UFSP Finanzmarktregulierung 3. FIDLEG-Symposium

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1 UFSP Finanzmarktregulierung 3. FIDLEG-Symposium Zürich, 9. November 2016

2 UFSP Finanzmarktregulierung Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 3

3 UFSP Finanzmarktregulierung Inhalt 1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise 2. Anwendungsbereich 3. Kundenkategorien 4. Weitere Änderungen durch die WAK-S 5. Gesetzgebungsverfahren Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 4

4 UFSP Finanzmarktregulierung 1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen Regelung des Anbietens von Finanzinstrumenten erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Vereinheitlichung Vertriebsregeln in anderen Gesetzen (z.b. KAG 20, BEHG 11) werden im FIDLEG gebündelt und vereinheitlicht Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 5

5 UFSP Finanzmarktregulierung 2. Anwendungsbereich Erfasste Anbieter (Art. 2 I, II) BR WAK-S Finanzdienstleister Kundenberater Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten Versicherungen und Versicherungsvermittler, soweit sie Kapitalanlagen anbieten Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 6

6 UFSP Finanzmarktregulierung 2. Anwendungsbereich Erfasste Finanzdienstleistungen (Art. 3 lit. d) BR WAK-S Execution-Only (= Erwerb/Veräusserung von Finanzinstrumenten; Annahme und Übermittlung solcher Aufträge) Anlageberatung Vermögensverwaltung von anderen Finanzanlagen Vermögensverwaltung von Finanzinstrumenten Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 7

7 UFSP Finanzmarktregulierung 2. Anwendungsbereich Erfasste Werte (Art. 3 lit. a und b) BR WAK-S andere Finanzanlagen Beteiligungs- und Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit kursabhängigen Leistungen und Abfindungswerten; Kapitalisationsund Tontinengeschäfte Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 8

8 UFSP Finanzmarktregulierung 3. Kundensegmentierung Unterteilung in drei Kundenkategorien Privatkunden (unverändert) professionelle Kunden (verändert = nächste Folie) institutionelle Kunden (unverändert) Opting-In und Opting-Out (verändert = übernächste Folie) Verzicht auf Kategorisierung (unverändert) möglich, wenn alle Kunden als Privatkunden behandelt werden Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 9

9 UFSP Finanzmarktregulierung 3. Kundenkategorien professionelle Kunden (Art. 4 III) BR WAK-S andere Finanzdienstleister Versicherungsunternehmen ausländische Finanzdienstleister/Versicherungsunternehmen mit einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht / Zentralbanken öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie BR kann weitere professionelle Kunden definieren grosse Unternehmen für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 10

10 UFSP Finanzmarktregulierung 3. Kundenkategorien Opting-Out (Art. 5 I, I bis ) (Privatkunden wechseln zu professionellen Kunden) BR WAK-S vermögende Privatkunden für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen (ohne professionelle Tresorerie) Definition des Begriffs «vermögend» durch BR Definition des Begriffs «vermögend» durch Gesetz Erfahrung und Kenntnisse, um Anlagerisiken zu verstehen, zzgl. Vermögen von mind CHF; über ein Vermögen von mind. 2 Mio. CHF verfügt Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 11

11 UFSP Finanzmarktregulierung 3. Kundenkategorien Opting-Out (Art. 5 I ter, I quater ) (Professionelle Kunden wechseln zu institutionellen Kunden) BR WAK-S Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes institut. Kunden sind Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 12

12 UFSP Finanzmarktregulierung 3. Kundenkategorien Opting-In (Art. 5 II) (Wechsel in die Kategorie Privatkunden) BR WAK-S professionelle Kunden institutionelle Kunden Opting-In (Art. 5 III) (Wechsel in die Kategorie professionelle Kunden) BR WAK-S institutionelle Kunden Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 13

13 UFSP Finanzmarktregulierung 4. Weitere Änderungen durch die WAK-S Thema BR WAK-S Sachkenntnis Kundenberater (Art. 6 I) Aus- und Weiterbildungspflicht (Art. 6 II, III, 7) Safe Harbor Klausel (Art. 8 I) Treuepflicht (Art. 8 II) Sorgfaltspflicht (Art. 8 II) Informationspflicht über die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken (Art. 9) Informationspflicht über die konkreten mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken und Kosten (Art. 9) Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts (Art. 9) Zurverfügungstellung des Prospekts (Art. 9) Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 14

14 UFSP Finanzmarktregulierung 4. Weitere Änderungen durch die WAK-S Thema BR WAK-S Angemessenheitsprüfung (Art. 12) Eignungsprüfung (Art. 13) «Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden erstellt werden» (Art. 16 III) Anlageberatung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Anlageempfehlung (Art. 17) Vermögenverwaltung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Auswahl eines Finanzinstruments (Art. 17) Rechenschaftspflicht /Rechenschaft auf Anfrage (Art. 18) / professionelle Kunden können auf Information, Dokumentation und Rechenschaft verzichten (Art. 22 II) Strafbestimmungen für Beaufsichtigte und deren Mitarbeiter (Art. 92 II) Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 15

15 UFSP Finanzmarktregulierung 5. Gesetzgebungsverfahren Datum Vorentwurf FIDLEG/FINIG 25. Juni 2014 Botschaft FIDLEG/FINIG 4. November 2015 Anträge der WAK-S 3. November 2016 Beratungen des StR Dezember 2016 Beratungen des NR Frühjahr 2017 Inkrafttreten 1. Januar 2018? Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 16

