Stellung von Syndikusanwälten in Unternehmen: Die Diskussion steht erst am Anfang

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1 15/2015 R225 Martin W. Huff, Rechtsanwalt, Köln* Stellung von Syndikusanwälten in Unternehmen: Die Diskussion steht erst am Anfang Mit erstaunlichem Tempo hat sich nunmehr der Gesetzgeber dem Thema der Stellung der Syndikusanwälte in Deutschland angenommen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte (BT-Drucks. 18/ 5201) wurde am von der Bundesregierung beschlossen, am in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, bereits am in 1. Lesung im Bundestag beraten und in den zuständigen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz verwiesen. Dort fand am eine Expertenanhörung statt, dessen Dokumentation auf rund 80 Seiten noch viele Diskussionspunkte aufzeigt. Der Bundesrat hat i.ü. keine Einwendungen erhoben (BR-Drucks. 278/15 [Beschluss] vom ). Die Sommerpause des Parlaments wenn man einmal von den Unterbrechungen durch die Griechenland-Diskussionen absieht erlaubt es nun, innezuhalten und zu überlegen, wo wir stehen, was noch geändert werden sollte. Der weitere Plan sieht wohl eine 2.und 3.Lesung im Oktober 2015 vor, so dass das Gesetz am in Kraft treten könnte. I. Ruhen sozialrechtlicher Verfahren Parallel dazu hat die Deutsche Rentenversicherung endlich entschieden, Verwaltungs- und Klageverfahren erst einmal zum Ruhen zu bringen. Dies war auch dringend erforderlich. Denn in den vergangenen Monaten hatte die Behörde ein erstaunliches Tempo entwickelt, bei ihren zum Teil seit 2012 anhängige Widerspruchsverfahren im Weg der Abwicklung durch Textbausteine zu entscheiden, und damit wieder eine Klagewelle bei den Sozialgerichten ausgelöst. Wobei man sich hier schon aus rechtsstaatlicher Sicht einige Fragen stellen kann. So teilte die Behörde etwa 2012 bis 2014 vielen Antragstellern im Widerspruchsverfahren mit, dass aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren man deren Ausgang abwarten möchte und das Verfahren ruhen lassen wolle. Wenn dem zugestimmt werde, müsse der Beschwerdeführer nichts unternehmen, man komme wieder auf ihn zu. Viele Kolleginnen und Kollegen haben daher dann auch ihre Widersprüche nicht begründet, weil sie davon ausgingen, dass die Behörde auf sie zukäme. Dies tat sie im Frühjahr 2015 auch durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Auch wurden plötzlich ruhende Klageverfahren von der DRV wieder aufgerufen. Viele Sozialgerichte waren darüber sehr verwundert, mussten aber die Verfahren wieder aufnehmen. Auch hier erklärt die DRV jetzt endlich wieder ihre * Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Zustimmung zum Ruhen (s. zur gesamten Entwicklung zuletzt Huff/Legerlotz, ArbRB 2015, 178 ff. mit vielen Nachw. zur bisherigen Entwicklung). Damit ist auch an dieser Stelle nun für etwas Ruhe gesorgt, und es kann ein Nachdenken über die Zukunft einsetzen. II. Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft Eine wesentliche Veränderung der Anwaltslandschaft hat die gesamte Diskussion schon mit sich gebracht: In der 6. Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft (Amtsperiode 2015 bis 2019) werden erstmals in erheblicher Zahl Syndikusanwälte vertreten sein. Geschätzt der 95 gewählten Mitglieder sind Syndikusanwälte. Es ist zu hoffen, dass diese von der für den angesetzten ersten Sitzung an sich intensiv in die Tätigkeit einbringen. Ihr Fachwissen aus den Unternehmen und ihre Erfahrungen können die Satzungsversammlung bereichern. Die Gremienerfahrung vieler dieser Kollegen ist groß, Befürchtungen hier könne nicht ordentlich beraten werden, sind meines Erachtens unangebracht. III. Wichtige Fragen nach dem Regierungsentwurf Der Gesetzentwurf vom hat einige wichtige Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom gebracht, die insgesamt als Fortschritt gewertet werden dürfen.dochaussichteinespraktikers sowohlindergeschäftsführung einer großen Anwaltskammer wie auch als anwaltlicher Vertreter vieler Kollegen stellen sich weiter einige wichtigen Fragen. Bevor auf diese eingegangen wird, eines vorweg: Gut ist es, wenn etwa die Professoren Hanno Merkt (AnwBl. 2015, 552 ff.) und Christian Wolf (Stellungnahme in der Anhörung vom ) sich noch einmal grundsätzlich mit den Fragen der Stellung des Syndikusrechtsanwalts befassen. Aber es muss jetzt auch im Interesse der Syndikusanwälte sowie auch der Unternehmen und Verbände eine Lösung gebunden werden, die im Berufsrecht angesiedelt ist. Denn seit den Urteilen des BSG vom (kurz dargestellt bei Ulrich, GmbHR 2014, R 149f.; s. dazu die Bilanz von mir auf vom ) ist die Verunsicherung groß; Syndikusanwälte wechseln wesentlich seltener den Arbeitgeber, Anwälte aus Kanzleien gehen nicht in Unternehmen, und es gibt heftige Diskussionen in Personalabteilungen, was unter einem wesentlichen Tätigkeitswechsel zu verstehen ist, bei dem eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen wäre. Dies ist ein unhaltbarer Zustand.

2 15/2015 R226 Hier einige wenige Feststellungen: 1. Das Gesetz bringt auf jeden Fall einen Paradigmenwechsel mit sich: Egal ob der Syndikusanwalt sich nun als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bezeichnen darf oder muss oder nur als Rechtsanwalt : Zum ersten Mal muss sich jetzt auf jeden Fall der Arbeitgeber aktiv festlegen und es auch dokumentieren, dass er einen Rechtsanwalt tatsächlich anwaltlich in seinem Unternehmen beschäftigten will. Bisher gab es hier ja nur die sog. unwiderrufliche Freistellungserklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Diese definierte aber nicht, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelte. Und manche Arbeitgeber taten sich oft aus rational kaum nach vollziehbaren Gründen, schwer damit, eine anwaltliche Tätigkeit zu bescheinigen. Hier wurden oft interessante Umschreibungen gewählt um die Befreiungskriterien zu beschreiben. Diese Zeit ist vorbei: Der Arbeitgeber muss klar erklären, und dies schon bei der Ausschreibung sowie den Einstellungsgesprächen, dass er einen Volljuristen als Rechtsanwalt im Unternehmen, Verband, Verein beschäftigen will. Und er muss ihm bestimmte Freiheiten geben, gerade was die fachliche Weisungsunabhängigkeit betrifft. Exakt dies ist der von mir immer vertretene Punkt (s. Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, 46 BRAO Rz. 15): Nur wer als Rechtsanwalt im Unternehmen inhaltlich weisungsfrei ist, der ist auch anwaltlich tätig. Ob der Arbeitgeber (wie ein Mandant) dem Rat folgt, ist davon völlig unabhängig zu sehen. In vielen Fällen gerade unter Compliance-Gesichtspunkten, auf die Merkt (AnwBl. 