Arbeitslosenversicherung II

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1 SR 11 Renate Hafenscher Arbeitslosenversicherung II Leistungsrecht INHALT Leistungen bei Arbeitslosigkeit 3 Arbeitslosengeld 3 Notstandshilfe 8 Pensionsvorschuss 10 Weiterbildungsgeld 11 Übergangsgeld nach Altersteilzeit 12 Übergangsgeld 13 Kinderbetreuungsgeld 16 Beantwortung der Fragen 18 Fernlehrgang 19 Inhaltliche Koordination der Skriptenreihe: Josef Wöss Stand: Februar 2007

2 Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Schreibweise: Wenn im folgenden Text männliche Schreibweisen verwendet werden, so ist bei Entsprechung auch die weibliche Form inkludiert. Auf eine durchgehende geschlechtsneutrale Schreibweise wird zu Gunsten der Lesbarkeit des Textes verzichtet. Arbeitsanleitung Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der gedruckten und der eigenen Randbemerkungen. Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skriptums. Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie die unterschiedlichen Voraussetzungen der einzelnen Leistungsarten kennen; die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ermitteln können. Viel Erfolg beim Lernen!

3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anmerkungen Als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gibt es Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss, Weiterbildungsgeld, Altersteilzeitgeld, Übergangsgeld. Wesentlich ist weiters, dass die Bezieher von Leistungen nach dem AlVG auf Grund des Leistungsbezuges krankenversichert sind. Außerdem gelten diese Bezugszeiten als Zeiten in der Pensionsversicherung. Arbeitslosengeld Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt werden (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit, Vermittelbarkeit und Erfüllung der Anwartschaft) und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung/Beantragung, aber: Arbeitslosengeld gebührt ab Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose sich unverzüglich nach Kündigung beim AMS meldet und die Geltendmachung innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt. Bezugsbeginn Bei der Arbeitslosmeldung sind jedenfalls folgende Daten anzugeben: Name SV-Nummer Anschrift erlernter Beruf zuletzt ausgeübte Beschäftigung Zeitpunkt der Auflösung der letzten Beschäftigung -Adresse, Faxnummer, Telefonnummer Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Antragstellung und beträgt zumindest 20 Wochen. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Bezugsdauer Die Bezugsdauer erhöht sich auf 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat bzw.

4 Arbeitsstiftung Bezugsdauer Fortbezug bei Nichtausschöpfung der vollen Bezugsdauer Ruhen des Arbeitslosengeldes auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Zeiten nachgewiesen werden und der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Geltendmachung das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Bezugsdauer von 20, 30, 39 oder 52 Wochen verlängert sich weiters um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an Umschulungsmaßnahmen im Zuge einer sogenannten Arbeitsstiftung teilnimmt. In Sonderfällen ist sogar eine Erstreckung der Bezugsdauer auf 209 Wochen Ausbildungszeit möglich. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert sich um die Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung, sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgen. Achtung! Dies gilt nicht bei der Notstandshilfe! Wird die Bezugsdauer nicht zur Gänze ausgeschöpft, verbleibt also ein nichtkonsumierter Restanspruch, so besteht die Möglichkeit des Fortbezuges. Der erworbene Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes bleibt für die Dauer von drei Jahren gewahrt, gerechnet vom Zeitpunkt des Endes des letzten Arbeitslosengeldbezuges. Diese Drei-Jahres-Frist verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, der Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld, des Aufenthaltes in einer Heil- oder Pflegeanstalt, des Bezuges einer Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension, der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3, wenn der zu Pflegende in der Pensionsversicherung weiterversichert war, des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, des Bezuges einer Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension im Ausland, wenn dies durch Abkommen oder internationalen Vertrag geregelt ist, einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem BSVG oder GSVG. Die Möglichkeit des Fortbezugs entfällt, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt und ihm daraus ein Anspruch gebührt, der sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Höhe nach nicht geringer als der Restanspruch ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht insbesondere während des Bezuges von Kranken- und Wochengeld, des Aufenthaltes in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, eines Auslandaufenthaltes, der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, des Karenzgeldbezuges, des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gewährt wird, des Zeitraumes, für den Schadenersatz gem. KO oder AO gebührt, des Bezuges von Übergangsgeld, des Bezuges von Weiterbildungsgeld, des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. 4

