Textliche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind farblich gekennzeichnet. Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich

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1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Bayern (Anlagenverordnung) vom 03. August 1996 (GVBl. Bayern Nr. 17, S. 348; GVBl. Bayern Nr. 6 vom , S. 56) zuletzt geändert am 21. November 2000 mit eingearbeiteter Verwaltungsvorschrift (VVAwS) vom 22. Januar 1997 Anmerkung der Redaktion: Textliche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind farblich gekennzeichnet. Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 19 g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG. 2 Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist sind nur die 3, 4, 7, 10 Abs. 1, 3 und 4, 24 und 29 Abs. 2 anzuwenden. 1. Anwendungsbereich 1.1 Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 19 g WHG. Die nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der Verordnung berücksichtigt. 1.2 Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der 19 g bis 19 l gelten die 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BayWG die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. 1.3 Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Die materiellen Anforderungen der einschlägigen Rechtsbereiche sind deshalb nebeneinander anzuwenden. Gesonderte Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind entbehrlich, wenn die nach den anderen Rechtsbereichen einzuhaltenden Anforderungen bereits den Besorgnisgrundsatz des 19g Abs.1 WHG beziehungsweise den Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach 19g Abs. 2 WHG erfüllen. 1.4 Für die Eignungsfeststellung von Anlagen oder Anlagenteilen sind 19 h Abs. 3 WHG und 17 zu beachten, soweit nicht die Eignungsfeststellung bereits durch eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfasst wird. Umfaßt eine Entscheidung nach den genannten Rechtsvorschriften die Eignungsfeststellung, sind die materiellen Anforderungen des Wasserrechts in dieser Entscheidung zu berücksichtigen.

2 Seite 2 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagen: selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, die nicht lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden 0rten eingesetzt werden; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage, 2. gasförmige Stoffe: Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 C liegt oder die bei 50 C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben, 3. feste Stoffe: Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten, 4. flüssige Stoffe: Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind, 5. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile: Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist, 5a. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile: Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können,. 6. oberirdische Anlagen oder Anlagenteile: Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unterirdisch nach Nummer 5 sind, Anlagen oder Anlagenteile in leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Räumen, Rohrleitungen verlegt in einem leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal, 7. Lagern: das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung, 8. Abfüllen: das Befüllen oder Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen, 9. Umschlagen: das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen, Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes, 10. Herstellen: das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,

3 Seite Behandeln: das Einwirken auf wassergefährdende Stoffen, um deren Eigenschaften zu verändern, 12. Verwenden: das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften, 13. wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang: wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden, 14. Rohrleitungen: feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen; zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere auch die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel, 15. Überfüllsicherungen: Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades im zu befüllenden Behälter den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm auslösen, 16. Abfüllsicherungen Einrichtungen, die den Füllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am Behälter (auch eines Tankfahrzeugs), aus dem abgefüllt wird, unterbrechen, 17. Leckanzeigegeräte: Einrichtungen, die Undichtheiten in Wänden und/oder Böden von Behältern oberhalb und unterhalb des Flüssigkeitsspiegels und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen; zum Leckanzeigegerät gehören insbesondere der Leckanzeiger, ggf. das Leckanzeigemedium und der Überwachungsraum, 18. Leckschutzauskleidungen: flexible oder steife der Behälterform angepasste Einlagen, die dazu bestimmt sind, mit einer vorhandenen Behälterwand einen Überwachungsraum zur Kontrolle durch ein Leckanzeigegerät zu bilden, 19. Leckageerkennungssysteme: Einrichtungen, die das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder das Eindringen von Wasser in einen Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen; Leckageerkennungssysteme bestehen insbesondere aus Punkt- (Leckagesonden), Linien- (Kabel, Schläuche) oder Flächensensoren (Matten) und Anzeigegeräten, 20. Abdichtungsmittel: Werkstoffe oder Bauteile wie Beschichtungen oder Auskleidungen mit ihren Fügestellen, die dazu bestimmt sind, Behälter oder Auffangvorrichtungen gegen ein Durchdringen der infrage kommenden wassergefährdenden Stoffe beständig auszubilden, 21. Auffangvorrichtungen: flüssigkeitsdichte bauliche Einrichtungen und Räume von Gebäuden (Auffangräume) und flüssigkeitsdichte Bauteile (Auffangwannen), die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen auslaufende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und flüssigkeitsdichte Ableitflächen, die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen ausgelaufene wassergefährdende Stoffe in Auffangvorrichtungen abzuleiten, 22. Lageranlagen:

4 Seite 4 Einrichtungen, die dem Vorhalten wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung dienen; dazu gehören auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche dauernd oder wiederholt dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient, 23. Abfüllanlagen: Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 24. Wirkbereiche von Abgabeeinrichtungen auf Abfüllplätzen: die vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbaren Bereiche zuzüglich einem Meter, 25. Abfüllplatz von Abfüllanlagen: der Wirkbereich im Sinne von Nummer 24 zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen sowie Flächen, von denen aus Lagerbehälter befüllt oder entleert werden, 26. Tankstellen ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden, 27. selbsttätige Aufmerksamkeitsüberwachung: Einrichtungen, die nach einer festgelegten Zeit einen Abfüllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am ortsfesten Behälter unterbrechen, wenn die Überwachung nicht durch wiederkehrende Signalgebung des Personals nachgewiesen ist, 28. Umschlagsanlagen: Einrichtungen, die dem Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen zum Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen von wassergefährdenden Stoffen, 29. Stillegen: das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung, 30. Aufstellen und Einbauen: das Errichten, Verlegen, Montieren und Zusammenfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen, 31. Instandhalten das Aufrechterhalten des Sollzustandes einer Anlage oder eines Anlageteiles, 32. Instandsetzen: das Wiederherstellen des Sollzustandes einer Anlage oder Anlageteiles, 33. Reinigen: das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen, 34. Schutzgebiete:

5 Seite Wasserschutzgebiete nach 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 34.2 Heilquellenschutzgebiete nach Art. 40 BayWG, 34.3 Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist, 35. Überschwemmungsgebiete: - Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind, - Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern, - sonstige Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, und - Gebiete, die für den Hochwasserabfluss oder die Rückhaltung beansprucht werden, 36. Heizölverbraucheranlagen Private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. (2) Für die Zuordnung einzelner Anlagenteile zu den verschiedenen Anlagenarten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt: 1. Behälter, in denen überwiegend Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teil einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage, 2. Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit einer bestimmten Herstellungs- Behandlungsoder Verwendungsanlage stehen, sind Bestandteil dieser Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage, 3. Behälter, die einer oder mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, können abweichend von Nummer 2 Teil einer Lageranlage sein, wenn sie mehr Stoffe enthalten, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden, 4. Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören zu getrennten Anlagen, 5. Behälter, deren Flüssigkeitsräume in ständiger Verbindung miteinander stehen (kommunizierende Behälter) sind ein Behälter 6. Rohrleitungen, die Teile einer Anlage verbinden, sind Bestandteil dieser Anlage; gleiches gilt, wenn sie einer bestimmten Lagerungs-, Abfüll- oder Umschlagsanlage oder Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage zugeordnet sind; andere Rohrleitungen sind selbständige Rohrleitungsanlagen. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden 0rten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach 19 g WHG und werden damit von der VAwS nicht erfasst. 2.2 Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck im Sinne des 2 Abs. 1 Nrn. 7 bis 12 bestimmt. Für die Abgrenzung von Anlagen und Funktionseinheiten untereinander ist in der Regel von den Angaben des Betreibers der Anlage auszugehen. Für die Zuordnung von Behältern und Rohrleitungen vgl. 2 Abs. 2. Selbständige Rohrleitungen im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 7 werden in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn unter keinen Umständen eine Zuordnung zu einer sonstigen Anlage möglich ist. Vor Lager- und HBV- Anlagen liegende Flächen, die für kurzzeitiges Abstellen von Gebinden genutzt werden, gelten nicht als Anlagenteil der Lager- oder HBV-Anlage.

6 Seite Bei Lageranlagen nach 2 Abs. 1 Nr. 22 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage. 2.4 In HBV-Anlagen vorhandene Einrichtungen, die dem gelegentlichen Abfüllen wassergefährdender Stoffe in ostsbeweglichen Behältern dienen, gelten nicht als Abfüllanlagen nach 2 Abs. 1 Nr Flächen zum Beladen von Transportmitteln (Ladehilfsmitteln), z.b. Gabelstaplern innerhalb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen, sind keine Umschlagsanlagen im Sinne des 2 Anl. 1 Nr Das Stillegen versetzt eine außer Betrieb genommene Anlage in einen Zustand, der künftig die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt. Dies erfolgt, soweit nach Anlagenart möglich, durch a) vollständige Entleerung und Reinigung der Anlage, b) den vorsorglichen Abbau von Befüllstutzen an den Anlagenteilen, die nicht ausgebaut werden bzw. deren Sicherung gegen irrtümliche Benutzung c) oder den Abbau oder das Unbrauchbarmachen der Anlage auf andere Weise. 3 Grundsatzanforderungen Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Einwandige unterirdische Behälter sind grundsätzlich unzulässig. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist mit den besonderen Anforderungen in Anhang Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müsen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. 6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist. 3. Grundsatzanforderungen 3.1 Beim Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten muss die Auffangvorrichtung mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben. 3.2 Die Grundsatzanforderung in 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit Bekanntmachung des StMI vom , AllMBl S. 660, eingeführte Richtlinie (LöRüRL) enthält

7 Seite 7 Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen. Besondere, der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn nur nichtbrennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden, oder aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann, oder der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle oder eine Werksfeuerwehr vorliegt, bei Lagermengen die Bagatellegrenzen der LöRüRL nicht überschritten sind und bei anderen Anlagen der Gefährdungsstufe A. 3.3 Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung in 3 Nr. 6 ist es, die für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes festzulegen. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Für gleiche Anlagentypen ist eine allgemeine, diese Anlagentypen umfassende Betriebsanweisung ausreichend. Im Interesse der Effizienz und der Übersichtlichkeit ist die Beschränkung auf das Wichtige geboten; dabei ist zu berücksichtigen, ob eingewiesenes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder das Unternehmen als geprüfter Standort nach der EG-Öko-Audit-Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom ) registriert ist. Vor allem sind in die Betriebsanweisung verbindliche innerbetriebliche Regelungen des regulären Betriebs einer Anlage, die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln, aufzunehmen. Die Betriebsanweisung muß allen betroffenen Betriebsangehörigen bekannt sein, ihnen zur Verfügung stehen und mit jeder wesentlichen Änderung der Anlage oder ihrer Betriebsweise fortgeschrieben werden. Die Betriebsanweisung ist Grundlage für Einzelarbeitsanweisungen. Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht: Betriebsabläufe im regulären Betrieb, technische Abläufe, Arbeitsanweisungen, Zuständigkeiten, Qualifikationen, Einweisung, Übung, Dokumentationspflichten Instandhaltungs- und Überwachungsplan (Wartung, Instandhaltung, Eigen- und Fremdüberwachung) technische Abläufe, Arbeitsanweisungen, Zeitplan, Zuständigkeiten, Qualifikationen, Dokumentationspflichten: Alarmplan (Maßnahmen bei Betriebsstörungen) formale Pflichten, Anzeige, Zuständigkeiten, Einweisung, Übung, Entsorgung, Sanierung, Instandsetzung, Wiederinbetriebnahme Sonderregelungen Befüllen von Anlagen ( 20 VAwS),

8 Seite Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Ableitflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen ( 21 VAwS), Kennzeichnung von Anlagen, Merkblättern ( 9 VAwS), Fachbetriebspflicht ( 19 i Abs. 1 und 19 l WHG, 25 VAwS), Sonderanforderungen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten ( 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung) Die Grundsatzanforderung nach 3 Nr. 6 wird, sofern ein Anlagenkataster nach 11 erforderlich ist, in dessen Rahmen berücksichtigt Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere nach der TRbF 180 oder der Gefahrstoffverordnung) erforderlich, kann die Betriebsanweisung 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind. Dies ist z.b. der Fall, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Details aus dem Inhaltsverzeichnis rasch und leicht auffindbar sind Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich, wenn die erforderlichen Informationen in einem amtlich bekanntgemachten Merkblatt nach 9 Abs. 2 enthalten sind, vgl. Merkblätter in der Anlage und Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen (1) 1 Allgemeine Anforderungen an den Aufbau, die Aufstellung und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. 2 Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus den weiteren Anhängen. (2) 1 Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen für Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, durch öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. 2 Dabei sind festzulegen 1. allgemeine Schutzmaßnahmen, 2. besondere Schutzmaßnahmen, 3. Überwachungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen im Schadensfall. (3) 1 Soweit in den Anhängen nach Absatz 1 und in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 auf allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

9 Seite 9 4. Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen 4.1 Anforderungen an Anlagen enthalten die Anhänge zu 4 Abs. 1 Allgemeine Anforderungen sind in Anhang 1, Anforderungen an bestimmte Anlagen in den Anhängen 2 bis 6 enthalten. Es ist beabsichtigt, die Anhänge zur Verordnung nach und nach für die wesentlichsten LAU- und HBV-Anlagen zu ergänzen. 4.2 Die Gleichwertigkeit nach 4 Abs. 3 ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen im Rahmen der Eignungsfeststellung, ansonsten in den die Eignungsfeststellung ersetzenden Verwaltungsverfahren, vgl. 17 und Nr. 17, zu prüfen. Der Antragsteller hat hierfür in deutscher Sprache mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: - Produktbeschreibung einschließlich Herstellungs- und Überwachungsregeln des Herstellers, - Zulassungen oder sonstige behördliche Entscheidungen des Herkunftslandes über die Verwendbarkeit des Produkts, - Erläuterungsbericht mit Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes, - Erklärung des Antragstellers, dass die Anlage oder das Anlagenteil den deutschen Anforderungen gleichwertig ist. Liegen die genannten Unterlagen vor, ist in der Regel von der Gleichwertigkeit auszugehen. Bei begründeten Zweifeln ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten gelten die Vorgaben des Bauproduktengesetzes und der Art. 20 ff BayB0. 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu 19 g Abs. 3 WHG) 1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des 19 g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die Technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 BayWG durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. 2 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und Technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. 5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik 5.1 Allgemeines Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der Fachleute, die auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind, regelmäßig angewandt werden Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, dass sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.b. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

10 Seite Nachfolgende Normen und sonstige bestehende Regelungen werden als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach 5 Satz 1 eingeführt Technische Regeln nach Bauordnungsrecht Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß Art. 20 Abs. 2 BayB0 in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe aufgeführten Technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt. Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die Mitteilungen werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Mühlenstr , Berlin, Tel. 030/ , Telefax 030/ , bezogen werden Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt, soweit diese nicht bereits als Technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vgl. oben Nr Letztere werden nachfolgend kursiv gedruckt. Die TRbF werden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Es handelt sich im einzelnen um folgende Technische Regeln: TRbF 22 Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke) TRbF 40 Tankstellen für Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen TRbF 110 Läger TRbF 111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen TRbF 120 0rtsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines TRbF 121 0rtsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen TRbF 131 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes, Schlauchleitungen Teil 1 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes Teil 2 Schlauchleitungen TRbF 141 Tanks auf Fahrzeugen TRbF 142 Tankcontainer TRbF 143 ortsbewegliche Gefäße TRbF 200 Allgemeine Sicherheitsanforderungen TRbF 210 Läger TRbF 211 Füllstellen, Entleerstellen TRbF 212 Tankstellen TRbF 220 0rtsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines TRbF 221 0rtsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen TRbF 231 Teil 1 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen TRbF 401 Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II und B (Richtlinie Innenbeschichtungen A I, A II, B)

11 Seite 11 TRbF 402 TRbF 414 TRbF 501 TRbF 502 TRbF 510 TRbF 511 TRbF 512 TRbF 513 TRbF 521 TRbF 522 Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A III (Richtlinie Innenbeschichtungen A III) Richtlinie für Faltbehälter zur Zwischenlagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff (Richtlinie Faltbehälter A III) Richtlinie für Leckanzeigegeräte für Behälter Richtlinie für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen Richtlinie für Überfüllsicherungen Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern Richtlinie für den Bau von Abfüllsicherungen Richtlinie für selbsttätige Zapfventile Richtlinie für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS - Richtlinie) Richtlinie für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (LKS-Richtlinie) Soweit die Verordnung, die Anhänge zur Verordnung oder die nach Nummer 5.2 eingeführten Technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nichtbrennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden. 5.3 Besondere Einzelregelungen Nach 5 werden folgende Technische Vorschriften eingeführt: Standsicherheit Der Nachweis der Standsicherheit gem. Nr des Anhangs 1 für beschichtete Auffangwannen und - räume aus Beton gilt als erbracht, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur eingehalten werden Dichtheit Nr des Anhangs 1 gilt für Abfüllflächen und Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten werden. Der Betreiber einer derartigen Anlage hat die Bestätigung des Tragwerkplaners, dass der Auffangraum mit der Richtlinie übereinstimmt, und das der Planung zugrunde gelegte Beaufschlagungskonzept stets bei der Anlage vorzuhalten und bei anzeigepflichtigen Anlagen mit der Anzeige der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne des 23. Sie sind vom Betreiber eigenverantwortlich durchzuführen. Bei prüfpflichtigen Anlagen nach 23 Abs. 1 können jedoch die Prüfungen nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie mit denen nach 23 VAwS verbunden werden (vgl. auch Nr ) Anforderungen an Tankstellen für PME An Pflanzenmethylester (PME, Biodiesel ) - Tankstellen für Kraftstoffe pflanzlichen Ursprungs gelten die Anforderungen des Anhangs 4 und der Verwaltungsvorschrift zu Anhang 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß von den in Nrn und 8.2 genannten Bauweisen abgewichen werden kann. Für Abfüllplätze, die vom übrigen Abfüllplatz einer Tankstelle gefällemäßig getrennt ausgeführt sind, ist damit eine Bauweise mit sandverfugten Formsteinen möglich. Die Anforderungen an die Entwässerung über einen Leichtstoffabscheider bleiben unberührt. 5.4 Gleichwertige Baubestimmungen und Technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten Gleichwertige Baubestimmungen und Technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gesondert bekanntgemacht.

