Planergänzung Bestandsaufnahme Fauna und Artenschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Planergänzung Bestandsaufnahme Fauna und Artenschutz"

Transkript

1 Bauherr: Regionalplanung Planergänzung Bestandsaufnahme Fauna und Artenschutz Anlage 2: Unterlage zur Ausnahmeprüfung nach 43 (8) BNatSchG Fledermäuse Anlandestation Greifswald Umweltplanung Landschaftsarchitektur Landschaftsökologie Wasserbau Immissionsschutz Fertigstellung: September 2008 Stand: GmbH Stralsund www. umweltplan.de Geschäftsführer: Projektleiter: Dipl.-Geogr. S. Ahlmeyer Dipl.-Ing. Werner Limbach Sitz Hansestadt Stralsund Tribseer Damm Stralsund Tel / Fax / Niederlassung Güstrow Speicherstraße 1b Güstrow Tel / Fax / Bearbeiter: Dipl.-Umweltwiss. Katharina Burmeister Dipl.-Ing. Werner Limbach Dr. rer. nat. Martin Heindl Dr. rer. nat Silke Freitag Sabine Willmann (Kartografie) optional 16,46 cm x 6,96 cm bzw. 1 : 0,423 Dipl.- Ing. Klaus Haussmann Dipl.-Ing. Uwe Denzer Geschäftsführer Dipl.-Geogr. S. Ahlmeyer Dipl.-Ing. K. Freudenberg Dipl.-Phys. R. Horenburg Qualitätsmanagement Zertifiziert nach: DIN EN 9001:2000 TÜV CERT Nr

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass Rechtliche Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG Methodik Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses Geprüfte Alternativen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit Prüfung der Veränderungen des Erhaltungszustandes / FCS-Maßnahmen Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Vogelarten Beschreibung der FCS-Maßnahmen Eignung der FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes Gesamtbewertung aus naturschutzfachlicher Sicht Quellenverzeichnis...10 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Räumliche Darstellung der FCS-Maßnahme...7 1

3 1 Anlass Nach Einreichung der Antragsunterlagen zur Planfeststellung erfolgten in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden ergänzende Kartierungen für einzelne Artengruppen. Demzufolge wurden die Vorkommen von Fledermäusen im Bereich der Anlandestation und entlang der OPAL-Trasse kartiert. Die Ergebnisse der Kartierung sowie die überarbeitete artenschutzrechtliche Betrachtung vor dem Hintergrund der erfassten Bestandssituation ist in der Unterlage zur Planergänzung Artenschutz (Kapitel 7) beschrieben. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden demnach vorhabensbedingt (im Bereich der Anlandestation sowie am Waldrand der L 262) für die Arten Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt. Es wird somit nachfolgend die Möglichkeit der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderung des Erhaltungszustandes der Population / anderweitige Lösungen) geprüft. 2 Rechtliche Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG Ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach 42 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit 42 Abs. 5 für Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäische Vogelarten nicht vermeidbar, ist eine Ausnahme nach 43 BNatSchG erforderlich. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach 43 Abs. 8 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen. Im Rahmen der Genehmigung von Eingriffsvorhaben sind Ausnahmen gemäß 43 Abs. Nr. 4 bzw. 5 insbesondere zulässig - im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art. 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG formuliert die weiteren Ausnahmegründe. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, - wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind - und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. So können nach Artikel 16 Abs. 1 FFH-RL, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen 2

4 Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Pflanzen und Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sondstigen Formen und Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Nach strenger Auslegung des Art. 16 FFH-RL würde dies bedeuten, dass für die Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden darf. Der EuGH hat sich mit dieser Problematik in seiner Rechtsprechung befasst und den Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit eröffnet, auch in diesen Fällen Ausnahmen zuzulassen. In der Praxis kann demnach folgendermaßen mit der Problematik umgegangen werden: Sind Arten betroffen, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachvollziehbar nachzuweisen, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Damit ist sichergestellt, dass sich auch der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet nicht vorhabensbedingt verschlechtert. Sind Arten betroffen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachvollziehbar zu begründen, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert. Darüber hinaus ist zu belegen, dass die Wiederherstellung eines landesweit günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. 3