2015, 552 ff.) immer wieder hinweist wird ein Arbeitgeber kaum gegen den Rat entscheiden können und dürfen. Diese neue Stellung im Unternehmen muss dem Arbeitgeber und ihren Personalabteilungen klar sein, und ich bin hier gespannt, wie das Verhalten sein wird. 2. Die beginnt auch einen weiteren wichtigen Punkt: Natürlich bleibt der Syndikusanwalt Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Er fällt damit meines Erachtens auch unter die BAG-Rechtsprechung zur Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern. Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die wir auch bei anderen Angestellten in Unternehmen kennen (Datenschutz, Geldwäsche, Compliance, Arbeitsschutz etc.), darauf zu schließen, dass dies beim Anwalt in Zukunft anders ist, ist unzutreffend und muss notfalls vom Gesetzgeber klar gestellt werden. 3. Die meisten Syndikusanwälte können nach meiner Erfahrung mit den Vertretungsverboten leben und wollen ihren Arbeitgeber gerade nicht in allen Gerichtsverfahren vertreten. Bedenklich sind meines Erachtens nur Überlegungen, das Vertretungsverbot auch weit über den eigentlichen Arbeitgeber hinaus festzuschreiben. Dies geht nicht und stellte einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Der Syndikusanwalt darf natürlich einen Mitarbeiter als Anwalt vertreten. Dies gilt auch für ein Tochterunternehmen in einer Minderheitsbeteiligung. Der bisherige 45 BRAO reicht meines Erachtens hier als Schutz völlig aus. 4.Zum Abschluss: Ein Punkt in Bezug auf 231 Abs.4b SGB VI-Entwurf muss aus Gerechtigkeitsgründen noch geändert werden: Dort muss wie auch der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme schreibt ein Wort gestrichen werden, nämlich das Wort einkommensabhängige Pflichtbeiträge. Denn sonst kommt es, was in dieser Klarheit viele noch nicht erkannt haben, zu einer erstaunlichen Situation: Wer in der Vergangenheit vor den BSG-Entscheidungen vom rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel oder dem wesentlichen Tätigkeitswechsel eine neue Befreiung nach 6 SGB VI beantragt hat, nicht befreit wurde und sich seit langen Jahren in der Auseinandersetzung mit der DRV befindet, erhält eine Befreiung bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur ab dem Davor liegende EinzahlungenindieDRVverbleibendort,wosieniemandennützen, denn oftmals werden die 60 Monate Beitragszahlung für eine Rentenanwartschaft nicht erreicht.wersichaberinder Vergangenheit weggeduckt manchmal auch im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber hatte und seine Beiträge einfach weiter in das Versorgungswerk einzahlte sowie erst die Vertrauensschutzregelung der DRV vom in Anspruch nahm und zum in die Rentenversicherung wechselte, der kann dann eine nahtlose Versorgungswerkbiographie vorweisen. Denn er erhält spätestens zum wieder eine Befreiung. Dies kann nicht sein und wird wenn es so bleibt sicherlich für neue Auseinandersetzungen sorgen. IV. Ausblick Zusammenfassend: Der Weg des Gesetzgeber versucht ein Dilemma zu lösen: Die deutsche Anwaltschaft kann sich bisher nicht dazu durchringen, anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als klassische anwaltliche Tätigkeit zu akzeptieren und für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Daher der komplizierte Weg über eine eigene Zulassung. Hier darf man jetzt sehr gespannt sein, wie das BVerfG in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2534 und 2584/14 entscheiden wird. Vielleicht erledigt sich vieles doch durch eine weise Karlsruher Entscheidung.