16 UFSP Finanzmarktregulierung Fragen Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 17

17 FinReg Suitability aus Ökonomischer Sicht Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 1

18 FinReg Inhalt 1. Was sind Strukturierte Produkte? 2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 2

19 FinReg Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 3

20 FinReg Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 4

21 FinReg Derivate in den Händen von Privatanlegern Buffett (2003) Hens und Rieger (2008) Derivates are financial weapons of mass destruction. «The Dark Side of the Moon: Structured Products from the customer s perspective» Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 5

22 FinReg Inhalt 1. Was sind Strukturierte Produkte? 2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 6

23 FinReg Idealer Suitability Test Bedürfnisanalyse Anlagestil Risikotragungsfähigkeit Überwachung Risikoneigung Risikobewusstsein Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 7 7

24 FinReg Inhalt 1. Was sind Strukturierte Produkte? 2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 8

25 FinReg Vergleich FIDLEG mit MiFID Ökonomie MiFID FIDLEG Bedürfnisse Anlageziele Anlageziele Risikotragungsfähigkeit Finanzielle Verhältnisse Finanzielle Verhältnisse Risikobewusstsein Kenntnisse und Erfahrung Kenntnisse und Erfahrung Risikoneigung Als Teil der Anlageziele aufgeführt In Botschaft als Teil der Anlageziele aufgeführt Investitionsstil Nicht erwähnt Nicht erwähnt Überwachung In Vermögensverwaltung In Vermögensverwaltung Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 9

26 FinReg Auf den Beitrag zum Portfolio kommt es an! Rendite Risiko Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift ist. Paracelsus (1538) Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 10

27 FinReg FIDLEG-Systematik Angemessenheits- und Eignungsprüfung Kriterium Schon im Portfolio enthalten? BESSER Kleiner Anteil am Portfolio? Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 11

28 FinReg Inhalt 1. Was sind Strukturierte Produkte? 2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 12

29 FinReg Schlussfolgerungen Strukturiere Produkte können im Portfolio sinnvoll sein Voraussetzung: kleine Dosis gut erklären Empfehlung: In «Eingeschränkter Beratung» regeln Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 13

30 FinReg Inhalt 1. Was sind Strukturierte Produkte? 2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens Seite 14

31 FinReg Literaturhinweis Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

32 Ausgewählte Aspekte der Dokumentation Strukturierter Produkte de lege lata und de lege ferenda ZÜRICH, 9. NOVEMBER 2016 STEFAN SIMON, Rechtsanwalt, Partner, HSW Legal AG

33 Themen Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege lata Vereinfachter Prospekt gemäss Art. 5 KAG Kotierungsprospekt gemäss Kotierungsregularien der SIX Exchange Regulation Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege ferenda Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Prospektpflicht gemäss E-FIDLEG Prospektprüfung de lege lata und de lege ferenda 2

34 Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (I) Vereinfachter Prospekt nach Art. 5 KAG Entstehungsgeschichte Expertenkommission 2002 Unterstellung strukturierter Produkte unter das KAG aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt Warnhinweis lediglich bei öffentlicher Werbung falls Täuschung oder Verwechslung mit kollektiven Kapitalanlagen Strukturierte Produkte entwickeln sich von einem Nischen- zu einem Massenprodukt Vielfalt und Komplexität von strukturierten Produkten Ungenügende Transparenz auf den Märkten EBK Positionspapier 2005 möglichst viele Arten von strukturierten Produkten sollten dem KAG unterstehen Unterstellung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise konstruiert Unterstellung unter das KAG mit einer Produktbewilligung hätte praktisch zu einem Verbot für einige der strukturierten Produkte geführt bundesrätlicher Entwurf zum KAG 3

35 Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (II) Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 23. Juni 2006) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn: a. sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von: 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht; b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt. 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinnund Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht. 3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz. 4

36 Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (III) Anpassungen vereinfachter Prospekt FINMA Untersuchung zur Qualität der vereinfachten Prospekte vom Dezember 2011 Teilrevision KAG vom 1. März 2013 Im Vorentwurf keine Änderungen zu strukturierten Produkten vorgesehen FINMA Forderungen: Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger nur auf Eigeninitiative des Anlegers vereinfachte Prospekt bereits bei Zeichnung kostenlos anzubieten angemessene Verhaltensregeln für Anbieter von strukturierten Produkten Entwurf Bundesrat: stärkere Gewichtung Anlegerschutz Vertrieb durch beaufsichtigte Institute gestrichen 5

37 Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (IV) Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 1. März 2013) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn: a. sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: 1. einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG), 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht; b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt. 1 bis Die Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Sicherung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung. 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht. 3 Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz. 6

38 Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (V) Anpassungen vereinfachter Prospekt (Fortsetzung) Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten der SBVg vom September 2014 Der Begriff strukturierter Produkte Keine Legaldefinition Abgrenzung Strukturierte Produkte Anleihen Abgrenzung Strukturierte Produkte kollektive Kapitalanlagen Informationspflicht: Grundsatz Proaktives Anbieten Informationspflicht: Inhalt Gliederung in Oberkategorien Produktebeschreibung Gewinn- und Verlustaussichten 7

39 Kotierungsprospekt gemäss KR (I) Allgemeines Anforderungen an die Kotierung Emittenten-spezifische Anforderungen Effekten-spezifische Anforderungen Anforderungen an den Kotierungsprospekt Reglementarische Grundlagen Besonderheiten Kotierungsverfahren Provisorische Zulassung zum Handel Einreichung des Kotierungsgesuchs nach Aufnahme des Handels Veröffentlichung Kotierungsprospekt 8