5 3 Methodik Die Begründung einer Ausnahme nach 43 Abs. 8 BNatSchG bezieht sich vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen auf die folgenden drei Ausnahmegründe: - Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben, - Fehlen von zumutbaren Alternativen, - Sicherung des Erhaltungszustandes der Population(en). In den nachfolgenden Kapiteln werden die drei Ausnahmegründe in Bezug zum Vorhaben näher erläutert. Zur Vermeidung von Redundanzen wird auf Inhalte, die bereits in anderen Unterlagen ausführlich dargestellt sind, nur verwiesen (betrifft insb. die ersten beiden Ausnahmegründe). Schwerpunkt der vorliegenden Unterlage ist die Prüfung der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht. Als dritter Ausnahmegrund ist gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG darzulegen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Der Populationsbegriff im Rahmen des Ausnahmeverfahrens ist im BNatSchG bzw. in der FFH-RL nicht klar definiert. Im Guidance document der EU-Kommission zur Anwendung der Art. 12, 13 und 16 FFH-RL (endgültige Fassung von 02/07) wird für den Populationsbegriff im Sinne von Art. 16 FFH-RL ein überregionaler Bezug hergestellt. Laut nachrichtlicher Mitteilung des LUNG wird daher auf Grundlage einer Konvention die Population im Sinne des 43 Abs. 8 BNatSchG auf die jeweilige Planungsregion in Mecklenburg-Vorpommern, in der vorhabensbedingt auf lokaler Ebene Verbotstatbestände erfüllt werden, bezogen. Die Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung wird in der Regel mit der Durchführung von Maßnahmen nachgewiesen, die so konzipiert sind, dass sie die betroffenen Funktionen vollumfänglich übernehmen. Die beschriebenen Maßnahmen werden als Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen, FCS = favourable conservation status = günstiger Erhaltungszustand) bezeichnet. 4 Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gemäß 43 Abs. 8 BNatSchG 4.1 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses Die Planberechtigung des Vorhabens sowie die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sind ausführlich in Unterlage 16.5 dargestellt. Es wird daher an dieser Stelle auf diese Unterlage verwiesen. 4

6 4.2 Geprüfte Alternativen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit Die Möglichkeit der Vermeidung einschlägiger Verbotstatbestände wird im Zuge vorgezogener funktionserhaltener Maßnahmen wird ausgeschlossen. Im Bereich der Anlandestation sind großflächige Waldverluste zu erwarten. Durch den zu erwartenden Waldverbrauch der bereits genehmigten GUDs sind ebenfalls keine Ausweichlebensräume, die die ökologische Funktion des betroffenen Standortes im engen räumlichen Zusammenhang gewährleisten könnten, mehr vorhanden. Die Möglichkeit eingriffsnaher Flächen als Ansatzpunkte für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ist somit nicht gegeben. Am Waldrand der L 262 wird ebenfalls die Möglichkeit funktionsgerechter CEF- Maßnahmen ausgeschlossen. Der Waldbestand wird als zu jung erachtet, um in überschaubaren Zeiträumen Altholzbestände mit entsprechenden Höhlenpotenzialen zu entwickeln. Die Prüfung hinsichtlich der räumlichen Alternativen der Vorhabensstandorte bzw. der alternativen technischen Umsetzung des Vorhabens ist ausführlich in Unterlage 16.5 dargestellt. Es wird daher an dieser Stelle auf diese Unterlage verwiesen. 4.3 Prüfung der Veränderungen des Erhaltungszustandes / FCS-Maßnahmen Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Vogelarten Im Bereich der Anlandestation wurden im Kiefernwald östlich des Hafenbeckens bzw. entlang der OPAL am Waldrand der L 262 zwölf bzw. vier Höhlenbäumen angetroffen, die eine hohe Eignung für die Nutzung durch Fledermäuse aufweisen. Die Funktion der Höhlen besteht vorrang als Sommerquartier. Zwei Höhlenbäume weisen in Zeiten außerhalb strengen Frosts das Potenzial als Winterquartier für den Großen Abendsegler auf. Im Bereich der Anlandestation kommt es vorhabensbedingt zum Verlust aller angetroffenen Höhlenbäume, entlang der L 262 sind drei der vier Bäume betroffen. Beeinträchtigt sind demnach vorrangig Arten, von denen eine signifikante Nutzung der betreffenden Höhlenbäume nicht ausgeschlossen werden kann. Als Arten, für die eine Quartiernutzung der betroffenen Höhlen angenommen werden kann, wurden im Rahmen der Kartierungen Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler nachgewiesen. Für diese Arten kann demnach der Verlust von signifikant bedeutsamen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden. Da bedeutende Anteile des Waldbereichs östlich des Hafenbeckens sowohl vorhabensbedingt als auch im Zuge der Genehmigung der GUD I und II entfernt werden, ist das Angebot an Ausweichlebensräumen, die im engen räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort liegen, erheblich reduziert. Ebenso wurden im Umfeld der drei Höhlenbäume am Waldrand der L 262 keine Ausweichhöhlen gefunden. Für die genannten Arten werden daher die Schädigungsverbote ( 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) im Zuge der 5

