf, auch durch das

8 8 Eingreifen von Dritten zu Verletzungen kommen kann. Eine Eskalation lag im vorliegenden Fall schon deshalb sehr naheliegend, da es bereits im Vorfeld im Rahmen von Rangeleien zu Gewaltanwendungen, insbesondere auch durch das Eingreifen von Herrn G.xxx gekommen war, die auch bereits zu Verletzungen des Klägers (Veilchen am Auge) und des Kollegen S.xxx (Knieverletzung) geführt hatten. Dies hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom zu Protokoll gegeben. Für einen groben Verstoß des Klägers spricht des weiteren, dass er und seine Kollegen zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung unter erheblichen Alkoholeinfluss standen. Unerheblich ist aus Sicht der Kammer, ob der Kläger selbst im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung geschlagen hat oder allein das unbeherrschte und brutale Eingreifen von Herrn G.xxx zu weiteren Eskalationen geführt hat. Das schuldhafte Verhalten des Klägers bleibt für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit kausal. Hätte der Kläger nicht leichtfertig eine körperliche Auseinandersetzung mit den im Bett liegenden Kollegen B.xxx begonnen, wäre es nicht zu der Verletzung gekommen. Es ist nach der Lebenserfahrung dabei nicht ausgeschlossen, dass bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei betrunkenen Männern Dritte eingreifen und es zu weiteren Eskalationen kommt. IV. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ausgeurteilten Lohnforderungen nach 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 92 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Parteien haben die Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. VI. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1 ArbGG, 3 und 5 ZPO. Die Zahlungsansprüche wurden in der gelten gemachten Höhe berücksichtigt.

9 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Seiten eingelegt werden, Berufung wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Eine vom Beschwerdewert unabhängige Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, da keiner der Zulassungsgründe des 64 Abs. 3 Ziffer 1 3 ArbGG vorlag. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.

10 10 Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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