Rechtsverbindlicher Handel im Internet auf Basis sicherer Verzeichnisdienste

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1 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) Fachbereich Informatik, Mathematik und Naturwissenschaften, Lehrbereich Informatik Diplomarbeit Rechtsverbindlicher Handel im Internet auf Basis sicherer Verzeichnisdienste zur Erlangung des akademischen Grades eines Diplominformatikers (FH) Michael Weiser Betreuer: Prof. Dr. Klaus Bastian, Dipl. Inf. (FH) Thomas Wabner Leipzig 17. Februar 2004

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Zielstellung Gliederung Zielgruppe Rechtsverbindlicher Handel Einführung Rechtliche Rahmenbedingungen Eigenschaften Probleme im elektronischen Handel Rechtssicherheit Symmetrie Technische Voraussetzungen Das Schuldvertragsmodell nach Wabner Einführung Abstrakter Protokollentwurf Grundlegende Erwägungen Ein asynchrones Protokoll Praktische Erwägungen Ein synchrones Protokoll Ein hybrides Protokoll Gegenüberstellung Konkrete Protokollausprägung Dokumente Nachrichten Übertragungsverfahren Gesamtsicht Beispielrealisierungen Das asynchrone Protokoll mittels elektronischer Post und PGP Das Hybridprotokoll mittels TCP und TLS Zusammenfassung Erweiterung um Verzeichnisse Schlüsselinfrastruktur Abfrage von Daten der Schuldvertragszentren Auffinden von Anbietern und Produkten Sichere Abfrage von Daten über Nutzer Speicherung von Bestandsdaten Speicherung von Vertragsentwürfen Zusammenfassung ii

3 3. Sichere Verzeichnisdienste Einführung Einordnung Existierende Verzeichnisdienste DNS WHOIS X LDAP Verallgemeinerung Sicherheitsgrundlagen Sicherheitsbetrachtungen Anforderungen Komponenten Übertragungswege Systemagent Nutzeragent Interaktion der Komponenten Verfügbarkeit Vertraulichkeit Integrität Konkretisierung DNS WHOIS X LDAP Zusammenfassung Eine Infrastruktur zum elektronischen Handel Umsetzbarkeit Schlüsselinfrastruktur Abfrage von Daten der Schuldvertragszentren Auffinden von Anbietern und Produkten Sichere Abfrage von Daten über Nutzer Speicherung von Bestandsdaten Speicherung von Vertragsentwürfen Prototypische Referenzimplementation Überblick Verzeichnisdienst Softwarekomponenten Testumgebung Beispielgeschäft Zusammenfassung iii

4 5. Zusammenfassung Schlußfolgerungen Ausblick Rechtsverbindlicher Handel Sichere Verzeichnisdienste Schlußworte A. Relevante Regelungen des BGB B. Verzeichnisschemadefinition C. Zugriffsrechtedefinitionen D. Aufbau des beiliegenden Datenträgers Index Abkürzungen Begriffe und Definitionen Literatur iv

5 Abbildungsverzeichnis 2.1. Vertrag mit Schuldverhältnissen im Rechtssystem Zustandekommen und Erfüllung des Vertrages Schema des Modells nach Wabner Erweitertes Schema des Modells nach Wabner Entwurf eines asynchronen Protokolles Handelsplatz im Modell nach Wabner Schuldnerbenachrichtigung der Schuldvertragszentren Entwurf eines synchronisierten Protokolles Entwurf eines hybriden Protokolles Abstraktion von Dokument, Nachricht und Übertragungsverfahren Organisation des DNS-Namensraums (Beispiel) Unterschied zwischen Zonen und Domains (Beispiel) Rekursiv auflösender DNS-Server Rekursiv auflösender DNS-Resolver Beispielsitzung mit whois Schema der Nutzung des WHOIS-Systems Schema der Nutzung des WHOIS++-Systems Schema der Nutzung des RWhois-Systems Aufbau der Verzeichnis-Informations-Basis in X Hierarchie der Verzeichnis-Informations-Basis in X X.500 Verzeichnisschema Modell des verteilten X.500 Verzeichnisses X.500 Systemagenten mit Verkettung X.500 Systemagenten mit Verweisen Schema des Verzeichniszugriffs Schema eines verteilten Verzeichnisses Sicherheitsraum Verteilte Bearbeitung von Verzeichnisoperationen Operationen mit Mittelmann Abschneiden von Operationen Komponenten und Interaktion der Referenzimplementation Personeneintrag mit Adreßinformationen (Beispiel) Delegationsschema des Verzeichnisses der Testumgebung Aufbau des Verzeichnisses der Testumgebung Konfigurationsdatei des Warenschuldvertragszentrums Beschreibungsdatei eines Beispielgeschäftes Beispielvertrag v

6 Tabellenverzeichnis 2.1. Gegenüberstellung der Protokollvarianten Hervorgehobene Namen der Akteure der Testumgebung vi

7 Kapitel 1 Einführung Um das Jahr 1999 verbreitete sich in der Computerbranche eine Euphorie rund um den sogenannten e-commerce. Es wurde davon ausgegangen, daß innerhalb kürzester Zeit ein großer Anteil des Handels elektronisch ablaufen würde. Neben der Anbahnung des Geschäftes sollten idealerweise auch Zahlung und Lieferung mindestens elektronisch unterstützt, wenn nicht sogar komplett digital abgewickelt werden. Man überschlug sich mit Umsatzprognosen, die steil steigende Kurven und große Zahlen zeigten. Mancher verstieg sich sogar zu Prophezeiungen eines Übergangs von einer Papier- zur Digitalökonomie.[1, 2] Doch die Vision trat nicht ein. Umsätze und vor allem Gewinne blieben bis auf einige spezielle Felder gering. Viele der neuen e-commerce-firmen fielen insbesondere im Rahmen des Einbruchs des Neuen Marktes im Jahr 2000 wieder vom Markt. Wer sich heute behaupten will, muß entweder wie amazon.com ein spezielles Segment besetzen und darin ein genügend großes Volumen aufbauen oder wie ebay eine vollständig neue Dienstleistung umsetzen. Und der Papierverbrauch steigt nach wie vor, gerade aufgrund der Digitalisierung.[6, 7, 106, 107] Der junge e-commerce leidet unter hoch gesteckten Zielen und Erwartungen. Die mangelhaften Begriffsfindungen und irreführenden Analogien, wie ebays Auktionsparadigma, steigern die Unklarheiten zusätzlich. Auch die verschiedenen Klassifikationen und Betrachtungsweisen zum Thema verwirren mehr, als sie klären. Die Unterteilung in Business-to-Consumer (B2C) und Business-to-Business (B2B) beispielsweise scheint weniger daher zu rühren, daß verschiedene Gebiete tatsächlich unterschiedliche Blickwinkel erfordern. Vielmehr entsteht der Eindruck, daß eine willkürliche Einteilung mit Schwerpunkt auf technischen Einzelheiten vorgenommen wird, da man des Gesamtproblems nicht Herr wird. Andere Vorschläge behandeln 1

