o.univ. Prof. Dr. Bruno Binder Vorstand des Instituts für öffentliches Wirtschaftsrecht

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1 o.univ. Prof. Dr. Bruno Binder Vorstand des Instituts für öffentliches Wirtschaftsrecht Die Turbulenzen um die Europäische Gemeinschaftswährung - veranlasst durch die Griechenlandkrise - werfen gewichtige wirtschaftspolitische Fragen nach dem "warum", dem "wie" und dem "wohin" auf. Das Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht stellte die rechtlichen Grundlagen für diese Fragen zusammen und erörtert sie im Cyber-Forum 2010 "Euro ( )". Die Materialien finden sich in den Downloads. Mit den Mitarbeitern des Instituts führt Frau Katharina Krawagna-Pfeifer Interviews zu den Themen Starker Euro?, Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No Bail Out ), Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte, und Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise. Der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH), Fachbereich Wirtschaft, Professur für Wirtschaftsrecht, danke ich für die Zusammenarbeit. Downloads unter Anfragen und Beiträge unter wirtschaftsrecht@jku.at Währungshorror Hundert Trillionen Zimbabwe-Dollar Eine 1 mit 14 Nullen Der Geldschein mit der größten Zahl, der jemals in der Geschichte des Geldes gedruckt wurde

2 Dr. Kurt Reindl, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht: Starker Euro? (Seite 3 49) kurt.reindl@jku.at Mag. Margit Mayr-Weber, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht: Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No Bail Out ) (Seite 50 62) margit.mayr-weber@jku.at Mag. Simone Grochar, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht: Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte (Seite 62 78) simone.grochar@jku.at Dr. Gerald Zabukovec, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht: Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise (Seite ) gerald.zabukovec@jku.at Dr. Katharina Krawagna-Pfeifer Interviews Dr.iur., freie Journalistin und selbstständige Kommunikationsstrategin in Salzburg, Studium der Rechtswissenschaften 1974/1978, Promotion an der Rechtswissenschaftlichen 1978, Innenpolitische Redakteurin der Salzburger Nachrichten, Salzburg , Innenpolitik- Chefin Der Standard Wien, , Leiterin des EU-Büros Der Standard , Politikberatung Wien

3 Kurt Reindl: Starker Euro? A. Binnenwert des Euro Außenwert des Euro 1. Binnenwert des Euro: Euro-Binnenwert = Kaufkraft des Euro im Euro-Währungsgebiet; Stabilität der Kaufkraft = Geldwertstabilität = Stabilität des allgemeinen Preisniveaus (Preisstabilität); instabiles Preisniveau (hohe Inflation, Deflation) negative volkswirtschaftliche Auswirkungen; es ist daher vorrangiges Ziel der einheitlichen Geldpolitik Preisstabilität zu gewährleisten (Art 127 Abs 1 Satz 1 AEUV) bzw hat die einheitliche Geldpolitik vorrangig das Ziel der Preisstabilität [zu] verfolgen (Art 119 Abs 2 AEUV). Instrumente der Geldpolitik: Durchführung von Offenmarkt- und Kreditgeschäften; Auferlegung einer Mindestreservepflicht; sonstige geldpolitische Instrumente; Banknotenmonopol. (siehe ANHANG 4 Pkt B) Zuständigkeiten in der Geldpolitik: (siehe auch ANHANG 7) - Festlegung der einheitlichen Geldpolitik: Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat); zum Teil auch Rat der Europäischen Union (Ministerrat) in der Zusammensetzung der Wirtschafts- bzw Finanzminister (ECOFIN-Rat). - Ausführung der einheitlichen Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Beschlüssen des EZB-Rates: Direktorium der EZB unter Einbeziehung der weisungsgebundenen nationalen Zentralbanken. - Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten: EZB-Rat. 2. Außenwert des Euro: Euro-Außenwert = Wert des Euro im Verhältnis zu anderen Währungen innerhalb oder außerhalb der EU (Euro- Wechselkurs) (siehe ANHANG 5); Wechselkurs bzw Wechselkurspolitik bedeutsam für Außenhandel; [auch die einheitliche Wechselkurspolitik hat das Ziel der Preisstabilität, also der Stabilität des Binnenwerts des Euro, zu verfolgen (Art 119 Abs 2 AEUV)]. Instrumente der Wechselkurspolitik: Durchführung von Devisengeschäften (An- und Verkauf von Fremdwährungen). Zuständigkeiten in der Wechselkurspolitik: (siehe auch ANHANG 7) a. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die freiwillig am Wechselkursmechanismus (siehe WKM II ANHANG 6) teilnehmen (Dänemark [DK] 1, Estland [EST], Lettland [LV], Litauen [LT]) 1 Dänemark und Großbritannien gemäß Protokollen zu den Verträgen nicht zur Einführung des Euro verpflichtet. Kurt Reindl Starker Euro? - 3 -

4 - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat; Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. - Überwachung des Funktionierens des WKM II, Koordinierung der Geldund Wechselkurspolitiken und Verwaltung des im WKM II-Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus: Erweiterter EZB-Rat. - Unwiderrufliche Festlegung des Kurses des Euro zur Währung eines Mitgliedstaates, der den Euro einführt: ECOFIN-Rat. b. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die nicht am Wechselkursmechanismus teilnehmen (Bulgarien [BG], Großbritannien [GB] 1,Polen [PL], Rumänien [RO], Schweden [S], Tschechien [CZ], Ungarn [H]) - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat; Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. c. gegenüber Drittstaaten - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. - (fakultativer) Abschluss förmlicher Vereinbarungen über Wechselkurssystem für Euro gegenüber Währungen von Drittstaaten samt Festlegung der Euro-Leitkurse: ECOFIN-Rat. - (fakultativer) Erlass von allgemeinen Orientierungen für Wechselkurspolitik mangels eines solchen Wechselkurssystems: ECOFIN-Rat. B. Rechtsgrundlagen: im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB- Satzung), in Verordnungen und Beschlüsse des EZB-Rates und des ECO- FIN-Rates. (siehe ANHANG 1) C. Aktuelles: Unabhängigkeit der EZB und Ankauf von Staatspapieren. (siehe ANHANG 4 Pkt E) Kurt Reindl Starker Euro? - 4 -

5 Rechtsgrundlagen A. Primärrecht (siehe im Detail ANHANG 8) ANHANG 1 1. Art 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV), ABl C 2010/83, Art 3, 119, 123, , , 219, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl C 2010/83, Art 1 3, 7, 8, 17 23, 31, 34, Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung), ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 17) betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, 288. B. Sekundärrecht (Auszug) 1. Rechtsakte des ECOFIN-Rates a. Verordnungen des Rates im Bereich der Geldpolitik: - VO 1998/2531/EG vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABl L 1998/318, 1, idf ABl L 2002/24, 1. - VO 1998/2532/EG vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen b. Beschlüsse und Entscheidungen des Rates im Bereich der Wechselkurspolitik: - Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011, ABl L 2010/196, Entscheidung 1998/683/EG vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren- Franc, ABl L 1998/320, 58 Kurt Reindl Starker Euro? - 5 -

6 - Entscheidung 1998/744/EG vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo, ABl L 1998/358, Entscheidung 1999/96/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, ABl L 1999/30, 31 - Entscheidung 1999/97/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, ABl L 1999/30, 33 - Entscheidung 1999/98/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt, ABl L 1999/30, 35 - Entscheidung 2009/895/EG vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt, ABl L 2009/321, 36 - Entscheidung 2009/904/EG vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino, ABl L 2009/322, Rechtsakte des EZB-Rates: a. Verordnungen des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - VO 2003/1745/EG vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht Kurt Reindl Starker Euro? - 6 -

7 b. Beschlüsse des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - Beschlüsse des EZB-Rats über die Geldpolitische Strategie des ESZB, zb Beschluss vom veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter zb Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter - Beschlüsse des EZB-Rats über die Festlegung der Leitzinssätze: zb Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter - Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, ABl L 2010/117, Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, ABl L 2010/124, 8 - Weitere geldpolitische Beschlüsse des EZB-Rats siehe unter c. Leitlinien des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21 - Leitlinie EZB/2008/18 vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, ABl L 2008/314, 14 idf L 2009/330, 95 d. Leitlinien des EZB-Rats im Bereich der Wechselkurspolitik: - Leitlinie (EZB/2003/12) vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen - Leitlinie EZB/2002/6 vom 26. September 2002 über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards. Kurt Reindl Starker Euro? - 7 -

8 Literaturverzeichnis A. Lehr- bzw Handbücher: - Binder, Wirtschaftsrecht 2 (1999) Rz 1020 ff. - Hahn/Häde, Währungsrecht (2010), 132 ff und 210 ff. ANHANG 2 - Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), 1177 ff. B. Kommentare: - Häde in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV 3 (2007) 348 ff und 1352 ff. - Koch in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 (2010) 1577 ff und 2340 ff. - Potacs in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar 2 (2008) 1215 ff und 1224 ff. C. Aufsätze: - Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge, EuZW 17/2010, Meyer, Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Novotny, Kritische Würdigung des Beitrags von Herrn Prof. Dr. Dirk Meyer Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Seidel, Der Ankauf nicht markt- und börsengängiger Staatsanleihen, namentlich Griechenlands, durch die Europäische Zentralbank und durch nationale Bentralbanken rechtlich nur fragwürdig oder Rechtsverstoß? EuZW 14/2010, 521. Kurt Reindl Starker Euro? - 8 -

9 Entwicklungsstand der Europäischen Währungsunion ANHANG 3 A. Euro-Währungsgebiet: (ab : 17 von 27 EU- Mitgliedstaaten) Belgien Deutschland Estland (ab ) Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Malta Niederlande Österreich Portugal Slowakei Slowenien Spanien Zypern B. Am Wechselkursmechanismus II teilnehmende EU- Mitgliedstaaten und ihre Währungen: (siehe ANHÄNGE 5 und 6) Dänemark Dänische Krone (DKK) Estland 2 Estnische Krone (EKK) Lettland Lettischer Lats (LVL) Litauen Litauischer Litas (LTL) Quelle: Deutsche Bundesbank, Eurosystem, Geld und Geldpolitik (2009), 106 (zu finden unter C. Nicht am Wechselkursmechanismus II teilnehmende EU- Mitgliedstaaten und ihre Währungen: (siehe auch ANHANG 6) Bulgarien Bulgarischer Lew (BGN) Großbritannien - Britisches Pfund (GBP) Polen Polnischer Złoty (PLN) Rumänien Rumänischer Leu (RON) Schweden Schwedische Krone (SEK) Tschechien Tschechische Krone (CZK) Ungarn Ungarischer Forint (HUF) 2 Nach dem Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011, ABl L 2010/196, 24, erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro: Estland wird daher aus dem WKM II ausscheiden. Kurt Reindl Starker Euro? - 9 -

10 Preisstabilität und geldpolitische Instrumente ANHANG 4 A. Inflation und Geldmengenwachstum Geldpolitische Strategie des ESZB 3 : Definition von Preisstabilität als mittelfristiger Anstieg des HVPI für das Euro-Währungsgebiet von unter, aber nahe 2 % gegenüber dem Vorjahr; Festlegung eines Referenzwerts für das Geldmengenwachstum mit einer Jahreswachstumsrate von 4 ½ % für das Geldmengenaggregat M3 (vgl hierzu die IST-Werte in den Abbildungen 1 und 2). Abbildung 1: Geldmengenwachstum; Quelle: EZB, Mitteilungsblatt Oktober 2010, 87. M 3 = Weit gefasstes Geldmengenaggregat, das M2 sowie marktfähige Finanzinstrumente, insbesondere Rückkaufsvereinbarungen, Geldmarktfondsanteile und von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren umfasst. M 2 = Mittleres Geldmengenaggregat, das M1 sowie Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten (d. h. kurzfristige Spareinlagen) und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren (d. h. kurzfristige Termineinlagen) bei MFIs und beim Zentralstaat umfasst. M 1 = Eng gefasstes Geldmengenaggregat, das den Bargeldumlauf und die täglich fälligen Einlagen bei MFIs und beim Zentralstaat (z. B. bei der Post oder dem Schatzamt) umfasst. (EZB, Jahresabschluss 2009, 283 f). Abbildung 2: Teuerungsrate nach dem HVPI: wichtigste Komponenten; Quelle: EZB, Jahresabschluss HVPI (Harmonisierter Verbraucherpreisindex) = Messgröße der Verbraucherpreisentwicklung, die von Eurostat ermittelt wird und für alle EU- Mitgliedstaaten harmonisiert ist. (EZB, Jahresabschluss 2009, 282) 3 Siehe Beschluss des EZB-Rats über die Geldpolitische Strategie des ESZB vom veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter und Beschluss vom , und Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter Kurt Reindl Starker Euro?

