Aus der Praxis für die Praxis SwissFoundations Merkblatt, September 2012

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1 association of swiss grant-making foundations verband der schweizer förderstiftungen association des fondations donatrices suisses associazione delle fondazioni donatrici svizzere Exklusiv für SwissFoundations Mitglieder Aus der Praxis für die Praxis SwissFoundations Merkblatt, September 2012 Haus der Stiftungen Kirchgasse 42, CH-8001 Zürich T: F: Leitfaden für die Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen Das vorliegende Merkblatt wurde von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen, herausgegeben und von der Themengruppe «Vermögensverwaltung» des SwissFoundations Arbeitskreis Finanzen erarbeitet. Das Merkblatt dient als Anregung und Klärungsgrundlage und stellt keine Handlungsempfehlung des Verbandes dar. Es ist auf der SwissFoundations Website ( unter Wissen & Publikationen öffentlich zugänglich. Impressum: Herausgeber: SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen Autor: Gian Heim, Stiftungsrat Teamco Foundation ; Peter Spinnler, Präsident Animato Stiftung ; Lukas von Orelli, Geschäftsführer Velux Stiftung Redaktion: Themengruppe «Vermögensverwaltung» des SwissFoundations Arbeitskreis Finanzen SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen

2 2 EINLEITUNG Dieser Leitfaden soll helfen, die Vermögensverwaltung einer Förderstiftung zu gliedern und zu überwachen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Stiftungsrat zuerst die Strategie und die Ziele der Stiftung definiert. Erst dann können die Fragen der Vermögensverwaltung angegangen werden. In den meisten Fällen müssen Stiftungen ihren in den Statuten festgehaltenen Zweck über eine unbefristete Zeit erfüllen. So sollen die Vermögen heute so angelegt sein, dass der Stiftungszweck auch in ferner Zukunft erfüllt werden kann. Oft weichen die Resultate des Anlageprozesses immer noch mehr oder weniger stark von der zugrundeliegenden Strategie ab. Spätestens wenn stark negative Renditen erzielt werden und dadurch die Förderungsleistungen abnehmen, stellen die Aufsichtsorgane und vermehrt die Öffentlichkeit die Frage: Haben die Führungsorgane der in der Regel steuerbefreiten Stiftungen ihre Verantwortung richtig wahrgenommen? Ist die Steuerbefreiung dieser Stiftungen noch gerechtfertigt? Die Verantwortung, welche die Führungsorgane bei der Vermögensanlage von Stiftungen übernehmen, ist eine treuhänderische, das heisst, vom Erfolg und Misserfolg sind nicht in erster Linie sie selber, sondern die Stiftung, ihre Destinatäre und indirekt die Allgemeinheit betroffen. Die Verantwortlichkeit der Führungsorgane ist damit mit besonders hohen Anforderungen verbunden. Als Hilfsmittel wurde innerhalb des Arbeitskreises Finanzen das vorliegende Dokument erarbeitet. Es richtet sich an den Stiftungsrat als Führungsorgan einer Stiftung und für grössere Stiftungen an alle weiteren Führungsorgane. Der Leitfaden zeigt auf, welche Ausgestaltungsmöglichkeiten die bestehenden Rechtsgrundlagen bieten und welche Massnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden sollen. Das Vorgehen bei der Vermögensverwaltung ist aber auch beeinflusst von der individuellen Situation der Stiftung. Dadurch ist es in vielen Bereichen nicht möglich, allgemeingültige Empfehlungen abzugeben. 1 GRUNDSÄTZE UND METHODIK 1.2 ZIELKONFORMITÄT Eine Voraussetzung zur Erfüllung der Kernaufgabe der Stiftung ist eine sorgfältige Vermögensverwaltung. Deren Elemente sind: 1.1 EINHALTUNG DER GESETZLICHEN GRUNDLAGEN Massgebend sind das Gesetz, insbesondere das schweizerische Zivilgesetzbuch, sowie die Statuten und Reglemente der Stiftung. Eine sorgfältige Vermögensanlage beinhaltet für treuhänderische Führungsorgane folgende Punkte: Die Stiftung soll ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. Sie soll bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der zu erwartenden Entwicklung der zu fördernden Mittel. Sie soll bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten. Die Vermögensverwaltung soll effizient organisiert, Checks and Balances sollen berücksichtigt und die Kosten so gering wie möglich gehalten werden. 