T E I L II Gutachten der Kommission voraussichtliche Gebarung in den Jahren 2016 bis 2021

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1 T E I L II Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung ( 108e Abs. 9 Z 2 ASVG) in den Jahren 2016 bis 2021

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 VORAUSSETZUNGEN Gesetzliche Grundlagen Wirtschaftsdaten PENSIONSAUFWAND Entwicklung des Pensionsstandes Entwicklung der durchschnittlichen Pensionshöhe BEITRAGSEINNAHMEN AUS PFLICHTBEITRÄGEN Beitragssätze Entwicklung des Versichertenstandes Entwicklung der Beitragsgrundlagen PENSIONSQUOTEN BEITRÄGE FÜR TEILVERSICHERTE BUNDESBEITRAG ZUR PENSIONSVERSICHERUNG Ersätze für Rehabilitationsgeld als Teil des Bundesbeitrags AUSGLEICHSZULAGEN GESAMTLEISTUNG DES BUNDES (BUNDESMITTEL) ZUSAMMENFASSUNG ÜBERSICHTEN TABELLEN ANLAGE Zeitreihen: Entwicklung der Pensionsversicherung von 1970 bis 2021

3 - 3-1 Voraussetzungen 1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß 108e ASVG ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung eingerichtet. Zu den Aufgaben dieser Kommission zählt die Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre ( 108e Abs. 9 Z 2). Im vorliegenden Gutachten wird für den gesamten Prognosezeitraum von der geltenden Rechtslage ausgegangen. 1.2 Wirtschaftsdaten Für die folgenden Berechnungen über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG wurde für die Jahre 2016 und 2017 die Konjunkturprognose des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 29. September 2016 herangezogen. Für die Jahre ab 2018 wurde eine an Hand dieser Konjunkturprognose aktualisierte mittelfristige Prognose des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung verwendet. Die für die Berechnungen maßgeblichen Parameter sind in der Übersicht 1 zusammengefasst. Dem Prognosezeitraum ist, wie auch bei allen anderen Übersichten, ein gleich langer Zeitraum für die Vergangenheit (Beobachtungszeitraum) gegenüber gestellt. Zur Vergleichbarkeit mit dem Langfristgutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach 108e Abs. 9 Z 3 ASVG (zuletzt erstellt im November 2014) sei angemerkt, dass es sich bei den enthaltenen Zahlen im vorliegenden Gutachten um nominelle Werte handelt, beim Langfristgutachten um reale Werte.

4 - 4-2 Pensionsaufwand Der Pensionsaufwand ist das Produkt aus der Anzahl der Pensionsleistungen und der durchschnittlichen Leistungshöhe. Die Anzahl der Leistungen wird im Wesentlichen durch drei Faktoren bestimmt: demografische Entwicklung Partizipationsraten am Arbeitsmarkt (Erwerbsquoten) - insbesondere jene der älteren Arbeitnehmer rechtliche Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Leistung Die durchschnittliche Höhe der Pensionen wird im Wesentlichen bestimmt durch die jährliche Pensionsanpassung, sowie durch die Tatsache, dass sich durch Wegfall und Zugang von Leistungen die Zusammensetzung des Pensionsstandes laufend ändert ( Struktureffekt ). Der Pensionsaufwand steigt im Zeitraum von 2015 bis 2021 von rund Mio. auf rund Mio. (Übersicht 15), was einem Anstieg um 26,1% entspricht. Er ist auf einen Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger um 7,7% (Übersicht 8), sowie auf einen Anstieg der Durchschnittspension um 17,1% (Übersicht 11) zurückzuführen. Die Entwicklung der Durchschnittspension entspricht einem nominellen Anstieg. Das bedeutet, dass darin auch die Inflationsentwicklung (+10,3% im Prognosezeitraum) enthalten ist, die über die Pensionsanpassung in die Prognosen eingeht. Der Zuwachs beim Pensionsaufwand ist um 1,3%-Punkte höher als im Beobachtungszeitraum 2009 bis 2015, in dem die Steigerung 24,8% betrug. Der Zuwachs im Prognosezeitraum stellt sich bei den einzelnen Trägern sehr unterschiedlich dar: Im Bereich des ASVG steigt der Pensionsaufwand im Zeitraum 2015 bis 2021 um 26,1%, in der Pensionsversicherung der gewerblich und freiberuflich Selbständigen um 30,3%. Im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung wird ein geringerer Zuwachs von 17,8% erwartet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand im Jahr 2015, das das Basisjahr für die Vergleiche im Prognosezeitraum ist, eine ungewöhnlich niedrige Berechnungsbasis darstellt.

5 - 5 - Berücksichtigte gesetzliche Maßnahmen In den letzten Jahren wurden zahlreiche Maßnahmen gesetzt, die bei der Berechnung des Pensionsaufwandes im Prognosezeitraum zu berücksichtigen waren: Langzeitversicherungspension: o Anhebung des Antrittsalters auf 62 (bei Frauen schrittweise) o Abschlag 4,2% pro Jahr des frühzeitigen Pensionsantrittes o Zahl der notwendigen Beitragsmonate steigt bei Frauen von 480 auf 540 Langzeitversichertenpension Geburtsjahrgang bis Antrittsalter Frauen erforderliche Beitragsmonate kann frühestens gehen mit: Korridorpension o Erhöhung des Korridorabschlages von 4,2% auf 5,1% für ab Geborene o Zahl der notwendigen Versicherungsmonate steigt von 450 auf 480 Korridorpension ab 2017 Versicherungsmonate Schwerarbeitspension nach APG o Abschlag sinkt von 4,2% auf 1,8% für ab Geborene Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer o Schrittweises Ansteigen des Antrittsalters auf 60/65 (2017) o Zahl der notwendigen Beitragsmonate steigt von 420 auf 450 (2017) Invaliditätspension o Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für den Tätigkeitsschutz auf 60 Jahre ( : 58 Jahre, : 59 Jahre, ab 2017: 60 Jahre) o Neuregelung der IP unter 50 (Einführung Umschulungs- bzw. Rehabilitationsgeld siehe dazu Kapitel 6.1) o Verschärfung der Sperrfrist (bei Zurückziehung einer Klage auf Zuerkennung einer Pension vor dem Arbeits- und Sozialgericht: 12 statt 9 Monate), Hälfteregelung (liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r vorliegen.) o Einführung der Kontoerstgutschrift anstelle der Parallelrechnung

