Herzlich Willkommen!
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- Ingrid Färber
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1 Begriffe von Behinderung im Sozialrecht und ihre Interpretation Herzlich Willkommen! DSA David Sporschill MCI - FH für Soziale Arbeit und
2 Vorstellung Berufliches Aug bis Aug 1999 Mitarbeiter im Alexihaus Jän bis Nov Mitarbeiter im Bundessozialamt Sept bis Juli 2002 Sozak in Innsbruck Aug bis Dez 2005 Sozialarbeiter im Rehazentrum Häring seit Jän Koordinator bei Selbstbestimmt Leben Innsbruck Ab Herbst 2010 Masterstudium Soziale Arbeit, Sozialpolitik & -Management am MCI
3 Übersicht Selbstbestimmung Behinderung im sozialen Modell Behinderung im ASVG Positive Beispiele : Behinderung im BPGG und BGStG Zusammenfassung Handlungsspielräume
4 Selbstbestimmung Selbstbestimmung heißt: ExpertIn in eigener Sache sein Wahlmöglichkeiten haben Kontrolle über das eigene Leben haben (Folie AssistentInnenschulung SLI, 2008)
5 Selbstbestimmung Behinderung im sozialen Modell Behinderung wird als Ergebnis der Interaktion zwischen dem Individuum mit funktioneller Einschränkung und der Umwelt wahrgenommen Behinderung kann in der Regel mit persönlichen, materiellen und technischen Hilfen ausgeglichen werden Die Hilfen müssen personenbezogen organisiert werden (Aus: Eckpunkte zur Persönlichen Assistenz,SLI, 2007)
6 Selbstbestimmung Behinderung im sozialen Modell NutzerInnen der Hilfen entscheiden wann, wie, in welcher Weise und wo die Hilfen gegeben werden. (Persönliche Assistenz) Normierte gruppenorientierte Hilfen verleugnen allzu oft die individuellen Bedürfnisse Alle Menschen sind verschieden, haben individuelle Bedürfnisse. (Prof. Ingolf Österwitz) (Aus: Eckpunkte zur Persönlichen Assistenz, SLI, 2007)
7 Selbstbestimmung Behinderung ist ein Teil einer Person Mit Behinderung lässt es sich gut leben
8 Werbung Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen UN-Behindertenrechtskonvention BGBl. III - Ausgegeben am 23. Oktober Nr. 155 In Kraft seit
9 Selbstbestimmung <--> Sozialrecht Stationäre Reha? SLI SV Ambulante Dienste
10 Behinderung im ASVG Warum dieses Referat? Definitionen von Behinderung im ASVG sind geltendes Recht Die Definitionen sollen sprachlich und rechtlich beleuchtet werden Wegen (vermeintlich) knapper Finanzen werden die Gesetze immer strenger ausgelegt Verknüpfung von Überlegungen von Selbstbestimmt Leben und der klassischen Rehabilitation
11 Behinderung im ASVG Wie erkenne ich Behinderung im ASVG? Die Wörter behindert, Behinderung(-en) und Behinderte kommen im Gesetzestext vor Der Gesetzestext beschreibt Behinderung, der Begriff selber kommt aber nicht vor
12 Behinderung im ASVG Wo finde ich Behinderung im ASVG? Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung
13 Unfallversicherung Rehabilitation Die Rehabilitation umfasst (...) medizinische Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und (...) soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. ( 172 Abs. 2 ASVG)
14 Unfallversicherung 3-Säulenmodell der Rehabilitation Medizinisch Beruflich Sozial
15 Unfallversicherung Interpretation Unfallversicherung muss juristisch für einen Arbeitsunfall Schadenersatz leisten Die Unfallversicherung sucht medizinisch/technisch, beruflich und sozial das Bestmögliche Viele praktische Angebote von Fachleuten Das Reha-Zentrum als große Institution (Krankenanstalt) erschwert die Orientierung der PatientInnen.