12 Seite 12 6 Gefährdungspotential Gefährdungsstufen (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotential. (2) Das Gefährdungspotential wird bestimmt vom Volumen oder der Masse und der nach 19 g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. (3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach 19 g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK) der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen deren Volumen, bei gasförmigen oder festen Stoffen deren Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Tabelle: Gefährdungsstufen WGK Volumen in m 3 bzw. Masse in t bis 0,1 mehr als 0,1 bis 1,0 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe B mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C mehr als 10 bis 100 mehr als 100 bis 1000 mehr als 1000 Stufe A Stufe B Stufe C Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D Stufe D Stufe D 6. Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen 6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage Als maßgebend gilt die Summe der Volumina oder der Massen wassergefährdender Stoffe, die in der Anlagen vorhanden sein können. Das bedeutet in der Regel, daß für Lageranlagen das Hohlraumvolumen aller diesen Anlagen zugehörigen Behälter, bei HBV - Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Betriebseinheit vorhandene Volumen beziehungsweise Masse als maßgebend angesetzt wird; bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, anzusetzen ist; das gilt auch beim Laden und Löschen von Schiffen, beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes die größte Umladeeinheit maßgebend bei festen Stoffen das größtmögliche Schüttvolumen maßgebend ist.

13 Seite Wassergefährdende Stoffe Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach 19 g Abs. 5 WHG zu entnehmen Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. 6.3 Selbsteinstufung wassergefährdender Stoffe Ein Stoff gilt im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung des Herstellers oder Verwenders als vorläufig sicher bestimmt, wenn a) der Hersteller oder derjenige, der die Stoffe in den Verkehr bringt, mit Hilfe geeigneter Fachkräfte eine Einstufung nach dem Bewertungsschema des Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS) durchgeführt hat und b) diese Selbsteinstufung klar dokumentiert und die Dokumentation der Geschäftsstelle der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) im Umweltbundesamt übermittelt wurde und die schriftliche Bestätigung der KBwS über die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation vorliegt und c) der Betreiber sich für den Fall einer Höherstufung durch Verwaltungsvorschrift nach 19 g Abs. 5 WHG verpflichtet, ohne besondere Aufforderung durch die Kreisverwaltungsbehörde alle damit verbundenen Anpassungsmaßnahmen umgehend durchzuführen. Als umgehende Anpassungsmaßnahme gilt - bei Maßnahmen, bei denen keine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich ist, eine Anpassung innerhalb von 18 Monaten mit einer Anzeige der Maßnahmen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zwei Monate vor der Durchführung, - bei Maßnahmen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich ist, eine Antragstellung innerhalb von neun Monaten und eine Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der behördlichen Zulassung, falls die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht eine kürzere Frist festgelegt hat. d) in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren die Selbsteinstufung eines Stoffes von der zuständigen Behörde bestätigt oder dieser in einem Anzeigeverfahren nicht widersprochen wurde Kann die Dokumentation nach Abs. 1 Buchst. b aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, kurzfristig nicht vorgelegt werden, kann die Bestätigung der KBwS durch folgende Maßnahmen ersetzt werden: a) Der selbsteingestufte Stoff ist nach einer Prüfung durch eine Expertengruppe des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) in eine Stichprobenliste des VCI aufgenommen worden, oder wird nach Erklärung des VCI geprüft und in diese Liste aufgenommen werden. b) Diese Liste wird vom VCI jeweils dem Landesamt für Wasserwirtschaft zugeleitet und der Bewertungskommission (KBwS) mit den notwendigen Unterlagen entsprechend Nr Buchst. a für eine stichprobenartige Überprüfung der Selbsteinstufungen zur Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift nach 19 g Abs. 5 WHG zur Verfügung gestellt. c) Der Betreiber verpflichtet sich für den Fall einer Höherstufung durch Verwaltungsvorschrift nach 19 g Abs. 5 WHG zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen entsprechend Nr Buchst. c Die Selbsteinstufung und die Einhaltung der Voraussetzungen sind vom Betreiber mit Vordruck nach Anlage zu erklären. Eine weitere Überprüfung durch die Kreisverwaltungsbehörde findet nicht statt Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn offenkundig eine geringere WGK vorliegt.

14 Seite 14 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen (1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann an Anlagen nach 1 Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls der Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind. (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung oder in den Anhängen zu dieser Verordnung an Anlagen nach 1 Ausnahmen zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des 19 g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. 7. Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen 7.1 Voraussetzungen Weitergehende Anforderungen oder Ausnahmen von den Anforderungen nach der Verordnung oder deren Anhängen sind immer dort zu prüfen, wo allgemeine Anforderungen durch die Verordnung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Bei Anlagen einfacher und herkömmlicher Art zum Umgang mit gasförmigen Stoffen sind weitergehende Anforderungen immer dann zu stellen, wenn durch die Vorschriften des Gewerbe- und Baurechts wie des Immissionsschutzrechts besondere wasserwirtschaftliche Belange nicht abgedeckt werden, z.b. die Frage der Rückhaltung von Leckagen bei Ammoniaklagern, insbesondere nach Niederschlagung mit Sprühwasser Im übrigen kommen weitergehende Maßnahmen, z.b. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, in Betracht, insbesondere - Einzugsgebiete von öffentlichen Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen, - oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind, - Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen lässt, - Gebiete mit reichem oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten, - oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten, - Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen, - Gebiete in denen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geplant ist. 7.2 Anforderungen Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtung und die betriebliche Überwachung Als allgemeine weitergehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht: - höhere Sicherheitsbeiwerte, - höhere Anforderungen an die Werkstoffe, - verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, z.b. Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen, - Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen, - zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckageerkennungssysteme, - zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,

15 Seite 15 - Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage Als besondere weitergehende Anforderungen für Anlagen, in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer, kommen in der Regel in Betracht: - keine lösbaren Verbindungen bei einwandigen Rohrleitungen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, - Anordnung einwandiger Behälter in Auffangvorrichtungen, die Anhang 1 Nr entsprechen. 7.3 Verfahren Weitergehende Anforderungen nach 7 Abs. 1 werden i. d. R. von Amts wegen gefordert. Ausnahmen nach 7 Abs. 2 werden i. d. R. auf Antrag erteilt Vor Erlass des Veraltungsakts, mit dem weitergehende Anforderungen festgesetzt werden, ist der Betreiber der Anlage zu hören. Eine einvernehmliche Regelung soll angestrebt werden Für die Beteiligung des Landesamts für Wasserwirtschaft gilt Nr Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht (1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren. (2) 1 Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stilllegt, ausbaut oder beseitigt, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. 2 Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers entstanden ist. (3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen bei Anlagen durchführt. 8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 8.1 Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangvorrichtungen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

16 Seite Undichtigkeiten einer Auffangvorrichtung erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter. 8.3 Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn - die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist und - eine Information oder Warnung des Betreibers der Abwasseranlage oder anderer Gewässernutzer nicht erforderlich ist. Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.b. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln sowie bei entsprechender technischer und personeller Ausstattung, die sachgerechte Abtragung und ordnungsgemäße Beseitigung kleiner Mengen verunreinigten Erdreichs. Zu den einfachen betrieblichen Mitteln gehört auch die Behandlung verunreinigten Abwassers in einer werkseigenen Anlage, sofern diese dafür geeignet und zugelassen ist. Die wasserrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter oder in eine Abwasseranlage dürfen nicht überschritten werden. 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt (1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf. (2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. 9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt 9.1 Kennzeichnungspflichten Armaturen von Anlagen sind so zu kennzeichnen, dass Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Zur Kennzeichnung der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe nach 9 Abs. 1 ist die Angabe der Wassergefährdungsklasse ausreichend, wenn mehrere verschiedene Stoffe in der Anlage vorhanden sind oder die Stoffe in Art und Zusammensetzung betriebsgemäß wechseln. Die Kennzeichnungspflicht entfällt bei privaten Heizölverbraucheranlagen. 9.2 Merkblätter Das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern und Abfüllen assergefährdender Stoffe wird gemäß 9 Abs. 2 in Anlage und zusätzlich für Heizölverbraucher in Anlage amtlich bekanntgemacht Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter nach 9 Abs. 2 vorliegen, werden nach 4 Abs. 2 folgende Anforderungen festgelegt: Der Betreiber hat im Rahmen der Betriebsanweisungen nach 3 Nr. 6 sicherzustellen, dass die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften (z.b. Betriebsanweisung) in der Nähe der Anlage verfügbar sind Der Betreiber hat das Bedienungspersonal über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtugen, die Kennzeichnung der Anagen, das Verhalten bei Betriebsstörungen, im Brandund sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

17 Seite Der Betreiber hat aktuelle Angaben über die Stoffe und die Stoffmengen jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten Der Betreiber hat die Unterweisung des Bedienungspersonals wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen. 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (1) 1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nicht aufgestellt, errichtet oder betrieben werden. (3) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur verwendet werden 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muß das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, 3. Anlagen zum Lagern von Festmist und zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die den Anforderungen des Anhangs 5 für die Errichtung der Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten entsprechen. (4) Anlagen nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn 1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.b. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. (5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach 19 WHG und Art. 35, 40, 61 BayWG bleiben unberührt. 10. Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 10.1 Schutzgebiete und Überschwemmungsgebiete im Sinne von 10 sind die in 2 Abs. 1 Nrn. 34 und 35 genannten Gebiete. Sie müssen mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr Alternative genannten Gebiete (von Überschwemmung bedrohte Gebiete, die nicht förmlich durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind) durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde oder der sonst nach Art. 75 BayWG zuständigen Behörde ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht für die Anwendung der besonderen Vorschriften des 10 nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von 7 erlassen werden, vgl. Nr Standortgebundene Anlagen nach 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Wird die engere Schutzzone nachträglich erweitert und fallen nunmehr Anlagen, die nicht denen nach 10 Abs. 2 Satz 2 zugeordnet werden können, in den Bereich der engeren Schutzzone, so sind diese unter Berücksichtigung des 29 Abs. 2 Satz 2 wie standortgebundene Anlagen zu behandeln. 10 Abs. 5 bleibt

18 Seite 18 unberührt In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen in oder aufgrund der Schutzgebietsverordnungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben. In der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten für Trinkwasssertalsperren und Trinkwassergewinnungsanlagen kommen Ausnahmen nach Satz 1 insbesondere für folgende Anlagen in Betracht: ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach 13 Abs. 1 zum Lagern druckverflüssigter Gase der WGK 0 für den Haus- und landwirtschaftlichen Gebrauch, ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach 13 Abs. 2 mit oberirdischen Rohrleitungen, die den Anforderungen des 12 Abs. 2 entsprechen, zum Lagern von Heizöl und Dieselkraftstoff für den Haus- oder landwirtschaftlichen Gebrauch, ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art - für flüssige Stoffe nach 13 Abs. 2 mit oberirdischen Rohrleitungen, die den Anforderungen nach 12 Abs. 2 entsprechen, oder - für feste Stoffe nach 14 zum Lagern landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel) Als Hochwasser im Sinne des 10 Abs. 4 Nr. 1 gilt das HQ 1oo. Im Einzelfall bei sehr hohem Gefährdungspotential kann auch ein selteneres Ereignis angenommen werden Neuanlagen in Überschwemmungsgebieten sind bis zur Hochwasserkote nach Nr zuzüglich eines Freibordzuschlags (mindestens 20 cm) wasserdicht und auftriebssicher herzustellen. Bestehende Anlagen können auch durch Verstrebungen und Verankerung der Anlagenteile gegen Auftrieb gesichert werden. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B ist der ordnungsgemäße Hochwasserschutz in der Unternehmererklärung über die Errichtung oder Änderung einer Heizölverbraucheranlage der Gefährdungsstufe B (Anlage ) zu bestätigen. 11 Anlagenkataster (1) 1 Für Anlagen der Gefährdungsstufe D haben die Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. 2 Bei anderen Anlagen kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. (2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, 2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und 3. den Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. (3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben. (4) 1 Die Betreiber haben das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird. (5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkataster kann die Kreisverwaltungsbehörde verlangen, daß die Betreiber Sachverständige im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiber nicht dazu in der Lage sind, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragen. (6) 1 Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein

19 Seite 19 weiteres Anlagenkataster zu führen. 2 Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 11. Anlagenkataster 11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall Die Prüfung nach 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 7.1 vorzunehmen. Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden Inhalt des Anlagenkatasters Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus dem Inhalt der Anlagenkartei (Nr. 24.1), der Betriebsanweisung (Nr. 3.3) und der Katasterdatei. Die Katasterdatei soll im allgemeinen die in Anlage angegebenen Merkmale enthalten Fortschreibung Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen Überwachung des Anlagenkatasters Die Kreisverwaltungsbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung des Anlagenkatasters stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von 11 Abs. 5 ist. In diesem Fall ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach 22 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften ( 11 Abs. 6), Öko-Audit Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften sind insbesondere solche des Immissionsschutz- und des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gilt auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagement- und Umweltbetriebssystems entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom , EG-Amtsblatt Nr. L 168/1 vom Der Nachweis der Teilnahme wird durch Übermittlung der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 EG-Verordnung und der Bestätigung über die Eintragung des Standortes in das Verzeichnis der registrierenden Stelle im Sinne des Art. 8 EG- Verordnung geführt.

20 Seite Rohrleitungen (1) 1 Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. 2 Dies gilt nicht nur für unterirdische Rohrleitungen, mit denen gasförmige Stoffe befördert werden und für unterirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen. (2) 1 Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in dichten Kontrollschächten anzuordnen, die durch regelmäßige Sichtkontrollen oder durch Leckageerkennungssysteme überwacht werden. 2 Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus jeweils einer der folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden; - sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheien abreißt; die Saugleitung muss so gesichert sein, dass eine Heberwirkung ausgeschlossen ist; - sie müssen mit einem flüssigkeitsdichten Schutzrohr versehen oder in einem flüssigkeitsdichten Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 C führen. 12. Rohrleitungen Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen von Gründen für die unterirdische Verlegung von Rohrleitungen nachzuweisen. Sicherheitsgründe im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 2 sind ins besondere solche des Brand- und Explosionsschutzes. Rohrleitungen, die zugleich den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach 18 b WHG unterliegen, z.b. Rohrleitungen, die zur Entwässerung des Abfüllplatzes bei Tankstellen zum Leichtflüssigkeitsabscheider führen und nach Nr Anhang 4 VAwS ausgebildet sind, müssen in ihrem technischen Aufbau nicht 12 Abs. 2 entsprechen. Gleiches gilt für Rohrleitungen, die Teile von Auffangvorrichtungen miteinander verbinden (z.b. von Ableitflächen zu Auffangräumen) und kraftschlüssig miteinander verbunden sind. Zweiter Teil Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Abschnitt I Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) (1) 1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sind einfach oder herkömmlich. 2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie nach der Gefährdungsstufe A eingestuft und die Anforderungen der 3 Nr. 5, 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten sind.