6 Entwicklung des Pensionsstandes Der Pensionsstand steigt im Zeitraum von 2015 bis 2021 von auf rund , was einem Anstieg um 7,7% entspricht (Übersichten 8 und 10). Dabei ist hervorzuheben, dass die Zahl der Pensionen im Jahr 2015 niedriger war als im Jahr 2014, d.h. die Steigerungen im Prognosezeitraum basieren auf einem sehr niedrigen Wert im Basisjahr Die Hauptursache für das Sinken ergibt sich dabei im Bereich des ASVG hier kommen zwei Effekte zusammen: eine besonders niedrige Steigerung bei den Alterspensionen und ein deutliches Sinken bei den Invaliditätspensionen, beides zurückzuführen auf die beschriebenen Maßnahmen. Bei den Unselbständigen steigt der Pensionsstand von 2015 bis 2021 um 8,0%, in der Pensionsversicherung der gewerblich und freiberuflich Selbständigen um 13,5%. In der bäuerlichen Pensionsversicherung wird ein weiterer Rückgang um 1,3% erwartet. Auch im Beobachtungszeitraum gab es nach Versichertengruppen betrachtet eine unterschiedliche Entwicklung: während im Bereich des BSVG im Zeitraum 2009 bis 2015 die Zahl aller Pensionen um 4,0% zurückging, betrug der Zuwachs im Bereich des GSVG und FSVG 10,4% und im Bereich des ASVG betrug der Anstieg 6,8%. Über alle Versichertengruppen hinweg betrug der Anstieg 6,2%. Ein Teil des Anstieges im Bereich der Selbständigen im Jahr 2014 erklärt sich durch die Übertragung der Leistungen des Pensionsfonds der Ziviltechniker auf die SVA der gewerblichen Wirtschaft (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2013). Bestimmende Faktoren des Pensionsstandes Die Entwicklung des Pensionsstandes ergibt sich im Wesentlichen aus der demografischen Situation und den rechtlichen Zugangsvoraussetzungen, beruht aber auch auf Faktoren der Arbeitswelt, insbesondere den Bedingungen, die ältere Arbeitnehmer im Erwerbsleben und am Arbeitsmarkt vorfinden. Die demografische Situation ist durch ein Steigen der Bevölkerung in jenen Altersgruppen gekennzeichnet, aus der der relativ größte Teil des Pensionsneuzuganges kommt:

7 - 7 - Entwicklung der Bevölkerung Quelle: Statistik Austria, Bevölkerungsprognose 2015, Hauptvariante. Erstellt am eigene Berechnungen Männer 55 bis 59 Männer 60 bis 65 Frauen 55 bis 59 Frauen 60 bis 65 "Pool" für Neuzugänge (Summe M+F 55-65) / / / ,0% 6,5% 20,1% 6,0% 13,3% 2015/ ,8% 23,1% 16,1% 20,5% 19,3% In den letzten Jahren wurde mit mehreren gesetzlichen Regelungen versucht, die Zahl der Neuzugänge zu verringern: das 2. Stabilitätsgesetz 2012 sowie das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 brachten weitreichende Änderungen mit sich. Die Verschärfungen der Zugangsvoraussetzungen sollten zu einer Eindämmung bei den Pensionsneuzugängen führen. Die Entwicklung des Pensionsstandes am Ende des Beobachtungszeitraumes lässt den Schluss zu, dass die gesetzten Maßnahmen wirken. Das trifft insbesondere für die Reform der Invaliditätspension zu. Die deutlichen Rückgänge der Zugangszahlen in diesem Bereich haben letztlich dazu geführt, dass der Pensionsstand 2014 und 2015 jeweils niedriger war als im Vorjahr. Als gegenläufige Entwicklung wird hingegen erwartet, dass es v.a. im Bereich der Langzeitversicherungspensionen ( Hackler ) und im Bereich der Korridorpension zu steigenden Zugangszahlen

8 - 8 - kommt, da aufgeschobene Pensionen nun nach Erreichen des Zugangsalters zu Beginn des Prognosezeitraumes angetreten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der spätere Pensionsantritt ohne Effekt bleibt. Da in jedem Jahr bei den Männern zwei Altersgruppen (60- bzw. 61-Jährige) und bei den Frauen durch das schrittweise Ansteigen des gesetzlichen Antrittsalters weitere Altersgruppen diese Pension nicht in Anspruch nehmen können, sinkt der Pensionsstand aufgrund dieses Effektes auch langfristig. Frauen geboren ab haben erst mit Alter 62 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Langzeitversicherungspension (2027). Die detaillierten Zahlen finden sich in den Übersichten 5 bis 8 und 10. Dort findet sich auch eine getrennte Darstellung nach Alterspensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Da ab dem Jänner 2011 Pensionsleistungen an Personen ab dem Alter 60 (Frauen) bzw. 65 (Männer) in der Statistik grundsätzlich als Alterspensionen geführt werden, waren die Statistiken bei Alters- bzw. Invaliditätspensionen auch für die Vergangenheit dementsprechend anzupassen. Dadurch ist in den Übersichten 5 bis 8 ein Vergleich zwischen Beobachtungs- und Prognosezeitraum möglich. Invaliditätspensionen Im Jahr 2016 zeichnet sich aufgrund der laufenden monatlichen Meldungen ein weiterhin sinkender Pensionsstand bei den Invaliditätspensionen ab. Dieser Trend sollte sich aufgrund der Änderung beim Berufsschutz ( Hälfteregelung ) und der im 2. Stabilitätsgesetz 2012 beschlossenen Änderung beim Tätigkeitsschutz (schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 60) auch in den Folgejahren fortsetzen, allerdings in geringerem Ausmaß als im Jahr 2015, wo die Zahl der Invaliditätspensionen um 9,2% gesunken ist. Im Bereich des ASVG sank in Folge der Neuregelung der Invaliditätspensionen im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 3/2013) der Stand an befristeten Invaliditätspensionen von im Dezember 2013 auf im Dezember 2014 (-38,2%), weiter auf im Dezember 2015 (-46,4%) und betrug Ende August dieses Jahres Im weiteren Prognosezeitraum sollte sich der Rückgang bei den Invaliditätspensionen weiterhin verlangsamen, weil nun der Stand an befristeten jungen Pensionen durch

9 - 9 - die Überführung in die Rehabilitation abgebaut sein sollte. In der gesamten Pensionsversicherung wird im Prognosezeitraum bei den Invaliditätspensionen mit einem Sinken um insgesamt 10,5% auf rund Fälle im Jahr 2021 gerechnet. Alterspensionen Auch bei den Alterspensionen wirken vor allem in den Jahren 2015 und 2016 mehrere Maßnahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 dämpfend. Eine gegenteilige Wirkung ergibt sich allerdings aus der zuvor gezeigten demografischen Entwicklung. Demografie und Maßnahmen wirken daher weiterhin gegengleich, in Summe wird die Steigerung bei den Alterspensionen im Prognosezeitraum etwas höher angenommen als im Beobachtungszeitraum (+12,7% zu +12,0%). Dies würde für das Jahr 2021 einen Stand von rund Alterspensionen bedeuten (2015: ). Zu betonen ist aber auch hier, dass der Stand an Alterspensionen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 nur um 1,2% gestiegen ist und daher für den weiteren Vergleich eine sehr niedrige Basis darstellt. Vorzeitige Alterspensionen Auch bei den vorzeitigen Alterspensionen, die ein Teil der Alterspensionen sind, kommt in hohem Ausmaß die demografische Entwicklung in den relevanten Altersgruppen (Männer 60 bis 64, Frauen 55 bis 59) zum Tragen. Bei Frauen und Männern steigt die Gruppe jener Menschen an, die bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen könnten. Bei den Frauen ist die Steigerung mit +16,1% allerdings geringer als im Beobachtungszeitraum mit +20,1%.