16 Unfallversicherung Interpretation Sie versucht Behinderungen wieder gut zu machen Leistungsfähigkeit: Person mit Behinderungen muss etwas Leisten Angemesser Platz : Nimmt den Platz vor dem Unfall als Richtschnur, statt den individuellen Platz (mit Behinderungen). Das Gesetz sieht die Ermöglichung vieler Dinge vor, sagt aber nicht wie mehrere gleichwertige Wahlmöglichkeiten und Teilhabe geschaffen werden
17 Pensionsversicherung Rehabilitation Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, (...), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. ( 300 Abs. 1 ASVG)
18 Pensionsversicherung Rehabilitation Versicherte gelten als behindert im Sinne des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit,(...) wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne dieses Absatzes. ( 300 Abs. 2 ASVG)
19 Pensionsversicherung Interpretation Behinderung = körperliches, psychisches, geistiges Leiden oder Gebrechen Das Wort Behinderung wird hier ausführlich beschrieben Grundsatz: Rehabilitation vor Pension - Theoretisch Rehabilitaton: 3 Säulenmodell: medizinische, berufliche, soziale Rehabilitation Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit = Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
20 Pensionsversicherung Interpretation Behinderung wird medizinisch definiert Behinderung ist kein Leiden oder Gebrechen Mitwirkungspflicht des Versicherten, aber wenig Wahlfreiheit Welche Wahlmöglichkeiten werden gefördert und welche Chancen zur Teilhabe stehen Menschen mit Behinderungen durch die Pensionsversicherung offen?
21 Pensionsversicherung Berufsunfähigkeit bei Angestellten Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. ( 273 ASVG) Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich 6 Monate dauern für eine Berufsunfähigkeitspension ( 271 Abs 1 Z 1 ASVG)
22 Pensionsversicherung Interpretation Behinderung = körperlichen oder geistigen Zustand, der weniger als die Hälfte ist als bei einem Gesunden herabgesunken ist Festgestellt durch medizinische Gutachten Pensionen können niedrig sein (Ausgleichszulage) sein Bei gleichbleibenden Behinderungen bzw. Geburtsbehinderungen keine Berufsunfähigkeit - keine Pension Bei unbefristeter I-/BU-Pension: Mann/Frau kann nur einmal in Pension gehen
23 Pensionsversicherung Interpretation Behinderung ist kein Zustand Vergleich Behindert Nichtbehindert Vergleich an der Norm Der Vergleich verhindert Interaktion zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen. Bei der BU-Pensionsfeststellung besteht minimaler Mitgestaltungsspielraum
24 Pensionsversicherung Originäre Behinderung - Geburtsbehinderung Als invalid (...) gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. ( 255 Abs. 7 ASVG)
25 Pensionsversicherung Interpretation Erwerbsunfähig vor dem ersten Job. Behinderung bleibt gleich. 10 Beitragsjahre sind notwendig, obwohl die Wartezeit kürzer ist /sein kann. Eine Ausnahme von Zustand herabgesunken Bei kurzfristigen Beschäftigungen -> keine I-/BU- Pension Jobchancen von Menschen mit Behinderungen? Diskriminierung (?) Monitoringausschuss
26 Pensionsversicherung Interpretation Österreichische Sozialversicherung ist erwerbsorientiert. Wer nicht arbeitet und kein Geld verdient, hat keine/wenig Sozialversicherung. Kurzfristige Forderung : Mind. 10 Jahre richtiges Geld für richtige Arbeit für alle. Emanzipatorisches Grundeinkommen? Grundpension für alle?