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7 Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten 1 von :18 Druckversion Mittwoch, , 11:17 Uhr Artikel drucken Fenster schließen von Martin W. Huff Jetzt soll alles sehr schnell gehen: Heute hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen mit Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Eine Analyse von Martin W. Huff. <page>verabschiedung nach der Sommerpause geplant</page> In seiner heutigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung den Entwurf des "Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndiskuanwälte" verabschiedet und wird es umgehend dem Deutschen Bundestag zuleiten. Dort soll der Entwurf schon am 18. Juni und damit vor der Sommerpause des Parlaments beraten werden. Am 1. Juli will dann, so die bisherige Planung, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Anhörung durchführen um noch offene Fragen zu erörtern. Und nach der Sommerpause im September 2015 sieht dann die Planung der großen Koalition eine Verabschiedung des Gesetzes vor. Es könnte dann zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Gegenüber dem Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand 26. März 2015 sieht der jetzt vorliegende Entwurf mit dem Datum des 27. Mai 2015 einige wesentliche Änderungen vor. Hohe Anforderungen an die Syndikustätigkeit Trotz mancher Kritik bleibt es bei den hohen Anforderungen an die Definition der Syndikustätigkeit nach 46 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)-Entwurf. Der Syndikusanwalt muss gerade inhaltlich weisungsfrei arbeiten können, was aber nicht heißt, dass der Arbeitgeber dem Rat auch folgen muss. Hier wird sich rasch in der Zulassungspraxis der Anwaltskammern zeigen, wie die Anforderungen genau ausgestaltet werden. Wer allerdings heute schon zugelassen ist,

8 abinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten von :18 seine Syndikustätigkeit der Anwaltskammer angezeigt hat und über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, der muss im laufenden Arbeitsverhältnis nichts unternehmen. Nur wenn er den Arbeitgeber wechselt, ist eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Dies ist jetzt in der Gesetzesbegründung klargestellt. Klagerecht der Rentenversicherung vor Anwaltsgerichtshöfen Neu eingefügt wurde eine Regelung, wonach der Träger der Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden ist und für den zugelassenen Syndikusrechtsanwalt die Befreiung zu erteilen hat. Dem Träger der Rentenversicherung wurde zugleich ein Klagerecht gegen die erteilte Zulassung eingeräumt, die Klage muss die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zum jeweiligen Anwaltsgerichthof erheben. Zwar wird in der Gesetzesbegründung argumentiert, dass dieser Weg etwa auch im Verhältnis Krankenkasse/DRV so geregelt sei. Ungewöhnlich ist dieser Weg aber schon. Es darf hier mit Spannung erwartet werden, ob und wie sich die DRV hier in der Praxis verhalten wird. Auf die Anwaltsgerichtshöfe, die in den vergangenen Jahren eher weniger Verfahren zu bewältigen hatten, werden neue Aufgaben zukommen. Zu dem neuen Klagerecht meint der Berliner Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordnete Dr. Jan-Marco Luczak (CDU): "Viele Kritikpunkte der Union sind aufgegriffen worden. Insbesondere freue ich mich, dass Definitionshoheit und Letztentscheidungsrecht, was anwaltliche Tätigkeit ist, jetzt bei den Kammern liegt. Die Deutsche Rentenversicherung wird zwar noch angehört und hat ein Klagegerecht an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Kammer ist sie aber gebunden. Damit stellen wir sicher, dass es bei Zulassung und Befreiung eine einheitliche Entscheidungspraxis gibt, die sich allein an fachlichen Kriterien orientiert." Neue Berufsbezeichnung Um zu betonen, dass es sich bei dem Syndikusanwalt einerseits und dem selbständigen oder beim Anwalt angestellten Anwalt andererseits um Ausprägungen eines einheitlichen Berufsbilds handelt, wurde eine Änderung der Berufsbezeichnung der bei Unternehmen angestellten Anwälte in "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" oder die jeweilige weibliche Version vorgenommen. Bisher war nur die Bezeichnung Syndikusrechtsanwalt vorgesehen. Damit wird sicherlich mehr Klarheit über den Status des Syndikusanwalts geschaffen, ideal ist diese Bezeichnung aber nicht, wie z.b. der Ausschuss Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein in einer ersten Stellungnahme meint. <page>der Umgang mit anhängigen Verfahren ist allerdings noch unklar</page> 2/2: Diskussion um Rückwirkungen bei laufenden Verfahren Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf waren die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014, mit denen ein Befreiungsrecht von Syndikusanwalt grundsätzlich abgelehnt wurde. Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher neben der Neuregelung der Stellung der Syndikusanwälte auch die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung nach 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wieder

9 Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten 3 von :18 herzustellen. Für die Zukunft erreicht der Gesetzentwurf dieses Ziel auch. Wer die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhält, den muss die DRV auch zugunsten der Versorgungswerke befreien. Unklar ist allerdings, ob dies auch für die Hunderte von anhängigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gilt, die heute noch offen sind und bei denen insbesondere der rechtmäßig handelende Arbeitgeber den neu eingestellten Rechtsanwalt bei seinem Tätigkeitsbeginn, zum Beispiel im Jahr 2012, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angemeldet hat und bis zu einer Befreiung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur DRV und nicht in das Versorgungswerk einzahlt. Die Regelung in 231 Abs. 4b SGB VI sieht bisher vor, dass zwar derjenige, die in einem Widerspruchs- und Klageverfahren sind für ihre aktuelle Tätigkeit zunächst die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen kann. Wird ihm diese erteilt, kann er einen Befreiungsantrag bei der DRV stellen. Aber nach 231 b Abs. 4b S. 4 SGB VI in der Entwurfsfassung wirkt dies nur auf Zeitenvor dem 1. April 2014 zurück, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Dies ist hier aber hier nie der Fall, da ja gerade bei einem Neuantrag (auch wiederholter Antrag) die Beiträge in die DRV bezahlt werden und nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geht. Dieser Mindestbeitrag ist aber kein "einkommensbezogener" Beitrag. Die von dieser Regelung betroffenen Kollegen haben also plötzlich Jahre, in denen sie in die DRV gezahlt haben und erst in Zukunft wieder in das Versorgungswerk. Unfaire Schlechterstellung Dies kann nicht im Sinne der Gleichbehandlung aller Syndikusanwälte richtig sein. Denn die Verwaltungspraxis der DRV war so unterschiedlich, dass ein Kollege in der gleichen Tätigkeit die Befreiung bekomme hat, der Kollege im Nachbarbüro sich aber bis heute mit der Behörde streitet. Und dies ist eine Schlechterstellung für alle Kollegen, die bis zur Übergangsregelung der DRV vom 12. Dezember 2014 gewartet und erst zum 1. Januar 2015 umgemeldet wurden. Denn für diese schließt sich die neue Befreiung nahtlos an. Dies kann doch nicht gewollt sein und begünstigt die Kollegen, die einfach abgewartet und nichts getan haben. Eine Änderung wäre hier einfach. Es muss nur im Gesetz das Wort "einkommensbezogen" gestrichen werden. Insgesamt hat der Gesetzentwurf einige deutliche Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf zur Folge, es ist jetzt zu hoffen, dass gerade die Übergangsfragen noch im parlamentarischen Verfahren angepasst werden können. Zitiervorschlag Martin W. Huff, Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten beschlossen: Besser, aber immer noch unfair. In: Legal Tribune Online, , /a_id/15809/ (abgerufen am: ) Anzeige Anzeige Jobsuche Suchoptionen

10 Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten 4 von :18 mit Berufserfahrung Berufsanfänger für Studenten und Referendare TopJOBS RECHTSANWALT (M/W) im Bereich REAL ESTATE FINANCE RECHTSANWALT (M/W) im Bereich REAL ESTATE FINANCE GSK Stockmann + Kollegen, München Rechtsanwalt (m/w) Rechtsanwalt (m/w) BONN & SCHMITT Avocats, Luxemburg Volljuristen als Berater (m/w) Volljuristen als Berater (m/w) IHK Aachen, Aachen Für Arbeitgeber Neueste Stellenangebote Studentische Aushilfe (m/w) Income Tracking Praktikum Taxation (m/w) Referendar (w/m) in der Rechtsabteilung Infrastrukturrecht Rechtsanwalt/Volljurist (w/m) Gesellschaftsrecht/ Arbeitsrecht (L ) Werkstudent (m/w) - Rechtsabteilung Alle Stellenangebote Copyright Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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