40 Kotierungsprospekt gemäss KR (II) 9

41 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Übersicht Historische Entwicklung Anwendungsbereich Zeitpunkt der Erstellung Inhalt Anforderungen Anpassungen Regelungen auf Verordnungsstufe Veröffentlichung 10

42 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Zitat Botschaft Zitat aus der Botschaft zum E-FIDLEG: «Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, wenn komplexere Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkundinnen und -kunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.» 11

43 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Historische Entwicklung (I) Historische Entwicklung Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in der EU Seit dem 1. Juli 2011: Dokument mit «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» für kollektive Kapitalanlagen (KIID) PRIIP-Verordnung vom 26. November 2014: verpflichtet Ersteller und Verkäufer von Anlageprodukten, Anlegerinnen und Anlegern Basisinformationsblätter über die Produkte vorzulegen Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Soll Kleinanlegern ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken dieser Produkte zu verstehen und zu vergleichen Basisinformationsblatt umfasst höchstens drei Seiten und enthält die wesentlichen Informationen über ein Produkt, die Anlegerinnen und Anleger benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen Die Verordnung soll ab dem 31. Dezember 2016 gelten In Deutschland sind vergleichbare Informationsblätter für Anlageberatungen bereits zwingend vorgeschrieben 12

44 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Historische Entwicklung (II) Historische Entwicklung (Fortsetzung) Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in der Schweiz AFV vom 19. Oktober 1994: Einführung vereinfachter Prospekt als Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts für Effektenfonds per 1. August 2014 KAG vom 23. Juni 2006: Einführung vereinfachter Prospekt für übrige Fonds für traditionelle Anlagen und Immobilienfonds Einführung vereinfachter Prospekt für strukturierte Produkte Teilrevision KAG vom 1. März 2013: Einführung Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Immobilienfonds: weiterhin vereinfachter Prospekt Keine Kurzdokumentation für übrige Fonds alternativer Anlagen 13

45 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Anwendungsbereich Anwendungsbereich Wird ein Finanzinstrument Privatkunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen (Art. 60 Abs. 1 E-FIDLEG) Als Privatkunden gelten Kunden, die keine professionellen Kunden sind (Art. 4 Abs. 2 E-FIDLEG) Finanzinstrumente umfassen gemäss Art. 3 lit. b E-FIDLEG: Beteiligungspapiere Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate Anleihensobligationen Finanzdienstleister müssen das Basisinformationsblatt aktiv am point of sale kostenlos zur Verfügung stellen Beratung unter Abwesenden (Art. 10 Abs. 2 E-FIDLEG) Zusammengesetzte Finanzinstrumente (Art. 10 Abs. 2 bis E-FIDLEG) Basisinformationsblatt unterliegt keiner Prüfpflicht 14

46 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Anwendungsbereich / Zeitpunkt der Erstellung Anwendungsbereich (Fortsetzung) Kein Basisinformationsblatt muss erstellen (Art. 61 Abs. 1 E-FIDLEG): wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine anbietet wer Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden (Art. 61 Abs. 2 E-FIDLEG) Für Kollektivanlagen gelten die «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» während einer Übergangsfrist von zwei Jahren als Basisinformationsblätter Zeitpunkt der Erstellung Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen (Art. 60 Abs. 3 E-FIDLEG) 15

47 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Inhalt Inhalt (Art. 63 E-FIDLEG) Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können Die Angaben umfassen insbesondere: den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers die Art und die Merkmale des Finanzinstruments das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments die Kosten des Finanzinstruments die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen 16

48 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Anforderungen / Anpassungen Anforderungen (Art. 64 E-FIDLEG) Es ist ein eigenständiges Dokument, dass keine Zuhilfenahme anderer Informationen erfordert Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein => einfache Sprache Einheitliche Ausgestaltung Es muss sich deutlich von Werbematerialien unterscheiden (vgl. Art. 71 Abs. 2 und 3 E- FIDLEG) Anpassungen (Art. 65 E-FIDLEG) Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt verantwortlich 17

49 Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Regelungen auf Verordnungsstufe / Veröffentlichung Regelungen auf Verordnungsstufe (Art. 66 E-FIDLEG) Der Inhalt des Basisinformationsblattes Umfang, Sprache und Gestaltung Modalitäten der Bereitstellung Regelung der Gleichwertigkeit ausl. Dokumente Veröffentlichung (Art. 69 E-FIDLEG) Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen Massgeschneidertes Strukturiertes Produkt 18

50 Prospektrecht gemäss E-FIDLEG - Übersicht Entstehen der Prospektpflicht Anforderung an den Inhalt des Prospekts Form der Prospekte Prüfung des Prospekts 19

51 Prospektrecht gemäss E-FIDLEG Entstehen der Prospektpflicht Entstehen der Prospektpflicht Jedes öffentliche Angebot in der Schweiz zum Erwerb von Effekten muss auf der Basis eines veröffentlichten Prospekts erfolgen (Art. 37 E-FIDLEG) Gilt neben dem Primärmarkt auch für den Sekundärmarkt Gilt auch für jede Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz Angebot (Art. 3 lit. h E-FIDLEG): jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält öffentliches Angebot (Art. 3 lit. i E-FIDLEG): an das Publikum gerichtete Angebot Angebot in der Schweiz: Klarstellung gegenüber geltendem Recht Erwerb von Effekten (Art. 3 lit. c E-FIDLEG): vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten 20

