Aktuelles und Grundsätzliches zum Pflanzenschutzrecht

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1 Aktuelles und Grundsätzliches zum Pflanzenschutzrecht Sabine Steffensen Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Abteilung: Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt, Tel ,

2 Themen Aktuelles zur Sachkunde gesetzliche Regelungen/Anwendungsbestimmungen Sabine Steffensen Sachkundeschulung

3 Sachkunde Erforderlich für Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Beratung über den Pflanzenschutz Anleiten oder beaufsichtigen von Personen im Ausbildungsverhältnis oder bei einfachen Hilfstätigkeiten Gewerbsmäßiges Abgeben von Pflanzenschutzmitteln Abgabe über das Internet (auch nicht gewerbsmäßig) Sabine Steffensen Sachkundeschulung

4 Sachkunde Nicht erforderlich für Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich Ausübung einfache Hilfstätigkeiten unter Aufsicht Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Anleitung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nicht berufliche Anwender Sabine Steffensen Sachkundeschulung

5 Sachkunde Das neue Pflanzenschutzgesetz ist am in Kraft getreten. Im Bereich der Sachkunde ergeben sich folgende Neuregelungen: 1. der Nachweis über die Pflanzenschutz-Sachkunde (Scheckkartenformat) wird nur noch auf Antrag erteilt und 2. Sachkundige sind verpflichtet, sich regelmäßig innerhalb von Dreijahreszeiträumen auf einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme fortzubilden. Diese beiden Bereiche werden in der neuen Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung vom ( in Kraft getreten) näher geregelt.

6 Sachkunde Bisher: Berufsabschlusszeugnis oder Prüfungszeugnis z. B. zum Landwirt / Gärtner / Forstwirt abgeschl. Studium Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften u.a. Bisherige Zeugnisse / Nachweise gelten noch bis zum !

7 Sachkunde Neu: ab Sachkundenachweis im Scheckkartenformat

8 Sachkunde Online Beantragung In Papierform

9 Termine und Fristen Antragstellung nach dem Bewilligung nach den Vorgaben der neuen Sachkundeverordnung Anwendung / Beratung Abgabe Landwirt, Forstwirt, Gärtner, LTA, Floristen Fachkraft Agrarservice, (Abschluss ab 1993) Schädlingsbekämpfer, Pflanzentechnologe Sachkundeprüfung LK/Deula Sachkundeprüfung LK/ Deula Sabine Steffensen Sachkundeschulung

10 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gültig ab Pflanzenschutzgesetz Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis verfügt Derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen ist, hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen zu lassen. Sabine Steffensen Sachkundeschulung

11 Pflanzenschutz-Sachkunde Fortbildungspflicht ( 9 PflSchG) Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren Teilnahmebescheinigung auf Verlangen vorzulegen Nächster Dreijahreszeitraum beginnt ab Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung Sabine Steffensen Sachkundeschulung

12 Häufig gestellte Fragen 1. Ich habe einen Bewilligungsbescheid erhalten, aber noch keine Zahlungsaufforderung Der Zeitraum zwischen Bewilligungsbescheid und der Gebührenrechnung kann bis zu zwei Monate dauern (Vorkasse in SH) Bitte nehmen Sie vorher keine Zahlungen vor!

13 Häufig gestellte Fragen 2. Ich habe bezahlt, aber noch keinen neuen Sachkundenachweis erhalten Es gibt festgelegte Drucktermine (derzeit alle 14 Tage). Der Versand des amtlichen Sachkundenachweises erfolgt über einen zentralen Druckdienst in Deutschland. der Zeitraum von der Zahlung bis zum Versand kann bis zu 6 Wochen dauern!

14 Häufig gestellte Fragen 3. Warum steht auf meinem Sachkundenachweis als Beginn 1. Fortbildungszeitraum der und nicht das Datum an dem ich eine Fortbildung besucht habe? Für alle, die Ihre Ausbildung vor dem abgeschlossen haben, gilt der 1. Fortbildungszeitraum vom In diesem Zeitraum muss erstmalig eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besucht werden. Die Teilnahme an einer Fortbildung muss dem Pflanzenschutzdienst nicht mitgeteilt werden, Nachweise werden nicht benötigt. Die Einhaltung des dreijährigen Fortbildungszeitraumes erfolgt in Eigenverantwortung.

