Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen

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1 für behinderte Menschen in Vorläufige Stellungnahme des Ad hoc-arbeitskreises der LAG:WfbM zum Grundlagenpapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen für die 89. ASMK Begründung für den Ad hoc-arbeitskreis der LAG:WfbM Im Jahr 2012 hat die Landesregierung von den Vorsitz der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) inne. Die Hauptkonferenz findet am 28. und 29. November 2012 in Hannover statt und befasst sich mit aktuellen Themen der Arbeits- und Sozialpolitik. Vorbereitet wurde diese 89. ASMK durch die sogenannte Amtschefkonferenz am 17. und 18. Oktober 2012 in Celle. Das Niedersächsische Sozialministerium hebt hervor, dass die jeweilige Geschäftsstelle der ASMK nicht nur Ansprechpartnerin und Koordinierungsstelle für die ASMK- Mitglieder und ihre Gäste ist, sondern ebenso für andere Fachministerkonferenzen, Behörden, Verbände, aber auch für Bürgerinnen und Bürger. 1 Diese Dialogbereitschaft greift die LAG:WfbM hiermit auf. Im Verlauf des Jahres 2012 hatte die LAG:WfbM der Sozialministerin Aygül Özkan bereits Vorschläge dazu unterbreitet, wie sich das Ministerium gegenüber der 89. ASMK positionieren kann, um die sozialpolitischen Interessen der beeinträchtigten Bevölkerungsteile s nachdrücklich zu vertreten. Mit ihrer vorläufigen Stellungnahme ergänzt die LAG:WfbM ihre bisherigen Ausführungen und verweist ausdrücklich auf die Darlegungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstatt (BAG:WfbM), die der Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 22. Oktober 2012 überreicht worden und inzwischen veröffentlicht ist. Der diesjährigen 89. ASMK liegen u. a. zwei Dokumente vor, deren Inhalte die Arbeit und den Bestand der Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstätten) unmittelbar berühren: die Vorbemerkungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Grundlagenpapier und die Synopse Geltende Regelungen im SGB XII et al, ASMK Grundlagenpapier, Fassung In dieser Synopse werden die Novellierungsabsichten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe (BLAG) dem derzeit geltenden Recht im SGB IX, SGB XII und den einschlägigen Rechtsverordnungen gegenübergestellt. Der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten in hatte die Landesregierung bislang keine Gelegenheit gegeben, zu diesen Novellierungsvorstellungen der BLAG Stellung zu neh- 1 Quelle:

2 für behinderte Menschen in men. Aufgrund der kurzen Zeit bis zur Hauptkonferenz der ASMK Ende November d. J. legt deshalb der Ad hoc-arbeitskreis der LAG:WfbM dieses vorläufige Positionspapier vor. 2. Stellungnahme zu den Vorbemerkungen des BMAS zum Grundlagenpapier 1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt durch seine Vorbemerkungen zum BLAG-Dokument, dass die Vorschläge der BLAG nicht nur die restriktive Auffassung der Länderministerien wiedergeben, sondern auch die des BMAS. 2 Die LAG:WfbM bedauert, daß sich das BMAS nicht von den Empfehlungen der BLAG gelöst hat, deren Grundlagen bereits der 84. ASMK 2007 vorgestellt wurden 3 und bis heute die Bestimmungen im Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (BGBl II Nr. 35 vom , S ff.) weitgehend ignorieren. 2) Die LAG:WfbM begrüßt die Auffassung des BMAS, daß die Novellierungsvorschläge der BLAG keinen Entwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe darstellen, sondern ausschließlich dem Zweck dienen, den Fortgang der Beratungen auf Arbeitsebene zu unterstützen. 4 Die LAG:WfbM ist bereit, sich im Interesse der beeinträchtigten Menschen und ihrer Werkstätten in aktiv an diesen Beratungen zu beteiligen. Mit ihrer Stellungnahme legt sie einige Grundlagen ihrer Überlegungen für ein modernes, zukunftsweisendes und den beeinträchtigten Menschen verpflichtetes Leistungsrecht vor. 3) Die LAG:WfbM erwartet von der Landesregierung, der Bundesregierung und den übrigen Länderregierungen, dass sich das für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages geplante neue Leistungsrecht, das das BMAS als ein neues Bundesleistungsgesetz bezeichnet, tatsächlich strikt an die im Grundlagenpapier der BLAG formulierten drei Grundsätzen hält: > die strukturellen Änderungen müssen sich am Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (GÜRbM) orientieren, das am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist; > mit den strukturellen Änderungen werden die Teilhabemöglichkeiten und Leistungen der Eingliederungshilfe für beeinträchtigte Menschen und deren Angehörigen in Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum UNO-Übereinkommen weiterentwickelt ; 2 Vorbemerkungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Grundlagenpapier, S. 1 3 vgl. Beschlußprotokoll vom , TOP 4.4 bis ebd. 2 18