8 1. Einführung wiederum Teilaspekte umfassend, vernachlässigen jedoch die Vereinigung der Teile zu einer funktionierenden Infrastruktur.[1, 2, 4, 5] Im folgenden soll daher mit Bedacht vom elektronischen Handel statt des e- Commerce gesprochen werden. Anhand des Schuldvertragsmodells für den elektronischen Handel nach Wabner[25] wird eine infrastrukturelle, systematische Betrachtung versucht, die die Begriffsfindung und Bewertung von Analogien und Technologien unterstützt Zielstellung Im Rahmen dieser Arbeit soll der rechtsverbindliche Handel im Internet ausgehend vom Vorschlag eines Schuldvertragsmodells für den elektronischen Handel nach Wabner[25] untersucht werden. Hierzu wird das Modell als normativ angenommen und auf seine technische Umsetzbarkeit hin untersucht. Insbesondere Einsatzmöglichkeiten von zentralisierten Verzeichnissen in Form von Verzeichnisdiensten sollen grundlegend betrachtet werden. Ziel ist ein erster Ausblick auf eine Infrastruktur des elektronischen Handels. Es ist abzusehen, daß Verzeichnisse beim Einsatz im Modell nach Wabner verschiedenste Sicherheitskriterien erfüllen müssen. Daher soll der besondere Schwerpunkt der Betrachtung auf der Herstellung und Wahrung von Sicherheit in Verzeichnisdiensten liegen. Es wird weiterhin angenommen, daß die Themengebiete des rechtsverbindlichen Handels und sicheren Verzeichnisdienste einander ergänzen. Zum einen werden die Möglichkeiten der Verzeichnisdienste einer Umsetzung des Modells zugute kommen, zum anderen können mit einer Erweiterung des Modelles auch vermehrt Einsatzgebiete für Verzeichnisse gefunden werden. Entsprechend soll die Betrachtung möglichst umfassend erfolgen. Details einer Umsetzung des Modells müssen erarbeitet werden, um Anwendungen für Verzeichnisse auf allen Ebenen erkennen zu können. Daneben soll die Betrachtung der Sicherheit von Verzeichnisdiensten universell erfolgen, um die Umsetzbarkeit der Vorschläge belegen und eventuell neue Einsatzmöglichkeiten erkennen zu können. Eine prototypische Implementation einer Handelsinfrastruktur soll die gewonnenen Erkenntnisse praktisch belegen Gliederung Die Arbeit gliedert sich in drei wesentliche Teile. In Kapitel 2. Rechtsverbindlicher Handel wird eine Einführung in die Grundlagen des elektronischen Handels gegeben und mit dem Schuldvertragsmodell nach Wabner[25] eine neuartige Sichtweise und ein Werkzeug für systematische Betrachtungen vorgestellt. Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen für Verzeichnisse werden am Ende des Kapitels motiviert und bilden den Rahmen der Sicherheitsbetrachtungen des nächsten Kapitels. 2

9 1. Einführung In Kapitel 3. Sichere Verzeichnisdienste werden eine Reihe von Verzeichnisdienstimplementationen vorgestellt und zu einem allgemeinen Verzeichnismodell abstrahiert. An diesem erfolgen umfassende Sicherheitsbetrachtungen, die am Ende des Kapitels für die zu Beginn vorgestellten Implementationen konkretisiert werden. Das Kapitel ist mit Bedacht als geschlossenes Themengebiet gehalten, da die Betrachtungen allgemeingültig und auch in anderem Kontext anwendbar sind. Es kann als allgemeine Einführung in Verzeichnisdienste herangezogen werden und gibt einen umfassenden Überblick zur Sicherung von Verzeichnisdiensten und verteilten Systemen allgemein. Kapitel 4. Eine Infrastruktur zum elektronischen Handel kommt auf die in Kapitel 2. Rechtsverbindlicher Handel motivierten Einsatzgebiete für Verzeichnisdienste zurück und konkretisiert sie auf Basis der Ergebnisse des vorangegangenen Kapitels. Entsprechend des Titels werden das Modell nach Wabner und Verzeichnisdienste zu einer Infrastruktur für den elektronischen Handel vereinigt. Im zweiten Teil des Kapitels wird zur Ergänzung und Überprüfung der bisherigen theoretischen Betrachtungen eine prototypische Referenzimplementation dieser Infrastruktur mit ihren einzelnen Komponenten vorgestellt. Im Anschluß an diese drei wesentlichen thematischen Teile werden die erzielten Ergebnisse in Kapitel 5. Zusammenfassung noch einmal im Überlick dargestellt und ein Ausblick auf weitere Möglichkeiten der Betrachtung und fortführender Untersuchungen gegeben. Die nachfolgenden Anhänge beinhalten Hilfen zur einfacheren Arbeit mit dem Text. Relevante Auszüge des Bürgerlichen Gesetzbuches[8] finden sich genauso wie Konfigurationsbeispiele der Referenzimplementation. Auf sie wird an den entsprechenden Stellen im Text verwiesen. Weiterhin finden sich am Ende der Arbeit ein Verzeichnis aller verwendeten Abkürzungen mit Literaturhinweisen und ein Glossar wichtiger Fachbegriffe und ihrer Definitionen Zielgruppe Die vorliegende Arbeit kann je nach Interessengebiet auf unterschiedliche Art gelesen werden. Die vorgegebene Gliederung gibt hierzu einen breiten Überblick der besprochenen Themen. Beim sequentiellen Lesen kann die Tiefe der Betrachtung variiert werden, indem beispielsweise die Einzelheiten der Umsetzung des Modells nach Wabner (Abschnitt bis Abschnitt 2.2.4), der Sicherheitsbetrachtungen an Verzeichnisdiensten (Abschnitt 3.3) oder der prototypischen Implementation (Abschnitt 4.2) nur überflogen werden. Hauptsächlich am elektronischen Handel und seiner Umsetzung nach dem Schuldvertragsmodell nach Wabner interessierten Lesern sollte die Lektüre der Einführung und Zusammenfassung von Kapitel 3. Sichere Verzeichnisdienste ausreichen, um den darauf aufbauenden Betrachtungen folgen zu können. Allerdings erschwert sich so auch das Verständnis der in Abschnitt 4.2 vorgestellten Referenzimplementation sowie des Ausblicks zu Verzeichnisdiensten in Abschnitt

10 1. Einführung Leser, die insbesondere an der Sicherung von Verzeichnisdiensten interessiert sind, können als Beispiel und Motivation Abschnitt 2.3 überfliegen und dann direkt zu Kapitel 3. Sichere Verzeichnisdienste springen. Dort erhalten sie eine allgemeine und nicht spezifisch auf das Modell nach Wabner ausgerichtete Betrachtung sicherer Verzeichnisdienste. Zur weiteren Verdeutlichung kann die Lektüre von Abschnitt 4.1 und Abschnitt 4.2 im darauffolgenden Kapitel 4. Eine Infrastruktur zum elektronischen Handel herangezogen werden. Abschließend gibt Abschnitt einen Ausblick auf verbliebene Problemstellungen und Untersuchungsmöglichkeiten. 4