2 Das Erwirtschaften von möglichst hohen Erträgen und Kapitalgewinnen setzt voraus, dass der Stiftungsrat den Ertrag der Vermögensanlagen maximiert (bei festgelegten Risikogrössen), oder das Anlagerisiko minimiert (bei festgelegtem Renditeziel). ANLAGEPROZESS 2.1 RECHTSGRUNDLAGE UND AUFBAU Für eine genügende Organisation der Vermögensverwaltung gemäss Art. 83, Abs. 2 ZGB ist bei der Vermögensverwaltung von Förderstiftungen eine Anlehnung an Pensionskassenstiftungen zu empfehlen. Bei den Pensionskassen wird von Gesetzes wegen verlangt, dass das oberste Organ die Ziele und Grundsätze sowie die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so festlegt, dass es seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann. Als Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung dient das Anlagereglement, das den Anlageprozess mit den folgenden Phasen beschreibt:

3 3 Leitfaden für die Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen September Kontrolle 1.Organisation 2. Asset Allocation Folgende Aufgaben sind nicht delegierbar: Erlass und periodische Überprüfung des Anlagereglements Beurteilung der Risikofähigkeit Festlegung und Überwachung des Renditeziels Definition sowie das Überarbeiten der Anlagestrategie (Asset Allocation) und deren taktischen Bandbreiten, mindestens alle 4 Jahre Wahl des Vergleichsindexes (Benchmark) für die verschiedenen Anlagekategorien Organisation der Überwachung der Anlagetätigkeit (Investment Controlling Report) Bei interner Vermögensverwaltung: Wahl des internen Vermögensverwalters Festlegen einer allfälligen Reservepolitik Kenntnisnahme der Anlage- und Kontrollberichte Bei grösseren Stiftungen: Wahl des Anlageausschusses, Wahl des Investment Controllers und Definition von deren Aufgaben 3.Umsetzung Wahl weiterer Organe 2.2 PHASE 1 ORGANISATION Allgemeine Grundsätze In den einleitenden Bestimmungen soll auf die Rechtsgrundlagen sowie die Statuten hingewiesen werden. Bei grösseren Stiftungen sollen ausserdem auf die Reglemente (wenn vorhanden) hingewiesen werden: Ziel des Anlagereglements Festlegung der Organisation und Definition der Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung Richtlinien für die Anlage des Vermögens Ziel, das die Stiftung mit der Verwaltung ihres Vermögens erreichen möchte Gewährleistung, dass die Stiftung ihren Verpflichtungen langfristig nachkommen kann Organisation Bei der Organisation soll auf die grösstmögliche Gewaltentrennung geachtet werden. Dies gilt besonders für grössere Stiftungen. Im Anlagereglement sollen die Verantwortungsbereiche und Kompetenzen der verschiedenen Organe einer Stiftung umschrieben werden Stiftungsrat Der Stiftungsrat trägt letztlich die Verantwortung für die Überwachung und Verwaltung des Vermögens der Stiftung. Er genehmigt das Anlagereglement und führt die ihm auferlegten Aufgaben aus. Bei grösseren Stiftungen kann es sinnvoll sein, dass der Stiftungsrat bestimmte Aufgaben einem Anlageausschuss überträgt. Es soll aber darauf hingewiesen werden, dass der Vorsitzende dieses Ausschusses ein Mitglied des Stiftungsrates sein soll. Falls externe Berater in dieses Gremium gewählt werden, sollten sie keine anderen Mandate wie z. B. das Vermögensverwaltungsmandat ausüben. Falls der Stiftungsrat auf einen Anlageausschuss verzichtet, nimmt er die unter «Anlageauschuss» aufgeführten Aufgaben selbst wahr Anlageausschuss Der Anlageausschuss wird vom Stiftungsrat ernannt und setzt sich aus Mitgliedern des Stiftungsrats und / oder unabhängigen Experten zusammen, die über Fachwissen in Anlagefragen verfügen. Er nimmt unter anderem folgende Aufgaben zu Handen des Stiftungsrates wahr: Überwacht die Einhaltung der im Anlagereglement festgelegten Richtlinien und der Beschlüsse des Stiftungsrates Entwirft und überwacht die Asset Allocation zu Handen des Stiftungsrates Sorgt für die Umsetzung der Asset Allocation Beteiligt sich am Prozess der Selektion von internen und / oder externen Vermögensverwaltern Bespricht mit den internen und / oder externen Vermögensverwaltern periodisch die Anlageergebnisse Beantragt, wenn nötig, Änderungen in der Anlagestrategie sowie Revisionen des Anlagereglements Der Anlageausschuss soll öfter zusammentreffen als der Stiftungsrat (sinnvollerweise jedes Quartal). Er informiert den Stiftungsrat, zum Beispiel in Form eines Tätigkeitsberichts, über alle Belange der Anlagetätigkeit.