52 Prospektrecht gemäss E-FIDLEG Anforderungen an den Inhalt des Prospekts Anforderung an den Inhalt des Prospekts Der Prospekt enthält die für einen Entscheid des Anlegers wesentlichen Angaben (Art. 42 E- FIDLEG) zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Geschäftslage Angaben über wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten (forward looking statements) zu den angebotenen Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anleger zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission Erfordernis einer Zusammenfassung (Art. 42 Abs. 3 und Art. 45 E-FIDLEG) Verweisung (Art. 44 E-FIDLEG): Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten 21

53 Prospektrecht gemäss E-FIDLEG Form der Prospekte Form der Prospekte Der Prospekt ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen (Art. 42 Abs. 2 E- FIDLEG) Aufteilung Prospekt (Art. 46 E-FIDLEG) Einzelprospekt Aus mehreren Einzeldokumenten (Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten / Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten / Zusammenfassung) Basisprospekt (Art. 47 E-FIDLEG) Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, in Form eines Basisprospekts erstellt werden Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich 22

54 Prospektrecht gemäss E-FIDLEG Prüfung des Prospekts Prüfung des Prospekts Ex-ante Genehmigungspflicht (Art. 53 Abs. 1 E-FIDLEG): Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfstelle prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit Ausnahme von der ex-ante Genehmigungspflicht: Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss (Art. 53 Abs. 2 E-FIDLEG) Kollektive Kapitalanlagen: Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch die FINMA (Art. 53 Abs. 3 E-FIDLEG) Ausländische Prospekte (Art. 56 E-FIDLEG) Genehmigung oder automatische Anerkennung? 23

55 Prospektprüfung de lege lata Die Prospektprüfung de lege lata ist wie folgt zu charakterisieren: Prüfung nur bei Kotierung Geprüft wird der Kotierungsprospekt, formell auf Vollständigkeit Der geprüfte Prospekt muss am ersten Handelstag vorliegen (Ausnahme: Strukturierte Produkte) Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Kotierungsverfahrens durch das entsprechende regulatorische Organ der Börse Vorgaben zum Prospekt, dem Verfahren etc. sind in den Kotierungsregularien der Börse zu finden Prüfung innerhalb von 20 Börsentagen Der Kotierungsentscheid kann an die unabhängige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 FinfraG weitergezogen werden 24

56 Prospektprüfung de lege ferenda Die Prospektprüfung nach E-FIDLEG ist wie folgt zu charakterisieren: Prospekte sind vor ihrer Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfung wird durch eine private Organisation vorgenommen, die hoheitliche Aufgaben übernimmt Der Prospekt wird auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Art der Prüfung und Fristen für die Prüfung werden im FIDLEG geregelt Die Prüfung muss - Ausnahmen vorbehalten - vor der Veröffentlichung abgeschlossen sein Prüfung innerhalb von 10 Kalendertagen (bei Neuemittenten 20 Tage) Gültigkeit Prospekt nach Genehmigung: 12 Monate Der Prüfentscheid ist eine Verfügung und kann im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden 25

57 Kontakt HSW Legal AG Gartenstrasse 11 CH-8002 Zürich T F Stefan Simon Rechtsanwalt, Partner simon@hswlegal.ch 27

58 FIDLEG Vertrieb und Produkte Auswirkungen der neuen Regulierung auf kollektive Kapitalanlagen und Anlagestiftungen 3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH Stephanie Comtesse 9. November 2016

59 Inhaltsverzeichnis Bewilligungskaskade nach E-FINIG 3 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 4 Begriff 4 Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? 5 Prospektpflicht 6 Verhaltensregeln 7 Ausländische kollektive Kapitalanlagen 8 Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG 9 Verwaltung von Kollektivvermögen 10 Fondsleitung / Vermögensverwalter 10 Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern 11 Anlagestiftungen 12 Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen 13 Depotbank 13 Key Takeaways

60 Bewilligungskaskade nach E-FINIG (Stand ) Banken Fondsleitung Ex-KAG Wertpapierhäuser (ex-effektenhändler) Verwalter von Kollektivvermögen Ex-BEHG BankG Vertreter für qualifizierte Anleger 1 Ex-KAG + Vermögensverwalter DUFI NEU Nur im KAG reguliert Vertreter KKA für nicht qualifizierte Anleger Depotbank Vertriebsträger aufgehoben Versicherungseinrichtungen VAG 1 ausser bei HNI mit opting-out 3

61 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Begriff KAG: Vertrieb (wird aufgehoben KAG wird zum reinen Produktegesetz) E-FIDLEG (Art. 3 lit. h): Angebot (viel beschränkter als Vertrieb) Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 2 KAG nicht als solche ins E-FIDLEG übernommen, aber Weitergeltung der Reverse Solicitation, da begrifflich kein "Angebot" vorliegen kann Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag mit beaufsichtigten FI: Kunden gelten als QA (Art. 10 Abs. 3 ter E-KAG) 4

62 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? Abschaffung der Vertriebsträgerbewilligung im KAG Überführung als Kundenberater ins E-FIDLEG (Art. 3 lit. f E-FIDLEG) gemäss Botschaft E-FIDLEG: generelle Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister (Art. 30 ff. E-FIDLEG) für Kundenberater Ausnahmen von der Eintragungspflicht: Kein direkter oder nur untergeordneter Kontakt mit Kunden/potentiellen Anlegern (Botschaft, S. 43) Kundenberater bei prudenziell beaufsichtigtem Schweizer ( prudenziell beaufsichtigtem ausländischem) Finanzdienstleister (Art. 30 E-FIDLEG e contrario) Gewerbsmässigkeit als Auslöser der Eintragungspflicht (anders als Vertriebsträger gemäss KAG) 5