11 Kapitel 2 Rechtsverbindlicher Handel Das folgende Kapitel behandelt den rechtsverbindlichen Handel als Grundlage des elektronischen Handels im Internet. In Abschnitt 2.1 wird hierzu eine allgemeine Einführung in die zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben und eine Reihe von Eigenschaften und Problemen des elektronischen Handels eingeführt. Darauf folgt die Vorstellung des Schuldvertragsmodells nach Wabner[25] sowie seiner Umsetzung nach Schilha[28]. In Abschnitt 2.3 wird aufgezeigt, wie Verzeichnisse eine solche Implementation unterstützen können. Dies bildet die Überleitung zu Kapitel 3. Sichere Verzeichnisdienste, in dem verschiedene Verzeichnisdienstimplementationen und ihre Sicherheit betrachtet werden Einführung Der elektronische Handel hat nach einer Phase der Euphorie mit hoch gesteckten Erwartungen mit dem Einbruch des Neuen Marktes einen deutlichen Dämpfer erfahren. Dieses Scheitern ist aus heutiger Sicht auf eine Vielzahl von Problemen zurückzuführen. Diese sind teilweise praktischer Art, teilweise aber auch grundsätzlicher Natur, wie im folgenden herausgearbeitet werden soll. Dazu werden zuerst die rechtlichen Voraussetzungen untersucht, wie sie für althergebrachte Geschäfte gelten. Auf Basis der Ergebnisse dieser Untersuchung werden dann allgemeine Anforderungen an den Handel herausgearbeitet. Danach soll anhand praktischer Beispiele herausgestellt werden, daß der elektronische Handel Teile dieser Voraussetzungen vernachlässigt und so nicht funktionieren kann. 5

12 2. Rechtsverbindlicher Handel Rechtliche Rahmenbedingungen In diesem Abschnitt sollen kurz die rechtlichen Grundlagen des klassischen Handels besprochen werden, um im weiteren den elektronischen Handel im Vergleich dazu einordnen zu können. Grundlage hierzu bildet das Vertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)[8], dessen Regelungen auch später noch mehrfach als Referenz herangezogen werden. Daher finden sich die wichtigsten der für diese Besprechung zutreffenden Paragraphen in Anhang A. Relevante Regelungen des BGB am Ende dieses Dokumentes zum einfachen Nachschlagen. Nach dem BGB und erläuternden Kommentaren[11, 13] ist ein Kaufvertrag ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Die Zweiseitigkeit beruht darauf, daß laut 433 BGB ein Kaufvertrag immer zwei Schuldverhältnisse enthält. Zum einen verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware, zum anderen ist der Verkäufer zur Übergabe der Ware verpflichtet und muß dem Käufer das Eigentum daran verschaffen. Jeder der beiden Vertragspartner ist also immer sowohl in der Rolle des Schuldners als auch des Gläubigers. Während der Gesamtvertrag also symmetrisch ist, besteht er aus zwei asymmetrischen Schuldverhältnissen mit entsprechender Rollenverteilung. Verträge wiederum sind zweiseitige Rechtsgeschäfte[12]. Der Begriff der Zweiseitigkeit bezieht sich dabei auf den Umstand, daß ein Kaufvertrag immer zwischen einem Käufer und einem Verkäufer geschlossen wird. Fehlt einer von beiden, kann kein Kaufvertrag zustandekommen. Rechtsgeschäfte schlußendlich sind [...] auf Herbeiführung einer bestimmten von der Rechtsordnung gebilligten Privatrechtsfolge gerichtete Willenserklärung[en] einer oder mehrerer Personen [11]. Dies bedeutet zum einen, daß alle Rechtsgeschäfte auf der zugrundeliegenden Rechtsordnung basieren und dadurch rechtssicher und verbindlich werden. Andererseits wird deutlich gemacht, daß Rechtsgeschäfte zwingend nur durch Willenserklärungen der beteiligten Parteien zustandekommen können. Dies trifft somit auch auf Verträge zu, wobei hier nun zwei sich deckende Willenserklärungen notwendig sind. Abbildung 2.1 zeigt diese Beziehung und ihre Einbettung in das zugrundeliegende Rechtssystem. Auf Basis dieser Darstellung wird ersichtlich, warum ein Vertrag auch als eine Art spezialisierter Rechtsraum innerhalb des zugrundeliegenden Rechtssystems betrachtet werden kann. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist dieser Rechtsraum zwingend erforderlich. Sollen Verträge über die Grenzen von Rechtssystemen hinweg geschlossen werden, müssen diese entsprechend miteinander vereinbar sein. Erst dann kann wiederum ein Rechtsraum für das Zustandekommen des Vertrages gefunden werden. Ein Vertrag kommt nun wie im oberen Teil von Abbildung 2.2 dargestellt immer so zustande, daß die beteiligten Parteien zwei sich deckende Willenserklärungen abgeben und danach eine von ihnen ein Angebot macht, das die andere annimmt. Zusätzlich zu den Willenserklärungen sind das Abgeben eines Angebotes und dessen Annahme zwingend für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich. Dies trifft auch auf alle Kaufverträge zu. 6

13 2. Rechtsverbindlicher Handel Rechtssystem Vertrag Schuldverhältnisse Schuld auf Zahlung Käufer Schuld auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums Verkäufer Abbildung 2.1. Vertrag mit Schuldverhältnissen im Rechtssystem Sind diese Schritte erfolgt, ist der Vertrag in Kraft und jeder der beiden Parteien stehen die Mittel des zugrundeliegenden Rechtssystems zu seiner Durchsetzung zur Verfügung. Hiernach folgt die Erfüllung der im Vertrag festgehaltenen Schuldverhältnisse durch die Vertragspartner, wobei sie sich üblicherweise Empfangsbestätigungen ausstellen, um so später jeweils die Erfüllung ihrer Schuld nachweisen zu können. Diese Rolle können durchaus auch externe Kontrollinstanzen wie hinzugezogene Dritte übernehmen, die später die Erfüllung bezeugen. Bemerkenswerterweise werden die Begriffe Eigentum, Vertrag und Rechtsgeschäft im BGB nicht tatsächlich definiert. Vielmehr liegt zu ihnen ein etabliertes rechtliches Verständnis vor, das den Regelungen des BGB nur noch indirekt zu entnehmen ist. Niemitz[27] zeigt basierend auf der Arbeit von Heinsohn und Steiger[30] weitreichende Ungereimtheiten in diesem Verständnis auf und bemüht sich um eine Begriffsklärung (siehe Begriffe und Definitionen). Diese fließt nachfolgend insbesondere in die Betrachtungen zum Schuldvertragsmodell nach Wabner[25] ein Eigenschaften Die oben erläuterten Regelungen haben eine Anzahl grundlegender Eigenschaften, die im folgenden anhand eines kurzen Beispiels herausgearbeitet werden sollen. Grundlage hierfür ist die Annahme, daß Käufer und Verkäufer daran interessiert sind, daß das Geschäft zustandekommt, da sie sich einen Vorteil davon versprechen. Gleichzeitig vertrauen sie sich jedoch nicht, da jeder sich auch in einer Schuldnerposition befindet, die er zwar gern verlassen würde, jedoch am liebsten, ohne seine Schuld tatsächlich erbringen zu müssen. Die sicherlich intuitivste Anwendung des Vertragsrechts findet im persönlichen Einkauf im Ladengeschäft statt. Der Verkäufer gibt hier durch Ausstellung der ausgepreisten Ware im Laden eine Willenserklärung zum Verkauf ab. Der Käufer sucht sich den gewünschten Kaufgegenstand aus und gibt dem gegenüber Verkäufer seinerseits durch Bringen zur Kasse eine Willenserklärung zum Kauf ab. Will der Käufer sparen, macht er dem Verkäufer ein Angebot über den Kauf der Sache zu 7