5 Vom Ruhen während des Auslandsaufenthaltes kann über Antrag für die Dauer von bis zu 3 Monaten nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Als solche nennt das AlVG Postensuche im Ausland Ausbildung im Ausland zwingende familiäre Gründe. Die Weigerung oder Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung (siehe Skriptum SR 10) führt zur Einstellung des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen. Gleiches gilt im Hinblick auf vereitelte Um- und Nachschulungen, Maßnahmen der Wiedereingliederung oder mangelnde Eigeninitiative bei der Postensuche. Anmerkungen Leistungswegfall Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres erhöht sich der Leistungsverlust auf acht Wochen. Arbeitslose, deren Beschäftigungsverhältnis infolge eigenen Verschuldens (begründete Entlassung, unbegründeter vorzeitiger Austritt) beendet worden ist oder die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, kein Arbeitslosengeld. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch Nachsicht erteilt werden. Neben dem vorübergehenden Anspruchsverlust wegen Vermittlungsvereitelung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Bezug oder Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder Bezug eines Ruhegenusses aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Ausmaß des Arbeitslosengeldes Der Grundbetrag Grundlage für die Bemessung des Grundbetrages ist die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachungen bis 30. Juni, des letzten Kalenderjahres, bei Geltendmachungen nach dem 30. Juni. Grundbetrag Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der/die Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Liegen diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, ist die zuletzt vorliegende Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen. Liegen gar keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, ist zur Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Monate heranzuziehen. Von dem so festgestellten monatlichen Bruttoeinkommen ist das Nettoeinkommen zu ermitteln: Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen allein stehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben 5

6 Anmerkungen und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 v. H. des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Nochmals kurz zusammengefasst: Bruttoeinkommen (lt. Hauptverband) minus soziale Abgaben (eines allein stehenden Angestellten) minus Einkommensteuer (eines allein stehenden Angestellten unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge) ergibt: Nettoeinkommen, davon 55 % ergibt den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Ergänzungsbetrag Der Ergänzungsbetrag Der Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld ohne Anspruch auf Familienzuschläge gebührt immer in der Differenz vom Grundbetrag zum Ausgleichszulagenrichtsatz, jedoch begrenzt mit 60 % des Nettolohnes. Bei Anspruch auf Familienzuschläge gebührt der Ergänzungsbetrag immer in der Differenz der Summe von Grundbetrag und Familienzuschlägen zum Ausgleichszulagenrichtsatz, jedoch begrenzt mit 80 % des Nettolohnes. Allfällige Änderung in der Anspruchsberechtigung auf Familienzuschläge wirken immer auf das Ausmaß des Ergänzungsbetrages. Lohnklassenschutz Lohnklassenschutz Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt. Familienzuschlag Antragstellung Familienzuschläge (tgl. 0,97) können für den Ehegatten (Lebensgefährten) und für Kinder gewährt werden, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und der Angehörige kein Einkommen über 341,16 erzielt und wenn den zuschlagsberechtigten Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten und wenn der Angehörige seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern nicht Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen. Ein Familienzuschlag für den Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt nur dann, wenn ein Familienzuschlag für ein minderjähriges Kind gebührt. Den Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes hat der Arbeitslose persönlich bei der nach seinem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (früher Arbeitsamt) zu stellen. Zu diesem Zweck ist das bundeseinheitliche Formular F 1 oder das elektronisch zur Verfügung gestellte Antragsformular (Näheres unter 6