7 Höhlenbaumverluste im Bereich der Anlandestation und am Waldrand der L 262 als erfüllt gewertet Beschreibung der FCS-Maßnahmen Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen konnten erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete am Greifswalder Bodden durch die vorhabensbedingte Betroffenheit der Zielarten Seeadler, Rotmilan und Schwarzspecht nicht ausgeschlossen werden (s. Unterlage ). Die gutachtlichen Überprüfungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Genehmigung des Vorhabens im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens entsprechend den Maßgaben des 34 Abs. 3, 4 BNatSchG führten zum Vorschlag von Maßnahmen zur Kohärenzsicherung des Netzes Natura 2000 (s. Unterlage 16.5, Kapitel 4.2.2). Die Kohärenzmaßnahme für die genannten Arten beabsichtigt, neben der Beruhigung des Gebietes durch Nutzungsausschluss und Besucherlenkungsmaßnahmen sowie der Freistellung von Horstbäumen ein Spektrum verschiedener Waldumbaumaßnahmen. Ziel dieser Umbaumaßnahmen ist es, langfristig montone Bestände in strukturreiche Mischwaldbereiche mit hohem Altbaumanteil umzuwandeln, u.a. durch Nutzung von Kiefernbeständen jüngerer Altersklassen mit eingestreuten Birken, Eichen oder Fichten gemäß den Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in M-V mit der Zielstellung der Entwicklung von Altkiefern-Mischbeständen. Die Maßnahmen wurden in der Ergänzung zur Unterlage 16.5 fachlich konkretisiert und detailliert dargestellt. Sie umfassen eine Fläche von 100 ha und werden auf Ebene der Forstunterabteilungen differenziert. Der Waldumbau allein wird jedoch aufgrund des relativ niedrigen Alters des Waldes nicht als ausreichend erachtet in überschaubaren Zeiträumen genügend Quartierpotenziale zu schaffen. Es werden daher folgende Ergänzungen vorgeschlagen: Sicherung und Aufwertung von etwa 4 Bunkern (Raketen- und Gewölbebunker der ehem. DDR) im Umfeld der Kohärenzfläche in Abstimmung mit ortskundigen Fledermausexperten (s. Abbildung 1), physische Sicherung der Bunker durch Gittertore, um unbefugtes Betreten zu verhindern, Aufwertung der Bunker, um Verfügbarkeit der Spalten zu erhöhen bzw. Mikroklima zu verbessern (z.b. Anbringung von Fledermaushangsteinen an Decken bzw. Verkleinerungen von Öffnungen, Müllberäumung), Überbrückung der Entwicklung von Altbaumbeständen im Zuge der Waldumbaumaßnahmen mit Hilfe von Fledermauskästen, die auf der Kohärenzfläche angebracht werden, 6