3 für behinderte Menschen in > Leitbild für das neue Bundesleistungsgesetz ist eine inklusive Gesellschaft, in der alle Bürgerinnen und Bürger selbstbestimmt leben können. 5 Diesen drei Grundsätzen werden die vorliegenden Novellierungsvorschläge der BLAG nicht gerecht. Die Anforderungen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen und seine Forderungen nach umgestaltenden Maßnahmen widerspiegeln sich in keinem der BLAG-Vorschläge. Die LAG:WfbM hofft deshalb, daß sich die niedersächsische Landesregierung und mit ihr die Bundesregierung vom Grundlagenpapier der BLAG abwendet und die Maßnahmeverpflichtungen im Gesetz zum UNO- Übereinkommen sowie diese Vorschläge und die aus dem Bereich der Selbsthilfeorganisationen, der Werkstätten und ihrer Bundesarbeitsgemeinschaft wie auch der Spitzen- und Fachverbänden der freien Wohlfahrtspflege zugrunde legt. 3. Stellungnahme zum Grundlagenpapier zu den Überlegungen der Bund-Länder- Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe der ASMK Teil 1 1) Die Behauptung im Teil 1 (Einführung), die Novellierungsvorschläge der BLAG gingen u. a. von der grundlegenden Überlegung aus, die Eingliederungshilfe würde durch die BLAG- Vorschläge von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet (S. 1), entspricht nicht den Tatsachen: Die Reformvorschläge zementieren im Gegenteil das bisherige Recht, den Vorrang der Institutionen und insbesondere der Sozialhilfeträger. Bis auf die neue Marktorientierung bleiben wesentliche Teile der BLAG- Empfehlungen dem Grunde nach der Werkstättenverordnung von 1980, dem SGB IX und dem SGB XII verhaftet, die in ihren Regelungen den Institutionen verpflichtet sind und nicht primär den beeinträchtigten Menschen. Die wesentliche Veränderung in der BLAG-Empfehlung zur Novellierung des Leistungs- und Werkstättenrechts ist einerseits die Öffnung eines Sozialleistungsmarktes für andere Anbieter als die Werkstattträger. Andererseits ist es die Kompetenzverlagerung von Entscheidungsbefugnissen des Bundes auf die Länder. Drittens ist es die ausdrückliche Abkehr von einer heute schon nicht paritätisch gestalteten Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern, den Einrichtungsträger und den Leistungsberechtigten als Hauptpersonen der Einbeziehungshilfe. Die BLAG-Vorschläge würden weitreichende Alleinentscheidungsbefugnisse der Rehabilitationsträger bedeuten. Das widerspricht dem Leistungsrecht ( 1, 4 und 5 SGB XII) ebenso wie dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (Artikel 4 Abs. 3). 5 Grundlagenpapier zu den Überlegungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen der ASMK, Teil 1 Einführung, , S

4 für behinderte Menschen in 2) Das Verfahren zur Gesamtplanung wird im Grundlagenpapier als ein solches beschrieben, das die Situation eines beeinträchtigten Menschen ganzheitlich erfassen würde, ihn einbeziehen und sein Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigen würde (S. 1). In den vorgeschlagenen Paragraphen 58 bis 58b SGB XII wird das Planungsverfahren dagegen zu einem Steuerungsinstrument ausschließlich der Rehabilitationsträger (s. S. 28). Eine mitgestaltende Beteiligung von Leistungserbringern oder ihren Organisationen ist ebenso wenig vorgesehen wie die von Vertrauenspersonen oder Interessenvertretungen der beeinträchtigten Menschen. Eine solche gesetzliche Regelung würde dem Anliegen sowohl des Grundgesetzes widersprechen (Art. 3 Abs. 3 GG) wie auch der Aufforderung im Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (GÜRbM), die beeinträchtigten Menschen aktiv einzubeziehen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 GÜRbM). Insbesondere verlangt das Gesetz zum UNO-Übereinkommen u. a. geeignete und wirksame Sicherungen um zu gewährleisten, daß die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt (Art. 12 Abs. 4 GÜRbM). Die Vorschläge der BLAG zur Gesamtplanung erfüllen diese Anforderungen nicht. 3) Die Novellierungsvorschläge werden der Behauptung im BLAG-Papier nicht gerecht, daß der Bedarf des beeinträchtigten Menschen unverändert individuell und bedarfsgerecht gedeckt würde. Schon das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen nicht, vor allem wegen seiner Pauschalen im SGB IX und SGB XII (vgl. 41 Abs. 3 SGB IX, 11 Abs. 3, 75 Abs. 3, 76 Abs. 2, 79 Abs. 1 SGB XII). Noch weniger realisieren die Empfehlungen der BLAG ein konsequent personbezogenes Recht. 4) Ein Leistungsrecht, das den Anforderungen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen entspricht, kann nicht die Vorrangstellung der Sozial- oder Rehabilitationsträger festschreiben. Es muss bei der Planung, Steuerung, Festlegung und Qualitätskontrolle von Leistungen alle Beteiligten einbeziehen, insbesondere die beeinträchtigten Menschen und ihre Interessenverbände. Die im Artikel 12 Abs. 4 Satz 2 GÜRbM vorgesehene unabhängige und unparteiische Behörde sollte deshalb gerade für den Bereich der Eingliederungshilfe überlegt werden. Denn ein Alleinbestimmungsrecht der Rehabilitationsträger würde dem bisherigen Paradigmenwechsel ebenso widersprechen wie dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen. 5) Die aufgrund ihrer Beeinträchtigt voll erwerbsgeminderten Menschen, die den Weg in ein ihnen angemessenes Arbeitsleben suchen, sollen nach den BLAG-Vorschlägen zukünftig die Wahl zwischen den Werkstätten und anderen Leistungsanbietern haben (S. 2). Die werden im weiteren Text u. a. auch als andere geeignete Leistungsanbieter von Bildungs- und Beschäftigungsleistungen bezeichnet (Teil II, S. 4). Die LAG:WfbM begrüßt und unterstützt die Erweiterung des Angebots von Einbeziehungsleistungen und neuen Arbeitsmöglichkeiten, vor allem 4 18