14 2. Rechtsverbindlicher Handel beiderseitige Willenserklärungen Angebot Annahme Käufer Erfüllung des Käufers Erfüllungsbestätigung Verkäufer Erfüllung des Verkäufers Erfüllungsbestätigung Abbildung 2.2. Zustandekommen und Erfüllung des Vertrages einem geringeren Preis als ausgezeichnet. Dies kann der Verkäufer nun entweder annehmen und damit den Vertrag zustandekommen lassen oder aber ablehnen und eventuell dem Käufer ein Gegenangebot über den Originalpreis oder einen etwas niedrigeren machen. Nimmt der Käufer dieses an, kommt der Vertrag wiederum zustande. Im hier besprochenen Fall ist dieser formlos und mündlich. Infolge des Zustandekommens des Vertrages geht es an die Erfüllung. Diese erfolgt aus Sicht des Verkäufers durch Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, wobei gleichzeitig nicht nur der Besitz, sondern auch das Eigentum an der Sache wechseln. Der Kunde erfüllt seine Schuld auf Zahlung gegenüber dem Verkäufer, indem er beispielsweise mittels Bargeld bezahlt. Daraufhin erhält er eine Empfangsbestätigung in Form des Kassenbons vom Verkäufer. Diese Quittung belegt für den Käufer die Übergabe des Geldes und damit die Erfüllung seines Teils des Vertrages. Der Verkäufer wiederum behält einen Durchschlag des Kassenbons, der die Übergabe der Ware und damit das Erlöschen des Schuldverhältnisses gegenüber dem Kunden bestätigt. Durch diese beiden Belege erhält jeder der beiden Beteiligten eine Empfangsbestätigung, die die Erfüllung der eigenen Schuld dokumentiert. Anhand dieses Beispiels können Rechtssicherheit und Symmetrie als zwei grundlegende Eigenschaften von Verträgen herausgearbeitet werden. Da sie eine wesentliche Rolle in der weiteren Besprechung spielen, sollen sie im folgenden genauer betrachtet werden. Rechtssicherheit Ein Vertrag ist prinzipbedingt rechtssicher, auch wenn er, wie beim Einkauf im Ladengeschäft, nahezu gleichzeitig zustandekommt und erfüllt wird. Durch seine Existenz als Rechtsgeschäft und dessen Verankerung im zugrundeliegenden Rechtssystem kann jede der beteiligten Parteien auf der Erfüllung ihrer vertraglich zugesicherten Forderungen bestehen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, kann er mit rechtlichen Mitteln belangt und alle Arten von Schadenersatz geltend gemacht werden. Alternativ kann der Vertrag für nichtig erklärt und eine eventuell bereits erfolgte Teilerfüllung rückgängig gemacht werden. Auch sind der Schluß des Vertrages und die damit hergestellten Schuldverhältnisse prinzipiell später nachvollziehbar und nicht abstreitbar. Hierbei hat selbstverständlich die 8

15 2. Rechtsverbindlicher Handel gewählte Form Einfluß auf die Einfachheit dieses Nachweises. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist einfacher zu belegen als der oben beschriebene mündliche Vertrag im Ladengeschäft. Dies ändert jedoch nichts an seiner rechtlichen Verbindlichkeit. Symmetrie Der oben besprochene Kauf im Laden ist insofern symmetrisch, als zwischen den beiden Beteiligten ein ausgeglichenes Maß an Vertrauen existiert. Insbesondere muß keiner von beiden dem anderen gegenüber einen Vertrauensvorschuß leisten. Dies wird dadurch erreicht, daß sowohl Vertragsschluß als auch -erfüllung räumlich wie zeitlich eng gekoppelt erfolgen. Die Vertrauenssymmetrie beruht also auf der Symmetrie des Vertragsschlusses und der ihr zugrundeliegenden Rechtssicherheit. Einen weiteren wichtigen Faktor stellt die Symmetrie der Erfüllung dar. Im obigen Beispiel können Käufer und Verkäufer durch ihre Anwesenheit am selben Ort zur gleichen Zeit den Vertragsabschluß und seinen Erfüllungsstand direkt überblicken. Es entstehen kein Zeitverzug oder zusätzliche Kosten durch eventuelle Anmahnung der Zahlung oder Warenlieferung. Im Versandhandel dagegen gestaltet sich dies gänzlich anders, da sich die Parteien hier weder räumlich noch zeitlich treffen und so sowohl Zustandekommen als auch Erfüllung des Vertrages zusätzlichen Problemen ausgesetzt sind. Weiterhin existiert im obigen Beispiel ein symmetrisches Maß an Wissen über den Vertragspartner. Es herrscht Informationssymmetrie. Durch die Wahl des mündlichen Vertrages als Form und die Zahlung mittels Bargeld kann der Kunde bis auf sein Erscheinungsbild im Laden sogar anonym bleiben. Auch das Geschäft selbst ist, bis auf seine Lage, anonym und könnte kurze Zeit später umgezogen sein. Keiner der Vertragspartner benötigt also für die Abwicklung des Kaufes mehr Informationen über den anderen als dieser von ihm, ohne hierfür jedoch die Rechtssicherheit opfern zu müssen. Der zugrundeliegende Vertrag bietet im Nachhinein immer die Möglichkeit, die Anonymität gezwungenermaßen aufheben zu lassen. Dies ist aus Sicht des Kunden offensichtlich ein Vorteil, da er ein berechtigtes Interesse daran hat, so wenige Daten wie möglich über sich preiszugeben. Dies ist umso relevanter, je weniger Kontrolle er über ihre spätere Verwendung hat. Der Verkäufer profitiert indirekt durch größere Akzeptanz der Kunden und der Möglichkeit, selber anonym zu sein, sollte er sich einmal in der Rolle des Käufers finden. Diese beiden Kriterien, Rechtssicherheit und Symmetrie, sollen im folgenden als grundlegend und auf alle Arten von Verträgen anwendbar betrachtet werden. Insbesondere werden sie herangezogen, um zu zeigen, daß sich viele Probleme des Handels allgemein und des elektronischen Handels im besonderen auf unzureichendes Vorhandensein oder mangelhafte Umsetzung dieser Eigenschaften zurückführen lassen. Ist beispielsweise der Vertragsschluß unzulänglich umgesetzt, wird das Rechtssystem ihn nicht als solchen akzeptieren. Ohne Vertrag kann jedoch auch keine Rechtssicherheit gewährleistet werden. Auch die Symmetrie kann unterschiedlich stark 9

