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1 Pensionen "Neue Rechtslage" für ab geborene Personen Stand Juli 2017 PENSIONSVERSICHERUNG

2 Wir informieren über... Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; also für jene Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet grundsätzlich auf Versicherte Anwendung...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben;...die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten vor und ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben. Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts anderes bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin anzuwenden. Ihre VAEB Aufgaben der Pensionsversicherung 4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn 6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch 10 Die Versicherungszeiten nach dem APG 10 Zugehörigkeit - Zuständigkeit 13 Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick 14 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte 19 Das Pensionskonto 48 Pensionskonto NEU - Die Kontoerstgutschrift 51 Pensionsberechnung 59 Die Höherversicherung 66 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension 68 Kinderzuschuss 75 Ausgleichszulage 77 Das Pflegegeld 80 Altersteilzeit 84 Heimopferrente 85 Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 86 Die knappschaftliche Pensionsversicherung 99 Anhang: Beilage zur Definition von "Schwerarbeit" 112 Service- und Beratungsstellen der VAEB 114 Impressum 118

3 Aufgaben der Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, den versicherten Personen, und nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen durch Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle» des Alters,» der geminderten Arbeitsfähigkeit und» des Todes. Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet man als Eigenpensionen. Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nennt man Hinterbliebenenpensionen. Eigenpensionen zu diesen gehören: die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich der Feststellung des Berufsfelds die Alterspension die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit) die Korridorpension die Schwerarbeitspension Hinterbliebenenpensionen zu diesen gehören: die Witwen- und Witwerpension die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner die Waisenpension Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechts notwendig werden. 4 5

4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn Antrag Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers. Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Serviceund Beratungsstellen einzubringen. (siehe Anhang ab Seite 114) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der allgemeinen Verwaltung (z.b. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht. Stichtag Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten. Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Pensionsbeginn» Alterspensionen fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. 6 7

5 Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu stellen.» Bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen, jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein. Eine Pension fällt des Weiteren ohne weitere Antragstellung an, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld auf Grund des Vorliegens von voraussichtlich dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit entzogen wird.!» Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn. Ausnahmen: Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. 8 9

6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag» der Versicherungsfall eingetreten ist und» eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt. Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden. Die Versicherungszeiten nach dem APG Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005:» Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit;» Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle);» Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich: Selbstversicherung Weiterversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten Ausführliche Informationen über "Die freiwillige Versicherung" finden Sie ab Seite 86. Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten Arten von Versicherungszeiten nach dem APG und die entsprechenden Beitragsgrundlagen: 10 11

7 Versicherungszeiten Beitragsgrundlagen Zugehörigkeit - Zuständigkeit Arbeitslosengeld Überbrückungshilfe Übergangsgeld (AMS) Weiterbildungsgeld 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldbezuges Umschulungsgeld 71,97 (tägl. Wert für 2017*)) Notstandhilfe und erweiterte Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug dieser Leistung wegen Anrechnung des Partnereinkommens Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Übergangsgeld (ASVG) Krankengeld Rehabilitationsgeld Wochengeld Präsenzdienst- und Ausbildungsdienst, Zivil- und Auslandsdienstleistende Kindererziehung Zeitsoldaten Pflegeteilzeitkarenzgeld Familienhospizkarenz 92 % von 70 % der Bemessungsrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes diese Leistungshöhe das 30fache der (tägl.) Bemessungsgrundlage des Krankengeldes das 30fache des (tägl.) Wochengeldes 1.776,70 (monatlicher Wert für 2017*)) 1.776,70 (monatlicher Wert für 2017*)) 133 % des Monatsgeldes *) Diese Werte unterliegen der jährlichen Anpassung! das aliquote Pflegekarenzgeld fallbezogen Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der sie/er zugehörig ist. Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt. Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig

8 » Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegt.» Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick Alterspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahrs*) Männer: Vollendung des 65. Lebensjahrs *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Es müssen zum Pensionsstichtag mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate (= 7 Jahre)*) auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. *) Für die Erfüllung der Voraussetzung von 84 Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt: - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, - Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3 sowie - Zeiten der Familienhospizkarenz und - Zeiten des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Übergangsbestimmung Eintritt des Versicherungsfalls Diese Pensionsleistung kommt nur mehr für Frauen zur Anwendung. Als frühestmögliches Pensionsantrittsalter gilt das in der folgenden Tabelle angegebene Alter

