Professor Dr. Koenigs, Recht der Europäischen Union. Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) * Inhaltsübersicht.

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1 Professor Dr. Koenigs, Recht der Europäischen Union S - 1 a Oktober 2007 Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) * Inhaltsübersicht Vorbemerkung 2 I Ziele und Aufgaben des ESZB 2 II Struktur; Organe des ESZB 2 A Struktur 2 B Organe 3 III Die Instrumente der Europäischen Zentralbank (EZB) 4 A Übersicht 4 B Bisher getroffene Entscheidungen 5 1. Orientierungsgrössen für die Geldpolitik 5 2. Instrumente der Geldpolitik 7 Hinweise 8 1. Rechtsakte des Rates 8 2. Rechtsakte der EZB 9 * Jeweils in Klammern die Artikel des EGV in der Fassung von Maastricht

2 2 Vorbemerkung Das gute Funktionieren eines gemeinsamen Marktes erfordert eine Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der MS. Das gilt erst recht für eine Währungsunion. Die entsprechenden Bestimmungen des EGV einschliesslich der ergänzenden Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gelten daher für alle MS, auch wenn sie die gemeinsame Währung noch nicht eingeführt haben, es sei denn, es gilt wie für Grossbritannien eine Ausnahmeklausel. Durch die Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik sollen zugleich die Voraussetzungen für den Beitritt zur Währungsunion geschaffen werden. Das ESZB ist aber nur die für die gemeinsame Währung Euro verantwortliche Institution, nicht auch für die Währungen der MS, die den Euro noch nicht eingeführt haben. Wenn in Art. 107 und Art. 112 EGV die Präsidenten der nationalen Zentralbanken genannte werden, ist das daher zu lesen als Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die bereits den Euro eingeführt haben; ebenso im folgenden Text. I Ziele und Aufgaben des ESZB Vorrangiges Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit ohne Beeinträchtigung dieses Zieles möglich unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und hält sich dabei an die in Art. 4 (3 a) genannten Grundsätze stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz; Art. 105 Abs. 1 Die grundlegenden Aufgaben des ESZB sind nach Art. 105 Abs. 2, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte in Einklang mit Art. 111 (109) durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der MS zu halten und zu verwalten, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern Bestehen gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen keine förmlichen Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen; sie dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen; Art. 111 (109) Abs. 2 II Struktur; Organe des ESZB A Struktur Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken; Art. 107 (106) Abs. 1 Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit; Art. 107 (106) Abs. 2 Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet; Art. 107 (106) Abs. 3 Die Satzung des ESZB ist in einem dem Maastricht-Vertrag beigefügten Protokoll BGBl II S festgelegt; Art. 107 (106) Abs. 4 Die Beschlussorgane der EZB sind der EZB-Rat; Art. 107 (106) Abs. 2, Art. 10 Satzung das Direktorium; Art. 107 (106) Abs. 2, Art. 11 Satzung der Erweiterte Rat der EZB; Art. 45 Satzung