11 B. Geldpolitische Instrumente Geldpolitik kann nicht unmittelbar auf das Preisniveau einwirken; Versuch der mittelbaren Beeinflussung des Preisniveaus über die dem Eurosystem 4 zur Verfügung stehenden geldpolitischen Instrumente: Offenmarkt- und Kreditgeschäfte, Mindestreserven, sonstige geldpolitische Instrumente (Art 18 bis 20 ESZB-Satzung). 5 Darüber hinaus Banknotenmonopol des EZB-Rats, nämlich ausschließliches Recht die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen (Art 128 Abs 1 AEUV, Art 16 Abs 1 ESZB- Satzung), für Währungspolitik von Bedeutung Mindestreserven Pflicht bestimmter in den Mitgliedstaaten niedergelassener Kreditinstitute zum Unterhalten von Mindestreserven bei der EZB und den nationalen Zentralbanken; Festlegung der Mindestreservebasis und des höchstzulässigen Mindestreservesatzes durch Verordnung des ECOFIN-Rats 7 : von 0 bis max 10 % der Basis (Art 4); Präzisierung der Mindestreservebasis und Festlegung des tatsächlich anzuwendenden Mindestreservesatzes durch Verordnung der EZB 8 : 0 % für Repogeschäfte und Einlagen und Schuldverschreibungen mit Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren; 2 % für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten (Art 4) Offenmarkt- und Kreditgeschäfte Gem Art 18 ESZB-Satzung ( Offenmarkt- und Kreditgeschäfte ) dürfen die EZB und die nationalen Zentralbanken einerseits auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen 10, andererseits Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Si- 4 Unter Eurosystem versteht man das Zentralbanksystem des Euro-Währunsgebiets, das sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt haben, zusammensetzt. 5 In seiner an die nationalen Zentralbanken gerichteten Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21, präzisierte der EZB-Rat einerseits die in Art 18 AEUV genannten Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und unterteilte sie in befristete Transaktionen, endgültige Kaufe bzw Verkäufe, Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte sowie in die ständigen Fazilitäten (Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagenfazilität). Da für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind, legt diese Leitlinie zudem fest, unter welchen Umständen Sicherheiten als notenbankfähig erachtet werden können. 6 Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), VO 1998/2531/EG vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABl L 1998/318, 1, idf ABl L 2002/24, 1; siehe in diesem Zusammenhang auch die VO 1998/2532/EG des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen. 8 VO 2003/1745/EG der EZB vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht. 9 Siehe auch die an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichteten und im Einklang mit den oa Verordnungen stehenden Bestimmungen über Mindestreserven in Kapitel 7 der Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Art 18.1 erster Gedankenstrich ESZB-Satzung; zur Wortfolge entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen vgl die engl bzw franz Version: lending or borrowing claims and marketable instruments ; en prêtant ou en empruntant des créances et des titres négociables. Kurt Reindl Starker Euro?

12 cherheiten zu stellen sind 11 ; in der Praxis gem der an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichteten Leitlinie EZB/7/ Ausführung von unterschiedlichen Geschäften: (1.) befristete Transaktionen, endgültige Käufe bzw Verkäufe, Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte, Hereinnahme von Termineinlangen, um die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben (Initiative geht dabei von der EZB aus); (2.) Bereitstellung und Absorption von Übernachtliquidität durch Spitzenund der Einlagefazilität, um Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik zu geben und die Ober- und Untergrenze für Tagesgeldsätze abzustecken (Initiative geht vom Markt aus) 13 ; Interventionen auf den Finanzmärkten bzw Abwicklung der Geschäfte durch die von der EZB angewiesenen nationalen Zentralbanken. Laut EZB sind die Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRG) 14 die wichtigsten Offenmarktgeschäfte; HRG sind wöchentlich stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen: Eurosystem führt Kreditgeschäfte gegen Verpfändung notenbankfähiger Sicherheiten durch. 15 Beschlossene bzw bestätigte Zinsen (Leitzinssätze) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden regelmäßig veröffentlicht. 16 Bei aus geldpolitischen Gründen 17 durchgeführten Devisenswapgeschäften 18 Bindung an allfällige vom ECOFIN-Rat gem Art 219 Abs 2 AEUV erlassene allgemeine Orientierungen 19 ; solche Orientierungen aber bislang vom ECOFIN-Rat nicht erlassen; Wechselkurspolitik und somit auch Durchführung von Devisenswapgeschäften im Rahmen der Geldpolitik daher aktuell und bis auf weiters alleine von Vorstellungen und Überlegungen der EZB getragen. 11 Art 18.1 zweiter Gedankenstrich ESZB-Satzung. 12 Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Leitlinie EZB/2000/7 unterscheidet zwischen Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten, um die unterschiedliche Stoßrichtung der beiden Instrumente hervorzustreichen (vgl Pkt und der Leitlinie); zu beachten ist, dass gem Leitlinie vom Begriff Offenmarktgeschäfte auch besicherte Kredite umfasst sind. 14 Pkt Leitlinie EZB/2000/7. 15 Pkt Leitlinie EZB/2000/7. 16 Siehe zb Beschluss vom : Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie Zinssätze für Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagefazilität unverändert bei 1,00 %, 1,75 % bzw. 0,25 %, veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter Die Zinssätze für die beiden ständigen Fazilitäten stecken dabei die Ober- und Untergrenze für die Tagesgeldsätze am Interbankenmarkt ab. 17 ESZB kann auch aus rein wechselkurspolitischen Gründen an den Devisenmärkten intervenieren. Siehe zb Die EZB hat heute am Devisenmarkt interveniert, weil sie über die nationalen und weltweiten Auswirkungen des Euro-Wechselkurses, einschließlich seiner Folgen für die Preisstabilität, besorgt ist. Die EZB betont erneut, dass der Außenwert des Euro die günstige Wirtschaftslage im Euroraum nicht widerspiegelt. bzw EZB, Jahresbericht 2000, 29: Im Sommer 2000 stand der Wechselkurs des Euro immer weniger in Einklang mit den soliden Fundamentaldaten des Euro-Währungsgebiets; dies weckte auch Bedenken bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft. Auf Initiative der EZB befasste man sich am 22. September 2000 auf G7-Ebene mit der Abwertung des Euro, und es fand eine konzertierte Devisenmarktintervention zusammen mit den Währungsbehörden der Vereinigten Staaten, Japans, des Vereinigten Königreichs und Kanadas statt. Auf Grund ihrer Bedenken hinsichtlich der sich aus dem Rückgang des Euro-Wechselkurses ergebenden Risiken für die Preisstabilität im Eurogebiet entschloss sich die EZB Anfang November zur Durchführung weiterer Devisenmarktinterventionen. 18 Pkt 3.4. Leitlinie EZB/2000/7. 19 Vgl Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), Kurt Reindl Starker Euro?

13 C. Besicherungspflicht und Kriterien für notenbankfähige Sicherheiten Geldpolitische Instrumente in Form von Kreditgeschäften (liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte und Innertageskredite) gem Art 18.1 ESZB-Satzung nur gegen ausreichende Sicherheiten 20 ; Akzeptanz eines breiten Spektrum von Sicherheiten; einheitliches Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten, die für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden können ( einheitliches Sicherheitenverzeichnis ); detaillierte Zulassungsmerkmale für notenbankfähige Sicherheiten, Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem, Maßnahmen zur Risikokontrolle sowie Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten geregelt in Kapitel 6 des Anhangs zur Leitlinie EZB/2000/7. Wegen Finanzkrise seit 1. Februar in Notfällen auch Akzeptanz von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten; darüber hinaus separater Erlass einer Leitlinie EZB/2008/18 vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten 22. Im Zuge der Griechenlandkrise schließlich Erlass von temporären Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel: Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt der Allgemeinen Regelungen [Anm: gemeint ist die Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21] werden [ ] ausgesetzt (Art 1); gem ErwGrd 4 des betreffenden Beschlusses des EZB-Rates 23 sollen die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß Leitlinie EZB/2000/7 ausnahmsweise und temporär ausgesetzt und so ein Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen [ ] und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt [ge]stärkt sowie die Kunden dieser Institute [ge]schützt [werden]. 24 ). Am 9. Mai 2010 schließlich EZB-Ratsbeschluss Programm für die Wertpapiermärkte, demzufolge angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitischen Transmis- 20 Vgl Pkt 1.5. des Anhangs zur Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Art 3 ivm Art 1 der Leitlinie EZB/2008/13 der Europäischen Zentralbank 2009/99/EG vom 23. Oktober 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2009/36, ABl L 2008/314, 14 idf L 2009/330, 95 (gem Art 10 der Leitlinie gilt sie bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Fälligkeitstag des letzten bis zum 31. Dezember 2010 eingegangenen Refinanzierungsgeschäfts mit einer Laufzeit von 12 Monaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später Eintritt). 23 Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010, ABl L 2010/117, Hervorhebung durch den Verfasser. Kurt Reindl Starker Euro?

14 sionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtigen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte [ ] eingeführt werden sollte 25 ; Zentralbanken des Eurosystems können ua zulässige börsegängige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen (Art 1). D. Unabhängigkeit der EZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie Verbot von Geschäften mit öffentlichen Stellen Unabhängigkeitsgarantien für die EZB bzw die nationalen Zentralbanken zur Sicherstellung einer stabilitätsgerechte[n] Kontrolle der Zentralbankgeldschöpfung 26 (Art 130, Art 282 Abs 3 AEUV und Art 7 ESZB- Satzung); darüber hinaus Verbot von Geschäften mit öffentlichen Stellen, sog Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung 27 (Art 123 AEUV bwz Art 21 ESZB-Satzung): Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten [sind] ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. E. Gefahr für die Unabhängigkeit durch die neuesten geldpolitischen Beschlüsse der EZB? In der Literatur Kritik am Beschluss des EZB-Rates zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte sowie am Beschluss über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel; im Ankauf von Wertpapieren durch EZB bzw nationale Zentralbanken liege ein Verstoß gegen Verbot der monetären Finanzierung der öffentlichen Hand (Art AEUV bzw Art 21.1 ESZB-Satzung). 28 Gegenargumente jener, die die Maßnahmen befürworten: Primärrecht verbiete nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln der öffentlichen Hand durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken; Eurosystem erwerbe Anleihen nur mittelbar über Geschäftsbanken; darüber hinaus von Marktteilnehmern auch nicht berechenbar; Umgehung des Verbots, die einhellig als unzulässig erachtetet wird, stünde nicht zu befürchten, weil 25 ErwGrd 2 des Beschlusses EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, ABl L 2010/124, Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 (2010) Vorb Art Rz Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 aao Rz Meyer, Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, 555; Seidel, Der Ankauf nicht markt- und börsengängiger Staatsanleihen, namentlich Griechenlands, durch die Europäische Zentralbank und durch nationale Zentralbanken rechtlich nur fragwürdig oder Rechtsverstoß? EuZW 14/2010, 521. Kurt Reindl Starker Euro?

15 das Programm der EZB nicht darauf ausgelegt ist, den Finanzmarktakteuren auch zukünftig zu emittierende Papiere der Mitgliedstaaten abzunehmen 29 ; bei den Maßnahmen handle es sich zudem um intervenierende Markteingriffe, die aber in der Währungspolitik, nämlich auf den Währungsmärkten, wohlbekannt seien und auch auf den Wertpapiermärkten ihre Berechtigung hätten, wenn die Umsetzung der Geldpolitik in Gefahr ist 30 ; Ankauf von Staatsanleihen aber gerade deswegen erforderlich, weil Transformationsfunktion der operativen Geldpolitik nicht mehr gewährleistet war 31 ; im Falle eines Wertverfalls von Griechenland- Anleihen schlagartiger Verlust relevante[r] Volumina des gesamten Eurosystem-Besicherungspools mit zu erwartenden Auswirkungen auf Zugang zu Zentralbankgeld und somit auf Liquiditätssituation der ohnedies angespannten Märkte 32 ; Zulässigkeit der Maßnahmen sei zudem auf Basis von Art 127 Abs 5 AEUV gegeben: Beitrag des Eurosystems zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen ; Finanzsystemstabilität bedeute auch zuverlässige Liquidität der Finanzmärkte, die eine Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Geldpolitik überhaupt sei Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge, EuZW 17/2010, Novotny, Kritische Würdigung des Beitrags von Herrn Prof. Dr. Dirk Meyer Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Novotny, Kritische Würdigung, aao Novotny, Kritische Würdigung, aao Herrmann, EZB-Programm, aao 645. Kurt Reindl Starker Euro?

16 Wechselkurse ANHANG 5 Abbildung 1: Nominaler und realer effektiver Wechselkurs des Euro (EWK-21; Währungen von 21 der wichtigsten Handelspartner des Euro-Währungsgebiets); Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 2: EUR-Kursentwicklung zu USD und JPY; Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 4: Entwicklung der nicht am WKM II teilnehmenden EU-Währungen gegenüber dem Euro; Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 3: Entwicklung der am WKM II teilnehmenden EU- Währungen; Quelle: EZB, Jahresabschluss Kurt Reindl Starker Euro?