16 2. Rechtsverbindlicher Handel ausgeprägt sein und muß in der praktischen Durchführung teilweise sogar gezielt aufgeweicht werden. Im Versandhandel zum Beispiel wird die Vertrauens- und Erfüllungssymmetrie durch den Verlust der engen zeitlichen und räumlichen Kopplung zu einer Asymmetrie zugunsten einer der beiden Parteien. Wird beispielsweise Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der Kunde im Vorteil, da er die Ware direkt erhält, jedoch erst später zahlen muß. Der Verkäufer hat zwar seinen Teil des Vertrages erfüllt, jedoch bis zum Eingehen der Zahlung keine Kontrolle über den Erfüllungsstand der Käuferseite. Ähnlich gestaltet sich die Zahlung per Nachnahme, wobei hier der Verkäufer im Vorteil ist, da er sich des Erhaltes des Geldes durch die Kassierung des Postboten bereits vor Übergabe der Ware sicher sein kann. Der Kunde muß sozusagen die Katze im Sack kaufen, da er das Paket vor Zahlung nicht öffnen darf, um den Inhalt zu überprüfen. Daneben geht in allen gängigen Abwicklungsformen des Versandhandels die Informationssymmetrie verloren. Der Verkäufer benötigt zur Lieferung zwingend Name und Anschrift des Käufers, während er gegenüber dem Kunden bis auf beispielsweise eine Telefonnummer weiterhin anonym bleiben kann. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit der Impressumspflicht nach 2 des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG)[10] bzw. 312c BGB[8] eine normative Deanonymisierung der Verkäufer eingeführt Probleme im elektronischen Handel Wie bereits einleitend erläutert, leidet der elektronische Handel an einer Reihe von Problemen, die seinen praktischen Einsatz behindern. Hierbei handelt es sich vor allem um grundlegende Problemstellungen, die entsprechend umfassender Lösungen bedürfen. Diese sollen im folgenden erläutert und anhand der elementaren Eigenschaften Rechtssicherheit und Symmetrie aus Abschnitt eingeordnet werden. Eine weitere Klasse von Problemen behandelt fehlende technische und infrastrukturelle Voraussetzungen zur Wahrung dieser grundlegenden Vertragseigenschaften und wird zuletzt besprochen Rechtssicherheit Die grundlegende Voraussetzung für das Zustandekommen eines rechtssicheren Vertrages ist das Vorhandensein eines Rechtsraumes für dessen Schluß. Grundlage hierfür ist ein Rechtssystem, das das Eigentum und damit auch das Vertragsrecht kennt. Innerhalb eines Staates, der ein solches besitzt, ist auch ein Rechtsraum für den rechtssicheren Vertragsschluß gewährleistet, da das eine die Grundlage des anderen bildet. Bei Ausdehnung des Vertragsschlusses über Staatsgrenzen hinweg muß auch der umgebende Rechtsraum mitwachsen, um die individuellen Rechtssysteme der beteiligten Staaten einzuschließen und eine gemeinsame Basis für Verträge zu schaffen. Im globalen Internet wird dieses zum Problem, da nach aktuellem Stand keine rechtssicheren, weltweiten Geschäfte möglich sind. Der zersplit- 10

17 2. Rechtsverbindlicher Handel terte globale Rechtsraum entzieht ihnen mit seinen inhomogenen Regelungen die Grundlage. Ein nicht so offensichtliches Problem ist die Frage, ob Verträge auf elektronischem Wege überhaupt zustandekommen können. Für klassische Verträge ist dies erklärt, indem Anforderungen an das Zustandekommen von Willenserklärungen, sowie das Unterbreiten und Annehmen des Angebotes formuliert sind, die sich in langjähriger Rechtspraxis bewährt haben. Insbesondere die Schriftform von Verträgen mit handschriftlicher Beglaubigung genießt hier einen hohen Stellenwert. Ähnliches existiert mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Signaturgesetzes (SigG)[9] und deren Gleichstellung zur handschriftlichen in 126 BGB[8] zwar auch für elektronische Dokumente, hat jedoch nicht dieselbe langjährige Rechtspraxis vorzuweisen.[3] Insbesondere das Zustandekommen von Willenserklärungen über elektronische Kanäle wie das Internet sowie der Status von Preisangaben auf Webseiten sind umstritten[14, 15]. Ursache hierfür ist oftmals das Fehlen oder die unzureichende Umsetzung technischer Maßnahmen zur rechtssicheren Anbahnung und Dokumentation von Geschäften. Gerade hier könnte der breite Einsatz elektronischer Signaturen Abhilfe schaffen, leidet jedoch an mangelnder Verfügbarkeit für den Endanwender und Unterstützung durch die Anbieter. Beide Probleme sind grundsätzlicher Natur und können nur durch Gesetzgebung und Rechtssprechung geklärt werden, wie es durch das Signaturgesetz und der darin geregelten Gleichstellung der elektronischen und schriftlichen Form bereits ansatzweise getan wird. Insbesondere können technische Maßnahmen keine Rechtssicherheit per se herstellen, da eine solche sich ausschließlich auf das zugrundeliegende Rechtssystem gründen kann. Im Gegenzug kann jedoch Rechtssicherheit dadurch hergestellt werden, daß im Rechtssystem festgelegt wird, unter Anwendung welcher technischer Verfahren es die getätigten Geschäfte als Rechtsgeschäfte anerkennt Symmetrie Im elektronischen Handel geht die räumliche und zeitliche Bindung zwischen Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluß und -erfüllung zwingend verloren. Sie wird sogar absichtlich mit dem Ziel minimiert, den für das persönliche Zusammentreffen notwendigen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand zu vermeiden. Dadurch sind elektronisch getätigte Geschäfte sofort allen aus dieser Asynchronität resultierenden Problemen ausgesetzt, insbesondere natürlich dem Verlust der Symmetrie. Dieser zeigt sich am deutlichsten im Wegfall der Anonymität des Käufers, da es praktisch keine für ihn anonymen Bezahl- und Lieferverfahren neben dem Bargeld und der persönlichen Abholung gibt. Der Verkäufer hingegen kann bei Bestellung über eine Website und Lieferung per Nachnahme bis auf Angabe eines Domainnamens anonym bleiben. Damit geht die Informationssymmetrie eindeutig verloren. Dies ist um so kritischer, wenn man bedenkt, wie kurzlebig Internetadressen sein können, und wie schwierig teilweise die Identität des tatsächlichen Betreibers einer Website festzustellen ist. Der Kunde hingegen muß meist etwas so langlebiges und persönliches wie seine Anschrift preisgeben. 11