8 Anbringung von Fledermauskästen aus Beton verschiedener Typen, um Potenziale für ein breites Artenspektrum zu schaffen (ca. 25 Stück). Abbildung 1: Räumliche Darstellung der FCS-Maßnahme 7

9 4.3.3 Eignung der FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes Im Rahmen des nationalen FFH-Berichts Deutschlands an die EU-Kommission im Dezember 2007 wurde der Erhaltungszustand der vom Vorhaben betroffenen Arten folgendermaßen eingestuft: Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus günstig, Großer Abendsegler ungünstig im Sinn unzureichend. Die Einstufung bezieht sich auf die Vorkommen der kontinentalen biogeografischen Region, zu der Mecklenburg-Vorpommern gehört. Die FCS-Maßnahme muss demnach gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Arten, die sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, nicht nachhaltig verschlechtert. Für Arten (betrifft Großer Abendsegler), die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, ist nachzuweisen, dass sich der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und keine Behinderung zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände erfolgt (s. Kapitel 2). Als Bezugsebene für den Erhaltungszustand einer Population wird die Planungsregion Vorpommern gewählt. Die FCS-Maßnahmen sind folgendermaßen wirksam, um die Erhaltungszustände der betroffenen Arten zu stützen: Die Waldumbaumaßnahmen und der Nutzungsausschluss führen langfristig zur Erhöhung des Altbaumbestandes auf einer etwa 100 ha großen Waldfläche. Auf diese Weise wird dauerhaft das Angebot an potenziellen Höhlenquartieren auf der Maßnahmenfläche erhöht. Gegenüber dem Ausgangszustand ist somit eine Erhöhung der Tragfähigkeit des Gebietes für die Fledermausfauna zu erwarten. Die Anbringung verschiedener Betonfledermauskästen überbrückt das Zeitfenster bis zur Etablierung eines natürlichen, ausreichend großen Höhlenangebots, das im Zuge des Waldumbaus entsteht. Durch das Aufhängen verschiedener Kastentypen wird ein breites Artenspektrum angesprochen. Die Maßnahme wird daher als geeignet erachtet, die lokalen Populationen der vorhabensbedingt betroffenen Arten ausreichend zu unterstützen. Durch die Aufwertung der Bunker wird das Potenzial des Gebietes als Winterquartier signifikant erhöht. Die Bunker werden bereits von Fledermäusen frequentiert, die zum Teil zum vom Vorhaben betroffenen Artenspektrum gehören (H. SCHÜTT, nachrichtlich). Die Bunker unterscheiden sich in ihren mikroklimatischen Eigenschaften und sind somit für Fledermausarten mit unterschiedlichen Winterquartieransprüchen geeignet. Im Zuge der Aufwertungsmaßnahmen ist daher neben einer Zunahme der Bestände auch eine Erhöhung der Vielfalt der überwinternden Arten unterschiedlicher Quartieransprüche zu erwarten. 8

10 Die Bunker befinden sich in einem hervorragenden baulichen Zustand, was eine Aufwertung des Quartierpotenzials effektiv erleichtert. Mit einer Wirksamkeit der Aufwertungsmaßnahmen wäre bereits im ersten Winter nach Sicherung der Objekte zu rechnen (H. SCHÜTT, nachrichtlich). Die Aufwertung der Bunker sowie die Altholzentwicklung auf unmittelbar benachbarten Waldflächen führt zur engen Vernetzung von Teillebensräumen. Auf diese Weise wird die Attraktivität des Gebietes als Gesamtlebensraum für verschiedene Fledermausarten erhöht und zur Ansiedlung von Beständen aus suboptimalen Lebensräumen führen. Die Maßnahme wird daher als geeignet erachtet, über die Unterstützung der lokalen Bestände sich günstig auf die übergeordneten Populationsebenen auszuwirken. Mit Hilfe der FCS-Maßnahme ist daher zu erwarten, dass sich günstige Erhaltungszustände vorhabensbedingt betroffener Arten nicht verschlechtern, bzw. dass im Zuge des Vorhabens keine Behinderung zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände erfolgt. Fazit: Der Erhaltungszustand der regionalen Population betroffener Arten bleibt nach Umsetzung der FCS-Maßnahmen mindestens unverändert. 5 Gesamtbewertung aus naturschutzfachlicher Sicht In dieser Unterlage wurde dargelegt, dass für das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten des 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß 48 Abs. 8 BNatSchG hinsichtlich der Betroffenheit der Arten Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Wasserfledermaus sowie Großer Abendsegler erteilt werden kann. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass die vorgestellten FCS-Maßnahmen geeignet sind, den jetzigen regionalen Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten zu sichern. 9