3 Die MS wollten keine Zentralbank der Gemeinschaft wie die Bundesbank, bei der die Beschlussorgane allein durch Organe der Zentralgewalt - Bundespräsident auf Vorschlag Bundesregierung bzw. Bundesrat - besetzt werden, sondern ein stärker föderales System, das ihnen eine grössere Mitwirkung und stärkeren Einfluss auf die Entscheidungen ermöglicht und das aufgrund seiner Struktur zugleich der Zentralbank eine grössere Unabhängigkeit vom Europäischen Parlament, Rat und Kommission verschafft. Die Entscheidungsgewalt über die Geldpolitik liegt daher nicht bei der EZB, sondern beim ESZB, das seine Aufgaben und Befugnisse durch die Beschlussorgane der EZB wahrnimmt (Organleihe); Art. 107 (106) Abs. 3; denn nach dem Vertrag hat das ESZB keine Rechtspersönlichkeit. Bei seinen Entscheidungen über die Geldpolitik handelt der EZB-Rat also in Wahrnehmung der Befugnisse des ESZB; Art. 12 Satz 1 Satzung. Im EZB-Rat als dem entscheidenden Beschlussorgan haben die Präsidenten der nationalen Zentralbanken neben den Mitgliedern des Direktoriums Sitz und Stimme. Sie haben damit einen grossen, u.u. sogar den entscheidenden Einfluss. So haben sich die MS Mitwirkung und Einfluss auf die Entscheidungen der Geldpolitik gesichert. Wenn die Zahl der MS, die den Euro eingeführt haben z. Zt. 12 ab bzw. 21 MS übersteigt, ist für die Stimmberechtigung ein Rotationssystem vorgesehen; Beschluss des Rates vom über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des EZB ABl L 83 S. 66. Die vom EZB-Rat in Wahrnehmung der Befugnisse des ESZB gefassten Beschlüsse und die entsprechende Politik werden sodann von der EZB durch ihre Organe EZB-Rat und Direktorium ausgeführt. Die EZB ist also die erforderliche Exekutive und notwendige Verwaltungsorganisation für das ESZB. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die EZB weitgehend der nationalen Zentralbanken. Die vorrangige Aufgabe des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, erfordert nach dem in Deutschland und anderen Staaten gemachten Erfahrungen die vollständige Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken. Die MS waren daher nach Art. 109 (108) verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der ESZB durch Änderung ihres nationalen Rechts die Unabhängigkeit ihrer nationalen Zentralbanken herzustellen und haben dies inzwischen auch getan. Nach Art. 108 (107) darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen der Gemeinschaft, Regierungen der MS oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe der Gemeinschaft sowie die Regierungen der MS verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Der Unabhängigkeit der Mitglieder des EZB- Rates dienen fernen die unten genannten Vorschriften über Amtszeit und Schutz vor Entlassung B Organe 1. Das Direktorium der EZB Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von den Regierungen der MS auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig; Art. 112 (109 a) Abs. 2 Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB; Art Satzung. Es führt die Geldpolitik gemäss den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus und erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen; Art Unterabs. 2 Soweit nichts anderes bestimmt, beschliesst das Direktorium mit einfacher Mehrheit der 3

4 abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag; Art Satzung 2. EZB-Rat Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der TeilnehmerMS, z. Zt. 12 ab ; Art. 112 (109 a) Abs. 1; bei mehr als 15 bzw. 21 MS Stimmberechtigung entsprechend einem Rotationssystem (siehe oben A). Nach den Satzungen der nationalen Zentralbanken muss die Amtszeit des Präsidenten mindestens fünf Jahre betragen; Art Satzung. Entlassung nur bei Amtsunfähigkeit oder schwerer Verfehlung; gegen eine solche Entscheidung Klage zum EuGH; Art Unterabs. 2 Der EZB-Rat erlässt in Ausübung der Befugnisse des ESZB die Leitlinien und Entscheidungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der EZB notwendig sind. Er legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest, ggf. einschliesslich der Entscheidungen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und Bereitstellung von Zentralbankgeld und erlässt die für die Ausführung notwendigen Leitlinien; Art Unterabs. 1. Seine weiteren Aufgaben sind die beratende Funktion der EZB nach Art. 105 Abs. 4; Art. 12 Abs. 4 Satzung, die Genehmigung der Ausgabe von Banknoten; Art. 106 (105 a); Art. 16 Satzung und der Erlass der in Art. 110 (108 a) aufgeführten Akte Soweit nichts anderes bestimmt beschliesst der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei Beschlüssen betreffend Kapital der EZB, Übertragung von Währungsreserven und Verteilung von Gewinn und Verlust werden die Stimmen nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen; Art Satzung Nach Art. 5 Vertrag von Nizza soll schon vor der 2004 vorgesehenen Regierungskonferenz mit den umfassenden Aufgaben (siehe Umdruck S 1 IV C 4) in einer Regierungskonferenz die Zusammensetzung der Organe der EZB für den Beitritt der weiteren Staaten neu geregelt werden 3. Der Erweiterte Rat Durch Art. 45 Satzung wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt. Er besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, d.h. also auch den Präsidenten der Zentralbanken der NichtteilnehmerMS. Der Erweiterte Rat wirkt insbesondere mit bei Erhebung statistischer Daten und bei der Erfüllung der Beratungs- und Berichtsfunktionen der EZB III Die Instrumente der EZB A Übersicht Die EZB soll und muss sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben sehr weitgehend der nationalen Zentralbanken bedienen. Daher sind gemäss Art Satzung die nationalen Zentralbanken integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäss den Richtlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung der Richtlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die EZB ist nach Art. 110 (108 a) Abs. 1 ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtsverbindliche Verordnungen oder Entscheidungen zu erlassen sowie Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen einer Ermächtigung durch den Rat kann die EZB Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen 4