18 2. Rechtsverbindlicher Handel Auch die Erfüllungssymmetrie leidet, sobald die Erfüllung beider Schuldverhältnisse nicht mehr gleichzeitig stattfindet. Aufgrund der Entkopplung können Käufer und Verkäufer den Stand der Erfüllung nur noch begrenzt überschauen und müssen ihrem Gegenüber einen entsprechenden Vertrauensvorschuß leisten. Auf Basis dessen ist auch die Vertrauenssymmetrie nicht mehr gewährleistet, da eine Partei sich gegenüber der anderen in einer besseren Position befindet. Diese Stellung kann sie ausnutzen, um sich einen einseitigen Vorteil zu verschaffen. Die andere Partei muß dann zur erfolgreichen Abwicklung des Kaufs einen Vertrauensvorschuß leisten, meist in Form von Daten über sich selbst oder sogar vorzeitiger Erfüllung ihrer Schuld Technische Voraussetzungen Die bisher besprochenen Probleme sind prinzipieller Natur und finden sich auch im althergebrachten Handel. Der elektronische Handel leidet daneben jedoch an einer Reihe spezifischer Probleme, die hauptsächlich fehlenden technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zuzuschreiben sind. So gibt es beispielsweise bis heute, trotz vieler Vorschläge[16, 17, 18, 19, 20], keine verbreiteten Systeme für Kleinstzahlungen (micro payments). Im klassischen Handel existiert mit dem Bargeld genau hierfür ein gebührenfreies, allgemeines und anonymes Zahlungsmittel. Es wird durch die Zentralbanken als gesellschaftliche Infrastruktur allen Nutzungswilligen zur Verfügung gestellt. Vorschläge äquivalenter elektronischer Systeme existieren zwar, sind jedoch eben wegen des fehlenden breiten Einsatzes nur wenig erprobt und werden von Nutzern und Banken gleichermaßen extrem kritisch betrachtet. Unter anderem deshalb ist bisher keine Einführung eines elektronischen Bargeldes durch die Zentralbanken erfolgt. Aufgrund des offensichtlichen Bedarfs wagten sich verschiedene Firmen an eine eigenständige Umsetzung proprietärer elektronischer Bezahlsysteme.[21, 22, 23] Hiervon sind jedoch mangels Kundenakzeptanz viele bereits wieder vom Markt verschwunden. Dennoch konkurrieren mittlerweile unterschiedlichste Systeme zur Implementierung sogenannten elektronischen Geldes, die im Kern jedoch nur verschieden grob granulierte Buchungsmechanismen abbilden. Sie sind sämtlich als kommerzielle Produkte ausgelegt und erheben daher in der einen oder anderen Art Gebühren auf ihre Verwendung. Aufgrund der Vielzahl der Verfahren können weiterhin weder Kunden noch Anbieter jeweils an allen am Markt befindlichen Systemen teilnehmen, was in Konsequenz die Anzahl ihrer möglichen Handelspartner verringert und sie so von Teilen des Marktes ausschließt. Nicht zuletzt muß der Nutzer durch die Abbildung des Bezahlens auf Kontobuchungen die für ihre Abwicklung notwendigen Informationen der einen oder anderen Stelle zur Verfügung stellen. Daß er dies gegenüber dem Verkäufer zur Wahrung der Informationssymmetrie nicht tun möchte, wurde bereits im vorigen Abschnitt motiviert. Die elektronischen Bezahlsysteme bieten hier eigentlich den Vorteil eines zwischengeschalteten Dritten, der den Käufer gegenüber dem Verkäufer anonymisieren könnte. Das Problem besteht jedoch darin, daß bei aktuellen Bezahlverfahren der jeweilige Betreiber selbst ein 12

19 2. Rechtsverbindlicher Handel auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen ist, dem man auch nicht vertrauen möchte. Weiterhin stehen Verkäufer elektronischer Waren vor dem Dilemma, daß die Verwendung und insbesondere das Kopieren der Daten nach Auslieferung an den Käufer nicht mehr kontrolliert werden kann. Auch ist es einem Verkäufer durchaus möglich, denselben Datensatz mehrmals zu verkaufen, ohne eigentlich das Recht dazu zu besitzen. Was bei physischen Waren implizit geregelt ist, da zu ihrer Vervielfältigung Ressourcen notwendig sind, wird bei digitalen Waren aufgrund der leichten und vor allem verlustfreien Kopierbarkeit zum Problem. Daher entwickelt die Industrie an zahlreichen Mechanismen zur sogenannten digitalen Rechteverwaltung (digital rights management - DRM) zum künstlichen Ausschluß der Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, kann jedoch nur bedingt Erfolge vorzeigen. Andererseits fehlen weitgehend Geschäftsmodelle, die die Kopierbarkeit der Ware tolerieren oder sogar positiv nutzen können Das Schuldvertragsmodell nach Wabner Mit seinem Schuldvertragsmodell für den elektronischen Handel[25] schlägt Wabner einen neuen Ansatz zur Abstraktion, theoretischen Betrachtung und teilweisen praktischen Lösung der oben motivierten Probleme vor. Nach einer kurzen Einführung soll im folgenden aufgezeigt werden, wie es durch seine abstrakte Sichtweise Problemstellen erkennen läßt und in Teilen bereits beseitigt. Danach soll ein erster Protokollentwurf nach Schilha[28] vorgestellt werden, der als Umkehrentwicklung aus dem Modell nach Wabner ein praktisch umsetzbares Protokoll definiert. Dieses wahrt alle Vorteile des Modells und führt so idealerweise zu einem sicheren Protokoll zur Abwicklung des elektronischen Handels. Im Anschluß daran wird besprochen, wie Verzeichnisdienste das Modell nach Wabner allgemein und die Protokollimplementation nach Schilha im besonderen unterstützen können. Auf diese Art wird aufgezeigt, in welchen Bereichen der Einsatz eines globalen Verzeichnisses praktische Probleme bei der Umsetzung des Modelles beseitigt oder sogar die Funktionalität und Flexibilität vergrößert Einführung Wabner schlägt zur Einschätzung und Behandlung der Probleme des elektronischen Handels das in Abbildung 2.3 dargestellte Modell vor. Diese in der Literatur[25, 26] zu findende vereinfachte Darstellung beinhaltet nur die wesentlichen Komponenten des Ansatzes, namentlich die Einführung von expliziten, rechtssicheren Vertragsschlüssen, vertrauenswürdigen Schuldvertragszentren und abschließenden Empfangsbestätigungen. Im Zentrum des Modells steht hierbei der Abschluß eines verbindlichen Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer, wobei dieser entsprechend der zwei darin geregelten Schuldverhältnisse in zwei gesonderte Schuldverträge 13