4 4 2.3 PHASE 2 FESTLEGEN DES RENDITEZIELS UND DER ASSET ALLOCATION Um die vorgesehenen Leistungen mit den geplanten Beiträgen finanzieren zu können, ist langfristig eine bestimmte durchschnittliche Rendite erforderlich. Dieses Renditeziel ist vor allem abhängig von den erwarteten Förderungsbeiträgen, der Inflationsentwicklung sowie den anfallenden internen und externen Kosten für die Verwaltung. Die Risikofähigkeit und damit die Risikotoleranz einer Stiftung hängen vom Verhältnis des Stiftungsvermögens zu den Verpflichtungen sowie von eventuell vorhandenen Schwankungsreserven ab. Die Asset Allocation sollte so ausgestaltet werden, dass im Rahmen der Risikofähigkeit das angestrebte Renditeziel erreicht werden kann. Mit den erwarteten Geldströmen der Aktiv- und der Passivseite kann berechnet werden, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit das von der Passivseite abgeleitete, langfristige Renditeziel erreicht werden kann, ohne das finanzielle Gleichgewicht kurz- oder mittelfristig zu gefährden. Bei grösseren Stiftungen ist eine von Fachleuten erstellte Asset / Liability Studie zu empfehlen. Das Renditepotenzial und natürlich auch die damit verbundenen Risiken hängen davon ab, in welche Anlagekategorien investiert werden können oder in welche nicht. Zur Optimierung der Rendite und Dauerhaftigkeit der Anlageerträge soll das Vermögen auf verschiedene Anlagekategorien diversifiziert werden. 2.4 ANLAGEKATEGORIEN Die Anlagekategorien sind die Bausteine der strategischen Asset Allocation. Die Auswahl und Gewichtung der Anlagekategorie bestimmen das langfristige Renditepotenzial. Der Stiftungsrat sollte deshalb der strategischen Asset Allocation besondere Aufmerksamkeit widmen. Wo möglich sollten Detailfragen der aktiven Portfoliobewirtschaftung einem Sachverständigen im Stiftungsrat oder (bei grösseren Stiftungen) dem Anlageausschusses oder der Geschäftsführung delegiert und diese entsprechend überwacht werden. Bei der Auswahl und Gewichtung der Anlagekategorien sind drei Faktoren zu beachten: Rendite, Risiko und Korrelation. Allgemein gilt: je höher die Rendite, desto grösser auch das Risiko kurz- und mittelfristiger Preisschwankungen. Da nicht alle Anlagekategorien gleichzeitig steigen oder fallen (Korrelation oder Dekorrelation), kann durch eine geschickte Mischung das Risiko minimiert oder bei gegebener Risikotoleranz die Anlagerendite maximiert werden. Wo Stiftungen das Anlegen ihres Vermögens in ihre eigentliche Aufgabe einbeziehen (Mission Related Investing), soll auf sozial nachhaltige (z.b. Verbesserung des Gesundheitswesens, Verbesserung der nachhaltigen Energienutzung etc.) Investitionsmöglichkeiten geachtet werden Geldmarktanlagen Geldmarktanlagen unterliegen keinem Wertschwankungsrisiko (ausser Währungsrisiken bei Anlagen in Fremdwährungen) und sind kurzfristig verfügbar. Deshalb ist in der Regel die Rendite tiefer als bei anderen Anlagekategorien. Mit ihnen kann der Liquiditätsbedarf der Stiftung abgedeckt werden. Sie dienen aber auch als Wertaufbewahrungsmittel wenn aus taktischen Überlegungen kurzfristig das Risiko in anderen Anlagekategorien reduziert werden soll Obligationen Je nach Zinsumfeld kann das zu erreichende Förderungsziel zu einem grossen Teil mit Obligationen und ihren jährlichen Erträgen finanziert werden. Leider bieten Obligationen keinen Schutz gegen Inflation (ausser zum Teil inflationsgeschützte