5 für behinderte Menschen in auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie hält es für richtig, daß sich beeinträchtigte Menschen, die ins reguläre Arbeitsleben wechseln wollen, einzelne Leistungen oder Leistungsgruppen bei verschiedenen Anbietern beschaffen und miteinander kombinieren können. Die an den Eingliederungsleistungen Beteiligten sind aufgefordert, gemeinsam zu definieren, was unter Leistungen und Leistungsgruppen zu verstehen ist. Die Beratung für diese Leistungen und ihre Finanzierung müssen vorrangig über das persönliche Budget oder das Budget für Arbeit ermöglicht werden. Im Gegensatz zu den BLAG-Empfehlungen hält es die LAG:WfbM aber für vorrangig, durch geeignete rechtliche Maßnahmen zunächst die Wirtschaft des allgemeinen Arbeitsmarktes für solche Leistungen zu gewinnen und zu verpflichten. Diese Prämisse entspricht seit langem dem ausdrücklichen Ziel der Bundesregierung, Unternehmen zu motivieren, verstärkt schwerbehinderte Menschen einzustellen (BT-Drs. 16/6044, S. 8). 6 Es bleibt gerade bei der Neuregelung des Leistungsrechts die Pflicht der Bundes- und Länderregierungen, die Instrumente zur Einbeziehung und Teilhabe beeinträchtigter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zu entwickeln und zu vervollständigen. Die Empfehlungen der BLAG lassen offen, welche Organisationen unter Leistungsanbietern oder sozialen Leistungsanbietern (Novellierungsvorschlag 11 Abs. 3) zu verstehen sind, welche Ziele ihre angebotenen Leistungen erreichen sollen und ob die Leistungsberechtigten zeitweise oder dauerhaft in den Betrieb des Leistungsanbieters eingegliedert werden sollen oder nicht (s. 36 SGB IX). Davon müssen u. a. die Art und Höhe der Vergütung durch den Rehabilitationsträger, die Rechtsstellung und damit der Rechtsstatus der Leistungsberechtigten und der Charakter der mit ihnen zu schließenden Verträge sowie Art und Höhe ihres Entgeltanspruchs abhängig gemacht werden. 68 SGB XII legt fest, dass die Sozialhilfeleistungen u.a. insbesondere Beratung und [ ] Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes umfassen ( 68 Abs. 1 SGB XII). Um beeinträchtigten Menschen, also auch den Werkstattbeschäftigten, neue Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt und dessen Einrichtungen zu öffnen, müssen diese Bestimmungen noch deutlicher auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Dazu gehört u. a. eine genauere Definition des Begriffs Einrichtungen im 13 Abs. 2 SGB XII. Die bisherige Begriffsbestimmung muss ausdrücklich Leistungen in und durch Einrichtungen innerhalb und außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes einschließen. Bisher lautet die Definition: Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen ( 13 Abs. 2 SGB XII). 6 vgl. dazu Bericht der Bundesregierung über die Wirkung der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Deutscher Bundestag , BT-Drs. 16/

6 für behinderte Menschen in Diese Formulierung lässt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (s. 33 SGB IX) in Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Betrieben, Abteilungen und auf einzelnen Arbeitsplätzen ebenso unerwähnt wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen. Die Öffnung des allgemeinen Arbeitsmarktes auch für besonders beeinträchtigte Personengruppen, wie sie z. B. im 72 Abs. 1 SGB IX oder im 43 SGB VI beschrieben werden, verlangt eine eindeutige rechtliche Klarstellung, dass Hilfen nach 68 Abs. 1 SGB XII personbezogen und je nach den notwendigen Leistungen, nach Art und Schwere der Beeinträchtigung und entsprechend den Wünschen der Leistungsberechtigten ( 9 SGB IX) in geeigneten Einrichtungen innerhalb und außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden. Darum sollte 13 Abs. 2 SGB XII klarstellen: Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Erziehung, Behandlung, Teilhabe am Arbeitsleben und der Pflege sowie der sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe dienen. Als Einrichtungen gelten auch Einrichtungen gemäß 35 und 39 SGB IX, Integrationsprojekte nach 132 SGB IX sowie Betriebe, Abteilungen und deren einzelne Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die beeinträchtigten Menschen, auch i. S. 43 SGB VI, die Einbeziehung ins Arbeitsleben und ihre Teilhabe am Erwerbsleben ermöglichen. Die geplante Ermächtigungsvollmacht für die Bundesländer, in eigener Verantwortung Näheres über Leistungsanbieter und erbringer zu bestimmen, ist mit Blick auf bundeseinheitliche Anforderungen und Qualitätsmaßstäbe unzweckmäßig. 4. Stellungnahme zu den Ausführungen über die neuen Vorgaben des Fiskalvertrages Die BLAG stellt dar, das in der kommenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ein neues Bundesleistungsgesetz notwendig und zwischen dem Bund und den Ländern bereits vereinbart ist, weil die Empfängerzahlen von Eingliederungshilfe zwischen 2000 und 2010 um 65,7 % gestiegen sind und die Ausgaben um 66,4 %. Die BLAG macht auch dadurch deutlich, dass nicht vorrangig die Anforderungen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen die treibende Kraft für eine neue Rechtsgrundlage ist. Das Dokument der BLAG zur Veränderung der Rechtsnormen [ ] steht im Kontext mit der finanziellen Verschuldung der kommunalen Ebene und deren zukünftiger finanziellen Ausstattung, heißt es im Grundlagenpapier (s. S. 2). Die LAG:WfbM hält es für völlig richtig, auch bei öffentlichen Leistungen zur Einbeziehung beeinträchtigter Menschen in das Leben der Gemeinschaft und das Arbeitsleben wie bisher den Maßstab der Wirtschaftlichkeit anzulegen. Zugleich tritt die LAG:WfbM aber 6 18