7 or.at) ordnungsgemäß auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Arbeitsbescheinigungen, Meldezettel, Geburtsurkunde, Versicherungskarte usw., innerhalb der vom Arbeitsmarktservice festgesetzten Frist abzugeben bzw. zu übermitteln. Eine verspätete Antragsrückgabe führt dazu, dass als Tag der Antragstellung der Rückgabetag gewertet wird. Kommt es zu einer Bezugsunterbrechung durch Ruhen oder Abmeldung von der Leistung, ist ein neuerlicher Antrag nach Wegfall der Hinderungsgründe zu stellen. Soweit der Unterbrechungszeitraum unter 62 Tagen liegt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Die regionale Geschäftsstelle hat nach Erhalt der notwendigen Unterlagen und vor Erledigung des Antrages zu prüfen, ob dem Arbeitslosen eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Ist dies nicht möglich, hat sie über den Antrag zu entscheiden. Verfahren Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld anerkannt, ist dem Arbeitslosen eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, hat die Ablehnung mittels Bescheid zu erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit der Berufung an die Landesgeschäftsstelle. Die Berufungsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung und die Berufung ist entsprechend zu begründen. Als weiteren Instanzenzug gibt es nur mehr die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Sicherung seines Anspruches hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal beim Arbeitsmarktservice zu melden. Zu diesem Zweck ist ihm eine Meldekarte auszuhändigen, in der die Zahl, die Zeit und der Ort der Kontrollmeldung anzugeben und auch die Meldungen zu bestätigen sind. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die Zahl der Kontrollmeldungen herabgesetzt oder intensiviert werden. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldungen ohne triftigen Grund führt zum Verlust der Leistung bis zur Wiedermeldung. Rechtsmittel Pflichten des Arbeitslosen Der im Leistungsbezug stehende Arbeitslose ist verpflichtet, jede für den Fortbestand oder das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnsitzänderung dem Arbeitsmarktservice unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche mitzuteilen. Nimmt der Leistungsbezieher eine Beschäftigung auf und unterlässt er die unverzügliche Meldung, verliert er für die Dauer von acht Wochen den Leistungsanspruch. Das gilt auch bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Arbeit. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes über die Postsparkasse (Zustellung durch den Briefträger). Auf Antrag wird auch bargeldlos auf ein Girokonto bei jedem österreichischen Geldinstitut angewiesen. Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, wird das Arbeitslosengeld eingestellt. Ändert sich eine für das Ausmaß maßgebende Voraussetzung, ist das Arbeitslosengeld neu zu berechnen. Ergibt sich hierbei für den Arbeitslosen ein Überbezug, so ist er zum Rückersatz verpflichtet, wenn er den Überbezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, nachträglich den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart oder dies festgestellt wurde, sich nachträglich mangelnde Arbeitslosigkeit herausstellt (selbstständiges Einkommen zu hoch). Auszahlung des Arbeitslosengeldes Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung

8 Anmerkungen Rückforderungen können auch auf künftige Leistungen angerechnet werden. Allerdings muss dem Arbeitslosen die Hälfte seiner Leistung verbleiben. Allgemein können Rückforderungen und auch Leistungsberichtigungen zu Gunsten des Arbeitslosen nur innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Notstandshilfe Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig und vermittelbar ist und sich in einer Notlage befindet. Seit ist der Bezug der Notstandshilfe nicht mehr von der Beschäftigungsdauer, sondern vom Aufenthalt in Österreich abhängig. Unbefristeten Anspruch auf Notstandshilfe haben, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe (Notlage) vorliegen: Österreicher EWR-Bürger Angehörige von Österreichern oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kinder) Anerkannte Flüchtlinge Ausländische Staatsbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen erlaubt in Österreich aufhalten Sonstige arbeitslose Personen haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nur so lange sie nicht länger als als 1 Jahr ununterbrochen arbeitslos sind; d. h. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zusammen wird nur für max. 1 Jahr gewährt. Liegen innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr neuerliche Beschäftigungszeiten von durchgehend 63 Tagen oder zusammengerechnet 91 Tagen vor, so ist ab dem letzten Tag der neuerlichen Beschäftigung wieder ein Bezug von Notstandshilfe möglich. Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind daher neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitslosen auch die seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten zu beachten. Weiters kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Gleiches gilt für den Fall des Fortbezuges, welcher ebenfalls innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren geltend zu machen ist. Höhe der Leistung und Bezugsdauer Die Notstandshilfe beträgt 95 % des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, sonst 92 % zuzüglich eines allfälligen Familienzuschlages. Die Leistung wird jeweils für die Dauer von 52 Wochen zuerkannt; die Bezugsdauer als solche ist an sich nicht begrenzt. Einkommensanrechnung Da der Notstandshilfe eher der Charakter einer Fürsorgeleistung zukommt, wird unter Beachtung bestimmter Freibeträge jedes Einkommen des Arbeitslosen und seiner/seines Ehegatten/Lebensgefährten angerechnet. 8

9 Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehegatten/Lebensgefährten ist für die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages folgendermaßen vorzugehen: Anmerkungen 1. Feststellen des Nettomonatsbezuges des Angehörigen. 2. Von diesem Einkommen ist ein Freibetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Angehörigen in Abzug zu bringen, und zwar 465, monatlich (2007). 3. Soweit der angehörige Sorgepflichten hat, sind weitere Freibeträge in Abzug zu bringen, und zwar 232,50 pro versorgter Person im Monat (2007). 4. Handelt es sich um unselbstständige Erwerbseinkünfte, dann ist auch noch ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 11, monatlich zu beachten. 5. Der verbleibende Betrag ist auf die ermittelte Notstandshilfe anzurechnen. Liegen außerordentliche Belastungen vor, können die angeführten Freigrenzen um bis zu 50 % erhöht werden. Als Gründe kommen unter anderem Krankheit oder Behinderung in der Familie, Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung oder Aufwendungen zur Sicherung des Erwerbseinkommens in Betracht. Freigrenzenerhöhung Weiters gibt es eine Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose. Die genannten Freigrenzen von 465, (Ehegatten/Lebensgefährten) bzw. von 232,50 (Kinder) sind automatisch bei über 50-Jährigen um 100 % und bei über 55-Jährigen um 200 % zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Freigrenzenerhöhung um 100 %: Der Arbeitslose muss bei der Beantragung der Notstandshilfe das 50. Lebensjahr bereits vollendet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 52 Wochen erschöpft haben (neue Freigenzen: 930, bzw. 465, monatlich). Freigrenzenerhöhung um 200 %: Der Arbeitslose muss nach dem 55. Lebensjahr arbeitslos geworden sein und danach mindestens 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben. Außerdem muss er mindestens 240 Monate (= Wochen bzw. 20 Jahre) Anwartschaftszeit nachweisen. In diesem Fall betragen die Freigrenzen 1.395, bzw. 697,50 monatlich. Eine Freigrenzenerhöhung um 200 % ist weiters vorzunehmen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann. Sowohl die Freigrenzenerhöhung um 100 % als auch jene um 200 % ist nur zulässig, wenn außerdem vorher der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice angehört wurde und der Arbeitslose auch bei weitestgehendem Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln nicht vermittelt werden konnte. Je nach der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruchs kommt es nach einem halben Jahr Bezug zu einer Begrenzung der Notstandshilfe. Knüpft die Notstandshilfe an einen 20-wöchigen Arbeitslosengeldanspruch an, darf die zur Auszahlung gelangende Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz (2007: 726) nicht überschreiten. Nach einem 30-wöchigen Arbeitslosengeldanspruch orientiert sich diese Grenze am Existenzminimum nach der Exekutionsordnung (2007: 847, ). Nach einem 39-wöchigen Anspruch ist keine Kürzung vorzunehmen und im Anschluss an einem 52-wöchigen Arbeitslosengeldanspruch kommt es nach zwei Jahren sogar zu einer Aufwertung der Notstandshilfe. Notstandshilfe Obergrenzen 9