10 Entwicklung der Bevölkerung Quelle: Statistik Austria, Bevölkerungsprognose 2015, Hauptvariante. Erstellt am , eigene Berechnungen Männer 60 bis 64 Frauen 55 bis 59 "Pool" für Neuzugänge in die Vorz. Alterspensionen (Summe) / / /2015 7,1% 20,1% 14,0% 2015/ ,8% 16,1% 19,9% In der Übersicht 9 ist die Zahl der neuzuerkannten vorzeitigen Alterspensionen dargestellt, aufgeschlüsselt nach Pensionsarten. Der Zugang in die Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ( 253b ASVG bzw. entsprechende Bestimmungen im GSVG und BSVG) ist bei schrittweiser Anhebung des Zugangsalters noch bis 2017 möglich. Danach ist diese Pensionsart aufgehoben. Durch die laufende Erhöhung des Antrittsalters sinkt die Zahl der Neuzugänge stetig: während im Jahr 2009 noch mehr als Personen eine solche Pension zuerkannt bekamen, waren dies 2015 weniger als die Hälfte, nämlich Personen. Für die Folgejahre wird mit einem weiteren Sinken der Zugangszahlen gerechnet. Da Sonderruhegeld-Bezieher ab dem Alter 60 als Alterspensionen geführt werden, ist auch ab 2018 mit weiteren Zugängen zu rechnen.

11 Andere Entwicklungspfade dürften sich bei den anderen vorzeitigen Alterspensionen zeigen: bei den Korridorpensionen zeichnet sich für das Jahr 2016 aufgrund der laufenden Beobachtung der monatlichen Meldungen trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen eine etwas höhere Zahl an Neuzuerkennungen ab als in den Jahren zuvor (bis Ende August waren es bereits mehr als Neuzugänge). Ab 2017 dürfte es trotz Anhebung der notwendigen Zahl an Versicherungsmonaten durch Umschichtungen aus dem Bereich der Langzeitversicherten und durch die demografische Entwicklung weiterhin zu einem etwas stärkeren Zugang in diese Pensionsart kommen. Der Abschlag für die Korridorpension von 5,1% (wirksam ab 2017) wird allerdings die Mehrkosten im Vergleich zu einem Pensionsantritt mit 65 mehr als kompensieren. Bei den Langzeitversicherungspensionen zeichnet sich für das Jahr 2016 mit rund Leistungen ebenfalls wieder ein etwas stärkerer Zugang ab als im Jahr zuvor, wo nur Personen eine solche Pension zuerkannt bekommen haben. In der Vergangenheit wurden die Zugangsvoraussetzungen verschärft (Beitragspflicht für Ausübungsersatzzeiten, Verteuerung des Nachkaufes von Schul- und Studienzeiten) und das Alter des frühestmöglichen Zuganges auf 62 Jahre angehoben (bei Männern ab Jahrgang 1954, bei den Frauen schrittweise). Weiters wurde ein Abschlag in Höhe von 4,2% pro Jahr des früheren Pensionsantrittes eingeführt. Dies führte in den Jahren 2014 und 2015 zu deutlich geringeren Zugängen in diese Pensionsart. Ab dem Jahr 2016 wird bei den Männern wieder mit einem Anstieg gerechnet, da ab diesem Jahr Männer ab dem Jahrgang 1954 eine solche Pension antreten können, was in den Jahren 2014 und 2015 nicht möglich war. Weiters führen die stärker besetzten Jahrgänge zu einem Anstieg. Ein Teil der Neuzugänge wird vermutlich ab dem Alter 62 in die Korridorpension ausweichen, weil hier anstelle von 45 Beitragsjahren eine geringere Anzahl an Versicherungsjahren reicht, die allerdings ebenfalls ansteigt (2014: 38,5 Jahre steigend auf 40 Jahre ab dem Jahr 2017). Bei den Frauen wird die Zahl der Neuzugänge ab 2016 voraussichtlich weiter sinken, da sowohl das Antrittsalter als auch die notwendige Zahl an Beitragsmonaten stufenweise ansteigt. Es wird also damit gerechnet, dass sich die Zahl der Neuzugänge in dieser Pensionsart im gesamten Prognosezeitraum wieder um 20% erhöhen und durchschnittlich rund pro Jahr betragen wird.

12 Bei den Schwerarbeitspensionen zeichnet sich für das Jahr 2016 eine Steigerung ab. Im Jahr 2014 gab es erstmals auch Frauen, die eine Schwerarbeitspension zuerkannt bekamen ( Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit ) im gesamten Jahr waren es 174 Fälle im Bereich des ASVG, 4 bei den Selbständigen und 198 bei der SVA der Bauern (insgesamt 376 Fälle). Im Jahr 2015 waren es bereits Frauen (491 ASVG, 15 GSVG/FSVG, 496 BSVG), in den ersten 8 Monaten des laufenden Jahres insgesamt Frauen. Bei den Männern entfielen 2015 von allen Zugängen in die Schwerarbeit (3.120 Fälle) 723 Fälle auf diese Pensionsart, das ist etwas weniger als ein Viertel, von Jänner bis August 2016 waren es ebenfalls rund 25%. Diese besondere Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit gilt allerdings nur für begrenzte Jahrgänge, und zwar für Männer geboren nach dem bis geboren vor dem bzw. für Frauen geboren nach dem bis geboren vor dem Alter bei Zugang in Langzeitversicherungspension Jahr des Pensionsantrittes - MÄNNER mit Schwerarbeit Geburtsjahr Alter bei Zugang in Langzeitversicherungspension Jahr des Pensionsantrittes - FRAUEN mit Schwerarbeit Geburtsjahr Männer Jahrgang 1954 werden eher eine Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit anstelle einer Schwerarbeitspension nach APG in Anspruch nehmen bzw. genommen haben, da für sie der Abschlag dann pro Jahr 1,8% der Leistung gilt und nicht 4,2%. Für Männer Jahrgang 1955 bis 1958 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bei diesen beiden Pensionsarten nahezu gleich: innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag müssen mindestens 10 Jahre Schwerarbeit vorliegen, Antritt ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, Abschlag 1,8% pro Kalenderjahr. Ein geringer Unterschied ergibt sich aus der geforderten Zahl an Monaten:

