Rechtzeitige und richtige Vorsorge unter Berücksichtigung der Änderungen per auf Einladung des Seniorenbundes Kollerschlag

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1 Erben und Vererben Rechtzeitige und richtige Vorsorge unter Berücksichtigung der Änderungen per auf Einladung des Seniorenbundes Kollerschlag Mag. Ralph Öller Notarpartner Öffentlicher Notar Dr. Paul Neundlinger & Partner Stifterstraße 12, 4150 Rohrbach-Berg Tel.: 07289/ 4352, Fax.: 07289/ ; mail: Inhalte des Vortrages Vorsorge für den Fall des Todes Materielles Erbrecht im Überblick Berufungsgründe Gesetzliche Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Testament/Letztwillige Verfügung Formvorschriften Pflichtteilsrecht Wesentlichste Änderungen durch das ErbRÄG 2015 Alternative Vorsorge Übergabe/Schenkung Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit 2 1

2 I. Materielles Erbrecht im Überblick 3 Berufung zu Erbfolge Berufungsgründe Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Betroffenen!! 4 2

3 Gesetzliche Erbfolge Kommt nur zur Anwendung, wenn keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist sich letztwillige Verfügung nicht auf die gesamte Verlassenschaft erstreckt die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen Nachkommen - egal ob ehelich oder unehelich Vorfahren Ehegatte/eingetragener Partner Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater) 5 Grundbegriffe - Gesetzliches Erbrecht Das Gesetz teilt die Verwandten - je nach Verwandtschaftsgrad - in Linien (Parentelen) ein Sie kommen nur nacheinander zum Zug Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu 6 3

4 Gesetzliches Erbrecht erste Linie Erste Linie: Nachkommen des Verstorbenen Kinder teilen sich die Verlassenschaft nach Köpfen (Quoten) Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt Enkelkinder erben nur, wenn erbberechtigtes Kind bereits verstorben ist + Kind 1/3 vorverstorben Enkelkind 1/6 Enkelkind 1/6 + Verstorbener Kind 1/3 Kind 1/3 7 Gesetzliches Erbrecht sonstiger Verwandten Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Neffen und Nichten) Dritte Linie: Großeltern und ihre weiteren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins) Vierte Linie: Urgroßeltern Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden: Lebensgefährte/in Kein Erbrecht: weiter verwandte Personen (Nachkommen der Urgroßeltern, sonstige...) Bruder 1/4 + Vater ½ verstorben + Verstorbener Schwester 1/4 Mutter 1/2 8 4

5 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Regelung ab ErbRÄG /3 der Verlassenschaft neben Nachkommen 2/3 der Verlassenschaft neben Eltern ansonsten die gesamte Verlassenschaft 9 Gesetzliche Erbfolge - Beispiel Der/Die Verstorbene hinterlässt eine/n Ehegatten/in und drei Kinder, von denen eines jedoch vorverstorben ist. VERSTORBENE/R Ehegatte/in 1/3 Dieses Kind hat selbst bereits zwei Kinder (Enkelkinder des Verstorbenen) hinterlassen + Kind 2/9 verstorben Kind 2/9 Kind 2/9 Enkelkind 1/9 Enkelkind 1/9 10 5

6 Gesetzliche Erbfolge Der/die Verstorbene hinterlässt eine/n Ehegatten/in und keine Kinder. Die Mutter lebt noch, der Vater ist bereits vorverstorben und hinterlässt dieser zwei Kinder, von denen eines auch verstorben ist. Witwe/r 2/3 Bruder vorverstorben Verstorbene/r Vater 1/6 vorverstorben Schwester Mutter 1/6 11 Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag: Notariatsaktsform Nur zwischen Eheleuten Bindende Wirkung für die Vertragsparteien Reines Viertel Letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung (früher: Kodizill) Testament 12 6

7 Letztwillige Verfügung / Testament Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Ein oder mehrere Erben werden eingesetzt: Erbeinsetzung Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Verstorbenen Vermächtnisse können ausgesetzt werden Auflagen Bedingungen Befristungen 13 Formvorschriften / eigenhändiges Testament Testament Eigenhändig handschriftlich vom Testator geschrieben Eigenhändig vom Testator unterschrieben Datum: kein Formerfordernis aber ratsam Im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von jeder Beeinflussung treffe ich, Max Mustermann, geb , 6020 Innsbruck, Erbgasse 10, für den Fall meines Ablebens nachstehende letztwillige Anordnung: 1. Ich setze meine Ehegattin, Frau Lisa Mustermann, geb. Musterfrau, geb , wohnhaft wie vor, zu meiner Universalerbin ein. Diese Erbseinsetzung gilt auch für den Fall, dass wir gemeinsame Kinder haben sollten. 2. Alle früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe ich hiemit ausdrücklich. Innsbruck, am 5.Mai Max Mustermann, geb

8 Formvorschriften / fremdhändiges Testament T E S T A M E N T Im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von jeder Beeinflussung treffe ich, Anna M u s t e r f r a u, geb. Schön, geb , 6020 Innsbruck, Erbgasse 125, für den Fall meines Ablebens nachstehende L E T Z T W I L L I G E A N O R D N U N G : Computer oder handschriftlich von einer anderen Person Vom Testator eigenhändigmit Zusatz unterschrieben Von drei fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz als Testamentszeuge ErbRÄG 2015 Änderungen Formvorschriften! 1. Ich vermache meiner Tochter Gabriele M u s t e r f r a u, geb , 6020 Innsbruck, Innrain 411, meine Liegenschaft EZ 100, GB der KG Landeck. Ich vermache meiner Tochter Claudia M ü l l e r, geb. Musterfrau, geb , 6500 Landeck, Innstraße 18, meinen gesamten Schmuck. 2. Hinsichtlich meines restlichen Vermögens setze ich meine Kinder Gabriele Musterfrau und Claudia Müller zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein. 3. Alle früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe ich hiemit ausdrücklich. Ich erkläre vor drei mitgefertigten, gleichzeitig anwesenden Testamentszeugen, daß der vorstehende Aufsatz meinen letzten Willen enthält und setze ich zum Beweis hiefür vor den Testamentszeugen eigenhändig meine Unterschrift bei. Landeck, am 5. Mai 2006 Anna Musterfrau Das ist mein Wille Peter Zeuge als Testamentszeuge (Peter Zeuge, geboren am ) Lisa Zeugin als Testamentszeugin (Lisa Zeuge, geboren am ) Hans Zeuge als Testamentszeuge (Hans Zeuge, Musterstraße 1, 4150 Rohrbach-Berg) 15 Pflichtteilsrecht Pflichtteilsberechtigt sind: Ehegatte/in erhält 1/2 des gesetzlichen Erbteils Nachkommen erhalten 1/2 des gesetzlichen Erbteils + Kind 1/9 verstorben EHEGATTE/IN 1/6 Enkelkind 1/18 Enkelkind 1/18 Kind 1/9 Kind 1/9 16 8

9 Der Pflichtteil Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote) Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden usw.) Recht des Pflichtteilsberechtigten den Nachlass schätzen zu lassen Verzichte zu Lebzeiten (Notariatsaktspflicht!) oder im Rahmen der Abhandlung sind möglich 17 Änderungen ErbRÄG 2015 I Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert Änderungen im Gesetzlichen Erbrecht Testamentsrecht Pflichtteilsrecht Die Neufassung gilt ab , also für Sterbefälle nach dem Ausnahme: Regelungen zur Europäischen Erbrechtsverordnung (seit ) 18 9

10 Änderungen ErbRÄG 2015 II Änderungen im gesetzlichen Erbrecht Der Ehegatte /eingetragener Partner des Verstorbenen ist wie bisher neben Nachkommen des Verstorbenen zu 1/3 und (wenn keine Nachkommen vorhanden sind) neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3 gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte/ eingetragene Partner auch seinen gesetzlichen Erbteil. In allen anderen Fällen ist er alleiniger gesetzlicher Erbe; er schließt also die Seitenverwandten des Verstorbenen (Geschwister, Neffen und Nichten) gänzlich aus. Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu. Voraussetzung: Er muss in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, 19 Änderungen ErbRÄG 2015 III Gesetzliches Vorausvermächtnis Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten/ eingetragenen Partners steht nunmehr auch dem Lebensgefährten zu, allerdings nur befristet für ein Jahr. Voraussetzung: der Lebensgefährte hat zumindest in den letzten 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt und der Verstorbene war im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft 20 10

11 Änderungen ErbRÄG 2015 IV Gesetzliches Pflegevermächtnis Geldanspruch einer nahestehenden Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch gepflegt hat. Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Nicht gültig, wenn der pflegenden Person zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde. Berechtigt ist eine pflegende Person, die dem Verstorbenen nahe stand. Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben sowie deren Ehegatten/ eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder 21 Änderungen ErbRÄG 2015 V Änderung der Formvorschriften eines fremdhändigen Testaments Erhebliche Änderungen für die fremdhändige letztwillige Verfügung als Reaktion auf den Vorarlberger Testamentsfälschungsskandal Der Testator muss eigenhändig unterschreiben und zusätzlich einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anfügen (bspw: "Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen." oder "Mein Wille", "Das will ich" oder "So soll es sein; ein bloßes "ok" wäre unzureichend). Dies muss in Gegenwart der drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erfolgen