15 Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) der 2. Generation dürfen in Deutschland nur noch von sachkundigen Anwendern verwendet werden. Brodifacoum Bromadiolon Difenacoum Difethialon Flocoumafen /nagetierbekaempfung-antikoagulanzien

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17 Themen Aktuelles zur Sachkunde gesetzliche Regelungen/Anwendungsbestimmungen Sabine Steffensen Sachkundeschulung

18 Rechtsvorschriften im Bereich des Pflanzenschutzes Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Basisverordnung) Allgemeine Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ökologischer Erzeugnisse Verordnung(EG) Nr. 889/2008 (Durchführungsvorschriften zur VO(EG) Nr. 834/2007) Anhang II: Pestizide Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

19 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Pflanzenschutzgesetz Regelt nationale Zuständigkeiten und setzt EU- Richtlinien um Zweck des Pflanzenschutzgesetzes Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor parasitären und nicht parasitären Beeinträchtigungen zu schützen Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen Sabine Steffensen Sachkundeschulung

20 NAP Pflanzenschutz Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG ( ) quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von PSM auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt Er wurde unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erarbeitet

21 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 5 VO(EG)Nr. 889/2008) Soweit Pflanzen durch die in Artikel 12 der VO(EG)Nr. 834/2007aufgeführten Maßnahmen nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen die in Anhang II genannten Mittel verwendet werden Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel Sabine Steffensen Sachkundeschulung

22 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art.28 VO(EG)Nr. 1107/2009) Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Sabine Steffensen Sachkundeschulung

23 Zonale Zulassung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 Gilt für formulierte Pflanzenschutzmittel Risikomanagement und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgen weiterhin auf nationaler Ebene Zonale Zusammenarbeit: ein berichterstattender Mitgliedstaat (zrms) erstellt die Bewertung des Zulassungsantrags für alle Mitgliedstaaten einer der drei Zonen Zulassung bindend für Mitgliedstaaten einer Zone Die einzelnen Mitgliedstaaten können nationale Besonderheiten berücksichtigen und über Risikominderungsmaßnahmen entscheiden Norden: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden Mitte: Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Süden: Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern

24 Zulassungsverfahren Sabine Steffensen Sachkundeschulung

25 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht oder angewandt werden, wenn sie zugelassen sind. Zugelassene Pflanzenschutzmittel erkennt man am Zulassungszeichen des BVL + Zulassungsnummer Zulassung gilt im Regelfall für 10 Jahre Sabine Steffensen Sachkundeschulung

26 Aufbrauchfrist (Art.46) wird begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betr. Mittels. Insgesamt 18 Monate Die Aufbrauchfrist gilt nicht, wenn die Zulassung des Mittels vom BVL widerrufen wurde. Bild: topagrar Sabine Steffensen Sachkundeschulung

27 Zulassung Sabine Steffensen Sachkundeschulung

28 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ( 12 PflSchG, Art. 28) Anwendungsgebiete Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den bei der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten (Indikationen) angewendet werden -> Indikationszulassung Anwendungsbestimmungen Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen ausgebracht werden Sabine Steffensen Sachkundeschulung

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30 Anwendungsbestimmungen Naturhaushalt Wasserorganismen (NW) Zum Schutz von Wasserorganismen werden Abstandsauflagen für Oberflächengewässer vorgeschrieben, wobei der Abstand immer von der Böschungsoberkante aus gemessen wird. Mit diesen NW-Auflagen sollen die Abdrift von Mitteln und die Abschwemmung von Boden an dem Wirkstoffteilchen haften in benachbarte Gewässer verhindert werden. Naturhaushalt Grundwasser (NG) Mit diesen NG-Auflagen sollen in Abhängigkeit von den Versickerungseigenschaften der Wirkstoffe eine Verlagerung in das Grundwasser verhindert werden. Naturhaushalt Nicht-Zielorganismen (NT) Im Schutzbereich Nicht-Zielorganismen sollen durch NT-Auflagen ökologisch wertvolle Randflächen, sogenannte Saumbiotope, wie z.b. Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln, als Rückzugsgebiete geschützt werden. Die NT-Auflagen gelten aber nur, wenn die Saumbiotope breiter als 3 m sind. Naturhaushalt Bienenschutz (B- bzw. NB) Bei allen landwirtschaftlichen Aktivitäten ist der Schutz der Bienen zu beachten. Sabine Steffensen Sachkundeschulung

31 NT620:Die maximale Aufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.

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33 Einhaltung der festgesetzten Anwendungsbestimmungen NT102 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

34 Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile Kleinstrukturanteile in Schleswig-Holstein neu: auf Gemeindebasis erfüllt nicht erfüllt

