Sanktionsausschuss Eurex Entscheidungen Januar 2008
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- Ulrike Fiedler
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1 Sanktionsausschuss Eurex Entscheidungen Januar 2008 Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland hat am einen Handelsteilnehmer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. Die durch den Betroffenen zu tragende Verfahrensgebühr betrug Der Sanktionsausschuss sanktionierte einen Verstoß gegen 2 Absatz 1 und 4 Absatz 3 BörsG a.f. Dem Handelsteilnehmer war es nicht möglich, die Auftraggeber eines Strategy Requests, die über das Order- Routing-System eingegeben wurden, nach deren Abmeldung vom Handelssystem zu identifizieren. 01.Februar 2008 Verwendung von Benutzerkennungen Bei einer Überprüfung der Verwendung von Benutzerkennungen wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrung getroffen hatte, um die Weitergabe einer Benutzerkennung für den Zugang zum elektronischen Handelssystem unter den Händlern zu verhindern. Dabei hatte ein Händler als Vertreter unter der ID des Vertretenen dessen Funktion übernommen. Bei dem Verhalten handelt es sich um einen vorsätzlich begangenen Verstoß gegen Nr. 3.5 Absatz 2 der Börsenordnung, wonach sichergestellt werden soll, dass nur die Personen über einen Zugang zum elektronischen Handelssystem verfügen, die mit Aufgaben betraut sind, die einen entsprechenden Zugang erfordern. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte den Handelsteilnehmer mit Datum vom mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR und die beiden betroffenen Börsenhändler mit einem Ordnungsgeld von jeweils EUR. 05. Februar 2008 Verwaltung von Benutzerkennungen Bei einer Überprüfung der Verwendung von Benutzerkennungen wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrung getroffen hatte, um die Weitergabe einer Benutzerkennung für den Zugang zum elektronischen Handelssystem unter den Händlern zu verhindern. Dabei nutzten 2 Börsenhändler die Benutzerkennung von nicht anwesenden Händlern zur Betreuung automatisierter Handelsalgorithmen. Bei dem Verhalten handelt es sich um einen fahrlässigen Verstoß gegen Nr. 3.5 Absatz 2 der Börsenordnung, wonach sichergestellt werden soll, dass nur die Personen über einen Zugang zum elektronischen Handelssystem verfügen, die mit Aufgaben betraut sind, die einen entsprechenden Zugang erfordern. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte den Handelsteilnehmer mit Datum vom mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR und die beiden betroffenen Börsenhändler mit einem Ordnungsgeld von jeweils EUR. 20. Februar 2008 Reporting von Positionslimiten Im Rahmen der Überwachung der Positionslimite wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen an mehreren Handelstagen Positionslimite überschritten hatte. Die übermittelten Reportings der Positionslimite zur Kontrolle der Einzelpositionen der Kunden waren fehlerhaft und konnten auch auf Nachfrage nicht korrigiert werden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen fahrlässigen Verstoß gegen Nr der Börsenordnung i.v.m. Eurex-Rundschreiben 226/06, wonach die Nachweispflicht als Element der Gestaltung von Positionslimiten wie diese selbst die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels sicherstellen soll. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte den Handelsteilnehmer mit Datum vom mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR. 28. April 2008 Im Rahmen ihres Überwachungsauftrages hat die Handelsüberwachungsstelle der Eurex an einem Handelstag zahlreiche Orders in einem Produkt mit andauernden Ordereinstellungen und Orderlöschungen in schneller Abfolge festgestellt. Die Orders wurden alle unter derselben Händlerkennung eingestellt. Bei einer Überprüfung wurde der Händler nicht an seinem Arbeitsplatz vorgefunden, er meldete sich später per Mobiltelefon. Das
