Anforderungen an Baugrunduntersuchungen
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- Harald Maus
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1 Anforderungen an Baugrunduntersuchungen im Leitungsbau nach Eurocode 7 Im Juli 2012 wurde der Eurocode 7 (DIN EN 1997 Teil 1 und Teil 2), kurz EC7, in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt [1]. Heute ist demnach die Anwendung des EC7 für erdberührte Bauwerke, wie zum Beispiel erdverlegte Leitungen, verbindlich. Teil 1 regelt Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik und wird durch zwei weitere Dokumente, einen Nationalen Anhang [2] und die ergänzenden Regelungen [3], für Deutschland erweitert. In Teil 1 des EC7 findet sich beispielsweise die Nachweisführung mit Teilsicherheiten für die Sicherheit gegen Auftrieb. Gemäß des Leitpapiers L des DIBT zur Anwendung der Eurocodes dürfen nationale Regelungen den Regelungen in den Eurocodes nicht widersprechen, noch mit ihnen konkurrieren [4]. Für Standsicherheitsnachweise erdberührter Leitungen in Deutschland ist daher zu prüfen, ob bestehende Berechnungsgänge für eine Harmonisierung mit dem EC7 anzupassen sind. Der Teil 2 des Eurocode 7 regelt die Erkundung und Untersuchung des Baugrunds. Anforderungen an die Erkundung von Linienbauwerken, Rohrleitungen und Gräben sind explizit erwähnt und bedürfen deshalb unserer Aufmerksamkeit. Für eine rechtlich abgesicherte Bauweise, einen einheitlichen und rationellen Baufortschritt und um Schäden zu vermeiden, ist es generell empfehlenswert, Standards und Normen soweit wie möglich anzuwenden. Mit dem vorliegenden Beitrag soll ein Einblick in die für den unterirdischen Leitungsbau relevanten Festlegungen des Eurocodes 7 gegeben werden. Es wird eine Übersicht über die erforderlichen Informationsbeschaffung, Auswertung und Darstellung zum Baugrund gegeben. Die Relevanz der dargestellten Normen ergibt sich, da allen erdverlegten Rohrsystemen der Kontakt mit dem umgebenden Baugrund gemein ist. Je komplexer ein Bauvorhaben desto höher muss der Anspruch an die Güte und den Umfang der Baugrundinformationen sein. Das erhöht die Planungssicherheit und minimiert die Schadenspotenziale. Dabei muss der Aufwand für die Informationsbeschaffung zum Baugrund in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur gesamten Baumaßnahme stehen. Die richtige Größenordnung für die Art und Anzahl der zu beschaffenden Baugrundinformationen ist dabei eine wichtige Komponente. Mindestanforderungen an Baugrunduntersuchungen für geotechnische Bauwerke, zu denen erdverlegte Rohrleitungen gehören, sind im Eurocode 7 Teil 2 zu finden. Baugrundrisiko und Bauen im Baugrund Die Herstellung von geotechnischen Bauwerken, hier erdverlegte Rohrleitungen, erfordert eine gründliche Planung und Vorbereitung. Hierzu müssen der verantwortliche Entwurfsverfasser bzw. die zuständigen Fachplaner über die zur Bewältigung ihres Aufgabenbereichs erforderliche Sachkunde verfügen. Der Entwurfsverfasser entscheidet nach Maßgabe der fachlichen Kompetenz und ggf. in Einvernehmen mit dem Bauherrn über die Einschaltung eines geotechnischen Sachverständigen. Nach 54 Musterbauordnung, MBO (2002) gilt: Abs. (1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und die Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzel / 2013
