Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz
|
|
- Juliane Fürst
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Neues Mindestlohngesetz 2.1 Personenkreis 2.2 Höhe des Mindestlohns 2.3 Mindestlohnkommission 2.4 Unabdingbarkeit 2.5 Fälligkeit des Mindestlohns 2.6 Haftung des Auftraggebers 2.7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 3. Änderung des Tarifvertragsgesetztes 4. Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes 5. Saisonarbeitskräfte 6. Erste Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz nach Stichworten Information 1. Allgemeines In der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und SPD ist die Schaffung eines gesetzlichen Mindestlohns festgeschrieben. Das Bundeskabinett hat in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung am 2. April 2014 einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, das Tarifautonomiestärkungsgesetz beschlossen (BT-Drucks. 18/1558). Das zustimmungspflichtige Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält im Wesentlichen folgende Inhalte: Neues Mindestlohngesetz (Art. 1), Änderungen des Tarifvertragsgesetzes (Art. 4), Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (Art. 6) und ist zum in Kraft getreten. Während einer Übergangsfrist können niedrige tarifvertragliche Arbeitsentgelte bis zum gezahlt werden.zum in Kraft. Während einer Übergangsfrist können niedrige tarifvertragliche Arbeitsentgelte bis zum gezahlt werden. 2. Neues Mindestlohngesetz Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes umfasst das neue Mindestlohngesetz (MiLoG). 2.1 Personenkreis Nach 1 Abs. 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf den Mindestlohn gilt also auch für Teilzeitkräfte und Minijobber. Von diesem Grundsatz sind in 22 MiLoG einige Ausnahmen normiert: Praktikanten: Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Grundsätzlich gelten Praktikanten im Sinne des 26 BBiG auch als aok-business.de - PRO Online,
2 Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG fallen Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor eine solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG teilnehmen. Kinder (unter 15 Jahre) und Jugendliche (unter 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Auszubildende. Ehrenamtlich Tätige. Langzeitarbeitslose: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos (langzeitarbeitslos sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind) waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. 2.2 Höhe des Mindestlohns Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem brutto 8,50 EUR je Zeitstunden. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR soll ab dem gelten. 24 MiLoG sieht eine Übergangsregelung vor. Danach gehen bis zum abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verbindlich gemacht worden sind. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns ist erstmals ab dem vorgesehen. Die Anpassung erfolgt auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Hierzu bestimmt 11 Abs. 1 MiLoG, dass die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag der Verkündigung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird. 2.3 Mindestlohnkommission Verlangt ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der 12, 1004 BGB die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Abmahnung auf falschen Vorwürfen beruht und deswegen unberechtigt ist ( ArbG Ludwigshafen, Ca 2155/05 - entgegen LAG Bremen, Sa 295/91 ). Einzelheiten zur Mindestlohnkommission sind in den 4-12 MiLoG geregelt. Aufgabe der Mindestlohnkommission ist es, über die Höhe der Anpassung des Mindestlohns zu befinden. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Bundesregierung beruft drei stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ( 4 Abs. 1 MiLoG ). Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden der Mindestlohnkommission auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aok-business.de - PRO Online,
3 Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkommission ist ehrenamtlich. Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Die Parameter für die Anpassung des Mindestlohns sind in 9 Abs. 2 MiLoG beschrieben. Danach prüft die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. Nach 9 Abs. 4 MiLoG evaluiert die Mindestlohnkommission laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen. Die Mindestlohnkommission stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss vor. Die Mindestlohnkommission ist nach 10 Abs. 1 MiLoG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mindestlohnkommission kann von Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einholen. 2.4 Unabdingbarkeit Der Mindestlohn ist unabdingbar ( 3 MiLoG ). Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auf den Anspruch auf den Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Eine Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. 2.5 Fälligkeit des Mindestlohns Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. 2.6 Haftung des Auftraggebers Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach 13 MiLoG für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Nachunternehmerhaftung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt. 2.7 Inkrafttreten und Übergangsregelungen Der Mindestlohn von 8,50 EUR steht allen Arbeitnehmern grundsätzlich ab dem zu. In 24 MiLoG sind jedoch verschiedene Übergangsregelungen bestimmt: 1. Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie für die Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von 8,50 EUR je Zeitstunde vorsehen Abs. 2 MiLoG enthält eine Übergangsregelung für Zeitungszusteller. Zeitungszusteller im Sinne des Mindestlohngesetzes sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem aok-business.de - PRO Online,