21 Seite 21 (2) Andere oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn 1. die Anforderungen der 3 Nr. 5, 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten werden und 2. ihre Einzelteile Technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die gemäß 5 eingeführt sind. (3) Andere unterirdische Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn 1. die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden und 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. (4) Anlagen an Tankstellen sind einfach oder herkömmlich, wenn 1. sie den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen und 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe 13.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe Öffentlich-rechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere - die Druckbehälterverordnung, derzeit in der Fassung vom (BGBl. I. S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 11 Gerätesicherheitsgesetz vom (BGBl. I. S. 836), - die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern, derzeit vom (BGBl. I. S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom (BGBl. I. S. 1213), - die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter/Rohrleitungen - TRB / TRR; die Technischen Regeln werden vom Bundearbeitsministerium im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht. Aufbau und Anwendung der TRB können der TRB 001 Ausgabe 05.83, Fassung 02.89, entnommen werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe A Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie die Anforderungen der 3 Nrn. 5, 12, 19, 20 und der Anhänge 1 und 2 einhalten. Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der 3 Nrn. 5, 12, 19,20 und der Anhänge 1 u Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufen B bis D Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei - oberirdischen Anlagen die Anforderungen der 3 Nrn. 5,12, 19, 20 und der Anhänge 1und 2 einhalten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den in Nrn. 5.2 und 5.3 aufgeführten Technischen Regeln, - unterirdische Anlagen zum Lagern die Anforderungen nach 13 Abs. 3 einhalten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den in Nr. 5.2 und 5.3 aufgeführten Technischen Regeln,

22 Seite 22 - Anlagen an Tankstellen die Anforderungen nach 13 Abs. 4 und den Anhängen 1 und 4 einhalten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den in Nrn. 5.2 und 5.3 aufgeführten Technischen Regeln Die Kreisverwaltungsbehörde kann an diese Anlagen nach 7 weitergehende Anforderungen stellen oder Ausnahmen zulassen. 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen. 14. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe 14.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe der Gefährdungsstufe A Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.2 bei festen Stoffen der WGK 0 eingehalten werden. Anlagen der Gefährdungsstufe A für wassergefährdende Stoffe der WGK 1 sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen des Anhangs 1 Nrn. 1.1,1.2, 2.6, oder 3.3, soweit für Stoffe einschlägig, eingehalten sind Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht unbeabsichtigt in die Anlagen gelangen können Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe der Gefährdungsstufen B bis D Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen nach 14 Nr. 2 eingehalten sind Eine Bodenfläche, die in Straßenbauweise ausgeführt ist, entspricht in der Regel den Anforderungen ach 14 Nr. 2. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, muss eine Bodenfläche ensprechend Anhang 4 Nrn. 4.1 oder 8.2 ausgeführt sein, um die Anforderungen nach 14 Nr. 2 einzuhalten. Andere Ausführungsarten bedürfen einer Eignungsfeststellung Die Anforderung nach 14 Nr. 2a ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muss durch allseitigen Abschluss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann.

23 Seite 23 Abschnitt II Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 15 Verfahren (1) Die Eignungsfeststellung nach 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage und Anlagenteile, eine Bauartzulassung nach 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile erteilt. (2) 1 Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. 2 Zum Nachweis der Eignung ist ein Sachverständigen-Gutachten beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. 3 Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Prüfungsanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind. (3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, über Bauartzulassungen das Landratsamt für Wasserwirtschaft. 15. Verfahren 15.1 Allgemeines Wird eine Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragt oder wird ein derartiger Antrag in Aussicht gestellt, ist vorab zu prüfen, ob eine gesondert zu erteilende Eignungsfeststellung überhaupt erforderlich ist Eine Eignungsfeststellung nach 19 h Abs. 1 ist für eine Anlage oder ein Anlagenteil nicht erforderlich, wenn es sich um eine JGS - Anlage handelt ( 19 g Abs. 6 WHG), es sich um eine HBV - Anlage oder ein Anlageteil für eine HBV - Anlage handelt, ( 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG, 2 Abs. 1 Nr. 13), die Voraussetzungen des 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a vorliegen; dabei ist Anhang 1 Nr. 2.7 zu beachten, für die Anlage oder das Anlagenteil eine gewerberechtliche Bauartzulassung nach einer Verordnung nach 11 GSiG, insbesondere nach 12 VbF, oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach 33 BImSchG, erteilt worden ist ( 19 h Abs. 3 Nr. 3 WHG), für die Anlage oder das Anlagenteil als Bauprodukt ein baurechtlicher Eignungsnachweis im Sinne des Art.20 BayB0 vorliegt; ein solcher ist gegeben, wenn - das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) trägt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayB0), - das Bauprodukt das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) trägt und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 7 Nr. 1 BayB0), - das Bauprodukt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall hat (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21, 22, 23 BayBO); nach Erlass einer Verordnung nach Art. 20 Abs. 4 BayB0 werden für Anlagen oder Anlagenteile zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich keine Zustimmungen im Einzelfall nach Art. 23 BayB0 mehr erteilt werden für die Anlage oder das Anlagenteil eine Planfeststellung oder eine andere behördliche Gestattung nach 13 oder 19 BImSchG oder im Sinne des 17 erforderlich ist, die Anlage oder das Anlagenteil einfacher oder herkömmlicher Art ist ( 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit 13, 14) Wird die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise als nach Abs. 1 vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage, in Kenntnis gesetzt, so

24 Seite 24 hat sie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (Art. 77 Abs. 1 BayWG). Ist eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine in 17 genannte Gestattung erforderlich, ist der Betreiber darauf hinzuweisen. Die nach den anderen Rechtsvorschriften eventuell zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten, z.b. Gewerbeaufsichtsamt, Bergbehörde. Innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist die für den Vollzug der jeweiligen Rechtsvorschriften zuständige 0rganisationseinheit in Kenntnis zu setzen Antrag Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen, Pläne und Beilagen beizufügen. Auf 27 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und die Hinweise in Anlage wird verwiesen Dem Antrag sind nach 15 Abs. 2 Satz 1 die unter Nr Abs. 2 genannten gewerberechtlichen oder baurechtlichen Nachweise beizufügen, soweit diese Entscheidungen für einzelne Anlagenteile der zur Eignungsfeststellung beantragten Anlage erforderlich sind. Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalischtechnischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsanstalten (MPA), der Sachverständigenorganisationen nach 22, der zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von Art. 2 Buchst. m EG-Öko-Audit-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom EG-Amtsblatt Nr. L 168/1 vom ) sowie sonstiger Sachverständiger (z.b. der Industrieund Handelskammern, Universitätsinstitute) sind, soweit diese Unterlagen Bestandteil der genannten Entscheidungen sind, mit vorzulegen Ein Nachweis nach 15 Abs. 2 Satz 2 ist dann erforderlich, wenn keine anderweitigen Eignungsnachweise nach Nr vorliegen. Sachverständigengutachten im Sinne des 15 Abs. 2 Satz 2 können insbesondere von den in genannten 0rganisationen abgegeben werden Wird der Nachweis der Eignung vom Antragsteller nach 15 Abs. 2 Satz 3 geführt, ist eine Stellungnahme des Landesamts für Wasserwirtschaft zur Frage der Gleichwertigkeit der Prüfanforderungen einzuholen. Das Landesamt für Wasserwirtschaft kann seinerseits weitere Sachverständige, insbesondere die in Nr genannten, einschalten Auf einen gesonderten Nachweis nach 15 Abs. 2 Satz 2 ist immer dann zu verzichten, wenn der Kreisverwaltungsbehörde selbst ausreichende Erkenntnisse zum Antragsgegenstand vorliegen und deshalb auf Grund eigener Erfahrung die Eignung der Anlage oder des Anlageteils beurteilt werden kann Verfahren und allgemeine Beteiligung des Landesamts für Wasserwirtschaft (vgl. Vorbem. E) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag umfassend. Eine Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt nicht Die Kreisverwaltungsbehörde holt in folgenden Fällen eine Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft ein: a) bei LAU - Anlagen der Gefährdungsstufe D, b) bei LAU - Anlagen der Gefährdungsstufen C, wenn eine Ausnahme nach 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, es sei denn, das Landesamt für Wasserwirtschaft hat bereits allgemein derartigen Ausnahmen zugestimmt, c) bei LAU - Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, wenn beabsichtigt ist, weitergehende Anforderungen festzusetzen, d) bei Anlagen zum Laden und Löschen und Betanken von Schiffen, e) bei HBV-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, falls von den Anforderungen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VAwS, dieser Verwaltungsvorschrift oder von Merkblättern und Rundschreiben des Landesamts für Wasserwirtschaft abgewichen werden soll, f) bei V-Anlagen der Gefährdungsstufe D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, g) bei V-Anlagen der Gefährdungsstufe C für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, wenn eine Ausnahme nach 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, h) bei HB-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, - bei denen komplizierte Verfahrensabläufe vorliegen, oder - die mit anderen Anlagen so vernetzt sind, dass die Abgrenzung der einzelnen Anlagen schwierig ist. In den Fällen der Buchstaben e) bis h) ist eine Eignungsfeststellung nach 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG nicht erforderlich. Stellungnahmen des Landesamtes für Wasserwirtschaft sind deshalb nur

25 Seite 25 dann einzuholen, falls sich die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens aus anderen Rechtsvorschriften ergibt oder nach 7 weitergehende Anforderungen festgesetzt oder Ausnahmen zugelassen werden sollen, vgl. Nr Die Einholung einer Stellungnahme nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich das Landesamt für Wasserwirtschaft bereits allgemein unter Hinweis auf Nr zu derartigen Anlagen geäußert hat. Dem Ersuchen an das Landesamt für Wasserwirtschaft sind ein Bearbeitungsvorschlag und ein Entscheidungsvorschlag beizufügen. Erforderliche gutachterliche Stellungnahmen von Sachverständigen sind vorab vom Antragsteller anzufordern Umfang der Eignungsfeststellung Grundsätzlich ist die gesamte Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu überprüfen und ihre Eignung festzustellen Die Prüfung der Eignung erstreckt sich nur auf einzelne Anlagenteile, wenn für die übrigen Anlagenteile die Voraussetzungen nach Nr vorliegen. Für das Zusammenfügen einfacher oder herkömmlicher oder in ihrer Eignung allgemein beurteilter Anlagenteile, vgl. Nr , bedarf es keiner Eignungsfeststellung Eignungsfeststellungsbescheid Soweit der Eignungsfeststellung andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind diese einzeln im Tenor der Entscheidung aufzuführen Die wesentlichen Anlagenteile und Schutzvorkehrungen sind im Tenor aufzuzählen. Gleiches gilt für die in der Anlage verwendeten wassergefährdenden Stoffe. Diese sind nach der VwVwS zu bezeichnen. Ist der Stoff nicht in der VwVwS enthalten, hat die Bezeichnung nach der Selbsteinstufung gemäß Nr. 6.3 zu erfolgen. Liegt eine Selbsteinstufung nicht vor, ist im Tenor die wissenschaftliche Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) und die WGK 3 anzugeben; Ausnahme vgl. 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit. Nr Die Gefährdungsstufe nach 6 Abs. 3 ist stets anzugeben. Wird in einer Anlage eine Vielzahl von Stoffen verwendet, kann auf Stofflisten in den Antragsunterlagen verwiesen werden. 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 und 2 WHG) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsatzanfoderungen des 3 und die Anforderungen an Anlagen nach 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. 16. Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung Eine gleichwertige Sicherheit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Die Beurteilung hat dabei alle Bereiche der Anlagensicherheit zu umfassen. Abminderungen im primären Sicherheitsbereich können durch erhöhte Anforderungen im sekundären oder tertiären Sicher-heitsbereich, Abminderungen im sekundären Sicherheitsbereich können durch erhöhte Anforderungen im primären oder tertiären Sicherheitsbereich ausgeglichen werden. Die Anforderungen des tertiären Sicherheitsbereiches, Eigen- und Fremdüberwachung, sind Mindestanforderungen, die keiner Abminderung mit entsprechendem Ausgleich im primären und sekundären Bereich zugänglich sind.

26 Seite Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 1 Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe-, berg-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. 2 Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden. 17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen Wird die Eignungsfeststellung nach 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfasst, sind die in Nr. 15 und in der Anlage Nr genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 4-facher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, z.b. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei verzichtet werden. 18 Vorzeitiger Einbau 1 Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach 19 h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, 9a WHG ist entsprechend anzuwenden. 18. Vorzeitiger Einbau 18.1 Zulassungsbedingungen Die Maßgaben für den vorzeitigen Einbau ergeben sich aus 9a WHG. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt Außerbetriebnahme einer unzulässig vorzeitig eingebauten Anlage Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann. Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die Beseitigung der Anlage anzuordnen es sei denn, die Anlage wird nicht mehr als solche nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG genutzt und die neue Nutzungsart wird durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach 22 bestätigt.

27 Seite Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 1 Die Vorschriften der 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2 Dies gilt nicht für die in 1 Abs. 2 und 3 und 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter. 19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten dehnt den Anwendungsbereich der allgemeinen Anforderungen ( 4 bis 6) der VbF insbesondere auf private Anlagen aus. Durch die Änderung der VbF mit Verordnung vom (BGBl l S. 1914) ist 12 VbF entfallen. Der Verweis umfasst deshalb nunmehr bereits erteilte Bauartzulassungen Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend Werden strengere Anforderungen nach den Vorschriften der VbF gestellt, so sind diese für die Beurteilung der Anlage maßgebend. Dabei ist zu beachten, dass mit Art. 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 11 Gerätesicherheitsgesetz vom in 4 Abs. 1 VbF nunmehr als allgemeine Anforderung bestimmt ist, dass Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Die in den Anhängen zur VbF und den TRbF s enthaltenen Anforderungen definieren diesen Stand der Technik. Diese Regelungen sind zugleich allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des 19 g Abs. 3 WHG und 5, vgl. Nrn. 5.2 und 5.3. Ein unterschiedliches Technikniveau nach Wasser- oder Anlagensicherheitsrecht ist deshalb nicht gegeben. Für den Vollzug des 19 ergeben sich daraus keine weiteren Folgerungen. Abschnitt III Betrieb der Anlagen 20 Befüllen und Entleeren (zu 19 k WHG) (1) 1 Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und entleert werden. 2 Dies gilt nicht für das Befüllen 1. einzelner oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole, 2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllungsgrades während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so dass der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen werden kann, 3. von ortsbeweglichen Behältern in Abfüllanlagen, wenn a) diese mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden und das Volumen der zu befüllenden Behälter 1000 Liter nicht übersteigt, oder b) bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern durch eine gewichts- oder volumenabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt wird, dass die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen wird, oder

28 Seite 28 c) Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainer über offene Dome oder über direkt wirkende, zugelassene Inhaltsanzeigegeräte befüllt werden und die Abfüllanlage mit einer Schnellschlusseinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung ausgerüstet ist. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und 0ttokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) 1 Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen gilt entsprechend. 20. Befüllen und Entleeren 20.1 Keine besonderen Anforderungen nach Anhang 2 werden an Abfüllplätze gestellt, von denen aus Tankfahrzeuge entleert werden, - bei privaten Heizölverbraucheranlagen, - bei gewerblich genutzten Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen, - bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit Behältervolumen von nicht mehr als 2000 Litern und einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 4000 Litern, vgl. Anhang 4 Nr bei Notstromanlagen. Dritter Teil Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach 19 g Abs. 1 WHG, wenn 1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung im betrieblichen Entwässerungssystem zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können, 2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. Auf Grund einer Bewertung, der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder der selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

