Ergänzungsregelung 1 Nr. B 015 Aus 4 AEG und EBO abgeleitete Schutzziele. Kuppeln von Fahrzeugen mit automatischer Kupplung im Stand
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- Lorenz Bach
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1 Ergänzungsregelung 1 Nr. B 015 Aus 4 AEG und EBO abgeleitete e zum Kuppeln von Fahrzeugen mit automatischer Kupplung im Stand" Stand: Rev. 2.0, Rev.-Nr. Datum Verantwortung Bemerkungen Ak Kuppelkriterien Durch Ak Kuppelkriterien (EBA) erstellt Arbeitskreis Bremse Durch LK Fahrzeuge beschlossene Version Ak Bremse Redaktionelle Überarbeitung (gekennzeichnet durch Randmarkierung) Bereich : Inhalt: Kuppeln von Fahrzeugen mit automatischer Kupplung im Stand Es werden e für einen Kuppel- und Entkuppelvorgang, sowohl für den geplanten Regelfall als auch einen nicht geplanten Störfall definiert. 1 Die Ergänzungsregelungen zur Bremse sind eine Sammlung von Regelungen zu verschiedenen die Bremse betreffenden Einzelfragen. Es werden in der Regel e und darüber hinaus notwendige ergonomische Grundsätze aus betrieblicher Sicht definiert. Die aufgeführten Regeln sind grundsätzlich für Schienenfahrzeuge relevant, die einer Inbetriebnahmegenehmigung nach TEIV oder einer Abnahme nach 32 Abs. 1 EBO bedürfen. Regeln, die darüber hinaus bei Inbetriebnahme oder Abnahme für den Betreiber von Interesse und daher mit diesem jeweils abzustimmen sind, sind blau kursiv gekennzeichnet. Die Ergänzungsregelungen wurden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen erstellt, die sich aus Vertretern von Herstellern, Aufsichtsbehörde (hier Eisenbahn-Bundesamt) und Eisenbahnverkehrsunternehmen zusammensetzt. In den Ergänzungsregelungen zur Bremse werden, ergänzend zu den Regelungen für die bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Inbetriebnahme nach TEIV oder der Abnahme nach 32 Abs. 1 EBO (inklusive Prüfmodule I bis III und Anhang IV) sowie zu nationalen und internationalen Regelungen, zu den jeweiligen Einzelfragen Vereinbarungen zu offenen Detailfragen getroffen, ergänzende Spezifizierungen vorgenommen, Ausführungsbestimmungen festgelegt und Handlungs- und Interpretationsspielräume beschrieben bzw. eingeschränkt. Die Ergänzungsregelungen werden Bestandteil von Lasten- und Pflichtenheften und von Hersteller und Aufsichtsbehörde als maßgebende Kriterien bei der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems gemäß TEIV bzw. im Abnahmeprocedere gemäß 32 Abs. 1 EBO verwendet.
2 B015 Kuppelkriterien - e Seite 2/5 Inhaltsverzeichnis Seite 0 Vorwort, Anwendung, Sinn und Zweck 3 1 Regelungen zur Einführung der e 3 2 Regelung für die Anwendung der Kuppelkriterien für Neufahrzeuge i. V. m. Kompatibilität Bestandsfahrzeuge (Kuppelbarkeit mit älteren Fahrzeuggenerationen) 3 3 Regelung für die Anwendung der Bestandsfahrzeuge 4 4 Handentkupplung 4 5 Begriffsdefinitionen Bewusste Handlung im Sinne dieser Regelung: Kuppelphase: Entkuppelphase: Traktionssperre im Sinne dieser Regelung besteht aus: Definition Aktiver Führerstand im Sinn der Kuppelkriterien: Sicher Steuerungsebene Bezeichnungen nach DIN Bahnanwendungen; Systematik der Schienenfahrzeuge - Übersicht, Benennungen, Zugkonfiguration Kuppelkonzept: 5 6 Ordnungsgemäßes Kuppeln von Triebzügen 5 7 Ordnungsgemäßes Entkuppeln von Triebwagenzug 5 8 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebwagenzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK 5 9 Räumen der Strecke mit nicht vollständigem Triebwagenzug nach unbeabsichtigtem Entkuppeln von Triebzügen 5 10 Sicherstellen der Zugkonfiguration 5 11 EBA-Vermerk Kuppelkriterien 3115 TED vom Anlagen Verzeichnis der Abkürzungen EBO Tfz TEIV ZS Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung Triebfahrzeug Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Zugschluss Regelung_B_015_Rev_2.0_ _Kuppelkriterien.doc Arbeitsgruppe DB/EBA/VDB/VDV