13 Schwerarbeit 4 Abs. 3 APG 540 Versicherungsmonate - Zeiten der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) - Zeiten einer freiwilligen Versicherung - Zeiten der Teilpflichtversicherung *) auch bei "Langzeit mit Schwerarbeit" gilt: für ab Geborene gelten alle ab in der PV erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit 607 Abs. 14 ASVG 540 Beitragsmonate *) (Frauen 480) - Zeiten der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) - Zeiten einer freiwilligen Versicherung - Zeiten der Kindererziehung (max. 60) - nicht deckend - Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit KEZ) - Zeiten Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (max. 30) Da das Erreichen der notwendigen Versicherungsmonate nach APG einfacher ist als die Beitragsmonate nach ASVG wird angenommen, dass der Großteil der Männer auch weiterhin eher eine Schwerarbeit nach APG in Anspruch nehmen wird. Für das Jahr 2016 zeichnet sich aufgrund der laufenden Meldungen bezüglich der Schwerarbeitspensionen bei den Männern insgesamt (Summe über beide Arten) eine Steigerung ab, unter anderem auch, weil geburtenstarke Jahrgänge den relevanten Altersbereich erreichen - bis August 2016 waren es insgesamt rund Neuzugänge (2015 insgesamt 3.120). Die Zahl der Neuzugänge in die Schwerarbeitspension wird bei den Männern aufgrund der demografischen Entwicklung weiterhin leicht steigend angenommen, und zwar von rund im Jahr 2016 auf geschätzte im Jahr Dieser Trend wird in allen Versichertengruppen erwartet, wobei generell der Anteil der Neuzugänge in die Schwerarbeitspension gemessen am Zugang in alle Alterspensionen im BSVG wesentlich höher ist als in den anderen Versichertengruppen betrug der Anteil im bäuerlichen Bereich 65,6%, bei den Unselbständigen 13,5% und bei den Selbständigen 7,0%. Erklärbar ist dies dadurch, dass in den Listen der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit, die per Verordnung festgelegt werden, mehrere Berufe aufgelistet sind, die den Großteil der bäuerlichen Tätigkeiten abdecken. Bei den Frauen wird bis 2018 weiterhin von steigenden Zugangszahlen ausgegangen, ab 2019 sollten die Zugänge dann wieder sinken, weil zu diesem Zeitpunkt ein beträchtlicher Teil der Frauen dieser 5 Jahrgänge bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen bereits in Pension gegangen sein dürfte. Die normale Schwerarbeitspension nach APG kommt für Frauen erst ab 2024 in Betracht, da

14 vorher der Antritt einer normalen Alterspension mit Alter 60 abschlagsfrei möglich ist. Insgesamt zeichnet sich also für das Jahr 2016 ein Zugang in die vorzeitigen Alterspensionen von rund ab, der damit um fast Leistungen höher sein wird als im Jahr zuvor. Allerdings waren die Zugänge 2015 um mehr als niedriger als 2014, und auch bereits 2014 waren sinkende Zugangszahlen zu beobachten. Für die kommenden Jahre wird, v.a. bedingt durch die demografische Entwicklung und den Abbau von Rückstaueffekten, ein jährlicher Zugang von durchschnittlich Fällen erwartet. Trotz der beschriebenen demografischen Entwicklung werden demnach die erwarteten Neuzugangszahlen unter jenen im Zeitraum 2009 bis 2014 liegen (jährlich durchschnittlich rd Fälle). Hinterbliebenenpensionen In Bezug auf die Witwenpensionen wird erwartet, dass sich der Trend, der sich im Beobachtungszeitraum zeigt, im Prognosezeitraum fortsetzt (Beobachtungszeitraum -3% auf , Prognosezeitraum -2,8% auf ). Während zwar der Anteil der Witwenpensionen an der weiblichen Bevölkerung sinkt, steigt die Zahl der Frauen im relevanten Altersbereich. Im Jahr 2009 waren rund 1,3 Mio. Frauen über 54 Jahre alt, im Jahr 2015 waren dies schon 1,461 Mio. und für das Jahr 2021 werden rund Frauen in diesem Altersbereich prognostiziert. Dies entspricht einer Steigerung von 2009 auf 2021 um mehr als 20%. Auch bei den Witwerpensionen wird für die Zukunft eine ähnliche Entwicklung erwartet wie dies in der Vergangenheit zu beobachten war, was zu einem Pensionsstand von rund im Jahr 2021 führen würde (2009 rund , 2015 rund ). Die Zahl der Waisenpensionen wird als leicht steigend angenommen, was sich dadurch erklären lässt, dass im Beobachtungszeitraum die junge Bevölkerung sinkt, ab 2015 wird aber ein in steigender Trend prognostiziert. In Kombination mit dem leicht steigenden Anteil der Waisen an diesem Bevölkerungssegment, der in der Vergangenheit zu beobachten ist, ergibt dies die Steigerung um 1,3% von (2015) auf rund (2021).

15 Entwicklung der durchschnittlichen Pensionshöhe Der Anstieg der Durchschnittspension lässt sich zum größten Teil durch zwei Bestimmungsfaktoren erklären: zum einen durch die jährliche Pensionsanpassung und zum anderen durch die Tatsache, dass sich durch Wegfall und Zugang von Leistungen die Zusammensetzung des Pensionsstandes laufend ändert. Die auf Veränderungen der Zusammensetzung des Pensionsstandes zurückzuführende Änderung der Durchschnittspension wird als Struktureffekt bezeichnet. Er wird berechnet mittels Division der Durchschnittspension des Jahres t durch die mit dem Anpassungsfaktor des Jahres t erhöhte Durchschnittspension des Jahres t-1. Dass Neuzugangspensionen sich in ihrer Höhe von wegfallenden Pensionen unterscheiden hat mannigfache Gründe, deren jeweilige Auswirkung auf den Struktureffekt kaum quantifiziert werden können. Jegliche Veränderung der Berechnungsvorschriften (z.b. Durchrechnungszeitraum, Steigerungspunkte, Zu- und Abschläge) zählt ebenso dazu, wie Änderungen der durchschnittlichen Erwerbsbiografien sowie des Pensionsantrittsverhaltens. Beispielsweise ist zu erwarten, dass durch den Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters die Höhe der Neuzugangspensionen steigt, was den Struktureffekt verstärkt. Ein wichtiger Faktor ist auch die Frage, ob es in der Volkswirtschaft Reallohnzuwächse gibt. Unter vereinfachenden Annahmen bewirken diese, dass die Aufwertungszahlen systematisch höher sind als die Anpassungsfaktoren, wodurch sich in einer Neuzugangspension der Reallohnzuwachs, der zwischen den Pensionierungszeitpunkten einer wegfallenden Pension und der Neuzugangspension ereignet hat, abbildet. Anpassung Die Ermittlung des Richtwertes für das Jahr 2016 ist im ersten Teil dieses Gutachtens ausführlich beschrieben. Aufgrund der Annahmen über die zukünftige Entwicklung der Inflationsraten (Übersicht 1) ergeben sich die Richtwerte für die Jahre 2018 bis Die Pensionserhöhungen im Prognosezeitraum entsprechen damit einer Inflationsabgeltung. Seit dem Jahr 2006 basiert die Pensionsanpassung