63 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Prospektpflicht Überführung der Prospektpflicht ins E-FIDLEG für alle Finanzinstrumente Besondere Bestimmungen für kollektive Kapitalanlagen (Art. 50 ff. E-FIDLEG): Offene KKA (+ SICAF analog): muss Anlagereglement enthalten Bundesrat bestimmt andere notwendige Angaben KGK: Verweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. h KAG Keine vorgängige Prüfung durch Prüfstelle für Prospekte von kollektiven Kapitalanlagen Genehmigung FINMA von Fondsdokumenten (CH + ausländische kollektive Kapitalanlagen für NQA) wie bis anhin Für Privatkunden ist neu anstatt KIID / VP ein Basisinformationsblatt ("BIB") zu erstellen 6

64 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Verhaltensregeln Allgemeine Verhaltensregeln gemäss Art. 20 KAG bleiben mit Anpassungen bestehen Kompetenz der FINMA gemäss Art. 20 Abs. 2 KAG, Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festzulegen fällt mit Einführung des E-FIDLEG weg "Weitere Verhaltensregeln" (Art. 24 KAG) aufgehoben. Neu in Art. 8 ff. E-FIDLEG betr. alle Finanzdienstleistungen Wegfallen bzw. Anpassung der SFAMA Richtlinie zum Vertrieb (inkl. Bestimmungen für Vertriebsträger!) Wegfallen bzw. Anpassung der SVBg Richtlinie zur Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG 7

65 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Ausländische kollektive Kapitalanlagen Heute: Vertreter und Zahlstelle für Vertrieb an qualifizierte und nicht qualifizierte Anleger (Art. 123 KAG) Vertreter und Zahlstelle nur noch für Angebot an nicht qualifizierte Anleger und High-Net-Worth Individuals mit opting-out (Art. 120 Abs. 4 E-KAG, Art. 123 Abs. 1 E-KAG i.v.m. Art. 5 Abs. 1 E- FIDLEG) Vertreter ist nach wie vor nur im KAG geregelt (Art. 13 Abs. 2 lit. f E-KAG) 8

66 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG Heute eigentliche Dreiteilung der Anlegerkategorien im KAG: Prudenziell beaufsichtigte qualifizierte Anleger Übrige qualifizierte Anleger Nicht qualifizierte Anleger Neue Dreiteilung in E-FIDLEG anlehnend an MIFID: Institutionelle Kunden Professionelle Kunden Privatkunden 9

67 Verwaltung von Kollektivvermögen Fondsleitung / Vermögensverwalter Fondsleitung (Art. 28 ff. E-FINIG): Bewilligungsvoraussetzungen und Fondsleitungsaufgaben (bisher KAG) neu im E-FINIG geregelt Vermögensverwalter von Kollektivvermögen (Art. 20 E-FINIG): Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen (inkl. Anlagestiftungen) Ausgenommen De minimis : Nur QA und AUM: CHF 100 / 500 Mio. "Vermögensverwalter" gemäss Art. 16 Abs. 1 E-FINIG Bewilligungsvoraussetzungen Rechtsform: Handelsgesellschaft Allgemeine vereinheitlichte Bewilligungsvoraussetzungen Spezifische Voraussetzungen Mindestkapital (allenfalls angemessene Sicherheiten) Allenfalls Berufshaftpflichtversicherung angemessene Eigenmittel (nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und Risiken) 10

68 Verwaltung von Kollektivvermögen Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern Geteilte Beaufsichtigung von Tätigkeiten der Vorsorgeeinrichtungen Prudenzielle Beaufsichtigung der externen Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen durch FINMA FINMA-Beaufsichtigung beschränkt auf Vermögensverwaltungstätigkeit Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen selbst und Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften verbleiben bei den Kantonen und der Oberaufsichtskommission 11

69 Verwaltung von Kollektivvermögen Anlagestiftungen Anlagestiftungen: Kollektivanlage in der Form einer Stiftung vorbehalten für Vorsorgeeinrichtungen Keine Änderungen direkt im BVG durch E-FIDLEG und E-FINIG Relevante Bestimmungen zu Anlagestiftungen auf Verordnungsstufe (BVV2, ASV) Differenzen insb. zu Verhaltensregeln in E-FIDLEG: Anpassung BVV2 durch Bundesrat? Parallele Weiterführung beider Regelungskomplexe? 12

70 Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen Depotbank Depotbank: Regelung der Depotbank bleibt unverändert in Art. 72 ff. KAG Bewilligungspflicht bleibt in Art. 13 Abs. 2 lit. e KAG Bankbewilligung bleibt im Bankgesetz (nicht in E-FINIG überführt) 13

71 Key Takeaways KAG wird zum Produktegesetz Institutsaufsicht neu in E-FINIG (ausser Vertreter, Depotbank) Produktgenehmigung bleibt bei FINMA Prospektpflicht gemäss KAG in E-FIDLEG, aber keine Prüfung durch Prüfstelle (Sonderregelung) Vertrieb durch Angebot ersetzt Kein Vertreter bzw. Zahlstelle für Angebot an QA ausser HNI Verhaltensregeln neu in E-FIDLEG Übernahme Dreiteilung Kundensegmentierung aus MIFID in E-FIDLEG + zusätzliche QA im KAG (Privatkunden mit VV usw.) Bei Anlagestiftungen keine direkten Änderungen durch E-FIDLEG und E-FINIG 14