2 auffällige Handelsverhalten stoppte kurz nach dem Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme. Es wurde vom Handelsteilnehmer damit erklärt, dass die Orders von einem vollautomatischen System eingegeben wurden und durch ein unbemerktes Problem in der Software die Ordereinstellungen und Orderlöschungen zustande kamen. Der zuständige Händler habe dies von zu Hause überwacht. Bei dem Verhalten handelt es sich um Verstöße gegen Nr. 2.1 und 2.4 der Durchführungsbestimmungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich über Technische Einrichtungen durch offensichtliche Softwaremängel und gegen Nr.3.3 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich durch offensichtlich unzureichende technische Einrichtungen zur vollständigen Prüfung der Software und Systemumgebung und gegen Nr. 3.5 der Börsenordnung wegen des Handels unter der Kennung des Betroffenen während seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland hat am den Handels-teilnehmer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. Hiergegen hat dieser Klage erhoben. 05. Juni 2008 Probleme mit der Systemumgebung / Verwendung einer Benutzerkennung Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen innerhalb von 2,5 Handelsstunden eine Zahl von ca Ordereingaben und löschungen über die einer Quote Machine zugeordnete Kennung vornahm, ohne das der, der Quote Machine zugeordnete Börsenhändler anwesend war. Bei dem Verhalten handelt es sich um einen teilweise vorsätzlich, teilweise fahrlässig begangenen Verstoß gegen Nr. 3.5 Absatz 2 der Börsenordnung, wonach sichergestellt werden soll, dass nur die Personen über einen Zugang zum elektronischen Handelssystem verfügen, die mit Aufgaben betraut sind, die einen entsprechenden Zugang erfordern. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte mit Datum vom den Handelsteilnehmer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR und den betroffenen Börsenhändler mit einem Ordnungsgeld von EUR. 10. Juli 2008 Nutzung der Order-Routing-Kennung zur Abwicklung von OTC-Geschäften Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat 51 OTC-Geschäfte über eine seiner Order-Routing-Kennungen abgewickelt hatte. Bei dem Verhalten handelt es sich um einen fahrlässig begangenen Verstoß gegen Nr der Durchführungsbestimmungen i.v.m. Nr der Börsenordnung, wonach geregelt ist, dass die Eingabe außerbörslicher Termingeschäfte zum Zwecke des Clearing über Order-Routing-Systeme nicht zulässig ist. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte mit Datum vom den Handelsteilnehmer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR. 18. Juli 2008 Verwendung einer Benutzerkennung Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass ein zum Handel zugelassenes Unternehmen keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um die Weitergabe eines Passwortes für den Zugang zum elektronischen Handelssystem unter den Händlern zu verhindern. Dabei nutzte ein Börsenhändler eine Benutzerkennung zu Eingaben, für die er bei der Eurex nicht registriert war. Bei dem Verhalten handelt es sich um einen vorsätzlich begangenen Verstoß gegen Nr. Nr. 3.5 Absatz 2 der Börsenordnung, wonach sichergestellt ist, dass nur die Personen über einen Zugang zum elektronischen Handelssystem verfügen, die mit Aufgaben betraut sind, die einen entsprechenden Zugang erfordern. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte mit Datum vom den Handelsteilnehmer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR Cross- und Pre-arranged Trades Im Rahmen ihres Überwachungsauftrages hat die Handelsüberwachungsstelle der Eurex mehrere Verstöße durch einen Handelsteilnehmer festgestellt, bei denen jeweils direkt gegeneinander ausführbare Orders von diesem Handelsteilnehmer eingestellt wurden, ohne das diese als Cross Geschäfte gekennzeichnet waren.
3 Bei dem Verhalten handelt es sich um Verstöße gegen Ziff der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland belegte den Handelsteilnehmer mit Datum vom mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR und die handelnden Personen mit einem Ordnungsgeld von jeweils EUR. Der Handelsteilnehmer hat gegen den Beschluss Klage erhoben.