2 recht & Regelwerk fachbericht berechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Abs. (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich. Ein besonderes Interesse an geotechnischen Untersuchungen und einem geotechnischen Bericht hat neben dem Entwurfsverfasser, der die statisch erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit liefern muss, auch der Bauherr. Denn der Bauherr trägt das Baugrundrisiko. Dieser Grundsatz folgt bereits aus den Regelungen der 644, 645 BGB [8], wonach für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes (Baugrund) der Unternehmer nicht verantwortlich ist. Nach 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf den vom Auftraggeber gelieferten Stoff (Baugrund) zurückzuführen ist [9]. Nach DIN EN 1997 Teil 1 ist nachzuweisen, dass Grenzzustände der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Die Nachweise sind rechnerisch zu erbringen, sofern nicht zum Beispiel ein Normverbau zur Anwendung kommt. Für jede Baumaßnahme müssen deshalb Aufbau und Beschaffenheit von Boden und Fels im Baugrund sowie die Grundwasserverhältnisse ausreichend bekannt sein, um insbesondere die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks sowie die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Umgebung sicher beurteilen zu können. Hierzu müssen geotechnische Untersuchungen des Baugrunds projektbezogen durchgeführt werden. Ermittlung der Geotechnische Kategorien nach EC7 Je nach Schwierigkeit des zu errichtenden Bauwerks ist ein unterschiedlicher Umfang an Informationen zum Baugrund erforderlich. Geotechnische Baumaßnahmen werden nach EC7 in drei unterschiedliche Geotechnische Kategorien GK1 bis GK3 eingeteilt [5]. Die Geotechnische Kategorie regelt den Umfang der durchzuführenden Erkundungen und den Informationsgehalt des daraus zu erstellenden geotechnischen Berichts. Für die Erstellung eines Geotechnischen Berichts wird in der Regel als geotechnischer Sachverständiger ein Fachplaner hinzugezogen. Die Geotechnischen Kategorien sind nach EC7, wie folgt, definiert: Geotechnische Kategorie 1 umfasst einfache Bauwerke bei einfachen übersichtlichen Baugrundverhältnissen, so dass die Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen beurteilt werden kann. Geotechnische Kategorie 2 umfasst Bauwerke oder Baugrundverhältnisse mittleren Schwierigkeitsgrads, bei denen die Sicherheit zahlenmäßig nachgewiesen werden muss und die eine ingenieurmäßige Bearbeitung mit geotechnischen Kenntnissen und Erfahrungen verlangen. Geotechnische Kategorie 3 umfasst Bauwerke oder Baugrundverhältnisse hohen Schwierigkeitsgrads, die zur Bearbeitung vertiefte geotechnische Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet der Geotechnik verlangen und bei denen die Sicherheit ebenfalls zahlenmäßig nachgewiesen werden muss. Die Geotechnische Kategorie 1 liegt nach EC7 vor bei: Gräben für Leitungen oder Rohre bis 2 m Tiefe, die nicht in das Grundwasser einschneiden. Für erdverlegte Leitungen kann jede der drei Geotechnischen Kategorien je nach Schwierigkeitsgrad zutreffend sein. Es erscheint sinnvoll für Leitungen mit geringer Belastung aus dem Medium, geringer Überdeckungshöhe und geringem Durchmesser auch eine niedrigere Geotechnische Kategorie zu wählen. Für erdverlegte Verteilungsleitungen und Hauptrohrleitungen, und auch bei der Betrachtung des gesamten Netzes könnte Geotechnische Kategorie 2 zutreffend sein. Für besondere Baumaßnahmen, wie z.b. grabenlose Verlegung von Leitungen großen Durchmessers etc. ist es sinnvoll, dass die Geotechnische Kategorie 3 zum Tragen kommt. Im EC7 wird explizit auf Spülbohrverfahren eingegangen: GK2 liegt vor für übliche Horizontalbohrungen für den Leitungsbau GK3 liegt vor bei Horizontalbohrungen mit hohen Spülungsdrücken z. B. im HDD-Verfahren (Horizontal Direction Drilling) und Microtunneling Darüber hinaus obliegt die Einteilung in die Geotechnische Kategorie normalerweise dem geotechnischen Fachplaner und ist Bestandteil des Geotechnischen Berichts nach EC7. Die Einstufung in eine der drei Geotechnischen Kategorien ist vor Beginn der geotechnischen Untersuchungen vorzunehmen und mit fortschreitendem Kenntnisstand anzupassen. Bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie GK2 und GK3 ist nach EC7 ein Sachverständiger für Geotechnik einzuschalten. Erforderliche Baugrunduntersuchungen Gemäß EC7 sind für die verschiedenen Geotechnischen Kategorien Mindestanforderungen an die Baugrunduntersuchung definiert. Für Verhältnisse, die der Geotechnischen Kategorie 1 entsprechen, müssen als Mindestanforderungen an die geotechnische Untersuchung des Baugrunds folgende Maßnahmen getroffen werden: Einholen von Informationen über die allgemeinen Baugrundverhältnisse und die örtlichen Bauerfahrungen in der Nachbarschaft. Erkunden der Bodenarten bzw. Gesteinsarten und ihrer Schichtung, z. B. durch Schürfe, Kleinbohrungen nach DIN 4021 [10] und Sondierungen nach DIN bis 3 [11]. Abschätzen der Grundwasserverhältnisse vor und wäh /
3 rend der Bauausführung Besichtigen der ausgehobenen Baugrube. Art und Umfang der geotechnischen Untersuchungen müssen die Überprüfung der vorausgesetzten Baugrundverhältnisse nach der Geotechnischen Kategorie ermöglichen. Bei der Geotechnischen Kategorie 1 wird nicht zwischen Vor- und Hauptuntersuchung unterschieden. Bei Verhältnissen, die der Geotechnischen Kategorie 2 entsprechen, sind grundsätzlich direkte Aufschlüsse (Bohrungen und Schürfe) erforderlich. Die für die Beurteilung und die Berechnung notwendigen Baugrundkenngrößen müssen versuchstechnisch bestimmt werden. Korrelationen dürfen hilfsweise herangezogen werden. Bei Verhältnissen nach der Geotechnischen Kategorie 3 ist zu prüfen, ob über den für die Kategorie 2 erforderlichen Umfang hinaus weitere Untersuchungen notwendig sind, die sich aus besonderen Abmessungen, Eigenschaften und Beanspruchungen des Bauwerks oder aus Sonderfragen des Baugrunds, des Grundwassers oder der Umgebung ergeben. Als Entscheidungshilfe, ob ein geplantes Bauwerk in Hinblick auf die Baugrundverhältnisse überhaupt errichtet werden kann, und wenn ja, welche besonderen Anforderungen (technisch und wirtschaftlich) an die Konzeption, Konstruktion und Durchführung zu richten sind, kann eine Voruntersuchung nach EC7 durchgeführt werden. In der Voruntersuchung werden Unterlagen gesichtet, die Geologie beurteilt und stichprobenartig Bodeneigenschaften festgestellt. In der Hauptuntersuchung müssen die Art und Umfang der Untersuchung die Beurteilung der Ausführbarkeit und Durchführung der Baumaßnahme zulassen. Die Hauptuntersuchung umfasst für Verhältnisse der geotechnischen Kategorie 2 und 3 Sichtung und Bewertung vorhandener Unterlagen Bild 1: Erforderliche Erkundungstiefe z a nach EC7 Erkundung der Konstruktionsmerkmale und Gründungssituation der im Einflussbereich der Baumaßnahme liegender baulicher Anlagen Geologische Beurteilung und ggfs. Detailuntersuchungen Direkte und indirekte Aufschlüsse (Bohrungen und Sondierungen) Boden- und felsmechanische Feld- und Laborversuche Gegebenenfalls Untersuchungen auf umweltrelevante Stoffe Hydraulische Feldversuche, Dichtigkeitsuntersuchungen und andere Messungen Festlegung von Anzahl und Tiefe von Baugrunduntersuchungen Für die Festlegung der Anzahl und Tiefe der erforderlichen Erkundungen werden gemäß EC7 für Linienbauwerke (Leitungen) Richtwerte angegeben. Die Anzahl der erforderlichen Erkundung ergibt sich für eine bestimmte Trassenlänge aus dem empfohlenen Abstand der Aufschlüsse zwischen 20 m und 200 m für Kanäle und Leitungen. Die erforderliche Aufschlusstiefe z a wird mit mindestens 2 m und mindestens 1,5 * Aushubbreite unter Grabensohle angegeben. Der größere Wert ist maßgebend. Für Bereiche, in denen Leitungsgräben das Ausmaß einer Baugrube erreichen, ist der Abstand der Erkundungen auf ca. 25 m zu verringern und die Aufschlusstiefe auf 40 % des Geländesprungs zu erhöhen. Weitere Randbedingungen für die Wahl der Aufschlusstiefe sind in Bild 1 dargestellt. Je nach Baumaßnahme ist es in der Praxis durchaus üblich von den Vorgaben des EC7 hinsichtlich Anzahl und Tiefe der Aufschlüsse abzuweichen. Dies erfolgt in der Regel in enger Abstimmung mit dem geotechnischen Fachplaner und wird im Geotechnischen Bericht fachlich begründet. So wird zum Beispiel von der GSTT (German Society for Trenchless