Anleihen). In der Praxis stellt sich weiter das Problem, dass der CHF-Obligationenmarkt zu klein und dadurch zu wenig liquid ist. Deshalb wird zunehmend in derivate Märkte und in Fremdwährungsanleihen (mit oder ohne Währungsabsicherung) investiert Immobilien Immobilien bilden einen wichtigen Bestandteil der Asset Allocation. Dank der Realwerterhaltung bieten sie einen Schutz gegen Inflation. Die Verwaltungskosten für direkt gehaltene Immobilien sind jedoch beträchtlich, besonders bei geringen Anlagevolumen. Zur besseren Diversifikation sollten deshalb indirekte Anlageformen (Aktien, Anlagefonds) in Betracht gezogen werden Aktien Mit den Aktien lassen sich hohe Renditen erzielen, dafür sind sie aufgrund von Marktzyklen hohen Wertschwankungen ausgesetzt. Weil sich Stiftungen durch Aktienanlagen direkt an der wirtschaftlichen Entwicklung beteiligen können, sind Aktien ein unverzichtbarer Bestandteil der Asset Allocation. Die Risikofähigkeit der einzelnen Stiftungen bestimmt jedoch die Gewichtung im Einzelnen. Man kann auch über mehr oder weniger strikte Anlehnung an Aktienindizes oder über diverse Anlagestile (z.b. Big, small & mid caps, Value oder growth style, impact investing etc.) investieren.

5 5 Leitfaden für die Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen September Alternative Anlagen Es wird davon ausgegangen, dass die Renditen alternativer Anlageklassen wie Hedge Funds, Private Equity oder Rohstoffe nur wenig mit denjenigen der oben genannten Anlagekategorien korreliert sind, das heisst, dass sie sich sehr gut zur Portfoliodiversifikation eignen. Empirisch konnte dieser Zusammenhang besonders in Krisenzeiten nicht eindeutig bestätigt werden. Dennoch kann es durchaus Sinn machen, in diese Anlageklassen zu investieren. Dabei sollte jedoch besonders auf die Organisationsstruktur des Anlagevehikels mit dem Manager sowie auf die sichtbaren und unsichtbaren Kosten geachtet werden SRI und Impact Investing Nachhaltige Anlagen (engl. Sustainable / Socially Responsible Investments / SRI) berücksichtigen nebst traditionellen finanziellen Kriterien auch ökologische, soziale, Governance und ethische Aspekte in der Investitions-Auswahl. Dabei werden marktübliche Renditen und Risikoprofile angestrebt. Ihr Markt ist etabliert und bietet eine grosse Auswahl an liquiden Strategien / Produkten für praktisch alle Anlagekategorien. Verschiedene europäische Stiftungen verwenden diese Art des Investierens für einen Teil oder den Grossteil ihres Anlageportfolios. Zweckgerichtete Investments (engl. Mission Related Investments) zielen darauf hin, einen messbaren Beitrag zum Stiftungszweck zu leisten. Sie sind also i.d.r. spezifischer als nachhaltige Anlagen und umfassen im Gegensatz zu nachhaltigen Investitionen üblicherweise nur einen geringeren Teil des gesamten Stiftungsvermögens. Sie haben aber oft den Nachteil, dass sie illiquid und mit höheren Risiken behaftet sind. Der Aufwand für ihre Auswahl und Überwachung ist somit auch grösser. Dazu zählen sogenannte Impact Investments, Program Related Investments und die Venture Philanthropy. Es kann im Übrigen auf das 2012 publizierte Merkblatt «Nachhaltige und zweckgerichtete Investitionen für Stiftungen Eine Themeneinführung» von Swiss- Foundations verwiesen werden Derivate Derivate (z. B. Futures, Call und Put Options) sollten keine zusätzliche Hebelwirkung (Leverage) auf das Anlageportfolio haben. Call und Put Optionen sollten nur zur Absicherung von Positionen benutzt werden und genügend mit den betreffenden Wertschriften oder Barmitteln hinterlegt werden. 