16 grundsätzlich auf der Entwicklung der Verbraucherpreise. Allerdings kam es mit Ausnahme der Jahr 2015 und 2016 in allen Jahren des Beobachtungszeitraums zu unterschiedlichen Ausgestaltungen der jeweiligen Pensionserhöhungen (Sonderbestimmungen, fallweise Einmalzahlungen) bzw. auch zu außertourlichen Erhöhungen der Ausgleichszulagenrichtsätze: Jahr Richtwert Erhöhung , , , ) 1, ) 1, , , , , ,017 2,5% Erhöhung für Pensionen bis zur halben HöchstBG, d.s ; für höhere Pensionen: 46,88 Fixbetrag ( 617 Abs. 9 ASVG) 1,6% Erhöhung für Pensionen bis zur halben HöchstBG, d.s ; für höhere Pensionen: 30,72 Fixbetrag ( 617 Abs. 9 ASVG) zusätzlich Einmalzahlung Pensionen bis 747 werden um 1,7% erhöht Pensionen von 747 bis werden um 21 erhöht Pensionen von bis werden um 2,0% erhöht Pensionen von bis 2.161,50 werden von 2,0% bis 1,7% erhöht Pensionen über 2.161,50 werden um 36,75 erhöht (68.Novelle zum ASVG ( 634 Abs.10)) zusätzlich Einmalzahlung 3,4% Erhöhung für Pensionen bis zu 60% der HöchstBG; d.s für höhere Pensionen: 82,01 Fixbetrag (SRÄG 2008, 634 Abs.12 ASVG) 1,5% Erhöhung für Pensionen bis zu 60% der HöchstBG; d.s für höhere Pensionen: 36,99 Fixbetrag ( 634 Abs.12 ASVG) zusätzlich Einmalzahlung 1,2% Erhöhung für Pensionen bis zu 2.000, zwischen und sinkt der Prozentsatz von 1,2% auf 0,0% ( 658 Abs.6 ASVG) 2,7% Erhöhung für Pensionen bis zu 3.300, zwischen und sinkt der Prozentsatz von 2,7% auf 1,5% ( 663 Abs.4 ASVG) 1,8% Erhöhung für alle Pensionen (Richtwert aufgrund 2. Stabilitätsgesetz 2012 um 1%-Punkt verringert) 1,6% Erhöhung für alle Pensionen (Richtwert aufgrund 2. Stabilitätsgesetz 2012 um 0,8%-Punkte verringert) 1,7% Erhöhung für alle Pensionen ,012 1,2% Erhöhung für alle Pensionen 1) Die Anpassung der Pensionen für das Jahr 2009 erfolgte bereits im November ) Die Auszahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2010 erfolgte bereits im Dezember Die Anpassungsfaktoren, die Aufwertungszahlen und die Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlagen (HBGL) sind den Übersichten 2 und 3 zu entnehmen. Die relativen Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlagen entsprechen dabei nur annähernd den Aufwertungszahlen, weil bei der Festsetzung der täglichen HBGL gemäß 108 Abs. 3 ASVG diese auf den vollen Eurobetrag zu runden ist. Zudem

17 wurden die Höchstbeitragsgrundlagen der Jahre 2013 (gem. 2. Stabilitätsgesetz 2012) bzw (gem. Steuerreformgesetz 2015/2016) außertourlich erhöht. Leistungsberechnung der Neuzugänge Mit der Errichtung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) mit wurde eine grundlegende Neugestaltung der Pensionsberechnung eingeführt: Für Versicherte, die ab dem geboren wurden, ist / war ein Pensionskonto einzurichten, auf welchem jährlich auf Basis der Beitragsgrundlagen Pensionsanwartschaften eingetragen werden. Der Kontoprozentsatz beträgt dabei 1,78%. Die Teilgutschrift des aktuellen Jahres wird zur Summe der mit der Aufwertungszahl nach dem APG aufgewerteten Teilgutschriften vergangener Jahre addiert. Für Personen, die sowohl vor als auch ab dem mindestens 36 Versicherungsmonate erworben hatten, war eine Parallelrechnung vorgesehen. Mit wurde die Parallelrechnung abgeschafft. Für Personen, die ab dem geboren sind und bis zum mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, wurde / wird eine Kontoerstgutschrift zum ermittelt, sofern nicht ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG vorliegen. Dabei werden die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmonate zusammengeführt und als Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen. Ab werden daher die Pensionen für alle Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, ausschließlich mit dem Pensionskonto berechnet. Als Ergebnis aus Durchschnittspensionen des Standes, der Entwicklung der Anpassung sowie der Annahmen über den Struktureffekt ergeben sich die Durchschnittspensionen für den Prognosezeitraum. Durchschnittspensionen Die Übersicht 11 informiert über die Entwicklung der Durchschnittspensionen nach Versichertengruppen. Die Daten beziehen sich auf den Gesamtdurchschnitt aus Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen, Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Prognosezeitraum werden folgende Zuwächse erwartet: von 2015 bis 2021 wird sich die Durchschnittspension beim Pensionsstand in der gesamten Pensionsversicherung um 17,1% auf 1.256,61 erhöhen. Dabei wird der niedrigste Anstieg

18 mit 14,9% auf 1.439,06 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und FSVG erwartet. Der Anstieg in der Pensionsversicherung nach dem ASVG wird mit 16,8% auf 1.275,28 prozentuell niedriger ausfallen als im BSVG mit 19,4% auf 817,78. Der wesentliche Bestimmungsgrund für den Anstieg der Durchschnittspension ist die prognostizierte Inflationsentwicklung (rd. 10,3 % im Prognosezeitraum). Im Vergleich dazu stieg im Beobachtungszeitraum 2009 bis 2015 die durchschnittliche Höhe der Pensionsleistungen in der gesamten Pensionsversicherung (Pensionsstand) um 17,5% von 913,51 auf 1.073,53. Im Bereich des ASVG betrug der Anstieg 16,7% (von 935,71 auf 1.092,20 ), im Bereich des GSVG und FSVG 18,1% (von 1.061,16 auf 1.252,92 ) und im BSVG 21,7% (von 562,74 auf 685,02 ). Diese Daten geben zugleich auch die Unterschiede in den Leistungshöhen zwischen den einzelnen Bereichen der gesetzlichen Pensionsversicherung - ASVG, GSVG-FSVG und BSVG - wieder. Die Anpassung im Prognosezeitraum ist niedriger als im Beobachtungszeitraum, weil die Annahmen bezüglich der Entwicklung des VPI niedriger sind. Während im Beobachtungszeitraum die durchschnittliche jährliche Anpassung 1,71% betrug, ergibt sich aufgrund der Inflationsentwicklung im Prognosezeitraum eine durchschnittliche jährliche Anpassung von nur 1,46% (Übersichten 30 und 31). Für die Zukunft wurde für den Struktureffekt jeweils ein linearer Verlauf unterstellt, der je nach Pensionsart bzw. Versichertengruppe steigend oder sinkend verlaufen kann. Durch die sinkenden Zahlen bei den Invaliditätspensionen mit den niedrigeren Durchschnittspensionen erhöht sich bei Gesamtbetrachtung das Gewicht der höheren Alterspensionen. Das bedeutet, dass es dadurch zusätzlich zum Effekt der Differenz zwischen Neuzugangspensionen und wegfallenden Pensionen und wegen des späteren Pensionsantrittes bei Gesamtbetrachtung zu einem verstärkten Anstieg aufgrund des Mischverhältnisses zwischen Alters- und Invaliditätspension kommt. Eine Maßnahme aus dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wirkt ab 2017 dämpfend auf die Pensionshöhe, und zwar die Erhöhung des Abschlages bei den Korridorpensionen von 4,2% auf 5,1%. Insgesamt führt dies dazu, dass im Jahr 2021 mit einer Durchschnittspension in der gesamten Pensionsversicherung von rund gerechnet wird. Diese bedeutet eine Steigerung um 17,1%, die geringfügig unter der Entwicklung im Beobachtungszeitraum liegt.

