Steuergesetze-Reader 1.4

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1 Steuergesetze-Reader 1.4 zum Skriptteufel-Klausurworkshop Unternehmensbesteuerung WS2012/2013 1

2 Gebrauchanweisung und Disclaimer: Der vorliegende Reader enthält (zum Teil stark gekürzte) Auszüge aus verschiedenen Gesetzestexten mit zweifarbigen Anstreichungen, Paragrafenverweisen und einigen knappen Kommentaren. Im Workshop zeigen wir euch, wie ihr euren Gesetzestext zwecks Zeitersparnis in der Klausur als Hilfsmittel einsetzen könnt: Wir empfehlen euch deshalb, diese Anstreichungen und Paragrafenverweise (nicht aber Anmerkungen, Kommentare und Diagramme! 1 ) vor den Skriptteufel Klausur-Workshops in euren eigenen Gesetzestexten nachzuvollziehen. Dies wird unsere Arbeit im Workshop erleichtern. Es gibt zwei verschiedene Arten von Paragrafenverweisen (in blau und schwarz). Sie dienen verschiedenen Zwecken und müssen unterschieden werden siehe dazu auch die Legende auf der nächsten Seite. Die vielen Paragrafenverweise wirken vielleicht auf den ersten Blick etwas verwirrend. Der Wahnsinn hat aber Methode! Wir erklären euch im Workshop, wie ihr damit effektiv arbeiten könnt bitte bringt den Reader zu allen Veranstaltungen mit. Dieser Reader ist auf keinen Fall als Hilfsmittel in der Klausur zugelassen! Er soll ausschließlich zur Klausurvorbereitung dienen. Alle Klausurteilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, nur zugelassene Hilfsmittel und Gesetzestexte zu benutzen. Ein Wort in eigener Sache: Dieses Zusatzdokument ist nur für die Teilnehmer am Skriptteufel-Klausurworkshop Unternehmensbesteuerung sowie dem Vertiefungskurs: Klausurpraxis bestimmt. Es ergänzt Themen der Workshops und kann die Teilnahme nicht ersetzen: Im Workshop selbst besprechen wir klausurrelevanten Prüfungsstoff und üben das Gelernte sofort an Übungsaufgaben ein. Solltest du dieses Dokument als Raubkopie erhalten haben, solltest du wissen, dass die Skriptteufel GbR ein lokales Start-Up ist und wir unsere Vorbereitungskurse für jede Klausur individuell ausarbeiten. Mit jedem Diebstahl unserer Produkte schadest du direkt deinen Kommilitonen in Form von höheren Preisen oder dem Wegfall von Veranstaltungen. 1 So sind insbesondere alle Angaben in eckigen Klammern nicht im Gesetzestext enthalten und dürfen nicht in der Klausur verwendet werden, gleiches gilt auch wohl für nicht-numerische Paragrafenverweise. 2

3 Legende Wie lese ich die Paragrafenverweise in diesem Reader 1. Paragrafenverweis mit Pfeil in schwarzer Schrift, meistens groß gedruckt (z.b. 8a KStG): Dies sind Paragrafenangaben, die in einer Aufgabe (manchmal oder immer) genannt werden müssen. Im Workshop besprechen wir Rechenschemata (z.b. zur Berechnung der Gewerbesteuer); an einer bestimmten Stelle im Rechenschema muss die Paragrafenangabe hingeschrieben werden. Solche Paragrafenverweise werden also nicht nachgeschlagen, sondern nur hingeschrieben. 2. Paragrafenverweis mit Pfeil in blauer Schrift (z.b. 202 III ): Diese Paragrafenangaben verwenden wir, wenn wir das Gesetz als Kochrezept zur Lösung von Aufgaben verwenden. Sie zeigen euch, wo es im Gesetz weitergeht, wenn ihr den aktuellen Paragrafen in einem Rechenschema abgearbeitet habt. Diese Paragrafenverweise zeigen euch also, in welcher Reihenfolge ihr euch im Gesetz bewegt. Wir führen das im Workshop vor, weil man sich so den Lösungsweg zu den wichtigsten Aufgaben ganz legal in seinen Gesetzestext schreiben kann. 3. Paragrafenangabe ohne Pfeil in schwarzer Schrift (z.b. = 10d Abs.2 S.1 2.HS EStG): Diese Paragrafenangaben haben wir für einige wichtige Gesetzesstellen angegeben. Sie zeigen euch, wie die genaue Stelle im Gesetzestext korrekt bezeichnet wird. In der Klausur müsst ihr euch dann nicht durch Absätze, Sätze und Halbsätze hangeln, sondern schreibt das einfach ab. 3