17 ANHANG 6 Abkommen über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II-Abkommen) A. Interventionspflichten Im Verhältnis zu Währungen von EU-Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, grundsätzlich freie Bildung des Wechselkurses am Devisenmarkt 34 ; im Rahmen des zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, und der EZB abgeschlossenen Wechselkursmechanismus II -Abkommens 35 allerdings bei unerwünschten Wechselkursschwankungen uu Interventionspflichten 36 ; Teilnahme am WKM II ist freiwillig 37 ; Interventionspflichten daher nur im Zusammenhang mit Währungen von EU-Mitgliedstaaten, die freiwillig am WKM II teilnehmen. 38 B. Bedeutung des Abkommens Grundsätzlich alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Euro einzuführen 39 ; für eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Rat noch nicht beschlossen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen (sog Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung ); regelmäßiger Bericht der Kommission und der EZB an Rat, inwieweit solche Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind 40 ; ua Prüfung ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist ; Maßstab hierfür sind ua die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Euro- 34 Auch im Verhältnis zu Währungen von Drittstaaten Wechselkursbildung am freien Markt; ECOFIN-Rates kann mit Drittstaaten Wechselkursabkommen abschließen oder das ESZB bei der Durchführung von Devisengeschäften durch allgemeine Orientierungen binden; diese Befugnis hat ECOFIN-Rat nicht gegenüber Währungen von Mitgliedstaaten der EU, die Euro noch nicht eingeführt haben ( Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden [die] Bestimmungen der Verträge [über] Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 219) [keine Anwendung] [Art 139 Abs 2 lit g AEUV]). 35 ABl C 2006/73, 21, idf ABl C 2009/16, 10; das Abkommen ist derzeit zwischen den Zentralbanken Bulgariens, Dänemarks, Estlands, Großbritanniens, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Schwedens, Tschechiens und Ungarns sowie der EZB abgeschlossen. 36 Interventionen an den Interventionspunkten (Art 3.1. WKM II-Abkommen) grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe (ErwGrd 3 neunter Gedankenstrich WKM II-Abkommen); Standardschwankungsbreite von ±15 % bezogen auf jeweiligen Leitkurs (ErwGrd 3 siebter Gedankenstrich 7 WKM II-Abkommen); Schwankungsbreite für dänischen Krone gem Art 15 WKM II- Abkommen mit ±2,25 % festgelegt (vgl Hahn/Häde, Währungsrecht2, [2010] 25 Rz 48). 37 ErwGrd 3 vierter Gedankenstrich WKM II-Abkommen. 38 Derzeit nehmen nur Dänemark, Estland, Lettland und Litauen am WKM II teil. Ungeachtet der im Abkommen normierten Schwankungsbreiten wurden die estnische Krone und der litauische Litas unter Beibehaltung ihrer bisherigen Currency-Board- Regelungen in den WKM II eingegliedert; Lettland hat beschlossen, den Wechselkurs des Lats mit einer Schwankungsbandbreite von ±1 % bei seinem Leitkurs zum Euro zu halten (siehe ANHANG 5, Abbildung 3). Estlands wird mit Ende 2010 aus dem WKM II ausscheiden, weil es am den Euro einführen wird (siehe ANHANG 3 Pkt B). 39 Mt Ausnahme von Großbritannien und Dänemark, für die aufgrund von Sonderbestimmungen keine solche Verpflichtung besteht; siehe Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl C 2010/83, 284; Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, 287; Protokoll (Nr. 17) betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, Art 140 Abs 1 AEUV. Kurt Reindl Starker Euro?

18 päischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro 41 und die Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt. 42 Ist Mitgliedstaat reif für Einführung des Euro, legt ECOFIN-Rat den Kurs, zu dem dessen Währung durch den Euro ersetzt wird, unwiderruflich fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat 43 ; bis es so weit ist, überwacht der erweiterte EZB-Rat in Bezug auf jene Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, das Funktionieren des Wechselkursmechanismus 44, und muss jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse behandeln. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind Art 140 Abs 1 dritter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). 42 Art 140 Abs 1 vierter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). 43 Art 140 Abs 3 AEUV. 44 Art 141 Abs 2 dritter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser) ivm Art erster Gedankenstrich ivm Art 43 Abs 1 ESZB-Satzung; vgl auch Art WKM II-Abkommen. 45 Art 142 AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). Kurt Reindl Starker Euro?

19 ANHANG 7 Zuständigkeiten mit Rechtsquellenverweisen 1. Einheitliche Geldpolitik (Binnenwert) - Festlegung der einheitlichen Geldpolitik: EZB-Rat (Art UAbs 1 Satz 2 ESZB-Satzung); ECOFIN-Rat 46 (Art 129 Abs 3 und 4 AEUV; Art 133 AEUV). - Ausführung der einheitlichen Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Beschlüssen des EZB-Rates: Direktorium der EZB unter Einbeziehung der weisungsgebundenen nationalen Zentralbanken (Art UAbs 2 Satz 1 und 2 ESZB-Satzung). - Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten: EZB-Rat (Art 128 Abs 1 AEUV, Art 16 Abs 1 ESZB-Satzung). 2. Einheitliche Wechselkurspolitik (Außenwert) a. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Eurosystems, die freiwillig am WKM II (siehe ANHANG 6) teilnehmen - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). - Überwachung des Funktionierens des WKM II, Koordinierung der Geldund Wechselkurspolitiken und Verwaltung des im WKM II-Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus 47 : Erweiterter EZB-Rat (Art 16 WKM II-Abkommen; Art 46.1 erster Gedankenstrich ivm Art 43 Abs 1 ESZB-Satzung und Art 141 Abs 2 AEUV). 46 Unbeschadet der Befugnisse der EZB und nach Anhörung der EZB erlässt der Rat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament (EP) Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind (Art 133 AEUV). Die Stimmrechte der Wirtschafts- bzw Finanzminister der Mitgliedstaaten, für die der Rat (noch) nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen ( Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung ) ruhen hierbei (Art 139 Abs 2 lit f ivm 4 AEUV). Darüber hinaus Kompetenzen des Rates jeweils mit Vorschlags- bzw Empfehlungs- und Anhörungsrechten von Kommission, EPund EZB (Art 129 Abs 4 AEUV) betreffend zb Grundlagen der Mindestreservepflicht (Basis für die Mindestreserven; höchstzulässige Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis; angemessene Sanktionen; siehe Art ESZB-Satzung) oder Anwendung neuer geldpolitischer Instrumente mit Verpflichtungen für Dritte (Art 20 Abs 2 ESZB-Satzung). Zudem Kompetenz des Rates gemeinsam mit dem EP mit Empfehlungs- und Anhörungsrechten von Kommission und EZB zur Änderungen von Bestimmungen der ESZB-Satzung, zb Art 18, 19.1 ESZB-Satzung (Art 129 Abs 3 AUEV). In wie weit auch diesbezüglich jene Mitglieder des Rates nicht stimmberechtigt sind, die die Mitgliedstaaten vertreten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist nicht klar: in Art 139 Abs 2 AEUV sind diese Bestimmungen nicht aufgezählt und Art 139 Abs 3 AEUV regelt nur, dass die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken [ ] nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen [sind]. ; in Kapitel IX wird in Art ESZB-Satzung normiert, dass ua Art 18, 19 und 20 ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen. Man wird aber davon ausgehen können, dass auch in diesen Bereichen die Stimmrechte ruhen. 47 Anwendung des WKM II-Abkommens nur gegenüber EU-Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben (siehe AN- HANG 6) und freiwillig am WKM II teilnehmen. Kurt Reindl Starker Euro?

20 - Unwiderrufliche Festlegung des Kurses des Euro zur Währung eines Mitgliedstaates, der den Euro einführt: ECOFIN-Rat (Art 140 Abs 3 AEUV). b. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Eurosystems, die nicht am WKM II teilnehmen - Durchführung von Devisengeschäften (Art 127 Abs 2 AEUV; Art 3.1. ESZB-Satzung): EZB-Rat (Art UAbs 1 Satz 1 ESZB-Satzung); Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). c. gegenüber Drittstaaten - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). - (fakultativer) Abschluss förmlicher Vereinbarungen über Wechselkurssystem 48 für Euro gegenüber Währungen von Drittstaaten samt Festlegung der Euro-Leitkurse: ECOFIN-Rat (gem Art 219 Abs 1 AEUV). - (fakultativer) Erlass von allgemeinen Orientierungen für Wechselkurspolitik mangels eines solchen Wechselkurssystems): ECOFIN-Rat (gem Art 219 Abs 2 AEUV). 48 ZB Abkommen über ein Fixkurssystem. Kurt Reindl Starker Euro?

21 Primärrecht im Detail (Hervorhebungen durch den Verfasser) ANHANG 8 Auszug aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) Artikel 3 (ex-artikel 2 EUV) (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Auszug aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 3 (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: a) Zollunion, b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, e) gemeinsame Handelspolitik. TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 119 (ex-artikel 4 EGV) (2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit [der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union] nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Kurt Reindl Starker Euro?

22 Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. KAPITEL 1 DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK Artikel 123 (ex-artikel 101 EGV) (1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als nationale Zentralbanken bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. KAPITEL 2 DIE WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 127 (ex-artikel 105 EGV) (1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ESZB ) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze. Kurt Reindl Starker Euro?

23 (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die Europäische Zentralbank wird gehört zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt. Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. (6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen. Artikel 128 (ex-artikel 106 EGV) (1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Kurt Reindl Starker Euro?

24 (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist. Artikel 129 (ex-artikel 107 EGV) (1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet. (2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden Satzung des ESZB und der EZB ) ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt. (3) Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. (4) Der Rat erlässt entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Bestimmungen. Artikel 130 (ex-artikel 108 EGV) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Kurt Reindl Starker Euro?

25 Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. [Anm.: siehe auch EuGH, Rs C-11/00, Kommission/EZB, Slg 2003, I-7145, Rz 134 ff] Artikel 131 (ex-artikel 109 EGV) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen. Artikel 132 (ex-artikel 110 EGV) (1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank gemäß den Verträgen und unter den in der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Bedingungen Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB und der EZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 129 Absatz 4 vorgesehen werden, Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt, ist die Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 133 Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Ver- Kurt Reindl Starker Euro?

26 wendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen. KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST Artikel 136 (1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. Artikel 137 Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt. Artikel 138 (ex-artikel 111 Absatz 4 EGV) (1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. Kurt Reindl Starker Euro?

27 (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. KAPITEL 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 139 (1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt oder Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung bezeichnet. (2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung: a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2); b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 126 Absätze 9 und 11); c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Absätze 1, 2, 3 und 5); d) Ausgabe des Euro (Artikel 128); e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 132); f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133); g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 219); h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 283 Absatz 2); i) Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Artikel 138 Absatz 1); j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 138 Absatz 2). Somit sind Mitgliedstaaten im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Kurt Reindl Starker Euro?

28 (3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen. (4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 121 Absatz 4); b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 126 Absätze 6, 7, 8, 12 und 13). Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. Artikel 140 (ex-artikel 121 Absatz 1, ex-artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-artikel 123 Absatz 5 EGV)) (1) Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der Wirtschaftsund Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 sowie der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen: Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener höchstens drei Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben; eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 126 Absatz 6; Kurt Reindl Starker Euro?

29 Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro; Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem den Verträgen beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und der Europäischen Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes. (2) Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Europäischen Rat auf Vorschlag der Kommission, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Absatzes 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf. Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese Mitglieder beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der Kommission beim Rat. Die in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. (3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank den Kurs, zu dem dessen Währung durch den Euro ersetzt wird, unwiderruflich fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 141 (ex-artikel 123 Absatz 3 und ex-artikel 117 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich EGV) (1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 129 Absatz 1 der in Artikel 44 der Satzung des ESZB und der EZB bezeichnete Erweiterte Rat der Euro- Kurt Reindl Starker Euro?

30 päischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank errichtet. (2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken; die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten; das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu überwachen; Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und - märkte berühren; die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen. Artikel 142 (ex-artikel 124 Absatz 1 EGV) Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind. Artikel 143 (ex-artikel 119 EGV) (1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach den Verträgen treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt. Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Kurt Reindl Starker Euro?

31 Finanzausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung. (2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand; er erlässt Richtlinien oder Beschlüsse, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wenden können; b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt; c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich. (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern. Artikel 144 (ex-artikel 120 EGV) (1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein Beschluss im Sinne des Artikels 143 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen. (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 143 empfehlen. (3) Auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschaftsund Finanzausschusses kann der Rat beschließen, dass der betreffende Kurt Reindl Starker Euro?

32 Mitgliedstaat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat. TITEL V INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE Artikel 219 (ex-artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 EGV) (1) Abweichend von Artikel 218 kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber den Währungen von Drittstaaten treffen. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse. (2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Währungen von Drittstaaten kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen. (3) Wenn von der Union mit einem oder mehreren Drittstaaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 218 auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. (4) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Unionszuständigkeit und der Unionsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Wäh- Kurt Reindl Starker Euro?

33 rungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen. ABSCHNITT 6 DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK Artikel 282 (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union. (2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. (3) Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit. (4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln 127 bis 133 und Artikel 138 und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich. (5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben. Artikel 283 (ex-artikel 112 EGV) (1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. (2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Kurt Reindl Starker Euro?

34 Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Zentralbank anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden. Artikel 284 (ex-artikel 113 EGV) (1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank teilnehmen. Der Präsident des Rates kann dem Rat der Europäischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert. (3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der Europäischen Zentralbank legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann. Der Präsident der Europäischen Zentralbank und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden. Kurt Reindl Starker Euro?

35 Auszug aus dem Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) KAPITEL I DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN Artikel 1 Das Europäische System der Zentralbanken Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken bilden nach Artikel 282 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem. Das ESZB und die EZB nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und dieser Satzung wahr. KAPITEL II ZIELE UND AUFGABEN DES ESZB Artikel 2 Ziele Nach Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Grundsätze. Artikel 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, Kurt Reindl Starker Euro?

36 die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 des genannten Vertrags durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern Nach Artikel 127 Absatz 3 des genannten Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten Das ESZB trägt nach Artikel 127 Absatz 5 des genannten Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. KAPITEL III ORGANISATION DES ESZB Artikel 7 Unabhängigkeit Nach Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Artikel 14 Nationale Zentralbanken Nach Artikel 131 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit den Verträgen und dieser Satzung im Einklang stehen. Kurt Reindl Starker Euro?

37 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt.der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden Beschluss kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses,ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß denleitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgabenwahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmenfest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigenerechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB. Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. Kurt Reindl Starker Euro?

38 KAPITEL IV WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES ESZB Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen. Artikel 18 Offenmarkt- und Kreditgeschäfte Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen; Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen. Artikel 19 Mindestreserven Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen. Kurt Reindl Starker Euro?

39 19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind. Artikel 20 Sonstige geldpolitische Instrumente Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 41 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen. Artikel 21 Geschäfte mit öffentlichen Stellen Nach Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskalagent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen; Kurt Reindl Starker Euro?