2.5 PHASE 3 UMSETZUNG DER ASSET ALLOCATION Die Asset Allocation soll mittels Anlagerichtlinen konkretisiert werden. Typischerweise werden pro Anlagekategorie ein Zielwert und eine taktische Bandbreite in Prozent der Bilanzsumme festgelegt. Für die wichtigsten Anlagekategorien sollen spezifische Anlagerichtlinien (z.b. Vorgaben an das zulässige Anlageuniversum, die Qualität und Liquidität der Wertschriften) mit einem verbindlichen Vergleichsindex (Benchmark) bestimmt werden. Diese können folgende sein: Minimale Liquidität Einhalten des zulässigen Anlageuniversums (z.b. Aktien CH, Anlageuniversum SPI Index) und der Zulässigkeit von Anlageinstrumenten wie Derivate, kollektive Anlagen etc. Festlegen des Benchmarks und wie er gemessen wird (z.b. total return, ex-ante, ex-post, etc.) Wie wird die Performance des Portfolios gemessen, vor oder nach Vermögensverwaltungsgebühren (brutto oder netto)? Mindestbonität und Duration von Obligationen Risikoparameter wie die zulässige Abweichung der Anlagegewichtung von den einzelnen Anlagen zum Benchmark (Tracking Error), die Volatilitätsvorgaben des Portfolios Der Anlageprozess soll so organisiert sein, dass bei der eigentlichen Vermögensverwaltung eine hinreichende Gewaltentrennung zwischen Anlageentscheid, Verarbeitung und Überwachung (Investment Controlling) sichergestellt ist. Bei der Umsetzung sind ferner die Kosten der einzelnen Anlagekategorien und -instrumente zu beachten. Es empfiehlt sich, jeweils mehrere Vermögensverwalter offerieren zu lassen. Diese sollen nicht nur die bisherige Leistung (Track Record) nachweisen, sondern auch die Kosten transparent offen legen Erstmalige Umsetzung Bei einer erstmaligen Umsetzung der festgelegten Asset Allocation tauchen verschiedene Fragen auf, die die Umsetzung betreffen: Aktive oder passive Verwaltung? Sollen gemischte Portfolios oder Portfolios in den einzelnen Anlageklassen (Obligationen, Aktien, etc.) verwaltet werden? Interne oder externe Vermögensverwaltung? Einzelanlagen oder Kollektivanlagen? Wie werden nachhaltige Anlagen im Selektionsprozess der Anlagen berücksichtigt? Alle Verwalter, ob intern oder extern, sollen einen schriftlich festgelegten Auftrag (Mandatsvertrag) erhalten,

6 6 anhand dessen deren Leistungen regelmässig gemessen und beurteilt werden können. Die Grösse des Anlagevolumens einer Stiftung beantwortet bereits einen Grossteil der auftauchenden Fragen. Für kleinere Stiftungen drängen sich Kollektivanlagen sowie gemischte Anlagemandate auf. Bei grösseren Stiftungen machen Spezialmandate in den einzelnen Anlageklassen durchaus Sinn. Über die Aufteilung der finanziellen Mittel auf die verschiedenen Portfolios entscheidet in der Regel der Stiftungsrat. Bei grösseren Stiftungen kann dies dem Anlageauschuss delegiert werden (im Rahmen der vom Stiftungsrat gesetzten Richtlinien). 