7 für behinderte Menschen in entschieden der Auffassung entgegen, Wirtschaftlichkeit wäre vor allem durch das Minimumprinzip erreichbar. Sollen der individuelle Bedarf des beeinträchtigten Menschen und der größtmögliche Nutzen für seine Einbeziehung und Teilhabe ausschlaggebend sein, dann müssen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um personbezogen hochwertige, effiziente und zielgerechte Leistungen erbringen zu können. Leistungen dieser Art sind vor allem Dienstleistungen, die von Fachkräften erbracht werden müssen. Darum muss sich der Wirtschaftlichkeitsmaßstab den Normen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen anpassen. Das allerdings muss das geltende Recht bereits heute beachten. Erst recht muss ein neues Bundesleistungsgesetz auf dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen basieren. Darum teilt die LAG:WfbM die Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, dass das Gesetz zum UNO-Übereinkommen im übrigen auch jetzt schon bei der Auslegung und Anwendung vorhandener Normen [ ] des SGB XII zu berücksichtigen ist. 7 Die LAG:WfbM empfiehlt der Niedersächsischen Landesregierung und der 89. ASMK, die Behandlung der Novellierungsvorschläge der BLAG in die nächste Legislaturperiode zu verschieben. Erst nach einer breit geführten Diskussion mit allen Beteiligten auf Bundes- und Länderebene sollte die konkrete Beratung über die Novellierung des geltenden Rechts und die Schaffung eines neuen Bundesleistungsgesetzes weitergeführt werden. Das kommt durchaus dem Vorschlag der BLAG über das weitere Vorgehen entgegen (Abschnitt III, S. 3). 5. Stellungnahme zu Teil 2: Zentrale Formulierungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Überlegungen zur Gestaltung des Übergangs und Folgeänderungen Die LAG:WfbM steht auf dem gleichen Standpunkt wie die BLAG, dass auch für beeinträchtigte Menschen grundsätzlich wie für nicht behinderte Menschen die Möglichkeit bestehen (sollte), Ort, Art und Umfang ihrer beruflichen Betätigung entsprechend ihrer individuellen Befähigung frei wählen zu können (Teil 2, S. 4). Die Novellierungsvorschläge der BLAG werden dem nicht gerecht. Die bloße Erweiterung des Anbietermarktes ist nicht gleichbedeutend mit einer Stärkung des Wahlrechts beeinträchtigter Menschen. Die BLAG- Vorschläge verbessern weder die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung des persönlichen Budgets noch greifen sie die Vorschläge für ein Budget für Arbeit auf. Sie zementieren im Gegenteil das überholte Prinzip der politisch festgelegten Einzugsgebiete der Werkstätten (s. 137 Abs. 1 Satz 1 Novelle) und ignorieren die sich entwickelnden Fähigkeiten der Menschen durch Lernen und Fördern. Die Grundrechte der Freizügigkeit (Art. 18 GÜRbM), der gleichen 7 Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten, Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v., DV 21/12 AF IV, , S

8 für behinderte Menschen in Wahlmöglichkeiten (Art. 19 Satz 1 GÜRbM) und das Recht auf persönliche Mobilität (Art. 20 Buchst. a GÜRbM) bleiben im BLAG-Vorschlag völlig unberücksichtigt. Ganz grundsätzlich stellt die LAG:WfbM fest, dass das Gesetz zum UNO- Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen für die BLAG an keiner Stelle ihrer Novellierungsvorschläge des Leistungsrechts eine konkrete, gestaltende Bedeutung hat. Das disqualifiziert die BLAG-Empfehlungen und stellt eines ihrer vorrangigen Ziele heraus: ein neues fiskalpolitisches Instrument zur Kostenreduzierung. Noch offensichtlicher wird diese Zielsetzung in den grundsätzlichen Erläuterungen der BLAG zum Themenkomplex Arbeitsleben (Teil 2, S. 4 ff.). Das Gesetz zum UNO-Übereinkommen dagegen verpflichtet die staatliche Leitung auf allen Ebenen zu vielfältigen Maßnahmen für die gleichberechtigte Einbeziehung beeinträchtigter Menschen in das Arbeitsleben. Jede Rechtsnovelle und jedes neue Recht der Eingliederungshilfe müssen sich darum u. a. von diesen fünf Grundsätzen leiten lassen: 1. Das Gesetz zum UNO-Übereinkommen verpflichtet den Staat und seine Gliederungen, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Buchst. c) zu verwirklichen. Voll und wirksam kann die Einbeziehung aber nur dann sein, wenn sie keine isolierenden sozialen Sondersektoren außerhalb des allgemein üblichen gesellschaftlichen Lebens schafft. Alle am Eingliederungsgeschehen Beteiligten sind darum gesetzlich verpflichtet, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um beeinträchtigte Menschen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren (Art. 26 Abs. 1 GÜRbM). 2. Die Gestaltung der Umwelt durch angemessene Vorkehrungen (Art. 2 GÜRbM) und nach den Prinzipien des universellen Designs (ebd.) sowie die Sicherstellung zugänglicher Formate und Technologien (Art. 21 Buchst. a GÜRbM) hat Vorrang vor Sondermaßnahmen, Sondereinrichtungen und Sonderwelten. Das gilt gleichermaßen auch für Leistungen zur Einbeziehung. 3. Chancengleichheit und Zugänglichkeit gehören an vorderster Stelle zu den Allgemeinen Grundsätzen im Artikel 3 des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen. Darum gelten besondere Einrichtungen und Maßnahmen als berechtigt, wenn sie zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung [ ] erforderlich sind (Art. 5 Abs. 4 GÜRbM). 4. Die Einbeziehung ins Arbeitsleben muss das allgemein übliche Erwerbsleben in den Vordergrund stellen. Vorrangig zu schaffen und sicherzustellen sind deshalb vor allem ande- 8 18