5 5 oder Zwangsgeldern belegen; Art. 110 Abs. 3 Als geldpolitische Instrumente stehen der EZB zur Verfügung Offenmarkt- und Kreditgeschäfte (Art. 18 Satzung), die Verpflichtung der Kreditinstitute, Mindestreserven zu unterhalten (Art. 19 Satzung) und sonstige geldpolitische Instrumente, die der EZB-Rat für zweckmässig hält (Art. 20 Satzung), ferner als Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen alle Arten von Devisen-, Wertpapier- und Edelmetallgeschäften in beliebigen Währungen oder Rechnungseinheiten sowie alle Arten von Bankgeschäften einschliesslich Aufnahme und Gewährung von Krediten (Art. 23 Satzung) B Bisher getroffene Entscheidungen 1. Orientierungsgrössen für die Geldpolitik Als mögliche Orientierungsgrössen für die Politik einer Zentralbank kommen in Frage die Geldmenge, die Inflationsrate, Zinssatz und der Wechselkurs der eigenen Währung gegenüber Drittwährungen; sie werden als Orientierungswerte auch bisher von den nationalen Zentralbanken mit unterschiedlichem Gewicht verwendet. Nach den Verlautbarungen von EZB-Präsident Duisenberg und anderer Mitglieder des EZB- Rates hat sich der EZB-Rat auf drei Hauptelemente einer stabilitätsorientierten geldpolitischen Strategie geeinigt, 1. die quantitative Festlegung des vorrangigen Ziels der einheitlichen Geldpolitik, der Preisstabilität 2. eine herausragende Rolle der Geldmenge mit einem Referenzwert für das Wachstum eines monetären Aggregats 3. eine auf breiter Grundlage erfolgende Beurteilung der Aussichten für die künftige Preisentwicklung Kein Inflationsziel, weil dies für Zentralbanken immer nur als ein unsicheres inflation forecast targeting möglich ist, noch mehr unsicher im Euroland am Anfang; Gefahr, dass die EZB an einem öffentlichen Inflationsziel gemessen wird, daher besser nur als interne Vorausschau und Faktor für den Referenzwert Wachstum der Geldmenge Kein festes Geldmengenziel als bestimmte Grösse oder Bandbreite, da zu schwierig wegen fehlender statistischer Unterlagen und Ungewissheit über das künftige Verhalten der Marktteilnehmer; ferner bei Angabe eines festen Geldmengenziels Erwartung, dass die EZB es einhält, hoher Rechtfertigungszwang bei Abweichungen Kein Wechselkursziel Die Unterschiede in der Struktur und wirtschaftlichen Entwicklung des Volkswirtschaft der MS können nicht berücksichtigt werden. Dies muss durch eine hinreichend flexibele nationale Haushalts-, Wirtschafts- und Lohnpolitik geschehen. Zu 1. Als quantitative Definition von Preisstabilität und zwar auf Dauer hat der EZB-Rat festgelegt Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-Währungsgebiet von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr; denn der HVPI ist der geeignetste Preismassstab für die ESZB-Definition der Preisstabilität, da er als einziger Preisindex im gesamten Euro- Währungsgebiet ausreichend harmonisiert ist. Mit der Bezugnahme auf den HVPI "für das Euro- Währungsgebiet" macht der EZB-Rat deutlich, dass er seine Entscheidungen auf die monetäre, wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung im gesamten Euro-Währungsgebiet stützen wird; die einheitliche Geldpolitik wird auf das gesamte Euro-Währungsgebiet ausgerichtet sein, sie wird nicht auf bestimmte regionale oder nationale Entwicklungen reagieren Ergänzung Erklärung Mai 2003: Preisstabilität muss mittelfristig gewährleistet werden. Beim Streben nach Preisstabilität gemäss dieser Definition zielt der EZB-Rat darauf ab, mittelfristig die Preissteigerungsrate nahe bei der Obergrenze von 2 Prozent zu halten; damit ausreichende

