LE 4: Das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank
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1 LE 4: Das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank 4.1 Das ESZB und die EZB 4.2 Die Ausschüsse des ESZB 4.3 Das vorrangige Ziel des Eurosystems 4.4 Die grundlegenden Aufgaben des Eurosystems 4.5 Sonstige Aufgaben des Eurosystems 4.6 Die Stellung der EZB in der EU/EG 4.7 Die Beziehungen der EZB Hinweis: In den Jahresberichten der EZB, zuletzt Jahresbericht 2011, werden detaillierte Daten und ergänzende Ausführungen zu dieser LE 4 geliefert Das ESZB und die EZB (1 von 4) Rechtquellen (s. Europarecht, Beck-Texte in dtv Nr. 5014, ab 23. Aufl. 2010) 77 Art , 141, AEUV Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Nr. 35, a.a.o.) Begriffe (vgl. GLOSSAR, EZB Jahresbericht 2009, S. 279 ff.) Eurosystem: Zentralbanksystem des Euro-Währungsgebiets, das sich aus der Europäischen Zentralbank und den NZBen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die den Euro eingeführt haben. Euro-Währungsgebiet: (Euroraum, Eurogebiet) (euro area): Umfasst jene Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß EG-Vertrag als gemeinsame Währung eingeführt haben und unter der Verantwortung des EZB-Rats eine gemeinsame Geldpolitik betreiben. Zum Euro-Währungsgebiet gehören gegenwärtig Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Zypern, Malta = 17 von 27 Mitgliedstaaten 1
2 4.1 Das ESZB und die EZB (2 von 4) Begriffe (Fortsetzung): Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) (European System of Central Banks ESCB): Das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den NZBen aller 27 EU-Mitgliedstaaten, d. h., es umfasst außer den Mitgliedern des Eurosystems auch die NZBen jener Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben. Das ESZB wird vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet; ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat. Europäische Zentralbank (EZB) (European Central Bank ECB): Die EZB ist der Mittelpunkt des Eurosystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und besitzt gemäß Gemeinschaftsrecht (Art. 282, Abs. 3, S.1 AEUV) eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt sicher, dass die dem Eurosystem und dem ESZB übertragenen Aufgaben entweder durch sie selbst oder durch die Tätigkeit der NZBen nach Maßgabe der ESZB-Satzung erfüllt werden. Die EZB wird vom EZB-Rat und dem EZB-Direktorium geleitet; ein drittes Beschlussorgan ist der Erweiterte Rat Das ESZB und die EZB (3 von 4) Begriffe (Fortsetzung): EZB-Rat (Governing Council): Oberstes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank (EZB), das sich aus den Mitgliedern des EZB-Direktoriums und den Zentralbankpräsidenten der 17 Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zusammensetzt (Art. 10 Satzung). EZB-Direktorium (Executive Board): Eines der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank (EZB). Das Direktorium setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Mitgliedern zusammen, die von den Staats- und Regierungschefs der 17 Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, einvernehmlich ernannt wurden (Art. 11 Satzung). Erweiterter Rat (General Council): Eines der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Erweiterte Rat setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten aller nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammen (Art. 141 AEUV; Satzung). 79 2
3 4.1 Das ESZB und die EZB (4 von 4) (vgl. auch EZB-Jahresbericht 2011, S. 170ff.) Europäisches System der Zentralbanken ESZB Europäische Zentralbank EZB 27 Nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EU Beschlussorgane der EZB EZB-Rat Direktorium der EZB Präsidenten der nationalen Zentralbanken des Euro- Systems Direktorium Präsident Vizepräsident vier weitere Mitglieder Erweiterter Rat Präsident der EZB Vizepräsident der EZB Präsidenten der nationalen ZB aller Mitgliedstaaten der EU Die Ausschüsse des ESZB (1 von 2) Die Ausschüsse des ESZB setzen sich aus Vertretern der EZB und der nationalen Zentralbanken der an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen. Die nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann ebenfalls einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen eines ESZB-Ausschusses benennen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen. Die Ausschüsse des ESZB werden eingesetzt, um die Arbeiten des ESZB/ Eurosystems zu unterstützen. Die von den ESZB-Ausschüssen erstellten Berichte geben im Einklang mit den klar definierten Aufgabenbereichen des jeweiligen Ausschusses die Meinungsvielfalt der Mitglieder wider. Die Ausschüsse des ESZB, deren Vorsitz in den meisten Fällen von einem Vertreter der EZB geführt wird, verfügen über keine Entscheidungsbefugnisse per se, wirken jedoch in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich an der Vorbereitung der Entscheidungen mit, die von den Beschlussorganen der EZB getroffen werden. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium der EZB haben das Recht, ESZB- Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. (Quelle: EZB-Jahresbericht 2011, S. 175f.) 81 3