40 alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff Devisen schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung ein; die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten; alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen. Artikel 31 Währungsreserven der nationalen Zentralbanken Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der Union gewährleistet ist Der EZB-Rat erlässt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Geschäfte zu erleichtern. KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 34 Rechtsakte Nach Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden von der EZB Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 41 vorgesehen werden; die Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind; Kurt Reindl Starker Euro?

41 Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüsse ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. KAPITEL VIII ÄNDERUNG DER SATZUNG UND ERGÄNZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 40 (ex-artikel 41) Vereinfachtes Änderungsverfahren Nach Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern Artikel 10.2 kann durch einen Beschluss des Europäischen Rates entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluss des EZB-Rates. Artikel 41 (ex-artikel 42) Ergänzende Rechtsvorschriften Nach Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen. Kurt Reindl Starker Euro?

42 KAPITEL IX ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR DAS ESZB Artikel 42 (ex-artikel 43) Allgemeine Bestimmungen Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des genannten Vertrags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht In den Artikeln 3, 11.2 und 19 bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaaten gemäß Artikel 139 des genannten Vertrags die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist In den Artikeln 9.2, 10.2, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 49 dieser Satzung ist der Ausdruck nationale Zentralbanken im Sinne von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist zu verstehen In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck Anteilseigner die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck gezeichnetes Kapital der EZB im Sinne von Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, deren Währung der Euro ist zu verstehen. Artikel 43 (ex-artikel 44) Vorübergehende Aufgaben der EZB Die EZB übernimmt die in Artikel 141 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten früheren Aufgaben des EWI, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen. Kurt Reindl Starker Euro?

43 Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 140 des genannten Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr. Artikel 44 (ex-artikel 45) Der Erweiterte Rat der EZB Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 46 dieser Satzung vollständig aufgeführt. Artikel 45 (ex-artikel 46) Geschäftsordnung des Erweiterten Rates Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt. Artikel 46 (ex-artikel 47) Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates Der Erweiterte Rat nimmt die in Artikel 43 aufgeführten Aufgaben wahr, wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1 mit Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5; Kurt Reindl Starker Euro?

44 den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15; der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4; allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemäß Artikel 29.4; der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß Artikel Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber dem Euro gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unwiderruflich festzulegen Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet. Auszug aus dem Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien Artikel 3 Das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe Artikel 1 Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen Kurt Reindl Starker Euro?

45 eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden. Artikel 2 Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre. Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 1. Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, dass es den Euro einzuführen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet. 2. Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung. 3. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht. 4. Artikel 119 Absatz 2, Artikel 126 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 127 Absätze 1 bis 5, Artikel 128, die Artikel 130, 131, 132 und 133, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 3, Artikel 219, Artikel 282 Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel 282 Absatz 5 und Artikel 283 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten nicht für das Vereinigte Königreich. Artikel 121 Absatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England. 5. Das Vereinigte Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden. Kurt Reindl Starker Euro?

46 Die Artikel 143 und 144 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 134 Absatz 4 und Artikel 142 werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung. 6. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs wird in Bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, und in den in Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Fällen ausgesetzt. Zu diesem Zweck findet Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung. Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des genannten Vertrags zu beteiligen. 7. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 49 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ( die Satzung ) gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England. In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das gezeichnete Kapital der EZB betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital. 8. Artikel 141 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 43 bis 47 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen: a) Bezugnahmen in Artikel 43 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht den Euro einzuführen, nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen. b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 46 berät die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte König- Kurt Reindl Starker Euro?

47 reich nach Nummer 9 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. 9. Das Vereinigte Königreich kann jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro einzuführen. In diesem Fall gilt Folgendes: a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, den Euro einzuführen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 140 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist. c) Der Rat fasst unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 3 des genannten Vertrags alle weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich die Einführung des Euro zu ermöglichen. Führt das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer den Euro ein, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft. 10. Unbeschadet des Artikels 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Ways and Means -Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht den Euro einführt. Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark 1. Aufgrund der Notifikation der dänischen Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen der Verträge und der Satzung des ESZB und der EZB auf Dänemark Anwendung finden. Kurt Reindl Starker Euro?

48 2. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt. 3. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar. Protokoll (Nr. 17) betreffend Dänemark Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Union angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen. Kurt Reindl Starker Euro?

49 Margit Mayr-Weber: Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out ) A. Maßnahmen zur Euro-Stabilisierung 1. fruchtloses Defizitverfahren Im April 2009 leitet der Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) ein Defizitverfahren gegen Griechenland ein. Dennoch beträgt im Dezember 2009 Griechenlands Haushaltsdefizit 12,7 % und die Schuldenquote 113 % über dem Bruttoinlandsprodukt. 2. Soforthilfe für Griechenland 1 Am 2. Mai 2010 beschließt die Eurogruppe zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) im Rahmen eines Dreijahresprogramms ein Hilfspakt für Griechenland mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von 110 Mrd Euro - davon stellt die Eurogruppe 80 Mrd Euro mittels bilateraler Darlehen. 3. Übergangslösung für Eurostabilität bis Am 9. Mai 2010 beschließt der Rat den Euro-Schutzschirm (Darlehen der Union und Zweckgesellschaft: European Financial Stability Facility [EFSF]) mit Finanzmittelvolumen von 500 Mrd Euro. 4. Neuregelung des Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität im AEUV 3 geplante Reform des AEUV: Errichtung eines dauerhaften Euro- Schutzschrims unter Einbindung der Möglichkeit einer Staatsinsolvenz. B. No bail out Art 125 AEUV Weder die Union noch ein Mitgliedsstaat haften für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedsstaats und treten auch nicht für derartige Verbindlichkeiten ein. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

50 C. Maßnahmen und No bail out 4 1. Soforthilfe an Griechenland mittels bilateraler Darlehen Verstoß gegen Art 125 AEUV? kein Schuldeintritt sondern Gewährung neuer Darlehen - Umgehungsversuch? 2. Euroschutzschirm Zweckgesellschaft: Verstoß gegen Art 125 AEUV? keine unmittelbare Haftung für Staatsschulden - Umgehungsversuch? Darlehen der Union: neue Darlehen - falls Verstoß gegen Art 125 AEUV, Deckung durch Art 122 Abs 2 AEUV D. Beistandsmöglichkeiten 1. Art 122 Abs 2 AEUV ermächtigt die Union zu finanziellem Beistand für einen einzelnen Mitgliedstaat bei außergewöhnlichem Ereignis - keine Ermächtigung für die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Finanzhilfe. 2. Art 122 Abs 1 AEUV räumt dem Rat im Sinne der Solidarität die Möglichkeit ein, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu beschließen. 3. geplante Änderung des Art 122 AEUV: Beifügung: Zahlungshilfen für Euroländer erlaubt, wenn die Stabilität des Euros als Ganzes in Gefahr ist. E. Finanzausgleich? bisher bestehende Instrumente zur Verteilung von Finanzmitteln im Sinne der Solidarität: Strukturfonds und Kohäsionsfonds. Euroschutzschirm ist ein weiteres Mittel zur Finanzverteilung innerhalb der Union aber kein automatischer Finanztransfer. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

51 Rechtsgrundlagen ANHANG 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV), ABl C 2010/83, 13 (Auszug) Artikel 3 III und IV (ex-artikel 2 EUV) (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. (4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl C 2010/83, 47 (Auszug) Artikel 122 (ex-artikel 100 EGV) (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

52 Artikel 125 (ex-artikel 103 EGV) (1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen. Artikel 126 (ex-artikel 104 EGV) (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite. (2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran, a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Die Referenzwerte werden in einem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt. (3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

53 ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht. (4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat. (6) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht. (7) Stellt der Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 258 und 259 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen, die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen, von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen. (12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Beschlüsse oder Empfehlungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald der Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

54 Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht. (13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission. Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. (14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen. Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls. Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl C 2010/83, 279 (Auszug) Artikel 1 Die in Artikel 126 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Referenzwerte sind: - 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, - 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl L 2010/118, 1 Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entzie- Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

55 hen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden. (2) Solche Schwierigkeiten können durch eine ernsthafte Verschlechterung der internationalen Wirtschafts- und Finanzlage verursacht werden. (3) Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang, die die Welt in den beiden letzten Jahren erschütterten, haben das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die Defizit- und Schuldenposition der Mitgliedstaaten stark verschlechtert. (4) Die Verschärfung der Finanzkrise hat für mehrere Mitgliedstaaten des Eurogebiets zu einer gravierenden Verschlechterung der Kreditkonditionen geführt, die darüber hinausgeht, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären ließe. Wird in dieser Situation nicht umgehend gehandelt, könnten Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union insgesamt ernsthaft bedroht sein. (5) Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität in der Europäischen Union einzuführen. Ein solcher Mechanismus sollte die Union in die Lage versetzen, auf akute Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat koordiniert, rasch und wirksam zu reagieren. Seine Aktivierung wird im Kontext einer gemeinsamen EU/Internationaler Währungsfonds (IWF)-Unterstützung erfolgen. (6) Aufgrund der besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern die Beschlüsse über die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten. (7) Bei Aktivierung dieses Mechanismus sollten mit Blick auf die Wahrung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats und der Wiederherstellung seiner Fähigkeit, sich selbst auf den Finanzmärkten zu finanzieren, strenge wirtschaftspolitische Bedingungen festgelegt werden. (8) Die Kommission sollte regelmäßig überprüfen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt bedrohen, weiterhin bestehen. (9) Die bestehende mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates [1] geschaffene Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets sollte beibehalten werden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernst- Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

56 lich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann; dabei ist die mögliche Anwendung der bestehenden mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 geschaffenen Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets zu berücksichtigen. Artikel 2 Form des finanziellen Beistands der Union (1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt. Hierzu wird die Kommission nach einem Ratsbeschluss gemäß Artikel 3 ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten im Namen der Europäischen Union Anleihen aufzunehmen. (2) Die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, ist auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt. Artikel 3 Verfahren (1) Der Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beistand der Union in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms. (2) Der finanzielle Beistand der Union wird durch einen Beschluss gewährt, den der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fasst. (3) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens enthält: a) den Betrag des Darlehens, die durchschnittliche Laufzeit, die Konditionen, die maximale Anzahl der Raten, den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des finanziellen Beistands notwendig sind; b) die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit der Finanzhilfe der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat und dessen eigene Finanzierungsfähigkeit auf den Finanzmärkten wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und c) eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

57 (4) Der Beschluss über die Gewährung einer Kreditlinie enthält: a) den Betrag des Darlehens, die Gebühr für die Bereitstellung der Kreditlinie, die Konditionen für die Freigabe der Mittel sowie den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des Beistands notwendig sind; b) die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und c) eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen. (5) Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat legen in einer Vereinbarung die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen fest. Die Kommission übermittelt diese Vereinbarung dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Die Kommission überprüft in Abstimmung mit der EZB die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b genannten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen mindestens alle sechs Monate und erörtert mit dem begünstigten Mitgliedstaat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen an dessen Sanierungsprogramm. (7) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen an den ursprünglichen allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen und billigt das vom begünstigten Mitgliedstaat vorgelegte überarbeitete Sanierungsprogramm. (8) Wird eine Finanzierung, die mit wirtschaftspolitischen Bedingungen verknüpft ist, außerhalb der Union insbesondere seitens des IWF angestrebt, muss der betreffende Mitgliedstaat zuerst die Kommission konsultieren. Die Kommission prüft die im Rahmen der Beistandsfazilität der Union vorhandenen Möglichkeiten und die Vereinbarkeit der vorgesehenen wirtschaftspolitischen Bedingungen mit den Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat für die Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse des Rates gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des AEUV eingegangen ist. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss. Artikel 4 Auszahlung des Darlehens (1) Das Darlehen wird in der Regel in Raten ausgezahlt. (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

58 (3) Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe weiterer Raten. Artikel 5 Freigabe von Mitteln (1) Der begünstigte Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, Mittel aus seiner Kreditlinie abzurufen, im Voraus mit. Detaillierte Regeln hierfür werden in dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt. (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. (3) Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel. Artikel 6 Anleihe- und Darlehenstransaktionen (1) Die in Artikel 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt. (2) Die Merkmale der aufeinander folgenden Raten, die die Union im Rahmen der Beistandsfazilität freigibt, werden zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission ausgehandelt. (3) Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden. (4) Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen. (5) Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Zinssatzes der Darlehen gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen. (6) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in Absatz 5 genannten Transaktionen unterrichtet. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

59 Artikel 7 Kosten Die Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung jeder Transaktion entstehen, werden von dem begünstigten Mitgliedstaat getragen. Artikel 8 Verwaltung der Darlehen (1) Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der EZB. (2) Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des von der Europäischen Union erhaltenen mittelfristigen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TAR- GET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB. (3) Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im begünstigten Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den begünstigten Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf diesen Beistand für erforderlich hält. Artikel 9 Überprüfung und Anpassung (1) Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der Verordnung rechtfertigen. (2) Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, mit der die Möglichkeit der Gewährung eines finanziellen Beistands angepasst werden soll, ohne die Gültigkeit bereits gefasster Beschlüsse zu beeinträchtigen. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

60 Linkliste ANHANG 2 1 Erklärung der Eurogruppe, Erklärung zur Unterstützung für Griechenland vom 2. Mai df 2 Schlussfolgerung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9. Mai Anlagen/2010/ beschluesse-eurolaenderfinanzminister,property=publicationFile.pdf 2 EFSF Rahmenvertrag vom 7. Juni chaft und Verwaltung/Europa/ Schutzschirm- Euro-Anlage 1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf 2 Errichtungsurkunde der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität vom 7. Juni chaft und Verwaltung/Europa/ Schutzschirm- Euro-Anlage-2,templateId=raw,property=publicationFile.pdf 3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom Oktober de/ec/ pdf 4 2 BvR 987/10 vom und 2 BvR 1099/10 vom des dbverfg Literaturverzeichnis A. Lehr- bzw Handbücher: ANHANG 3 - Hahn/Häde, Währungsrecht (2010), 116ff. - Häde, Finanzausgleich (1996), 481ff und Krägenau/Wetter, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (1993), Dok 37: Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Wirtschafts- und Währungsunion, SEK(90)1659 endg. Brüssel, den , 175ff; Dok 41: Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Entwurf eines Vertrages zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, SEC(90)2500 Brüssel, 10. Dezember 1990, 200 und 207. Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

61 B. Kommentare: - Hattenberger in Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar 2 (2008) 1185 ff und 1191 ff. - Häde in Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/EGV 3 (2007) 1308 ff und 1311 ff. C. Aufsätze: - Hermann, Griechische Tragödie der währungsverfassungsrechtliche Rahmen für die Rettung, den Austritt oder den Ausschluss von überschuldeten Staaten aus der Eurozone, EuZW 11/2010, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlamnet, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ( ) eur-lex.europa.eu - Herdegen, Was die EU-Verträge wirklich zum Bail-out sagen, Handelsblatt , 7. - Frenz/Ehlenz, Schuldenkrise und Grenzen der europäischen Wirtschaftspolitik, EWS 6/2010, Frenz, Verfassungsbeschwerde gegen Griechenlandhilfe, EWS 5/2010, Frenz/Ehlenz, Der Euro ist gefährdet: Hilfsmöglichkeiten bei drohendem Staatsbankrott? EWS 3/2010, Häde, Haushaltsdisziplin und Solidarität im Zeichen der Finanzkrise, EuZW 12/2009, Häde, Staatsbankrott und Krisenhilfe, EuZW 9/2009, Kerber, Währungsunion mit Finanzausgleich? ( ). Margit Mayr-Weber Verantwortung der Eurostaaten für den Euro ( No bail out )

62 Simone Grochar: Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte A. Definitionen 1. Definition Finanzaufsicht: Ausübung der Kontrolle über die Finanzinstitute um die Einhaltung der Vorschriften und richtige Anwendung der Standards zu gewährleisten 2. Definition Finanzregulierung: Alle für die Finanzinstitute geltenden Vorschriften und Standards (vorrangiges Ziel: Finanzstabilität und Kundenschutz bei Finanzdienstleistungen) B. Aufsicht und Regulierung Österreich und EU 1. Aufsicht in Österreich: Hier übernimmt die Aufsicht über die Finanzinstitute die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sie überprüft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist zuständig für die Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht. 2. Aufsicht (derzeit noch) in der EU nehmen der Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors - CEBS), der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Security Regulators - CESR) und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ( Comittee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS) wahr. Als Plattformen für die Zusammenarbeit und dem Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtbehörden der Mitgliedstaaten liegen ihre wesentlichen Aufgaben in der einheitlichen Umsetzung der Richtlinien und der Harmonisierung der Aufsichtspraktiken. 3. Schwachstellen der Aufsicht und Finanzkrise: - Die Ursachen der Finanzkrise sind vielseitig und reichen ua von Ignoranz und Unterschätzung der Anlegerrisiken, über mangelnde Transparenz in wichtigen Segmenten des Finanzmarktes bis hin zu Versäumnissen in den Bereichen Regulierung, Aufsicht und Risikomanagement. - Die Schwachstellen der Einzel- und Systemaufsicht der bestehenden Aufsichtsbehörden hat die Finanzkrise offengelegt. Mit den bestehenden Aufsichtsregelungen und -praktiken konnte die Krise nicht verhindert oder gesteuert werden. Es kristallisierten sich immense Mängel vor allem in der Zusammenarbeit, Koordinierung und dem Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

63 gegenseitigem Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und die Wichtigkeit einer einheitlichen Aufsichtskultur klar heraus. 4. Vorschläge zur Vermeidung solcher Fehler lieferte der Bericht der hochrangigen Expertengruppe rund um Jacques de Larosiére, aufgrund dessen die Kommission Reformpläne für eine neue europäische Aufsichtsstruktur konkretisierte, die voraussichtlich 2011 in Kraft tritt. Zur Gewährleistung der allgemeinen Finanzstabilität ist die Einrichtung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESBR) vorgesehen, dessen wesentliche Aufgaben die Überwachung und Bewertung von Entwicklungen und Risiken auf Makroebene und die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen umfasst. Auf Mikroebene werden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority EBA), die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (European Insurance and Occupational Pensions Authority EIOPA) sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse übernehmen. Ihnen werden erheblich mehr Kompetenzen und Befugnisse eingeräumt. In bestimmten Fällen können sie (direkt auf die Finanzinstitute anwendbare) verbindliche Entscheidungen erlassen. Rechtliche Änderungen seit Ausbruch Finanzkrise: zb: Änderungen auf EU-Ebene im Bereich der Einlagensicherungssysteme, Verordnung über Ratingagenturen; in Österreich wurde beispielsweise ein Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität erlassen, aber auch die Haftung des Bundes für Fehlverhalten der FMA wurde eingeschränkt C. Internationale Tendenzen Internationale Finanzregulierung und Finanzaufsicht sind zentrale Themen bei den Treffen der wichtigsten Wirtschaftsmächte (G 20). Zurzeit wird in Seoul über den Vorschlag eines globalen Finanzsicherheitsnetzes diskutiert. Die Finanzminister der G 20 Staaten konnten sich bereits im Vorfeld über strengere Regeln für Finanzinstitute (Basel III) einigen. Zur Erhaltung der Finanzmarktstabilität wurde von den G 20 der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board - FSB) geschaffen. Auch die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (Bank for international Settlements - BIZ), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development OECD) und der Internationale Währungsfonds (IWF) beschäftigen sich eingehend mit diesen Themen. Eine internationale Finanzmarktregulierung soll angestrebt werden. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

64 Rechtsgrundlagen (siehe im Detail ANHANG) A. Primärrecht ANHANG 1 1. Art 114 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl C 2010/83, 47; als Grundlage für die Errichtung von ESBR, EBA, EIO- PA und ESMA B. Sekundärrecht (Auszug) 1. RL 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist, ABl L 2009/68, 3 2. VO (EG) 2009/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16.september 2009 über Ratingagenturen, ABl 2009/302, 1 3. Beschluss der Kommission 2009/77/EG vom 23. Jänner 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, ABl L 2009/25, Beschluss der Kommission 2009/77/EG vom 23. Jänner 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ABl L 2009/25, Beschluss der Kommission 2009/77/EG vom 23. Jänner 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, ABl L 2009/25, 23 C. Nationales Recht 1. (Auszug) Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz FMABG BGBl I 97/2001; Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde 2. Finanzmarktstabilitätsgesetz FinStaG BGBl I 136/2008; Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

65 Quellenverzeichnis Binder, Wirtschaftsrecht 2 (1999) Rz 1020 ff. ANHANG 2 The High-Level Group on Financial Supervision in the EU, Report, 25. Februar 2009, abrufbar unter e.pdf Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, 23. September 2009, KOM (2009) 501 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, 23. September 2009, KOM (2009) 503 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge, 23. September 2009, KOM (2009) 502 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, 23. September 2009, KOM (2009) 502 endg. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

66 Auszug aus den Rechtsgrundlagen im Detail ANHANG 3 Auszug aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 114 (ex-artikel 95 EGV) (1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Auszug aus dem Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden Artikel 1 Hiermit wird eine unabhängige Beratergruppe für die Bankenaufsicht in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung "Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden" (nachstehend "der Ausschuss") trägt. Artikel 2 Der Ausschuss berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen für den Bankensektor und für Finanzkonglomerate. Bittet die Kommission den Ausschuss um Rat, kann sie eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss diesem Ersuchen nachkommt. Diese Frist wird nach Maßgabe der Dringlichkeit festgelegt. Artikel 3 Der Ausschuss erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben und trägt durch Ausgabe unverbindlicher Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung sowie zur kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei. Artikel 4 (1) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und fördert gemeinschaftsweit die Konvergenz der nationalen Aufsichtspraktiken und -konzepte. Zu diesem Zweck nimmt er zumindest die folgenden Aufgaben wahr: Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

67 a) Er schlichtet oder erleichtert die Schlichtung von Streitfällen zwischen Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde; b) er legt den Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf deren Ersuchen hin Stellungnahmen vor; c) er fördert vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch; d) er erleichtert die Delegation von Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere indem er delegierbare Aufgaben ermittelt und bewährte Praktiken fördert; e) er trägt zu einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien bei, indem er insbesondere Leitlinien für die operationelle Funktionsweise der Kollegien festlegt, über die Kohärenz der Praktiken der einzelnen Kollegien wacht und bewährte Praktiken weitergibt; f) er trägt zur Entwicklung erstklassiger gemeinsamer Standards für das aufsichtsbehördliche Meldewesen bei; g) er überprüft die praktische Anwendung der von ihm ausgegebenen unverbindlichen Leitlinien, Empfehlungen und Standards. (2) Der Ausschuss überprüft die Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten und bewertet laufend ihre Konvergenz. Er legt alljährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte und die verbleibenden Hindernisse vor. (3) Zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte entwickelt der Ausschuss ein neues praktisches Instrumentarium zur Erhöhung der Konvergenz. Artikel 5 (1) Der Ausschuss verfolgt und bewertet die Entwicklungen im Bankensektor und unterrichtet erforderlichenfalls den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Kommission. Er stellt sicher, dass die Finanzministerien und Zentralbanken der Mitgliedstaaten über potenzielle oder akute Probleme informiert werden. (2) Der Ausschuss legt der Kommission mindestens zweimal jährlich eine Bewertung der Trends bei der Beaufsichtigung einzelner Unternehmen und der potenziellen Risiken und Schwachstellen im Bankensektor vor. In diesen Bewertungen nimmt der Ausschuss auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor, gibt an, inwieweit diese die Stabilität des Finanzsystems gefährden und schlägt erforderlichenfalls Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen vor. Der Rat wird über diese Bewertungen informiert. (3) Der Ausschuss verfügt über Verfahren, die den Aufsichtsbehörden ein rasches Handeln ermöglichen. Er erleichtert den Aufsichtsbehörden in der Gemeinschaft gegebenenfalls eine gemeinsame Bewertung der Risiken Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

68 und Schwachstellen, die die Stabilität des Finanzsystems der Gemeinschaft beeinträchtigen können. (4) Durch enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken sorgt der Ausschuss für eine angemessene Verfolgung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. Artikel 6 (1) Der Ausschuss trägt zur Entwicklung gemeinsamer Bankaufsichtspraktiken bei und wirkt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auch an der Erarbeitung gemeinsamer sektorübergreifender Aufsichtspraktiken mit. (2) Zu diesem Zweck richtet er insbesondere sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, verstärkt auf Möglichkeiten der Personalabstellung, gemeinsame Inspektionsteams und aufsichtsbehördliche Kontrollen sowie auf andere Mittel zurückzugreifen. (3) Der Ausschuss entwickelt gegebenenfalls neue Instrumente zur Förderung gemeinsamer Aufsichtspraktiken. (4) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, insbesondere indem er diesen Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen Schulungsprogrammen gibt. Artikel 7 (1) Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern folgender Stellen zusammen: a) der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Folgenden "zuständige Aufsichtsbehörden", b) der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die neben der zuständigen Aufsichtsbehörde mit speziellen Aufsichtsbefugnissen für einzelne Kreditinstitute betraut sind, c) der nicht direkt an der Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute beteiligten Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank. (2) Jeder Mitgliedstaat benennt hochrangige Vertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Auch die Europäische Zentralbank benennt einen hochrangigen Vertreter, der an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt. (3) Die Kommission nimmt an den Ausschusssitzungen teil und benennt zu diesem Zweck einen hochrangigen Vertreter. (4) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Vorsitzenden. (5) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

69 Artikel 9 (1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Ergebnisse seiner Arbeiten. Er unterhält regelmäßige Kontakte zu dem mit Beschluss 2004/10/EG der Kommission [7] eingesetzten europäischen Bankenausschuss und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments. (2) Durch regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gewährleistet der Ausschuss sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten im Finanzdienstleistungssektor. (3) Der Ausschussvorsitzende trifft mindestens einmal monatlich mit den Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Auszug aus dem Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Artikel 1 Hiermit wird eine unabhängige Beratergruppe für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung "Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" (nachstehend "der Ausschuss") trägt. Artikel 2 Der Ausschuss berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen für die Bereiche Versicherung, Rückversicherung, betriebliche Altersversorgung und Finanzkonglomerate. Bittet die Kommission den Ausschuss um Rat, kann sie eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss diesem Ersuchen nachkommt. Diese Frist wird nach Maßgabe der Dringlichkeit festgelegt. Artikel 3 Der Ausschuss erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben und trägt durch Ausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung sowie zur kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei. Artikel 4 (1) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden für das Versicherungs- und Rückversiche- Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