20 2. Rechtsverbindlicher Handel aufgeteilt wird. Diese werden nicht direkt geschlossen sondern wiederum in je zwei Teilverträge gespalten, die jeweils mit einem Schuldvertragszentrum geschlossen werden. Auch die Erfüllung erfolgt nicht direkt, sondern immer nur gegenüber dem Schuldvertragszentrum. Damit fungiert es als staatlich bestellter und überwachter vertrauenswürdiger Dritter, der den Schluß und die Erfüllung des Vertrages dokumentiert und treuhänderisch verwaltet. Ein Zahlungsmittelschuldvertragszentrum regelt dabei den Fluß des Zahlungsmittels. Die Abwicklung der Warenlieferung übernimmt ein Warenschuldvertragszentrum. Das Modell nach Wabner geht also von der etablierten Infrastruktur des Handels, bestehend aus Vertragswesen und Rechtssystem, aus und erweitert sie um die Komponente der Schuldvertragszentren. Käufer und Verkäufer sind Nutzer dieser Infrastruktur und damit auch ihrer Komponenten, wie etwa der Schuldvertragszentren. Zwischen den Nutzern und den Zentren werden Vertragsverhältnisse hergestellt, in deren Zusammenhang jeder der Beteiligten einmal die Rolle des Gläubigers, dann wieder die des Schuldners übernimmt. Durch die Aufteilung des aus zwei Schuldverhältnissen aufgebauten, symmetrischen Kaufvertrages in zwei Teilschuldverträge sind diese nun asymmetrisch. Nur noch einer der Vertragspartner begibt sich dem anderen gegenüber in die Schuldnerposition. Das Gesamtmodell ist jedoch nach wie vor symmetrisch und durch die beiden Schuldvertragsketten entsteht wiederum ein symmetrischer Gesamtkaufvertrag. Für das Zustandekommen der Teilverträge ist hierbei beliebig, wer die Verhandlung initiiert. In der Darstellung wird dies durch die fehlende Richtungsangabe der Verbindungen angedeutet. In der Praxis wird jedoch meist der Gläubiger Initiator sein, da er selbstverständlich ein starkes Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat. Der Schuldner hingegen wird dieses verzögern wollen, um seine Schuld erst möglichst spät erfüllen zu müssen. Die abschließenden Empfangsbestätigungen hingegen fließen immer vom Gläubiger zum Schuldner. Auch über den zeitlichen Ablauf wird im Modell nichts Näheres ausgesagt. Die hier gewählte Numerierung der Teilverträge soll auch keinen solchen Zusammenhang suggerieren, sondern nur die Unterscheidbarkeit der Verträge kennzeichnen. Unter der oben motivierten Annahme, daß in der Praxis meist der Gläubiger die Vertragsaushandlung beginnen wird, stimmt die gewählte Numerierung mit der zeitlichen Folge des Zustandekommens der Teilverträge überein. Unter anderen Voraussetzungen kann sich dies jedoch anders gestalten. Abbildung 2.4 zeigt eine ausführliche Darstellung dieses Konzeptes mit allen oben im Interesse der Einfachheit fehlenden Teilen des klassischen Vertragsmodells. Hier ist deutlich die Verwandtschaft zum klassischen Vertragsschluß zu erkennen, da alle seiner Teilaktionen auch hier, teilweise in erweiterter Form, zu finden sind. Zur besseren Übersicht muß nun eine Richtung von Angebot und Annahme angegeben werden. Daher wird die oben motivierte gläubigergetriebene Variante für die Darstellung genutzt. Prinzipiell ist jedoch auch eine Angebotsunterbreitung durch den Schuldner und Annahme durch den Gläubiger in beliebiger zeitlicher Reihenfolge möglich. 14

21 2. Rechtsverbindlicher Handel ZSV(2) ZEB(2) Zahlungsmittel schuldvertrags zentrum ZSV(1) ZEB(1) Käufer Verkäufer WSV(1) WEB(1) Waren schuldvertrags zentum WSV(2) WEB(2) ZSV Zahlungsmittelschuldvertrag ZEB Zahlungsmittelempfangsbestätigung WSV Warenschuldvertrag WEB Warenempfangsbestätigung Abbildung 2.3. Schema des Modells nach Wabner nach [25] beiderseitige Willenserklärungen ZSV(2) Angebot ZSV(1) Angebot Käufer ZSV(2) Annahme Zahlungsmittel ZEB(2) Zahlungsmittel schuldvertrags zentrum ZSV(1) Annahme Zahlungsmittel ZEB(1) Verkäufer WSV(1) Angebot WSV(2) Angebot WSV(1) Annahme Ware WEB(1) Waren schuldvertrags zentum WSV(2) Annahme Ware WEB(2) Abbildung 2.4. Erweitertes Schema des Modells nach Wabner Analog zum klassischen Vertrag geben auch im Modell nach Wabner beide Vertragspartner in einer anfänglichen direkten Kommunikation Willenserklärungen zum Handel ab. Sie erklären also, handeln zu wollen, und machen sich anfängliche Preisvorschläge. Danach erfolgt der bereits bekannte Wechsel von Angebot und Annahme zur Herstellung des Vertrages, allerdings hier nun für beide Schuldverhältnisse einzeln und mit den Schuldvertragszentren als Mittler. Die Schuldverträge sind in ihrer Formulierung so bedingt, daß sie eine Rückabwicklung erlauben, falls der Gesamtvertrag nicht zustandekommt. Auch die Erfüllung der Schuldverhältnisse findet sich wieder, nun sogar explizit dem entsprechenden Schuldvertrag zugeordnet. Den im oberen Teil der Abbildung dargestellten Zahlungsmittelschuldvertrag erfüllt der Käufer so durch Zahlung eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Dies kann durch Übergabe von Bargeld, Überweisung 15

22 2. Rechtsverbindlicher Handel oder jede andere Zahlungsart erfolgen. Der im unteren Teil zu sehende Warenschuldvertrag wird durch Übergabe beziehungsweise Lieferung der Ware erfüllt. Damit wird die Notwendigkeit der Zahlungsmittel- und Warenempfangsbestätigungen nun offensichtlich, da sie zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Vertragserfüllung notwendig sind. Dies deckt sich direkt mit 371 BGB[8], nach dem der Schuldner die Rückgabe des Schuldscheins, in diesem Fall also des Schuldvertrages, verlangen kann. Da dies bei elektronischen Dokumenten durch deren freie Kopierbarkeit prinzipbedingt nicht möglich ist, greift der zweite Teil des Paragraphen, der eine öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangt, was durch die vom Gläubiger unterschriebene Empfangsbestätigung umgesetzt wird. Zur Illustration der Vorgehensweise des Schuldvertragsmodells soll eine elektronische Variante des in Abschnitt vorgestellten Beispiels des Einkaufs im Ladengeschäft dienen. Da viele Internet-Shops die Analogie des Warenkorbs und Gehens zur Kasse nutzen, sollten die Eigenschaften dieser Einkaufsart eigentlich problemlos wiederauffindbar sein. Der Kunde begutachtet auch hier zuerst die Auslage, beispielsweise in Form eines Kataloges auf einer Website. Hat er den gewünschten Kaufgegenstand gefunden, übernimmt er ihn in seinen Warenkorb. Anschließend leitet er den Bestellvorgang ein, geht also virtuell zur Kasse. In dessen Rahmen gibt er eine Reihe von Lieferdaten an und erhält zuletzt eine Auftragsbestätigung in Form einer Bildschirmseite oder elektronischen Nachricht ( ). Dies soll meist einen verbindlichen Vertragsschluß bestehend aus Willenserklärungen, Angebot und Annahme suggerieren. Tatsächlich stellt es jedoch aufgrund der Unzulänglichkeiten der verwendeten Verfahren nur selten einen solchen dar.[14, 15] Auch um die Nachweisbarkeit ist es aufgrund des Fehlens von rechtssicheren Dokumenten oder Zeugen noch schlechter bestellt als im Ladengeschäft. Die Erfüllung erfolgt daneben zeitlich versetzt durch Lieferung beispielsweise per Post und Zahlung via Überweisung, und setzt sich so den bereits erläuterten Symmetrieproblemen aus. Ein elektronischer Ladeneinkauf nach dem Modell nach Wabner läuft zunächst identisch ab. Doch erfolgt hier nun klar die Trennung zwischen Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Mit dem virtuellen Gang zur Kasse gibt der Kunde die Willenserklärung zum Kauf ab. Dann jedoch tritt eine Softwarekomponente in Aktion, die mit Hilfe zweier Schuldvertragszentren die oben beschriebenen Angebotsund Annahmedokumente zwischen Käufer und Verkäufer austauscht. Auf diese Art entsteht ein bindender Vertrag, der das Geschäft zuverlässig dokumentiert. Die Erfüllung erfolgt auch hier zeitlich versetzt, wird jedoch durch die Schuldvertragszentren überwacht und nachvollziehbar gemacht. Durch dieses Vorgehen löst das Modell nach Wabner eine Reihe der oben motivierten Probleme im elektronischen Handel und zeigt einen anderen Teil in besonderer Deutlichkeit. Rechtssicherheit Da Verträge als grundlegend für rechtssicheres Handeln herausgearbeitet wurden, führt das Modell nach Wabner den expliziten Vertragsschluß in den elektronischen Handel ein. Dieser muß selbst rechtssicher erfolgen und später 16