29 Seite Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 21.1 Allgemeines ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden Nach 21 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können: Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen nach 3 Nrn. 3 bis 5 einzuhalten, unvermeidbarer Anfall von wassergefährdenden Stoffen nach den beiden in 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Fallgruppen, klare Regelungen für die Einleitung in der Betriebsanweisung Werden Abwasseranlagen nach 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muss dies bei VGS-Genehmigungen nach Art. 41c BayWG oder den Einleitungserlaubnissen nach Art. 16, 17 BayWG i.v.m. 2,3 Abs. 1 Nr. 4 WHG besonders berücksichtigt werden. Die notwendigen Regelungen der Fachfragen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung sind mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Bei Indirekteinleitungen, die keiner VGS-Genehmigung bedürfen, ist der Betreiber der Entwässerungsanlage zu unterrichten Grundsatzanforderungen nach 3 Nrn. 3 bis Die in 21 Abs. 1 angesprochenen Grundsatzanforderungen nach 3 Nrn. 3 bis 5 betreffen im wesentlichen: Schnelles und zuverlässiges Erkennen austretender wassergefährdender Stoffe, Rückhaltegebot, Verwertungsgebot, Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung, Forderung einer dichten und medienbeständigen Auffangvorrichtung oder doppelwandige und lecküberwachte Ausbildung von Behältern und Rohrleitungen, Rückhalte-, Verwertungs- und Entsorgungsgebot für im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe, insbesondere Löschwasser, grundsätzliches Verbot von Abläufen in Auffangvorrichtungen Die Unmöglichkeit, diese Grundsatzanforderungen einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen nach 3 Nrn. 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangvorrichtungen bleibt unberührt Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher oder betrieblicher Art sein Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten: Bei personell betreuten komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, ist durch technische Überwachungseinrichtungen, wie automatische Füllstandskontrollen, Leckagesonden oder durch die automatische Überwachung bestimmter vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängiger Betriebsgrößen, wie z.b. Druck, Temperatur, Drehzahl, Leistungsaufnahme, der Austritt wassergefährdender Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe ins Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern, vgl. Anhang 1 Nr Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie einer Auffangvorrichtung oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z.b. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

30 Seite Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Für größere Leckagen sind dagegen Einrichtungen, mittels derer sie rechtzeitig erkannt und z.b. durch den Abschluss von Abläufen zurückgehalten werden können, vorzusehen Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Grün den Wasser, z.b. zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muss und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, z.b. durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung fest zustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage soweit wie möglich zurückzuhalten Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie z.b. ölgekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe Die Fallgruppe 1 in 21 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen im betrieblichen Entwässerungssystem, z.b. Ausgleichsbehälter oder Stauraumkanäle, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Beim Zurückhalten brennbarer wassergefährdender Stoffe müssen die Abwasseranlagen gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert sein. Das Entwässerungssystem und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Hierzu ist folgendes zu beachten: Falls die Leckagen nach Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden können, müssen automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz angeordnet und betrieben werden Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen die Rückhalteeinrichtungen im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen an anderen Einleitungsstellen keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten Der Abwasserzufluss muss unverzüglich nach dem Erkennen der Leckage oder der Betriebsstörung unterbrochen werden Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muss sichergestellt sein Es ist sicherzustellen, dass in der Betriebsanweisung alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe nach 8 Abs. 2 anzuzeigen ist Die Fallgruppe 2 in 21 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf einen ungestörten Betrieb, bei dem wassergefährdende Stoffe unvermeidbar und in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangen. Ein ungestörter Betrieb ist auch noch bei Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen gegeben. Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen: Wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin auf Grund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird Wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können Betriebsanweisung Sofern die Voraussetzungen nach 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr und 21.4 in der Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 festzulegen. Besonders festzulegen sind: personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, z.b. Kontrollgänge, Leckageerkennungssysteme, personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, z.b. örtliche Auffangvorrichtungen, Umpumpmöglichkeiten,

31 Seite Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung der Abwasserstoffgemische, Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, z.b. bewegliche Absperreinrichtungen, Sicherung von Abläufen, z.b. Abdeckeinrichtungen, Schnellschlusseinrichtungen, Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung, Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen. Vierter Teil Überwachung 22 Sachverständige (zu 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) 1 Sachverständige im Sinne des 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von rechtsfähigen 0rganisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2 Die Sachverständigenorganisationen werden vom Landesamt für Wasserwirtschaft anerkannt. 3 Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. 4 Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 5 Die Sachverständigenorganisationen unterliegen der Aufsicht durch das Landesamt für Wasserwirtschaft. (2) 1 Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. 2 Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. (3) 1 Rechtsfähige 0rganisationen können als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie 1. nachweisen, dass sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen; geeignet sind Personen, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen: a) Zuverlässig sind Personen, die aa) die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, bb) nicht in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind und sich nicht aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit nicht geeignet sind, oder cc) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind: b) persönliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die aa) im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und bb) hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen ihrer Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht; c) fachliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die aa) die Diplomprüfung in einem Studiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften an einer inländischen (technischen) Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder an einer inländischen Fachhochschule erfolgreich abgschlossen haben und ausreichende Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen; mit Zustimmung des Landesamts für Wasserwirtschaft kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zu bestellende Person für die Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweislich über eine sonstige Ausbildung und über ausreichende sonstige Kenntnisse

32 Seite 32 verfügt und bb) mindestens eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen DM, ab dem 1. Januar 2002 von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und 6. erklären, dass sie den Freistaat Bayern und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. 2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 gelten nicht für 0rganisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung. 3 Die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Doppelbuchst. aa können auch nach der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI EG 1989 L Nr. 19 Seite 16), nachgewiesen werden. 4 Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Bestellung. (4) Als 0rganisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch nicht rechtsfähige Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) 1 Die anerkannte Sachverständigenorganisation ist verpflichtet, die bestellten Sachverständigen durch schriftlichen Bescheid anzuhalten, ihre Prüfaufgaben unparteiisch und gewissenhaft gemäß den wasserrechtlichen und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfüllen. 2 Die Sachverständigenorganisationen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, haben mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Wasserwirtschaft zur Prüftätigkeit nach 23 angebotenen Informationsveranstaltung teilzunehmen. 3 Sofern das Landesamt für Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen einmal jährlich eine besondere Informationsveranstaltung für die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen anbietet, haben die Sachverständigenorganisationen die Teilnahme der Sachverständigen sicherzustellen. 4 Die Sachverständigenorganisation hat dabei des weiteren sicherzustellen, dass die bestellten Sachverständigen ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergibt; die Sachverständigenorganisationen legen dem Landesamt für Wasserwirtschaft jeweils zum 1. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht vor. 5 Form und Inhalt des Jahresberichts können vom Landesamt für Wasserwirtschaft vorgegeben werden. (6) Die anerkannte Sachverständigenorganisation hat die Bestellung von Sachverständigen zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 1. die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist oder 2. die Bestellung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder 3. die bestellte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder 4. die bestellte Person ihre Prüfaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat und von der anerkannten Sachverständigenorganisation dafür bereits einmal abgemahnt worden ist oder 5. die bestellte Person wiederholt oder grobfahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten aus ihrer Bestellung verstoßen hat. (7) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des I nsolvenzverfahrens, 3. mit der Auflösung oder der Liquidation der anerkannten Sachverständigenorganisation, 4. wenn die anerkannte Sachverständigenorganisation länger als ein Jahr über weniger als fünf bestellte Sachverständige verfügt.

33 Seite Sachverständige 22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren rgnisationen Die 0rganisationen müssen eine technische Leitung und eine Geschäftsstelle haben, die die 0rganisation gegenüber Dritten vertritt Die 0rganisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben Nicht rechtsfähige Gruppen im Sinne des 22 Abs. 4 können anerkannt werden, wenn ihre organisatorische Einordnung in das Unternehmen so ausgestaltet ist, dass sie hinsichtlich ihrer Prüffähigkeit nicht weisungsgebunden sind. Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. Im übrigen gelten die Anforderungen nach 22 Abs. 3 entsprechend. Einer Anerkennung nach 22 Abs. 4 steht nicht der Umstand entgegen, dass die anzuerkennende 0rganisation zugleich Betriebsprüfer im Rahmen des Öko-Audit-Verfahrens ist Bestellung von Sachverständigen Die Bestellung von Sachverständigen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen Nachweise nach 22 Abs. 3 Nr Allgemeines, Bestellungsakte Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben Ausbildung der Sachverständigen Die Anforderungen an die Ausbildung der Sachverständigen richten sich nach 22 Abs. 3 Nr. 1c. Die Zustimmung des Landesamts für Wasserwirtschaft nach 22 Abs. 3 Nr. 1c Buchst. aa 2. Halbsatz setzt eine Prüfung der zu bestellenden Person durch das Landesamt für Wasserwirtschaft oder durch eine vom Landesamt beauftragte 0rganisation voraus. Der Antrag auf Prüfung ist von der Sachverständigenorganisation, die diese Person zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen will, formlos an das Landesamt für Wasserwirtschaft zu richten. Dem Antrag sind die Bestellungsakte nach Nr und das schriftlich zusammengefasste Ergebnis der Prüfung nach Nr beizufügen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines Prüfgespräches. Mitglieder des Prüfausschusses der jeweiligen Sachverständigenorganisation können an dem Prüfgespräch teilnehmen Kenntnisse der Sachverständigen Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der zur Prüfung zu bestellen den Personen sind in einer Prüfung, die vor einem Prüfausschuss der Sachverständigenorganisation abzulegen ist, nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen Die Prüfung vor dem Prüfausschuss kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens 5 Jahre zurückliegt. Die Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS als Sachverständiger tätig war Unabhängigkeit des Sachverständigen Ein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen gemäß 22 Abs. 3 Nr. 1 b Buchst. bb besteht insbesondere bei - Durchführung von erforderlichen Berechnungen und Untersuchungen bei der Planung, wie z.b. statische Berechnungen, Beständigkeitsuntersuchungen, - fachtechnischer Begutachtung für Eignungsfestellungen, - Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage, - betrieblichen Abnahmeprüfungen nach Privatrecht, - Betrieb der Anlage, - Durchführung der Eigenüberwachung für die Anlage, - Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, - Entleerung der Anlage.

34 Seite Kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen gemäß 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. bb besteht insbesondere bei - Erstellung eines allgemeinen Anlagenkonzepts, - gutachtlicher Beratung des Betreibers im Hinblick auf die Anlagensicherheit und spätere Prüfungen der Anlage durch Sachverständige, - Mitwirkung bei der Vorbereitung für Verwaltungsverfahren vor den zuständigen Behörden, - Durchführung von Planungen oder Erstellung von Gutachten im Bereich anderer Anlagen eines Betriebs Prüfgrundsätze Die nach 22 Abs. 3 Nr. 2 darzulegenden Prüfgrundsätze sind unter Berücksichtigung der Nr. 23 als Prüfgrundsätze für die in 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten. Für einzelne Prüfbereiche sind detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen, welche Merkmale eine Anlage oder ein Anlagenteil aufzuweisen hat, welche Nachweise geführt werden müssen, wie Mängel zu bewerten sind und welche technischen Schlussfolgerungen aus den vorhandenen Mängeln zu ziehen sind. Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen des Erfahrungsaustausches nach 22 Abs. 3 Nr. 4 fortzuschreiben Nachweise nach 22 Abs. 3 N3. 3 Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen dem Landesamt für Wasserwirtschaft vorzulegen Nachweise nach 22 Abs. 3 Nr. 4 Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen: Verpflichtung der Sachverständigen, alle wesentlichen bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse im Prüftagebuch zu vermerken und jährlich in einem zusammenfassenden Bericht darzustellen Verfolgung von Fortbildungsveranstaltungen sowie des Fachschrifttums durch die Sachverständigenorganisation und jährliche schriftliche Zusammenstellung der wesentlichen neuen Erkenntnisse Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten durch die Sachverständigenorganisation Durchführung wenigstens jährlicher Veranstaltungen des Erfahrungsaustausches im Rahmen der Sachverständigenorganisation Sicherstellung, dass die zur Prüfung bestellten Personen nach 22 Abs. 5 Satz 2 an der jährlichen Fortbildungsveranstaltung des Landesamtes für Wasserwirtschaft teilnehmen. Mehrere 0rganisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen. Jährlich ist von den in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen dem Landesamt für Wasserwirtschaft ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und - listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen. 23 Überprüfung von Anlagen (zu 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) 1 Die Betreiber haben nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach 22 überprüfen zu lassen 1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile, 2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufe C und D,

35 Seite oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen der Gefährdungsstufe D, 4. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Stufe B, C und D und oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit festen Stoffen der Stufe C und D, Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach 19h Abs. 1 und 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. 2 Darüber hinaus sind nach Maßgabe von 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß 2 Abs. 1 Nr. 35, 1. und 2. Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach 22 überprüfen zu lassen. 3 Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht einmalig durch Sachverständige nach 22 überprüfen zu lassen. 4 Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme, die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen beginnen jeweils mit dem Eintritt der Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung. (2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2 Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass in Überschwemmungs-gebieten gemäß 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind. 3 Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) 1 Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeit-punkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften von Sachverständigen zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und 19 g WHG berücksichtigt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und der 22 und 23 entspricht. 3 Im Betriebsprüfungsbericht gemäß Anhang II F der Verordnung 1836/93/EWG sind Umfang und Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. 4 Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden. 5 Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. 6 Zum Nachweis, dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen. (4) 1 Die Betreiber haben den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und die von den Herstellern ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung und Bescheinigungen über die Beseitigung dort festgestellter Anlagenmängel vorzulegen. 2 Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Kreisverwaltungsbehörde und den Betreibern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. 3 Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. 4 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz 2 angeordnet.

36 Seite 36 (5) 1 Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben. 2 Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Sachverständigen. 3 Werden gefährliche Mängel durch die Sachverständigen festgestellt, ist die Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich nach Maßgabe der Sachverständigen zu entleeren. 4 Die Sachverständigen haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde spätestens am Tag nach Durchführung der Prüfung über die Pflicht der Betreiber, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und gegebenenfalls zu entleeren, zu unterrichten. 5 Die Anlage kann erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben. (6) Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen durch Sachverständige werden durch Verwaltungsvorschrift nach 4 Abs. 2 festgelegt. 23. Überprüfung von Anlagen 23.1 Prüfauftrag Der Prüfauftrag ist vom Betreiber an eine anerkannte Sachverständigenorganisation zu erteilen. Der Prüfauftrag hat rechtzeitig zu den in 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die Sachverständigenprüfungen sind jeweils - vor Inbetriebnahme, - vor Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung, - vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, - bei Stillegung der Anlage, nach Abschluss der hierfür erforderlichen Maßnahmen durchzuführen Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, welche die primäre oder sekundäre Sicherheit einer Anlage verändern können, z.b. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen. Wesentlich ist auch jede Änderung der Anlage, die das Gefährdungspotential der Anlage zu einer höheren Gefährdungsstufe hin verändert Für die Berechnung der Frist der ersten wiederkehrenden Prüfungen ist der Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung maßgebend, 23 Abs. 1 Satz 2. Für die Berechnung der Frist für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Eintritt des Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung maßgebend, vgl. unten Nr Der Prüfauftrag für Wiederholungsprüfungen ist vom Betreiber so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung vor Ablauf der Frist in 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG abgeschlossen werden kann Zur zweifelsfreien Fristberechnung hat der Sachverständige nach 22 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung mit Datumsangabe auf dem Prüfbericht zu vermerken. Ist eine Nachprüfung erforderlich, hat dies keinen Einfluß auf die Prüffristen Für die Berechnung der Fristen der weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Zeitpunkt des Eintritts des Sachverständigen in die Ausführung der wiederkehrenden Prüfungen maßgebend. Dies ist regelmäßig der Beginn der technischen Prüfung. Der Zeitpunkt ist auf dem Prüfbericht zu vermerken Der Sachverständige nach 22 Abs. 1 Satz 1 hat des weiteren auf dem Prüfbericht zu vermerken, ob die in Abs. 1 genannten Anforderungen eingehalten sind Die Sachverständigenorganisationen stellen sicher, dass Prüfaufträge unverzüglich abgewickelt werden können. Sind längere Abwicklungszeiten nicht zu vermeiden, benachrichtigt die Sachverständigenorganisation die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde über den rechtzeitigen Eingang des Prüfauftrages, wenn ansonsten die Frist nach 23 Abs. 1 Satz 2 überschritten würde. Kann ein derartiger Prüfauftrag nicht innerhalb von drei Monaten durch die Sachverständigenorganisation abgewickelt werden, ist der Auftrag abzulehnen. Die Kreisverwaltungsbehörde ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt dem Betreiber die im Staatsanzeiger bekanntgemachte Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen mit Werden Prüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt, ist dies eine 0rdnungswidrigkeit nach 28 Nr. 7.

