KLASSENSPEZIFISCHES WISSEN FÜR DIE KLASSE D GESETZLICHE VORSCHRIFTEN- OMNIBUS. 0Wichtige Begriffe Lenkberechtigung 10.3
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- Pia Kneller
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1 10 KLASSENSPEZIFISCHES WISSEN FÜR DIE KLASSE D GESETZLICHE VORSCHRIFTEN- OMNIBUS Seite 0Wichtige Begriffe 10.2 Lenkberechtigung 10.3 Ausrüstungsbestimmungen 10.4 Abmessungen und Massen 10.8 Verkehrszeichen 10.8 Pflichten von Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker und Fahrgästen 10.10
2 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE OBERLEITUNGSBUS 1. Wichtige Begriffe OMNIBUS Ein Omnibus, der mit elektrischem Strom angetrieben wird und (wie Straßenbahnen) an elektrische Oberleitungen gebunden ist. KRAFTFAHRLINIENVERKEHR Ein Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz. Klasse M2: Omnibusse mit nicht mehr als 5000 kg höchster zulässiger Gesamtmasse Klasse M3: Omnibusse über 5000 kg höchster zulässiger Gesamtmasse OMNIBUSANHÄNGER Ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist. GELENKKRAFTFAHRZEUG Die regelmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. GELEGENHEITSVERKEHR Die nicht linienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. NAHVERKEHR Ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbstständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind. Die Beförderung von Personen bis zu Entfernungen von 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. SONDERKRAFTFAHRZEUG Ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft, sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. 10.2
3 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 10 WERKVERKEHR 2. Lenkberechtigung VORAUSSETZUNGEN Jener Verkehrsdienst, den ein Unternehmen für seine eigenen Arbeitnehmer durchführt, wobei die Beförderungstätigkeit nur eine Nebentätigkeit des Unternehmens ist und die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum dieses Unternehmens sind. SCHÜLERTRANSPORTE Die Beförderung von Schülern von und zur Schule und zu Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten Schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen Um eine Lenkberechtigung für die Klasse D erwerben zu können, müssen Sie: Im Besitz der Klasse B sein Das 21. Lebensjahr vollendet haben Für die Leistung Erster Hilfe ausgebildet sein Sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen Die Lenkberechtigung der Klasse D wird für 5 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Die Verlängerung erfordert ein ärztliches Gutachten. Ab dem 60. Lebensjahr wird die Klasse D nur mehr für zwei Jahre erteilt. UMFANG KLASSE D Die Lenkberechtigung der Klasse D berechtigt zum Lenken von Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz sowie von Sonderkraftfahrzeugen Mit der Klasse D dürfen zusätzlich leichte Anhänger gezogen werden Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. 10.3
4 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 3. Ausrüstungsbestimmungen WICHTIGE DOKUMENTE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE ES SIND FOLGENDE DOKUMENTE MITZUFÜHREN: Führerschein Zulassungsbescheinigung Diagrammscheiben für Fahrtenschreiber bzw. EG-Kontrollgerät Fahrerkarte bei digitalem EG-Kontrollgerät Fahrtenbuch bzw. Wochenberichtsbuch, wenn erforderlich Betriebsordnung (beim nicht linienmäßigen Personenverkehr) ES SIND FOLGENDE AUSRÜSTUNGS- GEGENSTÄNDE MITZUFÜHREN: Ein Pannendreieck Eine Warnweste Eine Reservesicherung für jede im Fahrzeug verwendete elektrische Sicherung Ersatzlampen (ausgenommen sind Leuchtdioden für LED-Leuchten) zur Behebung von Störungen von Scheinwerfer und Leuchten Eine mobile Lampe mit weißem oder gelbem Licht, deren Stromversorgung unabhängig vom Fahrzeug ist Omnibusse über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse müssen mit mindestens einem Unterlegkeil ausgerüstet sein Eine Lösevorrichtung für den Federspeicher der Bremsanlage, wenn dieser nur mit einem Werkzeug zu lösen ist Ein Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Werkzeugen Ein Verbandskasten, der an einer leicht zugänglichen und deutlich gekennzeichneten Stelle aufbewahrt wird. Im Verbandskasten muss mindestens je ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandspäckchen von mindestens 8 cm Breite für jeden Sitzplatz des Fahrzeuges, je ein Dreieckstuch (90 cm x 90 cm x 127 cm) für je drei festgesetzte Plätze des Fahrzeuges, eine Schere sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten sein. Ein zum Löschen von Fahrzeugbränden geeigneter, geprüfter und betriebsbereiter Handfeuerlöscher. Der Feuerlöscher muss leicht zugänglich und sein Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar sein. 10.4
