Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen in Apotheken während einer Influenzapandemie

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1 Handlungshilfen der Bundesapothekerkammer 1 1 In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen in Apotheken während einer Influenzapandemie Stand: 01. Januar 2009

2 Inhaltsübersicht I II II-1 II-2 II-3 II-4 II-5 II-6 II-7 II-8 II-9 II-10 II-11 II-12 III III-1 III-2 III-3 III-4 IV IV-1 V Rechtliche Situation Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung Standard für die Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie Standard für die Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie Standard für Reinigungstätigkeiten und die Abfallentsorgung während einer Influenzapandemie Allgemeine Hygieneempfehlungen Empfehlungen zur Flächendesinfektion Empfehlungen zur Händedesinfektion Empfehlungen zu Desinfektionsmitteln Empfehlungen zur Schutzkleidung Empfehlungen zu Schutzhandschuhen Empfehlungen zum Atemschutz Medikamentöse Prophylaxe Standard für die Herstellung der Oseltamivir-Lösung Gefährdungsbeurteilung Formular für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV Mustergefährdungsbeurteilungen nach BioStoffV o Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie o Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie o Reinigungstätigkeiten und Abfallentsorgung in der Apotheke während einer Influenzapandemie Formular für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Mustergefährdungsbeurteilung nach GefStoffV o Herstellung der Oseltamivir-Lösung Betriebsanweisungen Musterbetriebsanweisungen o Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie o Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie o Reinigungstätigkeiten und Abfallentsorgung in der Apotheke während einer Influenzapandemie o Tätigkeiten mit reizenden Gefahrstoffen Literatur Seite 2 von 53

3 I Rechtliche Situation Nach 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit beeinflussen. Diese Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen gemäß 3 Abs. 3 ArbSchG nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Um Arbeitnehmer vor der Infektion durch Biostoffe und vor Erkrankungen zu schützen, wurde die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) erlassen. Influenzaviren sind gemäß 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) biologische Arbeitsstoffe. Der Apothekenleiter ist als Arbeitgeber verpflichtet, gemäß 5 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Mitarbeiter im Fall einer Influenzapandemie vor einer Infektion zu schützen. Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Präventionsmaßnahmen abgeleitet und durchgeführt. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, seinen Mitarbeitern die ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter müssen in geeigneter Form über die Übertragungswege des Influenzavirus und die Arbeitsschutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch Influenzaviren hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) konkrete Handlungsanweisungen für Arbeitnehmer und Beschäftigte erstellt, wie den ABAS-Beschluss 609 Arbeitsschutz beim Auftreten von Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes. Der Arbeitgeber muss die vom ABAS ermittelten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen oder gleichwertige Schutzmaßnahmen treffen. Das Apothekenpersonal wird zwar im Anwendungsbereich des Beschlusses nicht explizit genannt, ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch eine vergleichbare Gefährdung der Apothekenmitarbeiter wie die der im ABAS-Beschluss genannten Berufsgruppen, müssen analoge oder gleichwertige Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Es ist Sache des beratenden Betriebsarztes eine vergleichbare Gefährdung für das Apothekenpersonal festzustellen, wie sie für Beschäftigte in Krankenhäusern und Arztpraxen besteht. Nach Maßgabe von 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen, der ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützt. Im Pandemiefall ist der Betriebsarzt kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen der Hygiene, der medikamentösen Prophylaxe, der Impfung aller im Betrieb Beschäftigten sowie bei der Verwendung von spezieller im Pandemiefall notwendiger persönlicher Schutzausrüstung. Er kann Impfungen vornehmen. Seite 3 von 53

4 II II-1 Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung Standard für die Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie Die Infektionsgefahr ist aufgrund des Kontaktes zu erkrankten Patienten für die Apothekenmitarbeiter in der Offizin besonders hoch. Der Standard für die Arzneimittelabgabe ist eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im Falle einer Influenzapandemie. Der Standard beschreibt entsprechend der potenziell auftretenden Gefährdung bei Tätigkeiten in der Apotheken- Offizin während einer Influenzapandemie die für den Arbeitsschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen. Im Pandemiefall müssen darüber hinaus aktuelle Handlungsempfehlungen der örtlich zuständigen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörde berücksichtigt werden. Der Apothekenleiter kann bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Angaben aus dem Standard in die eigenen Empfehlungen übernehmen. Seite 4 von 53

5 Standard für die Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie Bezeichnung der Tätigkeit: Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren in der Offizin Beschreibung der Tätigkeit: Die Mitarbeiter der Apotheke geben in der Offizin Arzneimittel und apothekenübliche Waren ab und beraten den Patienten zur richtigen Anwendung der Arzneimittel. Im Falle einer Influenzapandemie werden influenzaerkrankte Patienten die Apotheken aufsuchen, um die zur Therapie notwendigen Arzneimittel zu erhalten, mit denen die Apotheker bevorratet sind. Identität des gefährlichen Biostoffs: Influenzavirus (bisher noch nicht existent) Infektionspotenzial des biologischen Arbeitsstoffes: Influenzaviren werden überwiegend über Tröpfchen übertragen, die vor allem beim Husten, Niesen und Sprechen über eine geringe Distanz auf die Schleimhäute der Kontaktpersonen gelangen können. Hier ist von einer Reichweite bis zu 1,8 m auszugehen. Einzelne Publikationen gehen davon aus, dass die Übertragung auch durch kleinere, so genannte Tröpfchenkerne möglich ist, die länger in der Luft schweben können und eine geringere Reichweite haben (Aerosole). Der dritte Übertragungsweg ist die Schmierinfektion über direkten Kontakt (Hände) oder indirekten Kontakt (Oberflächen, Taschentücher, Geld, Rezept). Insbesondere von glatten, nicht porösen Oberflächen können die Viren auch noch nach mehreren Stunden auf die Hände übertragen werden. Patienten, die bereits infiziert sind, scheiden die Krankheitserreger ein bis zwei Tage vor dem Auftreten der ersten klinischen Symptome aus und können somit andere Personen schon zu diesem frühen Zeitpunkt anstecken. Dauer der Tätigkeit: bis zu einem Arbeitstag Mögliche Übertragungswege: inhalativ (Aerosol/Tröpfchen), Schmierinfektion Entscheidung über die Art der Tätigkeit: nicht gezielte Tätigkeit Beurteilung der Tätigkeit: Durch die theoretische Zuordnung des biologischen Arbeitsstoffes in die Risikogruppe 4 handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 4. Die erforderlichen Maßnahmen finden sich im Anhang III Abs. 1 BioStoffV in Verbindung mit der TRBA 500 und in der TRBA 250. Schutzmaßnahmen: 1. Regelmäßige Impfung der Mitarbeiter der Apotheke gegen die saisonale Influenza 2. Ggf. Postexpositions- und Langzeitprophylaxe mit Neuraminidasehemmern bzw. Amantadin auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung (keine Versorgung der Apothekenmitarbeiter aus der Pandemieware) 3. Mitarbeitern mit Krankheitszeichen (Fieber, Schüttelfrost, Husten und/oder Atemnot) ärztliche Abklärung empfehlen 4. Mitarbeiter in der Offizin auf die notwendige Zahl beschränken 5. Räumlichen Abstand zwischen Mitarbeitern und Patienten wahren; ggf. Kundenverkehr aus der Offizin an das Notdienstfenster verlagern 6. Allgemeine Hygieneempfehlungen beachten 7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 8. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 9. Geeigneten Schutzkittel und Atemschutzmaske FFP2 tragen Wirksamkeitskontrolle: Beachtung der organisatorischen Maßnahmen jährlich überprüfen Seite 5 von 53

6 II-2 Standard für die Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie Eine potenzielle Infektionsgefahr durch den direkten Kontakt mit dem Erkrankten besteht auch für Apothekenmitarbeiter, die im Rahmen des Botendienstes (Home Service) Arzneimittel an influenzaerkrankte Patienten nach Hause liefern. Der Standard für den Botendienst ist eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im Falle einer Influenzapandemie. Der Standard beschreibt entsprechend der potenziell auftretenden Gefährdung bei der Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie die für den Arbeitsschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen. Im Pandemiefall müssen darüber hinaus aktuelle Handlungsempfehlungen der örtlich zuständigen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörde berücksichtigt werden. Der Apothekenleiter kann bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Angaben aus dem Standard in die eigenen Empfehlungen übernehmen. Seite 6 von 53

7 Standard für die Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie Bezeichnung der Tätigkeit: Lieferung der Arzneimittel zum Patienten nach Hause Beschreibung der Tätigkeit: Im Falle einer Influenzapandemie werden influenzaerkrankte Patienten ggf. die Apotheken nicht persönlich aufsuchen können und sich telefonisch an die Apotheke wenden. Ein pharmazeutischer Mitarbeiter der Apotheke bringt dem Patienten die benötigten Arzneimittel nach Hause. Identität des gefährlichen Biostoffs: Influenzavirus (bisher noch nicht existent) Infektionspotenzial des biologischen Arbeitsstoffes: Influenzaviren werden überwiegend über Tröpfchen übertragen, die vor allem beim Husten, Niesen und Sprechen über eine geringe Distanz auf die Schleimhäute der Kontaktpersonen gelangen können. Hier ist von einer Reichweite bis zu 1,8 m auszugehen. Einzelne Publikationen gehen davon aus, dass die Übertragung auch durch kleinere, so genannte Tröpfchenkerne möglich ist, die länger in der Luft schweben können und eine geringere Reichweite haben (Aerosole). Der dritte Übertragungsweg ist die Schmierinfektion über direkten Kontakt (Hände) oder indirekten Kontakt (Oberflächen, Taschentücher, Geld, Rezept). Insbesondere von glatten, nicht porösen Oberflächen können die Viren auch noch nach mehreren Stunden auf die Hände übertragen werden. Patienten, die bereits infiziert sind, scheiden die Krankheitserreger ein bis zwei Tage vor dem Auftreten der ersten klinischen Symptome aus und können somit andere Personen schon zu diesem frühen Zeitpunkt anstecken. Dauer der Tätigkeit: Minuten bis Stunden Mögliche Übertragungswege: inhalativ (Aerosol/Tröpfchen), Schmierinfektion Entscheidung über die Art der Tätigkeit: nicht gezielte Tätigkeit Beurteilung der Tätigkeit: Durch die theoretische Zuordnung des biologischen Arbeitsstoffes in die Risikogruppe 4 handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 4. Die erforderlichen Maßnahmen finden sich im Anhang III Abs. 1 BioStoffV in Verbindung mit der TRBA 500 und in der TRBA 250. Schutzmaßnahmen: 1. Regelmäßige Impfung der Mitarbeiter der Apotheke gegen die saisonale Influenza 2. Ggf. Postexpositions- und Langzeitprophylaxe mit Neuraminidasehemmern bzw. Amantadin auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung (keine Versorgung der Apothekenmitarbeiter aus der Pandemieware) 3. Mitarbeitern mit Krankheitszeichen (Fieber, Schüttelfrost, Husten und/oder Atemnot) ärztliche Abklärung empfehlen 4. Möglichst den direkten Kontakt mit dem Patienten vermeiden; Wohnung nicht betreten; räumlichen Abstand zum Patienten wahren; dem Patienten nicht die Hand geben 5. Evtl. entgegengenommene Rezepte einzeln in verschließbare Plastiktüten verpacken 6. Allgemeine Hygieneempfehlungen beachten 7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 8. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) (nach jedem Patientenkontakt die Hände desinfizieren) Wirksamkeitskontrolle: Beachtung der organisatorischen Maßnahmen jährlich überprüfen Seite 7 von 53

8 II-3 Standard für Reinigungstätigkeiten und die Abfallentsorgung während einer Influenzapandemie Während einer Influenzapandemie besteht für das Reinigungspersonal eine potenzielle Infektionsgefahr durch den Kontakt mit kontaminierten Flächen und ggf. kontaminiertem Abfall. Der Standard für Reinigungstätigkeiten ist eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im Falle einer Influenzapandemie. Der Standard beschreibt entsprechend der potenziell auftretenden Gefährdung bei Reinigungstätigkeiten und der Entsorgung der Abfälle während einer Influenzapandemie die für den Arbeitsschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen. Im Pandemiefall müssen darüber hinaus aktuelle Handlungsempfehlungen der örtlich zuständigen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörde berücksichtigt werden. Der Apothekenleiter kann bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Angaben aus dem Standard in die eigenen Empfehlungen übernehmen. Seite 8 von 53

9 Standard für Reinigungstätigkeiten und die Abfallentsorgung während einer Influenzapandemie Bezeichnung der Tätigkeit: Reinigung der Apothekenräume während einer Influenzapandemie und Entsorgung der Abfälle Beschreibung der Tätigkeit: Die Reinigungskraft reinigt entsprechend dem Hygienplan die Apothekenräume und Oberflächen bestimmter Gegenstände und ist für die Abfallentsorgung zuständig. Identität des gefährlichen Biostoffs: Influenzavirus (bisher noch nicht existent) Infektionspotenzial des biologischen Arbeitsstoffes: Der wichtigste Übertragungsweg in diesem Fall ist die Schmierinfektion über den Kontakt mit kontaminierten Oberflächen und kontaminiertem Abfall. Insbesondere von glatten, nicht porösen Oberflächen können die Viren auch noch nach mehreren Stunden auf die Hände übertragen werden. Darüber hinaus kann der Abfall, z. B. Taschentücher und persönliche Schutzausrüstung der Apothekenmitarbeiter, Krankheitserreger enthalten. Dauer der Tätigkeit: mehrere Stunden täglich Mögliche Übertragungswege: Schmierinfektion Entscheidung über die Art der Tätigkeit: nicht gezielte Tätigkeit Beurteilung der Tätigkeit: Durch die theoretische Zuordnung des biologischen Arbeitsstoffes in die Risikogruppe 4 handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 4. Die erforderlichen Maßnahmen finden sich im Anhang III Abs. 1 BioStoffV in Verbindung mit TRBA 500 und in der TRBA 250. Schutzmaßnahmen: 1. Regelmäßige Impfung der Mitarbeiter der Apotheke gegen die saisonale Influenza 2. Ggf. Postexpositions- und Langzeitprophylaxe mit Neuraminidasehemmern bzw. Amantadin auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung (keine Versorgung der Apothekenmitarbeiter aus der Pandemieware) 3. Mitarbeitern mit Krankheitszeichen (Fieber, Schüttelfrost, Husten und/oder Atemnot) ärztliche Abklärung empfehlen 4. Allgemeine Hygieneempfehlungen beachten 5. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 6. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 7. Abfallbehältnisse sollten verschlossen und flüssigkeitsdicht sein 8. Abfall geschlossen entsorgen; keine nachträgliche Trennung vornehmen 9. Geeigneten Schutzkittel und Schutzhandschuhe tragen Wirksamkeitskontrolle: Beachtung der organisatorischen Maßnahmen jährlich überprüfen Seite 9 von 53

10 II-4 Allgemeine Hygieneempfehlungen Es sollten die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden, die im Nationalen Pandemieplan für die gesamte Bevölkerung empfohlen werden. Vermeiden von Händegeben, Anhusten und Anniesen Vermeiden von Berührungen der Augen, der Nase und des Mundes Benutzung und sichere Entsorgung von Einmaltaschentüchern (Abfallbehälter mit Deckel und Plastiktüte) Intensive Raumbelüftung Empfehlung für fieberhaft Erkrankte, zu Hause zu bleiben, um weitere Ansteckung zu verhindern Absonderung von an Influenza erkrankten Personen von Säuglingen, Kleinkindern und Personen mit chronischen Erkrankungen Vermeidung enger Kontakte zu möglicherweise erkrankten Personen Verzicht auf den Besuch von Theatern, Kino, Diskotheken, Märkten, Kaufhäusern bzw. Vermeidung von Menschenansammlungen Ggf. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in der Öffentlichkeit, um die Umgebung ggf. vor der Ansteckung mit eigenen Influenzaviren zu schützen Seite 10 von 53

11 II-5 Empfehlungen zur Flächendesinfektion Regelmäßige Desinfektion (mindestens arbeitstäglich und nach Bedarf) von Flächen, die besonders häufig in Kontakt mit Patienten kommen bzw. durch Aerosolbildung kontaminiert werden (Türgriffe, Nachtdienstklingel und -schalter, HV-Tisch, Broschürenständer im HV- Bereich) Regelmäßige Desinfektion der Verkehrsflächen in Offizin und Beratungsbereich nicht erforderlich; die tägliche Reinigung des Fußbodens ist ausreichend Arbeitstägliche Desinfektion in dem Bereich, in dem die gebrauchte persönliche Schutzausrüstung gewechselt und abgelegt wird Festlegung der notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in Ergänzung zum Reinigungs- und Desinfektionsplan (siehe nächste Seite) Für Flächendesinfektion kleinerer Bereiche, die durch Patientenkontakt kontaminiert sind oder bei denen der Verdacht auf Kontamination gegeben ist, eignen sich gebrauchsfertige alkoholische Schnelldesinfektionsmittel nach folgendem Verfahren: 1. Sauberes Tuch mit alkoholischem Desinfektionsmittel satt tränken 2. Zu desinfizierende Flächen oder Gegenstände in schneller Folge gründlich benetzen und abwischen 3. Betreffende Flächen oder Gegenstände vollständig abtrocknen lassen Für die Flächendesinfektion je nach verwendetem Flächendesinfektionsmittel geeignete Schutz-handschuhe (Haushaltshandschuhe, chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DIN EN 374) tragen (Herstellerangaben in Produktinformation bzw. Sicherheitsdatenblatt beachten; Handschuhe müssen gegenüber dem verwendeten Desinfektions- bzw. Reinigungsmittel beständig sein) Gebrauchanweisungen der Desinfektionsmittelhersteller hinsichtlich Konzentration und Einwirkzeit beachten Nach vollständigem Abtrocknen der behandelten Fläche kann diese wieder benutzt werden; vor Ablauf der angegebenen Einwirkzeit muss mit vermindertem Desinfektionsergebnis gerechnet werden Alternativ kann beispielsweise ein HV-Tisch abschnittsweise desinfiziert und vorübergehend für die Benutzung gesperrt werden Seite 11 von 53

12 Ergänzung zum Reinigungs- und Desinfektionsplan für den Fall der Influenzapandemie Objekt Frequenz Maßnahme Besonderheiten Verantwortlicher Offizin Fußboden täglich und bei Verschmutzung Feucht-Wisch-Reinigung RM Eingangsbereich - Türgriffe - Nachtdienstklingel - Nachtdienstschalter HV-Bereich - HV-Tisch - Broschürenständer - Schubladengriffe Beratungsbereich - Türgriffe - Tisch - Stühle - Broschürenständer Bereich für Auskleiden und Ablegen gebrauchter PSA Waschbecken bei punktueller Kontamination täglich und bei möglicher Kontamination täglich und bei möglicher Kontamination täglich und bei möglicher Kontamination bei jedem Auskleiden und Ablegen der PSA grobe Verunreinigung entfernen, punktuell desinfizieren, anschließend reinigen Gegenstände desinfizierend abwischen Gegenstände desinfizierend abwischen Gegenstände desinfizierend abwischen Bereich für Auskleiden und Ablegen gebrauchter PSA Hände desinfizieren Bodendesinfektion Sanitäreinrichtung täglich und bei Verschmutzung Reinigung und desinfizierendes Abwischen Schutzhandschuhe tragen; Verunreinigung mit desinfektionsmittelgetränktem Papiertuch aufnehmen und entsorgen FDM, anschließend RM FDM, geeignete Schutzhandschuhe tragen FDM, geeignete Schutzhandschuhe tragen FDM, geeignete Schutzhandschuhe tragen HDM FDM, geeignete Schutzhandschuhe tragen FDM, geeignete Schutzhandschuhe tragen Glossar FDM Flächendesinfektionsmittel HDM Händedesinfektionsmittel RM Reinigungsmittel Seite 12 von 53

13 II-6 Empfehlungen zur Händedesinfektion Schmuck an Händen und Unterarmen, Uhren, Eheringe vor der Tätigkeit ablegen Hygienische Händedesinfektion immer, wenn direkter Kontakt mit erkrankten Patienten oder Verdachtsfällen, direkter Kontakt mit kontaminierten Gegenständen, z. B. Geld, Rezept, Taschentüchern, bzw. ein sonstiger Kontakt mit Krankheitserregen bestand oder nicht auszuschließen ist und vor der Nahrungsaufnahme sowie nach dem Toilettenbesuch Hände nach dem Ablegen der Atemschutzmaske desinfizieren Händedesinfektionsmittel nur auf trockenen Händen anwenden Ausreichend große Menge Desinfektionsmittel verwenden, um die Hände während der vorgeschriebenen Einwirkzeit feucht zu halten Hände vollständig mit Händedesinfektionsmittel benetzen (Benetzungslücken vermeiden vor allem auf Fingerkuppen, Nagelfalze, Daumen, Handgelenke, Fingerseitenkanten und Fingerzwischenräume achten) Für die kontinuierliche Händedesinfektion im HV-Bereich persönliches Händedesinfektionsmittel bereithalten oder Direktspender für Händedesinfektionsmittel (mit Ellenbogen bedienbar, ohne Handkontakt) und mit Einwegbehältern bestückt Seite 13 von 53

14 Ergänzungen zum Hautschutz- und Händehygieneplan für den Fall der Influenzapandemie Was Wann Wie Womit Wer Händedesinfektion, hygienische vor Arbeitsbeginn alle Mitarbeiter bei Arbeitsende bei wahrscheinlichem und tatsächlichem Kontakt mit Krankheitserregern, z. B. infiziertem Material nach jedem Patientenkontakt im Botendienst Hände nach dem Ablegen der Atemschutzmaske vor der Nahrungsaufnahme nach Toilettenbesuch 1. entsprechend der Gebrauchsanweisung Händedesinfektionsmittel in trockene Hände verreiben 2. Problemzonen einbeziehen (Fingerkuppen, Nagelfalze, Fingerzwischenräume, Fingerseitenkanten, Daumen, Handgelenke) 3. trocknen lassen Händedesinfektionsmittel aus dem handbedienungsfreien (Wand)Spender oder personengebundenes Händedesinfektionsmittel Händereinigung bei sichtbarer Verschmutzung 1. sorgfältige Reinigung mit warmem Wasser und Waschlotion 2. gründlich mit Wasser nachspülen 3. abtrocknen Wasser aus Mischbatterie hautschonende Waschlotion aus Spender Einmalhandtuch aus Spender alle Mitarbeiter Hautpflege bei Bedarf Hautschutzmittel gleichmäßig nach der Händereinigung einmassieren am Arbeitsende geeignete Emulsionsgrundlage alle Mitarbeiter Seite 14 von 53

15 II-7 Empfehlungen zu Desinfektionsmitteln Einsatz von Desinfektionsmitteln für Hände- und Flächendesinfektion mit Wirksamkeit gegen umhüllte Viren und vom Hersteller als begrenzt viruzid wirksam deklariert Wirksamkeit kann auch durch Aufnahme in Desinfektionsmittellisten belegt sein, beispielsweise die VAH/DGHM-Liste oder die Desinfektionsmittelliste des Robert-Koch-Instituts (Handhabung und Einwirkzeit beachten) Ebenfalls geeignet sind Ethanol 80 Vol. %, Isopropanol 70 Vol. % und n-propanol 60 Vol. % laut Stellungnahme der Zentralen Kommission für Biologische Stoffe: für hygienische Händedesinfektion Einwirkzeit von mindestens 1 Minute für Wischdesinfektion kleinerer Flächen Einwirkzeit von wenigstens 10 Minuten Bei Einsatz von Desinfektionsmitteln gelten die berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 205 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe Grundsätzlich bei manuellen Arbeiten mit Desinfektionsmitteln flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen, die bis zum Unterarm reichen Bei Umgang mit Desinfektionsmitteln die Herstellerangaben beachten In der Regel sind die für einen effektiven Hautschutz erforderlichen chemikalienbeständigen Schutzhandschuhe (höhere Membranstärke, geprüft nach DIN EN 374) einzusetzen Medizinische Schutzhandschuhe, z. B. aus Latex, PVC, Polyethylen, sind nicht geeignet! Für Zubereitung der Desinfektionsmittellösungen nur kaltes oder handwarmes (kein heißes!) Wasser verwenden. Desinfektionsmittelkonzentrate nur in das Wasser geben, nicht umgekehrt. Unterschiedliche Desinfektionsmittel nicht miteinander mischen, keine Zugabe von Reinigungsmitteln Konzentration der angesetzten Desinfektionsmittellösungen muss Herstellervorgaben entsprechen. Unterdosierungen beeinträchtigen die Wirkung; Überdosierungen können Material- und Gesundheitsschäden verursachen Seite 15 von 53

16 II-8 Empfehlungen zur Schutzkleidung Schutzkittel soll soviel unbedeckte Haut und Privatkleidung der Beschäftigten bedecken wie möglich Am Besten desinfizierbare und reinigbare (kochfeste) langärmlige Kittel mit Rückenschluss verwenden Ggf. Schutzkittel zum Einmalgebrauch verwenden Wechsel des Kittels am Ende der Arbeitsschicht oder nach erfolgter Kontamination Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung Kontakt der Schutzkleidung mit der Staßenkleidung vermeiden Bereich, in dem die gebrauchte persönliche Schutzausrüstung gewechselt und abgelegt wird, einrichten Mit der Schutzkleidung den Pausen-/Sozialraum nicht betreten Seite 16 von 53

17 II-9 Empfehlungen zu Schutzhandschuhen Für Flächendesinfektion und Reinigungsarbeiten chemikalienbeständigen Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 oder Haushaltshandschuhe verwenden; auf Eignung des Handschuhes achten (medizinische Einmalhandschuhe sind für Flächendesinfektions- und Reinigungsarbeiten nicht geeignet) Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Stulpen verwenden, damit das Zurücklaufen der kontaminierten Desinfektions- oder Reinigungsflüssigkeit unter den Handschuh verhindert wird Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe bzw. Haushaltshandschuhe zum mehrmaligen Gebrauch nach dem Ausziehen gut trocknen lassen Schutzhandschuhe zum einmaligen Gebrauch in geschlossenem Behältnis entsorgen Nach Ablegen der Handschuhe hygienische Händedesinfektion Feuchtarbeit vermeiden (Tragedauer von zwei Stunden), ggf. durch wechselnde Tätigkeiten Bei Tragezeiten über 10 Minuten möglichst Baumwollhandschuhe unterziehen oder Schutzhandschuhe mit einer Innenbeschichtung aus Baumwolle verwenden Nach Kontakt mit gefährlichen Substanzen Handschuhe immer nach außen gekrempelt ausziehen und Kontakt mit Außenseite des Handschuhs vermeiden Handschuhe nur auf trockenen, sauberen Händen benutzen Seite 17 von 53

18 II-10 Empfehlungen zum Atemschutz Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP 2) gemäß DIN EN 149 verwenden Gebrauchsanleitung beachten, besonders hinsichtlich richtigem Anlegen und richtigem Dichtsitz der Maske Prüfung auf korrekten Sitz der Maske: Prüfung mit Überdruck Diese Methode kann nur angewendet werden, wenn sich das Ausatemventil verschließen lässt. Nach dem Anlegen der Maske wird das Ausatemventil verschlossen. Beim leichten Ausatmen der Luft muss in der Maske ein spürbarer Überdruck entstehen. Strömt statt dessen Luft über den Dichtrand, muss die Maske neu angepasst werden. Prüfung mit Unterdruck Die Halbmaske wird mit beiden Händen umschlossen. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck, der erhalten bleiben muss. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst werden. Bei einem Negativergebnis der Dichtigkeitsprüfung muss alternativ ein anderes Produkt ausgewählt werden. Maske mit Ausatemventil bei längeren Tragezeiten empfehlenswert Tragedauer max. 8 h (ein Arbeitstag); Herstellerangaben beachten Zeitliche Begrenzung der Tragezeiten beachten Tabelle 3: Auszug aus BGR 190, Anhang 2, Tab. 31, Tragezeiten für Atemschutzgeräte Schutzausrüstung Tragedauer Erholungsdauer Einsätze / Schicht Schichten / Woche Filtrierende Halbmaske 75 Min. 30 Min. 5 4 (2-1-2) ohne Ausatemventil Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil 120 Min. 30 Min. 5 5 Bei längerem Tragen einer partikelfiltrierenden Halbmaske oder großer physischer Belastung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach BG-Grundsatz G26 erforderlich FFP-Masken sind nach Gebrauch aus hygienischen Gründen direkt und sicher zu entsorgen Stehen im Pandemiefall FFP-Masken in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung und muss auf bereits benutzte Masken zurückgegriffen werden, können diese gemäß ABAS-Beschluss 609 (Punkt ) ausnahmsweise auch mehrfach unter folgenden Bedingungen, jedoch maximal über eine Arbeitsschicht, eingesetzt werden: 1. Hygienische Desinfektion der Hände vor und nach dem Absetzen der Maske 2. Vermeidung von Kontamination an der Innenseite der Maske 3. Aufbewahrung der Maske nach Gebrauch: trocken an der Luft (nicht in geschlossenen Behältern!) 4. Sicherstellung, dass die Maske anschließend vom selben Träger wiederbenutzt wird; Zugang durch andere Personen ausgeschlossen Seite 18 von 53

19 II-11 Medikamentöse Postexpositions- und Langzeitprophylaxe Die beste Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten ist die Impfung mit einem Pandemieimpfstoff. Da dieser Impfstoff während der ersten Monate nach Auftreten des Pandemievirus nicht zur Verfügung steht, ist der Einsatz antiviraler Arzneimittel zur Prophylaxe zu prüfen. Einsatz antiviraler Arzneimittel zur Postexpositions- und Langzeitprophylaxe nur auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung Neuraminidasehemmer und Amantadin (geeignet als Mittel der 2. Wahl) mit Zulassung für medikamentöse Prophylaxe der Influenza: für Postexpositionsprophylaxe nach engem Kontakt mit an Influenza erkrankten Personen für Langzeitprophylaxe bei ständig exponierten Personen Zulassung für Langzeitprophylaxe: Oseltamivir für die Dauer von sechs Wochen Zanamivir für Dauer von vier Wochen Amantadin über drei Monate Daten über Sicherheit und Wirksamkeit über diese Zeiträume hinaus liegen nicht vor (off lable use) Von den Ländern bevorratete Neuraminidasehemmer sind nicht für die Prophylaxe, nur für die Therapie (!) vorgesehen; Versorgung der Apothekenmitarbeiter für Prophylaxezwecke nicht aus Pandemieware der Länder, sondern aus Eigenbevorratung des Arbeitgebers Seite 19 von 53

20 II-12 Standard für die Herstellung der Oseltamivir-Lösung Nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Apothekenleiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit gefährlichen Stoffen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Die Bundesapothekerkammer hat dafür Handlungshilfen in Form von Standards für Tätigkeiten in der Rezeptur, im Apothekenlabor und für den Umgang mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen und entsprechende Formulare erarbeitet. Die Rezepturstandards beschreiben die unter dem Blickwinkel des Arbeitsschutzes gute Herstellungspraxis der wichtigsten Darreichungsformen und die, entsprechend der potenziell auftretenden Gefährdung, erforderlichen Schutzmaßnahmen. Wird eine Rezeptur in der Apotheke nach dem entsprechenden Rezepturstandard hergestellt, kann sich der Apothekenleiter bei der Gefährdungsbeurteilung dieser Tätigkeit auf den Standard beziehen und die Schutzmaßnahmen übernehmen. Im Falle der Influenza-Pandemie ist vorgesehen, dass Apotheken Oseltamivir-Lösung im Defekturmaßstab herstellen. Bei der Ausgangssubstanz Oseltamivirphosphat handelt es sich um einen Gefahrstoff mit reizenden und umweltgefährlichen Eigenschaften. Aus diesem Grund sind eine Gefährdungsbeurteilung für die Herstellung und Abfüllung der Lösung durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter festzulegen. Es ist empfehlenswert den Rezepturstandard 7 Herstellung einer Lösung/Suspension unter Berücksichtigung der größeren Gefahrstoffmenge bei der Defekturherstellung zu verwenden. Darüber hinaus stehen Herstellungsanweisungen für die Herstellung der Oseltamivir-Lösung 15 mg/ml im NRF bzw. von der Firma Roche zur Verfügung. Seite 20 von 53

21 Aus den Handlungshilfen der Bundesapothekerkammer zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Tätigkeit: Herstellung einer Lösung/Suspension Gefährliche Eigenschaften der Inhaltsstoffe: Rezepturstandard 7 nicht C, M, R f (Kat. 1, 2)* Menge der Gefahrstoffe: mg- bis 100 g-bereich (Menge Gefahrstoff für einen Ansatz) Eventuelle Gefahren: 1. Inhalative Gefährdung: Staubentwicklung bei der Einwaage der Festsubstanz Staubentwicklung bei der Überführung der Festsubstanz in das Herstellungs-/ Abgabegefäß 2. Dermale Gefährdung: Hautkontakt bei der Befüllung des Abgabegefäßes Herstellungsvorgang: 1. Benötigte Substanzen und Arbeitsgeräte in der Reihenfolge der Zugabe/Verarbeitung bereitstellen 2. Vorratsgefäß des einzubringenden Wirkstoffs/Hilfsstoffs neben der Waage vorsichtig und langsam öffnen 3. Benötigte Menge Substanz geeigneter Teilchengröße mit einem für die Menge geeigneten Arbeitsgerät (Spatel/Löffel/Pipette) entnehmen und in ein Wägegläschen oder direkt in das Herstellungs- oder Abgabegefäß einwiegen 4. Benutzte Arbeitsgeräte auf einer geeigneten Unterlage außerhalb des engeren Arbeitsbereiches ablegen 5. Deckel des Vorratsgefäßes wieder vorsichtig verschließen, um Staubentwicklung oder Spritzern vorzubeugen 6. Ggf. Wirkstoff/Hilfsstoff in das Herstellungs- oder Abgabegefäß überführen 7. Mit weiteren Wirk- oder festen Hilfsstoffen wird in gleicher Weise verfahren 8. Eine abgewogene Teilmenge der flüssigen Grundlage vorsichtig zugeben, um das Rühren oder Umschütteln zu ermöglichen, dabei Tropfen, Spritzer und Auslaufen der Flüssigkeit vermeiden; besteht die flüssige Grundlage aus mehreren Stoffen, wird entweder im Voraus ein Lösungsmittelgemisch hergestellt oder es wird zunächst der Bestandteil zugegeben, in dem der Wirkstoff besser löslich ist bzw. von dem er besser benetzt wird und danach werden die weiteren Bestandteile der flüssigen Grundlage zugefügt 9. Flüssige Grundlage auf Sollmasse oder Sollvolumen vorsichtig ergänzen 10. Falls erforderlich, die Lösung/Suspension vorsichtig in ein geeignetes Abgabegefäß überführen, dabei ist Hautkontakt zu vermeiden 11. Gefäß verschließen Schutzmaßnahmen: Schutzstufe 2 1. Allgemeine Maßnahmen der Schutzstufe 1 beachten 2. Substitution der Gefahrstoffe aufgrund der ärztlichen Verordnung nicht möglich 3. Ist der Gefahrstoff fruchtschädigend, d. h. mit R E (embryotoxisch, entwicklungsschädigend) gekennzeichnet (R61 oder R63), und/oder gehört er zu den C, M, R f (Kat. 3)-Stoffen (R40, R68 oder R62), ist Schwangeren und stillenden Müttern die Herstellung der Rezeptur verboten 4. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung 5. Geschlossenen Kittel, geeignete Schutzhandschuhe (siehe Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 8) u. Schutzbrille tragen 6. Atemschutzmaske FFP2 bei möglicher Staub- oder Aerosolentwicklung tragen 7. Gefahrstoffhaltige Abfälle ordnungsgemäß entsorgen 8. Entsorgung der kontaminierten Wegwerfartikel dicht verschlossen in den Hausmüll Wirksamkeitskontrolle: 1. Beachtung der organisatorischen Maßnahmen jährlich überprüfen * für Gefahrstoffe mit diesen Eigenschaften siehe Rezepturstandard 9 Seite 21 von 53

22 III Formular für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV Mit Hilfe des Formulars können die Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in diesem Fall für die Abgabe von Arzneimitteln in der Offizin, im Botendienst sowie für Reinigungstätigkeiten und die Abfallentsorgung während einer Influenzapandemie dokumentiert werden. Die Gefährdung ist vor dem Eintreten einer Influenzapandemie zu beurteilen. Sie ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen, z. B. im Landespandemieplan, dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse als notwendig erweist. Seite 22 von 53

23 1. Apotheke: Apothekenleiter: Gefährdungsbeurteilung (nach 5 BioStoffV) 2. Arbeitsplatz/-bereich: Mitarbeiter, die an diesem Arbeitsplatz tätig sind: Bezeichnung der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der Tätigkeit: 3. Identität des biologischen Arbeitsstoffs: Einstufung des biologischen Arbeitsstoffs: Infektionspotenzial: Sensibilisierende Wirkung: Toxische Wirkung: Menge des biologischen Arbeitsstoffes im Arbeitsgang: 4. Wo tritt der biologische Arbeitsstoff auf?: Betriebsablauf/Arbeitsverfahren: Dauer der Tätigkeit: Exposition der Beschäftigten: Mögliche Übertragungswege: Seite 23 von 53

24 5. Informationen über branchenspezifische Erkrankungen oder Hilfestellungen 6. Entscheidung über die Art der Tätigkeit 7. Beurteilung der Tätigkeit 8. Schutzmaßnahmen: Ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt? 10. Überprüfung der Schutzmaßnahmen: Einhaltung der organisatorischen Maßnahmen Funktion der technischen Schutzausrüstungen am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: 11. Sind Erkrankungen/Beeinträchtigung bei der Arbeit aufgetreten? 12. Beurteilung der Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten: Bei Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen kann die Gefahr für die Beschäftigten bestmöglich reduziert werden. 13. Datum: Unterschrift: Apothekenleiter Seite 24 von 53

25 Erläuterungen zum Formular 1. Gemäß 8 BioStoffV i.v.m 6 Abs. 1 ArbSchG hat der Apothekenleiter die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 2. Der Arbeitsplatz, an dem die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wird, und die dort tätigen Mitarbeiter sind einzutragen. Darüber hinaus sollte die Tätigkeit kurz beschrieben werden. Dabei ist die Orientierung am Standard empfehlenswert. 3. Die Identität des Biostoffs ist anzugeben und, falls bereits vorhanden, die Einstufung in eine Risikogruppe nach Biostoffverordnung. Außerdem ist das Infektionspotenzial des Biostoffes abzuschätzen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Biostoff sensibilisierende oder toxische Eigenschaften hat und welche Menge im Arbeitsgang auftritt. 4. Es ist zu beurteilen, wo am Arbeitsplatz der biologische Arbeitsstoff auftreten kann und ob, aufgrund der Exposition der Mitarbeiter und der möglichen bekannten Übertragungswege, eine Infektionsgefahr besteht. Darüber hinaus ist die Dauer der Tätigkeit abzuschätzen. Dabei ist die Orientierung am Standard empfehlenswert. Existiert für den Betriebsablauf/das Arbeitsverfahren eine interne Anweisung, ist darauf zu verweisen. 5. Es ist zu eruieren, ob Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten vorliegen und ob dem zuständigen Unfallversicherungsträger tätigkeitsbezogene Erkrankungsfälle gemeldet wurden. 6. Es ist zu entscheiden, ob es sich laut Biostoffverordnung um eine gezielte oder eine nicht gezielte Tätigkeit handelt. Gezielte Tätigkeiten nach 2 Abs. 5 BioStoffV liegen vor, wenn biologische Arbeitsstoffe der Spezies nach bekannt sind, die Tätigkeit auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der genannten Voraussetzungen für eine gezielte Tätigkeit nicht gegeben ist. 7. Entsprechend der Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes in eine Risikogruppe nach 3 BioStoffV muss die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden. 8. Anhand der beurteilten Parameter sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei ist die Orientierung am Standard empfehlenswert. Weitere Maßnahmen müssen ggf. aufgrund der individuellen Situation festgelegt werden. 9. Es muss dokumentiert werden, ob die angeordneten Schutzmaßnahmen auch umgesetzt worden sind bzw. werden. 10. Die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen muss mindestens einmal jährlich überprüft werden oder bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen ( 8 BioStoffV) wenn sich Beschäftigte eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf die Durchführung der Tätigkeit zurückzuführen sein kann ( 15a Abs. 6 Satz 1 BioStoffV) wenn dem Apothekenleiter bekannt ist, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen ( 15a Abs. 7 Satz 1 BioStoffV) wenn der Arzt nach 15 Abs. 3 BioStoffV bei gesundheitlichen Bedenken dem Apothekenleiter eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfiehlt 11. Sind Mitarbeiter, die diese Tätigkeit ausüben, erkrankt oder in anderer Weise beeinträchtigt, muss dies dokumentiert werden. 12. Der Apothekenleiter hat zu beurteilen, ob bei der Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter nach aktuellem Wissensstand bestmöglich geschützt sind. 13. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder aktueller Empfehlungen der zuständigen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörde als notwendig erweist. Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Apothekenleiter unterzeichnet werden. Seite 25 von 53

26 III-2 Mustergefährdungsbeurteilungen nach BioStoffV Beispiel für die Gefährdungsbeurteilung für die Arzneimittelabgabe in der Offizin während einer Influenzapandemie Gefährdungsbeurteilung (nach 5 BioStoffV) 1. Apotheke: Apothekenleiter: 2. Arbeitsplatz/-bereich: Mitarbeiter, die an diesem Arbeitsplatz tätig sind: Bezeichnung der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der Tätigkeit: 3. Identität des biologischen Arbeitsstoffs: Einstufung des biologischen Arbeitsstoffs: Muster-Apotheke, Musterstadt Peter Müller Offizin Apotheker, PTA, PKA Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren während einer Influenzapandemie Die Mitarbeiter der Apotheke geben in der Offizin Arzneimittel und apothekenübliche Waren ab und beraten den Patienten zur richtigen Anwendung der Arzneimittel. Im Falle einer Influenzapandemie werden influenzaerkrankte Patienten die Apotheken aufsuchen, um die zur Therapie notwendigen Arzneimittel zu erhalten, mit denen die Apotheken bevorratet sind. Influenzavirus (bisher noch nicht existent) nicht eingestuft, deshalb theoretisch Risikogruppe 4 Seite 26 von 53

27 Infektionspotenzial: Influenzaviren werden überwiegend über Tröpfchen übertragen, die vor allem beim Husten, Niesen und Sprechen über eine geringe Distanz auf die Schleimhäute der Kontaktpersonen gelangen können. Hier ist von einer Reichweite bis 1,8 m auszugehen. Einzelne Publikationen gehen davon aus, dass die Übertragung auch durch kleinere, so genannte Tröpfchenkerne möglich ist, die länger in der Luft schweben können und eine geringere Reichweite haben (Aerosole). Der dritte Übertragungsweg ist die Schmierinfektion über direkten Kontakt (Hände) oder indirekten Kontakt (Oberflächen, Taschentücher, Geld, Rezept). Insbesondere von glatten, nicht porösen Oberflächen können die Viren auch noch nach mehreren Stunden auf die Hände übertragen werden. Patienten, die bereits infiziert sind, scheiden die Krankheitserreger ein bis zwei Tage vor dem Auftreten der ersten klinischen Symptome aus und können somit andere Personen schon zu diesem frühen Zeitpunkt anstecken. Sensibilisierende Wirkung: Toxische Wirkung: Menge des biologischen Arbeitsstoffes im Arbeitsgang: 4. Wo tritt der biologische Arbeitsstoff auf?: Betriebsablauf/Arbeitsverfahren: Dauer der Tätigkeit: Exposition der Beschäftigten: nein nein Tröpfchen Luft, Flächen, Haut siehe Verfahrensanweisung/SOP der Apotheke für die Abgabe von Arzneimitteln bis zu einem Arbeitstag Die Exposition erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Tätigkeit. Mögliche Übertragungswege: inhalativ (Aerosol/Tröpfchen), Schmierinfektion durch direkten Kontakt zum Patienten oder zu kontaminierten Gegenständen, z. B. Rezept, Geld 5. Informationen über branchenspezifische Erkrankungen oder Hilfestellungen Es gibt bisher keine Erfahrungswert oder Berichte über Erkrankungsfälle, da der biologische Arbeitsstoff noch nicht existiert. 6. Entscheidung über die Art der Tätigkeit Es handelt sich um eine nicht gezielte Tätigkeit. Seite 27 von 53

28 7. Beurteilung der Tätigkeit Durch die theoretische Zuordnung des biologischen Arbeitsstoffes in die Risikogruppe 4 handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 4. Die erforderlichen Maßnahmen finden sich im Anhang III Abs. 1 BioStoffV in Verbindung mit der TRBA 500 und in der TRBA Schutzmaßnahmen: 1. Regelmäßige Impfung der Mitarbeiter der Apotheke gegen die saisonale Influenza 2. Ggf. Postexpositions- und Langzeitprophylaxe mit Neuraminidasehemmern bzw. Amantadin auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung (keine Versorgung der Apothekenmitarbeiter aus der Pandemieware) 3. Mitarbeitern mit Krankheitszeichen (Fieber, Schüttelfrost, Husten und/oder Atemnot) ärztliche Abklärung empfehlen 4. Mitarbeiter in der Offizin auf die notwendige Zahl beschränken 5. Räumlichen Abstand zwischen Mitarbeitern und Patienten wahren; ggf. Kundenverkehr aus der Offizin an das Notdienstfenster verlagern 6. Allgemeine Hygieneempfehlungen beachten 7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 8. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 9. Geeigneten Schutzkittel und Atemschutzmaske FFP2 tragen 9. Ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt? 10. Überprüfung der Schutzmaßnahmen: Aktualität der organisatorischen Maßnahmen (bis zum Ausbruch der Pandemie kann nur die Aktualität der angeordneten Maßnahmen überprüft werden) Funktion der technischen Schutzausrüstungen am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: 11. Sind Erkrankungen/Beeinträchtigung bei der Arbeit aufgetreten? 12. Beurteilung der Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten: Bei Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen kann die Gefahr für die Beschäftigten bestmöglich reduziert werden. 13. Datum: Unterschrift: Apothekenleiter Seite 28 von 53

29 Beispiel für die Gefährdungsbeurteilung für die Arzneimittelabgabe im Botendienst während einer Influenzapandemie Gefährdungsbeurteilung (nach 5 BioStoffV) 1. Apotheke: Apothekenleiter: 2. Arbeitsplatz/-bereich: Mitarbeiter, die an diesem Arbeitsplatz tätig sind: Bezeichnung der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der Tätigkeit: 3. Identität des biologischen Arbeitsstoffs: Einstufung des biologischen Arbeitsstoffs: Muster-Apotheke, Musterstadt Peter Müller beim Patienten zu Hause Apotheker, PTA Lieferung der Arzneimittel zum Patienten nach Hause während einer Influenzapandemie Im Falle einer Influenzapandemie werden influenzaerkrankte Patienten ggf. die Apotheken nicht persönlich aufsuchen können und sich telefonisch an die Apotheke wenden. Ein pharmazeutischer Mitarbeiter der Apotheke bringt dem Patienten die benötigten Arzneimittel nach Hause. Influenzavirus (bisher noch nicht existent) nicht eingestuft, deshalb theoretisch Risikogruppe 4 Infektionspotenzial: Influenzaviren werden überwiegend über Tröpfchen übertragen, die vor allem beim Husten, Niesen und Sprechen über eine geringe Distanz auf die Schleimhäute der Kontaktpersonen gelangen können. Hier ist von einer Reichweite bis 1,8 m auszugehen. Einzelne Publikationen gehen davon aus, dass die Übertragung auch durch kleinere, so genannte Tröpfchenkerne möglich ist, die länger in der Luft schweben können und eine geringere Reichweite haben (Aerosole). Der dritte Übertragungsweg ist die Schmierinfektion über direkten Kontakt (Hände) oder indirekten Kontakt (Oberflächen, Taschentücher, Geld, Rezept). Insbesondere von glatten, nicht porösen Oberflächen können die Viren auch noch nach mehreren Stunden auf die Hände übertragen werden. Patienten, die bereits infiziert sind, scheiden die Krankheitserreger ein bis zwei Tage vor dem Auftreten der ersten klinischen Symptome aus und können somit andere Personen schon zu diesem frühen Zeitpunkt anstecken. Seite 29 von 53

30 Sensibilisierende Wirkung: Toxische Wirkung: Menge des biologischen Arbeitsstoffes im Arbeitsgang: 4. Wo tritt der biologische Arbeitsstoff auf?: Betriebsablauf/Arbeitsverfahren: Dauer der Tätigkeit: Exposition der Beschäftigten: Mögliche Übertragungswege: nein nein Tröpfchen Luft, Flächen, Haut siehe Verfahrensanweisung/SOP der Apotheke für den Botendienst Minuten bis Stunden Die Exposition erstreckt sich auf den direkten Kontakt mit dem Patienten oder einem Angehörigen an der Haustür. inhalativ (Aerosol/Tröpfchen), Schmierinfektion durch direkten Kontakt zum Patienten oder zu kontaminierten Gegenständen, z. B. Rezept, Geld 5. Informationen über branchenspezifische Erkrankungen oder Hilfestellungen Es gibt bisher keine Erfahrungswert oder Berichte über Erkrankungsfälle, da der biologische Arbeitsstoff noch nicht existiert. 6. Entscheidung über die Art der Tätigkeit Es handelt sich um eine nicht gezielte Tätigkeit. 7. Beurteilung der Tätigkeit Durch die theoretische Zuordnung des biologischen Arbeitsstoffes in die Risikogruppe 4 handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 4. Die erforderlichen Maßnahmen finden sich im Anhang III Abs. 1 BioStoffV in Verbindung mit der TRBA 500 und in der TRBA 250. Seite 30 von 53

31 8. Schutzmaßnahmen: 1. Regelmäßige Impfung der Mitarbeiter der Apotheke gegen die saisonale Influenza 2. Ggf. Postexpositions- und Langzeitprophylaxe mit Neuraminidasehemmern bzw. Amantadin auf Grundlage entsprechender Empfehlungen des RKI und unter ärztlicher Überwachung (keine Versorgung der Apothekenmitarbeiter aus der Pandemieware) 3. Mitarbeitern mit Krankheitszeichen (Fieber, Schüttelfrost, Husten und/oder Atemnot) ärztliche Abklärung empfehlen 4. Möglichst den direkten Kontakt mit dem Patienten vermeiden; Wohnung nicht betreten; räumlichen Abstand zum Patienten wahren; dem Patienten nicht die Hand geben 5. Evtl. entgegengenommenes Rezept einzeln in verschließbare Plastiktüte verpacken 6. Allgemeine Hygieneempfehlungen beachten 7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) 8. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen (ergänzende Maßnahmen festlegen) (nach jedem Patientenkontakt die Hände desinfizieren) 9. Ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt? 10. Überprüfung der Schutzmaßnahmen: Aktualität der organisatorischen Maßnahmen (bis zum Ausbruch der Pandemie kann nur die Aktualität der angeordneten Maßnahmen überprüft werden) Funktion der technischen Schutzausrüstungen am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: am: Ergebnis: durch: 11. Sind Erkrankungen/Beeinträchtigung bei der Arbeit aufgetreten? 12. Beurteilung der Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten: Bei Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen kann die Gefahr für die Beschäftigten bestmöglich reduziert werden. 13. Datum: Unterschrift: Apothekenleiter Seite 31 von 53

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