37 Seite Prüfpflichtige Anlagen und Anlagenteile Prüfpflichtig sind - alle unterirdischen Anlagen oder Anlagenteile, sowohl von LAU- wie HBV-Anlagen, unabhängig von der Gefährdungsstufe, in die diese Anlagen einzuordnen sind für Rohrleitungen nach Nr. 12 Abs. 2 und 3 gilt Nr. 3.3 Anhang 3; - oberirdische Anlagen, sowohl von LAU- wie HBV- Anlagen, die den Gefährdungsstufen C und D, in Wasserschutzgebieten den Gefährdungsstufen B, C und D zuzuordnen sind. Für die Berechnung des zur Einstufung maßgebenden Volumens oder der maßgebenden Masse gilt Nr Zur Abgrenzung der Anlagen vgl. 2 Abs. 2 und Nr. 2.1; - Anlagen, für welche eine Sachverständigenprüfung in einer erforderlichen Gestattung festgelegt ist; als Eignungsfeststellung nach 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG gelten auch andere behördliche Entscheidungen, die nach 17 eine Eignungsfeststellung ersetzen, und Planfeststellungen oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, soweit sie nach 13 und 19 BImSchG eine Eignungsfeststellung umfassen Prüfung durch Sachverständige ( 23 Abs. 6) Nach 23 Abs. 6 werden für Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen nachfolgende Bestimmungen festgelegt: Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage: Der Sachverständige prüft die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, den Anhängen zur Verordnung, mit den eingeführten Technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen ( 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder baurechtlichen Eignungsnachweise sowie mit weitergehenden Anforderungen gemäß 7. Die Prüfung umfasst die 0rdnungsprüfung und die Technische Prüfung. Durch die 0rdnungsprüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen. Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, ob die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Die Technische Prüfung umfasst insbesondere eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung - Dichtheitsprüfung: Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlageteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. - Funktionsprüfung: Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft Wiederkehrende Prüfungen Die wiederkehrenden Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit. Die 0rdnungsprüfung entfällt, es sei denn, der Betreiber hat seit der letzten Überprüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen ist die Prüfung als Prüfung im Sinne von Nr durchzuführen, bei unwesentlichen Änderungen ist die 0rdnungsprüfung auf diese zu beschränken. Die Technische Prüfung ist wie folgt durchzuführen: - Prüfung, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind, - Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, ggf. Durchführung dieser Prüfung, - Prüfung der Anlage sowie der Auffangräume und Auffangflächen durch Besichtigung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand, - Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,

38 Seite 38 - Prüfung einwandiger Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; andernfalls durch eine Dichtheitsprüfung. Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten Prüfung bei Stillegung der Anlage Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich bei stillgelegten Anlagen nicht mehr um prüfpflichtige Anlagen nach 23. Die Prüfung bei Stillegung der Anlage dient deshalb der Feststellung, ob die Anlage in einen Zustand versetzt ist, der auf Dauer die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt. Die Prüfung ist als 0rdnungsprüfung und Technische Prüfung durchzuführen. Die 0rdnungsprüfung umfasst die Feststellung, ob für die Stillegung behördliche Entscheidungen erforderlich sind und ob diese vorliegen. Liegen erforderliche behördliche Entscheidungen noch nicht vor, ist die Prüfung zu unterbrechen und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt der Sachverständigenorganisation, die mit der Prüfung beauftragt ist, unverzüglich mit, ob ein entsprechender Antrag bereits gestellt ist und ob die beantragte Entscheidung maßgebliche Festsetzungen für die Abwicklung der Technischen Prüfung enthalten wird. Ist letzteres nicht der Fall, kann die Prüfung durch den Sachverständigen nach 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Technischen Prüfung fortgesetzt werden. Die Technische Prüfung umfaßt folgende Feststellungen: - ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile von wassergefährdenden Stoffen vollständig entleert und gereinigt ist; - ob Anhaltspunkte für Boden- und Grundwasserverunreinigungen im Bereich der stillgelegten Anlage vorliegen. Erfolgt die Stillegung der Anlage durch Ausbau einzelner Anlagenteile, z.b. Ausbau eines unterirdischen Behälters, sind die Prüfschritte entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen. Es ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen. Dies kann aber aus anderen Gründen, wie des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten sein. Stellt der Sachverständige Verstöße gegen derartige Verpflichtungen fest, teilt er sie unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit, die ihrerseits gegebenenfalls die zuständige Behörde unter richtet. Der Sachverständige stellt fest, dass Befüllstutzen von Anlageteilen, die nicht ausgebaut werden, vorsorglich abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind. In den Prüfbescheid ist beim Verbleiben der Anlage auf dem Betriebsgrundstück folgender Hinweis aufzunehmen: Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist. Weitere Prüfgrundsätze, insbesondere für HBV - Anlagen, werden festgelegt, sobald diese von den Prüforganisationen nach 22 Abs. 3 Nr. 2 erarbeitet sind. Für die Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten sind ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die TRbF der Reihe 600 TRbF 600 Prüfrichtlinie - Allgemeine Grundsätze TRbF 610 Prüfrichtlinie - Prüfregeln für Anlagen TRbF 620 Prüfrichtlinie - Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen heranzuziehen.

39 Seite Änderung der Prüffristen ( 23 Abs. 2) Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können von der Kreisverwaltungsbehörde vor allem dann angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach der Tabelle in 6 Abs. 3 nicht ausreichend erfaßt wird. Auf Nr. 7.1 Abs. 2 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch im Anwendungsbereich von Anhang 1 Nr. 1.2 erforderlich werden Längere Prüffristen können z.b. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogrammes gewährleistet ist, oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.b. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten Prüfbericht Der Sachverständige stellt über jede nach 23 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus, der die Mindestinhalte nach Anlage enthält Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, der Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: - geringfügige Mängel, - erhebliche Mängel, - gefährliche Mängel Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist im Prüfbericht vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Möglichkeiten des Betreibers, einschlägige Fachbetriebe mit der Sanierung zu beauftragen, berücksichtigen Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Anlage durch den Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, 23 Abs. 5 Satz. 2. Der Sachverständige hat den Betreiber zu beraten, ob mit der Stillegung die Anlage zu entleeren ist. Für die Entscheidung sind die jeweils im Einzelfall festgestellten gefährlichen Mängel und die dadurch ausgelöste Besorgnis einer Gewässerverunreinigung maßgebend. Die Kreisverwaltungsbehörde ist von der Notwendigkeit, die Anlage stillzulegen, sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist im Prüfbericht bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde Eine gesonderte Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde zur Mängelbeseitigung ist wegen der Regelung in 23 Abs. 5 Satz. 1 nicht erforderlich Bei erheblichen Mängeln ist der Betreiber formlos auf die Vorlage des Sachverständigenprüfberichts über die Nachprüfung innerhalb der vom Sachverständigen auf dem Prüfbericht vorgeschlagenen Sanierungsfrist hinzuweisen.

40 Seite Bei gefährlichen Mängeln bestätigt die Kreisverwaltungsbehörde gegenüber den Betreibern den Eingang des Prüfberichts mit der Pflicht zur Außerbetriebnahme, gegebenenfalls Entleerung der Anlage. Die Betreiber sind dabei auf die Regelung in 23 Abs. 5 Satz 5 - Wiederinbetriebnahme erst nach Vorlage einer entsprechenden Sachverständigenbestätigung - hinzuweisen Überwachungsdatei Die Kreisverwaltungsbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist es, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung der Kreisverwaltungsbehörden mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung wird von EDV-technischen Vorgaben für die Überwachungsdatei abgesehen. Die bisherige Überwachungskartei für prüfpflichtige Lageranlagen und selbständige unterirdische Rohrleitungen, vgl. Nr. 18 der VVAwSF vom , MABl. S. 278 kann fortgeführt werden. Eine EDV-unterstützte Erfassung wird allerdings angeraten Die Überwachungsdatei muss neben den Merkmalen, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind, Angaben enthalten, die die Anlage ausreichend beschreiben, um Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde, insbesondere bei Schadensfällen, zu ermöglichen. Dies sind insbesondere: 1. Allgemeine Angaben Name des Betreibers, Anschrift, Wirtschaftszweig 2. Anlage 0rt der Anlage (Rechts- und Hochwert, Gauß - Krüger - Koordinaten), Bezeichnung der Anlage, Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV-, Rohrleitungsanlage), Bauart, Anlagenteile, Schutzvorkehrungen, Werkstoffe (Anzahl der Behälter, ober-/unterirdisch, ein-/doppelwandig, mit/ohne Auffangraum; Anzahl der Plätze/Flächen, unbefestigt, stoffundurchlässig; Rohrleitungen, ober-/unterirdisch, einwandig/im Schutzrohr/doppelwandig/Saugleitung; Überfüll-/Abfüllsicherung/Leckanzeigegerät), Fachbetriebspflicht, Datum der Inbetriebnahme, Datum der letzten wesentlichen Änderung, maßgebendes Volumen nach 6 und Nr. 6, Datum der Stillegung. 3. Behördliche Vorgänge Genehmigungsbescheid (Behörde, Aktenzeichen, Datum) 4. Gefährdungspotential Stoffart (Mineralölprodukt, JGS, sonstige Stoffe) maßgebende Wassergefährdungsklasse Lage zu Wasserschutzgebieten (Schutzzone), Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, sonstigen schutzbedürftigen Gebieten Gefährdungsstufe nach 6 5. Schadensvorsorge Alarmpläne Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

41 Seite Überwachung Prüfung durch Sachverständige, Termine, Prüfer, Prüfergebnisse, Mängelfeststellungen, Mängelbeseitigung. Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob alle genannten Angaben für die konkrete Anlage erforderlich sind Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten u.ä. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen Die Überwachungsdatei ist als Bestandteil der Anlagenkartei nach 24 zu führen, vgl. unten Nr Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften, Öko-Audit Eine andere Rechtsvorschrift nach 23 Absatz 3 ist in erster Linie 13 VbF. In dem der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muss ausdrücklich festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist. Von den die Prüfung durchführenden Sachverständigen sind die vorstehenden Anforderungen nach Nrn bis 23.5 einzuhalten Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen eines Öko- Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach 19 i Abs. 2 S. 3 WHG i.v.m. 23 der Kreisverwaltungsbehörde einen Auszug aus der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 der EG-Verordnung für den registrierten Standort nach Art. 8 der EG-Verordnung und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters im Sinne von Art. 2 Buchstabe m EG-Verordnung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Kreisverwaltungsbehörde innerhalb der Fristen nach 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG die Umwelterklärung insgesamt vorgelegt wird und diese im Abschnitt Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen mit den betreffenden Tätigkeiten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b EG-Verordnung entsprechende Aussagen über die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält Nach Teil 6 Nr. 6.2 der DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind an Anlagen und Anlagenteilen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend im Abstand von zweieinhalb Jahren beziehungsweise fünf Jahren, vgl. Nr. 6.2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, durch Sachverständige im Sinne des 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit 22 durchzuführen. Diese Prüfungen können zusammen mit den Prüfungen nach 23 Abs. 1 durchgeführt werden. Prüfungen nach Teil 6 Nr. 6.2 der oben genannten Richtlinie ersetzen in ihrem Umfang Prüfungen nach 23 Abs. 1. Die Richtlinie ist insoweit andere Rechtsvorschrift nach 23 Abs. 3.

42 Seite Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht 1 Anzeigepflichtige Anlagen nach Art. 37 Abs. 1 BayWG sind von der Kreisverwaltungsbehörde in einer Anlagenkartei zu führen. 2 Außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten entfällt die Anzeigepflicht für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist. 24. Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht 24.1 Anlegen der Anlagenkartei In die Anlagenkartei sind alle nach Art. 37 Abs. 1 BayWG anzeigepflichtigen Anlagen aufzunehmen. Die Anlagenkartei wird als Sammlung der Anzeigen samt ihren Plänen und Beilagen geführt. Sie kann auch im Wege der automatischen Datenverarbeitung angelegt werden. Der Anzeige müssen die Unterlagen nach 27 Abs. 1 WPBV beigefügt sein. Diese Unterlagen sind auch erforderlich, wenn die förmliche Anzeige durch eine andere Anzeige, Genehmigung oder Zulassung nach Art. 37 Abs. 3 BayWG ersetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen zur Überwachungsdatei entsprechend, vgl. Nr Verfahren bei Anzeige Geht bei der Kreisverwaltungsbehörde (bzw. nach 1 Nr. 2 Buchst. b GrKrV bei der Großen Kreisstadt) eine Anzeige nach Art. 37 Abs. 1 BayWG ein, so prüft diese zunächst, ob eine nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayWG vorrangige Genehmigung, Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften erforderlich ist. Als solche kommen insbesondere in Betracht - Baugenehmigung nach Art. 68 BayB0, sofern nicht genehmigungsfrei nach Art. 69 Abs. 1 Nrn. 12 und 13 BayB0, - Erlaubnis gemäß 9 VbF, - Anzeige gemäß 8 VbF, - Rohrleitungsgenehmigung nach 19 a WHG, - Eignungsfeststellung nach 19 h WHG, - immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 13 oder 19 BImSchG Bedarf das Unternehmen einer anderweitigen Genehmigung, so hat die Kreisverwaltungsbehörde den Anzeigenden hierüber zu unterrichten und zur Antragstellung aufzufordern. Die Anzeige soll soweit als möglich in einen Antrag umgedeutet werden Ist eine anderweitige Anzeige oder Gestattung erforderlich (z.b. nach 8 oder 9 VbF), so übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der eingegangenen Anzeige an die für die Entgegennahme der anderen Anzeige oder Gestattung zuständigen Behörde (z.b. Gewerbeaufsichtsamt) und teilt dies dem Anzeigenden mit. Ist die Gestattung von der Kreisverwaltungsbehörde zu erteilen, ist innerhalb der Behörde der notwendige Informationsfluss sicherzustellen Bedarf das angezeigte Unternehmen keiner sonstigen Genehmigung oder Anzei-

43 Seite 43 ge, so prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob alle einschlägigen materiellen Vorschriften beachtet werden. Bestehen gegen ein angezeigtes Unternehmen keine Bedenken oder sind diese durch die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen auszuräumen, so teilt dies die Kreisverwaltungsbehörde dem Anzeigenden formlos mit. Ist ersichtlich, dass materielle Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen darauf hinzuweisen. Soweit ohne weitere Unterlagen möglich, ist der Anzeigende über die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu beraten. Beginnt der Anzeigende, trotz der Beratung - ohne Abhilfe getroffen zu haben - mit dem Betrieb, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu treffen Befreiung von der Anzeigepflicht Nach 24 Satz 2 sind außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für das Lagern von Festmist von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die vorhandenen Unterlagen über bereits angezeigte Anlagen können aus der Anlagenkartei ausgesondert werden. Fünfter Teil Fachbetriebe 25 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1. Alle Tätigkeiten gemäß 19 l WHG an a) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b) Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln, c) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B; an Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nur, wenn vom beauftragten Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung über die vorgenommenen Tätigkeiten ausgestellt und der Kreisverwaltungsbehörde zur Ergänzung der Anzeige nach Art. 37 BayWG übermittelt wird, d) Feuerungsanlagen. 2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie von Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungssystemen. 3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeit von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchge-

44 Seite 44 führt werden. 4. Tätigkeiten, die in einer Bauartzulassung, einem baurechtlichen Brauchbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. 25. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25.1 Die Befreiung von der Fachbetriebspflicht bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B besteht nur, wenn der Betreiber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde eine Unternehmererklärung entsprechend Anlage vorlegt Die in 25 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 einzubeziehen In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach 1 a WHG sowie die Vorschriften der 7 a und 19 g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten Feuerungsanlagen im Sinne von 25 Nr. 1 Buchst. d sind solche im Sinne der 1. BImSchV0. 26 Technische Überwachungsorganisationen (zu 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach 22 anerkannten Sachverständigenorganisationen jeweils für ihren Bereich. 26. Technische Überwachungsorganisation für Fachbetriebe Für den Abschluss eines Überwachungsvertrages nach 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation nach 22 müssen insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sein: 26.1 Der Betrieb muss über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen. Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister im jeweiligen oder in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur im jeweiligen oder in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muss wenigstens 2 Jahre betragen. Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse der Technischen Überwachungsorganisation im Rahmen einer externen, nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen Die Technische Überwachungsorganisation oder eine von ihr beauftragte Stelle muss Veranstaltungen zur Schulung der erforderlichen Kenntnisse des betrieblich Verantwortlichen anbieten. Dabei sollen insbesondere folgende Themen behandelt werden: Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

45 Seite Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr, Explosionsgefahr, chemische Reaktion der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebs Wasserrechtliche Vorschriften und mitgeltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht Notwendige behördliche Zulassungen Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen Vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln Die Technische Überwachungsorganisation prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebs, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und gegebenenfalls erforderliche Schutzausrüstungen für das Personal entsprechend einer von der 0rganisation vorzugebenden Liste vorhanden sind Die Technische Überwachungsorganisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs, dass die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und dass mündliche Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten Stellt die Technische Überwachungsorganisation fest, dass der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach 19 l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, dass eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn der Technischen Überwachungsorganisation Geschäftspraktiken des überwachten Fachbetriebs bekannt werden, die den Fachbetrieb als unzuverlässig im Sinne des 35 der Gewerbeordnung ausweisen und deshalb befürchten lassen, dass der Fachbetrieb die Vorgaben des Wasserrechts nicht einhält. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen. 27 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu 19 i Abs. 1 und 19 l WHG) (1) 1 Fachbetriebe nach 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebs-eigenschaft nach 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb 1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemei - schaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder 2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschuss eines Überwachungsvertrags vorlegt. (2) 1 Die Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber den Betreibern einer Anlage nach 19 g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen. 2 Absatz 1, Satz 2 gilt entsprechend.

