Baurechtliche Verfahrensabläufe von Public Viewing, Open-Air und sonstigen Veranstaltungen

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1 Baurechtliche Verfahrensabläufe von Public Viewing, Open-Air und sonstigen Veranstaltungen Public Viewing Veranstaltungen Public Viewing bezeichnet die Liveübertragung von Sportveranstaltungen oder anderen Großereignissen auf Großbildwänden an öffentlichen Standorten zum Zwecke des (in der Regel kostenlosen) Betrachtens in der Gemeinschaft. Die baurechtliche Zulässigkeit einer Public Viewing Veranstaltung muss in der Regel durch einen Ausnahmebescheid nach 47, ggf. i.v.m. einer Gebrauchsabnahme einer Baugenehmigung im Sinne des 68 NBauO, ggf. i.v.m. einer Gebrauchsabnahme einer Gebrauchsabnahme nach 75 (5) NBauO Public Viewing Veranstaltungen ohne besonderen schriftlichen Bescheid / Genehmigung oder Abgrenzung versehen sind (Voraussetzungen des 1 Nr. 2 liegen nicht vor) Zulassung von Public Viewing Veranstaltungen mittels Ausnahmebescheid nach 47 Die Zulassung von Public Viewing Veranstaltungen mittels Ausnahmebescheid ist nur auf eine nur vorübergehende Nutzung beschränkt. In der Regel liegen die Voraussetzungen für eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne des 47 nicht vor.

2 Zulassung von Public Viewing Veranstaltungen mittels Baugenehmigung Public Viewing Veranstaltungen bedürfen einer Baugenehmigung wenn die Voraussetzungen des 47 für eine nur vorübergehende Veranstaltung die Aufstellung von Großbildleinwänden auf eingezäunten bzw. aus baulichen Anlagen die Aufstellung mit einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage verbunden ist, die andere Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte muss durch den Veranstalter erbracht werden. Die Beteiligung der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden (Immissionsschutzabteilung des Landkreises Osterholz) im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren ist zwingend notwendig. Open Air Events Open Air Events sind in der Regel professionelle Großveranstaltungen mit bis zu Besuchern. Die baurechtliche Zulässigkeit einer Open-Air-Veranstaltung muss in der Regel durch einen Ausnahmebescheid nach 47, ggf. i.v.m. einer Gebrauchsabnahme einer Baugenehmigung im Sinne des 64 NBauO, ggf. i.v.m. einer Gebrauchsabnahme einer Gebrauchsabnahme nach 75 (5) NBauO Open-Air-Veranstaltungen ohne besonderen schriftlichen Bescheid / Genehmigung oder Abgrenzung versehen sind (Voraussetzungen des 1 Nr. 2 liegen nicht vor)

3 Zulassung von Open-Air-Veranstaltungen mittels Ausnahmebescheid nach 47 Die Zulassung von Open-Air-Veranstaltungen mittels Ausnahmebescheid ist nur auf eine nur vorübergehende Nutzung beschränkt. In der Regel liegen die Voraussetzungen für eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne des 47 nicht vor. Zulassung von Open-Air-Veranstaltungen mittels Baugenehmigung Open-Air-Veranstaltungen bedürfen einer Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen des 47 für eine nur vorübergehende Veranstaltung die Aufstellung von Großbildleinwänden auf eingezäunten bzw. aus baulichen Anlagen die Aufstellung mit einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage verbunden ist, die andere Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte muss durch den Veranstalter erbracht werden. Die Beteiligung der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden (Immissionsschutzabteilung des Landkreises Osterholz) im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren ist zwingend notwendig. Bei Open-Air Events sind in der Regel Baugenehmigungen erforderlich. Neben den Nachweisen aus der sind folgende Bauvorlagen einzureichen: Unterlagen gemäß 44 Darstellung der Störfallszenarien Risikoanalyse Brandschutzordnung Angaben über Qualifikationen und Quantität der Ordner und Sicherheitsdienste

4 Sonstige Veranstaltungen /Events Kleine Konzerte, Straßen- und Stadtfeste Events im Rahmen sonstiger Veranstaltungen (Vereine, Schulen, etc.) Die baurechtliche Zulässigkeit von sonstigen Veranstaltungen muss in der Regel durch einen Ausnahmebescheid nach 47 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (), ggf. i. V. m. einer Gebrauchsabnahme nach 84 (6) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) oder eine Gebrauchsabnahme nach 75 (5) NBauO Sonstige Veranstaltungen ohne besonderen schriftlichen Bescheid / Genehmigung oder Abgrenzung versehen sind (Voraussetzungen des 1 Nr. 2 liegen nicht vor). Zulassung von Sonstigen Veranstaltungen mittels Ausnahmebescheid nach 47 Bei Nutzung von Räumlichkeiten die für den beabsichtigten Nutzungszweck keine Genehmigung haben. Zulassung von sonstigen Veranstaltungen mittels Baugenehmigung Sonstige Veranstaltungen bedürfen einer Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen des 47 für eine nur vorübergehende Veranstaltung die Aufstellung von Großbildleinwänden auf eingezäunten bzw. aus baulichen Anlagen

5 die Aufstellung mit einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage verbunden ist, die andere Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich Beispiele Erntefest (auf einem Festplatz der Gemeinde ohne Einzäunung) Zelte und Karussells sind fliegende Bauten und benötigen eine Gebrauchsabnahme vom Bauordnungsamt. Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten Schulveranstaltung in einer Turnhalle Sofern es für die Turnhalle nur eine Genehmigung für sportliche Zwecke gibt, ist für eine andere Nutzung (Feierlichkeiten, LAN-Party oder Einschulungsveranstaltung) eine Einzelgenehmigung entsprechend der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung erforderlich. Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen Scheunenfest Sofern es für eine landwirtschaftliche Halle nur eine Genehmigung für landwirtschaftliche Zwecke gibt, ist für eine andere Nutzung (Feierlichkeiten) eine Einzelgenehmigung entsprechend der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung erforderlich. Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen Sommertheater Für Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen mit mehr als Besuchern oder bei eingezäunten Plätzen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Bauantrag Sämtliche Formulare finden Sie auf unserer Internetpräsenz. Landkreis Osterholz Bauordnungsamt Osterholzer Straße Osterholz-Scharmbeck Info-Telefon: Internet: ( Februar 2015)

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