11 6 Quellenverzeichnis Gesetze, Normen und Richtlinien Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung im Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002, BGBl. Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, Bonn 03. April 2002, zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom S.258; ber S.896) Gl.-Nr.: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABl. Nr. L 206 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom (ABl. Nr. 305). Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); ABl. Nr. L 103 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom (ABl. Nr. 115). Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg- Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften. Vom 21. Juli GVOBl. M-V S

Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen

Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Faktencheck Windenergie Windkraftsensible Fledermausarten Darmstadt 13.10.2015 Konfliktfeld

Mehr

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Mai 2015 Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung

Mehr

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND

Mehr

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg Potenzialabschätzung Artenschutz Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg 12. November 2014 Auftraggeber: Künster Architektur + Stadtplanung Bismarckstrasse 25 72764

Mehr

Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2) zum geplanten Abbruch des Hauses Theodor-Heuß-Ring 16, Bocholt

Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2) zum geplanten Abbruch des Hauses Theodor-Heuß-Ring 16, Bocholt Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2) zum geplanten Abbruch des Hauses Theodor-Heuß-Ring 16, 46397 Bocholt Auftraggeber: Schmeing Bau GmbH z. Hd. Josef Schmölzl Telingskamp 10 46395 Bocholt Bearbeitet

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Biodiversität und Unternehmen

Biodiversität und Unternehmen 1.Treffen Kontaktnetzwerk Unternehmen Biologische Vielfalt 2020 Dipl. - Ing. Peter Smeets Landschaftsarchitekt, BDLA Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt 02235 / 685.359-0 kontakt@la-smeets.de Februar 2014 2

Mehr

Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29.

Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. April 2016 Ablauf der Veranstaltung 1. Begrüßung (5 min) 2. Vorstellung der Teilnehmer

Mehr

Bauvorhaben Burgdorf Duderstädter Weg

Bauvorhaben Burgdorf Duderstädter Weg Bauvorhaben Burgdorf Duderstädter Weg Expertise zur Festlegung des Erfassungsbedarfs der Arten gem. Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten Auftraggeber: Deutsche Reihenhaus AG Auftragnehmer:

Mehr

Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz

Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg laufer@bfl-laufer.de Strenger Artenschutz EuropaPark - Wasserpark strenger Artenschutz Inhaltsverzeichnis Einleitung Biotoptypen Relevanzbeurteilung

Mehr

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,

Mehr

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 Schutzgebietssystem Natura 2000 Natura 2000- Gebietsausweisung

Mehr

Ländliche Entwicklung in Bayern

Ländliche Entwicklung in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ländliche Entwicklung in Bayern Artenschutz Vollzugshinweise www.landentwicklung.bayern.de Ländliche Entwicklung in Bayern Inhalt

Mehr

Für die Artenschutzprüfung relevante Schutzkategorien / Planungsrelevante Arten

Für die Artenschutzprüfung relevante Schutzkategorien / Planungsrelevante Arten Für die Artenschutzprüfung relevante Schutzkategorien / Planungsrelevante Arten 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz,

Mehr

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Karl Hiesberger Inhalt Rechtliche Umsetzung NVP-Verfahren Managementpläne Schutzgebietsbetreuung EuGH-Verfahren 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des

Mehr

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

EuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke -

EuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - EuGH 14.01.2016 C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer 60329 Frankfurt am Main * Niddastraße 74