6 Sicherheitsmarge zum Schutz gegen Deflation und um eventuell vorliegende Messfehler beim HPVI und etwaigen relevanten Implikationen von Inflationsunterschieden zwischen den Ländern der europäischen Währungsunion Rechnung zu tragen Zu 2. und 3. Um Preisstabilität zu gewährleisten, hat sich der EZB-Rat auf eine geldpolitische Strategie geeinigt, die aus zwei Hauptelementen bestehen wird 1. Ankündigung eines Referenzwertes für das Wachstum der Geldmenge; so geschehen am mit 4,5 %; ebenso für 2000, 2001, 2002 und 2003 Um die längerfristige Natur dieses Referenzwertes zu unterstreichen, hat der EZB-Rat im Mai 2003 beschlossen, die Überprüfung dieses Referenzwertes nicht mehr jährlich vorzunehmen 2. eine Beurteilung der Aussichten für die künftige Preisentwicklung und der Risiken für die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet auf breiter Grundlage Als Basis für das erste Hauptelement Wachstum der Geldmenge wird der EZB-Rat von einem breiten monetären Aggregat M3 ausgehen. Es umfasst den Bargeldumlauf (netto), täglich fällige Einlagen, Einlagen mit einer Laufzeit bis zwei Jahre, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten, Repogeschäfte, Schuldverschreibungen mit Laufzeit bis zu zwei Jahren, Geldmarktfondsanteile und Geldmarktpapiere (netto) bei den monetären Finanzinstituten (MFI) im Euro-Währungsgebiet. Der Referenzwert von 4,5% für das Wachstum der Geldmenge beruht auf der Annahme 2 2,5% Wachstum des Bruttoinlandsproduktes, einer Verringerung der Umlaufgeschwindigkeit der Geldmenge von 1% und der hinnehmbaren Inflationsrate je Jahr. Abweichungen führen nicht zu mechanischen Reaktionen, sondern sind nur Anlass zu einer vertieften Analyse der Gründe und Risiken für die Preisstabilität auf breiter Basis gemäss dem zweiten Hauptelement der Strategie. Entsprechend ihrem Grundsatz, die Öffentlichkeit stets umfassend über ihre Politik zu informieren, wird die EZB dann die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Analyse und die Gründe für ihr weiteres Verhalten unterrichten Auf Wunsch des Europäischen Parlaments ab Dezember 2000 erstmals Veröffentlichung der halbjährlich von den volkswirtschaftlichen Abteilungen der ESZB und der nationalen Zentralbanken für den ESZB-Rat erarbeiteten konditionierten (d. h. unveränderte Zinsen unterstellt) gesamtwirtschaftlichen Projektionen (Prognose für Wachstum, Inflation und Beschäftigung). Dabei handelt es sich um eine Arbeitsunterlage für Entscheidungen des ESZB- Rates aufgrund der zweiten Orientierungsgrösse der Geldpolitik der ESZB neben der Geldmenge Kurzformel: Ziel Preisstabilität quantitativ festgelegt - Anstieg des HVPI für das Euro-Währungsgebiet auf Dauer unter 2 % gegenüber Vorjahr Weder reines Geldmengenziel noch reines Inflationsziel, sondern stabilitätsorientierte Geldpolitik aus den beiden Hauptelementen Ankündigung eines Referenzwertes für das Wachstum der Geldmenge, zunächst 4,5 % sowie breite Analyse der zu erwartenden Preisentwicklung und Inflationsrisiken An der Orientierung auf das gesamte Euro-Währungsgebiet und an der Zwei-Säulen- Orientierung für die geldpolitischen Entscheidungen hat der ESZB-Rat bis jetzt trotz z. T. heftiger Kritik festgehalten; nach gründlicher Prüfung seiner Politik als Mitteilung des Ergebnisses ausdrücklich bestätigt. Unter Berufung darauf, dass nach dem EG-Vertrag die vorrangige Aufgabe der EZB das Gewährleisten der Preisstabilität ist, hat der EZB-Rat trotz der Empfehlungen vieler Wissenschaftler und starken politischen Drucks es abgelehnt, den Leitzinssatz allein zur Stärkung der Konjunktur zu senken und so Fehler der Wirtschaftspolitik einer MS auszugleichen 6