4 Inhalt. Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75% und ab dem Januar 2016 auf 85% des Mindestlohns. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn brutto 8,50 EUR je Zeitstunde. 3. Änderung des Tarifvertragsgesetztes Das Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält auch Erleichterungen beim Zustandekommen einer Allgemeinverbindlicherklärung. Das starre 50%-Quorum wird aufgehoben. Nach dem neu gefassten 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint nach dem Gesetzesentwurf in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn die Tarifvertragsparteien darlegen, dass 1. Der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder 2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Darüber hinaus wird ein 5 Abs. 1a TVG eingeführt, der die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über eine gemeinsame Einrichtung ermöglicht. 4. Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes Das Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält zudem eine Erweiterung der Branchen, die unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fallen. Nach dem neuen 3 Abs. 2 AEntG gilt 3 AEntG nicht nur für die bereits aktuell einbezogenen Branchen, sondern für alle weiteren Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 5. Saisonarbeitskräfte Im Gesetzgebungsverfahren haben insbesondere die Landwirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass mit einem Mindestlohn von 8,50 EUR in ihrer Branche mit Beschäftigungsverlusten zu rechnen sei. Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert und die versicherungsfrei geringfügige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ausgedehnt. Innerhalb dieses Zeitraum liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate befristet oder 70 (statt 50) Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt. Etwas anderes gilt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt 450 EUR übersteigt ( 115 SGB IV ). 6. Erste Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz nach Stichworten Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienste unterfallen 1 MiLoG (ArbG Hamburg, Urteil v Ca 443/15). Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Findet für tatsächliche geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung, so ist diese auch für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder bei Arbeitsunfähigkeit anwendbar, wenn die Mindestlohnregelung hierfür keine abweichende Regelung enthält ( BAG, Urteil v AZR 495/14 ). Kündigung: Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigert eine Änderungsvereinbarung zu unterzeichnen, mit der bei gleichbleibenden Vergütungsanspruch die Arbeitszeit verlängert wird, ist unwirksam. Eine solche Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot ( ArbG Berlin v Ca 2405/15 ; LAG Sachsen v Sa 156/15 ). Leistungslohn: Ein Leistungsbonus ist nach Auffassung des ArbG Düsseldorf auf den Mindestbonus anrechenbar. Der Beschäftigte hat insofern keinen Anspruch auf die Mindestlohn von 8,50 Euro zuzüglich des aok-business.de - PRO Online,
5 Leistungsbonus ( ArbG Düsseldorf, Urteil v Ca 1675/15 ). Anderer Auffassung ist das ArbG Herford ( Urteil v Ca 551/15 ). Das Gericht hält eine Leistungszulage (konkret: Akkordvergütung) auf den gesetzlichen Mindestlohn nach 1 Abs. 1 und 2 MiLoG für nicht anrechenbar. Mehrarbeit: Eine ausdrückliche Regelung, dass Mehrarbeit mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich des nachstehenden Zuschlags berechnet wird, bietet keinen Ansatzpunkt dafür, den Zuschlag auf Basis von 8,50 Euro zu berechnen, solange das Einkommen den Betrag, der sich errechnen würde, wenn man Regelarbeitszeit und Mehrarbeit unter zugrundelegen eines Stundenlohn von 8,50 Euro zugrunde legt, übersteigt ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v Sa 1851/15 ). Nachtzuschlag: Der Nachtzuschlag ist auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen, weil 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt von 8,50 Euro verlangt ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v Sa 1851/15 ). Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen: Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM im Sinne von 136 ff. SGB IX arbeiten sind arbeitnehmerähnliche Personen und keine Arbeitnehmer. Sie unterliegen damit nicht dem Mindestlohngesetz (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v Sa 224/15; ArbG Kiel, Urteil v Ca 165a/15 ) aok-business.de - PRO Online,
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 288/14 BRFuss 04.07.14 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - Wi Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner
Mehr1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4
Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung
Mehr1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4
Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung
MehrPersönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG
Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in
MehrMindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Mindestlohngesetz Vortrag 2015 Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 1 Inhalt des Mindestlohns 1 MiLoG (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung
MehrGesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Mindestlohn 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen 4. Übergangsregeln 5. Meldepflichten 6. Aufzeichnungspflichten 7. Kontrolle
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten
MehrAusgewählte Rechtsprobleme
Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim
MehrDer gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?
Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Erstmals gilt in Deutschland ab dem 01.01.2015 mit dem Mindestlohngesetz ein gesetzlicher Mindestlohn. Damit soll eine angemessene Lohnuntergrenze
MehrInformationstext zum Tarifpaket
Informationstext zum Tarifpaket Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Allgemein Der Bundestag hat den Anfang April beschlossenen Gesetzentwurf am 3. Juli 2014 in zweiter
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrCORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE
Willkommen! CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Wirtschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz RA Christian Semmler Darf der Flüchtling beschäftigt werden? Wie darf der Flüchtling beschäftigt werden? Gleichbehandlung
MehrRechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL
Lange wurde darum gerungen, nun tritt es am 1. Januar 2015 in Kraft das Mindestlohngesetz (MiLoG). Deutschland erhält damit ab 2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn.
MehrMärz 2017 Lohn & Personal
März 2017 Lohn & Personal Sonderserie - Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland ist ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde in Kraft getreten.
MehrDas Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Wichtigste zum Mindestlohn Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht www.bartsch-rechtsanwaelte.de rm@bartsch-rechtsanwaelte.de Tel: 07 21 / 50 44 72 33 I. Die gesetzliche Regelung - Formalien
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 119, Datum
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn - Ausschlussfristen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrGesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie - Inhalte und Bewertung aus gewerkschaftlicher Sicht - Überblick Regelungen zur Stärkung der Tarifautonomie dieses Gesetzes sind: ein flächendeckender Mindestlohn
MehrInformationen zum Tarifpaket / Mindestlohn
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.
MehrAktuelles Recht für die Praxis. Mindestlohngesetz. Eine systematische Darstellung. von Dr. Christopher Hilgenstock. 1. Auflage
Aktuelles Recht für die Praxis Mindestlohngesetz Eine systematische Darstellung von Dr. Christopher Hilgenstock 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978
MehrMindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein.
Mindestlohn In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Schreiben von Verbänden, Vereinigungen und Bürgern zu diesem Thema erreicht. Es herrscht in einigen Branchen große Unsicherheit über die Ausgestaltung
MehrDer gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland
www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrMindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Mindestlohn: Bestimmungen. 4. Mindestlohn in Agenda LOHN. 5.
Mindestlohn Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1628 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Mindestlohn: Bestimmungen 3.1. Anwendungsbereich 3.2. Übergangsregelungen 3.3. Entgeltbestandteile
MehrDer Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen
Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen So sieht es aus ohne Mindestlohn. 06.06.2014 2 Wie wird der Mindestlohn eingeführt? 06.06.2014 3 Den Mindestlohn soll das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
MehrMERKBLATT Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz
MehrMindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten,
MehrGesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015
!!!WICHTIG!!! Iserlohn, 8. Dezember 2014 Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2015 tritt für Arbeitnehmerinnen
MehrMerkblatt. Mindestlohn
Merkblatt Mindestlohn Allgemeines Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
MehrGesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut
Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar 2015 Rechtsanwalt Michael Sack BGV Sachsen-Anhalt Landesinnungstagung der Steinmetze 27. und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut Koalitionsvertrag vom 27. November
MehrInformationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015
Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?
MehrDer gesetzliche Mindestlohn
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 122483 Der gesetzliche Mindestlohn Inhalt Der gesetzliche Mindestlohn... 1 Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?... 2 Welche Vergütungsbestandteile
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann
MehrArbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum
Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrMindestlohn das müssen Sie beachten!
Beachten Sie folgendes: Bundesweit gibt es derzeit für folgende Branchen gesetzliche Mindestlöhne, weil ein Tarifvertrag nach dem AEntG für allgemein verbindlich erklärt wurde. Wenn Ihr Unternehmen zu
MehrHerzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.
Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am 15.09.2014 Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Situation in Niedersachsen Erste Gespräche über Lohntarifvertrag Soziale Altenhilfe
MehrMindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014)
Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen (Stand: 5. August 2014) 1. Ab wann gilt der Mindestlohn? Ab dem 1. Januar 2015. 2. Für welche Betriebe gilt der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe,
MehrGesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns MiLoG 814 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) Vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert durch Artikel
MehrMindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die erste Anpassung erfolgte am 1. Januar 2017, dann gilt ein Mindestlohn
MehrDER GESETZLICHE MINDESTLOHN
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Allgemeines Seit dem 1. Januar 2015 gilt abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmen (siehe unten) ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und Beschäftigte in alle
Mehr1 Anspruch auf Mindestlohn Ausnahmen vom Mindestlohn Berechnung des Mindestlohns... 3
Mindestlohn Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG)" vom 11.8.2014 begründet erstmals einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung
MehrGroßer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014
gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 2/2015 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014 Anscheinend wirft dieses Gesetz mehr
MehrGesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) MiLoG Ausfertigungsdatum: 11.08.2014 Vollzitat: "Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
MehrMindestlohn. und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion. Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin
Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin info@copyright-by-hoelzer.de 1 bbfc / 24.04.2017 / Mindestlohn im Filmbereich / Kanzlei Hölzer, Berlin Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn
MehrGemeinsame Stellungnahme zum. Referentenentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 19.
DEUTSCHER BAUERNVERBAND E. V. GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur
MehrMERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn
MERKBLATT Der gesetzliche Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wirft viele Fragen auf. Dieses Merkblatt enthält grundsätzliche Informationen hierzu. Rechtsprechung und Kommentierungen
MehrAnmerkungen des WVH M-V
Wesentliche Auszüge aus dem Gesetzentwurf zum Tarifautonomiestärkungsgesetz Paragraf 1 Mindestlohn (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens
MehrEinzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September
MehrDAS NEUE RECHT DER AVE IN DER PRAXIS
DAS NEUE RECHT DER AVE IN DER PRAXIS Prof. Dr. Thorsten Schulten 11. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 2.-3. März 2017, Berlin Inhalt 1. Bedeutung der AVE für die Tarifbindung und die Stabilität
MehrAsylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Servicestelle IQ Sachsen-Anhalt Süd SPI - Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbh Stand Mai
MehrMindestlohn? Allgemeines. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz können Sie hier aufrufen.
Mindestlohn Allgemeines Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelt.
MehrDer neue gesetzliche Mindestlohn
Der neue gesetzliche Mindestlohn Autoren: STEINMEIER LLP Rechtsanwälte Daniel Sturm MBA Dr. Ralph Wagner LL.M. kanzleiansässig: Palaisplatz 3, 01097 Dresden Tel.: (0351) 448 333 0 Fax: (0351) 448 333 33
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrMindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim
Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDer gesetzliche Mindestlohn
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 122483 Der gesetzliche Mindestlohn Inhalt Der gesetzliche Mindestlohn... 1 Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?... 2 Sonderregelungen
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Januar 2015 ALLGEMEINER GESETZLICHER
MehrMINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ
MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Stand: September 2015 ALLGEMEINER GESETZLICHER MINDESTLOHN Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz (MiLoG)
MehrDer gesetzliche Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Das Wichtigste in Kürze gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto ab dem 01.01.2015 tarifliche
MehrEin Jahr Mindestlohn und nun?
Folie 1 Eine Jahresbilanz: Neue Fragestellungen, Tendenzen und Antworten Ein Jahr Mindestlohn und nun? GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 Mythen und Wahrheit Der Mindestlohn kostet Jobs. - Nein! Der
MehrMindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen.