9 für behinderte Menschen in ren bessere und leichtere Zugänge zum allgemeinen Arbeitsmarkt und in die Betriebe der regulären Erwerbswirtschaft (Art. 27 GÜRbM) sowie in Einrichtungen, die durch ihre Leistungen diese Ziele verfolgen. Die Erweiterung oder Schaffung von Sondereinrichtungen, die Ausdehnung von Sondermaßnahmen oder Sondermärkten stehen dazu im Widerspruch, soweit sie nicht zur Erreichung oder Beschleunigung der tatsächlichen Gleichberechtigung (Art. 5 GÜRbM) erforderlich und unverzichtbar sind. 5. Jede Novelle des bestehenden Leistungsrechts und die Schaffung neuer Rechtsnormen zur Einbeziehung beeinträchtigter Menschen ins Arbeitsleben muss sich am Maßstab des gleichen Rechts auf Arbeit (Art. 27 Abs. 1 GÜRbM) messen lassen. Dazu gehört vor allem die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen (ebd.). Alle Rehabilitationsträger sind durch das Gesetz zum UNO-Übereinkommen verpflichtet, gemeinsam mit den Regierungen auf allen Ebenen Maßnahmen zu treffen, um einen offenen, integrativen und [ ] zugänglichen Arbeitsmarkt zu schaffen (ebd.). Darum sind vor allem Maßnahmen vorrangig, die die Wirtschaftsbetriebe durch rechtliche Anreize sowohl zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach 71, 72 SGB IX als auch zur Einstellung solcher Personen animieren, die i. S. 72 nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können (ebd. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c). Die Novellierungsempfehlungen der BLAG lassen alle diese Grundsätze unberücksichtigt. Ihre Änderungsvorschläge u. a. der 39 ff. SGB IX sind vorrangig auf besondere Institutionen bezogen und bleiben überkommenen Bestimmungen im SGB IX und SGB XII verhaftet. 6. Fundamente für die Novellierung von SGB IX, SGB XII, seinen Verordnungen und für jedes neue Leistungsrecht Die LAG:WfbM legt als Maßstäbe an ein zeitgemäßes und zukunftssicheres Sozialgesetzbuch die Grundanliegen und Maßnahmeverpflichtungen des Gesetzes zum UNO- Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen an. Daraus ergeben sich für jede Rechtsnovelle und für die Schaffung eines neuen Leistungs- und Einbeziehungsrechtes folgende unverzichtbare Prinzipien für die Teilhabe am Arbeitsleben: 1. Umfassende und wirksame Einbeziehung und Teilhabe (Art. 3) verlangen nach Chancengleichheit im Bereich der beruflichen Bildung und Berufsausbildung. Voll erwerbsgeminderten Personen i. S. von 43 SGB VI müssen verbessere Chancen und mindestens die gleichen zeitlichen Möglichkeiten zur beruflichen Qualifizierung zugestanden werden. Das bedeutet grundsätzlich einen freien Zugang zur Berufsausbildung, zur Erwachsenenbildung und zum lebenslangen Lernen gem. Artikel 24 Abs. 5 GÜRbM in Einrichtungen, die Leistungen zur beruflichen Qualifizierung erbringen. Im Einzelnen gehören u. a. dazu: 9 18

10 für behinderte Menschen in a) Statt eines Eingangsverfahrens nach 3 WVO beginnt nach der Aufnahme in die Werkstatt oder bei einem anderen Anbieter von Einbeziehungs- und Teilhabeleistungen eine Probezeit analog zu 20 BBiG. Sie dauert nach Rechtslage und allgemein geübter Praxis vier Monate. Abweichend von der Probezeitregelung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll sie grundsätzlich vier Monate dauern, kann aber aus berechtigten Gründen im Einzelfall bis auf einen Monat verkürzt oder im Einvernehmen mit dem Integrationsamt um bis zu vier Monaten verlängert werden. Für die Kündigung während der Probezeit gelten die Bestimmungen nach 22 BBiG. Allerdings muss bei voll erwerbsgeminderten Personen i. S. von 43 SGB VI das Integrationsamt i. S. 85 SGB IX zustimmen und vom Leistungserbringer eine schriftliche Empfehlung vorliegen, welche andere Einrichtung, andere Maßnahmen und Leistungen in Betracht kommen (s. auch 3 Abs. 4 WVO). b) Die Dauer der beruflichen Qualifizierung beträgt i. d. R. drei Jahre. Sie endet mit einer personbezogen angemessenen Abschlussprüfung und einem qualifizierten Abschlusszeugnis. Die Qualifizierungszeit kann auf Wunsch der beruflich zu bildenden Person verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung regeln schon heute die 22, 23 BBiG. c) Wie die Auszubildenden müssen auch beeinträchtigte Personen Anspruch auf ein vergleichbar hohes Ausbildungsgeld haben (Vergütungsanspruch gem. 17 BBiG). Unter der Prämisse des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen ist es nicht zu begründen, dass z. B. das Ausbildungsgeld der Werkstattbeschäftigten weit hinter den allgemein üblichen Ausbildungsvergütungen zurückbleibt. Die betrugen nach Angaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) 2010 monatlich im Handwerk 562 Euro, bei den Freien Berufen 573 Euro, in der Landwirtschaft 599 Euro, im Öffentlichen Dienst 750 Euro und in Industrie- und Handel 759 Euro, bundesweit also durchschnittlich 688 Euro. 8 Für Personen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten dagegen werden im ersten Berufsbildungsjahr monatlich 63 Euro und ab dem zweiten Berufsbildungsjahr 75 Euro durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. 9 Gemessen an der niedrigsten Ausbildungsvergütung sind das 13,3 %, an der höchsten Ausbildungsvergütung sogar nur 9,9 %, am Bundesdurchschnitt 10,9 %. Die Höhe des Ausbildungsgeldes für beeinträchtigte Personen muss sich während der Qualifizierungszeit an den regional üblichen Ausbildungsvergütungen orientieren. Die BLAG ist aufgefordert, dafür Finanzierungsvorschläge zu unterbreiten. 8 Ausbildungsvergütungen insgesamt sowie nach Ausbildungsbereichen in den alten Ländern 1976 bis 2010; in: Beicht, Ursula: Langzeitentwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütung in Deutschland. Schriftenreihe des Bundesinstituts für Berufsbildung. Bonn 2011, Heft 123, S Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand ; Bedarfssaetze.html 10 18