7 7 2. Instrumente der Geldpolitik Bisher übliche Instrumente und von den nationalen Zentralbanken sämtlich oder teilweise mit unterschiedlichem Gewicht genutzt Mindestreserven, Diskontsatz, Lombardsatz, Offenmarktgeschäfte Der EZB-Rat hat sich für die folgenden Instrumente der Geldpolitik entschieden 1. Offenmarktoperationen als wichtigstes Instrument 2. ständige Fazilitäten 3. Mindestreserven Nicht vorgesehene Instrumente Diskontsatz und Lombardsatz Zu 1. Offenmarktoperationen a) Repogeschäfte als wichtigstes Instrument aa) Hauptrefinanzierungsgeschäfte bb) Langfristige Refinanzierungsgeschäfte cc) Feinsteuerung b) strukturelle Operationen - Verkauf von Wertpapieren oder Ausgabe von Schuldverschreibungen der EZB Repogeschäfte sind der Kauf von Wertpapieren durch die EZB von Banken mit der Verpflichtung der Banken zum Rückkauf innerhalb einer bestimmten Frist entweder als sog. Mengen-Tender oder als sog. Zins-Tender, d.h. Aufforderung an die Banken, Gebote abzugeben; beim Mengen-Tender nur zur Höhe des Geschäfts, Zinssatz in der Regel durch die EZB festgelegt; damit anders als beim Zins-Tender eine Orientierungsgrösse über den von der EZB als erwünscht angesehenen Zinssatz und stärkerer Einfluss auf den Zinssatz, zu dem die EZB dem Markt Liquidität zur Verfügung stellt; beim Zins-Tender Gebote sowohl zur Höhe des Geschäfts als auch der von der Bank gebotene Zinssatz; Zuteilung durch die EZB entsprechend der von ihr gewünschten Geldmenge Zur Steuerung der Geldmenge vorgesehene Repogeschäfte Hauptrefinanzierungsgeschäfte - wöchentlich Repogeschäfte mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche als Mengen-Tender oder Zins-Tender Längerfristige Repogeschäfte - monatlich Repogeschäfte mit einer Laufzeit von drei Monaten als Mengen- oder Zins-Tender Feinabstimmung durch die nationalen Zentralbanken, u.u. die EZB selbst Für Repogeschäfte zugelassen in der Kategorie 1 marktfähige Schuldtitel, die von der EZB zugelassen und die Zulassungskriterien in allen MS erfüllen; als Kategorie 2 weitere marktfähige und nichtmarktfähige Schuldtitel, die von besonderer Bedeutung für nationale Finanzmärkte und von den nationalen Zentralbanken mit Zustimmung der EZB zugelassen Obergrenze/Untergrenze des Repo-Zinssatzes die Zinssätze für die Einlagenfazilität/Spitzenkreditfazilität (siehe unten 2.) Vom EZB-Rat in erster Sitzung Januar 1999 festgesetzter Repozinsatz (Leitzins) 3 %; ab gesenkt auf 2,5 %; ab wieder erhöht auf 3 %; in mehreren Schritten weiter erhöht Anfang 2001 auf 4,75 %, dann in mehreren Schritten wieder gesenkt auf 2% (Juni 2003), ab Dezember 2005 in Schritten von je 0,25 % erhöht auf 4 % Juni 2007