5 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 10 Der Feuerlöscher muss plombiert sein und alle zwei Jahre von einer staatlich anerkannten Person überprüft werden. Wenn vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, kann der Landeshauptmann insbesondere bei Linienbussen das Mitführen von Ersatzlampen, Reserverad, Verbandskasten und Lösevorrichtung für den Federspeicher erlassen. Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug) über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei davon abgeleiteten Fahrzeugen, müssen in der Zeit von 1. November bis 15. April zumindest an den Rädern einer der Antriebsachsen Winterreifen angebracht sein. Ausgenommen sind: - Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung spezial angebracht sind - Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist - Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug) über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei davon abgeleiteten Fahrzeugen müssen in der Zeit von 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden. Dies gilt nicht für - Fahrzeuge bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, - Fahrzeuge die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, - Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden AUFSCHRIFTEN Die Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Sitzplätze Gegebenenfalls die Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stehplätze Gegebenenfalls die Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stellplätze für Rollstühle An einer für den Fahrer deutlich sichtbaren Stelle ist folgendes anzugeben: Die Masse an Gepäck, die befördert werden darf, wenn das Fahrzeug mit der Höchstzahl von Fahrgästen und Mitgliedern des Fahrpersonals beladen ist und das Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse oder die zulässige Achslast nicht überschreitet In Linienbussen ist anzuschreiben, dass Rauchen verboten ist In Fahrzeugen des gewerblichen Gelegenheitsverkehrs sind die vorderen Sitzplätze als Nichtraucherplätze zu kennzeichnen Es muss deutlich angeschrieben sein, dass mit dem Fahrer während der Fahrt nicht gesprochen werden darf Es muss deutlich angeschrieben sein, dass die Türen während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen In der Nähe der vorderen Tür sind die folgenden Angaben deutlich sichtbar anzuschreiben bzw. mit Piktogrammen zu kennzeichnen: 10.5
6 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE Im Falle einer Notsituation muss das rasche Verlassen des Innenraumes durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Jeder Notausstieg muss innen und außen durch Aufschriften oder Symbole deutlich gekennzeichnet sein. Notausstiege dürfen von außen verriegelt sein, müssen aber in jedem Fall von innen leicht geöffnet werden können und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Linienbusse sind vorne mit einem beleuchteten Zielschild gekennzeichnet NOTTÜREN An Omnibussen müssen an der rechten Außenseite dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein: Eigenmasse Höchste zulässige Gesamtmasse Höchste zulässige Achslasten An Omnibussen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg müssen überdies dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein: Name des Erzeugers Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) Länge Breite Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (siehe Seite 5.7) Nottüren müssen sich bei stehendem Fahrzeug von innen und außen leicht öffnen lassen Bei Omnibussen mit mehr als 22 Sitzplätzen für Fahrgäste dürfen Nottüren nicht als Schiebetüren ausgeführt sein Alle Nottüren müssen mit akustischen Warneinrichtungen versehen sein, die dem Fahrer anzeigen, wenn sie nicht fest geschlossen sind NOTFENSTER Alle aufklappbaren oder auswerfbaren Notfenster müssen sich nach außen öffnen lassen Auswerfbare Fenster dürfen sich beim Öffnen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen NOTAUSSTIEGE Alle Notfenster müssen entweder von innen und außen leicht und schnell geöffnet werden können oder aus leicht zertrümmerba- 10.6
7 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 10 rem Sicherheitsglas bestehen. In der Nähe jedes Notfensters muss eine für die Fahrzeuginsassen leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fenster zertrümmert werden kann Aufklappbare Notfenster, die vom Fahrersitz aus nicht deutlich sichtbar sind, müssen mit einer akustischen Warneinrichtung ausgestattet sein, die den Fahrer warnt, wenn sie nicht vollständig geschlossen sind Ein Schikorb darf am Heck des Fahrzeuges nur montiert werden, wenn er die Benutzbarkeit des Notfensters nicht beeinträchtigt SPIEGEL NOTLUKEN Omnibusse müssen an beiden Seiten mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Omnibusse über 5000 kg höchster zulässiger Gesamtmasse müssen zusätzlich über einen großwinkeligen Außenspiegel und einen Anfahrtsspiegel verfügen. Ausnahme: Fahrzeuge des Bundesheeres Notluken dürfen den freien Durchgang von innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs nicht behindern Notluken im Dach müssen entweder auswerfbar (absprengbar), aufklappbar oder aus leicht zertrümmerbarem Sicherheitsglas sein. Bodenluken müssen entweder aufklappbar oder auswerfbar sein und mit einer akustischen Warneinrichtung ausgestattet sein, die den Fahrer warnt, wenn die Luke nicht fest geschlossen ist Auswerfbare Notluken dürfen sich bei Betätigung nicht vollständig vom