11 für behinderte Menschen in d) Anders als nach der allgemein üblichen Praxis muss jede Person, die von einer Werkstatt oder einem anderen Anbieter Leistungen fordern kann, das Recht haben zu wählen, ob zunächst eine dreijährige berufliche Qualifizierung erfolgen soll (s. o. Buchst. b) oder ein personbezogen angepasster Arbeitsplatz angeboten werden soll (siehe auch Anbietermarkt). Die derzeit übliche Praxis beim Eintritt in die Werkstatt, zuerst das Eingangsverfahren zu absolvieren und danach den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich, widerspricht einerseits dem Wunsch-, Wahl-, Mitgestaltungs- und Mitentscheidungsrecht nach 9 SGB IX und einer ansonsten allgemein geübten gesellschaftlichen Praxis. Andererseits lässt diese Strukturierung die wissenschaftlichen Erkenntnisse außer acht, dass die Entwicklung kognitiv beeinträchtigter Menschen anders und oft langsamer verläuft als bei anderen Menschen. 10 Darum gehört es zu den angemessenen Vorkehrungen i. S. Artikel 2 und Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 GÜRbM, dass das Berufsbildungsangebot für kognitiv beeinträchtigte Menschen nicht zwangsläufig am Anfang der Leistungen zur Einbeziehung und Teilhabe stehen muss. Es muss aber im Verlauf der Leistungserbringung immer wieder angeboten, von den Leistungsberechtigten eingefordert werden können und möglich sein. 2) Grundüberlegungen für die Einbeziehung beeinträchtigter Menschen ins Arbeits- und Erwerbsleben sind die Anforderungen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen (GÜRbM), vor allem die folgenden: a) Freiheit von Ausbeutung und Missbrauch nach Artikel 16 GÜRbM; b) die Pflicht, Leistungen zu erbringen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung [ ] erforderlich sind gem. Artikel 5 Abs. 4 GÜRbM und zur Aufnahme einer regulären oder angepassten Erwerbsarbeit führen; c) die Sicherung wirksamer Wahl- und Mitentscheidungsmöglichkeiten i. S. Artikel 19 GÜRbM und 9 SGB IX; d) die Gewährleistung der dafür erforderlichen Mobilität nach Artikel 20 GÜRbM; e) die Verpflichtung der Leistungserbringer, personbezogen das Lernen im Arbeitsprozess zu gewährleisten und Leistungen zur Fort- und Weiterbildung anzubieten gem. Artikel 24 Abs. 4 GÜRbM; f) die Leistungen der Werkstätten und anderer Leistungserbringer im Arbeitsprozess müssen darauf gerichtet sein, dass die Beschäftigten ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle 10 vgl. dazu u. a. Grenzen der kognitiven Entwicklung; bei: Bielski, Sven: Geistige Behinderung und soziale Kompetenz. Ruhr-Universität Bochum. Quelle:

12 für behinderte Menschen in Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens [ ] erreichen und [ ] bewahren können (Art. 26 Abs. 1 GÜRbM); g) Ziel aller Leistungen ist die Erfüllung des gleichen Rechts auf Arbeit mit der Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen (Art. 27 Abs. 1 GÜRbM). Dafür sind gem. Artikel 4 Abs. 1 GÜRbM alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen [ ] zu treffen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen [ ]. Für die Reform des Werkstätten- und Eingliederungsrechts bedeutet eine konsequent personbezogene Prämisse u. a. 1. die rechtliche Klarstellung, dass unter Arbeitsleben i. S. 33 SGB IX nicht nur das allgemein übliche erwerbswirtschaftliche Arbeitsleben gemeint ist, sondern auch das durch Leistungserbringer angepasste Arbeitsleben außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes; 2. die ausdrückliche Darlegung z. B. im 33 SGB IX, dass sowohl Leistungen zur Einbeziehung als auch zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigter oder von Beeinträchtigungen bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern ( 33 Abs. 1 SGB IX),; 3. die Ergänzung der im 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX aufgezählten Leistungsangebote um den Hinweis, dass es sich bei den Arbeitsplätzen sowohl um solche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in Einrichtungen von Leistungserbringern außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes handelt. 4. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 5 SGB IX (z. Z. 33 bis 43 SGB IX) werden an geeigneter Stelle, z. B. im 34 SGB IX um Leistungen zur Einbeziehung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ergänzt. 34 sollte erweitert oder um einen neuen 34a Leistungen zur Einbeziehung in den allgemeinen Arbeitmarkt ergänzt werden: (1) Die Rehabilitationsträger nach 6 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 SGB IX erbringen Leistungen zur Einbeziehung beeinträchtigter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt und zur Sicherung ihrer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (2) Die Leistungen werden auf Wunsch des beeinträchtigten Menschen als Budget nach 17 SGB IX und der Budgetverordnung erbracht. Andernfalls werden sie als Vergütung an die Leistungserbringer gezahlt. Art, Umfang, Qualität und Dauer der 12 18

13 für behinderte Menschen in Vergütung sowie die Information an den leistungsberechtigten Menschen und die Berichterstattung über das Leistungsergebnis regelt die Vergütungsverordnung. 11 (3) Erbringer von Leistungen zur Einbeziehung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Einzelpersonen, Organisationen oder Einrichtungen, die Leistungen nach 38a (Unterstützte Beschäftigung), 39 und 136 (Werkstätten für behinderte Menschen), 109 ff. (Integrationsfachdienste), 132 ff. (Integrationsprojekte) und 72 SGB IX (Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen) erbringen. 5. Die Bestimmungen über das Persönliche Budget ( 17 SGB IX) werden von einer Kann- Bestimmung zu einer Wahlpflichtleistung. Sie werden um Regelungen für ein Budget für Arbeit ergänzt. 17 Abs. 2 muss deshalb novelliert werden, u. a.: (2) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Einbeziehung und zur Teilhabe am Arbeitsleben durch ein Budget ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung zu einem möglichst selbstbestimmten Leben zu verhelfen. Das Budget wird als Persönliches Budget oder als Budget für Arbeit erbracht. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7. Der neue Absatz 5 sollte lauten: (5) Leistungen nach Absatz 2 werden auf Wunsch eines voll erwerbsgeminderten Menschen i. S. 43 SGB VI als Budget für Arbeit ausgeführt, wenn von der Antrag stellenden Person der Nachweis für ein Arbeitsverhältnisses i. S. des Nachweisgesetzes (NachwG) erbracht wird oder eine Bestätigung dafür vom Integrationsamt, dem Integrationsfachdienst, der Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen Werkstatt vorliegt. Näheres regelt die Budgetverordnung. Die Budgetverordnung vom muss grundlegend novelliert und zugunsten der beeinträchtigten Menschen vereinfacht werden. Dabei kommt der Beratung besondere Bedeutung zu. Im Übrigen muss der Grundsatz gelten, dass alle am Budget Beteiligten in geeigneter Weise einzubeziehen sind. Auf konkrete Vorschläge dafür verzichtet die LAG:WfbM an dieser Stelle. 11 Die Erarbeitung und Verabschiedung einer Vergütungsordnung auf Bundesebene und die Möglichkeit ihrer weiteren Konkretisierung auf Länderebene ist überfällig