3 B015 Kuppelkriterien - e Seite 3/5 0 Vorwort, Anwendung, Sinn und Zweck Diese Regelung findet Anwendung im Geltungsbereich der EBO sowie der TEIV. In ihr werden e formuliert, die zu erfüllen sind, wenn Eisenbahnfahrzeuge mit einer automatischen Kupplung ausgerüstet sind. Sie gilt für betriebsfähige Eisenbahnfahrzeuge. Einbezogen sind alle Fahrzeuge mit einer Kupplung, bei der das Entkuppelventil über die Steuerungsebene angesteuert wird. Die formulierten e gelten sowohl für einen geplanten (Regelfall) als auch einen nicht geplanten (Störungsfall) Kuppel- oder Entkuppelvorgang. Sie enthält u. a. die funktionalen und beispielhaften Anforderungen, die den Tf bei der Durchführung des beabsichtigten Kuppelns und Entkuppelns im Regelfall sowie nach einem unbeabsichtigten Entkuppeln (Störungsfall) unterstützen. 1 Regelungen zur Einführung der e Geltungsbereich Laufende Entwicklung von Neufahrzeugen Beschaffung von Fahrzeugen, die einem zugelassenen Fahrzeug konform sind Änderungen beim Kuppelkonzept einschl. der zugehörigen Leittechnik Neufahrzeuge die mit Bestandsfahrzeugen kompatibel sind (Kuppelbarkeit mit älteren Fahrzeuggenerationen) Umsetzungsmaßnahme Bei Fahrzeugen, die sich noch nicht im Zulassungsprozess befinden, wird diese Regelung umgesetzt. Fahrzeuge können 48 Monate nach Inkraftsetzung abweichend von dieser Regelung konform weiter abgenommen werden. Dabei sind die Inhalte des EBA- Vermerks vom anzuwenden. Es wird unter Berücksichtigung betrieblicher Kompensationsmaßnahmen ein Szenario zwischen Betreiber und EBA abgestimmt. Es wird unter Berücksichtigung betrieblicher Kompensationsmaßnahmen ein Szenario zwischen Betreiber und EBA abgestimmt. Für Neufahrzeuge gelten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung für die Abnahme gem. 32 (1) EBO die seit vom Eisenbahn-Bundesamt erstellten Regelungen zu den Kuppelkriterien. 2 Regelung für die Anwendung der Kuppelkriterien für Neufahrzeuge i. V. m. Kompatibilität Bestandsfahrzeuge (Kuppelbarkeit mit älteren Fahrzeuggenerationen) Ausgenommen der Anlage 4, sind je nach Erfüllungsgrad der Kuppelkriterien für die Bestandsfahrzeuge je Fahrzeugbauart Szenarien, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Kompensationsmaßnahmen, zu vereinbaren. Nachbauserien die mit Bestandsfahrzeugen kuppelbar sein sollen, müssen abwärtskompatibel ausgerüstet sein. Eine Nachrüstung für die Bestandsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Regelung_B_015_Rev_2.0_ _Kuppelkriterien.doc Arbeitsgruppe DB/EBA/VDB/VDV
4 B015 Kuppelkriterien - e Seite 4/5 3 Regelung für die Anwendung der Bestandsfahrzeuge Ausgenommen der Anlage 4, müssen bei Bestandsfahrzeugen die Kuppelkriterien auch bei einer Bauartänderung im Bereich des Kuppelkonzepts nicht angewendet und somit abgenommen werden. Dabei muss jedoch der vor der Bauartänderung vorhandene Erfüllungsgrad der Kuppelkriterien (auch betriebliche Kompensationsmaßnahmen) zumindest beibehalten werden. 4 Handentkupplung Das Entkuppeln von Hand ist ordnungsgemäßes Entkuppeln. Es gilt Anlage 3 mit Ausnahme der Anzeige bei Triebwagenzug alt gem Begriffsdefinitionen 5.1 Bewusste Handlung im Sinne dieser Regelung: Handlungsauftrag und folge muss dem Bediener klar sein und Unterbrochenen Ablauf wieder in Gang setzen und Gezielter, eindeutiger Bezug zum unterbrochenen Vorgang und zur Bestätigung der Zugkonfiguration: Nur das Betätigen eines Bedienelementes, das auch für andere Bedienhandlungen verwendet wird (z. B. Verlegen des Richtungsschalters), ist hier keine bewusste Handlung des Triebfahrzeugführers (Tf). 