Mindestlohn RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Mindestlohn in der Normenhierarchie B. Regelfall I. Flächendeckender
MehrAllgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Stand: August 2015 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, welches auch das Mindestlohngesetz
MehrIHK-Merkblatt Stand:
IHK-Merkblatt Stand: 01.12.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrDer gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung
Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung 1 Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Ab 1. Januar 2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn
MehrDer gesetzliche Mindestlohn -ein Überblick (Stand )
Der gesetzliche Mindestlohn -ein Überblick (Stand 09.2015) Ein nützlicher Link: Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.der-mindestlohn-wirkt.de 1 1. Welches Gesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn?»
MehrTarifvertragsgesetz (TVG)
Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober
MehrReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Refenrentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Stärkung der
Mehr22. Juli 2014 RA Antonius Allgaier 1
22. Juli 2014 RA Antonius Allgaier 1 Mindestlohn am Bau - Ausgangslage Entsendeproblematik innerhalb der EU: Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO BAG 04.05.1977: Wahl jugoslawischen Rechts für nach Deutschland entsandte
MehrDie betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk
Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk Handwerkspolitisches Forum zum Mindestlohn am 9. März 2015, Handwerkskammer Chemnitz Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz ist seit
MehrMindestlohn und Mindestlohngesetz
Mindestlohn und Mindestlohngesetz matttilda - Fotolia.com Anwendungsbereich Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen und Regionen.
MehrMindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
MERKBLATT Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn. Einen gesetzlichen
MehrMSW Düsseldorf, den 26. Mai 2015
MSW - 312 Düsseldorf, den 26. Mai 2015 Vermerk Anwendung des Mindestlohngesetzes für Praktika in der Fachschule für Sozialpädagogik I. Sachverhalt In der Fachschule für Sozialpädagogik (Ausbildung zur
MehrMindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrFür einen einheitlichen tariflichen Mindestlohn
Der Vorsitzende Peter Weiß Arbeitnehmergruppe Für einen einheitlichen tariflichen Mindestlohn von Peter Weiß MdB Soziale Marktwirtschaft, das Markenzeichen der Politik von CDU und CSU, ist eine Wettbewerbsordnung
MehrMindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seite 2 von 8 MERKBLATT Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gilt
MehrMindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon (02 11) 35 57-0 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrManteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrSozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen
MehrERLEICHTERUNG DER AVE EINE GESCHEITERTE REFORM?
ERLEICHTERUNG DER AVE EINE GESCHEITERTE REFORM? Prof. Dr. Thorsten Schulten WSI Tarifpolitische Tagung 2016 22.-23. September 2016, Düsseldorf Inhalt 1. Bedeutung der AVE für die Tarifbindung und die Stabilität
MehrMindestlohn - Anwendungsbereich - Praktikanten
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Stand: 10.06.2015 Mindestlohn - Anwendungsbereich
MehrNeu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3
Stand September 2015 SteuerNews 6 2015 Gesetzlicher Mindestlohn - aktualisiert Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3 Grundsatz: Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50
MehrMindestlohn. Michael Dauer
Mindestlohn Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Michael Dauer Geschäftsführer 29.01.2015 1 Übersicht Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn?
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVergütung in NPOs Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz. Webinar
Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz Webinar 03.05.2018 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrMINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
MERKBLATT Recht und Steuern MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz
Mehr70 Tage Mindestlohn und jetzt? Unternehmerstammtisch. Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen
Unternehmerstammtisch Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen 1 Agenda: 1.Gesetzgebungsvorhaben 2.Begleitung durch IHK Organisation 3.Erfahrungen Probleme aus den Unternehmen 4.Fazit 2 MiLoG- Das
MehrDer Mindestlohn. Fakten & Hintergründe
Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe Liebe Leserinnen und Leser, der Mindestlohn kommt. Arbeit hat in Deutschland ihren Wert, dieses Zeichen haben viele erhofft und erwartet. Für anständig entlohnende
MehrMindestlohngesetz (MiLoG) (gültig ab )
Dok.-Nr.: 9123948 Gesetzgeber Gesetzestext (Gesamttext) Stand: 13.04.2017 Fundstellen Mindestlohngesetz (MiLoG) (gültig ab 01.01.2018) Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns 1 Mindestlohn
Mehrvom 24. Mai 2011 Stand Juni 2015
Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung nichttariflicher Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten (einschl. Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten) und Volontärinnen/Volontäre vom 24. Mai 2011
Mehr