14 für behinderte Menschen in 7. Eckpunkte zur Novellierung von SGB IX, SGB XII, Werkstättenverordnung oder zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes 1) Standards zukünftiger Rechtsgrundlagen Die einschlägigen Bücher des Sozialgesetzbuches oder ein neues Bundesleistungsgesetz müssen grundsätzlich die folgenden Standards erfüllen: > Alle Rechtsnormen zugunsten beeinträchtigter Menschen sind konsequent personbezogen und basieren auf den Bestimmungen des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen. > Das Attribut behindert und die Bezeichnung behinderter Mensch in ihren verschiedenen Formen werden in den Rechtsnormen nur noch verwandt, wenn dadurch die gesellschaftliche Benachteiligung und die sozialen oder natürlichen Umweltbarrieren deutlich gemacht werden sollen. Auch die Firmierung und Definition von Werkstatt für behinderte Menschen muss deshalb geändert werden. Grundsätzlich gilt die Bedeutung von Behinderung, wie sie z. B. im Artikel 1 Satz 2 GÜRbM und von der ICF 2005 beschrieben wird: Zu den behinderten Menschen zählen diejenigen, die langfristige körperliche, psychische, kognitive oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die an den Gesetzgebungsverfahren Beteiligten werden aufgefordert, für die seit langem als abwertend empfundenen Bezeichnungen eindeutige und nicht diskriminierende Begriffe zu finden. Dafür sollen die Bundesregierung und der Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag gemeinsam mit den Organisationen beeinträchtigter Menschen und den Übersetzungsbüros für Leichte Sprache nach sprachlichen Lösungen suchen. Ein entsprechendes Engagement der niedersächsischen Landesregierung forderte die LAG:WfbM bereits mit ihrem Novellierungsvorschlag für ein niedersächsisches Gleichstellungsgesetz (NBGG) vom 21. August > Alle Rechtsnormen, die beeinträchtigte Menschen betreffen, werden in einer geeigneten verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt. Dabei soll die verständliche Fassung die geltende Rechtsgrundlage sein. Stets soll auch eine Übersetzung in einer besonders leichten Sprache zur Verfügung stehen. Dabei kommt es darauf an, den tatsächlichen Inhalt und das Ziel der Rechtsnorm klar darzustellen. 2) Grundlegungen für Reformen des Eingliederungs-, Leistungs- und Werkstättenrechts Die Bestimmungen im SGB IX und in der Werkstättenverordnung oder in einem neuen Bundesleistungsgesetz müssen zweifelsfrei klarstellen, dass die Werkstätten für behinderte Menschen 14 18

15 für behinderte Menschen in zu den Einrichtungen der beruflichen Habilitation und Rehabilitation i. S. Artikel 26 Abs. 1 GÜRbM gehören, deren Leistungen darauf gerichtet sind, beeinträchtigten Menschen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu ermöglichen und zu sichern. Es ist in den einschlägigen Rechtsnormen ebenso zu klarzustellen, dass die Formulierung Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ( 136 Abs. 1 SGB IX) mit der Formulierung Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ( 35 SGB IX) inhaltlich identisch ist. Denn bislang sind die Werkstätten für behinderte Menschen in der Aufzählung von Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation im 35 SGB IX nicht ausdrücklich erwähnt, während hingegen die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke genannt werden. Die Rechtsnormen für Werkstätten und vergleichbare Leistungsanbieter müssen so novelliert oder neu geschaffen werden, dass ihre Leistungen zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung i. S. Artikel 5 Abs. 4 GÜRbM beitragen und nicht zur Absonderung und Diskriminierung: Die Leistungen müssen dazu dienen, beeinträchtigten Menschen den vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation zu ermöglichen (Präambel, Buchst. v GÜRbM). Ziel dieser Leistungen sind die Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung und die gleichberechtigte, uneingeschränkte Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit (Präambel, Buchst. y GÜRbM). Deshalb müssen die Rechtsnormen folgende Bedingungen erfüllen: > Im 35 SGB IX (Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) oder an geeigneter Stelle in einem neuen Bundesleistungsgesetz muss ausdrücklich klargestellt werden, dass Werkstätten für behinderte Menschen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind. Dabei muss der Begriff Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation inhaltlich eindeutig definiert werden. > Die Rechtsstellung der Leistungsberechtigten muss differenziert gestaltet werden. Der bisherige pauschale arbeitnehmerähnliche Rechtsstatus (vgl. 138 Abs. 1 SGB IX) von Werkstattbeschäftigten muss je nach Art und Ort der Beschäftigung präzisiert und inhaltlich begründet werden. Auf keinen Fall darf das bisherige arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ohne weiteres und pauschal auf alle Leistungsberechtigten bei anderen Leistungsanbietern ü- bertragen werden, schon gar nicht auf Personen, die bei Arbeitgebern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen zu ihrer Einbeziehung ins Erwerbsleben oder zur Teilhabe daran erhalten oder aufgrund eines Budgets für Arbeit beschäftigt werden