19 Beitragseinnahmen aus Pflichtbeiträgen Die Entwicklung der Beitragseinnahmen (Übersichten 17 bis 19) ergibt sich aus der Entwicklung der Zahl der Pflichtversicherten, der Höhe der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen sowie der jeweiligen Beitragssätze. Gesamt betrachtet werden die Pflichtbeiträge im Prognosezeitraum mit +23,4% etwas weniger stark steigen als im Beobachtungszeitraum (+25,3%), und zwar von rund 21 Mrd. im Jahr 2009 auf 26,6 Mrd. im Jahr 2015 und bis zum Jahr 2021 weiter auf rund 32,8 Mrd.. Im Bereich des BSVG kommt es im Zeitraum zu Mehreinnahmen von insgesamt rund 79 Mio., da im Zuge des SRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015) ein Teil der öffentlichen Förderungen in die Berechnung des Einheitswertes einbezogen wurde, was auch die hohe Änderungsrate im Jahr 2017 erklärt. 3.1 Beitragssätze Folgende Beitragssätze kamen bzw. kommen zur Anwendung: PV-Pflichtbeiträge; Beitragssätze in % PVA VAEB GSVG GSVG FSVG FSVG BSVG BSVG 1) Eigenbeitrag Partnerleistung Eigenbeitrag Partnerleistung Eigenbeitrag Partnerleistung ,80 23,20 16,00 6,80 20,00 2,80 15,00 7, ,80 23,20 16,25 6,55 20,00 2,80 15,00 7, ,80 23,20 17,50 2) 5,30 20,00 2,80 15,25 2) 7, ,80 23,20 17,50 5,30 20,00 2,80 15,75 3) 7, ,80 23,20 18,50 3) 4,30 20,00 2,80 16,25 6, ,80 23,20 18,50 4,30 20,00 2,80 16,50 6, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5, ,80 23,10 18,50 4,30 20,00 2,80 17,00 5,80 1) Mischbeitragssatz inkl. Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 2) Budgetbegleitgesetz ) 2. Stabilitätsgesetz 2012

20 Entwicklung des Versichertenstandes Die Entwicklung des Versichertenstandes ist in der Übersicht 12 dargestellt. Im Bereich des ASVG ist die Entwicklung der Zahl der Pflichtversicherten maßgeblich durch die Annahmen über die Zahl der unselbständig aktiv Beschäftigten (Übersicht 1) beeinflusst. Von den im Jahresdurchschnitt 2015 ausgewiesenen 3,45 Millionen unselbständig aktiv Beschäftigten waren Personen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert, was ein Plus von 8,5% im Vergleich zu 2009 bedeutet. Von diesen Pflichtversicherten entfielen auf die Pensionsversicherungsanstalt, und auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Im Bereich von GSVG und FSVG haben die Anstiege im Beobachtungszeitraum ihre Hauptursache in der Einbeziehung neuer Versichertengruppen, wie etwa der im Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 neu geschaffenen Kategorie der neuen Selbständigen. Zusätzlich sind ab dem Jänner 2013 auch knapp Ziviltechniker in die Versicherung nach dem FSVG einbezogen (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2013). Der Versichertenstand im Bereich der Selbständigen (GSVG+FSVG) war im Jahresdurchschnitt 2015 um fast 20% höher als im Jahr 2009 und betrug Die Entwicklung der Zahl der Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ist sowohl im Beobachtungszeitraum als auch im Prognosezeitraum von einem kontinuierlichen Rückgang geprägt. Der Versichertenstand im Jahresdurchschnitt 2015 betrug und war um mehr als 10% niedriger als In der Vergangenheit war zu beobachten, dass die Entwicklung der Pflichtversicherten von der Entwicklung der unselbständig aktiv Beschäftigten abweicht. Dies rührt daher, dass die beiden Personenkreise nicht ident sind (Beamte, geringfügig Beschäftigte). Vom Wirtschaftsforschungsinstitut WIFO wurde in einer Expertise WIFO-Prognose und Beitragseinnahmenentwicklung in der Pensionsversicherungsanstalt bis 2018 (WIFO, März 2014) die Frage behandelt, wie auf Basis der mittelfristigen WIFO-Prognose die zukünftige Pflicht-Beitragseinnahmenentwicklung in der Pensionsversicherungsanstalt abgeschätzt werden kann. Auf Basis eines Regressionsmodells wurde vom WIFO ein Aufschlagsfaktor errechnet, der die festgestellten Abweichungen ausgleichen soll. Für den Prognosezeitraum

21 werden daher die vom WIFO vorhergesagten Steigerungen der unselbständig aktiv Beschäftigten mit einem Faktor angepasst dies ergibt die Entwicklung der im ASVG Pflichtversicherten. Im Ergebnis zeichnen sich im ASVG Zuwächse bei den Pflichtversicherten um 9,6% auf mehr als 3,5 Mio. im Jahr 2021 ab. Auch im GSVG und FSVG wird ein stetes Ansteigen auf rund Pflichtversicherte zum Ende des Prognosezeitraumes erwartet (+15,2%). Im BSVG wird sich die sinkende Tendenz fortsetzen. Ein Rückgang von etwas mehr als Versicherten pro Jahr würde insgesamt ein Minus von weiteren 9,1% bedeuten und zu einem Versichertenstand in Höhe von nur mehr rund Personen im Jahr 2021 führen. Insgesamt sollte die Zahl der Pflichtversicherten um 9,5% auf mehr als 4,1 Mio. ansteigen, und damit stärker als im Beobachtungszeitraum (+8,8%), wobei in der Vergangenheit auch ein Anstieg bei den älteren Pflichtversicherten zu beobachten ist: während im Zeitraum die Anteile der Pflichtversicherten im Alter von 14,4% auf 13,5% und im Alter von 66,0% auf 63,8% gesunken sind, stieg der Anteil der jährigen von 19,4% auf 23,7%. Der Anteil der ab 65-jährigen stieg von 0,25% auf 0,34%.