35 Verzeichnis Kleinstrukturen Gemeinden im Kreis RD (Auswahl) Gemeinde Biotopindex Biotopindex erfüllt fehlende ha Ist Soll Brodersby 7,07 13,59 nein 46,93 Damp 8,57 14,33 nein 50,68 Dörphof 9,84 13,59 nein 44,87 Gammelby 13,15 13,96 nein 4,56 Thumby 7,59 15,02 nein 151,44 Osterrönfeld 58,26 6,49 ja Rade b. 48,85 13,59 ja Rendsburg Schwedeneck 38,26 13,96 ja Techelsdorf 51,90 6,40 ja Windeby 45,96 13,59 ja

36 Struktur der NT-Auflagen Anteil Kleinstrukturen in der Gemeinde Auflage ausreichend nicht ausreichend NT m mit 50 % NT m mit 75 % NT m mit 90 % NT104-5 m Abstand oder 20 m mit 50 % NT105-5 m Abstand oder 20 m mit 75 % NT106-5 m Abstand oder 20 m mit 90 % NT m mit 50 % 5 m Abstand und 20 m mit 50 % NT m mit 75 % 5 m Abstand und 20 m mit 75 % NT m mit 90 % 5 m Abstand und 20 m mit 90 %

37 Einhaltung der festgesetzten Anwendungsbestimmungen NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. 50% : 5m 75% : 5m 90% *

38 Neuer Gewässerabstand in Schleswig- Holstein Änderung des Landeswassergesetzes: Art. 2 im Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 7. Oktober a Gewässerrandstreifen: (2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des 38 Abs. 4 WHG hinaus, verboten: 1. das Pflügen von Ackerland und 2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Sabine Steffensen Sachkundeschulung

39 Schutz von Oberflächengewässern 1 m

40 Schutz von Oberflächengewässern - keine PSM-Anwendung auf einem flexiblen Randstreifen - dann verlustmindernde Technik einsetzen (20 m) - dann Technik nicht eingeschränkt Breite abhängig von der Gerätetechnik auf einem Streifen von 20m: verlustmindernde Technik (50% - 75% - 90%) Sabine Steffensen Sachkundeschulung

41 Einhaltung der festgesetzten Anwendungsbestimmungen NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. Abstand: 5m

42 Einhaltung der festgesetzten Anwendungsbestimmungen/Auflagen NB6611 Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.

43 Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Bekanntmachung des BVL vom ) Ziel: Schutz von Anwohnern und Umstehenden Maßnahme: Mindestabstände zu Flächen, auf denen sich Menschen regelmäßig aufhalten: Wohngebieten private Gärten und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen, Sportplätze, Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe, Flächen um Krankenhäuser etc.). Mindestabstände zu Wegen, auf denen sich Spaziergänger regelmäßig aufhalten. Mindestabstände bei Flächenkulturen: Mindestabstände bei Raumkulturen: 1 m 3 m

44 Abdrift bei Flächenkulturen Durch Wind während der Anwendung Durch Verflüchtigung von Wirkstoffen mit hohem Dampfdruck (Clomazone, Pendimethalin)

45 Vorschriften zur Vermeidung von Abdrift NT155 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.b. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.b. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

46 Vorschriften zur Vermeidung von Abdrift NT153 Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazone-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Nachbarn, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten, über die geplante Anwendung zu informieren, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben. NT154 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.b. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.b. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.(winterraps)

47 Vorschriften zur Vermeidung von Abdrift NT127 Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20 C Lufttemperatur vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25 C vorhergesagt sind, darf das Mittel nicht angewendet werden. NT149 Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der Anwendung wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche prüfen, ob Aufhellungen an Pflanzen auftreten. Diese Fälle sind sofort dem amtlichen Pflanzenschutzdienst und der Zulassungsinhaberin zu melden.

48 Aufzeichnungs- und Informationspflicht Für Anwender Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmittel führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel (was) der Zeitpunkt der Verwendung (wann) die verwendete Menge (wie viel) die behandelte Fläche (wo, Ort) die Kulturpflanze, für die das Mittel verwendet wurde Sabine Steffensen Sachkundeschulung

49 Pflanzenstärkungsmittel Stoffe und Gemische, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.

50 Pflanzenstärkungsmittel Inverkehrbringen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen insbesondere auf den Naturhaushalt Anzeige beim BVL mit anschließender Listung Vorschriftsgemäße Kennzeichnung

51 Pflanzenstärkungsmittel

52 Selbst hergestellte Pflanzenschutzmittel Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur erlaubt, wenn sie zugelassen sind -> Ausnahme Grundstoffe -> Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind Veröffentlichung durch das BVL

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sabine Steffensen Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Abteilung: Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt Tel

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