Fahrzeug lösen, sodass die Luke keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Sie dürfen sich nur in den Fahrgastraum auswerfen lassen Aufklappbare Bodenluken müssen sich zum Fahrgastraum hin öffnen In der Nähe einer Notluke aus leicht zertrümmerbarem Material muss eine leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der die Luke zertrümmert werden kann SICHERHEITSGURTE Personen- und Kombinationskraftwagen, Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, Spezialkraftwagen, Omnibusse (Ausnahme: Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) und Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen. Ausnahmen: - Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge - Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind - Nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind 10.7
8 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 4. Abmessungen und Massen 5. Verkehrszeichen GRÖSSTE BREITE UND HÖHE STRASSE FÜR OMNIBUSSE Eine Höhe von 4 m und eine Breite von 2,55 m darf nicht überschritten werden. GRÖSSTE LÄNGE Diese Strasse darf nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen befahren werden. Bei Arbeitsfahrten darf sie auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden. Zusätzlich kann auf einer Zusatztafel gekennzeichnet sein, dass das Befahren für andere Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Omnibusse für Stadtrundfahrten, ) erlaubt ist. ENDE DER STRASSE FÜR OMNIBUSSE Omnibusse mit zwei Achsen 13,50 m Omnibusse mit mehr als zwei Achsen 15 m FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE Gelenkbusse 18,75 m Jeweils einschließlich eventueller Anbauteile (z.b. Schiboxen) GRÖSSTE MASSEN Für Omnibusse gelten die gleichen Grenzwerte wie bei Lastkraftwagen (siehe Seite 1.10). Mit diesem Verkehrszeichen gekennzeichnete Fahrstreifen dürfen nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen befahren werden. Bei Arbeitsfahrten dürfen sie auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf der Tafel jene Fahrstreifen gekennzeichnet, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen. 10.8
9 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE 10 ENDE DES FAHRSTREIFENS FÜR OMNIBUSSE FAHRVERBOT FÜR ÜBER M BREITE FAHRZEUGE FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER T GESAMTMASSE Das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite mehr als die im Zeichen angegebene Breite beträgt, ist verboten. FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHR- ZEUGE MIT ANHÄNGER Das Fahren mit Fahrzeugen, deren momentane Masse mehr als die im Zeichen angegebene Masse beträgt, ist verboten. Bei einem Fahrzeug mit Anhänger bezieht sich die Masseangabe auf das einzelne Fahrzeug. FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHR- ZEUGE MIT MEHR ALS T ACHSLAST Das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern aller Art ist verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die im Zeichen angegebenen Masse überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE Das Fahren mit Fahrzeugen, deren (momentane) Achslast mehr als die im Zeichen angegebene Achslast beträgt, ist verboten. FAHRVERBOT FÜR ÜBER M HOHE FAHRZEUGE Das Fahren mit Omnibussen ist verboten. Das Fahren mit Fahrzeugen deren größte Höhe inklusive Ladung mehr als die im Zeichen angegebene Höhe beträgt, ist verboten. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Omnibusses die im Zeichen angegebene Masse überschreitet (ein Anhänger wird extra gerechnet). 10.9
10 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN-OMNIBUSSE REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNGEN Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses (mit Anhänger) die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. 6. Pflichten von Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker und Fahrgästen Der Zulassungsbesitzer muss dafür sorgen, dass der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unteroder überschritten werden. ZULASSUNGSBESITZER WAGENBUCH FÜR OMNIBUSSE Der Zulassungsbesitzer muss für jeden Omnibus ein eigenes Wagenbuch führen und dieses mindestens zwei Jahre lang nach der letzten Eintragung aufbewahren. In das Wagenbuch werden unter anderem die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände, längere Außerbetriebssetzungen, Reparaturen sowie der Austausch von Bestandteilen und Reifen eingetragen. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. BETRIEBS- UND BEFÖRDERUNGSBEDIN- GUNGEN Der Gewerbeinhaber muss dem Lenker einen Abdruck der Betriebsordnung zur Verfügung stellen. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes stattfindet. FAHRZEUGLENKER ALLGEMEINES VERMIETEN VON OMNIBUSSEN Als Zulassungsbesitzer darf man Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, Die Inhaber einer entsprechenden Konzession sind Die glaubhaft nachweisen, dass der Omnibus für eine unentgeltliche Fahrt benötigt wird Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, 10.10
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
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