22 Entwicklung der Beitragsgrundlagen Die Entwicklung der Beitragsgrundlagen ist in der Übersicht 13 dargestellt. So wie bei der Entwicklung der Pflichtversicherten zeigte sich auch hier in der Vergangenheit, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen von jener der Pro-Kopf-Einkommen abweicht. Dies legte es nahe, auch hier die Schätzmethoden zu ändern: während nämlich die Beitragsgrundlagen aus den auf Monatswerte umgerechneten tatsächlich eingenommenen Pflichtbeiträgen (ausgewiesen in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträgern), der Zahl der Pflichtversicherten und dem Beitragssatz errechnet werden, erfolgt die Ermittlung der Pro- Kopf-Einkommen aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Aufgrund der im Abschnitt 3.2 angeführten Expertise des WIFO vom März 2014 wird daher im Prognosezeitraum auch die zugrundeliegende Entwicklung der Pro-Kopf-Einkommen je Versicherten im Bereich der Pensionsversicherung (Übersicht 1) mit einem Korrekturfaktor an die beobachtete abweichende Entwicklung angepasst. Die Steigerungsrate der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen liegt im ASVG trotz der zusätzlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 im Prognosezeitraum mit 13,1% unter der Steigerungsrate des Beobachtungszeitraums mit 14,9%, in welchem im Jahr 2013 ebenfalls eine zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage vorgenommen wurde. Im Bereich des GSVG und FSVG steigen die Beitragsgrundlagen in der Phase der Einbeziehung der neuen Versichertengruppen gegenüber den Vorjahren unterschiedlich stark an. Im Beobachtungszeitraum betrug die Änderungsrate bei sehr starken jährlichen Schwankungen insgesamt +0,7%. Hier kommt sehr stark zum Tragen, dass als zeitverzögerte Auswirkung der Wirtschaftskrise die Beitragsgrundlage im Jahr 2010 um 6,7% niedriger war als im Jahr zuvor. Im Prognosezeitraum werden bis 2017 steigende Beitragsgrundlagen erwartet, danach geringfügig sinkende Werte (insgesamt +2,2%). Bei den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen im BSVG wird im Prognosezeitraum mit einem Zuwachs von +22,0% gerechnet, der damit höher ist als jener im Beobachtungszeitraum (+18,2%).

23 Pensionsquoten Die Pensionsquote (auf Pflichtversicherungen entfallen Pensionen) steigt nur zu Beginn des Beobachtungszeitraumes von 624 (2009) auf 626 (2010) und sinkt danach kontinuierlich ab, und zwar auf 609 im Jahr 2015 und weiter auf 599 im Jahr 2016 (Übersicht 14). Danach bleibt sie auf diesem Niveau mit nur sehr geringen Schwankungen. Dieser Gesamtentwicklung liegen durchaus heterogene Trends zu Grunde, nimmt man eine getrennte Betrachtung für die einzelnen Versichertengruppen vor. Im ASVG beträgt die Pensionsquote im Jahr sie steigt im Jahr 2010 auf 618, danach sinkt sie bis 2015 auf 605. Dieses deutliche Absinken ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2015 der Pensionsstand im Vergleich zum Vorjahr um rund Leistungen sinkt (Übersicht 5), die Zahl der Pflichtversicherten aber um mehr als steigt (Übersicht 12). Für das Jahr 2016 wird ein weiteres Sinken auf 595 erwartet, weil in diesem Jahr die Zahl der Pflichtversicherten deutlich stärker steigt als die Zahl der Pensionen. Danach sollte die Pensionsquote im ASVG in etwa auf diesem Niveau bleiben. Nicht berücksichtigt in der Zahl der Pflichtversicherten sind die mehrfach geringfügig Beschäftigten, bei denen die Summe der Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, da die Pflichtversicherung dieser Versicherten erst im Nachhinein festgestellt wird. Dies würde aufgrund der geringen Anzahl die ausgewiesenen Pensionsquoten allerdings nicht ändern. Im Bereich des GSVG und FSVG kommt es im Beobachtungszeitraum sogar zu einem noch deutlicheren Absinken, und zwar von 461 im Jahr 2009 auf 426 im Jahr Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Pflichtversicherten mit durchschnittlich rund pro Jahr deutlich stärker steigt als die Zahl der Pensionen mit durchschnittlich rund pro Jahr (Übersichten 6 und 12). Hier wirkt auch die Einbeziehung neuer Versichertengruppen, wie z.b. die neuen Selbständigen ins GSVG oder die Ziviltechniker ins FSVG. Da auch für den Prognosezeitraum erwartet wird, dass die Zahl der Pflichtversicherten stärker steigen wird als die Zahl der Pensionen, sinkt die Pensionsquote weiterhin ab und sollte ab 2017 bei rund 420 liegen. Gänzlich anders stellt sich die Situation im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung dar: in der Vergangenheit wurden zwar ebenfalls neue Versicherte in

24 die Pensionsversicherung inkludiert - dies erfolgte 1993 mit der Einführung der so genannten Bäuerinnenpension und 1995 mit der Senkung der Versicherungsgrenze - diese Einbeziehungen hatten allerdings nur einen äußerst kurzfristigen Effekt. Im Beobachtungs- und Prognosezeitraum steigt die Pensionsquote kontinuierlich an, und zwar von im Jahr 2009 auf im Jahr 2015 und weiter auf im Jahr Hier kommt zum Tragen, dass zwar der Pensionsstand kontinuierlich sinkt, die Zahl der Pflichtversicherten aber ebenfalls, und zwar stärker, abnimmt. Die Umkehrung der Pensionsquote ergibt eine Zahl die angibt, wie viele Pflichtversicherungen jeweils einer Pensionsleistung gegenüberstehen und ist in Übersicht 14a abgebildet. Auch hier zeigt sich, dass im Bereich der Selbständigen das günstigste Verhältnis zwischen Pensionisten und Aktiven vorliegt. Während hier einer Pension deutlich mehr als 2 Versicherte gegenüberstehen, sind es im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung im Jahr ,8 Versicherte, mit weiterhin sinkendem Trend. Bei den Unselbständigen ist eine relativ stabile Entwicklung sowohl im Beobachtungszeitraum als auch im Prognosezeitraum zu sehen, wobei im Jahr 2021 mit 1,68 sogar ein geringfügig höherer und damit besserer Wert erwartet wird als im Jahr 2015 mit 1,65. Über die gesamte Pensionsversicherung betrachtet zeigt sich auch hier, dass das erwartete Steigen der Pflichtversicherten und das auch aufgrund der gesetzten Maßnahmen der letzten Jahre zu erwartende langsamere Steigen der Pensionsleistungen zu einer Entlastung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Pensionisten führt.