70 rungswesen und die betriebliche Altersversorgung und fördert gemeinschaftsweit die Konvergenz der nationalen Aufsichtspraktiken und -konzepte. Zu diesem Zweck nimmt er zumindest die folgenden Aufgaben wahr: a) Er schlichtet oder erleichtert die Schlichtung von Streitfällen zwischen Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde; b) er legt den Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf deren Ersuchen hin Stellungnahmen vor; c) er fördert vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch; d) er erleichtert die Delegation von Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere indem er delegierbare Aufgaben ermittelt und bewährte Praktiken fördert; e) er trägt zu einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien bei, indem er insbesondere Leitlinien für die operationelle Funktionsweise der Kollegien festlegt, über die Kohärenz der Praktiken der einzelnen Kollegien wacht und bewährte Praktiken weitergibt; f) er trägt zur Entwicklung erstklassiger gemeinsamer Standards für das aufsichtsbehördliche Meldewesen bei; g) er überprüft die praktische Anwendung der von ihm ausgegebenen unverbindlichen Leitlinien, Empfehlungen und Standards. (2) Der Ausschuss überprüft die Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten und bewertet laufend ihre Konvergenz. Er legt alljährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte und die verbleibenden Hindernisse vor. (3) Zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte entwickelt der Ausschuss ein neues praktisches Instrumentarium zur Erhöhung der Konvergenz. Artikel 5 (1) Der Ausschuss verfolgt und bewertet die Entwicklungen im Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie bei der betrieblichen Altersversorgung und unterrichtet erforderlichenfalls den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und die Kommission. Er stellt sicher, dass die Finanzministerien und Zentralbanken der Mitgliedstaaten über potenzielle oder akute Probleme informiert werden. (2) Der Ausschuss legt der Kommission mindestens zweimal jährlich eine Bewertung der Trends bei der Beaufsichtigung einzelner Unternehmen und der potenziellen Risiken und Schwachstellen im Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie bei der betrieblichen Altersversorgung vor. In diesen Bewertungen nimmt der Ausschuss auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor, gibt an, inwieweit diese die Stabilität des Finanzsystems gefährden und schlägt erforderlichenfalls Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen vor. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

71 Der Rat wird über diese Bewertungen informiert. (3) Der Ausschuss verfügt über Verfahren, die den Aufsichtsbehörden ein rasches Handeln ermöglichen. Er erleichtert gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Risiken und Schwachstellen, die die Stabilität des Finanzsystems der Gemeinschaft beeinträchtigen können. (4) Durch enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken sorgt der Ausschuss für eine angemessene Verfolgung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. Artikel 6 (1) Der Ausschuss trägt zur Entwicklung gemeinsamer Aufsichtspraktiken im Versicherungs- und Rückversicherungswesen und bei der betrieblichen Altersversorgung bei und wirkt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch an der Erarbeitung gemeinsamer sektorübergreifender Aufsichtspraktiken mit. (2) Zu diesem Zweck richtet er insbesondere sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, verstärkt auf Möglichkeiten der Personalabstellung, gemeinsame Inspektionsteams und aufsichtsbehördliche Kontrollen sowie auf andere Mittel zurückzugreifen. (3) Der Ausschuss entwickelt gegebenenfalls neue Instrumente, um die Erarbeitung gemeinsamer Aufsichtspraktiken zu fördern. (4) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, insbesondere indem er diesen Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen Schulungsprogrammen gibt. Artikel 7 (1) Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden für das Versicherungs- und Rückversicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter seiner zuständigen Behörde, der an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt. (2) Die Kommission nimmt an Ausschusssitzungen teil und benennt zu diesem Zweck einen hochrangigen Vertreter. (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden. (5) Der Ausschuss befasst sich nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, was insbesondere für die Pflichtmitgliedschaft und für Tarifverträge gilt. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

72 Artikel 9 (1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Ergebnisse seiner Arbeiten. Er unterhält regelmäßige Kontakte zu dem mit Beschluss 2004/9/EG der Kommission [7] eingesetzten europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments. (2) Durch regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gewährleistet der Ausschuss sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten im Finanzdienstleistungssektor. (3) Der Ausschussvorsitzende hat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, Kontakt zum Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zum Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Auszug aus dem Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Artikel 1 Hiermit wird eine unabhängige Beratergruppe für Wertpapiere in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung "Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden" (nachstehend "der Ausschuss") trägt. Artikel 2 Der Ausschuss berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen für den Wertpapierbereich, einschließlich solcher, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betreffen. Bittet die Kommission den Ausschuss um Rat, kann sie eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss diesem Ersuchen nachkommt. Diese Frist wird nach Maßgabe der Dringlichkeit festgelegt. Artikel 3 Der Ausschuss erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben und trägt durch Ausgabe unverbindlicher Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung sowie zur kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei. Artikel 4 (1) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und fördert gemeinschaftsweit die Konvergenz der nationalen Aufsichtspraktiken und -konzepte. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

73 Zu diesem Zweck nimmt er zumindest die folgenden Aufgaben wahr: a) Er schlichtet oder erleichtert die Schlichtung von Streitfällen zwischen Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde; b) er legt den Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf deren Ersuchen hin Stellungnahmen vor; c) er fördert vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch; d) er erleichtert die Delegation von Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere indem er delegierbare Aufgaben ermittelt und bewährte Praktiken fördert; e) er trägt zu einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien bei, indem er insbesondere Leitlinien für die operationelle Funktionsweise der Kollegien festlegt, über die Kohärenz der Praktiken der einzelnen Kollegien wacht und bewährte Praktiken weitergibt; f) er trägt zur Entwicklung erstklassiger gemeinsamer Standards für das aufsichtsbehördliche Meldewesen bei; g) er überprüft die praktische Anwendung der von ihm ausgegebenen unverbindlichen Leitlinien, Empfehlungen und Standards. (2) Der Ausschuss überprüft die Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten und bewertet laufend ihre Konvergenz. Er legt alljährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte und die verbleibenden Hindernisse vor. (3) Zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte entwickelt der Ausschuss ein neues praktisches Instrumentarium zur Erhöhung der Konvergenz. Artikel 5 (1) Der Ausschuss verfolgt und bewertet die Entwicklungen im Wertpapiersektor und unterrichtet erforderlichenfalls den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Kommission. Er stellt sicher, dass die Finanzministerien und Zentralbanken der Mitgliedstaaten über potenzielle oder akute Probleme informiert werden. (2) Der Ausschuss legt der Kommission mindestens zweimal jährlich eine Bewertung der Trends bei der Beaufsichtigung einzelner Unternehmen und der potenziellen Risiken und Schwachstellen im Wertpapiersektor vor. In diesen Bewertungen nimmt der Ausschuss auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor, gibt an, inwieweit diese die Stabilität des Finanzsystems gefährden und schlägt erforderlichenfalls Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen vor. Der Rat wird über diese Bewertungen informiert. (3) Der Ausschuss verfügt über Verfahren, die den Aufsichtsbehörden ein rasches Handeln ermöglichen. Er erleichtert den Aufsichtsbehörden in der Gemeinschaft gegebenenfalls eine gemeinsame Bewertung der Risiken Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

74 und Schwachstellen, die die Stabilität des Finanzsystems der Gemeinschaft beeinträchtigen können. (4) Durch enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken sorgt der Ausschuss für eine angemessene Verfolgung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen. Artikel 6 (1) Der Ausschuss trägt zur Entwicklung gemeinsamer Aufsichtspraktiken im Wertpapierbereich bei und wirkt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auch an der Erarbeitung gemeinsamer sektorübergreifender Aufsichtspraktiken mit. (2) Zu diesem Zweck richtet er insbesondere sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, verstärkt auf Möglichkeiten der Personalabstellung, gemeinsame Inspektionsteams und aufsichtsbehördliche Kontrollen sowie auf andere Mittel zurückzugreifen. (3) Der Ausschuss entwickelt gegebenenfalls neue Instrumente zur Förderung gemeinsamer Aufsichtspraktiken. (4) Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, insbesondere indem er diesen Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen Schulungsprogrammen gibt. Artikel 7 (1) Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der für Wertpapiere (einschließlich OGAW) zuständigen nationalen Behörden zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt aus seiner zuständigen Behörde einen hochrangigen Vertreter, der an den Ausschusssitzungen teilnimmt. (2) Die Kommission nimmt an den Ausschusssitzungen teil und benennt zu diesem Zweck einen hochrangigen Vertreter. (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden. Artikel 9 (1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Ergebnisse seiner Arbeiten. Er unterhält regelmäßige Kontakte zu dem mit Beschluss 2001/528/EG der Kommission [7] eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments. (2) Durch regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

75 Altersversorgung gewährleistet der Ausschuss sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten im Finanzdienstleistungssektor. (3) Der Ausschussvorsitzende hat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, Kontakt zum Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und zum Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Auszug aus dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. (2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr.532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, drgbl I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, drgbl 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, drgbl I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind. (2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977,im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind. (3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ra- Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

76 tingagenturenvollzugsgesetz RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010 und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind. (4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und im Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, geregelt und der FMA zugewiesen sind. (5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, die Voraussetzungen des 1 FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen. Haftung für die Tätigkeit der FMA 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht. (2) Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Österreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in 2 genannten Bundesgesetzen. (3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren. (4) Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

77 (5) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des 1 Abs.1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. 4. Organe der FMA sind: 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat Aufsicht über die FMA 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Österreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (3) Die FMA hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen des Ausschusses zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in 2 genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten. Auszug aus dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG); 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

78 Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Kreditinstitute gemäß 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978. Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch. Simone Grochar Aufsicht und Regulierung der Finanzmärkte

79 Gerald Zabukovec: Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise A. Griechenland und die Rolle des IWF Unter einer Währungskrise ist eine volkswirtschaftliche Krise zu verstehen, die durch einen (drohenden) starken Wertverlust einer Währung ausgelöst wird. Für den Euroraum bestand die Gefahr einer Währungskrise infolge der wirtschaftlich problematischen Situation Griechenlands, die vor allem auf folgenden Ursachen basierte: - hohe Verschuldensquote samt stetig steigender Zinsbelastung - hohe Arbeitslosigkeit verbunden mit massiven (Steuer- )Einnahmenausfällen - hohe soziale Kosten (Löhne im öffentlichen Sektor und Rentenkosten) Griechenland fehlten die erforderlichen Geldmittel, um finanziellen Verpflichtungen (insb: Bedienung fälliger Staatsanleihen) nachzukommen. Es gelang am Kapitalmarkt nicht bzw nur mehr zu exorbitant hohen Zinsen, Finanzmittel aufzunehmen. Die Anleger investierten in andere, sichere Länder. Der IWF bekämpft neben Institutionen wie der Europäischen Zentralbank (EZB) derartige (drohende) Währungskrisen und ihre Auswirkungen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der (kurzfristigen) Bereitstellung finanzieller Mittel zu. B. Struktur des IWF Die Gründung des IWF erfolgte zugleich mit jener der Weltbank 1944 auf der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz von Bretton Woods (USA), deren Ziel die Neugestaltung der Wirtschaftsordnung der Nachkriegszeit war. Zum verfügt der IWF über 187 Mitgliedstaaten. Der IWF ist eine rechtlich selbständige internationale Organisation, zudem eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Der IWF verfügt über folgende Organe: - Gouverneursrat (je 1 Gouverneur pro Mitgliedstaat, idr Finanzminister oder leitender Organwalter der Nationalbank; trifft grundsätzliche Entscheidungen) - Exekutivdirektorium (24 Mitglieder, ernannt von einzelnen wirtschaftsstarken Mitgliedstaaten oder gewählt durch Gruppen wirtschaftsschwächerer Mitgliedstaaten; führt die laufenden Geschäfte des Fonds) Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

80 - Geschäftsführender Direktor (Vorsitzender im Exekutivdirektorium; übt Personalhoheit aus) Abstimmungen erfolgen nach dem Prinzip gewichteter Stimmen: Die Anzahl der Stimmen je Mitgliedstaat richtet sich nach der Quote, die er am IWF hält, also nach seinem Anteil am Fonds-Kapital. Die Höhe der in den Fonds einzuzahlenden Quote bemisst sich nach volkswirtschaftlichen Daten, weshalb wirtschaftlich stärkeren Staaten eine größere Anzahl an Stimmrechten und damit ein höheres Maß an Einfluss im IWF zukommen. C. Aufgaben des IWF - Überwachung der Stabilität in einem System der (flexiblen) Wechselkursfreiheit (anstelle fester Wechselkurse) - Gewährleistung der Währungskonvertibilität: Tauschbarkeit der Währungen ohne Beschränkung, Rückkaufverpflichtung der Notenbanken - Bereitstellung von Krediten D. Bereitstellung von Krediten Der IWF vergibt Kredite an Mitgliedstaaten aus dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital. Rechtlich handelt es sich dabei aus Sicht der Mitgliedstaaten um den Kauf anderer Währungen oder von Sonderziehungsrechten (SZR) einer künstlichen Währungseinheit, die den Mitgliedern entsprechend ihrer Quote vom IWF als Währungsreserve zugeteilt wird und als Zahlungsmittel dient gegen den Verkauf der eigenen Währung. Die Auszahlung der einzelnen Kreditraten ist geknüpft an die Einhaltung von Bedingungen durch den Kreditnehmer ( Konditionalität ; idr wirtschaftliche Reformen). Griechenland erhält vom IWF finanzielle Mittel in Höhe von 30 Milliarden Euro in Raten verteilt auf drei Jahre. Die Bedingungen umfassen insb Steuererhöhungen, Ausgabenkürzungen sowie Arbeitsmarkt- und Pensionsreformen zum Zweck der Verringerung des Budgetdefizits. Anders als im Fall der Argentinien-Krise wird auf eine Umstrukturierung der Staatsschulden zulasten privater Investoren im Wege einer Einstellung oder Kürzung der Auszahlung fälliger Staatsanleihen verzichtet. E. Reform des IWF Aufwertung der wirtschaftlich aufstrebenden Länder Brasilien, Russland, Indien und China durch Erhöhung ihrer Quoten und (damit einhergehend) Vergrößerung ihres Stimmenanteils, insb zulasten der europäischen Industrieländer. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