2.6 PHASE 4 KONTROLLE Der Stiftungsrat soll die strategische Asset Allocation periodisch überprüfen. Allenfalls erfordern oder ermöglichen veränderte Rahmenbedingungen (z.b. veränderte Risikofähigkeit der Stiftung) eine Anpassung der Asset Allocation. Durch die unterschiedliche Performance der einzelnen Anlagekategorien entfernt sich die tatsächliche Asset Allocation zwangsläufig von der ursprünglich gewählten Aufteilung. Dabei empfiehlt es sich, Toleranzwerte (Bandbreiten) für die einzelnen Anlagekategorien einzuführen. Damit müssen nicht laufend Umschichtungen durch tägliche Marktschwankungen getätigt werden und es können Transaktionskosten gespart werden. Sofern sich die Anteile der verschiedenen Anlagekategorien innerhalb der festgelegten Bandbreiten bewegen, besteht kein Handlungsbedarf. Werden die Bandbreiten jedoch überschritten und soll dennoch an der bestehenden Asset Allocation festgehalten werden (weil sich die Markterwartungen nicht geändert haben) muss ein sogenanntes «Rebalancing» vorgenommen werden. Die zu gross gewordene Anlagekategorie muss zugunsten einer klein gebliebenen wieder reduziert werden. Bei grösseren Stiftungen entscheidet in der Regel der Anlageausschuss über das Rebalancing, sofern der Stiftungsrat nichts anderes festgelegt hat Investment Reporting Das Investment Reporting bezieht sich umfassend auf die Ziele und Vorgaben der Anlagetätigkeit. Es beinhaltet folgende Punkte: Compliance Anlageentscheide in der Berichtsperiode sowie deren Einfluss auf den Anlageerfolg Performance: Welche Anlagerendite wurde auf den einzelnen Anlagekategorien erzielt? Wurden die Anlageziele erreicht? Was sind die Gründe für eventuelle Abweichungen? Wurde das Renditepotenzial gegenüber dem Benchmark ausgeschöpft? Compliance Grundsätzlich bezieht sich die Compliance auf sämtliche Vorgaben der Anlagetätigkeit, denen rechtliche und reglementarische Verbindlichkeiten zugemessen werden. Dies können sein: Anlagevorschriften ZGB Anlagereglement / -richtlinien Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) und dazugehörende Verordnung (StV) Mitteilungen und Verordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden Mitteilungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden (z.b. Revision des Anlagereglements) Meldepflichten gemäss Börsengesetz bei Überschreitung von Stimmrechtsquoten an Aktiengesellschaften Mandatsvorgaben und -restriktionen an interne sowie externe Vermögensverwalter Ergänzende Weisungen des Anlageausschusses der Stiftung an die Vermögensverwalter Die Compliance-Berichterstattung soll sich auf klar überprüfbare Vorgaben beschränken, deren Nichtbeachtung im Schadensfall eine Haftung der für die Compliance-Verletzung verantwortlichen Stellen (Vermögensverwalter, Anlageausschuss, Stiftungsrat) nach sich ziehen kann. Sie stellt fest, ob das Anlagereglement (und etwaige Richtlinien aus Mandatsverträgen) bezüglich der materiellen Anlagevorgaben und -restriktionen sowie der organisatorischen und verfahrensmässigen Regeln eingehalten wird Loyalität in der Vermögensverwaltung In der 2. Säule umschreibt das Gesetz Regeln und Massnahmen zur Sicherstellung einer einwandfreien Vermögensverwaltung. Diese Regeln und Massnahmen können auch für die Vermögensverwaltung von Stiftungen angewandt werden. Beim Erlass dieser Vorschriften kann sich der Stiftungsrat auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen, wie zum Beispiel die Charta des Schweizerischen Pensionskassenverbandes (ASIP). Unter diesen Punkt fällt auch das Thema Retrozessionen. Sowohl bei der internen, als auch bei der externen Vermögensverwaltung sollte dieses Thema klar geregelt werden, indem der Stiftung grundsätzlich sämtliche Retrozessionen zukommen sollten, da die Vermögensverwalter durch eine Gebühr oder ein Gehalt entschädigt werden.