9 Tabelle: Pensionsantrittsalter Frauen geboren am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis ab frühestmöglicher Pensionsantritt Pensionsantritt Regelpensionsalter Anfallsalter Frauen 59 Jahre + 1 Monat 59 Jahre + 2 Monate 59 Jahre + 3 Monate 59 Jahre + 4 Monate 59 Jahre + 5 Monate 59 Jahre + 6 Monate 59 Jahre + 7 Monate 59 Jahre + 8 Monate 59 Jahre + 9 Monate 59 Jahre + 10 Monate 59 Jahre + 11 Monate 60 Jahre Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) Mindestens 240 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenzund Zivildienst. oder mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum) Besondere Anspruchsvoraussetzung Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht - für Frauen mit Geburtsdatum ab bis , wenn mindestens Versicherungsmonate für die Leistungshöhe oder Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung nachgewiesen sind. *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenzund Zivildienst

10 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf Grund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung, gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung empfohlen. Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/- abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen. Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht. Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" für Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1955 Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Frauen, geb. ab bis das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) vorliegen *) Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis auch als Beitragsmonate: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes; - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges; 18 19

11 - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten), ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2017: EUR 177,91). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge ab 1959 (Frauen)/ ab 1955 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab , das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben: Geburtsdatum Antrittsalter Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr ,5. Lebensjahr Lebensjahr ,5. Lebensjahr ab Lebensjahr Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*) schrittweise von 504 auf 540 angehoben. Geburtsdatum erforderliche Beitragsmonate ab *) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes

12 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Schwerarbeit" Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 60. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) und Frauen, geb. ab bis das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) und mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ). *) Für die Prüfung, ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis 31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten: - bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; - Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken; - Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes; - Ersatzmonate des Krankengeldbezuges; - Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten).ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2017: EUR 177,91). Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden

13 Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalls Männer: Vollendung des 62. Lebensjahrs Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 480 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. *) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Besonderheiten: Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden. Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten 24 25

14 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen und Männer: Mindestversicherungszeit 60. Lebensjahr Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des 60. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag. *) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog der Pensionsversicherung erweitert

15 Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension soll Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn» in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde und Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch» innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag (für Geburtsjahrgänge bis 1963) bzw.» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag (für Geburtsjahrgänge ab 1964) eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/ Arbeiterin und/oder Angestellte/r ausgeübt wurde. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der Kindererziehung.» sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, 28 29

16 Ziel Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zumutbarkeit Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden. Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung der versicherten Person. Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig. Übergangsgeld für Geburtsjahrgänge bis 1963 Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963 Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn 30 31

17 » kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,» die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde,» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und sie/er...»... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab ) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern

18 Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor dem dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum 34 35

19 um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Härtefallregelung Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie» das 50. Lebensjahr vollendet hat,» unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,» mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und» nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Übergangsgeld. Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs 36 37

20 von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu berücksichtigen. Originäre Invalidität Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung). Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde. Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig. Unbefristete Gewährung Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge ab 1964 Eintritt des Versicherungsfalles Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn» die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,» kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht,» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und 38 39

21 » am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters) pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) siehe Seite 32 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit siehe Seite 34 Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Anstelle der befristeten Gewährung einer Pension treten für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld. Rehabilitationsgeld Für Personen, die ab dem geboren sind, besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt. Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gewährt

22 Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige Pensionsversicherungsträger. Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung einer Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen. Dauer des Anspruchs Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgezahlt. Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, in dem sie ihren Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Die versicherte Person ist vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hinzuweisen. Genauere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger. Umschulungsgeld Für Personen, die ab dem geboren sind, besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, Berufsschutz vorliegt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen beim regional 42 43

23 zuständigen Arbeitsmarktservice erfolgt, ansonsten mit der Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme. Die versicherte Person ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld geltend gemacht werden. Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Nach durchgeführten Maßnahmen der Rehabilitation ist in jedem Fall die Tätigkeit zumutbar, für die die versicherte Person durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Medizinische Rehabilitation Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch den Pensionsversicherungsträger erbracht. Antrag auf Feststellung Eine versicherte Person kann einen Antrag auf Feststellung stellen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Dieser Antrag dient ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Ein Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitsbzw. Knappschaftsvollpension gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes

24 Hinterbliebenenpension Eintritt des Versicherungsfalls Mit dem Todestag Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen Versicherten) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab ) ohne bestimmte zeitliche Lagerung - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall des Todes entfallen. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw

25 Das Pensionskonto Kontoführung Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der KontoinhaberIn in ihrem/seinem Erwerbs leben erwirbt. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag für die Pension fällt. Inhalt des Pensionskontos Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu erfassen:» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (z.b. wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst);» die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung;» die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift); Die Teilgutschrift errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen Kalenderjahres multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78.» die Gesamtgutschrift; Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den aufgewerteten und addierten Teilgutschriften.» die von und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeiträge);» die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge

26 Kontomitteilung Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) übermittelt. Die unverbindliche Kontomitteilung enthält:» die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr;» die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge;» die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und» die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. Pensionssplittung für Jahre der Kindererziehung Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.b. für Arbeitslosengeld), können nicht übertragen werden. Die Übertragung von Teilgutschriften (insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften) hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen zu erfolgen und muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes beantragt werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist nicht mehr widerrufbar. Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Für alle Personen, die ab dem geboren sind und bis zum mindestens ein Versicherungsmonat nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) (das sind Versicherungsmonate vor dem ) erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum zu ermitteln. Keine Kontoerstgutschrift ist zu ermitteln, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (das sind Versicherungsmonate ab dem ) vorliegen

27 Berechnung der Kontoerstgutschrift Es werden zunächst zwei fiktive Alterspensionen (Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag) zum ermittelt.» Ausgangsbetrag Als Ausgangsbetrag wird eine Pension nach dem Altrecht (ASVG) wie folgt berechnet: Als Bemessungsgrundlage wird die Summe der, vom Eintritt in die Pensionsversicherung bis vorliegenden, 336 (= 28 Jahre) höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger als 336 Beitragsmonate vor, wird die Bemessungsgrundlage aus der Summe der vorliegenden Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet und durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt. Für Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 % erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 % erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage sind vor dem erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nicht heranzuziehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Versicherungszeiten, die auf Grund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld bzw. Wochengeldbezug, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sowie Kindererziehung erworben wurden. Die Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen hat mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren zu erfolgen. Die dafür gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren werden zum mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht, vervielfacht. Der Steigerungsbetrag beträgt für je 12 Versicherungsmonate 1,78 % ( knappschaftlicher Prozentsatz: 1,955 %). Dabei sind alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis erworbenen Versicherungsmonate zu berücksichtigen. Die Pension ist unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln

28 » Vergleichsbetrag Als Vergleichsbetrag ist eine zweite Pension nach den am geltenden Bestimmungen zur Parallelrechnung zum 1. Jänner 2014, unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist (also ohne Abschläge) und ohne besonderen Steigerungsbetrag (für Beiträge zur Höherversicherung) bzw. einem gebührenden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu ermitteln. Von diesem Vergleichsbetrag sind eine vom Geburtsjahrgang der versicherten Person abhängige prozentuelle Untergrenze und eine Obergrenze zu bilden (siehe folgende Tabelle). Jahrgang Untergrenze Obergrenze ,5 % 101,5 % ,3 % 101,7 % ,1 % 101,9 % ,9 % 102,1 % ,7 % 102,3 % ,5 % 102,5 % ,3 % 102,7 % ,1 % 102,9 % ,9 % 103,1 % ,7 % 103,3 % ab ,5 % 103,5 % Der Ausgangsbetrag ist mit der vom Vergleichsbetrag errechneten Untergrenze und Obergrenze wie folgt zu vergleichen (siehe folgende Möglichkeiten). Liegt der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und Obergrenze, gilt das 14-fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift. Ausgangsbetrag 2.000,00 Vergleichsbetrag 2.050,00 Jahrgang 1962: Untergrenze: 97,1 % von 2.050,00 = 1.990,55 Obergrenze: 102,9 % von 2.050,00 = 2.109,45 Die Kontoerstgutschrift beträgt 2.000,00 x 14 = ,00 Ist der Ausgangsbetrag niedriger als die Untergrenze, gilt das 14-fache der Untergrenze als Kontoerstgutschrift für das Jahr Ausgangsbetrag 2.000,00 Vergleichsbetrag 2.100,00 Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,1 % von 2.100,00 = 2.060,10 Obergrenze: 101,9 % von 2.100,00 = 2.139,90 Die Kontoerstgutschrift beträgt 2.060,10 x 14 = ,

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