81 Rechtsgrundlagen ANHANG 1 Auszug aus dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds, BGBl 1949/105 idf BGBl I 2008/2 Art II Mitgliedschaft Abschnitt 1 Ursprüngliche Mitglieder Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben. Abschnitt 2 Andere Mitglieder Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind. Art III Quoten und Subskriptionen Abschnitt 1 Quoten und Subskriptionszahlungen Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

82 Art IV Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen Abschnitt 1 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder In der Erkenntnis, daß der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und daß ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied (i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten; (ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen; (iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und (iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist. Abschnitt 2 Allgemeine Wechselkursregelungen (a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über die Wechselkursregelungen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 1 anzuwenden beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort jede Änderung seiner Wechselkursregelungen mit. (b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems der am 1. Jänner 1976 bestehenden Art sind unter anderem folgende Wechselkursregelungen zulässig: (i) Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Maßstab außer Gold, (ii) Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, oder (iii) andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitglieds. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

83 (c) Um der Entwicklung des internationalen Währungssystems Rechnung zu tragen, kann der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen für allgemeine Wechselkursregelungen treffen, ohne jedoch das Recht der Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen eigener Wahl anzuwenden, die mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen aus Abschnitt 1 vereinbar sind. Abschnitt 3 Überwachung der Wechselkursregelungen (a) Der Fonds überwacht das internationale Währungssystem, um sicherzustellen, daß es wirksam funktioniert, und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt 1 durch jedes Mitglied. (b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe (a) zu erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik der Mitglieder einer strikten Überwachung und stellt besondere Grundsätze auf, von denen sich alle Mitglieder bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen. Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für eine solche Überwachung notwendigen Informationen und konsultiert den Fonds auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik. Die vom Fonds aufgestellten Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, und mit anderen Wechselkursregelungen in Einklang stehen, für die sich ein Mitglied entschieden hat und die mit den Zielen des Fonds und Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze müssen die innerstaatliche sozial- und allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder beachten; bei der Anwendung dieser Grundsätze hat der Fonds die Situation der Mitglieder gebührend zu berücksichtigen. Artikel V Operationen und Transaktionen des Fonds Abschnitt 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel (b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages in seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder zu kaufen: (i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel durch das Mitglied entspricht den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen; (ii) das Mitglied legt dar, daß dieser Kauf wegen seiner Zahlungsbilanzoder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven erforderlich ist; Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

84 (iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf in der Reservetranche dar oder bewirkt nicht, daß die Bestände des Fonds an der Währung des kaufenden Mitglieds zweihundert Prozent seiner Quote übersteigen; (iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt 5 dieses Artikels, nach Artikel VI Abschnitt 1 oder nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) dem am Kauf interessierten Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entzogen. (c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen, ob der beantragte Kauf mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen in Einklang steht; Anträgen auf Käufe in der Reservetranche kann jedoch nicht widersprechen werden. Abschnitt 5 Entzug zur Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel Ist der Fonds der Meinung, daß ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Abschnitt 6 Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds (a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder annehmen. (b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder zur Verfügung stellen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge solcher Transaktionen nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

85 Art VIII Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder Abschnitt 2 Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen (a) Vorbehaltlich des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des Artikels XIV Abschnitt 2 darf ein Mitglied nicht ohne Zustimmung des Fonds Zahlungen und Übertragungen für laufende internationale Geschäfte Beschränkungen unterwerfen. Abschnitt 4 Konvertibilität von Guthaben des Auslands (a) Jedes Mitglied hat auf seine Währung lautende Guthaben eines anderen Mitglieds zu kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht und dabei geltend macht, (i) daß die zu kaufenden Guthaben kürzlich aus laufenden Geschäften angefallen sind oder (ii) daß ihr Umtausch zwecks Zahlungen für laufende Geschäfte erforderlich ist. Das kaufende Land hat die Wahl, entweder in Sonderziehungsrechten nach Maßgabe des Artikels XIX Abschnitt 4 oder in der Währung des ersuchenden Landes zu zahlen. Artikel XII Organisation und Geschäftsführung Abschnitt 1 Aufbau des Fonds Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene. Abschnitt 2 Gouverneursrat (a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertre- Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

86 tenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Abschnitt 3 Exekutivdirektorium (a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus. (b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden (i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und (ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt. Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde. Abschnitt 4 Geschäftsführender Direktor (a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt. (b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

87 Abschnitt 5 Abstimmung (a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht. Artikel XV Sonderziehungsrechte Abschnitt 1 Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können. Artikel XIX Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten Abschnitt 2 Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern (a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden. (b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

88 ANHANG 2 IMF Executive Board Approves 30 Billion Stand-By Arrangement for Greece Press Release No. 10/187 May 9, 2010 The Executive Board of the International Monetary Fund (IMF) today approved a three-year SDR 26.4 billion ( 30 billion) Stand-By Arrangement for Greece in support of the authorities economic adjustment and transformation program. This front-loaded program makes SDR 4.8 billion (about 5.5 billion) immediately available to Greece from the IMF as part of joint financing with the European Union, for a combined 20.0 billion in immediate financial support. In 2010, total IMF financing will amount to about 10 billion and will be partnered with about 30.0 billion committed by the EU. The Stand-By Arrangement, which is part of a cooperative package of financing with the European Union amounting to 110 billion (about US$145 billion) over three years, entails exceptional access to IMF resources, amounting to more than 3,200 percent of Greece s quota, and was approved under the Fund's fast-track Emergency Financing Mechanism procedures. The Greek government should be commended for committing to an historic course of action that will give this proud nation a chance of rising above its current troubles and securing a better future for the Greek people, IMF Managing Director Dominique Strauss-Kahn stated. Today, the IMF has demonstrated its commitment to doing what it can to help Greece and its people. The road ahead will be difficult, but the government has designed a credible program that is economically wellbalanced, socially well-balanced with protection for the most vulnerable groups and achievable. Implementation is now the key. Together with our partners in the European Union, we are providing an unprecedented level of support to help Greece in this effort and over time--to help restore growth, jobs, and higher living standards. "Today's strong action by the IMF to support Greece will contribute to the broad international effort underway to help bring stability to the euro area and secure recovery in the global economy, the Managing Director stated. The Greek government has designed an ambitious policy package to address the economic crisis facing the nation. It is a multi-year program that rests on the twin pillars of substantial up-front efforts to correct Greece s grave fiscal imbalances and to make the economy more competitive that in time will restore growth and jobs. The authorities program is designed with fairness in mind so that the burden will be shared across all levels of society and that the most vulnerable groups will be Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

89 protected. Exceptional financial assistance from the international community will support the authorities efforts by providing sufficient financial resources to allow time for building a track record of policy implementation that will restore market confidence, foster growth and reduce Greece s fiscal imbalances. Following the Executive Board s action on Greece, Mr. John Lipsky, First Deputy Managing Director and Acting Chair, said: The Greek economy has been shaken by adverse market sentiment in the past few months. These pressures reflect concerns about unsustainable public finances and weak competitiveness. Initial attempts to address these problems failed to restore market confidence, with adverse spillover to the banking sector. The Greek authorities have now developed a bold program with strong upfront policies to re-establish credibility and regain market confidence. The program focuses on: (i) restoring fiscal sustainability, (ii) boosting external competitiveness, and (iii) safeguarding financial sector stability. To allow time for Greece to implement these reforms and demonstrate a credible track record, as well as ease the burden of adjustments on the part of the Greek people, the international community has embarked on an unprecedented financial support package. The ambitious measures that the Greek authorities are strongly committed to undertaking under the program, including against the backdrop of the significant risk of spillover to other countries, merit an exceptional level of access to Fund resources. At the heart of the adjustment strategy is a fiscal consolidation to lower the deficit to well below 3 percent of GDP by 2014 and restore debt sustainability. The authorities have designed a large package of fiscal measures of 11 percent of GDP to achieve this target. The measures have been heavily frontloaded and fully identified. The package appropriately includes a fair distribution of the adjustment burden across society by protecting the most vulnerable and imposing a higher tax burden on the relatively affluent. It also includes measures to rationalize the public sector. While short-run output will necessarily contract as the economy adjusts, structural reforms should help to restore external competitiveness and, together with improved market confidence, set the economy on a recovery path. Strong implementation of reforms aimed at increasing the flexibility of the labor market, improving domestic competition, and streamlining public administration will be key. The recent European Central Bank s decision to extend Greek bond eligibility for repurchase transactions of market debt instruments issued or guaranteed by the Greek government should help improve bank liquidity. Also, the establishment of a Financial Stability Fund will ensure that banks remain adequately capitalized during the downturn, preserving financial stability. Banking supervision and the legal frameworks will Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

90 also be strengthened. The Greek authorities program is an appropriately ambitious response to the current circumstances and constraints, but considerable downside risks remain. The challenge ahead will be to implement the program rigorously, while securing the necessary public consensus for reforms. The misreporting of Greece s 2008 fiscal and public debt data, which led to a breach of obligations under Article VIII, Section 5 of the Fund s Articles of Agreement, is regrettable. The authorities have already taken remedial measures to address data deficiencies, and they are committed to taking additional corrective actions in consultation with the Fund, EU partners, and Eurostat. No further action is required by the Fund under its procedures for the breach of obligations. Going forward, strict compliance with reporting requirements to the Fund will be required. ANNEX Recent Economic Developments Greece entered the global recession with deep-rooted vulnerabilities. Amid slowing growth and reduced global risk appetite, the country s heavy dependence on foreign borrowing heightened concerns over longstanding fiscal and external imbalances. A significant revision to the 2008 and 2009 fiscal deficit data announced by a newly elected government shocked markets because they were twice as large as projected and revealed misreporting of official statistics. Public debt was commensurately increased from below 100 percent of GDP to 115 percent of GDP by end Further, despite the recession in 2009, the current account deficit stood at 11 percent of GDP evidence of significant domestic demand inflation and external competitiveness problems. Initial attempts by the new government to address these vulnerabilities in January 2010 were not convincing. Greece was already in the Excessive Deficit Procedure of the European Union s Stability and Growth Pact and the authorities agreed to reduce the fiscal deficit to below 3 percent of GDP by The 2010 budget targets, however, were not sufficiently underpinned by measures, and the macroeconomic assumptions underlying the deficit correction program appeared too optimistic, thus causing further market jitters. After extensive consultations with the European Commission, additional fiscal measures were announced by the Greek authorities in February and March 2010, but these also failed fully to cement market confidence. Lastly, markets were further unsettled by what was perceived to be insufficiently clear financing assurances from euro partner countries. As a result, market sentiment turned down further, and concerns about fiscal sustainability deepened, thereby worsening the crisis of confidence. Access to foreign funding dried up and spreads on government paper widened sharply, threatening the economy with a downward spiral of unfolding risks. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

91 Program Summary The authorities program focuses on the three key challenges: 1) Restoring confidence and fiscal sustainability: The program envisages an exceptionally strong frontloaded fiscal effort, with fully identified measures through This is to bolster confidence, regain market access, and put the debt-to-gdp ratio on a firmly declining path from The measures are also designed to buffer Greece s most vulnerable. 2) Restoring competitiveness: The program includes nominal wage and benefit cuts and structural reforms to reduce costs and improve price competitiveness, which would help Greece transition to a more investment and export-led growth model. It also envisages improved transparency and a reduced role of the state in the economy. 3) Safeguarding financial sector stability: As the banking system goes through a period of deflation, which is expected to impact profitability and bank balance sheets, the safety net for dealing with solvency pressures will be expanded by establishing a Financial Stability Fund (FSF). To mitigate liquidity pressures stemming from the downgrading of the sovereign, the already existing government banking liquidity support facilities will be extended, Growth and Inflation Expectations Real GDP growth is expected to contract sharply in , and recover thereafter with unemployment peaking at nearly 15 percent of GDP by The frontloaded fiscal adjustment in will suppress domestic demand in the short run; but from 2012 onward, improved market confidence, a return to credit markets, and comprehensive structural reforms, are expected to lead to a rebound in growth. Inflation is expected to remain below the euro average. The needed adjustment in prices is expected to come from domestic demand tightening, both through fiscal adjustment and efforts to moderate public wages and pensions, and other costs in the economy. Due to their demonstration effects, private sector wages are also expected to moderate. This will help restore price competitiveness. Additional Background Greece, which became of member of the IMF on December 27, 1945, has an IMF quota of SDR million. For additional background on the IMF and Greece, see: Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

92 ANHANG 3 Mitgliedstaaten des IWF und Stimmenanteile ( Member Afghanistan, Islamic Republic of Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total Abdul Qadeer Fitrat 1, Muhebullah Safi Albania Ardian Fullani Nezir Haldeda Algeria 3 1, Mohammed Laksaci 12, Ammar Hiouani Angola Carlos Alberto Lopes 3, Abrahão Pio do Amaral dos Santos Gourgel Antigua and Barbuda Harold Lovell K. Dwight Venner Argentina 3 2, Amado Boudou 21, Mercedes Marcó del Pont Armenia Nerses Yeritsyan 1, Arthur Javadyan Australia 3 3, Wayne Swan 32, Ken Henry Austria 3 1, Ewald Nowotny 18, Wolfgang Duchatczek Azerbaijan Samir Sharifov 1, Elman Siradjogly Rustamov Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

93 Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Bahamas, The Hubert A. Ingraham 1, Wendy Craigg Bahrain Ahmed Bin Mohammed Al-Khalifa Rasheed Mohamed Al-Maraj 1, Bangladesh Abul Maal A. Muhith 5, Atiur Rahman Barbados Christopher Sinckler Delisle Worrell Belarus Petr Petrovich Prokopovich Vladimir Amarin 4, Belgium 3 4, Guy Quaden 46, Marc Monbaliu Belize Dean O. Barrow Glenford Ysaguirre Benin Idriss L. Daouda Alain Fagnon Koutangni Bhutan Daw Tenzin Vacant Bolivia Luis Alberto Arce Catacora Elba Viviana Caro Hinojosa 1, Bosnia and Herzegovina Dragan Vrankic 1, Azra Hadžiahmetović Botswana Linah K. Mohohlo Taufila Nyamadzabo Brazil 3 3, Guido Mantega 30, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