7 7 Leitfaden für die Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen September Einhaltung der gesetzlichen und selbst gegebenen Bestimmungen in Bezug auf die Anlage des Vermögens Rolle der Aufsichtsbehörde Grundsätzlich ist der Spielraum für eine eigenverantwortliche Anlagepolitik der Stiftung sehr gross. Sie hat aber eine periodische (meistens jährlich) Meldepflicht an die jeweilige Aufsichtsstelle. Diese kann aber zu jeder Zeit eine Compliance Prüfung verlangen. Folgende Fälle könnten für die Aufsichtsbehörde als ein Verstoss angesehen werden, wenn Bestimmungen des Anlagereglements oder Entscheide des Stiftungsrates oder von anderen Organen der Stiftung dazu führen, dass: die Erfüllung des Stiftungszwecks offensichtlich gefährdet wird. Anlagen getätigt werden, durch welche andere Ziele angestrebt werden als die Erfüllung des Stiftungszwecks und / oder eines marktkonformen Ertrages. Weiter sollte besonders bei Stiftungen, die einem Unternehmen oder der Gründerfamilie nahe stehen, darauf geachtet werden, dass keine ungesicherten Darlehen an diese gemacht werden und falls es zu solchen Darlehen kommt marktkonforme Zinssätze verlangt werden Umsetzung Es ist empfehlenswert, die Compliance-Prüfung ausdrücklich im Anlagereglement festzulegen. Einerseits können so Kontrolllücken vermieden werden, andererseits wird auch die Einhaltung der spezifischen Mandatsvorgaben durch die Vermögensverwalter präventiv gefördert. Inhalt und Umfang der Regelung hängen von der Struktur der Vermögensanlagen ab. Sinnvollerweise sollten grundsätzlich geregelt sein: Damit der Stiftungsrat ein den heutigen Standards entsprechenden Reporting erhält, sollte die Performance konsolidiert werden können. Weiter sollte zumindest ein Risikoparameter, wie die Standardabweichung des Gesamtportfolios ersichtlich sein. 2.7 PHASE 5 KORREKTUR- UND VERBESSERUNGSMASS- NAHMEN 3 Nach Analyse der Anlagetätigkeit und der Anlageresultate muss der Stiftungsrat darüber entscheiden, ob und welche Massnahmen getroffen werden. MUSTERVORLAGE 2012 hat die Themengruppe «Vermögensverwaltung» des SwissFoundations Arbeitskreis Finanzen eine Mustervorlage für ein Anlagereglement für gemeinnützige Stiftungen erarbeitet. Themengruppe wie Arbeitskreis treffen sich regelmässig, um aktuelle, praxisrelevante Fragen und Themenstellungen zu besprechen. Sie stehen ausschliesslich SwissFoundations Mitgliedern offen. Ebenso sind auch alle Mustervorlagen exklusiv für SwissFoundations im Mitgliederforum der Swissfoundations Website aufgeschaltet. Weitere Informationen zu SwissFoundations finden sich auf Zuständigkeit zur Durchführung der Compliance- Prüfung Form des Reportings über das Ergebnis der Compliance-Prüfungen Zuständigkeit und Verfahren für das Vorgehen bei festgestellten Verstössen Im Markt werden Lösungen angeboten wie z. B. das Global Custody, wo Compliance-Prüfungen in das Global Custody eingebunden werden können Zeitgerechtes Rapportieren Für den Stiftungsrat ist es wichtig, dass die notwendigen Informationen qualitativ hochwertig, zeitgerecht und aussagekräftig zur Verfügung stehen. In der Regel werden die Anlagen und die flüssigen Mittel nur bei einer Bank verwahrt. Es kann aber auch sein, dass die Anlagen und die flüssigen Mittel bei verschiedenen Banken verwahrt sind.

8 SwissFoundations Merkblätter und Handlungsempfehlungen sind öffentlich und können auf unter «Wissen und Publikationen» herunter geladen werden. Bisher erschienen: SwissFoundations Merkblätter SwissFoundations Handlungsempfehlungen Oktober 2012 Leitfaden für die Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen September 2012 Nachhaltige und zweckgerichtete Investitionen für Stiftungen Eine Themeneinführung Februar 2008 Revisionspflicht und Rechnungslegung von Stiftungen Massgebliche Änderungen im Neuen Revisionsrecht September 2011 Förderung an Fachhochschulen August 2011 Checkliste Preise und Awards Juni 2010 Übernahme von Overheadkosten von tertiären Forschungs- und Bildungsinstitutionen Juli 2006 In acht Schritten zu einem effektiveren Stiftungswesen in der Schweiz Januar 2006 Das Schweizer Stiftungsrecht Massgebliche Änderungen per 1. Januar 2006 Haus der Stiftungen, Kirchgasse 42, CH-8001 Zürich T: , F:

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