23 2. Rechtsverbindlicher Handel belegbar sein. Damit wird durch das Modell erkennbar, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sicher elektronisch handeln zu können. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz[9]ist die hierfür notwendige Grundlage innerhalb des Rechtssystems sogar schon vorhanden. Mittels der Schuldvertragszentren wird der Vertragsschluß und die Erfüllung nachvollziehbar und damit unabstreitbar. Symmetrie Auch die Wiederherstellung und Wahrung der Symmetrie findet Beachtung im Modell nach Wabner. So sichern die Schuldvertragszentren allein durch ihr Vorhandensein eine erste Stufe der Informations- und Vertrauenssymmetrie. Durch die Gleichartigkeit der geschlossenen Verträge ist der rechtliche Status und die Art und Menge der ausgetauschten Informationen zu jedem Zeitpunkt bekannt und ausgeglichen. Diese inhärente Symmetrie kann mit Hilfe der Schuldvertragszentren in ihrer Funktion als vertrauenswürdige Mittler zwischen Käufer und Verkäufer mit vergleichsweise geringem Aufwand erheblich ausgebaut werden. Die Informationssymmetrie beispielsweise kann durch die Schuldvertragszentren fast ohne zusätzliche Anstrengungen zu gegenseitiger Pseudonymität oder sogar Anonymität von Käufer und Verkäufer gesteigert werden. Da die Zentren für alle Aktionen als Mittler dienen, interagieren Käufer und Verkäufer nicht mehr direkt. Es genügt, daß die Schuldvertragszentren die beiden Partner ihren Teilverträgen und so dem Gesamtvertrag zuordnen können. Auf Basis dieser Information können die Zentren sowohl Zahlung als auch Warenlieferung abwickeln, ohne dem jeweils anderen Vertragspartner Informationen weiterzugeben. Einzig die Art der Aushandlung und der Inhalt der Zuordnungsinformation haben dann noch Einfluß auf den Grad des Wissens von Käufer und Verkäufer übereinander. Eine praktikable Realisierung dieser Anonymisierung ist die Identifikation jedes Vertrages durch eine eindeutige Nummer, die im Rahmen der anfänglichen Willenserklärungen von beiden Vertragspartnern auf anonymem Wege ausgehandelt wird. Den Schuldvertragszentren gegenüber geben sie in Form dieser Nummer an, auf welchen Gesamtvertrag sie sich beziehen. Daneben teilen die Vertragspartner den Zentren für die Erfüllung des Teilschuldvertrages notwendige Zusatzinformationen wie Bezahlmodalitäten oder Lieferadressen mit. Diese müssen das jeweilige Schuldvertragszentrum jedoch nicht wieder verlassen, wodurch zur Gegenseite hin die Anonymität gewahrt bleibt. Da für die Korrelation der Teilverträge zum Gesamtvertrag prinzipiell eine eindeutige Nummer ausreicht und der Gesamtvertrag immer genau einen Geschäftsvorgang regelt, wird die Zuordnungsinformation auch als Geschäftsidentifikationsnummer bezeichnet und als GID abgekürzt. Selbstverständlich ist ihr konkretes Aussehen der Implementation überlassen, solange sie nur hinreichend eindeutig ist. 17

24 2. Rechtsverbindlicher Handel Auf ähnliche Weise können die Schuldvertragszentren helfen, die Erfüllungssymmetrie zu gewährleisten, indem sie an verschiedenen Punkten im Ablauf eine räumliche und zeitliche Synchronisation erzwingen. In der Reinform des Modells ist eine solche Synchronisation nicht vorhanden, da davon ausgegangen werden kann, sich bei Säumigkeit eines Vertragspartners auf die Rechtsgrundlage des Vertrages berufen zu können. Die Vertragserfüllung kann erzwungen oder bereits erfolgte Teilerfüllungen rückgängig gemacht werden. Beides benötigt jedoch Ressourcen, die sich meist in Zeitverzug bis zur vollständigen Erfüllung und vor allem Kosten der Rückabwicklung niederschlagen. Hier kann eine Synchronisation zwischen den Schuldvertragszentren helfen, Fehlerfälle zu früheren Zeitpunkten zu erkennen und so das Entstehen von Rückabwicklungskosten von vorn herein zu vermeiden. Im einfachsten Fall warten beispielsweise Käufer und Verkäufer selbst, bis alle sie betreffenden Verträge fertig geschlossen sind, so daß sie sich der Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen sicher sein können. Alternativ können auch die Schuldvertragszentren Ware und Geld zurückhalten, bis sich die Abwicklung auf der Gegenseite bis zu einem gewissen Punkt entwickelt hat. Tatsächlich ausgeliefert wird dann erst, wenn das andere Schuldvertragszentrum den Schluß beider Teilverträge oder sogar Eingang von Ware beziehungsweise Geld meldet. Gleichzeitig benötigt jedoch auch diese Synchronisation Ressourcen, insbesondere Zeit, und steigert durch die höhere Anzahl Kommunikationsvorgänge die Fehlerwahrscheinlichkeit. In einer praktischen Realisierung gilt es hier also immer, einen Kompromiß zwischen den im Fehlerfall entstehenden Kosten einer Rückabwicklung oder Forderungsdurchsetzung und dem Zeitverlust und der erhöhten Fehleranfälligkeit durch die Synchronisation zu finden. Nicht zu vernachlässigen sind auch eventuelle Kosten durch Lagerhaltung auf Seiten der Schuldvertragszentren, die mit steigendem Reibungsverlust durch mehr Synchronisation natürlich auch zunehmen. Wichtigster Effekt der Einführung der Schuldvertragszentren in das Modell ist die Gewährleistung der Vertrauenssymmetrie. Diese wird erreicht, indem die Zentren staatlich reguliert und überwacht zur unbedingten Vertrauenswürdigkeit verpflichtet werden. Auf diese Art ist der notwendige Vertrauensvorschuß bei Verlust der zeitlichen und räumlichen Bindung zwar nicht wirklich beseitigt, wird aber nur noch einer implizit vertrauenswürdigen dritten Partei gegenüber nötig. Damit nehmen sie im rechtssicheren elektronischen Handel dieselbe Stellung ein, wie die Zertifizierungsinstanzen (certification authorities) in kryptographischen Infrastrukturen (public key infrastructure - PKI). Technische Voraussetzungen Die praktischen Probleme des Fehlens bestimmter technischer Voraussetzungen können auf Basis des Modells nach Wabner zwar nicht beseitigt, aber zumindest gemildert werden. So muß die Vielzahl der Bezahl- und Lieferverfahren nur noch einmal in den Schuldvertragszentren implementiert werden. Im Idealfall unterstützen so alle Zentren alle Verfahren, wodurch die Nutzer wesent- 18

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