94 Henrique de Campos Meirelles Brunei Darussalam Haji Hassanal Bolkiah 2, Abdul Rahman Ibrahim Bulgaria Ivan Iskrov 6, Boryana Pencheva Burkina Faso Lucien Marie Noël Bembamba Moumounou Gnankambary Burundi Gaspard Sindayigaya 1, Spès Bibara Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Cambodia Chea Chanto 1, NEAV Chanthana Cameroon Essimi Menye 2, Mani Jean-Marie Benoit Canada 3 6, James Michael Flaherty Mark Carney 63, Cape Verde Cristina Duarte Carlos Augusto Duarte de Burgo Central African Republic Albert Besse Camille Kelefio Chad Gata Ngoulou Christian Mornonde Ngardoum Chile José De Gregorio 8, Manuel Marfán Lewis China 3 8, ZHOU Xiaochuan 81, YI Gang Colombia José Darío Uribe 7, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

95 Escobar Juan Carlos Echeverry Garzon Comoros Mohamed Bacar Dossar Ahamadi Abdoulbastoi Congo, Democratic Jean-Claude Masangu Republic of the 3 Mulongo Mapon Matata Ponyo 5, Congo, Republic of Gilbert Ondongo 1, Daniel Ngassiki Costa Rica Rodrigo Bolaños Zamora Fernando Herrero Acosta 1, Côte d'ivoire Koffi Charles Diby 3, Denis N'Bge Croatia Željko Rohatinski 3, Boris Vujčić Cyprus Athanasios Orphanides Spyros G. Stavrinakis 1, Czech Republic Miroslav Singer 8, Tomáš Zidek Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Denmark 3 1, Nils Bernstein 16, David Hellemann Djibouti Djama Mahamoud Haid Ahmed Osman Ali Dominica Roosevelt Skerrit K. Dwight Venner Dominican Republic Héctor Manuel Valdez 3 Albizu 2, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

96 Clarissa de la Rocha de Torres Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Ecuador Patricio Rivera Yánez 3, Katiuska King Mantilla Egypt Youssef Boutros-Ghali 9, Farouk El-Okdah El Salvador Carlos Enrique Caceres 1, Alexander Ernesto Segovia Equatorial Melchor Esono Edjo Guinea 3 Mariola Bindang Obiang Eritrea Tekie Beyene Martha Woldegiorghis Estonia Andres Lipstok Tea Varrak Ethiopia Atnafu Teklewold 1, Yohannes Ayalew Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Fiji Josaia Voreqe Bainimarama Governor Alternate Number 2 Sada Sivan Reddy VOTES Percent of Total Finland 3 1, Erkki Liikanen 12, Pentti Hakkarainen France 3 10, Christine Lagarde 107, Christian Noyer QUOTA VOTES Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

97 Member Millions of SDRs Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 Percent of Total 1 Gabon Magloire Ngambia 1, Denis Meporewa Gambia, The Abdou Kolley Momodou Bamba Saho Georgia Giorgi Kadagidze 1, Kakha Baindurashvili Germany 3 13, Axel A. Weber 130, Wolfgang Schäuble Ghana Kwesi Bekoe Amissah- Arthur Fifi Fiavi Kwetey 3, Greece George Papakonstantinou 8, George A. Provopoulos Grenada V. Nazim Burke Timothy Antoine Guatemala Edgar Baltazar Barquín Durán Edgar Alfredo Balsells Conde 2, Guinea Vacant 1, Vacant Guinea-Bissau José Mario Vaz João Aladje Mamadu Fadia Guyana Bharrat Jagdeo 1, Lawrence T. Williams Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Haiti Charles Castel 1, Ronald Baudin Honduras María Elena Mondragón 1, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

98 Ordoñez William Chong Wong Hungary 3 1, György Matolcsy 10, András Simor Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Iceland Már Guðmundsson 1, Bjorn Guðmundsson India 3 4, Pranab Mukherjee 41, Duvvuri Subbarao Indonesia 3 2, Darmin Nasution 21, Rahmat Waluyanto Iran, Islamic Republic 1, Mahmoud Bahmani 15, of Hamid Borhani Iraq 1, Sinan Al-Shabibi 12, Azez Jafar Hassan Ireland Brian Lenihan 8, Patrick Honohan Israel Yuval Steinitz 9, Zvi Eckstein Italy 3 7, Giulio Tremonti 70, Mario Draghi Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Jamaica Audley Shaw 2, Brian Wynter Japan 3 13, Yoshihiko Noda 133, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

99 Masaaki Shirakawa Umayya Toukan 1, Member QUOTA Jordan Mohammad Abu Hammour Millions of SDRs Percent of Total 1 VOTES Governor Alternate Number 2 Percent of Total 1 Kazakhstan Grigori Marchenko 3, Alikhan Smailov Kenya Uhuru Kenyatta 2, Njuguna Ndung u Kiribati Matereta Raiman Timi Kaiekieki Korea 3 2, Jeung-Hyun Yoon 29, Choongsoo Kim Kosovo Hashim Rexhepi Bedri Hamza Kuwait 3 1, Mustafa Al-Shamali 14, Salem Abdulaziz Al-Sabah Chorobek Imashev 1, Member Lao People's Democratic Republic QUOTA Kyrgyz Republic Baktygul Janybekovna Jeenbaeva Millions of SDRs Percent of Total Phouphet Khamphounvong VOTES Governor Alternate Number 2 Viengthong Siphandone Percent of Total Latvia Ilmārs Rimšēvičs 1, MārtiĦš Bičevskis Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

100 Lebanon Riad Toufic Salameh 2, Raëd H. Charafeddine Lesotho Timothy T. Thahane Moeketsi Senaoana Liberia Augustine Kpehe Ngafuan J. Mills Jones 1, Libyan Arab Jamahiriya 3 1, Farhat O. Bengdara 11, Abdallah Ali Khalifa Lithuania Reinoldijus Šarkinas 1, Rolandas Krisciunas Luxembourg Jean-Claude Juncker 3, Yves Mersch Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Macedonia, former Petar Goshev Yugoslav Republic of 3 Emilija Nacevska Madagascar Vacant 1, Vacant Malawi Perks Ligoya Joseph Mwanamvekha Malaysia 3 1, Mohd. Najib Abdul Razak ZETI Akhtar Aziz 15, Maldives Fazeel Najeeb Aishath Zahira Mali Sanoussi Toure 1, Lassine Bouare Malta Michael C. Bonello 1, Alfred DeMarco Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

101 Marshall Islands Jack J. Ading Jefferson Barton Mauritania Sid'Ahmed Ould Raiss Vacant Mauritius Pravind Kumar Jugnauth Rundheersing Bheenick 1, Mexico 3 3, Ernesto Cordero Arroyo Agustín Carstens 31, Micronesia, Federated Finley S. Perman States of 3 Lorin Robert Moldova Dorin DrăguŃanu 1, Marin Moloşag Purevdorj Lkhanaasuren Montenegro Radoje Žugić Nikola Fabris Morocco Abdellatif Jouahri 6, Vacant Mozambique Manuel Chang 1, Ernesto Gouveia Gove Myanmar Hla Tun 2, Than Nyein Member QUOTA Mongolia Bayartsogt Sangajav Millions of SDRs Percent of Total 1 Governor Alternate Namibia Saara Kuugongelwa- Amadhila Ipumbu Shiimi Number 2 VOTES Percent of Total 1 1, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

102 Nepal Yuba Raj Khatiwada Lal Shanker Ghimire Netherlands 3 5, A.H.E.M. Wellink 51, R. Gerritse New Zealand Bill English 9, Alan Bollard Nicaragua Atenor Rosales Bolaños 1, Alberto José Guevara Obregón Niger Mamane Malam Annou Kanta Mahaman Sani Nigeria 1, Olusegun O. Aganga 17, Sanusi Lamido Sanusi Norway 3 1, Svein Ingvar Gjedrem 16, Tore Eriksen Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Oman Ali Mohamed Al Mousa 2, Hamood Sangour Al-Zadjali Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Pakistan 3 1, Shahid H. Kardar 10, Salman Siddique Palau Kerai Mariur Dennis Oilouch Panama Alberto Vallarino Clément Darío Berbey 2, Papua New Gui Peter O'Neill 1, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

103 nea 3 Loi M. Bakani Paraguay Jorge Corvalán 1, Vacant Peru Julio Velarde 6, Ismael Alberto Benavides Ferreyros Philippines Amando M. Tetangco, Jr. 9, Cesar V. Purisima Poland 3 1, Jan Vincent Rostowski 13, Jacek Dominik Portugal Carlos da Silva Costa 8, José de Matos Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Qatar Yousef Hussain Kamal 2, Abdullah Bin Soud Al-Thani Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Romania 3 1, Mugur Isarescu 10, Bogdan Alexandru Dragoi Russian Federation 5, Aleksei Kudrin 59, Sergey Ignatiev Rwanda John Rwangombwa 1, Kanimba Francois Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

104 St. Kitts and Nevis Wendell E. Lawrence Janet Harris St. Lucia Stephenson King Isaac Anthony St. Vincent and the Ralph E. Gonsalves Grenadines 3 K. Dwight Venner Samoa Nickel Lee-Hang Iulai Lavea San Marino Pasquale Valentini Savina Zafferani São Tomé and Príncipe Luis Fernando Moreira de Sousa Edite Diogo Afonso Soares Saudi Arabia 3 6, Ibrahim A. Al-Assaf 70, Muhammad S. Al-Jasser Senegal Abdoulaye Diop 1, Abdoulaye Diop Serbia Dejan Šoškic 4, Ana Gligorijevič Seychelles Danny Faure Pierre Laporte Sierra Leone Samura Mathew Wilson Kamara Sheku S. Sesay 1, Singapore LIM Hng Kiang 8, HENG Swee Keat Slovak Republic Jozef Makúch 3, Vladimír Tvaroška Slovenia Marko Kranjec 2, Vacant Solomon Islands Denton Rarawa Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

105 Shadrach Fanega Somalia Vacant Vacant South Africa 3 1, Pravin Jamnadas Gordhan Gill Marcus 18, Spain 3 3, Elena Salgado 30, Miguel Fernández Ordóñez Sri Lanka Mahinda Rajapaksa 4, Ajith Nivard Cabraal Sudan Ali Mahmoud Mohamed Abdelrasoul Sabir Mohamed Hassan 1, Suriname Gillmore Hoefdraad 1, Wonnie W. Boedhoe Swaziland Majozi Vincent Sithole Martin G. Dlamini Sweden 3 2, Stefan Ingves 24, Susanne Ackum Switzerland 3 3, Philipp Hildebrand 34, Hans-Rudolf Merz Syrian Arab Republic Mohammad Al- Hussein Adib Mayaleh 3, Member QUOTA Millions of SDRs Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Tajikistan Sharif Rahimzoda 1, Matlubkhon Davlatov Tanzania Mustafa Haidi Mkulo 2, Benno J. Ndulu Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

106 Thailand 3 1, Prasarn Trairatvorakul 11, Atchana Waiquamdee Timor-Leste Emília Pires Abrão de Vasconcelos Togo Adji Otèth Ayassor Mongo Aharh-Kpessou Tonga Otenifi Afu alo Matoto Siosi C. Mafi Trinidad and Tobago Winston Dookeran 3, Ewart S. Williams Tunisia Taoufik Baccar 3, Brahim Saada Turkey 3 1, Ali Babacan 12, Durmus Yilmaz Turkmenistan Guvanchmurad Geoklenov 1, Dovletgeldi Sadykov Tuvalu Monise Tuivaka Laafai Minute Alapati Taupo Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Uganda Syda Bbumba 2, E. Tumusiime-Mutebile Ukraine 3 1, Volodymyr Stelmakh 13, Fedir Yaroshenko United Arab Emirates Sultan Bin Nasser Al- 3 Suwaidi Obaid Humaid Al Tayer 6, United Kingdom 3 10, George Osborne 107, Mervyn King United States 3 37, Timothy F. Geithner 371, Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

107 Ben S. Bernanke Uruguay Mario Bergara 3, Andrés Masoller Uzbekistan Rustam Azimov 3, Fayzulla Mullajanov Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Vanuatu Sela Molisa Odo Tevi Venezuela, República 2, Jorge Giordani 26, Bolivariana de 3 Nelson José Merentes Díaz Vietnam NGUYEN Van Giau 3, NGUYEN Van Binh Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Yemen, Republic No'man Taher Al-Suhaibi 2, of 3 Mohamed Bin Humam Member Millions of SDRs QUOTA Percent of Total 1 Governor Alternate Number 2 VOTES Percent of Total 1 Zambia Situmbeko Musokotwane 5, Caleb M. Fundanga Zimbabwe Tendai Biti 3, Willard L. Manungo Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

108 TOTALS: General Dept. and Special Drawing Rights Dept. 217, ,221, At the present time all 187 members are participants in the Special Drawing Rights Department. 2 Voting power varies on certain matters pertaining to the General Department with use of the Fund's resources in that Department. 3 These countries have accepted the obligations of Article VIII, Sections 2, 3, and 4 of the Articles of Agreement. 4 This figure may differ from the sum of the percentages shown for individual countries because of rounding. Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

109 Struktur des IWF ( ANHANG 4 Gerald Zabukovec Internationaler Währungsfonds (IWF) und Währungskrise

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