5.2 Kuppelphase: Definition siehe hierzu Anlage Entkuppelphase: Definition siehe hierzu Anlage Traktionssperre im Sinne dieser Regelung besteht aus: Leistungsabschaltung (wenn Leistung anliegt) und der Verhinderung einer Leistungsaufschaltung 5.5 Definition Aktiver Führerstand im Sinn der Kuppelkriterien: Der aktive Führerstand gestattet: 1. die zugweite Steuerung eines Triebzuges bzw. eines Triebwagenzuges Dazu gehören auch folgende betrieblich notwendige Funktionen: - Zugfunk - Zugbeeinflussung (PZB, LZB, ETCS) - Sifa - Geben von Warnsignalen 2. den Empfang und die Anzeige zugweiter Zustandsmeldungen 3. die Konfiguration des Zuges 4. die Bestätigung der Zugkonfiguration 5.6 Sicher Sicher im Sinne der e heißt: Mindestens gleiche Sicherheit wie beim Zugverband (z. B. Zugverband mit konventioneller Zug- und Stoßeinrichtung sowie durchgehender HL Druckluftverbindung). Regelung_B_015_Rev_2.0_ _Kuppelkriterien.doc Arbeitsgruppe DB/EBA/VDB/VDV
5 B015 Kuppelkriterien - e Seite 5/5 5.7 Steuerungsebene Leittechnik in Elektrik oder Elektronik (Hard- und Softwareausführung) 5.8 Bezeichnungen nach DIN Bahnanwendungen; Systematik der Schienenfahrzeuge - Übersicht, Benennungen, Definitionen" Triebzug: Verbindungen betrieblich nicht trennbar Triebwagenzug: Zwei oder mehrere Triebzüge; Verbindungen betrieblich trennbar Zugverband: Wagenzug mit Schraubenkupplung 5.9 Zugkonfiguration Im Sinne der e der Kuppelkriterien ist die Zugkonfiguration die Abbildung der physikalischen Zusammensetzung des Zuges in der Leittechnik Kuppelkonzept: Das Kuppelkonzept ist die fahrzeugbezogene Umsetzung der Kuppelkriterien. 6 Ordnungsgemäßes Kuppeln von Triebzügen Siehe Anlage 2 7 Ordnungsgemäßes Entkuppeln von Triebwagenzug Siehe Anlage 3 8 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebwagenzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK Siehe Anlage 4 9 Räumen der Strecke mit nicht vollständigem Triebwagenzug nach unbeabsichtigtem Entkuppeln von Triebzügen Siehe Anlage 5 10 Sicherstellen der Zugkonfiguration Siehe Anlage 6 11 EBA-Vermerk Kuppelkriterien 3115 TED vom Siehe Anlage 7 Regelung_B_015_Rev_2.0_ _Kuppelkriterien.doc Arbeitsgruppe DB/EBA/VDB/VDV
6 Anlage 1 Definition Kuppel- / Entkuppelphase Vorwort: Der beschriebene Kuppel- /Entkuppelvorgang ist mit der genannten Reihenfolge geeignet, die e zu erfüllen. Wenn von der vorgegebenen Reihenfolge abgewichen werden soll, ist in dem Kuppelkonzept nachzuweisen, dass die e nicht verletzt werden. Kuppelphase Entkuppelphase Triebwagenzug (auffahrend) Vorbereitung --> beide Triebzüge kuppelbereit Beifahren (bis zur 1. Mechanischen Berührung) Auffahren (mechanischer Kuppelvorgang) --> mechanisch gekuppelt Kuppeln von Energie-, Steuer- und Diagnoseleitungen ( Aufhebung der Zugkonfiguration) Zugkonfiguration (herstellen und bestätigen) Kuppelvorgang Kuppelphase 2 Triebzüge Triebwagenzug Vorbereitung --> Triebwagenzug entkuppelbereit Entkuppeln von Energie-, Steuer- und Diagnoseleitunge (Aufhebung der Zugkonfiguration) Entkuppeln mechanisch Neue Zugkonfiguration (herstellen und bestätigen) --> Zugkonfiguration bestätigt ( Nachbereitung (z.b. Bremsprobe)) Entkuppelvorgang Entkuppelphase --> Zugkonfiguration bestätigt ( Abfahrt) ( Nachbereitung (z.b. Bremsprobe)) ( Abfahrt) Seite 1 von 1
7 Anlage 2 Ordnungsgemäßes Kuppeln von Triebzügen Teilziele zu den en (stehend) (auffahrend) Triebwagenzug neu 2.1 Fahrzeuge dürfen sich während der Kuppelphase nicht unkontrolliert bewegen muss sich im Stillstand befinden muss ausreichend gegen Wegrollen gesichert sein die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen muss weiterhin ausreichend gegen Wegrollen gesichert sein die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen 2.2 Kuppelgeschwindigkeit muss so gewählt sein, dass beim Auffahren keine Reisenden zu Schaden kommen Geschwindigkeit automatisch oder manuell geregelt 2.3 Während der Kuppelphase darf der Status der sicherheitsrelevanten Funktionen nicht unzulässig verändert werden Türsteuerung darf sich während des Kuppelvorgangs nicht verändern. Das schließt nicht aus, dass die Türfreigabe zurückgenommen werden darf. Traktionssteuerung Leit- und Steuerungstechnik muss so gestaltet sein, dass eine Leistungsaufschaltung nicht möglich ist 1) Nach dem Kuppelvorgang Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik darf sich während des Kuppelvorgangs nicht verändern Das schließt nicht aus, dass nach dem Kuppelvorgang durch den Tf manuell der Status der Türsteuerung verändert werden darf. Nach dem Kuppelvorgang darf eine erneute Leistungsaufschaltung nicht möglich sein 2) Nach dem Kuppelvorgang Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik darf während der Kuppelphase keine zugverbandsweite Statusänderung stattfinden. 1) Während der Vorbereitung muss durch technische oder betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden, dass eine erneute Leistungsaufschaltung ohne Zurücknahme dieser Maßnahmen nicht möglich ist. 2) Zur Erfüllung der e im Zusammenhang mit dem Kapitel "Unbeabsichtigtes mechanisches Entkuppeln" kann es erforderlich sein, beim ordnungsgemäßen Kuppeln nach dem Kuppelvorgang ein Abschalten der Traktion vorzusehen." Seite 1 von 2
8 Anlage 2 Ordnungsgemäßes Kuppeln von Triebzügen Teilziele zu den en (stehend) (auffahrend) Triebwagenzug neu 2.4 Die neue Zugkonfiguration muss auf der Steuerungsebene der physikalischen Zusammensetzung entsprechen eine fahrzeugseitige Rückmeldung signalisiert die Zugkonfiguration des Triebwagenzuges 2.5 Es muss sichergestellt sein, dass nur mit einem ordnungsgemäß gekuppelten Triebwagenzug gefahren wird die Bestätigung der Zugkonfiguration darf nur von einem Führerraum - an der Spitze oder am Ende des neuen Triebwagenzuges - erfolgen Traktionssteuerung Bzgl. Ablauf siehe Anlage 6 Traktionssperre darf erst aufgehoben werden wenn die ordnungsgemäße Zugkonfiguration bestätigt wurde Seite 2 von 2 Stand:
9 Anlage 3 Ordnungsgemäßes Entkuppeln eines Triebwagenzuges Teilziele zu den en (stehend) (wegfahrend) Triebwagenzug alt 3.1 Fahrzeuge dürfen sich während der Entkuppelphase nicht unkontrolliert bewegen. muss nach dem Entkuppelvorgang ausreichend gegen Wegrollen gesichert sein die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen muss nach dem Entkuppelvorgang ausreichend gegen Wegrollen gesichert sein die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen muss sich im Stillstand befinden muss ausreichend gegen Wegrollen gesichert sein; die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen 3.2 Der Entkuppelvorgang darf nur an einer definierten Stelle stattfinden. durch eine bewusste Handlung des Tf muss eine Entkuppelstelle festgelegt werden fahrzeugseitige Anzeige - des angestoßenen Entkuppelvorgangs - in dem Führerraum, von dem aus entkuppelt wird Zusatz für Fernentkuppeln: Wird von einem Führerraum aus entkuppelt welcher sich nicht an der Entkuppelstelle befindet, sind die möglichen Entkuppelstellen auf diesem Führerraum darzustellen und zur Auswahl anzubieten. Türsteuerung darf sich während der Entkuppelphase nicht verändern darf sich während der Entkuppelphase nicht verändern es darf während des Entkuppelvorgangs keine Statusänderung stattfinden 3.3 Während der Entkuppelphase darf sich der Status der sicherheitsrelevanten Funktionen nicht verändern. Traktionssteuerung Leit- und Steuerungstechnik muss so gestaltet sein, dass eine Leistungsaufschaltung nicht möglich ist Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik muss so gestaltet sein, dass eine Leistungsaufschaltung nicht möglich ist Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik es darf während des Entkuppelvorgangs keine Traktionsfreigabe geben Seite 1 von 3
10 Anlage 3 Ordnungsgemäßes Entkuppeln von Triebzügen Teilziele zu den en (stehend) (wegfahrend) Triebwagenzug alt 3.4 Muss auf Grund der Kupplungsbauart eine Fahrzeugbewegung zum Trennen aller Verbindungen erfolgen, dann gelten für diese Fahrzeugbewegung folgende e. Sicherung der Reisenden an den Türen (Türsteuerung) Traktionsfreigabe nur zum Entkuppeln das schließen der Türen und die Rücknahme der Türfreigabe sind zulässig darf keine Traktionsfreigabe erhalten Bremse die zur Sicherung angelegte Bremse darf sich nicht lösen die Türen müssen zur Entkuppelfahrt geschlossen werden. die Türfreigabe muss zurückgenommen werden eine Traktionsfreigabe ist für die Entkuppelfahrt zulässig die zur Sicherung angelegte Bremse darf für die Dauer der Entkuppelfahrt gelöst werden 3.5 Die neuen Zugkonfigurationen müssen auf der Steuerungsebene der physikalischen Zusammensetzung entsprechen. Eine fahrzeugseitige Rückmeldung signalisiert den Entkuppelzustand des Triebzuges. Sollte der Triebzug noch aus mehreren gekuppelten Einheiten bestehen (Triebwagenzug), ist auch Punkt 2.5 der Anlage 2 zu beachten. Eine fahrzeugseitige Rückmeldung signalisiert den Entkuppelzustand des Triebzuges. Sollte der Zugteil noch aus mehreren gekuppelten Einheiten bestehen (Triebwagenzug), ist auch Punkt 2.5 der Anlage 2 zu beachten. Seite 2 von 3
11 Anlage 3 Ordnungsgemäßes Entkuppeln eines Triebwagenzuges Teilziele zu den en (stehend) (wegfahrend) Triebwagenzug alt 3.6 Es muss sichergestellt sein, dass nur mit ordnungsgemäß entkuppelten Zugteilen abgefahren werden kann. die Bestätigung der Zugkonfiguration darf nur von einem Führerraum - an der Spitze oder am Ende des jeweils neuen Triebwagenzuges oder Triebzuges - erfolgen Traktionssteuerung bzgl. Ablauf siehe Anlage 6 bzgl. Ablauf siehe Anlage 6 Traktionssperre darf erst aufgehoben werden, wenn die ordnungsgemäße Zugkonfiguration bestätigt wurde. Traktionssperre darf erst aufgehoben werden, wenn die ordnungsgemäße Zugkonfiguration bestätigt wurde. Seite 3 von 3
12 Anlage 4 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK Teilziele zu den en Triebzüge müssen nach einem unbeabsichtigten mechanischen Trennen (Bruch/Abriss) sicher zum Halten kommen. Nach einem unbeabsichtigten Entkuppeln an der AK während der Fahrt (gewaltfrei), müssen die Triebzüge sicher zum Halten kommen. Nach einem unbeabsichtigten Entkuppeln an der AK im Stand (gewaltfrei), müssen die Triebzüge sicher gebremst werden. (führend) (nicht führend) Triebwagenzug alt Seite 1 von 4
13 Anlage 4 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK Ein unbeabsichtigtes mechanisches Trennen und ein unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK muss durch die Leitund Steuerungstechnik erkannt und an den Tf übermittelt werden. 1) Die Erkennung muss nicht signaltechnisch sicher ausgeführt sein. Nach einem unbeabsichtigten mechanischen Trennen oder einem unbeabsichtigten Entkuppeln an der AK darf sich der Status der sicherheitsrelevanten Funktionen - Türsteuerung und Zugschluss - nicht verändern. Türsteuerung Teilziele zu den en (führend) die Änderung der Zugkonfiguration wird angezeigt darf sich während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln nicht selbsttätig verändern Zugschluss darf sich während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln nicht verändern (darf kein Zugschluss setzen) (nicht führend) darf sich während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln nicht selbsttätig verändern. Das schließt im Fall 4.3 nicht aus, dass eine Türfreigabe zurückgenommen werden darf. darf sich während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln nicht verändern (Zugschluss muss gesetzt bleiben) Triebwagenzug alt 1) Unabhängig davon muss jegliche Abweichung von der ordnungsgemäßen, bestätigten Zugkonfiguration (Störung der Energie-, Steuer- u. Diagnoseleitung) vom System erkannt werden. 2) Eine Leistungsaufschaltung darf erst nach einer bewussten Bedienhandlung des Tf im Stillstand möglich sein. Als Voraussetzung hierzu ist 6.1 zu beachten. Können die Triebzüge wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 2 zu beachten. Können die Triebzüge nicht wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 5 zu beachten. Seite 2 von 4
14 Anlage 4 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK Nach einem unbeabsichtigten mechanischen Trennen oder einem unbeabsichtigten Entkuppeln an der AK muss sich der Status der sicherheitsrelevanten Funktionen - Traktionssteuerung und Leit- und Steuerungstechnik - ändern. Eine Aufhebung der Bremsung, die durch ein unbeabsichtigtes mechanisches Trennen oder durch ein unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK ausgelöst worden ist, darf nur im Stillstand möglich sein. 2) Traktionssteuerung Leit- und Steuerungstechnik Teilziele zu den en (führend) muss so gestaltet sein, dass während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln eine Leistungsabschaltung erfolgt und eine erneute Leistungsaufschaltung nicht möglich ist. Siehe hierzu Ergänzung der Fußnote 2) Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik (nicht führend) muss so gestaltet sein, dass während und nach dem unbeabsichtigten Entkuppeln eine Leistungsabschaltung erfolgt und eine erneute Leistungsaufschaltung nicht möglich ist. Siehe hierzu Ergänzung der Fußnote 2) Erkennen der Änderung der physikalischen Zusammensetzung durch die Leittechnik Triebwagenzug alt 1) Unabhängig davon muss jegliche Abweichung von der ordnungsgemäßen, bestätigten Zugkonfiguration (Störung der Energie-, Steuer- u. Diagnoseleitung) vom System erkannt werden. 2) Eine Leistungsaufschaltung darf erst nach einer bewussten Bedienhandlung des Tf im Stillstand möglich sein. Als Voraussetzung hierzu ist 6.1 zu beachten. Können die Triebzüge wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 2 zu beachten. Können die Triebzüge nicht wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 5 zu beachten. Seite 3 von 4
15 Anlage 4 Unbeabsichtigtes mechanisches Trennen von Triebzügen und unbeabsichtigtes Entkuppeln an der AK Teilziele zu den en (führend) (nicht führend) Triebwagenzug alt 4.8 Nach einem mechanischen Trennen oder einem unbeabsichtigten Entkuppeln an der AK dürfen bei einem unbeabsichtigten Kuppeln die Vorgänge nach 4.1 bis 4.7 nicht (automatisch) aufgehoben werden. 2) 1) Unabhängig davon muss jegliche Abweichung von der ordnungsgemäßen, bestätigten Zugkonfiguration (Störung der Energie-, Steuer- u. Diagnoseleitung) vom System erkannt werden. 2) Eine Leistungsaufschaltung darf erst nach einer bewussten Bedienhandlung des Tf im Stillstand möglich sein. Als Voraussetzung hierzu ist 6.1 zu beachten. Können die Triebzüge wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 2 zu beachten. Können die Triebzüge nicht wieder ordnungsgemäß gekuppelt werden, sind die weiteren Verfahrensschritte nach Anlage 5 zu beachten. Seite 4 von 4
16 Anlage 5 Räumen der Strecke mit nicht vollständigem Triebwagenzug nach unbeabsichtigtem Entkuppeln von Triebzügen Teilziele zu den en (führend) (nicht führend) Triebwagenzug alt 5.1 Es ist sicherzustellen, dass die Strecke, ohne Signal Zg 2 - Schlusssignal - an der Trennstelle, geräumt wird. Durch technische Maßnahmen muss das automatische Setzen des Schlusssignals Zg 2 an der Trennstelle verhindert werden. Treten gleichzeitig zur oder nach der ungewollten Zugtrennung weitere Störungen in der Leittechnik auf, die beispielsweise ein Abund Aufrüsten dieses Zugteils erforderlich machen, begründet dies einen Ausnahmefall, bei dem die Sperrfunktion verloren gehen kann. 1) Durch technische Maßnahmen muss das automatische Setzen des Schlusssignals Zg 2 an der Trennstelle verhindert werden. Treten gleichzeitig zur oder nach der ungewollten Zugtrennung weitere Störungen in der Leittechnik auf, die beispielsweise ein Abund Aufrüsten dieses Zugteils erforderlich machen, begründet dies einen Ausnahmefall, bei dem die Sperrfunktion verloren gehen kann. 1) 1) Bedienhandlungen an den Fahrzeugen, die zum Räumen der Strecke erforderlich sind, sollen in diesem Falle die sonst üblichen Assistenzfunktionen zum automatischen Setzen des Zugschlusses (an den Trennstellen) nicht aktivieren. Diese Sperrfunktion ist mit den zugehörigen Rücksetzbedingungen zu entwickeln und soll die Handlungen des Tf nach dem bestehenden betrieblichen Regelwerk unterstützen, ohne sie zu ersetzen. Sie wird bei Neufahrzeugen implementiert. Bestandsfahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden, wenn eine Zugtrennung von der Leittechnik bereits gemäß Anlage 4 erkannt wird. Das sichere Räumen der Strecke wird durch die Leit- und Sicherungstechnik der Infrastruktur und/oder die betrieblichen Regeln gewährleistet. Siehe auch Punkt 2. Einführung. Seite 1 von 1 Stand:
17 Anlage 6 Sicherstellen der Zugkonfiguration Teilziele zu den en Neuer Triebzug/Triebwagenzug 6.1 Es muss sichergestellt sein, dass nur mit einer physikalisch und leittechnisch übereinstimmenden Konfiguration gefahren werden kann. Die gewünschte Zugkonfiguration 1) ist zu bestätigen: beim erstmaligen Aktivieren des Führerraums nach einem Aufrüsten des Triebzugs bei Änderung der Zugkonfiguration Kuppeln/ Entkuppeln Handlungsablauf: Anzeigen (z. B. Display), Prüfen (Tf) und Bestätigen (Tf) durch bewusste Handlung ) der neuen Zugkonfiguration Freigabe der Leistungsaufschaltung 6.2 Es ist sicherzustellen, dass die Türen beim Kuppeln, Entkuppeln und Wechsel des Führerraums nur zur vorgesehenen Seite freigegeben werden. Bewusste Bedienhandlung des Tf technisch oder betrieblich abgesichert 1) Gilt auch für einzelne Triebzüge mit AK Seite 1 von 1
18 Zentrale Anlage 7 Vermerk Bearbeitung: Ralf Klein Telefon: (02 28) Telefax: (02 28) Internet: Datum: Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) VMS-Nummer 3115 Ted Betreff: Bezug: Prüfung der Steuerungssoftware in Bezug auf Kuppelkriterien von Fahrzeugen Anlagen: 1. Ordnungsgemäßes Kuppeln von Fahrzeugen - Vor dem Kuppelvorgang: Stehendes Fahrzeug... - muss ausreichend (z.b. auch Gefälle) gesichert sein - muss kuppelbereit sein - d.h. z.b. kein Führerstand aktiv (bewusste Handlung Tf), - muss aufgerüstet sein, - vorhergehende Bestätigung der Zugkonfiguration muss aufgehoben sein Bewegtes Fahrzeug... - muss Kenntnis haben von Kuppelbereitschaft des stehenden Fahrzeugs - muss kuppelbereit sein - ggf. Geschwindigkeitsregelung aktiv - Nach dem Kuppelvorgang: - beide Fahrzeuge müssen ausreichend (z.b. auch Gefälle) gesichert sein - ordnungsgemäßer Kuppelzustand muss signalisiert werden - der aktive Führerstand des zuvor bewegten Fahrzeugs muss inaktiv geschaltet werden - von dem für die Zugfahrt vorgesehenen Führerstand ist zusammen aufzurüsten - Traktionssperre, bis der ordnungsgemäße Zustand aller für die Zugfahrt erforderlichen Systeme gesichert ist (z.b. Zugtaufe, Bestätigung der Zugkonfiguration 1), Bremsprobe, Türsteuerung, Zugschluss,...) 1) Die Bestätigung der Zugkonfiguration über Softkey oder Hardware-Leuchtdrucktaster darf von der Fahrzeugsoftware ausschließlich bei Fahrzeugstillstand akzeptiert werden.
19 Ordnungsgemäßes Entkuppeln von Fahrzeugen Anlage 7 - Vor dem Entkupplungsvorgang: Zugverband... - Zugverband muss sich im Stillstand befinden - der aktive Führerstand muss deaktiviert werden (Ausnahme: Fernentkuppeln) - vorhergehende Bestätigung der Zugkonfiguration muss aufgehoben sein - muss ausreichend (z.b. auch Gefälle) gesichert sein - Entkupplungsvorgang von einem der beiden Führerstände an der Trennstelle durch eine bewusste Handlung des Tf (Ausnahme: Fernentkuppeln) - Nach dem Entkupplungsvorgang Führendes Fahrzeug... - muss ausreichend (z.b. auch Gefälle) gesichert sein - darf automatisch nach dem Entkuppeln Zugschluss zeigen - vorhergehende Bestätigung der Zugkonfiguration muss aufgehoben sein - Traktionssperre, bis der ordnungsgemäße Zustand aller für die Zugfahrt erforderlichen Systeme gesichert ist (z.b. Zugtaufe, Bestätigung der Zugkonfiguration 1), Bremsprobe, Türsteuerung, Zugschluss,...) Geführtes Fahrzeug... - muss ausreichend (z.b. auch Gefälle) gesichert sein - der Zugschluss muss geschaltet bleiben - Traktionssperre, bis der ordnungsgemäße Zustand aller für die Zugfahrt erforderlichen Systeme gesichert ist (z.b. Zugtaufe, Bestätigung der Zugkonfiguration 1), Bremsprobe, Türsteuerung, Zugschluss,...) 3. Unbeabsichtigtes Entkuppeln von Fahrzeugen - Zugabrissanzeige über Display im führenden Fahrzeug - Warnton im führenden Fahrzeug - Zwangsbremsung beider Zugteile bis zum Stillstand - vorausgegangene Bestätigung der Zugkonfiguration muss aufgehoben werden - Traktionssperre in beiden Zugteilen - Zugschluss des führenden Fahrzeugs ist nicht geschaltet und darf (technisch abgesichert) nicht geschaltet werden können - Zugschluss des geführten Fahrzeugs muss geschaltet bleiben - Spitzenlicht des geführten Fahrzeugs darf sich zuschalten 4. Räumen der Strecke mit nicht vollständigem Zugverband - neue Zugtaufe erforderlich - Bestätigung der Zugkonfiguration 1) - Zugschluss darf sich durch unbewusste Handlung des Tf nicht einschalten lassen (z. B. Aktivierung bzw. Deaktivierung des Führerstandes) - nach dem Erreichen des nächsten Bahnhofs muss der Zugschluss durch eine bewusste Handlung des Tf wieder zugeschaltet werden können (z. B. Softwaremerker 2) ) 5. Unbeabsichtigte Zugtaufe während der Fahrt - Aufhebung der Bestätigung der Zugkonfiguration - Einleitung einer Zwangsbremsung gez. Klein 1) Die Bestätigung der Zugkonfiguration über Softkey oder Hardware-Leuchtdrucktaster darf von der Fahrzeugsoftware ausschließlich bei Fahrzeugstillstand akzeptiert werden. 2) Das Zurücksetzen des Merkers muss im Historienspeicher mit Datum und Uhrzeit dokumentiert sein. Diese Information darf nur durch Werkstattpersonal löschbar sein.
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