4 Abgabenordnung AO 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. 4

5 Bewertungsgesetz BewG 11 Wertpapiere und Anteile [ ] (2) [ ] Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; [ ] 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren [Anmerkung: 200 Abs. 2 und 3 beschreiben den gesonderten Ansatz für NBV und Beteiligungen. Wem das nichts sagt: Alles, was ihr dazu wissen müsst, gibt es im Workshop.] (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag ( 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor ( 203) zu multiplizieren. 203 (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen [ ] herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen [ ] Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. (4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. 201 Ermittlung des Jahresertrags [gekürzt] (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen ( 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten.[ ]3 Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. [ ] 200 I 5

6 202 Betriebsergebnis [gekürzt] (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert)[ ]. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren: 1. Hinzuzurechnen sind a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge [ ]. c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen; e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); [Anmerkung: Bitte merken und auseinanderhalten: Vermögen im Sinne des 200 Abs. 2 meint für unsere Zwecke nicht betriebsnotwendiges Vermögen (=NBV). Vermögen im Sinne des 200 Abs. 3 übersetzen wir als betriebsnotwendige Beteiligungen ] f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind 202 III b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge; d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. [ ] e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des 200 Abs. 2 bis 4; [Anmerkung: Sollte im Sachverhalt eine vga oder verdeckte Einlage gegeben sein, ist dies die Norm, die die Hinzurechnung bzw. Kürzung anordnet:] 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. [ ] (3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis [ ] um 30 Prozent zu mindern. 201 II S Kapitalisierungsfaktor 11 II S.3 (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins [aktuell: 2,04 für 2013 und 2,44% für 2012] und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. 6

7 [ ] (3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. 7

8 Einkommensteuergesetz EStG 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen [gekürzt] (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des 22, [ ] (3) Die Summe der Einkünfte [ ] ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 10d EStG [Verlustrücktrag, Verlustvortrag] 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) [gekürzt] 8a KStG (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um [Abschreibungen] erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. [ ] 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt [=wenn die Zinsschranke wegen einer Ausnahme nicht zur Anwendung kommt]. 4Zinsaufwendungen die [ ]nicht abgezogen werden können[ ]sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn. (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt(= 4h Abs.2 S.1 Bst.a EStG), b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich. 3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme [ ] 8

9 (5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. 10d Verlustabzug [gekürzt] 2 III EStG [Verlustausgleich] (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von Euro, bei Ehegatten [ ] bis zu einem Betrag von Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums [ ] abzuziehen (Verlustrücktrag). [ ] (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt (= 10d Abs.2 S.1 1.HS EStG), darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (= 10d Abs.2 S.1 2.HS EStG) [ ] abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten [ ] tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb [gekürzt] (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.[ ] 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. [ ] 16 Veräußerung des Betriebs [gekürzt] 34 EStG (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. [ ] 9

10 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist ( 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); [ ] (4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er [ ] dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn Euro übersteigt. 34 Außerordentliche Einkünfte [gekürzt] 16 EStG [ ] (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der [ ] 16 [ ]; (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag [ ] die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder [ ] dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen [ ] zu bemessen wäre, mindestens jedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind [ ] die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. [ ] 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne [gekürzt] [Thesaurierungsbegünstigung] (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit [ ] enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird [ ]. 3Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am [ ] Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder Euro übersteigt. [ ] (4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den [ ] ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist [ ] eine Nachversteuerung durchzuführen [ ]. 2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. [ ] (6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen 10

11 1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe [ ] 2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,[ ] 4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. 35 [Anrechnung der GewSt auf die ESt] (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer [ ] ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), 1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen [ ] um das 3,8-fache des [ ]Gewerbesteuer-Messbetrags [ ]; 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 [ ] um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags. [ ] 11