4 Disciplinary Committee Eurex Rulings th January 2008 On 30th January 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 30,000 on a trading participant. The expenses to be paid by the party involved amounted to 2,000. The Disciplinary Committee sanctioned a violation of 2 sub-para. 1 and 4 sub-para. 3 Exchange Act (Boersengesetz) in its previous version. The trading participant was not able to identify the originating parties of strategy requests entered via the order routing system subsequent to their log out of the trading system. 1st February 2008 Use of trading IDs An investigation of the use of trading IDs revealed that an enterprise admitted to the exchange for trading did not provide adequate organisational prerequisites to avoid the circulation of passwords among traders for access to the electronic trading system. Thus, a trader dealt as representative via the ID of the assigned person. This conduct constitutes a violation with intent corresponding to no. 3.5 sub-para. 2 of the Exchange Rules which has to ensure that only those people have access to the electronic trading system who are entrusted with duties that require a respective access. On 1st February 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine on a trading participant in the amount of 35,000 whereas two exchange traders involved were imposed with an administrative fine of 2,500 respectively. 5th February 2008 (Protection) Maintenance of user identification numbers An investigation of the use of user IDs revealed that an enterprise admitted for trading did not take adequate organisational steps to avoid the transmission of a user ID among traders in order to gain access to the electronic trading system. In this process, two exchange traders used the user IDs of absent traders in order to supervise automated trading algorithms. This approach is subject to a negligent violation of no. 3.5 sub-para. 2 of the exchange rules which are to ensure that only those people have access to the electronic trading system who are entrusted with duties that require respective access. On 5th February 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 30,000 on the trading participant and 2,000 respectively on the exchange traders involved. 20th February 2008 Reporting of position limits An investigation of position limits revealed that an enterprise admitted for trading had exceeded the position limits over a period of a few trading days. The submitted reporting of the position limits to monitor individual positions of clients was incorrect and could not be rectified on request. The case is subject to a negligent violation of no of the exchange rules in association with the Eurex circular letter no. 226/06 stating that the requirement for evidence as part of the stipulation of position limits as well as the position limits themselves are to ensure the proper conduct of exchange trading. On 20th February 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 200,000 on the trading participant. 28th April 2008 Within the scope of their supervisory competencies Trading Surveillance Eurex ascertained numerous orders on one trading day in a financial product that were continuously entered and deleted within a very short period of time. All orders were entered via the same trading ID. An analysis revealed that the trader was not at his desk. He contacted the Trading Surveillance Eurex later via his mobile. The conspicuous trading conduct ceased shortly after Trading Surveillance Eurex tried to contact the trader by phone. The trading participant explained that the orders were entered by an automated system the software of which had generated the order entries and deletions due to an unobserved difficulty. The trader had supervised this procedure at home.
5 This conduct refers to a violation of no. 2.1 and 2.4 of the Implementation Regulations of Eurex Deutschland and Eurex Zurich concerning technical equipment due to evident software defects and of no. 3.3 of the exchanges rules of Eurex Deutschland and Eurex Zurich on account of obvious inadequate technical installations for a comprehensive control of the software and system environment. The modus operandi also violated no. 3.5 of the Exchange Rules regarding trading via the ID of the person involved in his absence. On 28th April 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 150,000 on a trading participant. The trading participant filed a lawsuit against this fine. 5th June 2008 Difficulties with regard to the technical infrastructure of the system / management of userids An analysis revealed that an enterprise admitted to the exchange entered and deleted approx. 15,000 orders within 2.5 trading hours via an ID that is allocated to a quote machine while the trader responsible for the quote machine was not present. This conduct is subject to a violation partially with intent and in part with negligence of no. 3.5 sub-para. 2 of the Exchange Rules provided to ensure that only those people should have access to the electronic trading system who are entrusted with duties that require respective access. On 17th June 2009, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 6,000 on a trading participant and 3,000 on an exchange trader. 10th July 2008 Use of order routing IDs for the clearing of OTC transactions An analysis revealed that an enterprise admitted for trading cleared 51 OTC transactions via one of its order routing IDs within a period of one month. This modus operandi constitutes a violation with negligence according to no of the implementation regulations in association with no of the Exchange Rules providing that the entry of OTC futures transactions for clearing purposes via order routing systems is inadmissible. On 10th July 2008, the Disciplinary Committee of Eurex imposed an administrative fine of 10,000 on the trading participant. 18th July 2008 Maintenance of a user identification number An analysis revealed that an enterprise admitted to the exchange did not provide adequate organisational steps to avoid the circulation of passwords among the traders for access to the electronic trading system. In this context, a trader used a user identification number he was not registered for the purpose of order entries. This conduct constitutes a violation with intent against no. 3.5 sub-para. 2 of the Exchange Rules which ensures that people are granted access to the electronic trading system Xetra only in case they are entrusted with duties requiring a respective access. On 18th July 2008, the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 50,000 on a trading participant Cross- und Pre-arranged Trades The trading and surveillance office of the Eurex had in fulfilling its duties discovered, that a trading participant committed multiple violations, in which he executed crossing transactions and failed to enter a cross request. This action is a violation of no. 2.3 sub-para of the conditions of trading at Eurex Deutschland and Eurex Zürich. On 7th August 2008 the Disciplinary Committee of Eurex Deutschland imposed an administrative fine of 200,000 on the trading participant and on the individual traders in each case of 1,000. The trading participant filed a lawsuit against this decision.
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