27 Krankenversicherung Hilfe bei köperlichen Gebrechen Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen. ( 154 Abs. 1 ASVG)
28 Krankenversicherung Hilfe bei köperlichen Gebrechen Unter Gebrechen ist der gänzliche oder teilweise Ausfall normaler Körperfunktionen zu verstehen, die medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbar ist und daher nicht mehr als Krankheit beurteilt werden kann. (Judikatur des OGH von 2004)
29 Krankenversicherung Interpretation Behinderungen = gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, der medizinisch nicht mehr beeinflussbar sind. Da kann man/frau halt nichts mehr machen. Zuschüsse zu Hilfsmitteln lt. Satzung möglich Selbstbehalt, oder Hilfsmittel selber zahlen
30 Bundespflegegeldgesetz Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. ( 1 BPGG)
31 Bundespflegegeldgesetz Anspruchsvoraussetzungen Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. ( 4 Abs. 1 BPGG)
32 Bundespflegegeldgesetz Interpretation Erstmalig wird Selbstbestimmung im SVrecht genannt Es gibt 7 Pflegegeldstufen; einkommensunabhängig Kann Teil eines Persönlichen Budget sein Es nur ein Beitrag, deckt meist nicht die ganzen Kosten Wird von Ärzten beurteilt nach Richtwerten und keine Selbsteinschätzung
33 Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Behinderungen Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BGStG) Sinngemäß gleiche Definition: 3 BEinstG 1 Abs. 2 BBG (geplant)
34 Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Interpretation Ziel: Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern; Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten; Selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen; Verbot von mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung und Belästigung auf Grund der Behinderung. Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt
35 Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Interpretation Behinderung = Auswirkungen einer Behinderung, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren sind maßgebend erstmalig Behinderung im sozialen Modell In Kraft getreten mit Menschen mit Sinnesbehinderungen erstmalig eigenständig erwähnt. Juristisch weite Definition von Behinderung
36 Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz Interpretation Definition entspricht nicht der UN-Behindertenrechtskonvention Soziale Barrieren sind zu wenig berücksichtigt Berücksichtigung von einstellung- und umweltbedingte Barrieren und die Wechselwirkung mit der physischen Dimension fehlen. Entwurf der EinschätzungsVO (für BEinstG und BBG) geht wieder nur vom medizinischen Modell von Behinderung aus. (vgl. Montoringausschuss vom )
37 Zusammenfassung Behinderung in der SV sind körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen, oder Sinnesbehinderung die mehr als 6 Monate dauert. Gilt auch in anderen Gesetzen für Menschen mit Behinderungen Behinderungen werden immer aus dem medizinischen Blick betrachtet. Behinderung entsteht durch Vergleiche mit Menschen ohne Behinderungen und ist ein individuelles Problem Wenig Mitgestaltung bei Art und Ausmaß der Leistungen
38 Zusammenfassung Die Begriffe von Behinderung sind im ASVG durch Vergleiche an der Norm und defizitorientiert beschrieben. Wann, wie und wo Selbstbestimmung und Teilhabe gewährleistet werden, wird nicht beschrieben und ist gesetzlich somit nicht vorgesehen. Alles ist geltendes SV-Recht! Sie entsprechen bei weitem nicht der UN-Behindertenrechtskonvention.
39 Handlungsspielräume des Gesetzgebers und der Sozialversicherung Gesetzliche Änderung der Begriffe von Behinderungen im ASVG und die SV-Träger bietet Leistungen an, die Selbstbestimmung, Chancengleichheit und Inklusion ermöglichen Derzeitigen Begriffe von Behinderungen im ASVG als Basis beibehalten und die SV-Träger passen ihre Leistungen so an. (durch Gesetze, Richtlinien, etc.) Es geht um viel Geld, rechtliche und politische Änderungen sind schwierig Vom Pickerl zum Bedarf
40 Handlungsspielräume der SozialarbeiterInnen Wissen um den Unterschied zwischen dem Begriff von Behinderungen von Selbstbestimmt Leben und den rechtlichen Begriffen Die Rahmenbedingungen von SozialarbeiterInnen, die in der Rehabilitation und Krankenhäusern arbeiten, anerkennen. Brückenbau zwischen Sozialversicherung, ambulanten Diensten und Selbstbestimmt Leben Die tatsächliche Situation von KundInnen/ KlientInnen/PatientInnen ganz genau, anschauen und beschreiben
41 Handlungsspielräume der SozialarbeiterInnen Betroffene unterstützen, dass sie selbst ihre Situation bei Sozialversicherungen, Ämtern- und Behörden darstellen (eigener Briefkopf, eigene Unterschrift, persönliches Vorsprechen..) Wissen, dass eine Unterversorgung (mit PA, Geld, etc..) eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der UN-Behindertertenrechtskonvention ist. Abwägung zwischen Diplomatie (Verhandlungen, etc..) und Aktionismus (Öffentlichkeitsarbeit, Demos etc...)
42 Links Rechtsinformation des Bundes Dokumentation des Österreichischen SV-Rechts Portal der Österreichischen Sozialversicherung Pensionsversicherungsanstalt Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Selbstbestimmt Leben Innsbruck
43 Danke! DSA David Sporschill Folien:
Herzlich Willkommen!
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