72 Kontakt Stephanie Comtesse Zürich T: Zürich Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zürich T: F: Genf 12, quai de la Poste CH-1211 Genève 11 T: F: Zug Baarerstrasse 8 CH-6301 Zug T: F: zug@baerkarrer.ch Lugano Via Vegezzi 6 CH-6901 Lugano T: F: lugano@baerkarrer.ch 15

73 Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Luca Bianchi FIDLEG Vertrieb und Produkte 3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH, 9. November 2016 Modul 1 Rechtlicher und ordnungspolitischer Rahmen für kollektive Kapitalanlagen

74 Übersicht 1. Einleitung 2. Regulatorische Rahmenbedingungen 3. Vertragliche Rahmenbedingungen 4. Fallgruppen 5. Einsatz in der Vermögensverwaltung 6. Zusammenfassung / Ausblick auf das FIDLEG 7. Fazit / Thesen Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 2

75 Einleitung Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 3

76 Einleitung Ausgangspunkt Andauernder Regulierungstrend in der Finanzprodukteindustrie. Wo gibt es überhaupt noch Innovation und Wachstum? Der Fokus sollte wieder mehr auf den Produkten liegen. Aktiv-verwaltete Zertifikate («AMCs») sind Produkte, welche sich trotz zunehmender Regulierung in den letzten Jahren stark entwickelt haben und weiteres Wachstumspotential haben. Betreffend AMCs besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Rückblick: Chronologie der Regulierung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs) Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 4

77 Einleitung Chronologie Ereignisse Restriktive Tendenz Liberale Tendenz 2005 FINMA-Positionspapier Geltungsbereich des AFG strukturierte Produkte und andere Finanzvehikel / Rulings (grosse Rechtsunsicherheit, unabhängig von aktiv/passiv) X??? 2006 Widerruf Positionspapier durch FINMA / keine Rulings mehr??? X 2007 Einführung KAG / Botschaft (Laufzeit) / Kriterien im Rahmen parlamentarischer Beratung fallengelassen X X??? (Finanzkrise) «Wirtschaftliche» bzw. «materielle» Abgrenzungspraxis der FINMA X??? Ältere Lehre (Unterstellung von AMCs umstritten) X X Neuere Lehre (AMCs zulässig) / Marktentwicklung X 2010 Praxisänderung der FINMA (JB-2009, 65): Abschaffung??? wirtschaftliche Betrachtungsweise und Übergang zu formeller X (2012) Abgrenzungspraxis 2014 FINMA-FAQ Strukturierte Produkte (neueste Fassung) X 2014 SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten Einführung FIDLEG? X Nach Gesetzesänderung? Praxisänderung? Bisher keine Anzeichen??? X (X) The Rise of AMCs??? Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 5

78 Regulatorische Rahmenbedingungen Definition AMCs Keine Legaldefinition auf Gesetzesstufe; um Innovation nicht einzuschränken. Hilfreiche Definition in SIX-Regularien (vgl. Art. 11 RLFS) und Selbstregulierung der SBVg: AMCs sind (strukturierte) Produkte, deren Basiswerte diskretionär verwaltet werden. Für die Qualifikation als AMC ist es unerheblich, ob sich ein Produkt direkt auf einen diskretionär verwalteten Basket oder indirekt auf einen darauf basierenden Index als Basiswert bezieht. Ein Indexprodukt gilt insbesondere dann als AMC, wenn der Index ganz oder teilweise diskretionär verwaltet wird oder nicht frei lizenzierbar ist (sog. «tailor-made» Index). Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 6

79 Regulatorische Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen von AMCs Regulatorische Anforderungen Vertragliche Anforderungen Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 7

80 Regulatorische Rahmenbedingungen Dreiecksverhältnis Emittent Strategie- Manager Grds. kein Vertrag, teilweise VV- oder AB-Verträge Anleger Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 8

81 Regulatorische Rahmenbedingungen Regulatorische Rechtsgrundlagen Einzelne Bestimmungen aus Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) werden voraussichtlich ins FIDLEG bzw. die entsprechende Verordnung verschoben Häufig gestellte Fragen (FAQ) Strukturierte Produkte der FINMA vom 10. September 2014 («FINMA-FAQ Strukturierte Produkte») SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten vom September 2014 («SBVg-Richtlinien») SIX-Regularien (nur bei kotierten Produkten) Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 9

82 Regulatorische Rahmenbedingungen Abgrenzung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs) zu schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7 Abs. 1 KAG) Vermögen Gemeinschaftliche Kapitalanlage Fremdverwaltung (aus Sicht des Anlegers) Befriedigung der Anlagebedürfnisse in gleichmässiger Weise (Gleichbehandlungsgrundsatz) Abgrenzung zu ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 119 KAG) Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland Kriterien im Übrigen ähnlich wie bei Art. 7 Abs. 1 KAG Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 10

83 Regulatorische Rahmenbedingungen Abgrenzung zu Fund-linked Notes Fund-linked Notes sind strukturierte Produkte, die mindestens eine kollektive Kapitalanlage als Basiswert haben. Drittelsregel (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2 f.): Sofern der Wert eines strukturierten Produkts zu mehr als einem Drittel (33,3 %) von einer kollektiven Kapitalanlage abhängt, liegt ein indirekter Vertrieb dieser kollektiven Kapitalanlage vor. Diese Grenze bezieht sich bei passiven (statischen und nicht statischen) Produkten auf den Zeitpunkt der Emission. Bei aktiv verwalteten Produkten (Produkten mit einem diskretionären Verwaltungsspielraum) bezieht sich die Grenze auf den Zeitpunkt, zu dem «Anlageentscheide» getroffen werden dürfen. Ein indirekter Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage ist nur dann zulässig, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst den entsprechenden Anlegern angeboten werden darf sowie die für sie massgeblichen übrigen gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb erfüllt. Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 11