8 8 Zu 2. Ständige Fazilitäten Als Einlage- bzw. Kreditmöglichkeiten für die Banken über Nacht Einlagenfazilität zur Anlage nicht benötigter Liquidität Spitzenrefinanzierungsfazilität zur Beschaffung benötigter Liquidität Zinssatz für Einlagenfazilität und Spitzenrefinanzierungsfazilität folgt dem jeweils massgebenden Repozinssatz (Leitzins) mit einem in der Regel 1 % niedrigeren oder höheren Zinssatz Zu 3. Mindestreserven Instrument Mindestreserven nach intensiver Diskussion vom EZB-Rat beschlossen, aber mit Abweichungen gegenüber der bisherigen Praxis der Bundesbank Mindestreserven - Soll zu erfüllen als Durchschnittswert innerhalb der Mindestreserveerfüllungsperiode (z.zt. 1 Monat). Damit höhere Flexibilität für die Banken; keine Inanspruchnahme der Übernacht-Kreditfazilität, geringere Schwankungen bei Monatsgeld, Stabilisierung der Geldmenge Bezugsgrösse Sichteinlagen sowie Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen bis zwei Jahre Laufzeit; Freibetrag Euro Verzinsung der Mindesreserven zum durchschnittlichen Zinssatz für die Repogeschäfte über die Mindestreserveerfüllungsperiode Vorgesehen ein Mindestreserven-Soll zwischen 1,5 % und 2,5 % der mindestreservepflichtigen Einlagen In erster Sitzung des EZB-Rates Januar 1999 beschlossen ein Satz von 2 % Einzelheiten siehe Verordnung Nr. 2818/98 nachstehend Hinweise Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (dem Maastricht-Vertrag beigefügt) BGBl II S. 1297; Art der Satzung geändert durch Beschluss des Rates vom (ABl L 83 S. 66) 1. Rechtsakte des Rates Ermächtigung zur Erhöhung des Kapitals um bis zu 5 Milliarden Euro durch VO Nr. 1009/2000 (ABl. 115 S. 1); Ermächtigung zur Einforderung weiterer Währungsreserven bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden Euro durch VO Nr. 1010/2000 (ABl L 115 S. 2) Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl L 189 S. 42); ersetzt ab Entscheidung des Rates vom 22. November 1993 (ABl L 332 S. 14) Verordnung Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl L 318 S. 1), zuletzt geändert durch VO Nr. 134/2002 (ABl L 24 S. 1) Verordnung Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl L 318 S. 4); geändert durch VO Nr. 965/2001 (ABl L 137 S. 24)

9 Verordnung Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl L 318 S. 1) Empfehlung für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Art der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (Zusammensetzung des EZB-Rates nach Beitritt neuer MS) ABl C 29 S Rechtsakte der EZB Verordnung Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (ABl L 356 S. 1); Änderung ABl L 229 S. 14; 2002 L 106 S. 9 Ersetzt durch VO Nr. 1745/2003 nachstehend Verordnung Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der Finanzinstitute (ABl L 356 S. 7); Änderungen ABl L 229 S. 14; 2002 L 28 S. 1; 2002 L 106 S. 9 Verfahren gemäss Verordnung Nr. 2157/1999 der EZB ABl L 264 S. 21 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998, geändert durch den Beschluss vom 14. Dezember 2000 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Verluste der EZB für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001 (ABl L 336 S. 119); ab Geschäftsjahr 2002 Beschluss vom 6. Dezember 2001 (ABl L 327 S. 55), geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 (ABl L 9 S. 39) Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl L 125 S. 33), ersetzt durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 (ABl L 9 S. 27) Verordnung Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl L 264 S. 21); geändert durch Verordnung Nr. 965/2001 (ABl L 137 S. 24) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000 (ABl L 33 S. 21) Leitlinie 2000/1 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung der Währungsreserven (ABl L ) zuletzt geändert ABL L 109 S. 107 Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl L 310 S. 1); Anhang I ersetzt durch Leitlinie vom 7. März 2002 (ABl L 185 S. 1); Anhang I ab ersetzt durch Leitlinie vom 1. Dezember 2003 (ABl L 69 S 1); ab durch Leitlinie vom 5. Februar 2005 (ABl L 111 S. 1) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2001 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus (ABl L 168 S. 25). Ergänzende Empfehlung ABl C 176 S. 4 Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen 9

10 Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen ABl L 334 S. 24 Verordnung Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (ABl L 250 S. 10) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2005 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit Brutto Express-Zahlungssystem (TARGET) (ABl L 18 S. 1); Änderung ABl L 221 S. 17 Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder ausserhalb des Euro-Währungsgebietes und internationale Organisationen ABl L 107 S. 5 Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) ABl L 237 S. 1 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl L 237 S. 71) Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 (ABl L 125 S. 34); Änderung ABl L 314 S. 32, 34; 2004 L 230 S. 61 Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank gemäss Art der Geschäftsordnung der EZB (ABl C 76 S. 12); ergänzt ABl L 230 S. 46 Abschnitt 1.2 der Dienstvorschriften der EZB mit den Regeln über berufliches Verhalten und Geheimhaltung ABl C 92 S. 31 Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl C 123 S. 9) o Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörigen Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ABl C 345 S. 6); geändert durch die Abkommen vom 14. September 2000 (ABl C 362 S. 11); vom 29. April 2004 (ABl C 135 S. 3); vom 16. September 2004 (ABl C 281 S. 3) ersetzt ab 1. April 2006 durch Abkommen vom 16. März 2006 (ABl C 73 S. 21) 10

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