Mehr

Windkraft und Artenschutz

Windkraft und Artenschutz RAin U. Philipp-Gerlach Stuttgart 23.06.2012 Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de Artenschutz und Windkraft Sind die sog. Zugriffsverbote gem. 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Errichtung einer

Mehr

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Herausgeber Kreis Soest Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Herr Joswig Frau Kirchhoff Version 1.0 Stand Dezember 2010 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Flächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Schleswig-Holstein

Flächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Schleswig-Holstein Flächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Dipl. Ing. agr. Sönke Beckmann Sönke Beckmann 1 Ziele des europäischen Naturschutzes Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Erhaltung der natürlichen

Mehr

Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz

Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz - Wie passt das? - 23.05.2012 WINDSTROM BEI UNS 1 Warum diese Vorschriften und deren Entwicklung? Ziel: Erhaltung der biologischen Vielfalt Auswirkungen auf

Mehr

Lärmkarten nach. 47 c BImSchG. Satow

Lärmkarten nach. 47 c BImSchG. Satow EG Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG Stufe II (2012) Lärmkarten nach 47 c BImSchG Planungsregion Mi ttleres Mecklenburg Heller Weg 2 a 18239 Satow INTERNET-FASSUNG Landesamt für Umwelt, Naturschutz und

Mehr

Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze

Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung Problemstellung

Mehr

Aspekte des Artenschutzes und der FFH-Verträglichkeit bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

Aspekte des Artenschutzes und der FFH-Verträglichkeit bei der Genehmigung von Windenergieanlagen Aspekte des Artenschutzes und der FFH-Verträglichkeit bei der Genehmigung von Windenergieanlagen Dr. Matthias Kaiser LANUV NRW FB24 Artenschutz - Vogelschutzwarte vorgelagerte Vorbereitung der Artenschutzprüfung:

Mehr

Ortsgemeinde Rodenbach Bebauungsplan Hühnerbusch, Änderung 1. Textliche Festsetzungen

Ortsgemeinde Rodenbach Bebauungsplan Hühnerbusch, Änderung 1. Textliche Festsetzungen Ortsgemeinde Rodenbach Bebauungsplan Hühnerbusch, Änderung 1 Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 Abs.1 BauGB und BauNVO) Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans

Mehr

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I Offshore-Windkraftanlagen in

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - 2311 Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X A 1-901.34

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept)

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) Naturschutzrechtlicher Rahmen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Abteilung Waldwirtschaft und Naturschutz Mustervortrag für die Multiplikatoren 2009 Übersicht

Mehr

Artenschutz bei Windenergieanlagenplanungen. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Angelika Fuß

Artenschutz bei Windenergieanlagenplanungen. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Angelika Fuß Artenschutz bei Windenergieanlagenplanungen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Angelika Fuß Historie Foto: H. Matthes 2 Quantifizierung In BB > 300 Rotmilane je Jahr (bei ca. 3.000 WEA)

Mehr

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas

Mehr

Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll

Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll Protokoll einer Artenschutzprüfun (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antrasteller (Anaben zum Plan/Vorhaben) Allemeine Anaben Plan/Vorhaben (Bezeichnun):. Plan-/Vorhabenträer (Name): Antrastellun (Datum):. Stufe

Mehr

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Fachtagung Schöner Schaden! Biodiversitätsschäden in der Umwelthaftungsrichtlinie Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Tag gegen Lärm 2015 Lärmaktionsplanung in Mecklenburg-Vorpommern Rostock, 28. April 2015 Manja Schott Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Grundsätzliches 47d BImSchG schreibt die Erstellung

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 12.12.2014 DE L 355/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2014 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2014 zur des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens subsp.

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Bebauung Theodor-Heuß-Ring 16. Artenschutzrechtliche Beurteilung der Baumfällungen (ASP 1)

Bebauung Theodor-Heuß-Ring 16. Artenschutzrechtliche Beurteilung der Baumfällungen (ASP 1) Bebauung Theodor-Heuß-Ring 16 Artenschutzrechtliche Beurteilung der Baumfällungen (ASP 1) Auftraggeber: Schmeing Baugruppe Ansprechpartner: Herr Josef Schmölzl Bearbeitet durch: Graevendal GbR Moelscherweg

Mehr

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung) Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.