84 Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate FINMA-FAQ Strukturierte Produkte Die formell-rechtliche Erfüllung der Begriffsmerkmale der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7, 119 KAG) grenzt diese von strukturierten Produkten ab. Der Entscheid des Emittenten über die rechtliche Ausgestaltung des Produkts als strukturiertes Produkt hat vor der Lancierung zu erfolgen und ist den Anlegern zu kommunizieren (Etikettierungspflicht). FINMA setzt die Zulässigkeit von aktiv-verwalteten Zertifikaten voraus (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2) Einschränkungen betreffen v.a. Fund-linked Notes. Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 12

85 Regulatorische Rahmenbedingungen SBVg-Richtlinien Bei AMCs ist auf der ersten Seite des vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekts an prominenter Stelle und textlich mit Fettdruck hervorgehoben auf die dynamische, diskretionäre Verwaltung hinzuweisen (AMC-Disclaimer). Bei der Beschreibung eines AMCs sind mindestens die in einer der folgenden Folien/Tabellen enthaltenen Angaben zu machen, wobei diese auch in einem Anhang oder einem separaten Abschnitt enthalten sein können. Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 13

86 Regulatorische Rahmenbedingungen SIX-Regularien Kotierungsreglement (KR) bzw. Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD) Schema F SIX-Richtlinie betr. Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS) SIX-Richtlinie betr. Verfahren für Forderungsrechte (RLVF) Provisorisches Listing Formelles Kotierungsgesuch Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 14

87 Regulatorische Rahmenbedingungen Fazit Gemäss Literatur und Praxis sind die Voraussetzungen einer kollektiven Kapitalanlage für strukturierte Produkte (inkl. AMCs) i.d.r. nicht gegeben. Die Anleger haben ein blosses Forderungsrecht (FK) gegen den Emittenten (Gegenparteienrisiko); kein Aussonderungsrecht bzw. keine Beteiligung. Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 15

88 Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate Anforderungen für AMCs gemäss SBVg-Richtlinie Eckwerte der Anlagestrategie Verwalter Gebühren Information zur Anlagestrategie Aktuelle Zusammensetzung Weitere Anforderungen Beschreibung Darstellung der Eckwerte der Anlagestrategie (u.a. Titeluniversum; Kriterien der Titelauswahl) in übersichtlicher und leicht verständlicher Form. Die Anlagerichtlinien und das entsprechende Titeluniversum müssen vor der Emission festgelegt sein und dürfen nicht mehr ohne Zustimmung der Anleger verändert werden. Sie sind im vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekt in übersichtlicher und leicht verständlicher Form darzustellen. Angaben zum Verwalter der Anlagestrategie (mindestens Name/Firma, Wohnsitz/Sitz, Aufsichtsbehörde oder Erklärung, dass er nicht prudentiell überwacht wird). Angaben zu sämtlichen Entschädigungen an den Verwalter der Anlagestrategie, die für das Produkt anfallen. Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden. Angabe bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann. Angabe bei welcher Stelle die aktuelle Zusammensetzung des Basiswertes (unter Angabe der prozentualen Gewichtung) zugänglich ist. KAG-Disclaimer Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 16

89 Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate Anforderungen für AMCs gemäss RLFS Eckwerte der Anlagestrategie Gebühren Überwachung Market Maker Aktuelle Zusammensetzung Weitere Anforderungen Beschreibung Details der Anlagestrategie sind im Kotierungsprospekt in übersichtlicher und verständlicher Form aufzuführen. Die Anlagerichtlinien müssen so festgelegt werden, dass die Strategie und Ausrichtung für den Investor des Produkts hervorgeht. Sämtliche durch den Emittenten vereinnahmten Gebühren sind offenzulegen. Es ist offenzulegen, wie die Dividenden der Basiswerte behandelt werden. Es ist anzugeben, nach welchen Kriterien die Neugewichtung («Rebalancing») der Basiswerte erfolgt. Der Emittent oder eine von ihm beauftragte Drittpartei hat die Einhaltung der Anlagerichtlinien und des Titeluniversums permanent zu überwachen. Market Making-Vertrag zwischen Market Maker und SIX Maximaler Spread (bid/ask); Pflicht Kurse zu stellen. Zur Verfügung stellen der aktuelle Zusammensetzung des Basiswerts sowie die Historie der Anpassungen auf Anfrage. 1. KAG-Disclaimer 2. Rückgabe- bzw. Kündigungsrecht bei open-end Produkten 3. Meldepflichten (u.a. bei Mistrades) 4. SIX anerkannter Vertreter für Listing gemäss Art. 43 KR Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 17

90 Vertragliche Rahmenbedingungen Strategie-Management Vertrag Einhaltung regulatorischer Anforderungen und Entwicklungen (inkl. Bewilligungspflichten) Wer trifft Anlageentscheidungen? Veto? Kontrolle? Einhaltung der Anlagebeschränkungen Risikomanagement / IKS Transparenz betreffend Basiswerte, Fees und Herausgabe Vertriebsentschädigungen Ev. Rule Books Sehr detailliert Bei komplexen AMCs sinnvoll Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 18