Technology) für grabenlose Verlegeverfahren eine abweichende Empfehlung für Anzahl und Tiefe der Baugrundaufschlüsse gegeben. Bodenaufschlüsse sind hier normalerweise alle 50 m wechselseitig im Abstand von 5 m, maximal 10 m, von der Trassenachse durchzuführen. Die Endteufe der Erkundungen soll dabei mindestens 5 m unterhalb der Gradienten der geplanten Unterquerung liegen [12]. Der Geotechnische Bericht Für die Darstellung und Bewertung der Baugrunduntersuchungen einschließlich der Grundwasseruntersuchungen ist nach EC7 bei allen geotechnischen Kategorien ein Geotechnischer Bericht (auch Baugrundgutachten genannt) anzufertigen. Der geotechnische Bericht sollte alle relevanten Ergebnisse und Schlussfolgerungen für ein geplantes Bauwerk enthalten. Mindestanforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts sind im EC7 angegeben. Insbesondere muss der geotechnische Bericht enthalten: Abschnitt 1: Grundlagen (Aufgabenstellung, Bauvorhaben, Felduntersuchungen, Laboruntersuchungen, ) Abschnitt 2: Auswertung und Bewertung (Kritische Bewertung der geotechnischen Untersuchungsergebnisse, Hinweise auf beschränktem Umfang von Unter / 2013
4 recht & Regelwerk fachbericht suchungsergebnissen, Besonderheiten, ) Abschnitt 3: Folgerungen, Empfehlungen und Hinweise (Angabe der geotechnischen Kategorie, Angabe der charakteristischen Werte für die Bodenkenngrößen und Grundwasserstände, Sicherheitsnachweise sind soweit erforderlich zu führen, ) Für große Bauvorhaben kann der Geotechnische Bericht aus Teilberichten bestehen. Auch für Geotechnische Kategorie 1 ist nach EC7 ein geotechnischer Bericht zu erstellen (eventuell nur eine Seite). Es wird nicht zwischen Voruntersuchungen und Hauptuntersuchungen unterschieden. Bei der GK2 und GK3 sind Berichte zu den Voruntersuchungen und den Hauptuntersuchungen anzufertigen. Insbesondere gilt für den Bericht, dass alle Aufschlusspunkte (Bohrungen und Sondierungen) in einem Lageplan, die Ergebnisse in maßstäblichen Schnitten gemeinsam höhengerecht nach DIN 4023 [13] und DIN bis [11] darzustellen sind. Sie müssen eine für die Entwurfsbearbeitung erforderliche Zusammenschau der Schichtenfolge, der Grundwasserstände und der Diskontinuitäten und lokalen Besonderheiten im Baugrund ergeben. Es ist darauf einzugehen, ob eine Grundwasserabsenkung oder -entspannung notwendig oder möglich ist. Es ist zu untersuchen, ob möglicherweise Setzungen und Schäden damit einhergehen könnten. Chemische Wasseranalysen sind hinsichtlich Betonaggressivität nach DIN 4030 [14] und Stahlaggressivität nach DIN und [15] und gegebenenfalls spezieller Fragestellungen zu kommentieren. Erfordernis von Baugrunduntersuchungen und Geotechnischem Bericht Informationen zum Baugrund in großem Umfang und hoher Güte sind aus geotechnischer Sicht für schwierige Bauvorhaben, wie zum Beispiel grabenlos verlegte Leitungen, Leitungsverlegung nahe Bestandsgebäuden etc. sinnvoll. Im Gegensatz dazu ist der wirtschaftliche Mehraufwand für geotechnische Untersuchungen bei einfachen Maßnahmen nicht immer gerechtfertigt. Ein Hauptargument für einen reduzierten Umfang an geotechnischen Untersuchungen auf der Trasse ist, dass die für den Rohrgraben zulässigen Erdstoffe für die Verfüllung, und deren Lagerungsform, für den Rohrgraben z. B. nach ZTV-E StB 94 genau definiert sind [16]. Die Baugrunduntersuchungen sollten daher in diesem Falle auf die Verdichtungskontrolle der Grabenverfüllung fokussiert sein. Weiterhin werden im konventionellen Rohrleitungsbau die Leitungen oft nicht sehr tief verlegt. Die auf die Rohrleitung und Grabenwände wirkenden Erddruckspannungen sind daher, im Vergleich zu anderen geotechnischen Baumaßnahmen, nicht hoch. Es kann daher auf standardisierte und bewährte Grabenverbaumaßnahmen ohne gesonderte Nachweispflicht zum Grenzzustand der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zurückgegriffen werden (z. B. Standardverbau nach DIN 4124 [17]). Werden definierte Grabenmaterialien und standardisierten Grabenverbaugeometrien und -maßnahmen verwendet, sind Untersuchungen zum umgebenden Baugrund für die Verbaumaßnahmen nicht immer zwingend erforderlich. Statische Nachweise und Informationsbeschaffung zum Baugrund können dann auf ein Minimum beschränkt werden und gegebenenfalls vereinfachend sogar entfallen, was in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme ein positiver Aspekt ist. Strenggenommen sind nach EC7 Leitungsgräben aber mindestens der Geotechnischen Kategorie 1 zuzuordnen, die bereits Mindestanforderungen an die geotechnische Untersuchung des Baugrunds stellt und die Erstellung eines geotechnischen Berichts erfordert (s. o.). Die Anwendung moderner Verlegeverfahren, Werkstoffe und Rohrsysteme führt Leitungsbau zu erweiterten Anforderungen an den Umfang und die Güte der Informationen zum anstehenden und verwendeten Bodenmaterial. So sind bei der grabenlosen Verlegung zutreffende Informationen zum Baugrund zwingend erforderlich. Diese sind die Grundlage für eine zutreffende statische Berechnung der erforderlichen Pressen- oder Zugkräfte, Rohrquerschnitte etc. Die maßgebenden Eingangsparameter für die erdstatischen Berechnungen müssen bekannt sein (z. B. Nachweis des passiven Erdauflagers in einer Pressengrube). Deshalb sind gemäß DVGW GW 312 [18] Baugrunduntersuchungen für die statische Berechnung erforderlich. In Abschnitt 3.2 Baugrunduntersuchungen dieses Regelwerks heißt es: Für die statische Berechnung der Vortriebsrohre ist eine gründliche Kenntnis des Baugrundes mit seinen Kennwerten einschließlich der Lagerungsdichte von besonderer Bedeutung. Die Ergebnisse sorgfältiger Baugrunduntersuchungen müssen daher zur Aufstellung der statischen Berechnung vorliegen. Eine vergleichbare Empfehlung wird von der GSTT (German Society for Trenchless Technology) ausgegeben. In der GSTT Information Nr. 5 heißt es für Horizontalbohrverfahren: Für die Erstellung einer erfolgreichen Unterfahrung nach dem gesteuerten Horizontalbohrverfahren ist eine umfassende Kenntnis des zu bearbeitenden Baugrundes von besonderer Wichtigkeit, Über einen Baugrundbericht soll der Auftragnehmer und Auftraggeber von einem geotechnischen Sachverständigen über die wesentlichen Kenndaten des Baugrundes informiert werden [12]. Bei der Verwendung von Flüssigböden und Recyclingmaterial als Verfüllmaterial kann es ebenfalls sinnvoll sein, geotechnischen Sachverstand hinzuzuziehen, um Fragestellungen zum Verformungsverhalten und Reibungsverhalten der Bettungsmaterialien mit dem Rohr zutreffend abschätzen zu können. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Normen- und Regelwerke spiegeln den abgesicherten Stand der Technik eines Landes oder einer Ländergemeinschaft und basieren auf langjährigen Erfahrungen. Durch Normen werden Sicherheitsniveaus geschaffen, die Risiken für Personen und Objekte minimieren, und Abläufe in Entwurf, Herstellung und Nutzung von Gütern werden standardisiert, rationalisiert und damit optimiert. Die gültigen Normen sollten daher im /
5 Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt werden. Beim Bauen im Baugrund werden verschiedene Normen berührt, deren Berücksichtigung eine technische Mindestqualität, eine Minimierung des Schadenpotenzials, eine rechtlich abgesicherte Position für Auftraggeber und Auftragnehmer und eine Rationalisierung der Bauabläufe gewährleistet. Heute sind die Regelungen im Eurocode 7 bauaufsichtlich eingeführt und müssen bei der Planung von erdberührten Bauwerken, wie z. B. erdverlegte Leitungen, berücksichtigt werden. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es bei verantwortungsvoller Planung schon immer üblich war bei Leitungsbaumaßnahmen mit schwierigem Baugrund einen entsprechenden geotechnischen Fachplaner hinzuzuziehen und einen geotechnischen Bericht (Baugrundgutachten) zu beauftragen. Mit dem Eurocode 7 wird dieses verantwortungsvolle Vorgehen nun normativ verankert und ist detailliert geregelt. Aus wirtschaftlichen Überlegungen ist es allerdings ratsam die Baugrunduntersuchungen und den Geotechnischen Bericht projektbezogen und auf den tatsächlich notwendigen Umfang zu beschränken. In der Praxis ist es daher manchmal üblich in begründeten Fällen von den Empfehlungen des EC7 abzuweichen. Ob die Verhältnisse einfach oder schwierig sind und welche Baugrunduntersuchungen tatsächlich erforderlich sind, sollte in enger Abstimmung mit den am Bau beteiligten Fachplanern geschehen. Ein beschränkter Umfang von Untersuchungsergebnissen ist dann im Geotechnischen Bericht zu erläutern und zu begründen. Die Kosten für einen geotechnischen Bericht betragen in der Regel nur einen kleinen Prozentsatz der Gesamtkosten einer Baumaßnahme und sind immer beträchtlich kleiner als mögliche Kosten beim Eintritt eines Schadensfalls. Die Durchführung von geotechnischen Untersuchungen und die Anfertigung eines Geotechnischen Berichts für eine Baumaßnahmen des Fernwärmeleitungsbaus ist deshalb in einem projektbezogenem Umfang insbesondere bei schwierigen Verhältnissen als sinnvoll und empfehlenswert einzuschätzen. Literatur [1] DIN EN 1997, Teil 1, Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche Fassung EN :2004 * AC:2009 [2] DIN EN 1997, Teil1, Eurocode 7, Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln [3] DIN1054, Baugrund Sicherheitsnachweise in Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen zu DIN EN [4] Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe LP, Heft L, Leitpapier L, Anwendung der Eurocodes, Leitpapier L Anwendung der Eurocodes, Bestellnummer , Version 4, 40 S., November 2003 [5] DIN EN 1997, Teil 2, Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds; Deutsche Fassung EN :2007 * AC:2010 [6] DIN EN 1997, Teil 2, Eurocode 7, Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds [7] DIN4020, Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke Ergänzende Regelungen zu DIN EN [8] Bürgerliches Gesetzbuch, Deutschland, Beck-Texte im dtv, 44. Auflage, 1999 [9] VOB/B, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, Fassung 2006, (Bekanntmachung vom , BAnz. Nr. 196a vom ) [10] DIN 4021 Baugrund; Aufschluß durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben, in Erkundung und Untersuchung des Baugrunds, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 1990 [11] DIN 4094, Baugrund, Felduntersuchungen, Teil 1 bis 4, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 2002 [12] GSTT Information Nr. 5, Anforderungen an die Planung, Ausschreibung und Vorbereitung der Bauarbeiten von grabenlosen Unterquerungen nach dem gesteuerten Horizontalbohrverfahren, 3. Auflage, Februar 2003 [13] DIN 4023, Geotechnische Erkundung und Untersuchung Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 2006 [14] DIN 4030, Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase, Teil 1 und 2, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 2008 [15] DIN 50929, Korrosion der Metalle; Korrosionswahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelastung, Teil 1 bis 3, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 1985 [16] ZTVE StB 94, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau, Ausgabe 1994, Fassung 1997 [17] DIN 4124, Baugruben und Gräben, Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten, Deutsche Norm, Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, 2012 [18] DVGW Merkblatt, Statische Berechnung von Vortriebsrohren, GW 312, Gasversorgung / Wasserversorgung, DK.: : 621.6, 1990 Autor Dr.-Ing. Ingo Weidlich AGFW Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.v., Forschung und Entwicklung, Frankfurt/Main Tel.: i.weidlich@agfw.de / 2013
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