12 Gewerbesteuergesetz GewStG 6 Besteuerungsgrundlage Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer 7 Gewerbeertrag [gekürzt] 7 Abs. 1 S.3 ESVG 15 Abs. 1 Nr.2 2.HS EStG 4 Abs. 5b EStG 8 1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum ( 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den 8 und 9 bezeichneten Beträge. [ ] 8 Hinzurechnungen [gekürzt] 9 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden [ ] b) Renten und dauernden Lasten [ ] c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und f) einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen [ ] soweit die Summe den Betrag von Euro übersteigt; [ ] 5. die nach 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen 12

13 Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, [ ] 8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; [ ] 9 Kürzungen [gekürzt] 10 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden[ ]Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt[ ] vor dem Ende des Erhebungszeitraums ( 14) lautet. 9 Nr.1 GewStG i.v.m. 121a BewG [Anmerkung: 121a BewG legt fest, dass die 1,2% des Einheitswerts mit dem Faktor 1,4 multipliziert werden. Die letzte Anstreichung dient dem Zweck, dass wir uns die Zahl 1,4 besser merken können, d.h. es kommt hier nicht auf 14 an.] 2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. [ ] 2a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft [ ], wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns ( 7) angesetzt worden sind. [ ] [SUMME = ] 10 Maßgebender Gewerbeertrag [gekürzt] ( 10a) [ ] 10a Gewerbeverlust [gekürzt] 11 I S.3 1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der 7 bis 10 ergeben haben[ ]2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent [ ] zu kürzen. 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag [gekürzt] (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 13

14 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 11 I S.3 Nr.1 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von Euro [ ] zu kürzen. 11 II, 16 (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. [ ] Abschnitt IV Steuermessbetrag 14 Festsetzung des Steuermessbetrags [gekürzt] Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer 16 Hebesatz [gekürzt] (1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags ( 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben [ ]. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 S.1 EStG [Einkünfte aus Gewerbebetrieb] 35 Abs.1 Nr.2 EStG [Anrechnung der ESt auf die GewSt] 14

15 Körperschaftsteuergesetz KStG 8 Ermittlung des Einkommens [gekürzt] (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen [ ] mindern das Einkommen nicht( R36 Abs.1 KStR). 3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht( R40 KStR 27 KStG). 4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. [ ] 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) [gekürzt] 4h EStG [Anmerkung: 8a KStG regelt Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften im Bezug auf die Zinsschrankenregelung, vgl. 4h EStG] [ ] (2) 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b [Anmerkung: =Konzernklausel, Ausnahme der Zinsschranke] des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person [ ] nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. [ ] (3) 1 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c [Anmerkung: =Eigenkapital-Escape- Klausel, Ausnahme der Zinsschranke] des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person [ ], nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. [ ] 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen [gekürzt] [Anmerkung: 8b KStG regelt die weitgehende Steuerbefreiung, wenn typischerweise eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft Dividenden erhält (Abs. 1 und 5). Die Regelung gilt analog auch für Anteilveräußerungsgewinne, wenn eine Kapitalgesellschaft 15

16 ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft verkauft (Abs. 2 und 3). In beiden Fällen gelten 5% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, d.h. Befreiung von der KSt wird zu 95% erreicht. (1)[Anmerkung: sog Dividendenprivileg ] 1Bezüge im Sinne des [ ] bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 5 [ ] Dividenden [ ]. Abs. 5 (2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft [ ] außer Ansatz. Abs. 3 (3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 [ ] gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. (5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. [ ] 8c Verlustabzug bei Körperschaften [gekürzt] [Anmerkung: 8c KStG regelt zusätzliche Regelungen zum Verlustuntergang bei KapG. Im Workshop besprechen wir ausführlich den Grundfall der Verlustverrechnung nach einkommensteuerlichen Regelungen, sowie Sonderregelungen für KapG] (1)1Werden innerhalb von fünf Jahren [ ] mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals [ ] an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind [ ] nicht genutzte Verluste [ ] nicht mehr abziehbar. 2Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren [ ] mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals [ ] einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 3Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. [ ] 23 Steuersatz [gekürzt] (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. [ ] 16

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