91 Vertragliche Rahmenbedingungen Ausgewählte Fragestellungen Bestimmtheit der Strategie Bestimmtheit der Basiswerte (Anfangszusammensetzung und Tracking) Anlagebeschränkungen Diversifikation Bei Erarbeitung der Strategie sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen Vertriebsverträge Abschluss mit Strategie-Manager Abschluss mit Dritten Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 19

92 Fallgruppen Entwicklung der Basiswerte/Strategien Klassische Produkte Traditionell (1. Generation) Alternativ 1 (2. Generation) Alternativ 2 (3. Generation) Ein Basiswert (passiv) X Mehrere Basiswerte (passiv) X Index (passiv) X Smart Beta (semi-passiv) (X) (X) Innovation Long-only Strategien (liquide Anlagen; aktiv) Strategien mit Anlagetechniken wie Short Selling oder Leverage (liquide Anlagen; aktiv) Hedge Fund-Strategien (aktiv) X X X Strategien mit (teilweise) illiquiden Basiswerten (aktiv) X Strategien mit Elementen von Verbriefungen von illiquiden Basiswerten (aktiv) X Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 20

93 Fallgruppen Wo sind die Grenzen der Innovation? Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 21

94 Einsatz in der Vermögensverwaltung Pro Memoria: Die Konformität einer Anlage mit den für die Zielinvestoren geltenden, einschlägigen Regelwerken ist sicherzustellen. Regulatorische Anlagerichtlinien Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO); FINMA- Rundschreiben 2016/5 «Anlagerichtlinien Versicherer» Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) SBVg-Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (Selbstregulierung) etc. Vertragliche Anlagerichtlinien (z.b. in Vermögensverwaltungsverträgen oder Anlagereglementen) Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 22

95 Zusammenfassung Allgemeine Regeln für strukturierte Produkte (Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger) Vereinfachter Prospekt Etikettierungspflicht (KAG-Disclaimer; AMC-Disclaimer) Keine Verwechslungsgefahr mit kollektiven Kapitalanlagen Niederlassung in CH oder SIX-Listing Besondere Regeln für strukturierte Produkte bei SIX-Listing Anforderungen der SIX-Regularien (KR, ZRD, Schema F, RLVF, RLFS) Market Making-Vertrag Provisorisches Listing / Formelles Kotierungsgesuch SIX anerkannter Vertreter Dokumentation von AMCs Für AMCs sind in den Final Terms bzw. im vereinfachten Prospekt besondere Angaben erforderlich Strategie-Management Verträge / Rule Books Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 23

96 Ausblick auf das FIDLEG Prospektplicht / Prospektprüfung (neu auch für OTC-Emissionen) Basisinformationsblatt (BIB) Ersetzt vereinfachten Prospekt Neu: Aktualisierungspflicht Prüfpflichten am Point of Sale Eignungsprüfung (Suitability) Angemessenheitsprüfung (Appropriateness) Ausnahmen: Bei institutionellen Kunden / bei professionellen Kunden nur falls keine Red Flags Werberegulierung Sehr rudimentär: Werbung muss als solche klar erkennbar sein (Disclaimer) und auf Bezugsstelle des Prospekts und BIBs hinweisen Werbung und andere Informationen über strukturierte Produkte müssen mit Angaben aus Prospekt und BIB übereinstimmen Update SIX-Regularien / SIX als Prüfstelle? Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 24

97 Fazit / Thesen Fazit Einhaltung regulatorischer Rahmenbedingung und konkrete vertragliche Ausgestaltung sehr wichtig Schnittstelle zu Asset Management-Geschäftsmodellen im Bereich FinTech; «Rechnen» von Strategien und Verwendung für verschiedene Produkte Achtung: Emittentenrisiko / Besicherung mittels «COSI Strukturierte Produkte mit Pfandbesicherung» oder «TCM Triparty Collateral Management» der SIX möglich AMCs sind sehr erfolgreiche Finanzprodukte mit weiterem Wachstumspotential Thesen AMCs werden Fonds mit einem Volumen von unter CHF 50 Mio. zunehmend ablösen Vielfalt der Anlagestrategien wird weiter zunehmen Trend in Richtung illiquide Basiswerte wird im aktuellen Tiefzinsumfeld weitergehen Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 25

98 Neuere Literatur (Auswahl) SANDRO ABEGGLEN / FRANÇOIS BIANCHI / LUCA BIANCHI et. al., Switzerland s New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 SANDRO ABEGGLEN / LUCA BIANCHI, Regulation of the Point of Sale An Update on the Rules of Conduct of Financial Services Providers under the Proposed FIDLEG, CapLaw 2016/1, 17 ff. LUCA BIANCHI, Die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen von strukturierten Produkten, GesKR 2016/1, 61 ff. LUCA BIANCHI, The Rise of Actively Managed Certificates, CapLaw 2015/2, 23 ff. RENÉ BÖSCH / FRANÇOIS RAYROUX / CHRISTOPH WINZELER et. al. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Kollektivanlagengesetz, 2. A., Basel 2016 THOMAS JUTZI / SIMON SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014 ARMIN KÜHNE, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis Unter Berücksichtigung von Anlagestiftungen und strukturierten Produkten, 2. A., Zürich 2015 Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 26

99 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Luca Bianchi Lic. iur., Rechtsanwalt, MAS UZH in Finance Senior Associate Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse Zürich Telefon: (direct dial) Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 27

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