25 Beiträge für Teilversicherte Seit dem sind zur Finanzierung der Beitragszeiten für Teilversicherte (ehemals Ersatzzeiten ) gemäß 8 Abs. 1 Z 2 ASVG und 52 Abs. 4 ASVG sowie den Parallelbestimmungen in GSVG und BSVG folgende Zahlungsströme vorgesehen: Für Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Sonderunterstützungsgesetz, dem Überbrückungshilfegesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz sind die Beiträge vom Arbeitsmarktservice (AMS) zu tragen, seit 2014 auch die Beiträge für Bezieher eines Umschulungsgeldes (berufliche Rehabilitation). Für Zeitsoldaten werden die Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung herangezogen, für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Universitäten erfolgt die Finanzierung durch Versicherte und durch Dienstgeber. Für Bezieher einer Leistung aufgrund Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Familienhospizteilzeit oder Pflegeteilzeit ( 21c BPGG) werden die Beiträge ab 2014 aus dem Budget der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz - geleistet (ARÄG 2013, BGBl. 138/2013). Für Zeiten der Kindererziehung werden Beiträge aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes herangezogen. Dabei beträgt der Anteil aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in den Jahren 2005 bis % und ab %. Im Budgetbegleitgesetz 2011 wurde dieser Anteil für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 von 75% auf 72% herabgesetzt. Seit 2016 beträgt der FLAF-Anteil 75%. Aufgrund des Familienzeitbonusgesetzes (BGBl. I Nr. 53/2016) werden beginnend mit 1. März 2017 die Bezieher des Familienzeitbonus in die Gruppe der Teilversicherten nach 8 Abs. 1 Z 2 ASVG lit. k einbezogen. Die Beiträge sind mit dem Beitragssatz von 22,8 % von der Höhe des Familienzeitbonus zu bemessen und werden zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds getragen.

26 Für Wochengeldbezieher, Krankengeldbezieher, Rehabilitationsgeldbezieher (medizinische Rehabilitation), sowie Präsenz- und Ausbildungsdienstleistende, Zivildiener und Übergangsgeldbezieher (in den Jahren 2012 und 2013 auch für Bezieher einer Familienhospizkarenz) werden die Beiträge vom Bund getragen. Daher sind sie Teil des Bundesbeitrags (siehe Kap. 5) Die Zahlungsströme sind in der Übersicht 20 dargestellt. Die unterschiedlich hohen Änderungsraten beim AMS in den Jahren 2009, 2010 und 2012 bis 2014 ergeben sich einerseits aus der unterschiedlich hohen Arbeitslosigkeit, haben aber auch verrechnungstechnische Gründe durch unterschiedliche hohe Abrechnungen aus Vorjahren. Die Steigerung beim FLAF im Jahr 2010 in Höhe von 53,1% spiegelt die Erhöhung des FLAF-Anteiles von 50% auf 75% in diesem Jahr wider. Ab dem Jahr 2011 war vom FLAF nur ein Anteil von 72% zu leisten (Budgetbegleitgesetz 2011). Diese Regelung galt bis einschließlich Seit 2016 beträgt der FLAF-Anteil 75%. Die unterschiedlichen Änderungsraten sowohl bei den Leistungen des FLAF als auch bei den Beiträgen der UG22 für Zeiten der Kindererziehung sind auf Aufrollungen im Beobachtungszeitraum zurückzuführen. Beiträge für Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, die seit 2014 zu leisten sind, finden sich in der Rubrik Bezieher von Wochen-, Kranken- und Rehabilitationsgeld, was die hohen Steigerungen 2014 und 2015 erklärt. In der Übersicht 21 ist die Entwicklung der gesamten Erträge der PV-Träger dargestellt, also die Summe aus Pflichtbeiträgen, Beiträgen für Teilversicherte die nicht aus dem Bundesbudget finanziert werden, sonstigen Beiträgen, Vermögenserträgnissen und übrigen Erträgen, allerdings ohne Bundesmittel.

27 Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung Unter Bundesbeiträgen sind in diesem Abschnitt, entsprechend den Haushaltsvorschriften des Bundes, folgende zu verstehen: Beiträge für Teilversicherte gem. 52 Abs. 4 Z 1 ASVG, 27e Z 1 GSVG, 24e Z 1 BSVG (bereits im Kap. 5 beschrieben) Partnerleistung gem. 27 Abs. 2 Z 2 GSVG, 8 FSVG, 24 Abs. 2 Z 2 BSVG Ausfallhaftung gem. 80 Abs. 1 ASVG, 34 Abs. 1 GSVG, 31 Abs. 1 BSVG. Während die Beiträge für Teilversicherte, die aus der Budgetuntergliederung Pensionsversicherung (UG22) geleistet werden, und die Partnerleistung in ihrer Höhe von der Größe der zugrundeliegenden Personengruppen bzw. die Partnerleistung zusätzlich von den zugrundeliegenden Beitragsgrundlagen und dem jeweils gültigen Beitragssatz abhängen, ist die Ausfallhaftung als Abdeckung des verbleibenden Differenzbetrags aus Einnahmen und Ausgaben der Pensionsversicherungsträger konzipiert. Da die Ausfallhaftung rund 85% des Bundesbeitrags ausmacht, wird dieser im Wesentlichen durch die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Pensionsversicherungsträger bestimmt. Die Übersichten 18, 21, 22 und 23 geben einen Überblick über die Entwicklung der Bundesbeiträge. Für das Jahr 2015 hat sich nach Vorliegen der endgültigen Erfolgsrechnungen insgesamt ein Absinken des Bundesbeitrages um 1,1% gegenüber dem Vorjahr ergeben (ASVG -2,3%, GSVG/FSVG +0,4%, BSVG +1,7%). Für den Prognosezeitraum wird wieder mit Steigerungen des Bundesbeitrages in der gesamten Pensionsversicherung zwischen 2,9% (2016) und 7,6% (2020) gerechnet, durchschnittlich bedeutet das einen jährlichen Anstieg um 5,6%. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Gesamtaufwendungen im Prognosezeitraum jährlich um durchschnittlich 3,91% steigen, die Steigerungen bei den Erträgen liegen bei durchschnittlich 3,38% pro Jahr. Insgesamt beträgt die Steigerung des Bundesbeitrages im gesamten Prognosezeitraum +38,5% - zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass das Basisjahr 2015 einen niedrigeren Wert aufweist als das Jahr 2014 und daher eine niedrige Vergleichsbasis darstellt. Auch ist anzumerken, dass die Anstiege auf nominellen Werten beruhen, somit auch eine Inflationskomponente von rd. 10,3%

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