4 4.2 Die Ausschüsse des ESZB (2 von 2) Folgende ESZB-Ausschüsse bestehen: 82 Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) Banknotenausschuss (BANCO) Ausschuss zur Kostenmethodik (COMCO) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit des Eurosystems/der EZB (ECCO) Ausschuss für Informationstechnologie (ITC) Ausschuss der internen Revisoren (IAC) Ausschuss für internationale Beziehungen (IRC) Rechtsausschuss (LEGCO) Ausschuss für Marktoperationen (MOC) Geldpolitischer Ausschuss (MPC) Ausschuss für Zahlungs- und Verrechnungssysteme (PSSC) Ausschuss für Statistik (STC) Haushaltsausschuss (BUCOM) IT-Lenkungsausschuss des Eurosystems (EISC) Ausschuss für Finanzstabilität (FSC) Ausschuss für Risikosteuerung (RMC) ( Personalleiterkonferenz (HRC)) (Quelle: EZB Jahresbericht 2011, S. 175) 4.3 Das vorrangige Ziel des ESZB* Das vorrangige Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich, ist das ESZB verpflichtet, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EG zu unterstützen, um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen, u. a. zu einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Wirtschaftslebens; zu beständigem, nichtinflationärem und umweltverträglichem Wachstum; einem hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen; einem hohen Beschäftigungsniveau und einem hohen Maß an sozialem Schutz. Bei der Verfolgung dieser Ziele ist das ESZB verpflichtet, im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu handeln, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. Sollte die EZB feststellen, dass die Zielvorgaben einander widersprechen, so bleibt das Preisstabilitätsziel immer vorrangig; die weiteren Ziele werden gemäß der von der EZB als angemessen erachteten Gewichtung behandelt. (Art. 127, Abs. 1 AEUV) * Siehe Fußnote auf
5 4.4 Die grundlegenden Aufgaben des ESZB (durchzuführen durch EZB)* Die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen (siehe LE 6). Devisengeschäfte durchzuführen und die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten des Euro- Währungsgebiets zu halten und zu verwalten. Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel im Euro- Währungsgebiet auszugeben. Das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Das Volumen für die Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zu genehmigen. * Siehe Fußnote auf Sonstige Aufgaben des ESZB (durchzuführen durch EZB)* Die Entwicklungen im Banken- und Finanzsektor genau beobachten. Zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Bankenaufsicht und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beitragen. Zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft und zu allen Gesetzesentwürfen nationaler Behörden in seinem Zuständigkeitsbereich wird das ESZB gehört. Statistische Daten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, einholen. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vertreten sein und sich an internationalen Währungseinrichtungen beteiligen. * Zu den Aufgabenveränderungen durch die Euro-Krise siehe LE
6 4.6 Die Stellung der EZB in der EU Organstellung (Art. 13 EUV) Rechtspersönlichkeit (Art. 282, Abs. 3 AEUV) Unabhängigkeit (Art. 282, Abs. 3 AEUV), auch finanziell Beziehungsgeflecht (EU und international), siehe 4.7, Meinungsaustausch / Berichterstattung Politischer Dialog Informationsaustausch Mitentscheidung Die Beziehungen der EZB (EZB-Monatsbericht 1/2010, S ) Europäischer Rat Europäisches Parlament Rat der EU/ ECOFIN-Rat Eurogruppe (Europäischer Rat 1997) (Art. 137 AEUV) Europäische Kommission Wirtschafts- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaftspolitik (Europäischer Rat 1974) Makroökonomischer Dialog (Europäischer Rat 1999) Sonstige europäische und Internationale Beziehungen (Vgl. Jahresbericht 2008, S. 190 ff.), vgl. auch: - Währungs- und Wechselkursvereinbarungen des Euro-Währungsgebiets mit ausgewählten Drittländern und Hoheitsgebieten. Monatsbericht April 2006, S. 97 ff. - Wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem Euro-Währungsgebiet und Russland. Monatsbericht November 2005, S. 99 ff. - Financial Stability Review. Juni 2010 (Sonderheft). 87 6
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