Mehr

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) WWF Deutschland Rebstöcker Straße 55 60326 Frankfurt a. M. Tel.: 0 69/7 91 44-0 Durchwahl -180, -183-212, Fax: 069/617221 Info@wwf.de www.wwf.de www.traffic.org Hintergrundinformation Dezember 2006 Die

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +

Mehr

Neues bei UVP und NATURA 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren

Neues bei UVP und NATURA 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren Neues bei UVP und NATURA 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren Dr. Dieter Reiml Fachtagung Immissionsschutz und Störfallvorsorge, 23. Oktober, München TÜV SÜD Industrie Service GmbH Gliederung 1.

Mehr

Umweltbundesamt. 3. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: Dezember 2014)

Umweltbundesamt. 3. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: Dezember 2014) Umweltbundesamt 3. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 (Stand: Dezember 2014) 1 Rechtsrahmen Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

Die deutschen Berichte zu Natura 2000: Ergebnisse und Schlußfolgerungen

Die deutschen Berichte zu Natura 2000: Ergebnisse und Schlußfolgerungen Die deutschen Berichte zu Natura 2000: Ergebnisse und Schlußfolgerungen Frank Klingenstein Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit EIN Schutzinstrument der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie

Mehr

Untersuchung auf Vorkommen geschützter Arten nach 7 Abs. 2 BNatSchG. umweltplanung

Untersuchung auf Vorkommen geschützter Arten nach 7 Abs. 2 BNatSchG. umweltplanung Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung nach 44 BNatSchG hier: Vorprüfung, Stufe I der ASP zum Bebauungsplan Nr. 7/11 (631) Feithstraße / Knippschildstraße Untersuchung auf Vorkommen geschützter Arten nach

Mehr

Bedroht und Bedrohung

Bedroht und Bedrohung Bedroht und Bedrohung Kommunikation im Artenschutz am Beispiel des Feldhamsters Peer Cyriacks Deutsche Wildtier Stiftung Inhalt Feldhamster-Projekte der DeWiSt Feldhamster und Artenschutz in den Medien

Mehr

Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen (Landesrecht MV)

Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen (Landesrecht MV) Anlage 2b: Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen ( MV) EU-Richtlinien Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a): Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften

Mehr

Variantenuntersuchung

Variantenuntersuchung 380-kV-Leitung Wahle - Mecklar Planfeststellungsverfahren Variantenuntersuchung Schwalm-Eder Kreis Melsungen 15.08.2012 Einführung Variantenuntersuchung Übersicht Welche Varianten werden untersucht? Welche

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

Windpark-Planung Denklingen-Fuchstal

Windpark-Planung Denklingen-Fuchstal Windpark-Planung Denklingen-Fuchstal Ergebnisse der Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) 12.02.2014 Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach 44 BNatschG

Mehr

Variantenuntersuchung Einführung

Variantenuntersuchung Einführung 380-kV-Leitung Wahle - Mecklar Planfeststellungsverfahren Variantenuntersuchung Einführung Einführung Variantenuntersuchung Übersicht Welche Varianten werden untersucht? Welche Kriterien gehen in die Variantenentscheidung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 26.5.2009 KOM(2009) 238 endgültig 2009/0068 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr

Mehr

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Artenschutz vers. Gehölzpflege? Artenschutz vers. Gehölzpflege? - Ein Jahr neues Bundesnaturschutzgesetz - Frühjahrstagung der Beratungskräfte des Obst- und Gartenbaus Horb am Neckar am 3. Mai 2011 1. Das Problem Neues Bundesnaturschutzgesetz

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Ortsgemeinde Waldrohrbach

Ortsgemeinde Waldrohrbach Ortsgemeinde Waldrohrbach Bebauungsplan Bärloch 3. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. 13 Baugesetzbuch Bestandteil der 3. Änderung - Textteil - zeichnerische Festsetzungen Beigefügter Teil zum Bebauungsplan