10 Anmerkungen Anrechnungsbeispiele Frau B wurde mit 51 Jahren arbeitslos, bezog für 52 Wochen Arbeitslosengeld von täglich 26,50 und beantragt nun Notstandshilfe. Der Gatte bezieht ein monatliches Einkommen von 1.484,70. Beurteilung der Notlage Angehörigeneinkommen ,70 Freigrenze (Erhöhung um 100%) , Werbungskostenpauschale... 11, Anrechenbares Einkommen ,70 Anrechnungsbetrag ( 579,70 12 : 365)... 17,87 täglich fiktiver NH-Anspruch (92 % von 26,50)... 24,38 zur Auszahlung gelangende Leistung... 6,51 täglich Herr D wurde mit 56 Jahren nach insgesamt 25 Dienstjahren gekündigt, bezog für 52 Wochen Arbeitslosengeld von täglich 30,36 und beantragt nun Notstandshilfe. Seine Gattin erzielt ein Nettoeinkommen von 1.066,. Beurteilung der Notlage Angehörigeneinkommen , Freigrenze (Erhöhung um 200%) , Werbungskostenpauschale... 11, Anrechenbares Einkommen... 0, Keine Einkommensanrechnung, es gebührt die ungekürzte Notstandshilfe in Höhe von 27,93 (92 % des Arbeitslosengeldes). Bevorschussung Höhe Pensionsvorschuss Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitswilligkeit. Arbeitslose, die die Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer Pension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder Sonderruhegeld nach dem Nacht-Schwerarbeitsgesetz beantragt haben, erfüllen an sich nicht mehr die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Um den Lebensunterhalt solcher Arbeitsloser bis zum Anfall der beantragten Leistung zu sichern, sieht das AlVG eine Bevorschussung vor. Es werden ihnen bis zur Entscheidung über ihren Antrag Leistungen gewährt, falls die übrigen Leistungsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Anwartschaft) erfüllt sind, der Pensionsantrag gestellt wurde und mit der Zuerkennung der Pension (Übergangsgeld, Sonderruhegeld) gerechnet werden kann. Die Bevorschussung wird grundsätzlich in der Höhe der gebührenden Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gewährt, ist aber der Höhe 10

11 nach im Hinblick auf den Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Der Höchstbetrag ist derzeit (2007) bei Anträgen auf Alterspension 33,27 täglich und bei Anträgen auf Arbeitsunfähigkeitspensionen 26,97 täglich. Anmerkungen Wird dem Arbeitslosen später für den bevorschussten Zeitraum eine Pension zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger der Arbeitslosenversicherung aus der Pensionsnachzahlung die Bevorschussung rückzuerstatten. Kommt es zu keiner Pensionsleistung, erfolgt keine eventuelle Differenznachzahlung. Weiterbildungsgeld Wer mit seinem Dienstgeber auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen eine Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von 3 bis maximal 12 Monaten vereinbart hat, kann die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes (täglich 14,53, bei Personen über dem 45. Lebensjahr gebührt Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS beantragen. Voraussetzungen Die Anwartschaft (siehe Arbeitslosengeld) muss vorliegen, ein Beschäftigungsverhältnis muss mindestens drei Jahre gedauert haben. Für die Dauer der Bildungskarenz muss der Besuch einer Bildungsmaßnahme nachgewiesen und bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge muss vom Dienstgeber eine arbeitslose Ersatzkraft eingestellt werden. Grundlage Voraussetzungen 1. Voraussetzungen, die im Zusammenhang mit der Person vorliegen müssen, die in die Altersteilzeitarbeit übertritt: Die Person, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird, muss nach spätestens 5 Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden. Nachweis von mindestens 780 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 25 Jahre (erstreckbar um Zeiten der Kinderbetreuung) vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit. Darüber hinaus muss feststehen, dass diese Person weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschichtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht, noch die Anspruchsvoraussetzungen hiefür erfüllt. 2. Voraussetzungen, die die Vereinbarung mit dem Dienstgeber erfüllen muss: Die Vereinbarung muss enthalten: Beginn der ATZ Dauer der ATZ (max. 5 Jahre) Reduzierung der Normalarbeitszeit des letzten Jahres (um 40-60%, diese kann schon um 20% unterschritten gewesen sein) Lohnersatz (siehe unten) Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Bruttoentgelt) im letzten Jahr vor Beginn der ATZ Lohnersatz: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zumindest 50% des aufgrund der Arbeitsreduktion wegfallenden durchschnittlichen Entgelts des letz 11

12 Anmerkungen ten Jahres zu ersetzen. Diesen Betrag erhält der Arbeitgeber vom AMS ersetzt. Stellt der Arbeitgeber keine zuvor arbeitslose Person ein, oder bildet er nicht zusätzlich einen Lehrling aus, erhält der Arbeitgeber nur die Hälfte vom Arbeitsmarktservice ersetzt. Darüber hinaus erhält er die Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß des ursprünglichen (reduzierten) Entgelts. Über die Höchstbeitragsgrundlage ( 3.840,00 im Jahre 2007) hinaus leistet das AMS jedoch keinerlei Ersatz. Dafür kann jedoch zwischen AN und AG eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Arbeitszeitmodelle: Durchrechnungszeitraum: der gesamte Altersteilzeitzeitraum, die Arbeitszeit kann vollkommen flexibel vereinbart werden, das Modell muss jedoch in Summe der vereinbarten prozentuellen Reduktion ( Stunden mal Zeitraum ) entsprechen. Stellt der Arbeitgeber keine zuvor arbeitslose Person ein, oder bildet er nicht zusätzlich einen Lehrling aus, ist ein Blocken (z.b. 2 ½ Jahre Beschäftigung ohne Reduktion der Arbeitszeit, 2 ½ Jahre Reduktion auf null Stunden) nicht möglich. Antrag: Antragsteller und Bezugsberechtigter (somit auch meldepflichtig!) ist das Unternehmen. Die Antragstellung ist maximal 3 Monate rückwirkend möglich. Übergangsgeld nach Altersteilzeit Anspruchsberechtigt: Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung aufgrund der bis geltenden Rechtslage geschlossen haben, die nach dem und vor dem l wirksam geworden ist; Personen, wenn sie nach Ende dieses Dienstverhältnisses arbeitslos geworden sind und wegen der Anhebung des Antrittsalters für eine vorzeitige Alterspension noch nicht in Pension gehen können. Ausmaß: Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des Grundbetrages das Arbeitslosengeldes + 25% zuzüglich allfälliger Familienzuschläge mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses aufgrund eines Ergänzungsbetrages höher ist. Erleichterungen für Bezieher/-innen von Übergangsgeld: Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann das Arbeitsmarktservice im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (die Richtlinie wurde am erlassen und gilt vorerst bis ) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass die Person für eine bestimmte Zeit keine Kontrollmeldungen einhalten muss; der Leistungsbezug nicht wegen Auslandsaufenthaltes ruht. 12

13 Übergangsgeld Anspruchsberechtigt: Frauen, die in den Jahren das 56 ½ Lebensjahr vollendet haben sowie Männer, die in den Jahren das 61 ½ Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos (Ausnahme: Ausbildung) sind (die 52 Wochen verlängern sich um Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Wochen(!)geld, sowie der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt); trotz intensiver Bemühungen keine Beschäftigung antreten können. Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird. Anmerkungen Ausmaß: Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des Grundbetrages das Arbeitslosengeldes + 25% zuzüglich allfalliger Familienzuschläge mindestens in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses aufgrund eines Ergänzungsbetrages höher ist. Dauer: Dieses Übergangsgeld gebührt maximal bis zum Regelpensionsalter (60/65) Erleichterungen für Bezieher/-innen von Übergangsgeld: Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann das Arbeitsmarktservice im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass die Person für eine bestimmte Zeit keine Kontrollmeldungen einhalten muss; der Leistungsbezug nicht wegen Auslandsaufenthaltes ruht. 13

14 Anmerkungen 1. Welche Leistungen kennt die Arbeitslosenversicherung? 2. Unter welchen Voraussetzungen wird Arbeitslosengeld in der Dauer von 52 Wochen gewährt? 3. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung? 4. Was muss der Leistungsbezieher dem Arbeitsmarktservice melden? 5. Wie hoch ist die Notstandshilfe? 14

15 6. Wie ermittelt man die effektive Höhe der Notstandshilfe? Anmerkungen 7. Wann kann ein Pensionsvorschuss beantragt werden? 15

16 Kinderbetreuungsgeld Voraussetzungen Dauer und Höhe der Leistung Ausschluss des Anspruches Voraussetzungen Anspruchsberechtigt sind Eltern, wenn ein Elternteil für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die überwiegende Eigenbetreuung des Kindes ist nicht mehr erforderlich. Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt. Höhe und Dauer der Leistung Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 14,53 und gebührt frühestens mit der Geburt des Kindes. Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Wochengeld erhalten das Kinderbetreuungsgeld erst im Anschluss an das Wochengeld. In jenen Fällen, in denen das Wochengeld niedriger als 14,53 ist, wird die Differenz zum Kinderbetreuungsgeld aufgezahlt. Wird Kinderbetreuungsgeld durch einen Elternteil beansprucht, so kann es maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Wird es zwischen den Eltern aufgeteilt, so gebührt es längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld kann zwischen den Eltern maximal auf drei Teile aufgeteilt werden, jeder Teil muss mindestens 3 Monate betragen. Kinderbetreuungsgeld kann nicht durch beide Elternteile gleichzeitig bezogen werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, dass beide Elternteile für einen Monat gleichzeitig in Karenz sind. Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (5 während der Schwangerschaft und 5 bis zum 14. Lebensmonat) nicht durchgeführt, so verringert sich das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Kalendermonat des Kindes um die Hälfte auf 7,27 täglich. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Allein stehende Elternteile und Familien mit niedrigem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss von 6,06 täglich. Der Zuschuss muss im Nachhinein bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen zurückgezahlt werden. 16 Zuverdienst Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zu einer Zuverdienstgrenze von , jährlich. Besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht alle 12 Monate im laufenden Kalenderjahr, so ist die Zuverdienstgrenze entsprechend dem Anspruchszeitraum zu aliquotieren (z. B. 9 Monate Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld daher maximaler Zuverdienst , = ,66). Auch das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung ist in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld Es besteht die Möglichkeit, im Vorhinein für einen oder mehrere Kalendermonate wegen Überschreiten der Zuverdienstgrenze auf Kinderbetreuungsgeld zu verzichten.

17 Bezug von Arbeitslosengeld Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld ist für Personen, die eine Beschäftigung suchen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, nicht hinderlich. Das Kind muss durch eine geeignete Person oder Einrichtung betreut werden. Anmerkungen Antragstellung Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu stellen, die Auszahlung ist bis zu 6 Monaten rückwirkend möglich. Versicherung während des Bezuges Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz über die Gebietskrankenkasse. 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gelten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, d. h. diese Zeiten werden gleich bewertet wie Beschäftigungszeiten und zählen zu den 180 Monaten, die für eine Alterspension mindestens erforderlich sind. 8. Welche Voraussetzungen muss ein Elternteil erfüllen, wenn er Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen will? 17

18 Anmerkungen Beantwortung der Fragen F 1: F 2: F 3: F 4: F 5: F 6: F 7: F 8: Als Leistungen bei Arbeitslosigkeit gibt es das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Sonderunterstützung, den Pensionsvorschuss, die Sondernotstandshilfe, das Weiterbildungsgeld und das Altersteilzeitgeld. Damit Arbeitslosengeld in der Dauer von 52 Wochen gewährt wird, muss der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Geltendmachung das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb einer Frist von 15 Jahren zumindest 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen nachweisen. Die Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung führt zum Verlust der Leistung und es bedarf der Wiedermeldung und eines Fortbezugsantrages, um diese wieder aufleben zu lassen. Der Arbeitslose muss unverzüglich den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis und längstens binnen einer Woche jede andere für den Fortbestand oder das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnsitzänderung dem Arbeitsmarktservice mitteilen. Die Notstandshilfe beträgt 95 % des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt; in allen anderen Fällen 92 % zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Nach Feststellung des fiktiven Notstandshilfeanspruchs sind eigene Einkünfte sowie die des Ehegatten/Lebensgefährten anzurechen, wobei nicht anrechenbare Einkommensarten und Freibeträge für Angehörige abzuziehen sind. Wenn mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit die übrigen Leistungsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit und Anwartschaft bzw. Fortbezugsanspruch erfüllt sind, ein Pensionsantrag gestellt wurde und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist. Ein Elternteil muss für das Kind Familienbeihilfe beziehen, und das Kind muss im gemeinsamen Haushalt mit dem Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil leben. 18

19 Name und Adresse: Anmerkungen Fragen zu Sozialrecht 11 Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten: * 1. Welche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gibt es? 2. Wo ist der Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, und welche Unterlagen sind unbedingt vorzulegen? 19

20 Anmerkungen 3. Wie wirkt sich ein Auslandsaufenthalt auf den Bezug von Arbeitslosengeld aus? 4. Wer kann Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen und in welcher Höhe? * Fernlehrgangsteilnehmer/-innen bitten wir, nach Abschluss der Fragenbeantwortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden: Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1010 Wien, Laurenzerberg 2. 20

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