46 Seite 46 Sechster Teil Bußgeldvorschrift 28 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayWG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert, 2. entgegen 8 Abs. 2 oder 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt, 3. entgegen 9 Abs. 1 als Hersteller oder Betreiber Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, 4. entgegen 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage aufstellt, errichtet oder betreibt, 5. entgegen 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder entgegen 11 Abs. 3 nicht fortschreibt, 6. entgegen 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder entleert oder befüllen oder entleeren lässt oder entgegen 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, 7. entgegen 23 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder entgegen 23 Abs. 5 Satz 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nicht durch einen Sachverständigen nach 22 überprüfen lässt, 8. entgegen 23 Abs. 5 Satz 1 festgestellte Mängel an einer Anlage nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt, 9. entgegen 23 Abs. 5 Satz 3 bei festgestellten gefährlichen Mängeln eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert.

47 Seite 47 Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 29 Bestehende Anlagen (1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach 3 Nr. 6 und 9 und 11 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden. (2) 1 Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen unbeschadet der Regelung in den Anhängen zu 4 erst auf Grund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. 2 Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Anlagen, die nach der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung vom 13. Februar 1984 (GVBl S. 66, BayRS U) als einfach oder herkömmlich gelten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. (4) 1 Die Betreiber haben bestehende Anlagen, die auf Grund des 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1999 überprüfen zu lassen. 2 Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von 23 Abs. 1 Satz 4. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung oder in einem Anhang zu dieser Verordnung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird. (5) 1 Wird durch Verwaltungsvorschrift nach 19g Abs. 5 WHG. die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. 2 Bedürfen die Anlagen erstmalig einer Prüfung, sind sie spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht überprüfen zu lassen. 3 Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von 23 Abs. 1 Satz 4." 29. Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen 29.1 Allgemeines Eine allgemeine Anpassungspflicht an geänderte technische Anforderungen enthält 29 nicht. Lediglich die in 3 Nr. 6 geforderte Betriebsanweisung, das Merkblatt nach 9 Abs. 2 und die Kennzeichnung nach 9 Abs. 1 sind den geänderten Vorschriften anzupassen. Soweit nach 11 erforderlich, ist ein Anlagenkataster zu erstellen. Die Maßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, d.h. zum abzuschließen. Während der Übergangsfrist ist von Vollzugsmaßnahmen insoweit abzusehen. Die bisherigen Regelungen in 16 VAwSF hatten einen geringeren Umfang, so dass Anforderungen nach der bisherigen Rechtslage nicht bestanden Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen nur zu fordern, wenn im Einzelfall eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Eine schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht zulässig. Abweichend von 29 Abs. 2 Satz 1 fordert Nr. 8.3 Anhang 4 VAwS eine generelle Anpassung von bestehenden Anlagen an Tankstellen innerhalb der angegebenen Fristen Eine Anpassung an geänderte oder verschärfte Anforderungen ist insbesondere dann geboten, wenn im Rahmen von Sachverständigenprüfungen erhebliche oder

48 Seite 48 gefährliche Mängel festgestellt werden. Im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung ist der Betreiber aufzufordern, seine Anlage den geänderten Randbedingungen anzupassen. Der prüfende Sachverständige hat den Betreiber insoweit zu beraten Die Feststellung, dass ein einwandiger unterirdischer Behälter nicht der Grundsatzanforderung nach 3 Nr. 2 entspricht, ist kein erheblicher Mangel, wenn der Behälter ansonsten die zur Zeit der Errichtung geltenden technische Maßgaben einhält. Gleiches gilt für Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen oder andere Anlagenteile Die Kreisverwaltungsbehörde kann unabhängig von Prüfungen nach 23 verlangen, daß bestehende Anlagen angepasst werden, - wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert, oder - wenn weitergehende Anforderungen nach 7 Abs. 1 an neu zu errichtende Anlagen gefordert werden könnten Anlagen in Schutzgebieten Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach 10 Abs. 2 bezieht sich nur auf neue Anlagen oder die wesentliche Erweiterung bestehender Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach 29 Abs. 2 Bestandsschutz Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von 10 nicht mehr zulässig wären, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob weitergehende Anforderungen im Sinne von Nr. 7.2 zu stellen sind. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor Erlass entsprechender Anordnungen ist grundsätzlich eine besondere Prüfung durch Sachverständige nach 23 Abs. 2 anzuordnen. Die Anordnung hat das Prüfungsergebnis entsprechend zu berücksichtigen Erstmalige Prüfung ( 29 Abs. 4) Die Betreiber von Anlagen, die nach 29 Abs. 4 erstmalig zu prüfen sind, sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

49 Seite 49 Anhang 1: Allgemeine Anforderungen an Anlagen Vorbemerkung: Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegen Anforderungen für bestimmte Anlagen in den weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen. 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Standsicherheit, Dichtheit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen diese sicher einschließen. Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. Sie müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit gefährden können, ausgeschlossen sind Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung oder der weitergehenden Anforderungen nach 7 Abs. 1 der Verordnung keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich Anlagen und Anlagenteile müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein. 1.2 Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN ) nachzuweisen Ist nach Nr ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen: Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchungen), oder anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Resistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Beschichtungen und Auskleidungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen mit der Wandung fest verbunden sein, ihre Oberfläche muss glatt, homogen und gut zu reinigen sein, sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können; durchgehende Risse, Poren oder sonstige Fehlstellen sind unzulässig, sie müssen gegen den jeweiligen wassergefährdenden Stoff beständig sein, insbesondere sich nicht ablösen oder auflösen, nicht erweichen, verspröden oder klebrig werden, keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen, sie müssen den beim Betrieb und bei sachgemäßer Behandlung auftretenden Belastungen standhalten, insbesondere nicht abplatzen oder sich vom Untergrund ablösen, Beschichtungen müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken können, sie müssen nach Ablauf der Mindesthärtezeit unter den Mindesthärtebedingungen soweit ausgehärtet sein, daß sie mit dem wassergefährdenden Stoff beansprucht werden können, sie müssen bei mehrschichtig aufgebauten Systemen so beschaffen sein, daß die einzelnen Schichten ausreichend miteinander durch eine Zwischenschichthaftung verbunden sind Die Anforderungen nach Nr gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit

50 Seite 50 wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind. 2 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile 2.1 Behälter und Rohrleitungen Behälter ohne Einstiegsöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z. B. beim Laden und Löschen von Schiffen, vgl. Nr Absperreinrichtungen von Rohrleitungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen: Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt. Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muss als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, dass ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. 2 Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, als Leckanzeigemedium und Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. 3 Bei oberirdischer Anordnung sind auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 als Leckanzeigemedium zulässig Der Überwachungsraum muß mindestens mit zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein Die Dichtheit der Außen- und Innenwand bzw. Leckschutzauskleidung muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens 6 Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechenden kurzen Zeitraum gewährleistet sind Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind in Auffangvorrichtungen anzuordnen. Ist für Lageranlagen keine Auffangvorrichtung erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang 2 erforderlichen Fläche zu führen. 2.2 Einsehbarkeit, Abstände Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangvorrichtungen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Nr als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden: Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand der Auffangvorrichtung muss bei

51 Seite 51 Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m sowie bei der Lagerung von Heizöl EL wenigstens 40 cm betragen, sonst 1 m. Aus Gründen der Instandhaltung und Instandsetzung können größere Abstände als zuvor festgelegt, erforderlich sein. Kleinere Abstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nur zulässig, wenn die Auffangvorrichtung im nicht einsehbaren Bereich von einem Leckageerkennungssystem auf eventuell ausgelaufene Stoffe überwacht wird oder zur einsehbaren Seite hin ein ausreichendes Gefälle aufweist, so dass eventuell ausgelaufene Stoffe sofort erkannt werden können Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils Litern und einem Gesamtrauminhalt von Litern bei Behältersystemen, die in geschlossenen Räumen aufgestellt sind, z. B. Batteriebehälter, genügt ein Abstand zu den Wänden der Auffangvorrichtung von 40 cm für zwei aneinander angrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn die Auffangvorrichtung ausreichend durch Augenschein kontrollierbar ist Bei Kunststoffbehältern, die in Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Die Auffangvorrichtung muß aus korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein. b) Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zur zulässigen Füllhöhe im Behälter reichen, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung. c) Der Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß durch ein geeignetes Leckageerkennungssystem ständig überwacht werden. Es ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zum Leckageerkennungs-system gelangt. Das Leckageerkennungssystem ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Gebäudewänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von wenigstens 40 cm an der einsehbaren Stelle vorhanden ist Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle der Auffangvorrichtung ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der der DIN ) oder wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder wenigstens einem Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckageerkennungssystem vorgesehen werden. 2.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. Nr bleibt unberührt Die Anforderungen nach Nr gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nr höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche unverzüglich wiederherzustellen Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als 3 Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.

52 Seite Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen Leckageerkennungssysteme müssen die in ihrem Einsatzbereich möglicherweise auslaufenden wassergefährdenden Stoffe erkennen können und spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, dass das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, dass unvermeidlich austretende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen, z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. 2.5 Kühl- und Heizeinrichtungen Kühl- und Heizeinrichtungen, z. B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder dass Leckagen schnell erkannt werden und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann. 2.6 Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen) Größe und Anordnung Der Rauminhalt einer Auffangvorrichtung muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einer Auffangvorrichtung, müssen 10 % des Gesamtvolumens aller in der Auffangvorrichtung aufgestellten Behälter, aber wenigstens der Rauminhalt des größten Behälters zurückgehalten werden Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen Dichtheit Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Nrn und gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen Wird in Auffangvorrichtungen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von

53 Seite 53 Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein Abdichtungsmittel Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer gilt entsprechend Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, dass Schäden an der Abdichtung von vorneherein nicht entstehen können Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN ) entsprechen Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen: sie müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften, sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken, sie müssen bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein, Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse ausgeschlossen ist Auffangwannen aus Stahl Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt von bis zu 1000 Litern, - in denen Behälter aufgestellt werden und die dazu bestimmt sind, aus den Behältern, sowie aus den verbindenden Rohrleitungen ausgetretene wassergefährdende Stoffe aufzunehmen, - die nach oben offen oder mit einem Gitterrost versehen sind, - deren Höhe in der Regel nicht mehr als 1 m beträgt und - deren Grundfläche bezogen auf die Einzelwanne nicht mehr als 10 m 2 beträgt müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass zusätzlich die nach 4 Abs. 2 oder nach 5 der Verordnung eingeführten technischen Regeln eingehalten werden Niederschlagswasser Niederschlagswasser in Auffangvorrichtungen ist fallweise zu entfernen. Bei Auffangvorrichtungen ohne ausreichende Überdachung ist die zur Herstellung eines Auffangraumes erforderliche Aufkantung um wenigstens 5 cm zu erhöhen. Abläufe in Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn sie an einer geeigneten Abwasseranlage angeschlossen und absperrbar ausgestaltet sind. 2.7 Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen geeignet, wenn sie in einer Auffangvorrichtung, die den Anforderungen der Nr. 2.6 entspricht, aufgestellt sind. Sie dürfen ohne Auffangvorrichtung als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen nur verwendet werden, wenn für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter nachgewiesen wird. 3 Anforderungen an bestimmte Anlagen 3.1 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagsanlagen in Häfen und beim Laden und Löschen von Schiffen

54 Seite Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig landund schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Hebewirkung auslaufen kann Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, dass Verluste in ihrem Bereich auf das unumgänglich notwendige und nicht mehr mit einem verhältnismäßigem Aufwand minimierbare Maß reduziert werden Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nrn. 1 und Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen wassergefährdenden Stoffen Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Dem kann durch einen ausreichenden Abstand der Anlage, zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden Darüber hinaus müssen die Anlagen so beschaffen sein, dass zu den wassergefährdenden Stoffen keine Flüssigkeiten zutreten können Anlagen der Gefährdungsstufen C und D müssen zudem eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die Stoffe müssen a) in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder b) in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und den Zutritt von Flüssigkeiten durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können. 3.3 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluss der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden.

55 Seite 55

56 Seite 56 Anhang 2: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen Vorbemerkung: Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung und Anhang 1 vor, sie sind jedoch nachrangig gegen Anforderungen in den weiteren Anhängen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen. 1 Bezeichnungen 1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen F 0 = keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus. F 1 = stoffundurchlässige Fläche. F 2 = wie F 1, aber mit Nachweis der Beständigkeit. 1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus. R 0 = R 1 = R 2 = R 3 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. = Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevermögen R 1 ersatzweise nach folgendem Ansatz berechnet werden: R 1 = VB T/TL Dabei ist R 1... Rückhaltevermögen in Kubikmetern VB Behältervolumen in Kubikmetern... T... Zeit in Stunden bis zum Wirksamwerden vorhandener geeigneter Sicherheitseinrichtungen TL Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden, bei Behältern mit... einem Rauminhalt von weniger als 480 Kubikmetern ist TL = VB/20 anzusetzen. 1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art I 0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus. Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich. I 1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z. B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. I 2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 1.4 Zugrunde zu legendes Volumen In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist. Bei Fass- und Gebindeläger (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde (V ges ) anzurechnen. 1.5 Einhaltung der Anforderungen

57 Seite 57 Die Anforderungen sind nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. 2 Tabellen 2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

58 Seite 58 Volumen in m 3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 bis 0,1 F 0 +R 0 +I 0 A F 0 +R 0 +I 0 A F 0 +R 0 +I 0 A mehr als 0,1 bis 1,0 F 0 +R 0 +I 0 A F 1 +R 1 +I 0 / F 1 +R 0 +I 1 / F 0 +R 3 +I 0 A F 1 +R 1 +I 1 / F 2 +R 2 +I 0 / F 0 +R 3 +I 0 B mehr als1,0 bis 10 F 1 +R 1 +I 0 / F 1 +R 0 +I 1 / F 0 +R 3 +I 0 A F 1 +R 1 +I 1 *) / F 2 +R 2 +I 0 / F 0 +R 3 +I 0 B F 1 +R 1 +I 1+ I 2 / F 2 +R 2 +I 1 / F 0 +R 3 +I 0 C mehr als10 bis 100 F 1 +R 1 +I 1 / F 1 +R 2 +I 0 / F 0 +R 3 +I 0 A F 1 +R 1 +I 1+ I 2 / F 2 +R 2 +I 1 **) / F 0 +R 3 +I 0 C F 2 +R 2 +I 1+ I 2 / F 1 +R 3 +I 1+ I 2 D mehr als100 F 1 +R 1 +I 1+ I 2 / F 2 +R2+I 1 / F 0 +R 3 +I 0 B/C F 2 +R 2 +I 1+ I 2 / F 1 +R 3 +I 1+ I 2 D F 2 +R 2 +I 1+ I 2 / F 1 +R 3 +I 1+ I 2 D * ) Bei GFK-Behältern bis 2 m 3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff entfällt R 1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind. ** ) An Heizölverbraucheranlagen werden keine über die betrieblichen Anforderungen hinausgehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt. Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise 2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Fass- und Gebindelager Die Größe des nach Tabelle erforderlichen Rückhaltevermögens R 1 oder R 2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt V ges in m 3 bis 100 m 3 mehr als 100 bis 1000 Rauminhalt des Rückhaltevermögens 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m 3 mehr als 1000 m 3 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m 3

59 Seite 59 Kleingebindeläger, bei denen der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 20 l nicht übersteigt, bedürfen keines Rückhaltevermögens, wenn Schäden mit einfachen Mitteln beseitigt werden können und die Stoffe 1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder 2. in geschlossenen Räumen gelagert werden. Abweichend von Nummer 2.1 werden an die Befestigung und Abdichtung der Fläche bei den vorgenannten Kleingebindelägern keine über F, hinausgehenden Anforderungen gestellt, wenn die Erfüllung der sich aus F, ergebenden Anforderungen glaubhaft gemacht wird. 2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen Behälter/Verpackungen WGK 1 WGK 2 WGK 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweg-lichen Behältern F 1 +R 1 +I 0 F 2 +R 1 +I 0 F 2 +R 1 +I 0 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackun-gen, die den gefahrgutrechtlichen Anfor-derungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F 1 +R 0 +I 1 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 1 +I 2 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackun-gen, die F 0 +R 0 +I 0 F 1 +R 0 +I 2 F 1 +R 0 +I 2 den gefahrgutrechtlichen Anfor-derungen genügen oder gleichwertig sind 2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, dass die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen: die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichem Betriebsdruck zu ermitteln; die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, dass Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen ständig zu überwachen sind; sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen; Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden; wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden Beim Abfüll- und Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern.

60 Seite An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 20 bleibt unberührt. Anhang 3: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Vorbemerkung: Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor. 1 Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel - zum Verwenden von flüssigen wassergefährdenden Stoffen als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien, - der Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 oder 2 - mit einem Fassungsvermögen bis 100 m3 - im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für andere vergleichbare elektrische Anlagen. 2 Begriffe und Erläuterungen 2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). 2.2 Netzbereich Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie. 2.3 Elektrische Betriebsmittel

61 Seite 61 Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als - in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und sie - zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, insbesondere - Transformatoren, - Spulen, - Kondensatoren, - Wandler, - Meßinstrumente und - sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen, ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie - Ausgleichsgefäße, - Kühlkreisläufe und -einrichtungen, - Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie - verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch elektrische Leitungen. 2.4 Elektrische Anlagen Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Anhangs ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfaßt. Elektrische Anlagen sind insbesondere - Schaltanlagen (ohne Transformatoren), - Umspannanlagen und - Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung. Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nichtbegehbare Stationen wie - Maststationen und - Kompaktstationen und in begehbare Stationen wie - Turmstationen, - Garagenstationen und - Einbaustationen in Gebäuden. 2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach 6 Abs. 3 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen: Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn - zwischen ihnen kein enger funktionaler oder baulicher Zusammenhang besteht oder - sie nicht wie kommunizierende Behälter, vgl. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung mit anderen elektrischen Betriebsmitteln, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, verbunden sind oder - durch eine Betriebsstörung an einem elektrischen Betriebsmittel der Anlage keine wassergefährdenden Flüssigkeiten aus einem anderen freigesetzt werden können.

62 Seite Liegen die Voraussetzungen nach Nr nicht vor, bemißt sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel. 3 Anforderungen 3.1 Bezeichnungen Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen F0: keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F1: stoffundurchlässige Fläche F2: wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen) R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z. B. selbsttätig schließende Abscheider Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z. B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 3.2 Tabellarische Übersicht

63 Seite 63 Volumen der Anlage in m 3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 bis 0,1 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 mehr als 0,1 bis 1,0 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 a) F 0 +R 0 +I 0 a) mehr als1,0 bis 10 mehr als10 bis 100 F 0 +R 0 +I 2 b) F 1 +R 1 +I 1 b) F 0 +R 0 +I 0 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 2 +I 1 F 0 +R 0 +I 0 F 1 +R 1 +I 1 F 2 +R 2 +I 1 / F 1 +R1+I 1+ I 2 für Masttransformatoren: a) Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung ( 3 Nr. 6) erfolgen für andere Freiluftanlagen: wahlweise a) oder b) für andere Anlagen: b) Volumenüberschreitungen bis 10 % bleiben unberücksichtigt. 3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.

64 Seite 64 Anhang 4: Besondere Anforderungen an Anlagen an Tankstellen Vorbemerkung: Anforderungen an Anlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor. 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). 1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z. B. Baustellentankstellen. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Abfüllanlage: Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z. B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht). 2.2 Wirkbereich: der vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter; bei der Befüllung der Lagerbehälter die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m. 2.3 Abfüllplatz: der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen. 2.4 Eigenverbrauchstankstelle: eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird. 3 Anforderungen an die Errichtung Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 oder 212 entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden. 4 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage 4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 4) herzustellen Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen: Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton statisch bemessen wasserundurchlässig und mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach DIN ) (Mindestbetongüte B 35); Mindestbauteildicke 20 cm; geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine

65 Seite 65 Rissbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, Bauklasse III bzw. IV, in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gussasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung. Das Abdichtungssystem kann mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z. B. auf Kunststoffbasis versiegelt werden Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN ), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge 75 cm, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN ), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinne der Nrn und und sind geeignet, wenn sie z. B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe" 6) oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen 7) entsprechen Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinn der Nrn ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen 8) (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781/01 künftig BRL ) erfolgt Für andere Abdichtungssysteme als die in Nr genannten ist die Eignung gesondert nach 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anforderungen nach Nr. 8 an bestehende Anlagen. 4.2 Zapfsäulenschächte Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z. B. Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saugleitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropfblech bzw. Bodenwanne Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. 4.3 Domschächte Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN ) oder DIN ) entsprechen. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen Die Anforderungen nach Nr und Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über einen Fernbefüllschacht erfolgt und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzlichem Werkzeug geöffnet werden können. 4.4 Fernbefüllschränke/-schächte Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z. B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

66 Seite 66 5 Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe 5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min). 5.2 Befüllung der Lagerbehälter Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen. 5.3 Rückhaltevolumen Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht Abscheider nach Nr. 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein. 6 Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser 6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil 1 bis 3 11) mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben. 6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt. 7 Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung 7.1 Tropfmengen, die sich auf Grund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und/oder Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten. 7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen. 8 Anforderungen an bestehende Tankstellen 8.1 Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs zur VAwS bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen von erlaubnispflichtigen Änderungen im Sinne von 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), gemäß den vorstehenden Anforderungen dieses Anhangs nachzurüsten. 8.2 Abweichend von Nr können folgende Abdichtungssysteme für die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze vorgesehen werden: Deckschicht aus Gußasphalt gemäß ZTV bitstb 12) auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlraumgehalt kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung gemäß Nr Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise; Mindestdicke 5 mm homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 10 8 Ohm, rutschhemmende Oberfläche Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach Nrn und ist durch einen Sachverständigen nach 22 der Verordnung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

67 Seite 67 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einer Ausfertigung zu übergeben. 8.3 Tankstellen, die der Nachrüstungspflicht gemäß 21. BImSchV unterliegen, sind bis spätestens nachzurüsten. Andere Tankstellen müssen bis spätestens zum nachgerüstet sein. 9 Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als l gelten an Stelle der Anforderungen nach Ziffern 4.1, 5 bis 8 folgende Anforderungen: 9.1 Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN ) zu versehen. Zur Ableitung von Niederschlagswasser bei nicht überdachten Abfüllplätzen muss ein Flüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil ) mit selbständigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Satz 2 gilt nicht für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 4000 l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 2000 l; bei diesen ist die Decke des Abfüllplatzes eben auszuführen. 9.2 Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um auslaufende Kraftstoffe sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können. 9.3 Ausgelaufener Kraftstoff ist sofort mit Bindemitteln aufzunehmen.

68 Seite 68 Anhang 5: Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) Vorbemerkung Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach 3 und den Anforderungen nach 4 der Verordnung vor. 1 Begriffe und Erläuterungen 1.1 Stoffe Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten Silagesickersäfte Gärsaft ist die bei der Gärfutterbereitung durch Zellaufschluss oder Pressdruck entstehende Flüssigkeit. Die anfallende Gärsaftmenge (je m3 Silage) wird im wesentlichen von Siliergut (Gras, Mais usw.), von der Silageart (Nasssilage, Anwelksilage usw.) bzw. vom Trockenmassegehalt beeinflusst. Gärsaft weist einen hohen Anteil an organischen Stoffen auf. Auf Grund der organischen Säuren im Gärsaft liegt der ph-wert überwiegend zwischen 4 und Belastete Sickerwässer können anfallen wenn z. B. infolge ungenügender Abdeckung Niederschlagswasser in den Silostock eindringt und als Silagesickerwasser austritt. Belastetes Niederschlagswasser fällt an, wenn der Boden von Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten nicht besenrein gehalten wird (Silagereste). 1.2 Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt. Der Anschluß zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand muß ständig einsehbar sein Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle Dungstätten sind ortsfeste Anlagen für die Lagerung von Festmist. 1.3 Behälter zum Auffangen und Lagern von Silagesickersäften Auffangbehälter für Gärsaft sind in der Regel massive geschlossene ins Erdreich gebaute Behälter für die Aufnahme des anfallenden Gärsaftes und belasteter Sickerwässer. 1.4 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

69 Seite 69 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Pumpstationen, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation. 1.5 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren, Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber). 2 Anforderungen an den Standort 2.1 Allgemeine Anforderungen Der Abstand von Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften von oberirdischen Gewässern muss mind. 20 m betragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen und betrieblichen Situation, z. B. in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtheit Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können Der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, muß mind. 50 m betragen. Die Anlage ist grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten. 2.2 Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete sind - Wasserschutzgebiete und - sonstige Bereiche - von denen eine nachteilige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann oder - Wasservorranggebiete oder - Karstgebiete oder - Überschwemmungsgebiete Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist verboten, 10 Abs. 5 bleibt unberührt In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nur mit Behältern mit Leckageerkennung gemäß Nr und zulässig. Befestigte Anlagen zum Lagern von Festmist (Dungstätten) sind nur zulässig mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckageerkennung zulässt In Gebieten, von denen eine nachhaltige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann, in Wasservorranggebieten und in Karstgebieten sind Tiefbehälter für das Lagern von Gülle und Jauche nur dann zulässig, wenn Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr eingebaut werden In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme gemäß Art. 61 Abs. 2 BayWG genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2 stets Maßnahmen nach 10 Abs. 4 der Verordnung gegen Aufschwimmen, Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter und Austreten von Lagerflüssigkeit zu ergreifen. Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig. 3 Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen 3.1 Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einschließlich deren Sammel-, Um- und Abfülleinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher und dauerhaft dicht sein.

70 Seite 70 Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden. 3.2 Die Dichtheit der Anlagen muss schnell und zuverlässig kontrollierbar sein. Insbesondere ist die Anlage so zu errichten, dass alle Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, dass Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind. 3.3 Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen müssen gegeben sein. 3.4 Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Für die Fugen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nr. 4.3 der DIN ) wird hingewiesen. 3.5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, insbesondere die DIN ). Auf Nr. 4.3 der DIN Teil 1 13) wird hingewiesen. 4 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle 4.1 Anforderungen an Behälter Das Fassungsvermögen des Behälters muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhalts muss gewährleistet sein Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser von insgesamt mind. 40 cm an jeder Stelle einzuhalten Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter Anforderungen an die bauliche Gestaltung a) Einrichtungen zur Befüllung und Entleerung des Behälters sollen an der Oberseite angeordnet werden. b) Rohrdurchführungen oder Leitungsanschlüsse in den Behältern sind dauerhaft, dicht und beständig auszuführen. c) Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen. Für die Ausführung der Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Nr d) Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z. B. Hochbord, Leitplanke) Anforderungen an verwendete Werkstoffe a) Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton) und Stahlbetonfertigteilen einschließlich des Fugenmörtels bzw. -betons müssen aus wasserundurchlässigem Beton mit hohem Frostwiderstand nach DIN ) mindestens der Festigkeitsklasse B 25 bestehen. b) Hinsichtlich der Rissbreitenbeschränkung sind die DIN ) Abschnitt 17.6 sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom "Bemessungsgrundlagen für Güllebehälter aus Stahlbeton (Ortbeton)" 14) einzuhalten. Auf die DIN ) wird hingewiesen. c) Soll eine spätere Beschichtung der Anlage erfolgen, sind die Forderungen der DIBt-Richtlinie "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume aus Stahlbeton zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Ortbeton)" 15) einzuhalten Anforderungen an die Abdichtung a) Bei Behältern aus Betonformsteinen und Betonschalungssteinen sind die Innenflächen der Wände und ein 0,5 m breiter Streifen des Bodens durch

71 Seite 71 eine geeignete, dauerelastische und rissüberbrückende Beschichtung oder Auskleidung zu schützen. Die Eignung dieser Beschichtung oder Auskleidung ist bauordnungsrechtlich nachzuweisen. b) Hochbehälter aus Stahl sind innen durch Beschichtung oder Anstrich vor Korrosion zu schützen. Für den Anschluss Behältersohle/Behälterwand ist der Nachweis der Eignung der Dichtung zu erbringen. Ist die Behältersohle aus Beton, sind hierfür die Anforderungen für Stahlbetonbehälter zu erfüllen Besondere Anforderungen an Hochbehälter Bei Hochbehältern muss der kritische Anschlusspunkt Wand/Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen Besondere Anforderungen an Tiefbehälter Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät auszuführen Besondere Anforderungen an Güllekeller Ein Güllekeller ist im wesentlichen einem Tiefbehälter zum Lagern von Gülle gleichzusetzen und muss daher zusätzliche Anforderungen bezüglich Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2 erfüllen Güllekeller aus Form- und Mauersteinen sind zur Abdichtung mit einer Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Dafür gelten die gleichen Anforderungen wie bei Behältern aus Formsteinen, vgl. Nr a). Der Füllstand darf höchstens bis 20 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen Für Güllekeller ist unabhängig vom Volumen ein Flächendrän gemäß Nr erforderlich Besondere Anforderungen an Erdbecken Erdbecken für Flüssigmist sind mit Dichtungsbahnen und Leckageerkennungsdrän gemäß Nr (Flächendrän) auszurüsten. Ausnahmen auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse sind nicht zulässig. 4.2 Leckageerkennungsmaßnahmen Dichtungsschicht Mineralische Dichtung a) Bei ausreichend naturdichtem Untergrund (z. B. Ton) in einer Mächtigkeit mehr als 1 m ist die obere Schicht in einer Stärke von mindestens 30 cm umzulagern und so zu verdichten, dass ein Durchlässigkeitsbeiwert kf-wert von mindestens 10-8 m/s erreicht wird. b) Bei nicht ausreichend naturdichtem Untergrund ist eine mindestens 50 cm starke Schicht aus Ton oder gleichwertigem Material aufzubringen. Diese ist in mindestens 2 Lagen lagenweise so zu verdichten, dass in jeder Lage ein kf-wert von mindestens 10-8 m/s erreicht wird. Die Dichtungsschichten müssen eine Dichte von 95 % der Proctordichte D aufweisen. c) Die Leckageerkennung am kritischen Anschlusspunkt Wand/Bodenplatte ist mit einer Dränschicht aus Kies/Kiessand (Körnung 4/8 mm) zwischen Bauwerksunterkante und Dichtungsschicht auszuführen. Die Dränschicht muss mindestens 10 bis 20 cm stark sein, sofern sie aus Frostschutzgründen nicht stärker ausgeführt werden muss. d) Die Dichtungsschicht muß ein Gefälle von mindestens 2 % zur Dränleitung aufweisen. Der Drän sowie das Kontrollstandrohr bzw. der Kontrollschacht sind gemäß Nr zu erstellen.

72 Seite Foliendichtung a) Als Alternative zur natürlichen Dichtungsschicht kann auch eine Kunststoffdichtungsbahn (Mindestdicke 0,8 mm; Material z. B. HDPE) eingebaut werden. b) Verschweißte Dichtungsbahnen müssen eben auf einem Feinplanum verlegt werden. Bei dachziegelartiger Verlegung ohne Verschweißung muss die Überlappungsbreite mindestens 50 cm betragen und das Feinplanum ein Gefälle von mindestens 2 % aufweisen. c) Zwischen Bauwerksunterkante und Kunststoffdichtungsbahn ist eine 10 bis 20 cm starke Dränschicht aus Kies (Körnung 4/8 mm) einzubauen. d) Je nach Größe des Behälters ist entweder ein Ringdrän oder Flächendrän gemäß Nr erforderlich Leckageerkennungsdräns Ringdrän a) Die Dränschicht soll ein Gefälle von mindestens 2 % zum Ringdrän haben. Der Ringdrän (Durchmesser größer als 10 cm) ist mit Gefälle zum Kontrollschacht zu verlegen. Der Kontrollschacht muss flüssigkeitsdicht und gegen Niederschlagswasser abgeschlossen sein. Aus ihm muss gegebenenfalls eine Wasserprobe entnommen werden können. b) Anstelle des Kontrollschachtes kann ein flüssigkeitsdichtes Kontrollrohr, bei Hochbehältern, mit einem Durchmesser von mehr als 150 mm, bei Tiefbehältern von mehr als 200 mm verwendet werden. Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollschächte oder -rohre einzubauen Flächendrän a) Bei flach auf den Boden gestellten Behältern mit einem Volumen größer als 1000 m3, sowie bei Erdbecken und Güllekellern ist ein Flächendrän einzubauen. b) Der Abstand der Sauger darf 2,5 m nicht überschreiten. Das Gefälle von Sauger und Sammler muss mindestens 2 % betragen. Die Hochpunkte der Sauger sind durch eine Sammelleitung zu verbinden und an einer Stelle zur Entlüftung über das Geländeniveau hochzuführen. Der Sammler ist im Bereich der Behälter- /Beckensohle als geschlitztes Rohr und außerhalb des Bereiches der Behälter-/Beckensohle als geschlossenes Rohr einzubauen. c) Die Leckageerkennungsdräns dürfen nicht im Grundwasser liegen. d) Dem Kontrollschacht darf kein Niederschlagswasser zufließen. Dies kann erreicht werden durch - eine Befestigung der Fläche rings um den Behälter oder - eine seitliche Befestigung der Folie an den aufgehenden Behälterwänden Kontrolldrän für die Fuge Bodenplatte/Wand Die Stahlbetonplatte ist allseitig ca. 60 cm über die Außenkante Behälterwand zu ziehen und mit einer Aufkantung zu versehen. Das umlaufende Dränrohr (Durchmesser größer als 10 cm) ist in Filterkies zu verlegen und mit einer Trennfolie gegen das Erdreich zu schützen. Durch seitliche Befestigung der Folie an den aufgehenden Behälterwänden ist das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern. Das Kontrollstandrohr (d > 20 cm) ist zwecks Entnahme von Proben mit einem Sumpf zu versehen. Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollstandrohre einzubauen Alternativlösungen Neben den in den Nrn und beschriebenen Lösungen sind gleichwertige Alternativlösungen zulässig, z. B. Innenbeschichtung von Behältern, insbesondere in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten. 5 Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silagesickersäften 5.1 Gärfuttersilos müssen mit einem Auffangbehälter für Gärsaft versehen sein, sofern Gärsaft anfällt und ein Ableiten in die Gülle-/Jauchegrube nicht möglich ist. Dies gilt nicht für Foliensilos ohne dichte Bodenplatte, deren Standort jährlich gewechselt wird. 5.2 Das Auffangvolumen des Sammelbehälters für Gärsaft ist entsprechend der Tabelle 1 des Merkblattes "Gärsaft und Gewässerschutz" 16) zu bemessen. 5.3 Bei ortsfesten Silageanlagen mit mehr als 150 m 3 Silagevolumen oder mit mehreren Kammern ist aus Vorsorgegründen stets ein Gärsaft-Sammelbehälter mit einem Volumen von mindestens 3 m 3 anzuordnen, um auch einmal Grüngut mit einem höheren Wassergehalt silieren zu können.

73 Seite Auffangbehälter für Gärsaft dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren. 5.5 Für die Anforderungen für Gärsaftauffangbehälter gelten Nrn. 3 und 4. Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Gruben erfüllen diese Dichtheitsanforderungen nicht. 5.6 Durch geeignete Bauweisen und ausreichende Abdeckung des Siliergutes ist sicherzustellen, dass Niederschlagswasser nicht in den Silagestock eindringt. Dabei ist außerdem darauf zu achten, dass nicht verunreinigtes Niederschlagswasser nach außen abfließen kann und nicht zum Gärsaftsammel- oder Jauche-/Güllebehälter gelangt. 6 Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen 6.1 Sammeleinrichtungen Rohrleitungen Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern mit einem Mindestabstand von 2 m versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein Schieber Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN ) zu beachten Schieber müssen leicht zugänglich sein. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen Pumpen Pumpen müssen leicht zugänglich aufgestellt werden Vorgrube oder Pumpstation Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden Bei einem Rauminhalt mehr als 50 m 3 gelten für sie die gleichen Anforderungen wie sie an Behälter gestellt werden, je nach Standort der Anlage, vgl. Nrn. 3 und Gerinne und Kanäle Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden. 6.2 Abfülleinrichtungen Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen mit einer Beton- oder Asphaltdecke befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten. 7 Lagerung von Festmist 7.1 Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. 7.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln. 8 Prüfung neu errichteter Anlagen 8.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme einer Anlage Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Grube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein messbares Absinken des Wasserspiegels auftreten Baubeginn und Zeitpunkt der Dichtheitsprobe (bei Tiefbehältern bei noch offener Baugrube) ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig, d. h. mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen. Bei Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Bereichen gemäß Nr. 2.2 sollen die Dichtheitsprüfungen in Anwesenheit der Kreisverwaltungsbehörde stattfinden. Dabei soll die

74 Seite 74 sachgemäße Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 4.2, soweit möglich, mit geprüft werden Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN ) durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 19) durchzuführen Offene Kanäle und Gerinne sind durch Wasserstandsprüfung zu prüfen. 8.2 Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen sind in begründeten Einzelfällen als Dichtheitskontrolle durchzuführen Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen. 8.3 Beauftragung von Fachbetrieben und Sachverständigen Sofern der Betreiber nicht über die für die Prüfungen nötige Sachkenntnis und Geräte verfügt, soll er Fachbetriebe nach 19l WHG oder Sachverständige nach 22 der Verordnung mit der Prüfung der Anlage bzw. der Anlagenteile beauftragen. 9 Anforderungen an bestehende Anlagen Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung richten sich nach Nr Anlagen in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich bis spätestens 31. Dezember 2003 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Art und Umfang der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschrift nach 4 Abs. 2 festgelegt.

75 Seite 75 Anhang 6: Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken Vorbemerkung Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor. 1 Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe als Kühlmittel, Schmiermittel oder Hydraulikflüssigkeit - in Wasserkraftwerken und in Einrichtungen des Wasserbaus, die typischerweise mit Wasserkraftwerken in Verbindung stehen oder stehen können (z. B. Pumpwerke, Wehre, Schleusen und Anlagen der Stauhaltung), - der WGK 1 oder 2 und - mit einem Fassungsvermögen bis 100 m 3. 2 Begriffe, Erläuterungen 2.1 Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken können insbesondere aus folgenden Anlagenteilen bestehen: - Kaplan-Laufrad - Regeleinrichtung - Windkessel - Pumpengruppe zur Druckölerzeugung - Ölbehälter - Ölkühler - Führungslager - Spurlager - Leitschaufellager - Turbinengetriebe - Sonstige offene Getriebe - Sonstige geschlossene Getriebe - Kupplungen - Arbeitszylinder (Servomotoren) - Rohrleitungen - Druckschläuche - Ausgleichsgefäße. 2.2 Ein Pumpwerk dient zur Wasserstandshaltung von Gewässern, die keine oder zeitweise keine natürliche Abflussmöglichkeit haben (z. B. kleinere Küstenflüsse bei Flut). 2.3 Ein Wehr ist ein Wasserabsperrbauwerk - kann Teil einer Staustufe sein - das der Hebung des Wasserstandes und meist auch der Regelung des Abflusses dient. 2.4 Eine Schleuse ermöglicht dem Schiffsverkehr das Überwinden der Höhendifferenz an einer Stauhaltung. 2.5 Anlagen einer Stauhaltung können auch Schütze und Grundablässe nach DIN ) sein. 3 Gefährdungspotential Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken wirken durch ihre ursächliche Zweckbestimmung (Wasserkraftnutzung) mehr oder weniger unmittelbar auf das zu schützende Gut "Wasser" ein. Das bei Betriebsstörungen freigesetzte Volumen wassergefährdender Stoffe ist, bezogen auf die Betriebswassermenge, sehr klein. Die Gewässerbeeinträchtigung kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei Austritt wassergefährdender Stoffe gering gehalten werden (siehe Nr. 5). 4 Anforderungen Soweit nachfolgend keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F 0 + R 0 + I 1 + I 2. Für Rohrleitungen gilt Nr Anhang Bezeichnungen Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

76 Seite 76 F 0 : keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F 1 : stoffundurchlässige Fläche F 2 : wie F 1, aber mit Nachweis der Beständigkeit Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Stoffe R 0 : kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R 1 : Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R 2 : Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R 3 : Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art I 0 : keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus I 1 : Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z. B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen I 2 : Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist 4.2 Besondere Anforderungen an bestimmte Teile von HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken Auf Grund der Besonderheiten bei Wasserkraftwerken sind an bestimmte Teile von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe, die sich betriebsmäßig in oder über Gewässern befinden, andere Anforderungen als in Nr. 2.5 Anhang 2 festgelegt zu stellen. Die nachfolgende Tabelle fasst die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenteile zusammen. Die jeweiligen Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. Tabelle 4.2

77 Seite 77 WGK 1 WGK 2 Anlage/Anlagenteil Volumen in m 3 Kaplan-Laufrad mehr als 0,1 bis 1,0 F 0 +R 0 +I 1 F 0 +R 0 +I 1+ I 2 Regeleinrichtung, Windkessel, Pumpengruppe zur Druckölerzeugung, Ölbehälter mehr als 0,1 bis 1,0 mehr als10 bis 100 F 0 +R 0 +I 1 1) F 0 +R 0 +I 1 1) F 1 +R 1 +I 1 1) F 1 +R 1 +I 1+ I 2 1) außerhalb Betriebswasser ölgeschmiertes Führungslager bis 0,1 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 und Spurlager, Turbinengetriebe mehr als 0,1 bis 10,0 F 1 +R 0 +I 1 F 1 +R1+I 1 innerhalb Betriebswasser ölgeschmiertes Führungslager bis 10 F 0 +R 0 +I 1 F 0 +R 0 +I 1+ I 2 und Spurlager, Turbinengetriebe fettgeschmiertes unteres Führungslager F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 Leitschaufellager bis 0,001 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 Kühler für Regleröle, Steueröle und Lageröle 2 Hydraulikanlagen 3 in Wehren, Absperrorganen und Schützen: - Druckölerzeugung - Arbeitszylinder (Servomotoren) - Rohrleitungen - Druckschläuche mehr als 0,1 bis 1,0 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 mehr als1,0 F 1 +R 0 +I 1 F 1 +R1+I 1 / bis 10 F 0 +R3+I 0 mehr als 0,1 F 0 +R 0 +I 1 F 1 +R1+I 1 bis 10 1 ) Die I 1 -Maßnahme ist durch Ölstands- und Drucküberwachungen zu erfüllen. 2 ) Es gelten die Anforderungen an Kühleinrichtungen in Nr. 2.5 Anhang 1. Die Kühler sind als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als Luftkühler auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten. Doppelrohrkühler erfüllen die Anforderungen R 3. 3 ) Bei bestehenden Anlagen gelten abweichend davon die Anforderungen: - F 0 + R 1 + I 1 + I 2 für Druckölerzeugungseinheiten - F 0 + R 0 + I 1 + I 2 für Arbeitszylinder 5 Sonstige infrastrukturelle Anforderungen an HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken Zum Schutz des Gewässers ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen. Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z. B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend

78 Seite 78 ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.

79 Seite 79 Fußnoten 1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste), Ausgabe 10/91 2) DIN 6623 Teil 1: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1000 l Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89; Teil 2: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1000 l Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89 3) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/81; Teile 2, 3, 5, 6 Ausgabe 9/77; Teil 4 Ausgabe 3/94; Teil 7 Ausgabe 3/87; Teil 8 Ausgabe 5/86; Teile 9, 13, 14, 15, 16 Ausgabe 5/90; Teil 11 Ausgabe 12/85; Teil 12 Ausgabe 1/91; Teil 17 Ausgabe 12/90; Teil 18 Ausgabe 3/91 4) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e. V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, Köln 5) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe Juli ) herausgegeben und zu beziehen bei KIWA N. V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 2280 AB, Rijswijk 7) vgl. "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Februar 1994, Herausgeber: Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bonn 8) Herausgeber für den Industrieverband Dichtstoffe e. V.: HS Public Relations GmbH, Lindemannstr. 92, Düsseldorf 9) DIN 6626 Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89 10) DIN 6627 Domschachtkragen für gemauerte Domschächte zur Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89 11) DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 Ausgabe 8/76, Teil 2 Ausgabe 3/89, Teil 3 Ausgabe 9/78 12) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGS), Konrad-Adenauer-Straße 1, Köln 13) DIN Gärsaftsilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94 14) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Februar 1988, Nr. II B (AllMBl S. 293) 15) Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989, zu beziehen bei: Deutsches Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, Berlin 16) Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 17) DIN Landwirtschaftliche Hoftechnik Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90 18) DIN 4033 Entwässerungskanäle und -leitungen, Ausgabe 11/79. 19) DIN 4279 Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser, Ausgabe Teile 1, 2, 4 bis 6 und 9: 11/75; Teil 3: 6/90; Teil 7: 12/94; Teil 10: 11/77

80 Seite 80 20) DIN 4048 Wasserbau - Begriffe Teil 1, Ausgabe 1/87 und Teil 2, Ausgabe 7/94

81 Muster einer Betreibererklärung zur Selbsteinstufung Wassergefährdender Stoffe nach Nr. 6.3 der Verwaltungsvorschrift Anlage Betreiber (Name, Anschrift) 2. Stoffdaten 2.1 Stoffname 2.2 Wissenschaftliche Bezeichnung nach IUPAC 2.3 CAS-Nr.: 2.4 Ermittelte Wassergefährdungsklasse 3. Erklärung 3.1 Die Einstufung ist vom Betreiber [ ] / von folgendem Hersteller oder Inverkehrbringer [ ] vorgenommen worden. 3.2 Die einstufende Organisation nach Nr. 3.1 hat mit Hilfe geeigneter Fachkräfte die Selbsteinstufung durchgeführt. [ ] Eine Bescheinigung des Einstufers über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 ist als Anlage beigefügt (nur erforderlich, wenn Stoff nicht selbst eingestuft worden ist) 3.3 Die Selbsteinstufung ist nach dem Bewertungsschema der Kommission des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (Bewertungskommission - KBwS) vorgenommen worden. [ ] Eine entsprechende Bescheinigung des Einstufers ist als Anlage beigefügt. 3.4 Die Selbsteinstufung ist klar dokumentiert und der KBwS übermittelt worden. [ ] Die schriftliche Bestätigung der KBwS über den Eingang und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation liegt als Anlage bei. 3.5 Die Selbsteinstufung stützt sich auf die Stichprobenliste des VCI nach Nr VVAwS, [ ] weil die Dokumentation kurzfristig nicht vorgelegt werden kann. [ ] Die Dokumentation nach Nr. 3.4 wird bis zum... der KBwS vorgelegt. [ ] Die Dokumentation wird im Rahmen eines zwischen KBwS und VCI abgestimmten Zeitplans zusammen mit der jeweils maßgebenden Stichprobenliste der KBwS vorgelegt. [ ] Eine entsprechende Bescheinigung des VCI liegt bei.

82 3.6 Verpflichtung Der Unterzeichnende verpflichtet sich für den Fall einer Höherstufung des unter Nr. 2 genannten Stoffes durch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Umweltministeriums nach 19g Abs. 5 WHG oder eines negativen Ausganges der Prüfung durch den VCI nach Nr. 3.5, ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, alle damit verbundenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Als unverzügliche Anpassungsmaßnahme gilt bei Maßnahmen, bei denen keine öffentlich-rechtlichen Zulassungen erforderlich sind, eine Anpassung innerhalb von 18 Monaten mit einer Anzeige der Anpassungsmaßnahme gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zwei Monate vor der Durchführung, bei Maßnahmen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich ist, eine Antragstellung innerhalb von neun Monaten und eine Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der behördlichen Zulassung, wenn die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde eine kürzere angemessene Frist setzt, innerhalb dieser Frist. Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe Anlage Diese Anlage beinhaltet...m 3 wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse(n)... und ist der Gefährdungsstufe...zuzuordnen. Die Anschlüsse am Abfüllplatz sind mit dem Stoffnamen, dem jeweiligen maximal zulässigen Betriebsdruck (bar) und dem maximal zulässigen

83 Beachte: Auch fahrlässige Gewässer- und Bodenverunreinigungen sind strafbar!

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