Mehr

Großräumig übergreifender Biotopverbund. in der Landschaftsrahmenund Regionalplanung

Großräumig übergreifender Biotopverbund. in der Landschaftsrahmenund Regionalplanung Großräumig übergreifender Biotopverbund in der Landschaftsrahmenund Regionalplanung 1 von 30 1 Gliederung 1. Allgemeiner Überblick Planungsverband Region Chemnitz derzeitiger Rechtsstand 2. Biotopverbund

Mehr

A M T S B L A T T. P A S S A U Leben an drei Flüssen DER STADT PASSAU Nummer 22

A M T S B L A T T. P A S S A U Leben an drei Flüssen DER STADT PASSAU Nummer 22 A M T S B L A T T DER P A S S A U Leben an drei Flüssen 29.07.2015 Nummer 22 INHALT Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Passau, 100. Änderung

Mehr

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) Vom 3. Juni 2008 Quelle: Bayerisches

Mehr

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1 Inhalt Bauvorhaben

Mehr

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung

Mehr

Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts

Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts Windenergie Grundlagen Natur- und Artenschutzrecht Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts Referat für das Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz im Rahmen der Veranstaltung

Mehr

Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen

Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen im Rahmen der Informationsveranstaltung 10./11. Oktober 2013 in Berlin Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Mehr

Chemikalienrichtlinie

Chemikalienrichtlinie natureplus e.v. Grundlagenrichtlinie 5001 Ausgabe: April 2015 zur Vergabe des Qualitätszeichens Seite 2 von 5 Das natureplus -Qualitätszeichen soll in besonderem Maße dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit

Mehr

Aktuelles zur Rechtsetzung im Bereich Tierversuche. Die neue EU-Versuchstierrichtlinie (RL 2010/63/EG)

Aktuelles zur Rechtsetzung im Bereich Tierversuche. Die neue EU-Versuchstierrichtlinie (RL 2010/63/EG) Aktuelles zur Rechtsetzung im Bereich Tierversuche Die neue EU-Versuchstierrichtlinie (RL 2010/63/EG) Vortrag Universität Tübingen 03.02.2011 Thomas Pyczak Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 2-219-15 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung einer zentralen Ausbildungsorganisation (ATO) für Prüfer Heißluft-/Gasballon,

Mehr

Arten- und naturschutzfachliche Bewertungskriterien für Potenzialflächen Wind (Ampelbeurteilung)

Arten- und naturschutzfachliche Bewertungskriterien für Potenzialflächen Wind (Ampelbeurteilung) Umwelt- und Planungsamt Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg Ihre Ansprechpartnerin: Hildegard Röckener Zimmer: Telefon: 05482/70-0 Durchwahl: 05482/70-3317 Telefax: 05482/70-13317 E-Mail: hildegard.roeckener@kreis-steinfurt.de

Mehr

16058/12 PBO/mfa DG C2

16058/12 PBO/mfa DG C2 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg I. UVP-pflichtige Bergbauvorhaben Gewinnung von Kohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen

Mehr

Biotopverbundplanung auf regionaler Ebene für ausgewählte, vom Klimawandel betroffener Arten

Biotopverbundplanung auf regionaler Ebene für ausgewählte, vom Klimawandel betroffener Arten Biodiversität und Klimawandel -Vernetzung der Akteure -in Deutschland VII vom 29.08 bis 01.09.2010 -BFN-Internat. Naturschutzakademie Insel Vilm Biotopverbundplanung auf regionaler Ebene für ausgewählte,

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004R1646 DE 24.09.2004 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen Annegret Engelke Referatsleiterin Naturschutz bei Planungen und Vorhaben Dritter Gebietsschutz Inhaltlicher Überblick Kurze Einführung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung

Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen Mag. Martin Längauer 17.11.2016 ÖGAUR-Herbsttagung Wien 2016 Veränderung der landwirtschaftlich genutzten Flächen 1960/2011 in % 50.00%

Mehr

Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes

Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes Bericht 10.3.2014 im Auftrag von: StadtLandFluss Plochinger Straße

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr