Gutachterliche Stellungnahme

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1 Dr.-Ing. Christian Lerche, Troppauer Str. 18, Dresden Zertifizierter Sachverständiger nach ISO EN 17024:2003 Zertifizierungsnr: AT Technische Bauabnahme Zertifizierter Sachverständiger nach ISO EN 17024:2003 Zertifizierungsnr: AT Schäden an Gebäuden Zertifizierungsgesellschaft EurAS Cert ltd., Sanddeckweg 1 A 6632 Ehrwald Berechtigt zur Hygieneprüfung an Lüftungsanlagen nach VDI 6022 Dr. - Ing. Christian Lerche Troppauer Str Dresden Telefon: 0351 / Fax: 0351 / doclerche@web.de Gutachterliche Stellungnahme Feuchtigkeitsproblem Lauf. Nr. SG/01/ / Gewerk: Objekt: Lüftung Wohnung 1. OG links / EG links Auftraggeber: Diese Stellungnahme umfasst 9 Seiten. Die Anlagen umfassen 14 Seiten. Kopieren oder Vervielfältigungen sind nur mit meiner schriftlichen Zustimmung gestattet! Dresden, Ausfertigung 4 von 4

2 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 2 von 9 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabenstellung 2 2. Ortstermin 2 3. Literatur 2 4. Feststellungen zum Ortstermin 3 5. Auswertung des Ortstermins 4 6. Erarbeitung eines Lüftungskonzeptes 6 7. Zusammenfassung 7 1. Aufgabenstellung Durch wurde ich am beauftragt, das Problem der Schimmelbildung in den Wohnungen des Objektes zu untersuchen. Der Unterzeichner ist zertifizierter Sachverständiger nach ISO EN auf den Gebieten Schäden an Gebäuden Technische Abnahme. 2. Ortstermin Am wurde in den zu untersuchenden Wohnungen ein Ortstermin durchgeführt. Teilnehmer: Dr. Christian Lerche - Sachverständiger 3. Literatur 1. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik in Gebäuden Energieeinsparverordnung (EnEV) Fassung Juli Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Anhang H zur Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen VwV zum Baurecht in Sachsen Fassung November Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen VwV zum Baurecht in Sachsen Fassung März 2001

3 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 3 von 9 4. DIN 1946 Raumlufttechnik Teil 6 Lüftung von Wohnungen, Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung Fassung Februar DIN Teil 3 Lüftung von Bädern und Toiletten ohne Außenfenster mit Ventilatoren Fassung August Wann wächst Schimmel? Bauphysikalische Randbedingungen und Messergebnisse Dipl. - Ing. J. Reiß, Landesgewerbeamt Baden- Württemberg 7. Gekippt oder geregelt? Bauphysikalische Erkenntnisse über das Lüften Zeitschrift Wohnen + Gesundheit, Heft Sommer 2002 U. Münzenberg, J. Thumulla 8. Lüftung vs. Feuchtigkeit ( Schimmelpilz) und Gesundheitsgefährdung in Wohnungen Planung lüftungstechnischer Maßnahmen nach neuer DIN Gesundheitsingenieur 2/2009 Seiten E. Heinz 4. Feststellungen zum Ortstermin 4.1. Allgemeines Das Gebäude ist ein 9-Familienhaus (s. Anlage 1 Foto 4). Alle Wohnungen waren zum Zeitpunkt des Ortstermins bewohnt. Das Haus wurde im 1993 saniert. Dabei wurden sämtliche Fenster (Holzfenster) erneuert. Die Außenwände wurden im Rahmen der Sanierung nicht wärmetechnisch gedämmt. Vom Hochwasser 2002 waren die Wohnungen im Souterain betroffen. Die Außenwände weisen keinerlei Feuchtigkeitsschäden auf (s. Anlage 1 Foto 1 3). Die Aufnahmestellen der Fotos sind im Erdgeschoss der Anlage 2 eingezeichnet Wohnung 1. OG links In der Anlage 2 ist ebenfalls der Grundriss des 1. OG dargestellt. In ihm sind die Standorte der Fotos 5-7 dargestellt. Bei der Ortsbesichtigung wurde festgestellt: 1. In allen Fenstern im Schlafzimmer hatte sich über den unteren waagerechten Rahmen Kondensat gebildet. Die Tageshöchsttemperatur der Außenluft am lag bei 3,5 C. 2. Die Küchenfenster wiesen ebenfalls Kondensat auf, jedoch in einem geringeren Umfang. 3. Die Silikonfugen der Fenster im Schlafzimmer weisen Schimmelpilzbefall auf (siehe Foto 5-7).

4 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 4 von 9 4. Die Türlaibung der Balkontür an der Schwelle (s. Foto 6) sowie die Laibung des Fensters am Fensterbrett (s. Foto 7) sind ebenfalls mit Schimmelpilz befallen. In der Küche wurde diese Erscheinung nicht angetroffen. 5. Im Schlafzimmer war zum Zeitpunkt des Ortstermins die Heizung abgestellt. Die vorgefundene Lufttemperatur und die Aussage der Mieterin ( Das Schlafzimmer wird nicht beheizt ) stimmen überein. 6. Die Fenster haben eine umlaufende Dichtung. Der U-Wert (lt. Angabe Bauherr 1,3 W/m²K) ist bekannt. 7. Im innenliegenden Badezimmer ist ein Einzelraumventilator Fabrikat Helios 60 m³/h Luftvolumenstrom mit separatem Schalter mit Verzögerung und Nachlauf installiert. 8. Das Badezimmer steht mit allen anderen Räumen im Raumluftverbund. Es besteht eine besondere luftseitige Verbindung mit dem Schlafzimmer, da dieses nur über das Bad erreicht werden kann. 9. Die Sandsteingewände der Fenster weisen keine Dämmung auf Sonstige Anmerkungen Die Erdgeschosswohnung links wurde ebenfalls besichtigt. Der Grundriss weicht geringfügig vom 1.Obergeschoss (s. Anlage 2) ab. Die Wohnung weist ansonsten die gleichen Symptome wie im 1.OG auf. Der Grundriss des 2.Obergeschoss ist in der Anlage 3 enthalten. Die Wohnungen im Dachgeschoss und Souterrain wurden im Rahmen der Stellungnahme nicht betrachtet. Nach Aussage des Bauherrenvertreters gibt es in diesen Wohnungen auch keine Probleme. Die Einhaltung der Forderungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (3) war ebenfalls nicht Gegenstand der Stellungnahme. 5. Auswertung des Ortstermins Die vorgefundenen Symptome sind nicht eindeutig einer Schadensursache zu ordnen. Die Ausbildung von Kondensat auf Bauteiloberflächen ist Ausdruck einer sehr niedrigen Oberflächentemperatur des Bauteiles bei gleichzeitig hoher relativer Luftfeuchtigkeit im angrenzenden Raum (6/7). Ursache für eine niedrige Oberflächentemperatur kann eine schlechte Wärmedämmung, lokale Wärmebrücke, unzureichende Beheizung und/oder ungenügende Belüftung des Raumes sein. Die

5 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 5 von 9 Wärmedämmung des Gebäudes (Außenwände) entspricht sicherlich nicht den heutigen Ansprüchen, ist aber aus den Erfahrungen heraus, vollkommen ausreichend zur Verhinderungen des Taupunktes auf der Wandoberfläche. Im Bereich der Sandsteingewände der Fenster sind lokale Wärmebrücken vorhanden. Diese werden zusätzlich zu den geometrischen Ursachen durch die schlechten wärmetechnischen Eigenschaften des Sandsteines begünstigt. Da die Schäden aber nur im unteren Bereich und nicht bei allen Fenstern (z.b. Küche/Wohnzimmer) auftreten, können Sie als Hauptverursacher ausgeschlossen werden. Ebenfalls als Schadensursache kommt ein Defekt der Wärmedämmung der Fenster aus Sicht des Gutachters nicht in Betracht. Dies würde zur Kondensatbildung in dem defekten Fenster führen. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass alle Fenster defekt sind. Die zurzeit vorhandene Entlüftung des Bades, separat durch den Mieter schaltbar, ist eine nach DIN Teil 3 (5) errichtete Entlüftungsanlage. Diese eingeführte technische Regel, die in der Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Anhang H zur Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen VwV zum Baurecht in Sachsen Fassung November 2000 Absatz 2.4 (2) verankert ist, fordert einen Mindestvolumenstrom von 60 m³/h sowie im Rahmen des Nachlaufes einen Luftvolumenstrom von 5m³ durch den Einzelraumventilator zu fördern. Dies wird durch den vorhandenen Ventilator erfüllt. Es wurde keine messtechnische Untersuchung über den wirklichen Volumenstrom durchgeführt. Doch bereits im Abschnitt 2 der o.g. VwV wird gefordert: 2. Lüftungstechnische Mindestanforderungen Jeder fensterlose Raum einer Wohnung muss eine Zuluftversorgung haben und an eine Lüftungsanlage unmittelbar angeschlossen sein. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine ständige Grundlüftung der fensterlosen Räume ermöglichen Die vorgefundene lüftungstechnische Anlage verfügt über keine Zuluftöffnungen. Der Mindestluftvolumenstrom zum Feuchteschutz in den besichtigten Räumen Wohnung 1.Obergeschoss ist ohne den Nutzer nicht gewährleistet ist. Dies ist ein Verstoß gegen die DIN 1946-Teil 6 (4) sowie eine Nichteinhaltung 6 (2) der EnEV (1) Lüftungstechnische Anlagen sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung notwendige Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Die nicht ausreichende kontinuierliche Lüftung in Kombination mit der ungenügenden Beheizung ist die Hauptursache für die Kondensatbildung sowie deren Folgeerscheinung die Schimmelpilzbildung. Um diese Ursache zu beseitigen müssen die Wohnungen mit kontrollierten, kontinuierlich arbeitenden Zuluftöffnungen und einer selbständigen Grundlüftung ausgestattet werden.

6 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 6 von 9 6. Erarbeitung eine Lüftungskonzeptes 6.1. Definitionen In der DIN 1946 Teil 6 (4) werden folgende Luftvolumenströme unterschieden: Luftvolumenstrom durch Infiltration der über die Fensterfugen geförderte Luftvolumenstrom Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz (FL) dieser Luftvolumenstrom muss zur Verhinderung von Bauschäden unabhängig vom Nutzer realisiert werden Reduzierte Nennlüftung (RNL) nutzerunabhängiger Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz und zum Einhalten der Mindestanforderung an die Raumluftqualität (hygienische Mindestforderung) Nennlüftung (NL) notwendiger Luftvolumenstrom zur Gewährleistung des Bautenschutz sowie der hygienischen und gesundheitstechnischen Anforderungen bei planmäßiger Nutzung (Normalbetrieb) Intensivlüftung (IL) zeitweilig erhöhter Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen 6.2. Allgemeine Vorgehensweise Sind in einer Wohnung innenliegende Räume vorhanden, so wird für diese nach DIN (5) die Lüftungsanlage ausgelegt. Danach werden auf der Grundlage der Planung dieser Anlage die weiteren lüftungstechnischen Maßnahmen (LTM) für die Wohnung erarbeitet. Auf weitere LTM kann nach (4) verzichtet werden, wenn der Luftvolumenstrom durch Infiltration größer als der für die Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz (FL) notwendige ist. Die Mindestlüftung muss nutzerunabhängig sein. Sie ist über den gesamten Tag zu realisieren. Nach DIN 1946 Teil 6 wird vorgeschlagen, die Grundlüftung der Auslegung von lüftungstechnischen Anlagen zu Grunde zu legen. Folgende Bemerkungen nach (7) zur Auslegung nach DIN Teil 3 seien hier aufgeführt:..din legt diesbezüglich in 4.1 (2) zusätzlich fest: Das Lüftungskonzept soll unter Beachtung der lüftungstechnischen Situation der g e s a m t e n Nutzungseinheit erstellt werden, weil jede lüftungstechnische Maßnahme in einer Nutzungseinheit immer auch Auswirkungen auf alle anderen Räume der Nutzungseinheit hat. Das gilt auch, wenn nur einzelne, z.b. fensterlose Räume, mit einem ventilatorgestützten Lüftungssystem gelüftet werden sollen. Werden also neben der Lüftung eines fensterlosen Raumes nach DIN in der Wohnung keine weiteren LtM getroffen, steht das in vielen Fällen nicht nur im Widerspruch zu DIN , 4.1 (2), sondern vergrößert auch das Risiko für eine unzureichende Lüftung weiterer Räume der NE inklusive des in [1 und 4]

7 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 7 von 9 nachgewiesenen Schaden-Potenzials. Die Gefahr für das Auftreten von Schäden ist umso größer, als nach DIN , (6), unter bestimmten Umständen zusätzlich eine Total-Abschaltung der Lüftung für Bad-/WC-Räume durch den Nutzer zulässig sein wird: Der Abluftvolumenstrom (60 m³/h) darf in Zeiten geringen Luftbedarfs auf 0 reduziert werden, wenn bei normaler Nutzung eines Bades, z.b. ohne zusätzliche Wäschetrocknung (geringer Feuchteanfall), oder eines Toilettenraumes das Gebäude einen Wärmeschutzstandard aufweist, der mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 oder besser entspricht und wenn nach jedem Ausschalten des Lüftungsgerätes weiter 15 m³ Luft über die Entlüftungsanlage aus dem zu lüftenden Raum abgeführt werden. Bei einer im Mittel zu erwartenden Betriebsdauer einer nutzerabhängig schaltbaren Abluftanlage von 2:30 Stunden pro Tag bei durchschnittlich dreifachem Ein- und Ausschalten [5] wird trotzdem nur ein mittlerer stündlicher Luftvolumenstrom von insgesamt maximal 8 m³/h bezogen auf die gesamte NE erreicht ((60 m³/h 2,5 h/d + 3/d 15 m³)/24 h 8,1 m³/h). Für eine etwa mittelgroße Wohnung von 70 m² sind aber nach DIN , Tabelle 5, für die niedrigste Betriebsstufe (Lüftung zum Feuchteschutz bei guter Wärmedämmung) mindestens 30 m³/(h NE) und für Reduzierte Lüftung sogar 65 m³/(h NE) anzusetzen Lüftungstechnische Berechnung und Maßnahmen In der Anlage 4 ist eine Zusammenstellung der Berechnung nach DIN (7) aufgeführt. Dabei wird deutlich, dass der Luftvolumenstrom durch Infiltration wesentlich kleiner ist, als der notwendige Luftvolumenstrom für den Feuchteschutz. Aus diesem Grunde sind Lüftungstechnische Maßnahmen notwendig. Folgende Maßnahmen sind aus der Sicht des Gutachters durchzuführen: 1. In jedes Außenfenster und Außenfenstertür sind Außenluftdurchlässe einzubauen. Sie sichern eine kontinuierliche, kontrollierte Zuluft. Ziel für die Anordnung ist es, den am Ende der Anlage 4 aufgeführten Volumenstrom über den Außenluftdurchlass in jedem Raum zu realisieren. Es sind dafür z.b. die Fabrikate Regel-Air oder Aerex einsetzbar. Bei dem Einbau sind die entsprechenden Einbaurichtlinien in Abstimmung auf die vorhandenen Fenster zu beachten. Durch diesen Einbau kann die Zufuhr des Volumenstromes für die Nennlüftung der Wohnung gesichert werden. 2. Die Innentüren der Nutzungseinheit müssen die entsprechenden Überströmöffnungen aufweisen. Sie sind ebenfalls in der Anlage 4 auf Seite 3 aufgeführt. In der Regel wird dies durch Unterschnitt realisiert. Im Bad können auch Türgitter eingebaut werden. 3. Die vorhandene Abluftventilatoren sind auszutauschen. Um keine unnötigen Arbeiten und Kosten zu verursachen, sollten Geräte des vorhandenen Fabrikates verwendet werden. Es wird empfohlen einen Ventilator vom Typ Helios ELS-VEZ 100/60 einzubauen. Die Stufe 1 (60 m³/h) sollte ständig laufen. Die Stufe 2 (100 m3/h) wird über den Lichtschalter betätigt und ist mit einem Nachlaufrelais auszustatten.

8 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 8 von Sonstiges Die mit Schimmelpilz befallenen Stellen sind ordnungsgemäß zu behandeln. Insbesondere die Silikonfugen der Fenster sind zu erneuern. Es ist aus der Sicht des Gutachters auch von Vorteil, wenn die jeweiligen Schlafzimmer mit einer anderen Oberfläche als mit Raufasertapete versehen werden. Die Mieter sind durch den Eigentümer auch auf die ordnungsgemäße Beheizung des Schlafzimmers hinzuweisen. Dabei muss dieses nicht auf 22 Grad Celsius beheizt werden. Lufttemperaturen von 18 C und weniger fördern jedoch beträchtlich das Schimmelpilzwachstum. Im Rahmen der baulichen Arbeiten an den Fenstern sind ebenfalls Überlegungen anzustellen, in wie weit die Sandsteingewände der Fenster wärmetechnisch ertüchtigt werden können. 7. Zusammenfassung Die relative Luftfeuchte in den begutachteten Räumen weist über längere Zeiträume Werte im schimmelkritischen Bereich auf. Durch die Berechnung nach DIN 1946 Teil 6 (4) des Luftvolumenstromes zum Feuchteschutz, konnte das durch die Besichtigung gewonnene Ergebnis, dass die Mindestlüftung über Infiltration nicht gewährleistet ist, bestätigt werden. Das entwickelte Lüftungskonzept ergibt für alle Wohnungen mit Ausnahme der Dachgeschosswohnung folgende Veränderungen. Änderung der vorhandenen Abluftventilatoren Einbringen von Überströmöffnungen in Türen Einbringen von Außenluftdurchlässen in Fenstern. Das entwickelte Lüftungskonzept ist ein Baustein zur Verbesserung des bauklimatischen Zustandes der Wohnungen. Die Frage der Wärmedämmung und die Beseitigung der Wärmebrücken sind ebenfalls zu klären. Dr.-Ing. Christian Lerche Personenzertifizierter Sachverständiger auf dem Fachgebiet: Schäden an Gebäuden Technische Abnahme

9 Dr. Ing. Christian Lerche Gutachten SG/01/ 9 von 9 Anhang: Anlage 1 - Fotodokumentation Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 - Grundriss EG/1.OG mit Fotopositionen - Grundriss 2.OG - Berechnung der Abluftanlage

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