16 für behinderte Menschen in > Zu dieser rechtlichen Klarstellung gehört eine differenzierte Rechtsstellung, die sich nicht auf den arbeitnehmerähnlichen Status beschränkt. Das pauschale Eingliederungsverbot in den Betrieb der Einrichtung ( 36 Satz 1 SGB IX) und die grundsätzliche Verneinung des Arbeitnehmerstatus von beeinträchtigten Menschen in Einrichtungen werden weder dem differenzierten Personenkreis noch einer konsequent personbezogenen Arbeits- und Berufsförderung bei den verschiedenen Leistungserbringern gerecht. > Die Geschäftsfähigkeit auch von kognitiv beeinträchtigten Menschen in Einrichtungen zur Einbeziehung und Teilhabe am Arbeitsleben muss generell unterstellt werden, wenn Vertragsabschlüsse ihrem Vorteil dienen. Dazu gehört auch, dass die Willenserklärung und der Abschluss eines Vertrages zwischen dem beeinträchtigten Menschen und der Einrichtung wirksam und gültig sind, sofern sie vorrangig für die beeinträchtigte Vertragspartei vorteilhaft ist. Eine grundlegende Novellierung der 104 ff. BGB ist überfällig. > Unabhängig davon, in welcher Einrichtung Leistungen für beeinträchtigte Menschen erbracht werden, müssen sie Anspruch auf ein Existenz sicherndes Einkommen haben. Dieses Einkommen soll über den Leistungserbringer ausgezahlt werden. Es kann aus Mitteln gemäß 43 SGB IX finanziert werden, aus Mitteln eines noch ausstehenden Bundesleistungsgesetzes, durch ein Bundesteilhabegeld 12, aus anderen öffentlichen Mitteln oder einer Kombination dieser Geldleistungen. Diese Leistungen sind subsidiär und sollen gemeinsam mit dem Arbeitsentgelt aus der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung während der Einbeziehungs- oder Teilhabemaßnahmen das unpfändbare Existenzminimum von z. Z Euro monatlich nicht unterschreiten. > Die Dauer von Leistungen ( 37 SGB IX) muss mindestens dem allgemein üblichen oder durch Rechtsnormen geregelten Zeitraum entsprechen, der für Menschen ohne Beeinträchtigungen gilt. Ein längerer Leistungszeitraum muss gesichert werden, wenn Art und Grad der Beeinträchtigungen das erfordern. Bei den meisten Syndromen kognitiver Beeinträchtigungen sind eine längere Dauer der Leistungserbringung und ihre Flexibilisierung notwendig. > Die Art der Leistungen in den verschiedenen Einrichtungen und bei den unterschiedlichen Leistungserbringern muss dem verpflichtenden Ziel folgen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit [ ] zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (vgl. 39 SGB IX). Zu den Leistungen gehören vor allem personbezogen arbeits- und heilpädagogische, soziale, pflegerische, therapeutische, psycho- 12 Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt ein Bundesteilhabegeld, das sich an der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz orientiert. Das entspricht z. Z. einer Höhe von 553 Euro monatlich

17 für behinderte Menschen in logische, medizinische (vgl. 10 WVO) und unabhängig von Art oder Schwere der Beeinträchtigung Leistungen zur Verständigung mit der Umwelt (i. S. 57 SGB IX). > Es ist klarzustellen, dass unter Beschäftigung sowohl die außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes gemeint ist, als auch die in Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Integrationsprojekte eingeschlossen. Die Beschäftigung auf angepassten Erwerbsarbeitsplätzen gehört zu den vorrangigen Zielen der Einbeziehungs- und Teilhabeleistungen. > Die Kosten der Leistungen in Einrichtungen mit einem differenzierten und personbezogenen Arbeitsleben gehören zu den aus öffentlichen Mitteln erstattungspflichtigen Kosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden. Der finanzielle Ausgleich erfolgt auf Wunsch der Leistungsberechtigten vorrangig durch persönliche Budgets oder Budgets für Arbeit oder durch Vergütungen an die Leistungserbringer. Sie sind grundsätzlich kostendeckend. Das gilt ebenso für die Pauschalen und uneingeschränkt auch für die Kosten, die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehen, sofern und soweit sie aus den besonderen Bedürfnissen der Leistungsberechtigten (vgl. 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX), aus der Notwendigkeit angemessener Vorkehrungen, Formate und Hilfsmittel (Art. 2 GÜRbM) oder Erfordernissen des Nachteilsausgleichs entstehen. > Alle Leistungsberechtigten sind Mitglieder in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das gilt auch für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Arbeitslosensversicherung, sofern die Leistungsberechtigten in Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind oder Leistungen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten. Dabei gilt der Grundsatz, dass niemand wegen seiner Beeinträchtigung benachteiligt und in seinem Anspruch auf Leistungen eingeschränkt werden darf. > Die Grundlage erfolgreicher personbezogener Leistungen zur Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben ist der Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal. Der Anspruch an die Basisqualifikation der Fachkräfte, die die Leistungen erbringen, muss den Anforderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (BGBl. I, 2001, S. 1239) entsprechen. Die Einrichtungen müssen über die notwendige Anzahl von Fachkräften verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben der Einrichtung entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der Leistungsberechtigten, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer individuellen Förderung, erfüllen zu können (vgl. 9 Abs. 1 WVO). Zu den Fachkräften gehören unabdingbar solche zur Arbeits- und Berufsförderung wie auch Fachkräfte begleitender Dienste mit arbeits- und berufspädagogischer und psychosozialer Qualifikation sowie den fachlichen Kompetenzen wie sie in der Werkstättenverordnung beschrieben sind (vgl. 10WVO)

18 für behinderte Menschen in Die LAG:WfbM hält es für einen Verstoß gegen das Benachteilungsverbot im Grundgesetz und das Gleichstellungsgebot im Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen, wenn beeinträchtigten Menschen und den für sie tätigen Leistungserbringern gleiche Chancen für ihre Beteiligung und Betätigung verweigert werden. Die Rechtsgrundlagen müssen diese Chancengleichheit gewährleisten und sicherstellen. Hannover Bremen, den

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