/Verfassungsdienst: Verf / / A. Allgemeiner Teil

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1 Beilage 724/1999 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. Gesetzgebungsperiode Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. GBG 2000) /Verfassungsdienst: Verf / / A. Allgemeiner Teil I. Anlaß und Inhalt dieses Landesgesetzes: 1. Das Dienstrecht (im engeren Sinn) der Bediensteten der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände ist bisher in vier Landesgesetzen geregelt: Im Gemeindebedienstetengesetz 1982, im Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetz 1982, im Gemeindedienstzweigegesetz und im Gemeindehandwerker-Dienstzweigegesetz. Gleichzeitig enthält 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 den generellen Verweis auf das für Landesbeamte und Vertragsbedienstete des Landes geltende Dienstrecht, das derzeit insoweit sinngemäß anzuwenden ist, als das Gemeindebedienstetengesetz 1982 keine abweichenden Regelungen enthält. Diese Aufteilung des Dienstrechts auf mehrere gesetzliche Grundlagen führt zu einer Unübersichtlichkeit der Rechtslage und somit auch zur Rechtsunsicherheit. 2. Die notwendige Anpassung des Dienstrechts für Gemeindebeamte an die in letzter Zeit durchgeführten Änderungen des Dienstrechts für Bundesbeamte und für Landesbeamte werden nun zum Anlaß genommen, das Dienstrecht (im engeren Sinn) für alle Beamten der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände in einem Landesgesetz zusammenzufassen. Die Regelungen entsprechen dabei den einschlägigen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1993, soweit nicht die Besonderheiten der Gemeindeverwaltung anders lautende Regelungen erfordern. Das Besoldungs- und Pensionsrecht für Beamte der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände ist in diesem Landesgesetz jedoch nur in seinen Ansätzen enthalten; im Detail gelten die besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte auch auf Gemeindeebene sinngemäß. Hinsichtlich der Vertragsbediensteten der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände verweist dieses Landesgesetz - mit den ausdrücklich erwähnten Anpassungen - auf das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung. 3. Im einzelnen bringt dieses Landesgesetz daher - nur in Teilbereichen - inhaltliche Neuerungen. Diese sind: - die Gliederung des Dienstpostenplans nach Verwendungsgruppen (anstelle der Dienstzweige) und Dienstklassen;

2 - die Möglichkeit zum Verzicht auf Amtstitel; - die Anpassungen der Bestimmungen über die Dienstausbildung an die heutigen Erfordernisse; - die Zusammenführung der Gemeinde-Dienstzweigeordnung und Gemeinde-Handwerker-Dienstzweigeordnung in eine Dienstzweigeordnung für den Gemeindedienst, die den heutigen Erfordernissen entspricht; - die Anpassung des Disziplinarrechts für Gemeindebeamte an das Disziplinarrecht für Landesbeamte. 4. Dieses Landesgesetz enthält Verfassungsbestimmungen; eine Mitwirkung von Bundesorganen ist nicht vorgesehen. II. Kompetenzgrundlage: Die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt hinsichtlich der Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten gemäß Art. 21 B-VG den Ländern. III. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind keine Mehrkosten für das Land verbunden. Für die Gemeinden hat schon die Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1996 auf Grund der Reduzierung der Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ab 1. Jänner 1996 zu finanziellen Entlastungen geführt. Diese Regelungen werden beibehalten. IV. EU-Konformität: Die EU-Konformität des Dienstrechts für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände wurde bereits durch die Berücksichtigung der Art. 4 und 28 des EWR-Vertrages bei der Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1996 hergestellt. Diese Regelungen werden in dieses Landesgesetz übernommen. Es besteht somit EU-Konformität. B. Besonderer Teil Zu 1: Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und eines Gemeindeverbandes vollinhaltlich anzuwenden (Abs. 1 bis Abs. 3). Hinsichtlich der Vertragsbediensteten gilt gemäß Abs. 4 grundsätzlich das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz mit den in dieser Bestimmung aufgezählten Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Merkmalen ergeben. Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen 75 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 und legt fest, daß grundsätzlich auch für die Beamten des Wachdienstes (der Gemeinden) die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten, sofern sie für diesen besonderen Dienstzweig anwendbar sind. Gleiches regelt Abs. 6 für Kindergärtnerinnen und Erzieher, wobei abweichende Regelungen für diesen Dienstzweig im Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz enthalten sind. Zu 2:

