Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.
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- Lioba Bieber
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1 Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöne Lonordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B) 1. Mai 2010 BURGENLAND Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 J Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 KÄRNTEN Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie g) in Lonkategorie ) übergefürt. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
2 NIEDERÖSTERREICH Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie d) in Lonkategorie f) übergefürt, die Lonkategorie g) wird in Lonkategorie ) übergefürt. OBERÖSTERREICH Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,71 8,82 d Gesellen und Geilfen im 3. Verwendungsjar 8,71 8,79 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 g Qualifizierte Hilfsarbeiter nac dem 6. Jar 8,71 8,82 i Qualifizierte Hilfsarbeiter nac dem 1. Jar 8,01 8,19 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie e) in Lonkategorie f) übergefürt. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
3 SALZBURG Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie d) in Lonkategorie f) übergefürt. STEIERMARK Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 g Qualifizierte Hilfsarbeiter nac dem 6. Jar 8,63 8,82 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
4 TIROL Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,63 8,82 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie d) in Lonkategorie f) übergefürt. WIEN Stundenlon b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,71 8,82 d Gesellen und Geilfen im 3. Verwendungsjar 8,71 8,79 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 g Qualifizierte Hilfsarbeiter nac dem 6. Jar 8,71 8,82 i Qualifizierte Hilfsarbeiter nac dem 1. Jar 8,01 8,19 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Mit wird die Lonkategorie e) in Lonkategorie f) übergefürt. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
5 VORARLBERG Stundenlon a Spezialfacarbeiter 10,35 10,35 b Facarbeiter mit Lerabsclussprüfung (Geselle) dem 3. Berufsjar 8,71 8,82 d Facarbeiter nac dem 1. Jar der Auslere 8,60 8,79 Facarbeiter one Lerabsclussprüfung (Geilfe) 8,60 8,79 i IV. Angelernte 8,09 8,19 j V. Hilfsarbeiter 8,01 8,19 j Qualifizierter Arbeitnemer ab dem 1. Berufsjar 8,01 8,19 Für Arbeitnemer, deren Arbeitsverältnis vor dem 1. Mai 2001 begonnen at, und die in der Lonkategorie IV. Angelernte und V. Hilfsarbeiter eingestuft waren, bleiben weiterin in dieser Kategorie eingestuft. Für Arbeitsverältnisse die ab 1. Mai 2001 begründet werden, ist eine Einstufung in die Kategorie IV. Angelernte und V. Hilfsarbeiter nict vorgeseen. In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angefürten Lonsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höe von 2 Prozent entalten. II. Die Spannengarantieklausel wird für die Laufzeit des Vertrages ausgesetzt und tritt mit Ende des Vertrages (30. April 2011) wieder in Kraft. Die Differenz zwiscen dem bis 30. April 2009 bezalten und ab 1. Mai 2009 zu zalenden Lons muss - unabängig von der Eröung des kollektivvertraglicen Lons mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen. Die Bestimmung gilt nict für Tirol und Vorarlberg. Die Differenz zwiscen dem bis 30. April 2010 bezalten und ab 1. Mai 2010 zu zalenden Lons muss - unabängig von der Eröung des kollektivvertraglicen Lons mindestens den in der Spalte b) genannten Euro-Betrag betragen. Die Bestimmung gilt nict für Tirol und Vorarlberg. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
6 a) b) Longruppe a 0,25 0,22 Longruppe b 0,25 0,22 Longruppe c 0,22 0,19 Longruppe d 0,22 0,19 Longruppe e 0,22 0,19 Longruppe f 0,22 0,19 Longruppe g 0,22 0,19 Longruppe 0,22 0,19 Longruppe i 0,21 0,18 Longruppe j 0,21 0,18 Longruppe k 0,20 0,17 Die Spannengarantieklausel lautet: Die je nac Dienstvertrag besteende betragsmäßige Differenz zwiscen dem kollektivvertraglicen Stundenlon und dem tatsäclicen Lon one Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglicen Loneröung nict gescmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. Die Spannengarantieklausel gilt nict für Tirol und Vorarlberg. III. Lerlingsentscädigung für alle Bundesländer (pro Monat) Ab 1. Mai 2009 Ab 1. Mai 2010 im 1. Lerjar 420,00 429,45 im 2. Lerjar 520,00 531,70 im 3. Lerjar 670,00 685,08 im 4. Lerjar 820,00 838,45 IV. Änderungen des Ramenkollektivvertrags: Artikel V. lit. d) Entlonung: In Artikel V. wird eine lit d) neu eingefügt: d) Ferialarbeitnemer, das sind Arbeitnemer welce eine Scule, Universität oder vergleicbare Bildungseinrictung besucen und nict als Pflictpraktikanten im Sinne der lit. c) ire vorgescriebene Betriebspraktika absolvieren, gebürt ein Monatslon in der Höe der Lerlingsentscädigung des 2. Lerjares. Dies gilt bei einer bis zu dreimonatigen Bescäftigung im Betrieb. Unterbrocene Dienstzeiten beim selben Betrieb sind zusammenzurecnen, sofern die einzelne Unterbrecung nict länger als 183 Tage dauert. Nac diesen 3 Monaten ist eine Einstufung in die Lonordnung gemäß lit. a) vorzunemen. Artikel VI. lit. b) Weinactsremuneration: Artikel VI lit. b) lautet neu: Die Höe der Weinactsremuneration beträgt Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
7 in Wien, Niederösterreic, Steiermark, Oberösterreic, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg 3,27 Stundenlöne; in Tirol 3,27 kollektivvertraglice Stundenlöne; im Burgenland 3,18 Stundenlöne, ab 1. Mai ,24 Stundenlöne und ab 1.Mai ,27 Stundenlöne; pro Woce der Betriebszugeörigkeit des laufenden Kalenderjares. Anang VI: Als Anang VI im Ramenkollektivvertrag wird die Vereinbarung vom 16. April 2007 eingefügt: Sonstige Vereinbarungen Die Sozialpartner kommen überein, dass im Zuge der Neugestaltung der Ausbildungsordnung der Maler und Anstreicer zukünftig alle Lerlinge eine Lerlingsmappe über ire Lerzeit zu füren und bei der Lerabsclussprüfung vorzulegen aben. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicer Angaben in dieser Information sind Feler nict auszuscließen und die Rictigkeit des Inalts ist daer one Gewär. Eine Haftung des Verfassers oder Herausgebers ist ausgesclossen
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.
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