12 Änderungen ErbRÄG 2015 VI Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) Diese Angaben müssen nicht vom Zeugen eigenhändig angeführt werden. Hingegen muss der Zeuge eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Zusatz anfügen, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (zb "als Zeuge der letztwilligen Verfügung" oder "als Testamentszeuge"). Änderungen gibt es auch beim Kreis der Zeugen, ausgeschlossen sind nunmehr auch: Lebensgefährte und seine Angehörigen gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte und vertretungsbefugte Organe, Machthaber bedachter (juristischer) Personen 23 Änderungen ErbRÄG 2015 VII Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch Verlust der Angehörigenstellung Mit Auflösung der Ehe/ eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft werden die den früheren Ehegatten/ eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffenden Passagen in letztwilligen Verfügungen aufgehoben. Ausnahme: Wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Dies gilt auch, wenn das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe/ der eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen eingeleitet wurde. In diesen Fällen entfällt auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/ eingetragenen Partners

13 Änderungen ErbRÄG 2015 VIII Pflichtteilsanspruch Der Anspruch war nach der Rechtslage bis sofort nach dem Tod des Verstorbenen fällig. Änderung: Erfüllung des Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs kann frühestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen verlangt werden. Allerdings sind ab dem Todeszeitpunkt gesetzliche Zinsen in Höhe von 4% zu bezahlen. Deshalb ist eine rasche Begleichung des Pflichtteils anzuraten. 25 Änderungen ErbRÄG 2015 IX Pflichtteilsstundung Der Verstorbene kann eine Stundung des Pflichtteils für höchstens 5 Jahre durch letztwillige Verfügung anordnen. Der Pflichtteilsschuldner hat zwei Möglichkeiten, eine gerichtliche Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu verlangen: Antrag bei Gericht, dass die letztwillig angeordnete Stundung wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände um höchstens weitere 5 Jahre verlängert wird. Wenn keine Stundung letztwillig angeordnet wurde, kann der Pflichtteilsschuldner die gerichtliche Stundung beantragen, soweit ihn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe (Verkauf der Wohnung, Veräußerung eines Unternehmens)

14 Änderungen ErbRÄG 2015 XI Zum Schutz des Pflichtteilsrechtes sind gewisse zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen. Unterscheidung Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet dem Nachlass hinzugerechnet, Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (z.b. Lebensgefährten, Geschwister, fremde Personen) sind nur hinzuzurechnen, wenn diese innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen erfüllt wurden. Von dieser vergrößerten Berechnungsgrundlage sind die Pflichtteile zu ermitteln. 27 II. Alternative Vorsorge Übergabe/Schenkung Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit 28 14

15 Übergabe Schenkung Regelung zu Lebzeiten Vorteile: Mitsprache bei Aufteilung unter den Berechtigten Streitvermeidung Vorsorge vor Rückgriffen nach den Bestimmungen des OÖ. Sozialhilfegesetzes 48 oö.shg: 5 Jahre vor Heimaufnahme 30 15

16 Abgrenzung der für sie besten Möglichkeit hängt von vielen Faktoren ab Mögliche Alternativen: Übergabsverträge (gegen Absicherung der Übergeber durch Wohnungsgebrauchsrecht) Schenkungsverträge (ohne Gegenleistung) 31 Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit Alternativen zur Sachwalterschaft 32 16

17 Vorsorgevollmacht 33 Vorsorgevollmacht 284f Abs 1 ABGB Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert

18 Vorsorgevollmacht Regelung der Vorsorgevollmacht Form (Testamentsform oder Notar) Kontrolle des Bevollmächtigten Umfang des Vertretungsrechts Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Wirksamwerden und Widerruf einer vorgelegten Vorsorgevollmacht Wichtigste Voraussetzung für eine Vorsorgevollmacht: VERTRAUEN ZUM VOLLMACHTNEHMER 35 Vertretungsrecht nächster Angehöriger 36 18

19 Aufgabengebiete und Befugnisse Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs Rechtsgeschäfte zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere: Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche Ansprüche auf Pflegegeld Ansprüche auf Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen 37 Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu erfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfes erforderlich ist. Die Vertretungsbefugnis umfasst auch die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt

20 Personenkreis der nächsten Angehörigen Eltern Volljährige Kinder Der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte, sowie der/die Lebensgefährte/in, wenn diese/r mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. 39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Ralph ÖLLER Notarpartner Öffentlicher Notar Dr. Paul Neundlinger & Partner Stifterstraße 12, 4150 Rohrbach-Berg Tel.: 07289/4352; Fax: 07289/ Mail: Web:

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