3 Abs. 1 enthält zunächst die Definition für den Begriff "Dienstposten", während Abs. 2 näher regelt, für wen Dienstposten eingerichtet werden können und durch welche Kriterien ein Dienstposten bestimmt wird. Abs. 3 und 4 enthalten die Definitionen für die Begriffe "Verwendungsgruppe", "Verwendung", "Dienstzweig" und "Dienstklasse", nach denen sich auch die besoldungsrechtliche Einstufung eines Beamten bestimmt. Überdies dienen alle diese Begriffsbestimmungen der Klarheit, welcher Dienstposten im Dienstpostenplan ( 3) darzustellen ist. Abs. 5 sieht vor, daß anstelle der bisherigen in Gesetzesrang stehenden Anlage die Dienstzweigeordnung für den Gemeindedienst, Dienstzweigeordnung und Gemeindehandwerkerdienstzweigeordnung durch Verordnung die verschiedenen Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den einzelnen Verwendungsgruppen zugeordnet werden.diese "Dienstzweigeordnung" bildet ganz grundsätzlich die Übersicht, welche Verwendungen (bzw. Dienstposten) in einer Gemeinde vorgesehen werden dürfen. Dabei sollen die Dienstzweige, die in der Vergangenheit bereits nicht mehr besetzt wurden, nicht mehr in die Dienstzweigeordnung aufgenommen werden. Zu 3: Während die Dienstzweigeordnung für den Gemeindedienst die grundsätzlich möglichen Verwendungen im Gemeindedienst festlegt, bestimmt der Dienstpostenplan konkret, wieviel Personal eine Gemeinde im jeweiligen Verwaltungsjahr hat. Die Zahl der Dienstposten ist in Zukunft nach Verwendungsgruppen (bisher Dienstzweige) und Dienstklassen darzustellen (Abs. 1). Wird der Dienstpostenplan anläßlich des jeweiligen Gemeindevoranschlages ohne Änderung "fortgeschrieben", ist keine Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Ändert sich jedoch der Dienstpostenplan, ist eine Genehmigung gemäß Abs. 3 einzuholen. Diese Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn der Dienstpostenplan entweder zuwenig Dienstposten oder zuviel Dienstposten vorsieht. Dadurch kann die Landesregierung sicherstellen, daß die Aufgaben der Gemeinde mit einem angemessenen Personalaufwand besorgt werden. Wenn der Dienstpostenplan ohnedies einer Genehmigung bedarf, ist er nicht neuerlich gemeinsam mit dem Gemeindevoranschlag der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen (Abs. 3 letzter Satz). Abs. 4 regelt schließlich so wie bisher die Genehmigungspflicht bei Änderungen des Dienstpostenplanes während des Haushaltsjahres. Zu 4: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen 7 des Gemeindebedienstetengesetzes Abs. 1 legt dabei die Pflicht zur Ausschreibung eines Dienstpostens mindestens in der Amtlichen Linzer Zeitung fest. Ist allerdings der Gemeinderat der Auffassung, daß der Dienstposten "intern" besetzt werden kann, kann er beschließen, daß von der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens abgesehen wird. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen ein Bediensteter der Gemeinde pragmatisiert wird. Im übrigen gilt jedoch für die Gemeinden das IV. Hauptstück des Oö. Objektivierungsgesetzes Hinsichtlich der Gemeindeverbände sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Zu 5: Abs. 1 legt grundsätzlich fest, daß niemand einen Rechtsanspruch auf Pragmatisierung hat. Im übrigen wird klargestellt, daß eine Pragmatisierung nur dann erfolgen kann, wenn im Dienstpostenplan ein für Beamte

4 vorgesehener Dienstposten enthalten ist. Abs. 2 legt die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Pragmatisierung fest. Die Regelung der Z. 1 erfordert daher zunächst, daß vor einer Pragmatisierung ein freier Beamten-Dienstposten geschaffen werden muß, sofern nicht ein vorhandener Beamten-Dienstposten nachbesetzt werden soll. Z. 2 und 3 stellen auf die vom Bewerber persönlich zu erbringenden Voraussetzungen für eine Pragmatisierung ab, die in den 6 und 7 näher geregelt werden. Abs. 3 legt fest, daß der beste von mehreren Bewerbern genommen werden muß, wobei dieses Qualitätskriterium nicht abstrakt vorliegen, sondern unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Dienstposten (und die dabei zu erfüllenden Aufgaben) festgestellt werden muß. Nach Abs. 4 bedarf der Beschluß des Gemeinderates über eine Pragmatisierung auch in Zukunft der Genehmigung der Landesregierung, wobei der Landesregierung eine Frist von zwei Monaten gesetzt wird. Versagt sie nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung, gilt die Genehmigung als erteilt. Anstelle des Dienstgelöbnisses im bisherigen 12 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 und der Erinnerung an das Gelöbnis bei jeder Aushändigung eines Dekretes ist in Zukunft nur mehr gemäß Abs. 5 eine einmalige Angelobung am Beginn des Dienstverhältnisses vorgesehen. Die Rechtsfolge der Entlassung bei Weigerung des Beamten, das Gelöbnis abzulegen, wird entsprechend dem 8 Abs. 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 in eine Rechtsunwirksamkeit der Pragmatisierung umgewandelt. Für die Rechtswirksamkeit der Pragmatisierung ist die Wiedergabe des Textes der geleisteten Angelobung in den Personalakten nicht erforderlich; es genügt der Vermerk "Am... gemäß 5 Abs. 5 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes angelobt." Zu 6: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem 5 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und dem bisherigen 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 in der Fassung der Novelle Zu den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen ist anzumerken, daß sich die persönliche Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 nicht nur auf die ausbildungsmäßige, sondern auch auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung bezieht. Diese Kriterien sind im Hinblick auf die für den Bewerber vorgesehene Verwendung zu prüfen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage kann in Zukunft ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres begründet werden (Abs. 1 Z. 5). Das Höchstalter von 45 Jahren ist schon allein darin begründet, daß durch eine kurze Aktivzeit bereits eine relativ hohe Pensionsanwartschaft begründet werden kann, der in keiner Weise ausreichende Überweisungsbeträge der Sozialversicherungsträger gegenüberstehen. Während vom Erfordernis des Mindestalters keine Nachsicht gewährt werden kann, kann gemäß 9 Abs. 1 vom Höchstalter aus dienstlichen Gründen eine Nachsicht gewährt werden. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. Zu 7: Bei den besonderen Pragmatisierungserfordernissen handelt es sich um die in der Dienstzweigeordnung für den Gemeindedienst festgelegten jeweiligen Ausbildungen und Prüfungen (Abs. 1), die nach den im Abs. 2 festgelegten Kriterien nachzuweisen sind.

5 Abs. 3 regelt im Zusammenhang mit 28 Abs. 2 bis 5 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 die Gleichstellung von EWR-Staatsbürgern mit Inländern. Durch den Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 ist sichergestellt, daß dieselben Kriterien für die Aufnahme in den öffentlich-rechtlichen Landes- und den Gemeindedienst gelten. Zu 8: 8 faßt alle Tatbestände zusammen, die einer Pragmatisierung entgegenstehen. Durch das Pragmatisierungshindernis gemäß Abs. 1 Z. 4 soll eine nochmalige Pragmatisierung für den Fall ausgeschlossen werden, daß an das erste öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur selben Gemeinde (zum selben Gemeindeverband) oder zu einem privaten Dienstgeber anschließt. Von diesem soll keine Rückkehr ins Beamtenverhältnis eröffnet werden, um nicht das Ausnützen von Vorteilen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis zur freien Wahl zu stellen. Zu 9: Diese Bestimmung entspricht den Erfordernissen der Praxis, um eine geordnete Gemeindeverwaltung auch dann aufrecht erhalten zu können, wenn nicht die erforderliche Anzahl von Bewerbern, die alle Voraussetzungen erfüllen, vorhanden ist. Zu 10: Abs. 1 regelt den Fall, daß ein Vertragsbediensteter pragmatisiert wird. In diesem Fall erfüllt der Bewerber zunächst die zeitlichen Voraussetzungen (Abs. 1 Z. 1) und wird nach Ablegung der erforderlichen Dienstprüfung (Abs. 1 Z. 2) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. In diesem Fall ist die Pragmatisierung definitiv. Abs. 3 trägt grundsätzlich dem Umstand Rechnung, daß es im Gemeindebereich auch üblich ist, Personen, die erstmals in den "Gemeindedienst" aufgenommen werden, nicht zunächst in ein Vertragsbedienstetenverhältnis, sondern gleich in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Da diese Personen die Definitivstellungserfordernisse gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt ihrer Anstellung nicht erfüllen, sind sie somit "provisorische Beamte". Erfüllen sie jedoch die Voraussetzungen, hat die Dienstbehörde (Gemeindevorstand) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen. Für diesen Fall enthält Abs. 4 auch die Ausschließungsgründe für eine Definitivstellung. Zu 11: Abs. 1 legt grundsätzlich den Beginn des Dienstverhältnisses fest. Es ist dies der Monatserste, der der Aushändigung des Pragmatisierungsdekretes folgt. Voraussetzung ist jedoch, daß bereits vor der Aushändigung des Pragmatisierungsdekretes die Landesregierung die Pragmatisierung genehmigt hat. Das Pragmatisierungsdekret (und somit die Anstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) tritt außer Kraft, wenn der Dienst nicht innerhalb eines Monats nach der Aushändigung angetreten wird (Abs. 2). Abs. 3 verweist in erster Linie auf besoldungsrechtliche Umstände und legt daher fest, daß die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß anzuwenden sind (Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Zu 12: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen 11 des Gemeindebedienstetengesetzes Im Pragmatisierungsdekret ist gemäß 1 Z. 4 nur mehr dann der Amtstitel anzuführen, wenn der Betroffene nicht

6 gemäß 64 auf den Amtstitel verzichtet hat. Zu 13: Diese Bestimmung entspricht dem 11 des Oö. Landesbeamtengesetzes Die Beförderung erfolgt durch Ernennung (Bescheid), worauf allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Die Voraussetzungen für die Beförderungen sind grundsätzlich vom Gemeinderat festzulegen. In der Vergangenheit haben auch die Gemeinden die entsprechenden Beförderungsrichtlinien der Landesregierung übernommen. Zu 14: Diese Bestimmung definiert die Überstellung analog zum 12 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 als dienstrechtliche Maßnahme, wobei die besoldungsrechtlichen Konsequenzen im 34 des Oö. Landes- Gehaltsgesetzes geregelt sind. Zu 15: Das Personalstandsverzeichnis dient der ordnungsgemäßen Personalbewirtschaftung und der Information der einzelnen Beamten im Gemeinde(verbands)bereich. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem 13 des Oö. Landesbeamtengesetzes Zu 16 und 17: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 in der Fassung der Novelle 1996 sowie dem 14 des Oö. Landesbeamtengesetzes Die im Abs. 1 aufgezählten Auflösungsgründe sind allgemeiner Natur und gelten daher für jeden Beamten. Für die Beamten des Ruhestandes sieht Abs. 3 weitere Auflösungsgründe vor. Abs. 1 Z. 1 erfaßt dabei vor allem Fälle, in denen die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft sind. Um eine darüber hinausgehende Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu ermöglichen, kann ein Vertragsbedienstetenverhältnis abgeschlossen werden. Dadurch endet das Beamtenverhältnis, ohne daß dies einen Austritt darstellt. Abs. 1 Z. 2 festigt den Grundsatz, daß ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gleichzeitig nur zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eingegangen werden kann (vgl. dazu auch das Pragmatisierungshindernis gemäß 8 Abs. 1 Z. 5). Abs. 1 Z. 3 regelt in Verbindung mit 17 Abs. 1 den Austritt eines Beamten, der einer schriftlichen Austrittserklärung bedarf. Die bisher im 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 geregelte Dienstentsagung bedurfte der Annahme durch den Gemeinderat, wobei der schriftliche Antrag als angenommen galt, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wurde. Abs. 1 sieht nun in Anlehnung an die für die Bundes- und Landesbeamten geltende Regelung vor, daß der Gemeinderat die Folgen einer schriftlichen Austrittserklärung nicht mehr verhindern kann. Eine Annahme der Austrittserklärung ist in Zukunft also nicht mehr erforderlich. Die Austrittserklärung kann auch widerrufen werden. Die Regelung entspricht dem 21 Abs. 3 BDG Abs. 1 Z. 4 legt in Verbindung mit 17 Abs. 2 bis 4 fest, daß die Kündigung nur im Fall eines provisorischen Dienstverhältnisses zulässig ist. Eine Kündigung ohne Grund ist nur innerhalb der Probezeit zulässig ( 17 Abs. 3). Eine beispielsweise Aufzählung der Kündigungsgründe ist im 17 Abs. 4 enthalten. Abs. 1 Z. 5 regelt in Verbindung mit 17 Abs. 5 die Entlassung eines (auch

7 definitiven) Beamten. Sie ist nur zulässig bei mangelnder Arbeitsleistung oder als Disziplinarstrafe ( 17 Abs. 5). Abs. 1 Z. 6 ist ein kraft Gesetzes eintretender Sonderfall der Entlassung. Dieser Amtsverlust ist die unmittelbare Folge einer gerichtlichen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes. Die Unfähigkeit das Amt wieder zu erwerben, tritt dadurch allerdings nicht ein. Aus Abs. 1 Z. 7 und 8 ergibt sich, daß der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (oder einer EWR-Staatsbürgerschaft) nicht nur das Erfordernis für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist, sondern auch für seinen Bestand. Eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Landes erhält, verliert nur dann ihren Beamtenstatus, wenn sie nicht in einem Bereich verwendet wird, der auch Staatsangehörigen anderer EWR-Mitgliedstaaten offensteht. Ein genereller Endigungsgrund "Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft" ist daher nicht mehr sachgerecht (vgl. dazu auch Abs. 2). Im Zusammenhang mit 16 Abs. 3 wird darauf hingewiesen, daß die Versetzung und der Übertritt in den Ruhestand zwar eine Veränderung, aber keine Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) darstellen. Abs. 3 Z. 2 stellt eine Ergänzung zu 16 Abs. 1 Z. 6 (Amtsverlust) dar, die notwendig ist, weil der Beamtenbegriff des 74 Z. 4 StGB nur Beamte des Dienststandes, nicht jedoch Beamte des Ruhestandes erfaßt. Als Beispiele für den im 16 Abs. 4 enthaltenen Gesetzesvorbehalt sind etwa die Abfertigungsfälle des 26 Abs. 3 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, die Gewährung von Überbrückungsbeihilfen oder die allenfalls in Betracht kommenden Unterhaltsbeiträge anzusehen. Abs. 5 bis 7 entsprechen dem 14 Abs. 5 bis 7 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und somit auch der durch die Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1996 geschaffene Rechtslage. Zu 18 bis 26: Der 3. Abschnitt dieses Landesgesetzes ( 18 bis 26) regelt die Dienstausbildung und -fortbildung für die Beamten. Es handelt sich dabei (mit Ausnahme des 18) um eine Anpassung jener Bestimmungen, die derzeit im Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetz 1982 geregelt sind, an die Erfahrungen aus der Praxis und an die Anforderungen einer modernen Gemeindeverwaltung. Die Fortbildung gemäß 18 Abs. 3 umfaßt nicht nur die fachliche Fortbildung, sondern auch die Fortbildung im persönlichen Bereich und die Fortbildung für Führungskräfte. 18 entspricht dabei in etwa dem 16 des Oö. Landes-Beamtengesetzes Die Bestimmungen über die Ablegung der Gmeindebeamtenfachprüfung, der Gemeindebeamtenprüfung sowie der Gemeindebeamtenprüfungen für den Wachdienst W3 und W2 ( 19 bis 23) werden im Sinn der Erfahrungen aus der bisherigen Praxis überarbeitet und modernisiert. Im Zusammenhang mit 10 Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, daß die Ablegung dieser Dienstprüfungen ein Definitivstellungserfordernis für Beamte ist. Lediglich für die Verwendungsgruppe A enthält dieses Landesgesetz keine eigene Dienstprüfung; diese Gruppe von Bediensteten hat zur Erfüllung des Definitivstellungserfordernisses die für Landesbeamte vorgesehene Dienstprüfung zu absolvieren. Für Beamte in den Verwendungsgruppen, die im 10 Abs. 2 nicht aufgezählt sind, ist keine Dienstprüfung vorgesehen.

8 Im 24 Abs. 2 wird nunmehr ausdrücklich als Zulassungsvoraussetzung für die Gemeindebeamtenfachprüfung festgelegt, daß eine Person zunächst die Pragmatisierungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe B erfüllen muß (Matura) und erst dann zur Dienstprüfung zugelassen werden darf. 25 und 26 enthalten die Regelungen über die Prüfung selbst bzw. deren Beurteilung, wobei der Prüfungsvorgang gestrafft und die "Bewertungsskala" im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen erweitert wird. Im 26 Abs. 3 ist ausdrücklich festgelegt, daß eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden darf. Zu 27 bis 40: Diese Bestimmungen entsprechen (weitgehend sogar wörtlich) den 46 bis 62 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes Zu 41 bis 47: Die Bestimmungen über die Dienstzeit der Beamten entspricht ebenfalls den einschlägigen Regelungen für Landesbeamte. Zu 48 bis 62: Auch diese Bestimmungen entsprechen den für Landesbeamte geltenden Regelungen, die bereits bisher auf Grund des 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 auch für Gemeindebeamte anzuwenden waren. 49 Abs. 5 und 50 Abs. 3 werden an die Neuregelung des BDG 1979 durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl.I Nr. 123/1998, angepaßt. Zu 63: Mit Abs. 1 wird der Anspruch des Beamten auf Bezug oder Ruhebezug festgelegt, wobei auf besondere landesrechtliche Vorschriften (z.b. Verordnungen, aber auch das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz) Bedacht zu nehmen ist. Im übrigen gilt für den Bezug des Beamten das Oö. Landes-Gehaltsgesetz sowie das für Landesbeamte geltende Pensionsgesetz. Abs. 2 legt die Zuständigkeit des Gemeindevorstands für die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen an Gemeindebedienstete fest. In Zukunft entscheidet nur mehr ein Organ darüber, ob und wie freiwillige Sozialleistungen, die das Land seinen Bediensteten gewährt, auch Gemeindebediensteten gewährt werden sollen. Bisher war zunächst der Gemeinderat auf Grund der Generalklausel des 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990 für die Entscheidung zuständig, ob grundsätzlich die Landesregelung auch im Gemeindebereich angewendet werden soll. Nach diesem Grundsatzbeschluß mußte der Gemeindevorstand als Dienstbehörde festlegen, welche Gemeindebedienstete die Voraussetzung für die Gewährung der Sozialleistungen erfüllen. Da die Gewährung von Sozialleistungen natürlich auch eine budgetwirksame Maßnahme darstellt, ist die Mitsprache des Gemeinderates durch die Beschlußfassung des Haushaltsvoranschlages oder eines Nachtragsvoranschlages gesichert. Zu 64: Das Recht der Beamten, Amtstitel zu führen, entspricht der bisherigen Rechtslage. Neu ist jedoch, daß auch Gemeindebeamte bzw. die Bewerber um die Pragmatisierung auf die Führung der Amtstitel verzichten können (Abs. 1). Im Zuge der Neuordnung des Dienstrechts (im engeren Sinn) der Gemeindebeamten werden auch die Amtstitel neu geordnet. Die Festlegung der Amtstitel erfolgt aber nicht in diesem Landesgesetz, sondern bleibt einer

9 Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 2 vorbehalten. Zu 65: Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem 34 des Gemeindebedienstetengesetzes Die Unfallfürsorge ist derzeit (noch) im Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geregelt. Es wird aber darauf hingewiesen, daß die Einrichtung der seit Jahrzehnten bestehenden Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte (KFG) als eigene Rechtspersönlichkeit durch ein gesondertes Landesgesetz beabsichtigt ist. In dieses Landesgesetz sollen auch die Bestimmungen über die Unfallfürsorge aufgenommen werden. Zu 66: Die Bestimmungen über die Dienst- und Naturalwohnung eines Gemeinde(Verbands)beamten sind dem 88 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 nachgebildet. Die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 (des Bundes) wird berücksichtigt. Zu 67 bis 73: Nach 67, der die Aufgaben des Beamten regelt, sind in diesem Abschnitt eine Reihe von Regelungen enthalten, die einen Wechsel des Arbeitsplatzes zum Gegenstand haben. Formen dieses Arbeitsplatzwechsels unter gleichzeitigem Dienststellenwechsel sind die Dienstzuteilung ( 69) und die Versetzung ( 70). Ein Arbeitsplatzwechsel ohne gleichzeitigem Dienststellenwechsel ist die Verwendungsänderung gemäß 71. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen den einschlägigen Regelungen des Oö. Landesbeamtengesetzes nachgebildet. Im einzelnen ist dazu anzumerken: Die im 67 Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur vorübergehenden Besorgung anderer Aufgaben dient der Sicherung von Vertretungen während eines Urlaubs oder eines Krankenstandes. Die im 70 Abs. 1 enthaltene Definition der Versetzung ist dem 38 Abs. 1 BDG 1979 nachgebildet. Unter einer Verwendungsänderung im Sinn des 71 ist die Zuweisung einer neuen Verwendung in der Dienststelle des Beamten nach Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zu verstehen. Gemäß Abs. 4 gilt die Gleichstellung einer Verwendungsänderung mit einer Versetzung im Sinn des Abs. 2 dann nicht, wenn ein Beamter höchstens 90 Kalendertage vorübergehend zu einer anderen Tätigkeit herangezogen wird. Durch die weiteren Ausnahmen im Abs. 4 zweiter Satz soll verhindert werden, daß ein etwa durch länger andauernde Krankheit an der Ausübung seines Amtes verhinderter Beamter durch den in der Zwischenzeit tätig gewordenen "Vertreter" aus seiner Funktion verdrängt wird. Zu 74: Abs. 1 bis 4 umschreiben den Personenkreis der zu beurteilenden Beamten, wobei der Beurteilungszeitraum grundsätzlich das abgelaufene Kalenderjahr ist. Abs. 5 entspricht im wesentlichen dem bisherigen 16 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 und 97 Abs. 5 des Oö. Landesbeamtengesetzes. Abs. 6 soll verhindern, daß Beamte nicht in den Genuß dienst- und besoldungsrechtlicher Verbesserungen kommen können, weil die Frist für den Antrag auf Durchführung einer Dienstbeurteilung bereits abgelaufen ist.

10 Abs. 7 sieht abweichend von Abs. 1 bis 6 auch die Möglichkeit vor, ein Dienstbeurteilungsverfahren bei Vorliegen eines besonderen Anlasses auch für ein Kalenderhalbjahr einzuleiten. Als besondere Anlässe sind etwa die beabsichtigte Betrauung mit einer Leiterfunktion, dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen (wie z.b. Beförderungen) aber auch Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Zu 75: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem 101 des Oö. Landesbeamtengesetzes Die Dienstbeschreibung (Abs. 1) ist das wesentliche Element der Dienstbeurteilung. Erfolg und Sinnhaftigkeit des Beurteilungswesens hängen entscheidend von dem Engagement ab, mit dem die Verfasser der Dienstbeschreibung ihre Aufgabe erfüllen. Neu gegenüber der bisherigen Regelung im 16 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 ist analog dem 101 Abs. 7 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 die Bestimmung des Abs. 4, wonach das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ vor Feststellung der Gesamtbeurteilung die Dienstbeschreibung in Durchschrift dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm zu besprechen und ihm Gelegenheit zu geben hat, binnen einer Woche zur Dienstbeschreibung Stellung zu nehmen. Für dieses Dienstbeurteilungsgespräch können grundsätzlich keine allgemeingültigen Regeln aufgestellt werden. Es empfiehlt sich aber, diesem Gespräch den oder die Zwischenvorgesetzten beizuziehen und sowohl auf positive als auch negative Leistungen hinzuweisen. Ergeben sich aus dem Beurteilungsgespräch neue Gesichtspunkte, kann der Vorgesetzte die Dienstbeschreibung sogleich entsprechend ändern. Gegen die Beiziehung einer Person des Vertrauens des Mitarbeiters bzw. eines Personalvertreters bestehen keine Bedenken. Über die Kenntnis durch den Beamten ist entweder auf der Dienstbeschreibung ein Einsichtsvermerk mit Datum anzubringen oder ein sonst geeigneter Nachweis anzuschließen. Eine allfällige Stellungnahme des Beamten ist der Dienstbeschreibung beizulegen. Die bisher schon im 16 Abs. 14 Gemeindebedienstetengesetz 1982 enthaltene Verpflichtung des zur Dienstbeschreibung zuständigen Organs, den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich zu ermahnen, wird in Anlehnung an die Neufassung des 101 Abs. 11 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 durch die Novelle 1996, LGBl. Nr. 37, auch im Gemeinde(Verbands)bereich durch Abs. 8 dahingehend klargestellt, daß die Ermahnung jeweils vor der Erstellung der Dienstbeschreibung zu erfolgen hat, um dem Beamten eine Chance zur Verbesserung zu geben. Auch vor einer allenfalls zweiten, auf "Nicht entsprechend" lautenden Dienstbeschreibung im Sinn des 17 Abs. 5 muß der Beamte nochmals nachweislich ermahnt werden. Zu 76 bis 78: Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage. Die Bezeichnung "Dienstbeurteilungsausschuß" wird jedoch in Anlehnung an das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 auf "Dienstbeurteilungskommission" geändert. Zu 79 bis 83: Diese Bestimmungen entsprechen den einschlägigen Regelungen für Landesbeamte. Ausdrücklich wird auch für Gemeindebeamte des Ruhestandes festgelegt, daß eine Wiederaufnahme in den Dienststand (ohne Rechtsanspruch) möglich ist, wenn der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt. 80 Abs. 6 ist dem 14 Abs. 6 BDG 1979 nachgebildet. Zu 84 bis 88:

11 Diese Bestimmungen entsprechen ebenfalls den für Landesbeamte geltenden Regelungen. 84 Abs. 3 und 4 werden an die Neuregelung des 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 angepaßt. 88 entspricht dem neuen 78b BDG Zu 89: Das österreichische Strafgesetzbuch geht davon aus, daß für Beamte ein eigenes Disziplinarrecht besteht und die Verletzung von Dienstpflichten durch Disziplinarbehörden geahndet wird. Lediglich bei Begehung besonders schwerer Delikte, die eine Weiterverwendung des Beamten untragbar erscheinen lassen, sieht das Strafgesetzbuch vor, daß mit der ausgesprochenen Strafe der Amtsverlust eintritt (vgl. 16 Abs. 1 Z. 6). Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit eines Beamten ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Welche Dienstpflichten der Beamte zu erfüllen hat, ergibt sich aus 27 bis 40. Unter Schuld versteht man die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin zum Ausdruck kommende, zu mißbilligende Gesinnung des Täters. Eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten liegt dann vor, wenn der Täter zurechnungsfähig ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden kann, daß er sich rechtmäßig verhält. Nur dann, wenn die Dienstpflichtverletzung dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er eben schuldhaft gehandelt hat, ist seine Handlung (Unterlassung) strafbar. Zu 90: Diese Bestimmung legt mögliche Disziplinarstrafen für Beamte des Aktivstandes fest. Bemessungsgrundlage für die Geldbuße (Abs. 1 Z. 2) bzw. die Geldstrafe (Abs. 1 Z. 3) ist der Monatsbezug, der nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz zu ermitteln ist. Es handelt sich dabei um den Gehalt des Beamten und die allfälligen ihm gebührenden Zulagen. Gemäß Abs. 2 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des tatsächlich ausbezahlten Monatsbezuges (etwa auf Grund einer Suspendierung) bleiben bei der Berechnung des Betrages der Strafe außer Betracht. Das Disziplinarerkenntnis ist mit der mündlichen Verkündung erlassen. Die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug (Abs. 1 Z. 4) soll vor allem dort zur Anwendung kommen, wo eine Geldstrafe nicht mehr dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht, eine Entlassung aber eine untragbare Härte darstellen würde (z.b. bei älteren Beamten). Die Disziplinarstrafe der Entlassung (Abs. 1 Z. 5) wird dann auszusprechen sein, wenn der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Ist ein Beamter nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden, dann besteht für die Dienstehörde die Möglichkeit, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen oder ihn auf eine andere Planstelle zu versetzen. Durch eine solche Maßnahme kann sich eine disziplinäre Entlassung erübrigen. Zu 91: Diese Bestimmung legt die Disziplinarstrafen für die Beamten des Ruhestandes fest, im übrigen sind jedoch die Bestimmungen dieses Abschnitts auch für diese Beamten anzuwenden. Zu 92: Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Bei der Strafbemessung werden daher das Gewicht der Tat,

12 der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflichten zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe ( 32 bis 35 StGB) zu berücksichtigen, deren Inhalt sinngemäß auf die Dienstpflichtverletzungen umzustellen ist. Die Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten bedeutet, daß insbesondere der Familienstand, die Einkünfte und die Vermögensverhältnisse des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Abs. 2 stellt klar, daß dieses Landesgesetz kein Typenstrafrecht enthält, sondern als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur "die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten" kennt. Trotzdem können durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden. In diesem Fall ist die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Zu 93: Abs. 1 sieht grundsätzlich zwei Verjährungsfristen vor. Auf Grund des Verhältnisses der beiden Fristen zueinander ergibt sich, daß die Disziplinarkommission in dem Zeitpunkt, in dem sie von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, zunächst zu prüfen hat, ob gemäß Z. 2 die Verjährung eingetreten ist. Ist dies der Fall, kommt eine Disziplinarbestrafung nicht mehr in Betracht. Eine besondere Vorgangsweise erfordert jedoch ein strafgerichtliches Verfahren. Gemäß Abs. 2 wird die Drei-Jahres-Frist des Abs. 1 Z. 2 in diesem Fall gehemmt. Abs. 3 sieht im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung die Verlängerung der Frist des Abs. 1 Z. 2 vor. Die strafrechtlichen Verjährungsfristen sind in den 57 bis 58 StGB geregelt. Zu 94: Abs. 1 normiert die Pflicht der Disziplinarbehörde zur Strafanzeige. Abs. 2 sieht für den Fall der Bestrafung eines Beamten durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung vor, daß von der disziplinären Verfolgung nur dann abzusehen ist, wenn die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes besteht und wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, daß diese Bestrafung bereits ausreicht, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Eine gesonderte disziplinäre Verfolgung ist daher dann einzuleiten, wenn der Sachverhalt, auf den sich die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe bezieht, auch eine Dienstpflichtverletzung enthält, die vom strafgerichtlichen Tatbestand nicht erfaßt ist. Durch Abs. 3 wird die Bindung der Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichts oder des unabhängigen Verwaltungssenats normiert. Diese Bindung dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist auch darin begründet, daß den Gerichten ein größerer Erhebungsapparat und besonders geschulte Organe zur Verfügung stehen. Es kann jedoch der Fall eintreten, daß das Gericht zwar feststellt, daß ein strafbarer Tatbestand nicht vorliegt, der Tatbestand jedoch eine Dienstpflichtverletzung darstellt, die disziplinär zu ahnden ist. Zu 95: Diese Bestimmung entspricht dem 131 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993.

13 Zu 96 bis 98: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Lediglich die Bezeichnung "Dienststrafausschuß" wird durch die Bezeichnung "Disziplinarkommission" und die Bezeichnung "Dienststrafoberausschuß" wird durch die Bezeichnung "Disziplinaroberkommission" ersetzt. Zu 99: Ähnlich wie den Staatsanwälten im strafgerichtlichen Verfahren obliegt es den Disziplinaranwälten im Disziplinarverfahren, die dienstlichen Interessen wahrzunehmen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind die Disziplinaranwälte an Weisungen gebunden. Die Bestellungsdauer des Disziplinaranwalts wird durch Abs. 2 mit der Funktionsperiode der Disziplinarkommission gekoppelt. Zu 100: Diese Bestimmung entspricht dem 125 Oö. Landesbeamtengesetz Abs. 4 stellt klar, daß auch Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Zu 101: Diese Bestimmung entspricht 127 des Oö. Landesbeamtengesetzes Zu 102: Durch die Möglichkeit der Selbstanzeige (Abs. 1) wird dem Beamten die Möglichkeit gegeben, durch Anrufung der Disziplinarkommission der wahrheitswidrigen Behauptung, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten. Zu 103: Abs. 1 legt den Zeitpunkt fest, mit dem ein Disziplinarverfahren als eingeleitet gilt. Abs. 2 bis 5 legen den weiteren Gang des Disziplinarverfahrens in den Grundzügen fest. Abs. 5 wird an die Neuregelung des 114 Abs. 2 BDG 1979 durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 angepaßt und legt eine exlege-unterbrechung des Disziplinarverfahrens fest. Zu 104: Aus Abs. 1 folgt, daß die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur bis zur mündlichen Verhandlung in Betracht kommt. Wird eine Disziplinarverhandlung durchgeführt, ist nach 108 Abs. 2 vorzugehen. Eine Einstellung ohne weiteren Bescheid, sondern kraft Gesetzes, kommt in Betracht, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten während des Disziplinarverfahrens endet (Abs. 4). Zu 105: Die Disziplinarverfügung ist der Strafverfügung des 49 VStG nachgebildet; das heißt, sie kann ohne weiteres Verfahren (also ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens) auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten erlassen werden. Die Disziplinarverfügung soll vor allem dazu beitragen, geringfügige Dienstpflichtverletzungen einer schnellen Ahndung ohne großen Verwaltungsaufwand zuzuführen. Abs. 3 entspricht dem 147 Oö. LBG. Zu 106: Kommt die Disziplinarkommission zur Auffassung, daß eine

14 Disziplinaruntersuchung einzuleiten ist, ist aus dem Stand der Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft ein Untersuchungsführer zu bestellen (Abs. 1). Abs. 2 bis 5 enthält die weiteren Bestimmungen für die Disziplinaruntersuchung, insbesondere über die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer sowie über Ergänzungsanträge des Disziplinaranwalts oder des Beschuldigten. Zu 107: Auf Grund des Ergebnisses der Disziplinaruntersuchung hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (Abs. 1). Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, hat der Verweisungsbeschluß bereits die konkreten Anschuldigungspunkte zu enthalten. Zu 108: Diese Bestimmung regelt den Gang der mündlichen Verhandlung. Zu 109: Die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 erfolgte Neuregelung des 125a Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 wird neu in das Gemeindebedienstetengesetz aufgenommen. Zu 110: Diese Bestimmung enthält die formellen Merkmale des Disziplinarerkenntnisses. Aus Abs. 4 folgt, daß jedes Erkenntnis mündlich zu verkünden ist. Der Zeitpunkt der mündlichen Verkündung ist somit allein ausschlaggebend für die Bemessung der allfälligen Geldbuße oder Geldstrafe im Sinn des 90 Abs. 1 Z. 2 und 3. Im übrigen wird den aus der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 folgenden Änderungen des 126 Abs. 1 BDG 1979 entsprochen. Zu 111: Das aus dem Strafrecht bekannte und bewährte Institut der bedingten Strafnachsicht wird durch diese Bestimmung auch im Disziplinarrecht eingeführt. Zu 112: Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung der Disziplinarbehörde. Zu 113: Abs. 1 legt fest, daß die Berufung gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission aufschiebende Wirkung haben; sie dürfen somit nicht vollstreckt werden. Abs. 3 enthält jene Fälle, in denen die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Im übrigen ist der Tag der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission festzusetzen (Abs. 4); diese Regelung ist 139 Abs. 2 Oö. LBG nachgebildet. Die Neuerungen der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 werden übernommen (Abs. 5 und 7). Zu 114: Diese Bestimmung regelt die weitere Vorgangsweise nach Rechtskraft des gefällten Disziplinarerkenntnisses. Zu 115: Diese Bestimmung entspricht dem 140 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993.

15 Zu 116 bis 118: Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage ( 45, 74a und 78 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 1982). Zu 119: Diese Bestimmung sichert einen geordneten Übergang vom Gemeindebedienstetengesetz 1982 (und den übrigen, für das Dienstrecht geltenden und von diesem Landesgesetz betroffenen Landesgesetzen) auf dieses Landesgesetz. Zu 120: Abs. 2 bezieht sich auf die im 151 Abs. 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 aufgezählten Bundesgesetze in der dort geltenden Fassung. Dadurch wird eine verfassungswidrige dynamische Verweisung verhindert und gleichzeitig eine bessere Lesbarkeit dieses Landesgesetzes (durch weniger Verweise) sichergestellt. Zu 121: Diese Bestimmung enthält eine abschließende Aufzählung jener Landesgesetze, die mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft treten (vgl. dazu Punkt 1. des Allgemeinen Teils der Erläuterungen). Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Hohe Landtag möge das Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. GBG 2000) nach Vorberatung im Ausschuß für allgemeine innere Angelegenheiten beschließen. Linz, am 29. November 1999 Für die Oö. Landesregierung: Hochmair Landeshauptmann-Stellvertreter Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. GBG 2000) Der Oö. Landtag hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Anwendungsbereich 2 Dienstposten 3 Dienstpostenplan 2. ABSCHNITT BEGINN UND ENDE DES DIENST-

16 VERHÄLTNISSES DER BEAMTEN 4 Stellenausschreibung 5 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis (Pragmatisierung) 6 Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse 7 Besondere Pragmatisierungserfordernisse 8 Pragmatisierungshindernisse 9 Nachsichten 10 Provisorisches und definitives Dienstverhältnis 11 Beginn des Dienstverhältnisses 12 Pragmatisierungsdekret 13 Beförderung 14 Überstellung 15 Personalstandsverzeichnis 16 Auflösung des Dienstverhältnisses 17 Austritt, Kündigung, Entlassung 3. ABSCHNITT DIENSTAUSBILDUNG UND FORT- BILDUNG 18 Allgemeines 19 Gemeindebeamtenfachprüfung 20 Gemeindebeamtenprüfung 21 Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W3) 22 Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W2) 23 Prüfungskommissionen 24 Zulassung zur Prüfung 25 Prüfungsverfahren 26 Prüfungsergebnis 4. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN DER BEAMTEN 27 Allgemeine Dienstpflichten 28 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 29 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters 30 Amtsverschwiegenheit 31 Geschenkannahme 32 Dienstweg 33 Wohnsitz und Dienstort

17 34 Nebenbeschäftigung 35 Gutachten 36 Dienstverhinderung 37 Ärztliche Untersuchung 38 Meldung strafbarer Handlungen 39 Sonstige Meldepflichten 40 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe 5. ABSCHNITT DIENSTZEIT 41 Dienstzeit 42 Überstunden 43 Bereitschaft und Journaldienst 44 Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte 45 Diensteinteilung 46 Überschreitung der Wochendienstzeit 47 Vorzeitige Beendigung 6. ABSCHNITT URLAUB 48 Anspruch auf Erholungsurlaub 49 Ausmaß des Erholungsurlaubes 50 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden 51 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis 52 Verbrauch des Erholungsurlaubes 53 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes 54 Verfall des Erholungsurlaubes 55 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche 56 Erkrankung während des Erholungsurlaubes 57 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide 58 Sonderurlaub 59 Karenzurlaub 60 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes 61 Pflegefreistellung 62 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt 7. ABSCHNITT SONSTIGE RECHTE DES BEAMTEN

18 63 Bezüge 64 Amtstitel und Funktionstitel 65 Kranken- und Unfallfürsorge 66 Dienst- und Naturalwohnung 8. ABSCHNITT VERWENDUNG DES BEAMTEN 67 Aufgaben 68 Nebentätigkeit 69 Dienstzuteilung 70 Versetzung 71 Verwendungsänderung 72 Entsendung 73 Verwendungsbeschränkungen 9. ABSCHNITT DIENSTBEURTEILUNG 74 Allgemeines 75 Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung 76 Gesamtbeurteilung 77 Mitteilung an den Beamten 78 Beschwerde an die Dienstbeurteilungskommission 10. ABSCHNITT RUHESTAND 79 Übertritt in den Ruhestand 80 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 81 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 82 Rechte und Pflichten 83 Wiederaufnahme in den Dienststand 11. ABSCHNITT DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG 84 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag 85 Gewährung von Freizeit zum Zweck der Bewerbung um ein Mandat 86 Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern 87 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare 88 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

19 12. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT a) Allgemeines 89 Dienstpflichtverletzungen 90 Disziplinarstrafen 91 Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes 92 Strafbemessung 93 Verjährung 94 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen 95 Suspendierung b) Disziplinarbehörden 96 Disziplinarkommission 97 Disziplinaroberkommission 98 Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden 99 Disziplinaranwalt c) Disziplinarverfahren 100 Verfahrensbestimmungen 101 Verteidiger 102 Disziplinaranzeige 103 Einleitung, Unterbrechung und Weiterführung des Disziplinarverfahrens 104 Einstellung des Disziplinarverfahrens 105 Disziplinarverfügung 106 Disziplinaruntersuchung 107 Verweisung zur mündlichen Verhandlung 108 Mündliche Verhandlung 109 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung 110 Disziplinarerkenntnis 111 Bedingte Strafnachsicht 113 Berufung 114 Vollzug des Erkenntnisses 115 Außerordentliche Rechtsmittel 116 Gnadenrecht 13. ABSCHNITT SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

20 117 Pensionsleistungen; Ersatz 118 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit 119 Übergangsbestimmungen 120 Verweisungen 121 Inkrafttreten 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und Gemeindeverbände sowie deren öffentlich Bedienstete nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Öffentlich Bedienstete sind 1. die Beamten und 2. die Vertragsbediensteten. (2) Auf das Dienstverhältnis der Gemeindebeamten sind, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch die landesrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht der Landesbeamten regeln, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung die Zuständigkeit der Dienstbehörde ( 118 Abs. 2 und 3) tritt; die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen wird dadurch nicht berührt. (3) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. (4) Auf Vertragsbedienstete ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. der Verwendungsgruppe P1... die Entlohnungsgruppe p1, 2. der Verwendungsgruppe P2... die Entlohnungsgruppe p2, 3. der Verwendungsgruppe P3... die Entlohnungsgruppe p3, 4. der Verwendungsgruppe P4... die Entlohnungsgruppe p4, 5. der Verwendungsgruppe P5... die Entlohnungsgruppe p5 entsprechen. (5) In Gemeinden, in denen für Beamte des Wachdienstes im Dienstpostenplan ( 3) Dienstposten vorgesehen sind, sind diese der Verwendungsgruppe W2 oder der Verwendungsgruppe W3 zuzuordnen; auf sie ist 30d des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W3 der Verwendungsgruppe D entspricht. Im übrigen sind die Dienstrechts- und Besoldungsvorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden, soweit die

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